I« a) Bas Berufungsgericht hält die Klägerin zu dem Ersatz des von der Beklagten geltend gemachten Schadens deshalb für verpflichtet, weil nach seinen Feststellungen das Zerspringen des Verschlusses darauf zurückzuführen ist, daß das in dom Verschluß befindliche Wasser während des Frostwetters gefroren gewesen und alsdann während des Tauwetters wieder b) Mit dem Hinweis darauf, daß der Verschluß und damit die Wasserquelle Sich nicht in dem vermieteten Raum 41 c, sondern im Vorraum befunden hat, rügt die Revision fehlerhafte Anwendung des § 538 BGB., - Ob dieser Angriff begründet ist, bedarf keiner Entscheidung; denn wenn der Anspruch der Beklagten aus § 538 BGB nicht hergeleitet werden können sollte, bietet dafür doch § 536 BGB in Verbindung mit §§ 276, 278 BGB eine genügende Grundlage«, Auf den im Rechtsstreit zu beurteilenden Sachverhalt angewandt hatte die Klägerin nach § 536 BGB den Raum 41 c während der Mietzeit in einem zu dem Lagern von Lebensmitteln geeigneten Zustand zu erhalten, und hat sie für die Folgen einer Verletzung dieser Vertragsverletzung aufzukommen, falls sie auf ihre oder ihrerErfüllungsgehilfen Fahrlässigkeit zurückzuführen sind«, IIo a) Darüber wie es zu dem Einfrieren des Wassers in dem Verschluß gekommen ist und inwiefern dafür ein fahrlässiges Verhalten auf seiten der Klägerin ursächlich gewesen ist, hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Das Berufungsgericht macht der Klägerin nicht zu dem Vorwurf, daß sie nicht für die Wasserfreiheit des Verschlusses gesorgt hat. Kommt es deshalb nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie die Klägerin während des Frostes das Vorhandensein von 'Wasser in dem Verschluß hätte vermeiden können, so ist es im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht offen gelassen hat, auf welche Weise Wasser in den Verschluß geflossen ist, und nur beispielsweise angeführt hat, wie es dazu gekommen sein könnte * 2» Ob der Verschluß ein Ventil oder ein Schieber war, hat da3 Berufungsgericht als für die Ergründung des Aus-strömens von Wasser aus dem Verschluß als unerheblich bezeichnet» Die Revision bemängelt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht über die Art des Verschlusses keine Feststellung getroffen hat; denn sie greift die Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf nicht ankäme»' Sachlichrechtliche Bedenken walten in dieser Beziehung nicht ob» Dem kann nicht gefolgt werden* Zuzugeben ist der Revision frei-lieh, daß es nicht unbedenklich wäre, wenn das Berufungsgericht den Schluß auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht - wie aus einer Bemerkung auf Seite 15 des angefochtenen Urteils entnommen werden könnte - schon aus dem Einfrieren des Verschlusses gesogen hätte» Indessen ergeben die Entscheidungsgründe im ganzen mit aller Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht damit die fahrlässige Verursachung des Schadens durch die Klägerin nicht etwa abschließend bejaht hat; denn dann würde sich die ausführliche Erörterung erübrigt haben, daß die Klägerin nicht für eine . Nicht zu beanstanden ist es entgegen der Auffassung der Revbion, v/enn das Berufungsgericht aus dem Vorbringen der Klägerin über den von ihr mit der Beheizung der Öfen verfolgten Zweck entnommen hat, der Klägerin sei bewußt gewesen, daß es zur Vermeidung des Gefrierens von Wasser auch darauf ankomme, den Vorraum ausreichend zu erwärmen, und wenn es ferner zu Lasten der Klägerin in Weiterführung des von ihr entwickelten Gedankens erwogen hat, sie habe dabei dem besonders strengen und anhaltenden Prostwetter sowie den sich daraus für die Temperaturverhältnisse im Vorraum in erhöhtem Maße ergebenden Gefahren nicht genügend Rechnung getragen<> Baß die Rohrisolierung stärker als üblich ist« hat das Bei'ufungsgericht der Klägerin zwar grundsätzlich zugute gehalten, aber festgestellt, daß das allein nicht ausreicht, um den aus einer besonderen Wetterlage sich für die Rohre ergebenden Gefahren wirksam zu begegnen und daß die Klägerin bei gehöriger Sorgfalt das hätte erkennen und zusätzlich für eine nachhaltige Erwärmung des Vorraums hätte sorgen müssen, falls es ihr durch feuerpolizeiliche Vorschriften untersagt war, die Rohrleitung wenigstens während des Prostwetters zu entleeren» Baß diese Erwägungen des Berufungsgerichts durch Rechtsirrtum, insbesondere über den'Begriff der Fahrlässigkeit beeinflußt sein können, ist nicht ersichtliche
VIJI 2R 48/59 Verkündet am Hr Februar I960 *231 071 Klett, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Fr«, Gesellschaft mit beschränkter Haftung^^ vertreten durch ihren Geschäftsführer? den Kaufmann Max G^H^^ in FiHIHBstraße fl/M? Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägei'in - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«, gegen die Firma Lagerhaus RflBK & Co, Kommanditgesellschaft;, vcrtretendurch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Horst in FflHBstraße Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - hat der VIII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11«, Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr«, Spieler, Br«, Dorschol und Dr* Mezger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8«, Zivilsenats des Kammer-gerichts vom 22«, Dezember 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen e Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat der Beklagten in den Gebäuden straßc A bis O a und A bis S4 zu B^BHfe-CbflHIlHIHife gelegene Räume zu dem Lagern von Lebensmitteln vermietet, darunter auch einen etwa 218 qm großen Teil des Raumes 41 c im ersten Obergeschoß des Gebäudes ® biö ®4o Den Monats- mietzins iii Höhe von 5860,01 DM hat die Beklagte für den Juni 1956 nicht bezahlt; für den November 1956 hat sie an Mietzins 715.09 DM weniger bezahlte Die Klage ist auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Juni-Mietzinses nebst Zinsen gerichtet; im zweiten Rechtszug hat die Klägerin die Klagesumme um 715.09 DM nebst Zinsen erhöht» Die Beklagte hat gegen die Mietzinsforderung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 6575,10 EM aufgerechneto Sie leitet diese Forderung aus folgendem Sachverhalt her: Den nicht vermieteten Teil des Raumes 41 c (im folgenden als Vorraum bezeichnet) hat die Beklagte von dem vermieteten Teil des Raumes 41 c (im folgenden als Raum 41 c bezeichnet) durch eine Bretterwand getrennt« Neben dem Vorraum liegen ein Treppenhaus und zwei Toilettenräume, die durch je eine Tür mit dem Vorraum verbunden sind« In dem Vorraum verläuft an der gegen das Treppenhaus gelegenen Wand der vom Erdgeschoß bis in das zweite Obergeschoß führende Steigestrang eines Kaltwasserrohrsystems * Im ersten Obergeschoß befand sich bis Ende Februar 1956 in diesem Strang ein Ventil oder ein Schieber (im folgenden als Verschluß bezeichnet)» Darunter führt eine erst waagrecht, dann senkrecht verlaufende Abzweigung von dem Steigestrang zu den Toilettenräumen» Mit Ausnahme des bezeichneten waagerechten Teils der Abzweigung sind sämtliche Rohre durch eine mindestens 50 mm starke Schicht Glasschutz-v/olle isoliert» In jedem Toilettenraum steht ein Ofen, der bei Frost nach Bedarf mehr oder weniger oft und stark geheizt wirq und zwar regelmäßig letztmalig um 15 Uhr„ Im Februar 1956 herrschte in Berlin ununterbrochener und zu dem Teil sehr strenger Frost« Erst am 28« Februar wurde das ter milder und die Temperatur blieb geringfügig über 0°» Am 29* Februar betrug die Tiefsttemperatur + 1,5° C» Am Nachmitt dieses Tages zersprang der Verschluß in dem Steigestrang« Bas daraufhin dort ausströmende Wasser drang unter der Bretterwand in den Raum 41 c ein* Bort hatte die Beklagte auf Rosten Reis in Säcken gelagert« Bas Wasser durchnässte 195 Säcke Reis im Gesamtgewicht von 19 449 kg und machte diesen Reis für die menschliche Ernährung unbrauchbar« i Nach Auffassung der Beklagten ist für den von ihr im einzelnen dargelegten und auf 6575,10 BM berechneten Schaden die Klägerin verantwortlich« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bie Berufung ist ohne Erfolg geblieben« Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Mietzinsanspruch in Höhe von 6575,10 BM weiter« Bie Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben« Ent s che i dungsgründ e: I« a) Bas Berufungsgericht hält die Klägerin zu dem Ersatz des von der Beklagten geltend gemachten Schadens deshalb für verpflichtet, weil nach seinen Feststellungen das Zerspringen des Verschlusses darauf zurückzuführen ist, daß das in dom Verschluß befindliche Wasser während des Frostwetters gefroren gewesen und alsdann während des Tauwetters wieder flüssig geworden ist und daß es dadurch zu dem Platzen des Verschlusses gekommen ist» Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Klägerin orblickt das Berufungsgericht in § 538 BGB deshalb, weil e3 das Eindringen des Wassers aus dem Verschluß in den Raum 41 c rechtlich als einen Mangel dieses Raumes wertet, der infolge eines von der Klägerin zu vertretenden Umstandes entstanden ist» b) Mit dem Hinweis darauf, daß der Verschluß und damit die Wasserquelle Sich nicht in dem vermieteten Raum 41 c, sondern im Vorraum befunden hat, rügt die Revision fehlerhafte Anwendung des § 538 BGB., - Ob dieser Angriff begründet ist, bedarf keiner Entscheidung; denn wenn der Anspruch der Beklagten aus § 538 BGB nicht hergeleitet werden können sollte, bietet dafür doch § 536 BGB in Verbindung mit §§ 276, 278 BGB eine genügende Grundlage«, Auf den im Rechtsstreit zu beurteilenden Sachverhalt angewandt hatte die Klägerin nach § 536 BGB den Raum 41 c während der Mietzeit in einem zu dem Lagern von Lebensmitteln geeigneten Zustand zu erhalten, und hat sie für die Folgen einer Verletzung dieser Vertragsverletzung aufzukommen, falls sie auf ihre oder ihrerErfüllungsgehilfen Fahrlässigkeit zurückzuführen sind«, IIo a) Darüber wie es zu dem Einfrieren des Wassers in dem Verschluß gekommen ist und inwiefern dafür ein fahrlässiges Verhalten auf seiten der Klägerin ursächlich gewesen ist, hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Wasser könne in den Verschluß gelangt sein, weil er nicht ordnungsmäßig angebracht gewesen sei oder weil er infolge feiner Steinablagerungen undichte Stellen gehabt habe oder weil - selbst für den Fall, daß das Steigerohr oberhalb ' 5 - dos Verschlusses geleert gewesen sei - von dort her doch noch Wasser eingeflossen sei«, - Die Temperatur im Vorraum könne während der langen und strengen Frostperiode trotz Beheizung der Toilettenräume nicht immer über dem Gefrierpunkt gehalten worden sein,, zu demal keine Gewähr dafür bestanden habe, daß die Türen zu diesen Räumen immer offen und die Tür zu dem Treppenhaus immer geschlossen gewesen sei.-Wenn das Wasser in dem nicht isolierten Teil der Abzweigung nicht gefroren gewesen sei, so komme das daher, daß sich in der Abzweigung fließendes Wasser befunden habe«. Dagegen habe das Wasser in dem Steigerohr oberhalb der Abzweigung einschließlich des Verschlusses stagniert; dadurch sei hier das Einfrieren des Wassers begünstigt wordene Die Klägerin habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und dadurch das Einfrieren des WasserB im Verschluß verursacht«, Mit Frostperioden wie der vom Februar 1956 habe die Klägerin in rechnen müssen«, ide Isolierung der Abzweigung und des Steigestranges bis zur Abzweigung habe zwar genügt, um das Einfrieren des Wassers in diesen Teilen der Rohrleitung zu verhindern* Dagegen habe die Isolierung dazu dort nicht ausgereicht, wo das Wasser stagnierte also nicht im Steigerohr oberhalb der Abzweigung einschließlich des Verschlusses. Sei es der Klägerin aus Gründen der Feuersicherheit verwehrt gewesen, die Rohre im Vorraum zu entleeren, so habe sie dessen ausreichende Beheizung sicherstellen müssen, zu demal die Rohre an der Wand zu dem ungeheizten Treppenhaus verliefen. Daran habe sie es fehlen lassen. i b) 1. Das Berufungsgericht macht der Klägerin nicht zu dem Vorwurf, daß sie nicht für die Wasserfreiheit des Verschlusses gesorgt hat. Kommt es deshalb nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie die Klägerin während des Frostes das Vorhandensein von 'Wasser in dem Verschluß hätte vermeiden können, so ist es im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht offen gelassen hat, auf welche Weise Wasser in den Verschluß geflossen ist, und nur beispielsweise angeführt hat, wie es dazu gekommen sein könnte * 2» Ob der Verschluß ein Ventil oder ein Schieber war, hat da3 Berufungsgericht als für die Ergründung des Aus-strömens von Wasser aus dem Verschluß als unerheblich bezeichnet» Die Revision bemängelt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht über die Art des Verschlusses keine Feststellung getroffen hat; denn sie greift die Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf nicht ankäme»' Sachlichrechtliche Bedenken walten in dieser Beziehung nicht ob» 3» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Klägerin überspannte» Dem kann nicht gefolgt werden* Zuzugeben ist der Revision frei-lieh, daß es nicht unbedenklich wäre, wenn das Berufungsgericht den Schluß auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht - wie aus einer Bemerkung auf Seite 15 des angefochtenen Urteils entnommen werden könnte - schon aus dem Einfrieren des Verschlusses gesogen hätte» Indessen ergeben die Entscheidungsgründe im ganzen mit aller Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht damit die fahrlässige Verursachung des Schadens durch die Klägerin nicht etwa abschließend bejaht hat; denn dann würde sich die ausführliche Erörterung erübrigt haben, daß die Klägerin nicht für eine . genügende Erwärmung des Vorraums gesorgt hat und daß ihr das zu dem Vorwurf gereicht» Nicht zu beanstanden ist es entgegen der Auffassung der Revbion, v/enn das Berufungsgericht aus dem Vorbringen der Klägerin über den von ihr mit der Beheizung der Öfen verfolgten Zweck entnommen hat, der Klägerin sei bewußt gewesen, daß es zur Vermeidung des Gefrierens von Wasser auch darauf ankomme, den Vorraum ausreichend zu erwärmen, und wenn es ferner zu Lasten der Klägerin in Weiterführung des von ihr entwickelten Gedankens erwogen hat, sie habe dabei dem besonders strengen und anhaltenden Prostwetter sowie den sich daraus für die Temperaturverhältnisse im Vorraum in erhöhtem Maße ergebenden Gefahren nicht genügend Rechnung getragen<> Baß die Rohrisolierung stärker als üblich ist« hat das Bei'ufungsgericht der Klägerin zwar grundsätzlich zugute gehalten, aber festgestellt, daß das allein nicht ausreicht, um den aus einer besonderen Wetterlage sich für die Rohre ergebenden Gefahren wirksam zu begegnen und daß die Klägerin bei gehöriger Sorgfalt das hätte erkennen und zusätzlich für eine nachhaltige Erwärmung des Vorraums hätte sorgen müssen, falls es ihr durch feuerpolizeiliche Vorschriften untersagt war, die Rohrleitung wenigstens während des Prostwetters zu entleeren» Baß diese Erwägungen des Berufungsgerichts durch Rechtsirrtum, insbesondere über den'Begriff der Fahrlässigkeit beeinflußt sein können, ist nicht ersichtliche 4. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe seinen Feststellungen verfahrenswidrig das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Sch^HP zugrunde gelegt, ohne das Gutachten gebührend zu berücksichtigen, das der Baurat PH der Klägerin erstattet und das diese zu dem Gegenstand ihrer Sachdarstellung gemacht hat«, Biese Rüge scheitert daran, daß Schl sich auf Veranlassung des Berufungsgerichts zu der Sachdarstellung der Klägerin und dem Gutachten FiflH^ in Ergänzung seines Gutachtens zunächst zweimal schriftlich und schließlich 8 auch noch mündlich ausführlich geäußert hat* Es ist keine Verletzung des § 286 ZPO? daß das Berufungsgericht dann, dom sachverständigen gefolgt ist. Es war dabei nicht genötigt, sich mit Fi4HH^ Gutachten in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen <, Vielmehr genügte, daß es das Zerspringen des Verschlusses nicht als eine Folge der von Fifll^ in erster Linie' für ursächlich gehaltenen Ermüdungserscheinungen des Verschlusses angesehen hat, zu demal cs in der von der Klägerin vorgelegten, an ihren Versicherer gerichteten Äußerung Boflü und in der Bekundung dos Klempner- und Installateurmeisters eine Be- stätigung der Auffassung des Sachverständigen gefunden hat, die dahin geht, daß der Wasserschaden auf das Tauen des in dem Verschluß enthalten gewesenen Eises zurückzuführen ist, III. Aus diosenGründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuverweisen«, Dr, Golhaar Artl Dr. Spieler Br» Dorsehel Dro Mezgcr