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BGH

Gericht: BGH

Io Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien seien bei der Besprechung vom 21o Juli 1962 darüber einig gewesen, daß der beabsichtigte Mietvertrag schriftlich, wenn nicht sogar wogen der ins Auge gefaßten Begründung eines Erbbaurechts oder Ankaufsrechts zugunsten der Beklagten, notariell abgeschlossen werden sollteo Das sei bei der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages verständlich, zu demal der monatliche Mietpreis 5 5oo DM habe betragen sollen und die Beklagte beabsichtigt habe, während der Mietzeit Anlagen und Bauten zu errichteno Deshalb sei es auch unglaubhaft, daß die Parteien von der Vereinbarung einer schriftlichen Niederlegung nachträglich abgekommen seieno An einem kurzfristigen Vertrag habe die Beklagte nicht interessiert sein könneno Das Berufungsgericht gelangt deshalb zu dem Ergebnis, daß der Mietvertrag entsprechend der Auslegungsregel des § 15^ Abso 2 BGB nicht zuständegekommen seio Weiter führt das Berufungsgericht aus, am 21o Juli 1962 sei auch nicht etwa ein mündlicher Mietvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden» Selbst wenn man der Behauptung der Klägerin folge, daß die Vertreter der Parteien, Br^H^P und m, am Ende der Besprechung vom 21o Juli 1962 auf die § 566 BGB enthält die zwingende Norm, daß ein Mangel der für einen langfristigen Mietvertrag vorgesehenen Schrift form der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht entgegensteht daß vielmehr in einem solchen Falle der Vertrag als für unbe stimmte Zeit geschlossen gilt« Eine andere Rechtslage kann sich je nach den Umständen allerdings dann ergeben, wenn, v/ie hier, die Vertragsparteien die Schriftform vereinbart haben« Das Gericht hat dann eine solche Vereinbarung dahin auszulegen, ob die Parteien nur eine Beurkundung zu Beweis-zwecken beabsichtigt haben oder ob sie die Gültigkeit des Vertrages von der schriftlichen Niederlegung haben abhängig machen wollen« Im ersteren Falle kommt, wenn die Beurkundung unterbleibt, der Regel des § 566 Satz 2 BGB entsprechend nur ein kurzfristiger Mietvertrag zustande <, Soll die Schriftform dagegen Gültigkeitsvoraussetzung das Vertrages sein, so ist für die Annahme eines auch nur kurzfristigen Mietvertrages kein Raum« Wenn die Parteien sich bei den mündlichen Besprechungen nicht binden wollen, kommt überhaupt kein Vertrag zustande« Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es diese Rechtslage f* vj für gegeben ansiehto Denn es bezieht sich auf § 15*+ Abs0 2 BGB und die dort bestimmte Auslegungsregel, daß bei Verabredung einer Beurkundung der Vertrag so lange nicht geschlossen ist, als es noch an der Beurkundung fehlt* Daß die Eeurkundungsklausel nach dem Willen der Parteien diesen Sinn hattej entnimmt es der Erwägung, die Beklagte habe angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages an einer kurzfristigen Geltung kein Interesse haben können-. die sich die Parteien nach dem 21o Juli 19&2 nicht einigen Konnteno Die Revision meint, aus den Äußerungen des Gesellschafters F^ der Beklagten nach dem 21» Juli 1962, die Änderungs-Wünsche der Klägerin entsprächen nicht den Verhandlungen vom 21° Juli 1962, ergebe sich, daß F^ davon ausgegangen sei, an diesem Tage sei es bereits zu einem bindenden Vertragsabschluß gekommeno Wenn das Berufungsgericht eine solche Y/'iir-digung nicht vorgenommen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden» Die Äußerungen lassen sich ebensogut dahin deuten, daß von einem bei den Verhandlungen eingenommenen Standpunkt nicht abgehen wollteo 3« Entgegen einer weiteren Revisionsrüge hat das Berufungsgericht den Umstand, daß die Klägerin Ausbesserungs-arbeiten am Mietobjekt vorgenommen hat, bei seiner Würdigung nicht außer acht gelasseno Daß es ihm deshalb keine Bedeutung beimißt, veil die Arbeiten bereits vor dem 21» Juli 1962 beendet waren, lag in seinem tatrichterlichen Ermessen0 Das Berufungsgericht hat daher das Zustandekommen eines kurzfristigen Vertrages mit Recht daran scheitern lassen, daß die Beklagte den Willen der Parteien, sich bereits bei der mündlichen Besprechung vom 21» Juli 1962 vertraglich zu binden, nicht dargetan hat» Fehlt es an einem solchen Willen, so kann auch ein Vorvertrag nicht zustande gekommen sein, ganz abgesehen davon, daß die Revision nichts dafür vorbringt, weshalb dio Parteien überhaupt einen Vorvertrag hätten abschließen wollen (vgl» LM ZPO § 256 Nro *46)0

MietvertragvertragenBerufungsgerichtParteiKlägerin®Revision

Volltext der Entscheidung

2100 004
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR Lf8/6lf	URTEIL	Verkündet	am
 ljo Juni 1966 Klettj Justizober sekre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der offenen Handelsgesellschaft Gustav und Ernst B] in Ge000|00-B0P, N0H|0straße^0/0, vertreten durch ihren Gesellschafter Gustav Br^HP, da selbst5
Klägerin und Revisionsklägerin5 - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die offene Handelsgesellschaft L^^BjjM0-Werk Bö 00-10 in D0HB0 Ne0003traße 0/0, vertreten durch ihre Gese^^chafter Anton Fp und Herbert und V/erner BÖ009 ebenda0
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollinächtißter; Rechtsanwalt Dr
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15° Juni 19&6 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Artl9 Dr0 Messner3 Morraann und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des lOo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom Io« Januar 196*+ wird auf Kosten der Klägerin zurückgovnLe sen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte wollte das der Klägerin gehörende Grundstück in	Nflü^straße	mieten3 /im 21oJuli
1962 verhandelten die Parteien unter Anwesenheit eines Vertreters des Maklerbüros TflHP über den Abschluß eines langfristigen Mietverträge So Die Parteien einigten sich nach der Behauptung der Klägerin über einige Punkte so über die Dauer des Mietverhältnisses und über den zunächst zu zahlenden Mietzins. Sie waren sich aber auch darüber einige daß der Vertrag noch schriftlich niedergelegt werden sollte« Deshalb schrieb der Makler	der	Beklagten am 2*f. Juli 19623 sie solle sich
 mit ihrem Anwalt Dr* 0010 in Verbindung setzen3 damit dieser einen Vertragsentwurf erstellen könne 0 Der dann gefertigte Vertragsentwurf des Rechtsanwalts Dr0 GflHB fand indes nicht die Billigung der Klägerin Ebensowenig billigte die Beklagte den von der Klägerin hergestellten Vertragsont\/urf.
Zur schriftlichen Niederlegung eines Mietvertrages kam es in der Zukunft nicht. Die Beklagte zog auch nicht auf dem Mietgrundstück ein» Sie verweigerte die Zahlung des von der Klä-
 
gerin im Oktober 1962 für die Zeit vom Io» August bis 31o Dezember 1962 geforderten Mietzinses mit der Begründung, daß kein kurzfristiger Mietvertrag zustandegekommen sei, weil die Beurkundung Gültigkeitsvoraussetzung gewesen seio Die Klägerin klagte einen Betrag von 26 666 DM nebst Zinsen eine Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab0 Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weitere
 EntScheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien seien bei der Besprechung vom 21o Juli 1962 darüber einig gewesen, daß der beabsichtigte Mietvertrag schriftlich, wenn nicht sogar wogen der ins Auge gefaßten Begründung eines Erbbaurechts oder Ankaufsrechts zugunsten der Beklagten, notariell abgeschlossen werden sollteo Das sei bei der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages verständlich, zu demal der monatliche Mietpreis 5 5oo DM habe betragen sollen und die Beklagte beabsichtigt habe, während der Mietzeit Anlagen und Bauten zu errichteno Deshalb sei es auch unglaubhaft, daß die Parteien von der Vereinbarung einer schriftlichen Niederlegung nachträglich abgekommen seieno An einem kurzfristigen Vertrag habe die Beklagte nicht interessiert sein könneno Das Berufungsgericht gelangt deshalb zu dem Ergebnis, daß der Mietvertrag entsprechend der Auslegungsregel des § 15^ Abso 2 BGB nicht zuständegekommen seio
 Weiter führt das Berufungsgericht aus, am 21o Juli 1962 sei auch nicht etwa ein mündlicher Mietvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden» Selbst wenn man der Behauptung der Klägerin folge, daß die Vertreter der Parteien, Br^H^P und m, am Ende der Besprechung vom 21o Juli 1962 auf die
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Frage des Maklergehilfen	erklärt	hätten,	der Ver-
trag sei nunmehr perfekt, und daß sie sich dahei von ihrem Sitz erhoben und die Hände geschüttelt hätten, zwängen diese Umstände noch nicht zur Annahme eines bindenden mündlichen Vertragsabschlusses® Es lägen keine zwingenden Anhaltspunkte für eine erschöpfende Einigung der Parteien vor® In den nach der Besprechung vom 21® Juli 1962 von den Parteien angefertigten Unterlagen, der Aktennotiz der Beklagten und den Vertragsentwürfen und Schreiben der Parteien und des Maklers TSlB befänden sich unterschiedliche Angaben, die zeigten, daß die Parteien bei dieser Besprechung in wesentlichen Punkten keine Einigung erzielt hätten® Das Berufungsgericht verweist insbesondere auf die Verschiedenheit der Angaben über den Mietbeginn (15° August in der Aktennotiz und lo® August im Schreiben des Maklers vom 2W® Juli 1962)® Ferner sei in dem Schreiben des Maklers und in dem Vertragsentwurf der Klägerin von einer Erhöhung des Mietzinses auf 7 000 DM ab 1® Januar 19&3 äie Hede, nicht aber in der Aktennotiz der Beklagten und dem Vertragsentwurf des Hechtsanwalts Dro GBHF* Aktennotiz der Beklagten und das Schreiben des Maklers gingen auch in anderen Punkten auseinander (in der einen Urkunde wird die Begründung eines Erbbaurechts, in der anderen dagegen die Bestellung eines Erbpachtrechts für die Beklagte erwähnt; nach der Aktennotiz soll das Wohnhaus mitgemietet werden, nach dem Schreiben des Maklers dagegen nicht)®
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts spricht auch der Umstand, daß die Parteien noch geraume Zeit nach dem 21® Juli 1962 über Einzelheiten der in Aussicht genommenen Vertragsbestimmungen verhandelt haben (so über die Fra ge der Beheizung, vor allem aber über Mietbeginn und Miet-dauer, über das Einverständnis der Firma H^|BP & H( das Erbbaurecht, das Erbpachtrecht, das Ankaufsrecht zugunsten der Beklagten, die V.'ert siche rung des Mietzinses
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sowie das rechtliche und wirtschaftliehe Schicksal der von der Beklagten zu errichtenden Bauten und Anlagen) gegen das Zustandekommen eines verbindlichen mündlichen Mietvertrages am 21o Juli 1962°
Da eindeutig erkennbar sei, daß eine Einigung über alle Punkte, Uber die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung habe getroffen werden sollen, am 21« Juli 1962 nicht erzielt worden sei, sei damals ein Mietvertrag auch noch § l$b Abs0 1 BGB nicht zustandegekommeno
IIo Den Erwägungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreteno
§ 566 BGB enthält die zwingende Norm, daß ein Mangel der für einen langfristigen Mietvertrag vorgesehenen Schrift form der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht entgegensteht daß vielmehr in einem solchen Falle der Vertrag als für unbe stimmte Zeit geschlossen gilt« Eine andere Rechtslage kann sich je nach den Umständen allerdings dann ergeben, wenn, v/ie hier, die Vertragsparteien die Schriftform vereinbart haben« Das Gericht hat dann eine solche Vereinbarung dahin auszulegen, ob die Parteien nur eine Beurkundung zu Beweis-zwecken beabsichtigt haben oder ob sie die Gültigkeit des Vertrages von der schriftlichen Niederlegung haben abhängig machen wollen« Im ersteren Falle kommt, wenn die Beurkundung unterbleibt, der Regel des § 566 Satz 2 BGB entsprechend nur ein kurzfristiger Mietvertrag zustande <,
Soll die Schriftform dagegen Gültigkeitsvoraussetzung das Vertrages sein, so ist für die Annahme eines auch nur kurzfristigen Mietvertrages kein Raum« Wenn die Parteien sich bei den mündlichen Besprechungen nicht binden wollen, kommt überhaupt kein Vertrag zustande« Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es diese Rechtslage
 
f* vj
 für gegeben ansiehto Denn es bezieht sich auf § 15*+ Abs0 2 BGB und die dort bestimmte Auslegungsregel, daß bei Verabredung einer Beurkundung der Vertrag so lange nicht geschlossen ist, als es noch an der Beurkundung fehlt* Daß die Eeurkundungsklausel nach dem Willen der Parteien diesen Sinn hattej entnimmt es der Erwägung, die Beklagte habe angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages an einer kurzfristigen Geltung kein Interesse haben können-. Es war Sache der Klägerin., zu beweisen9 daß die unstreitig vereinbarte Schrift form nur Be weis zwecken dienen sollte o Diesen Beweis hat sie nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführte
 Die Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründe to
 lo Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten als richtig unterstellt3 daß die Verhandlungspartner am 21o Juli 1962 sich auf die Frage des Mokiergehilfen geäußert hätten, der Vertrag sei perfekt und daß sie sich dann die Hände geschüttelt hätteno Es ist kein Rechtsfehler, wenn es diesen Vortrag nicht in dem Sinne gewürdigt hat, wie das die Revision für richtig hält« Die angeführte Äußerung und das Händeschütteln lassen die Deutung zu3 daß die Parteien glaubten, alles geregelt zu haben* Sie zwingen aber nicht zu der Annahme, die Parteien hätten sich trotz der Beurkundungsklausel in diesem Zeitpunkt bereits binden wollen* Das Berufungsgericht konnte vielmehr aus den übrigen Umständen3 daß die Parteien nämlich nach dem 21* Juli 1962 in einer ganzen Anzahl wichtiger Punkte nicht zu einer Einigung gelangen konnten, ohne Rechtsverstoß auf das Fehlen eines Bindungswillens schließen* Dem steht auch nicht entgegen, daß der Vertreter der Beklagten P'^ geäußert haben mag3 er wolle über die P'rage des Mietbeginns nicht mehr streiten* Denn diese Frage war nur einer von vielen wichtigen Punkten, über
 
die sich die Parteien nach dem 21o Juli 19&2 nicht einigen Konnteno
 Die Revision meint, aus den Äußerungen des Gesellschafters F^ der Beklagten nach dem 21» Juli 1962, die Änderungs-Wünsche der Klägerin entsprächen nicht den Verhandlungen vom 21° Juli 1962, ergebe sich, daß F^ davon ausgegangen sei, an diesem Tage sei es bereits zu einem bindenden Vertragsabschluß gekommeno Wenn das Berufungsgericht eine solche Y/'iir-digung nicht vorgenommen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden» Die Äußerungen lassen sich ebensogut dahin deuten, daß von einem bei den Verhandlungen eingenommenen Standpunkt nicht abgehen wollteo
3« Entgegen einer weiteren Revisionsrüge hat das Berufungsgericht den Umstand, daß die Klägerin Ausbesserungs-arbeiten am Mietobjekt vorgenommen hat, bei seiner Würdigung nicht außer acht gelasseno Daß es ihm deshalb keine Bedeutung beimißt, veil die Arbeiten bereits vor dem 21» Juli 1962 beendet waren, lag in seinem tatrichterlichen Ermessen0 Das Berufungsgericht hat daher das Zustandekommen eines kurzfristigen Vertrages mit Recht daran scheitern lassen, daß die Beklagte den Willen der Parteien, sich bereits bei der mündlichen Besprechung vom 21» Juli 1962 vertraglich zu binden, nicht dargetan hat» Fehlt es an einem solchen Willen, so kann auch ein Vorvertrag nicht zustande gekommen sein, ganz abgesehen davon, daß die Revision nichts dafür vorbringt, weshalb dio Parteien überhaupt einen Vorvertrag hätten abschließen wollen (vgl» LM ZPO § 256 Nro *46)0
III« Rechtlich einwandfrei ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es aus einem weiteren Grunde, nämlich entsprechend der Regel des § 15** Abs» 1 BGB, nicht zu einem wirksamen Mietvertrag gekommen sei» Das Berufungsgericht geht
 unbeanstandet von der Revision davon aus, daß die Parteien über alle die später streitig gewordenen Fragen eine Einigung erzielen vollteno Es stellt rechtlich einwandfrei fest, daß die Parteien sich hierüber am 21» Juli 1962 nicht geeinigt habeno Also ist auch aus diesem Grunde noch kein Vertrag zustande gekommen«
IVo Die Revision erweist sich daher als unbegrUndeto Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurltckzuweiseno
 Dr» Haidinger Artl Dr« Messner Morraann Braxmaier