* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 48/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 48/62

b) TL'in Teilanspruch, der 'im ersten Rechtszuge abgewiesen worden ist, kann durch Anschlußberufung in dem wegen des Restanspruches' anhängigen Nachverfahren geltend gemacht werden. Nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsrechtszuges hat der Kläger einen Schrift satz* eingereicht, in dem er erklärt, daß er AnschlufS-berufung einlege und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 1 550 DM über den ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus begehre . Das Berufungsgericht hat die Beklagten auf ihre Berufung nur zur Zahlung von 250 DM nebst Zinsen unter Vorbehalt der Entscheidung über die von ihnen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen verurteilt und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgei’icht hält die Anschlußberufung fiir unzulässig, weil die Anschlußberufungsschrift erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist und zur Wiedereröffnung kein Anlaß bestehe. 1. Richtig ist allerdings, daß dann, wenn ein über die Berufung abschließend entscheidendes Urteil ergeht eine nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingereichte unselbständige Anschlußberufung gegenstandslos ist. Die Anschlußberufung ist kein Rechtsmittel, sondern gibt einer Partei nur die Möglichkeit, in einem bereits er-öffneten und noch nicht beendeten Berufungsverfahren durch Anträge die Grenzen zu bestimmen, innerhalb deren der Rechtsstreit im Berufungsrechtszuge von neuem zu verhandeln ist (BGH Beschl. cchrift noch Schluß der mündlichen Verhandlung, ater vor Verkündung des Urteils bei Gericht eingegangen sei, zwar nicht vor: vornherein unzulässig; wenn da's Berufungsgericht dem Antrag auf >7 iedereröffnung nicht stattgebe, verfalle sie aber endgültig der Wirkungslos i 'keit. Dem Kläger war also die Kög-lichkeit geblieben, den Antrag der Anschlußberufung in der mündlichen Verhandlung des zu dem Berufungsrechtszuge gehörenden Nachverfahrens zu stellen. Damit ist indessen noch nicht gesagt, daß die vom Kläger mit der Anschlußberufungsschrift angekündigte Anschlußberufung zulässig sein müsse. Sie könnte dann unzulässig sein, wenn etwa der Kläger nach Erlaß des Vorbehnltsurteils gehindert wäre, andere Ansprüche als diejenigen, die Gegenstand des Vorbehaltsurteils sind, im Nachverfahren geltend zu machen. Dann wäre die Anschließung zwar nicht wegen Beendigung des Rechtszuges unstatthaft, wohl aber deshalb, weil der Kläger in dem noch anhängigen Nachverfahren mit der Anschlußberufung seinen Anspruch nicht mehr verfolgen könnte. Die Auffassung, daß schon aus der Eigenart de3 Nachverfahrens heraus ein Kläger nicht neue Ansprüche erheben könne, ist in Rechtsprechung und Schrifttum aber überwiegend abgelehnt worden. In einem vom Reichsgericht (RGZ 148, 199, 201) behandelten Fall war der Kläger im ersten Rechtszuge mit seinen Ansprüchen zu dem Teil als im Urkundenprozeß unzulässig abgewiesen worden; c?oweit er obgesiegt hatte, schwebte das Nachverfahren im Berufungsrechtszuge. Das Reichsgericht hat es für zulässig gehalten, daß der Kläger die abgewiesenen Ansprüche durch Klageerweiterung ira Nachverfahren geltend machte. § 302 An. IV 3; Wieczorek, ZPO § 3C2 An. Cid) wird auch-, die Erhebung einer Widerklage im Rachverfahren als zulässig angesehen, eine Auffassung, der ebenfalls zugrunde liegt, daß den Parteien die Einführung neuer Ansprüche nicht grundsätzlich verschlossen ist. Allerdings ist für das Vorbehaltsurteil ein Vorbehalt, noch Rechte geltend machen zu können, wie er sich in ff 302 Abn. 1, 599 Abs. 1 ZPO zugunsten des Beklagten findet, fiir den Kläger nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Daraus folgt aber noch nicht, wie das Reichsgericht (RGZ 148, 199, 202) mit Recht annimmt, daß der Kläger, soweit er dazu in der Lage ist, nicht neue Ansprüche in den - an sich zu Gunsten des Beklagten -anhängig bleibenden Nachverfahren verfolgen könnte. Da eine Beschränkung des Klägers auf den Prozeßstoff, der Gegenstand des Vorbehaltsurteils war, nicht vorgeschrieben ist, können ihm neue Angriffsmittel grundsätzlich nicht versagt werden. {‘55 IV 2 b) zutreffend ausführt, gelten allerdings, wenn und soweit der Kläger im Nachverfahren einen neuen Anspruch erhebt, insbesondere den bisherigen Anspruch erweitert, auch die Beschränkungen des Beklagten nicht. Pie Vorschrift des § 302 Abs.4 Satz 1 ZPO besagt lediglich, daß die Klagoforderung, Liber die das Vorbehaltsurteil entschieden hat, mit anderen Einwendungen nicht mehr angegriffen werden kann. 600 Abs. 1 ZPO eine Bestimmung darüber, ob Gegenstand des Nachverfahrens neben der Erledigung der vorbehaltenen Einwendungen auch weitere vom Vorbehaltsurteil nicht beschiedene Ansprüche des Klägers sein können. Auch daraus, daß der Kläger es versäumt hat, die Anschlußberufung vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das 2. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGZ 148, 199, 201 ebenso wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 17, 31, 36 zur Begründung für die Zulässigkeit der Klageerweiterung oder Klageänderung im Nachverfahren auch prozeßwirtschaftliche Gesichtspunkte angeführt. Ansprüche, mit denen ein Kläger im Urkundenprozeß als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgevviesen worden ist, und Ansprüche, die überhaupt noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, könnten, wenn sie nicht im Nachverfahren berücksichtigt werden dürften, in einem neuen Rechtstreit geltend gemacht werden. Ira vorliegenden Fall handelt es sich dagegen - abgesehen von dem Betrage von (1 350 - 1 274,65 =) 75, 35 DK, der mit der Anschlußberufung neu geltend gemacht worden ist, - um Ansprüche, die, weil sie im ersten Rechtszuge als unbegründet abgev/iesen worden sind, nur noch durch Anschlußberufung zur gerichtlichen Entscheidung gebracht werden können.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsstreitgeltenNachverfahrenAnschlußberufungBerufungsgerichtAnspruchZPOKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
2FD ff 302, 522 a
a)	Auch im Nachverfahren nach f 302 ZPO kann die Klage noch erweitert werden.
b)	TL'in Teilanspruch, der 'im ersten Rechtszuge abgewiesen worden ist, kann durch Anschlußberufung in dem wegen des Restanspruches' anhängigen Nachverfahren geltend gemacht werden.
BGH, Urt.v. 16. Mai 1962 VIII ZR 48/62 OLG Hamm
J&G Paderborn
VIII_ZR_J8/62
Verkündet am It. Mai 1962 Justizobersekretär ala Urkund sbesinter der Gerchäftbptelle
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gastwirts Leo \V	in	I^ÄB bei £|
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers
 und Revisfonsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	den Amtsgerichtsrat a.B. Heinrich H in W^Da.d. Ld, B^^str. 0,
2.	die Witwe Elisabeth_H a
in M0B0 i.V/o,	Straße	0,
geb. Hl
 Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte
 und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Hamm vom 29» Dezember 1961, soweit es die Anschlußberufung des Klägers als unzulässig verwirft, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung Uber die Anschlußberufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 7/10 auferlegt. Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Der Kläger hat im ersten Rechtsauge von einer ihm angeblich ausgehenden Forderung von 5 156»59 DK einen Teilbetrag von 5 000 3" geltend gemacht. Die Beklagten glauben', dem Kläger nichts au schulden, und haben vorsorglich mit Ansprüchen in Höhe von 4 887,34 DM auf-rerechnet.
Das Landgericht hat der Klage in Plöhe von 3 725,35 DM nebst Zinsen stattgegeben und hat die Klage im übrigen, also in Höhe von 1 274,65 DM abgeviiesen«
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsrechtszuges hat der Kläger einen Schrift satz* eingereicht, in dem er erklärt, daß er AnschlufS-berufung einlege und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 1 550 DM über den ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus begehre .
Das Berufungsgericht hat die Beklagten auf ihre Berufung nur zur Zahlung von 250 DM nebst Zinsen unter Vorbehalt der Entscheidung über die von ihnen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen verurteilt und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers hat es als unzulässig1 verworfen.
Die Revision des Klägers richtet sich gegen die Verwerfung der Anschlußberufung. Sr beantragt, nach dem Anträge der Anschlußberufung zu erkennen» Die Beklagten erstreben die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist nach § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig; sie ist auch begründet.
I. Das Berufungsgei’icht hält die Anschlußberufung fiir unzulässig, weil die Anschlußberufungsschrift erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist und zur Wiedereröffnung kein Anlaß bestehe.
Die Auffassung des Berufungsgerichts hält der recht liehen Nachprüfung nicht stand.
1. Richtig ist allerdings, daß dann, wenn ein über die Berufung abschließend entscheidendes Urteil ergeht eine nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingereichte unselbständige Anschlußberufung gegenstandslos ist. Denn die Anträge der Anschlußberufung müssen zwar durch einen Schriftsatz angekündigt werden, die Anschlußberufung wird aber nur durch die Stellung eines Antrages in der mündlichen Verhandlung wirks'arn. Einem zu dem Zweck der Anechließung eingereichten Schriftsatz, der erst nach der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht, kommt daher keine Bedeutung zu, wenn eine mündliche Verhandlung nicht mehr stattfindet. Die Anschlußberufung ist kein Rechtsmittel, sondern gibt einer Partei nur die Möglichkeit, in einem bereits er-öffneten und noch nicht beendeten Berufungsverfahren durch Anträge die Grenzen zu bestimmen, innerhalb deren der Rechtsstreit im Berufungsrechtszuge von neuem zu verhandeln ist (BGH Beschl. vom 22. September 19C-1 - V ZB 23/61 - NJW 1961, 2309). Die Einlegung der Anschlußberufung ist daher nur solange zulässig, als neuer
 Prozeßstoff irr. Rechtsstreit		eing	eführt	werden kann
 Der Bunde	rtgerichtshof (saO)	hat dement		sprechend an
.■.-enormen,	die Anschließung	sei »	wenn d	ie Anschluß-
cchrift noch Schluß der mündlichen Verhandlung, ater vor Verkündung des Urteils bei Gericht eingegangen sei, zwar nicht vor: vornherein unzulässig; wenn da's Berufungsgericht dem Antrag auf >7 iedereröffnung nicht stattgebe, verfalle sie aber endgültig der Wirkungslos i 'keit.
2. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar einen die Anschließung ankündigenden Schriftsatz eingereicht„
Da es ober an der Stellung von Anträgen fehlt, begegnet es Zweifeln, ob überhaupt schon eine Anschlußberufung vorliegt, über die;dasrBerufungsgericht entscheiden
 konnte. .Dos kann indessen dahingestellt bleiben. Die An-
**r
sicht, daß der Kläger sich nicht mehr der Berufung der Beklagten anschließen könne, ist irrig. Das Berufungsgericht, das sich auf die-vorstehend genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs stützt, verkennt, daß hier die Prozeßlage anders ist als in jenem Hechtsstreit. Auch soweit das Schrifttum diese Frage behandelt, geht es von einem anders als hier liegenden Sachverhalt aus.
Die Erörterungen haben nämlich übereinstimmend den Fall zu dem Gegenstand, daß der Berufungsrechtszug durch die erlassene Entscheidung abgeschlossen ist. Hur dann besteht keine Möglichkeit mehr, die Anträge der Anschlußberuf ung in einer mündlichen Verhandlung anzubringen.
Irr. vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch über den in Höhe von 3 725,55 DM in den Berufungsrechts-
zug gelangten Anspruch des Klägers nur zu dem Beil, nämlich zu einem Betrage von (3 725,35 - 25G =) 3 475,35
 
durch Abweisung endgültig entschieden. Da es wegen eines Betrages von 250 DM ein Vorbehaltsurteil erlassen hat, ist der Rechtsstreit insoweit im Berufungsrechtszuge anhängig geblieben. Vor- und Rachverfahren bilden eine Einheit, der Streitgegenstand bleibt derselbe (RGZ 77, 95, 96). Auch nach Erlaß des Berufungs-urteils hatte daher die Hauptberufung noch nicht vollständig ihr Ende gefunden. Dem Kläger war also die Kög-lichkeit geblieben, den Antrag der Anschlußberufung in der mündlichen Verhandlung des zu dem Berufungsrechtszuge gehörenden Nachverfahrens zu stellen.
II.	1. Damit ist indessen noch nicht gesagt, daß die vom Kläger mit der Anschlußberufungsschrift angekündigte Anschlußberufung zulässig sein müsse. Sie könnte dann unzulässig sein, wenn etwa der Kläger nach Erlaß des Vorbehnltsurteils gehindert wäre, andere Ansprüche als diejenigen, die Gegenstand des Vorbehaltsurteils sind, im Nachverfahren geltend zu machen. Dann wäre die Anschließung zwar nicht wegen Beendigung des Rechtszuges unstatthaft, wohl aber deshalb, weil der Kläger in dem noch anhängigen Nachverfahren mit der Anschlußberufung seinen Anspruch nicht mehr verfolgen könnte.
Das Kammergericht (ZZP 55, 500) hat angenommen, eine Anschlußberufung im Nachverfahren zur Erweiterung des Klageantrages sei unzulässig. Denn den Gegenstand des Nachverfahrens (dort nach einem Urkundenprozeß) bilde nur der unter einer auflösenden Bedingung fest-gestellto Anspruch des Klägers. Das Nachverfahren habe keine selbständige Bedeutung, zu demal es hinfällig werde, wenn das Vorbehaltsurteil im Rechtemittelwege nachträglich aufgehoben werde.
6
Die Auffassung, daß schon aus der Eigenart de3 Nachverfahrens heraus ein Kläger nicht neue Ansprüche erheben könne, ist in Rechtsprechung und Schrifttum aber überwiegend abgelehnt worden. In einem vom Reichsgericht (RGZ 148, 199, 201) behandelten Fall war der Kläger im ersten Rechtszuge mit seinen Ansprüchen zu dem Teil als im Urkundenprozeß unzulässig abgewiesen worden; c?oweit er obgesiegt hatte, schwebte das Nachverfahren im Berufungsrechtszuge. Das Reichsgericht hat es für zulässig gehalten, daß der Kläger die abgewiesenen Ansprüche durch Klageerweiterung ira Nachverfahren geltend machte. Auch sonst hat das Reichsgericht angenommen, daß eine Klageerweiterung in einem dem 'Jrkundenprozeß folgenden Nachverfahren statthaft sei (SeuffA 87, Nr. 16). Ferner hat der Bundesgerichtshof (BG-KZ 17, 31) im Nachverfahren des § 6C0 ZPO eine Klageänderung im Rahmen der ff 264, 269 ZPO für zulässig gehalten. Im Schrifttum (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9» Aufl» § 55, IV 3; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 302 Anm. IV 3; Wieczorek, ZPO § 3C2 Anm. Cid) wird auch-, die Erhebung einer Widerklage im Rachverfahren als zulässig angesehen, eine Auffassung, der ebenfalls zugrunde liegt, daß den Parteien die Einführung neuer Ansprüche nicht grundsätzlich verschlossen ist. In der gleichen Richtung .liegt es schließlich, wenn nach ständiger Rechtsprechung der Kläger nach Vorabentscheidung über den Grund im Betragsverfahren (< 304 Abs. 2 ZPO) die Klage erweitern darf. Dann ist im Nachverfahren der Klagegrund für den iiberschießen-den Anspruch neu zu prüfen (RGZ 103, 219).
 
Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei» Dem Gesetz ist das Verbot, einen im Vorbehaltsurteil nicht fceschiedenen Anspruch in dem im ordentlichen Verfahren anhängig bleibenden Rechtsstreit durch Klageerweiterung zu verfechten, nicht zu entnehmen. Allerdings ist für das Vorbehaltsurteil ein Vorbehalt, noch Rechte geltend machen zu können, wie er sich in ff 302 Abn. 1, 599 Abs. 1 ZPO zugunsten des Beklagten findet, fiir den Kläger nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Daraus folgt aber noch nicht, wie das Reichsgericht (RGZ 148, 199, 202) mit Recht annimmt, daß der Kläger, soweit er dazu in der Lage ist, nicht neue Ansprüche in den - an sich zu Gunsten des Beklagten -anhängig bleibenden Nachverfahren verfolgen könnte.
Da das Nachverfahren ein ordentliches Verfahren ist, sind in ihm die Parteien mit ihrem Vorbringen nur soweit beschränkt, als die Prozeßordnung es ausdrücklich bestimmt. Da eine Beschränkung des Klägers auf den Prozeßstoff, der Gegenstand des Vorbehaltsurteils war, nicht vorgeschrieben ist, können ihm neue Angriffsmittel grundsätzlich nicht versagt werden. Wie Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl.
{‘55 IV 2 b) zutreffend ausführt, gelten allerdings, wenn und soweit der Kläger im Nachverfahren einen neuen Anspruch erhebt, insbesondere den bisherigen Anspruch erweitert, auch die Beschränkungen des Beklagten nicht.
Was in der Rechtsprechung für das Nachverfahren nach dem Urkundenprozeß ausgesprochen ist, gilt auch für das Nachverfahren des § 302 ZPO. Zwischen beiden Arten von Vorbehaltsurteilen besteht kein grundlegender Unterschied. Beiden ist gemeinsam, daß mit ihrem Erlaß die Verteidigung des Beklagten auf bestimmte, noch nicht
8
erledigte Einwendungen beschränkt ist. Etwas Gegenteiliges läßt sich auch nicht aus der Fassung des Gesetzes entnehmen. Zwar heißt es in § 302 Abs. 4 Satz 1 ZPO, der Rechtsstreit bleibe "in betreff der Aufrechnung" anhängig, während nach £ 600 Abs. 1 ZFO der Rechtsstreit ,:ir ordentlichen Verfahren" anhängig bleibt. rDas bedeutet indessen nicht, daß im Rachverfahren des § 302 ZFO
t
anderer Iroseßstoff als die vorbehaltene Aufrechnung ausgeschlossen sei, während er im"ordentliehen Verfahren" des § 600 ZPO noch eingeführt werden könnte. Pie Vorschrift des § 302 Abs. 4 Satz 1 ZPO besagt lediglich, daß die Klagoforderung, Liber die das Vorbehaltsurteil entschieden hat, mit anderen Einwendungen nicht mehr angegriffen werden kann. Dagegen enthält die Vorschrift ebensowenig wie die des ? 600 Abs. 1 ZPO eine Bestimmung darüber, ob Gegenstand des Nachverfahrens neben der Erledigung der vorbehaltenen Einwendungen auch weitere vom Vorbehaltsurteil nicht beschiedene Ansprüche des Klägers sein können. Pie Auffassung, der Kläger könne im Nachverfahren des § 302 ZPO seine Klage erweitern, \vird auch im Schrifttum vertreten (Rosenberg aaO, tfieezorek, ZPO § 302 C 31).
Die Einführung neuer Ansprüche im Nachverfahren mag zwar im 'Widerspruch zu dem Ziel der Konzentration des Prozeßstoffes und der Prozeßbeschleunigung stehen. Dieser Umstand schließt das Hecht zur Klegeänderung und Klageerweiterung im Rachverfahren aber nicht aus.
Die Prozeßordnung läßt neues Parteivorbringen im Rahmen der r< 264, 268 2PC grundsätzlich bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung zu. Auch daraus, daß der Kläger es versäumt hat, die Anschlußberufung vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das
 
Vorbehaltsurteil ergangen ist, einzulegen, laßt sich nicht herleiten, es sei ihm verwehrt, sich noch im Nachverfahren der Eerufung der Beklagten anzuschließen. L'ieeen Rechtsbehelf kann der Eerufungsbeklagte ungeachtet der Gelahr, daß die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Eerufungsrechtszuges - anders bei der Anschlußrevi-sion - geltend machen. Gegen mißbräuchliche Klageänderung und Klageerweiterung im Nachverfahren schützen die Vorschriften der §$ 264, 279, 529 ZPO.
2. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGZ 148, 199, 201 ebenso wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 17, 31, 36 zur Begründung für die Zulässigkeit der Klageerweiterung oder Klageänderung im Nachverfahren auch prozeßwirtschaftliche Gesichtspunkte angeführt. Ansprüche, mit denen ein Kläger im Urkundenprozeß als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgevviesen worden ist, und Ansprüche, die überhaupt noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, könnten, wenn sie nicht im Nachverfahren berücksichtigt werden dürften, in einem neuen Rechtstreit geltend gemacht werden. Insoweit wird durch ihre Zulassung ein weiterer Rechtsstreit vermieden. Ira vorliegenden Fall handelt es sich dagegen - abgesehen von dem Betrage von (1 350 - 1 274,65 =) 75, 35 DK, der mit der Anschlußberufung neu geltend gemacht worden ist, - um Ansprüche, die, weil sie im ersten Rechtszuge als unbegründet abgev/iesen worden sind, nur noch durch Anschlußberufung zur gerichtlichen Entscheidung gebracht werden können. Der Gedanke der Prozeßwirtschaftlichkeit kommt daher insoweit nicht in Betracht. Dieser Gesichtspunkt kann indessen nicht entscheidend sein. Ist es überhaupt zulässig, im Nachverfahren Uber einen vom Vor-
10
behaltsurteil nicht erfaßten Anspruch zu verhandeln, so muß der Anspruch, wenn das Nachverfahren im zweiten Rechtszug schwebt, auch durch eine Anschlußberufung eingeführt werden können» Es ist nicht angängig, von dem Grundsatz, daß neue Ansprüche durch Anechlußbe-rufung auch noch im Nachverfahren geltend gemacht werden dürfen, dann eine Ausnahme zu machen, wenn es
i
sich um einen Anspruch handelt, der im ersten Rechtszuge abgewiesen worden ist und dessen Aberkennung deshalb ohne Anschlußberufung in Rechtskraft erwachsen würde. Es ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, den Kläger in einem solchen Pall ungünstiger zu behandeln, als wenn er einen Anspruch durch die An-schlußfcerufung überhaupt erst in den Prozeß einführt.
3.	Der Kläger war auch nicht gehindert, den Teil-nnspruch von (5 OCO - 3 723,35 =) 1 274,65 DM, dessen Abweisung noch nicht rechtskräftig geworden ist, mit der Anschlußberufung selbst insoweit noch geltend zu machen, als die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Restforderung bis auf den Bet2*ag von 250 DM rechtskräftig abgewiesen hat, auch den Betrag der Anschlußberufung betreffen. Der Umfang der Rechtskraft reicht nur soweit, als das Urteil über die Klage entscheidet. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen erfassen dagegen nicht den über den entschiedenen Teil hinausgehenden Betrag.
III.	Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es die Anschlußberufung als unzulässig verwirft, und im Kostenpunkt nufzuheben.
Da in Höhe von (3 725,35 - 250 =) 3 475,35 DM der
»i i ,,
f--Cer endgültig unterlegen ist und die Kosten des ersten Rechtszuges durch den weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr berührt werden, ist es angemessen, dem Kläger nieten Zehntel der Kosten des ersten Rechtszuges aufsu-erlegen. Über die restlichen Kosten und die Kosten der Berufung hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu befinden. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Dr. Gelbaar
 Dr. Haidinger
 Dr. Meager
 Mormann
Artl