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BGH · VIII ZR 48/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 48/56

-Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19c März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr~ Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr~ Dorschei, Liesecke und Br» Mezger für Recht erkannt? die einen Teil .ihrer Räum« im ersten Obergeschoß untervermiebet hat- nimmt für sich und ihre Untermieter das Recht in Anspruch, die Außenfassade des Hauses von der Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses bis zur Unterkante der Fenster des zweiten Obergeschosses für Reklamezwecke. Klägerin, an der Außenwand des Grundstücks in dem von ihr in Anspruch genommenen Umfange eine Lichtreklame mit den Buchstaben "C^p-Leder-waren" anbringt, und zur Rechnungslegung darüber begehrt, welche Beträge er von der Filmgesellschaft für die Benutzung der Außenwand seines Grundstücks (zwischen dem ersten und zweiten Stockwerk) zu Reklamezwecken ernalten hat. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die Außenfront des Gebäudes Kpppallee zwischen dem ersten und zweiten Stockwerk, und zwar gerechnet von der Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses bis zur Unterkante der Fenster des zweiten Obergeschosses zur Anbringung von Leuchtreklame für die Klägerin und ihre Untermieter zu überlassen,, sowie fe'stzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, Sie behauptet, über die Benutzung der von ihr für Reklamezwecke beanspruchten Fläche sei sie bei Abschluß des Vertrags mit der Stadt einig gewesen. Dem Schriftwechsel nach Abschluß des Vertrags entnimmt das Berufungsgericht, die ursprünglichen Vertragspartner seien sich über das Erfordernis einer Genehmigung der Liegerschaftsverwaltung der Stadt zur An- bringung einer Außenreklame durch die Klägerin mindestens stillschweigend einig gewesen Es prüft an Hand des Schriftwechsels* ob die Genehmigung erteilt sei* Dazu führt es aus, die Klägerin habe vor dem Wiederaufbau gar nicht die Teile der Fassade für eine Lichtreklame benutzen wollen, auf denen die Reklame der Filmgesellschaft angebracht sei. Der mit ihrem Schreiben vom 9» Dezember 1949 beginnende Schriftwechsel habe sieb lediglich auf die von ihr an dem sogo Rondell beabsichtigte Lichtreklame bezogen * Insoweit habe die Stadt aber keine bedingungslose Genehmigung erteilt, sondern habe sich Vorbehalten, die einzureichenden Entwürfe zu prüfen und Uber ihre Genehmigung zu entscheiden, auch sei sie nicht von der Forderung einer Anerkennungsgebühr abgegangen. selbst wenn man eine Binctung der Stadt Dp^^B^ annehmen wolle, die aber nur das Rondell habe betreffen können» so sei sie dadurch hinfällig gewordene daß das Gebäude beim Wiederaufbau eine Gestaltung erfahren habe, welche die Anbringung einer Lichtreklame zwischen den Fenstern des ersten und des zweiten Obergeschosses dieses Rondells räumlich nicht mehr zuließe» Schließlich, so fährt es fort, wären auch alle Verhandlungen und Planungen der früheren Vertragspartner von dem aamaligen Zustand des Hauses und den dabei gegebenen Möglichkeiten ausgegangen- denen dadurch, daß der Wiederaufbau dem Hause eine andere Gestaltung gegeben habe, die Grundlage entzogen worden sei. Aus einem Schreiben der Klägerin vom 9 Juni 1948 zu diesem Entwurf und einem Antwortschreiben der Liegenschaftsverwaltung vom 22, Juni 1948, dem die Klägerin nicht widersprochen habe, entnimmt es f,eine Einigung dahin, die ornamentale Lichtreklame mit dem Firmennamen Opp dürfe sich nur auf solche Flächen der Passade erstrecken, die vor (gemeint: unmittelbar vor) den von der Klägerin gemieteten Räumen liegen”, Dieser Einigung könne man, so meint das Berufungsgericht, auch eine über den eigentlichen Anlaß hinausgehende Bedeutung beimessen, wobei es nicht darauf ankäme, daß der damalige Entwurf nicht ausgeführt worden sei - II- Wie dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, meint das Berufungsgericht, selbst wenn etwa eine allgemeine Verkehrssitte des von der Klägerin behaupteten Inhalts bestehen und ursprünglich Vertragsinhalt geworden sein sollte5 könne diese einen über die Decke des ersten Obergeschosses hinausgehenden Raum (bis zur ünterkante der Fenster des zweiten Obergeschosses) nicht für Reklamezwecke in Anspruch nehmen, weil sie an die Einigung vom Juni 1948 gebunden sei. a) Es ist ihr darin beizutreten, daß das Berufungsurteil insofern in sich widerspruchsvoll ist, 3ls es einmal davon ausgeht, sämtlichen Verhandlungen und Planungen der damaligen Vertragspartner sei dadurch die Grundlage entzogen, daß der Wiederaufbau dem Hause eine andere Gestaltung gegeben habe, und andererseits einem Schriftwechsel vom Juni 194S eine allgemeine Bedeutung für das Vertragsverhältnis beimißt und darauf seine Entscheidung gründet, obwohl sich dieser Schriftwechsel ebenfalls nur auf einen ganz bestimmten, von der Klägerin und ihrem Architekten vorgeschlagenen, aber nicht zur Ausführung gekommenen Aufbauplan bezieht« Wenn das Berufungsgericht annimmt{ auch eine etwaige spätere Vereinbarung in den Jahren 1949/1950 sei hinfällig geworden, weil das Haus bei dem Wiederaufbau eine Gestaltung erhalten habe, die eine Anbringung einer Lichtreklame zwischen den Jenstern des ersten und zweiten Stockwerkes des sog* Rondells räumlich nicht mehr zuließ, so mußte das auch, wie die Revision mit Recht hervorhebt, für die "Einigung” im Juni 1948 gelten; denn der damalige Schrdftwechsel bezog sich ebenfalls auf eine Reklame, die in dieser Form nach der jetzigen Gestaltung des Aufbaues nicht mehr möglich ist, Seine Auslegung-es sei auf Grund des Schriftwechsels zu einer Einigung gekommen, ist zwar in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar, erweist sich aber nach §§ 133, 157 -3GB als recht s irrtümli ch Wie die Revision zutreffend hervorhebt, würde eine entsprechende Einigung der ursprünglichen Vertragspartner eine wesentliche Einschränkung der Rechte der Klägerin aus dem Mietverträge bedeuten, wenn dieser im Sinne der von der Klägerin behaupteten allgemeinen Verkehrssitte Das Berufungsgericht kommt nun zu der von ihm angenommenen rechtsgeschäftlichen Einigung nur auf Grund der Tatsache, daß die Klägerin einem einzelnen Satz in dem Schreiben der Stadt Düsseldorf vom 22- Juni 1948 nicht widersprochen hat Das ist rechtlich nicht haltbar- Dieses Schreiben enthält nur eine kurze, nicht einmal abschließende Stellungnahme zu einem Schreiben der Klägerin vom 9- -Juni 1948, in welchem diese sich mit der Passadengestaltung (einschließlich Lichtreklame) eines von ihrem Architekten vorgelegten Entwurfs für den Aufbau des Hauses befaßt. Das Schweigen der Klägerin könnte nur dann als Zustin.nung gewertet werden, wenn es von der Stadt nach Treu und Glauben als solche auf gefaßt werden mußte (RGZ 115« 256 /[2'68/, Palandt 16, Aufl, BGB § 133 Anm 5) Dafür liegt hier nichts vor. Sei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, daß die Klägerin dem vom Berufungsgericht in seinem Urteil angeführten Satz aus den Schreiben der Stadt ausdrücklich hatte 2, Die Abweisung der Klage, soweit die Klägerin die Außenfassade zu Reklamezwecken im Raum zwischen der Decke des ersten bis zur Unterkante der Fenster des zweiten Obergeschosses in Anspruch nimmt, läßt sich hiernach mit der Begründung de3 Berufungsgerichts nicht recht-fertigen- Es ist in der Revisionsinstanz insoweit auch keine abschließende Entscheidung, weder zu Gunsten noch zu Lasten der Klägerin, möglich* denn die Frage, ob der beseichnete Raum der Klägerin für Reklamezwecke mitvermietet ist, hängt von der Auslegung des Mietvertrags ab, den abschließend auszulegen das Berufungsgericht unterlassen hat. Diese Auslegung eines Individualvertrags ist aber Aufgabe des Tatsachenrichters, Sie hat nach § 157 BGB zu erfolgen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Grundlegende Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs Uber die Frage, inwieweit ein Mieter von Geschäftsräumen die Außenwände' des Gebäudes in oberen Stockwerken fiir Reklamezwecke, insbesondere für eine Leuchtreklame, nach der Verkehrssitte in Anspruch nehmen kann, sind nun, soweit fe3i,zus teilen war, mit Ausnahme der Entscheidungen des Reichsgerichts vom 26a Oktober 1912 (RGZ 80, 281 /284/) und des Bundesgerichtshofs vom 12 Dezember 1953 - VI ZR 242/52 aaO nicht ergangen, Während der Bundesgerichtshof in der angezogenen Entscheidung nicht abschließend Stellung genommen hat, hat das Reichsgericht aaO die vom Berufungsgericht auf die Verkehrssitte gegründete Annahme, daß bei Geschäftshäusern die Miete von Geschäftsräumen, mögen sie nun im ersten oder in oberen Stockwerken liegen, beim Mangel einer besonoeren VertragsbeStimmung regelmäßig such die Außenwand des Hauses mit umfaßt, und zvjar, soweit die Wand den gemieteten Räumen entspricht und sich zu Reklame-Zwecken eignet, fiß len oberen Stockwerken von der Unterkante Damit liegt der Gedanke nahe, es sei eine allgemeine Verkehrssitte, die sich für ganz Deutschland herausgebildet hat, tatsächlich festzusbellen, Es wird aber zu beachten sein, daß die angeführten und andere Meinungsäußerungen im Schrifttum und auch die Rechtsprechung ersichtlich immer nur auf die Entscheidung des Reichsgerichts und die darin angeführten Belegstellen zurückgehen Diese Entscheidung spricht nun nicht von einer allgemeinen Verkehrssitte s sondern ausdrücklich nur von VerkehrsSitte. Damit kann aber auch nur die Verkehrssitte im Bezirk des Kammergerichts gemeint sein; denn die Entscheidung betrifft ein Urteil dieses Gerichts, Auch die vom Reichsgericht angeführten weiteren Entscheidungen (KG OLG 2, 32 und 3? Mittelstein spricht noch in seiner 3> Auflage (S 187) nur davon- "in größeren Städten gelten die Außenwände der Geschäftsräume, welche keine Schaufenster haben selbst wenn die Räume in den oberen Stockwerken liegen, als mit vermietet11 und "die Gestaltung der Fassade könne es mit sich bringen-, daß die Reklameschilder über die Grenze der Hieträume (z,B. Die Entscheidung besagt aber nichts über den Umfang der Fläche, die er in Anspruch nehmen kann» Bemerkenswert ist, daß ein Rechtsanwalt, in seiner zusiimmenden Anmerkung zu dieser Entscheidung unter III 2 die Auffassung vertritt, in der Geschäftslage eines Ortes sei es allgemein üblich, daß der Mieter den Raum zwischen und unter den Fenstern des von ihm benutzten Stockwerkes für Reklamekundgebungen benutze. 976, im wesentlichen ebenfalls nur auf RGZ 80r 281o Die von Ihm mit angeführte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (BB 1951, 714) besagt nichts über den Umfang der Außenfläche, die dem Mieter für Reklamezwecke zur Verfügung stehen soll, soweit aus dem Abdruck aaO ersichtlich ist. Im Gegensatz zu dem oben behandelten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12 Dezember 1953 will das Landgericht Düsseldorf sogar einen abweichenden Orfcsgebrauch als unerheblich ansehen« Auch Wolff-Crisolli, die auch ein solches Recht des Mieters für B^D anerkennen, leiten dieses ersichtlich nur aus einem allgemeinen Ortsgebrauch in nicht aus einer allgemeinen Verkehrssitte für ganz Deutschland her (Das Recht der Reklame, Berlin und Leipzig, 1929, S 334 Anm 1 und S 335 oben)« ?«enn Glaser in Wettbewerb in Recht und Praxis mit Kartellrecht 1957, 1 (2 Note 13) von der Geltung einer jahrzehntelangen bat- Für eine Endentscheidung durch das Revisionsgericht ist der Rechtsstreit auoh insoweit noch nicht reif.Danach mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache in vollem Umfange an das Berufungsgericht surückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war«

Zitierte Normen: § 157 BGB
BGBRechtFensterBerufungsgerichtStadtallgemeinKlägerinVerkehrssitte

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
2 3"t4“Ö 16"
Gesetz:	BGB	§§ 157, 535
Rechtssatzs Per vom Reichsgericht in einem Berliner Pall ausgesprochene Grundsatzs die Außenwände eines großstädtischen Geschäftshauses ständen * dem Mieter von der Unterkante der Fenster
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seiner Geschäftsräume his zur Unterkante der darüber befindlichen Fenster für Reklamezwecke zur Verfügung (RGZ 80 ? 281), kann	^
auch im Falle allgemeiner Geltung außerhalb Berlins durch einen abweichenden örtlichen Verkehrsgebrauch durchbrochen seine	;	‘
Aktenzeichens VIII ZR 48/56
Urteil des BGH vom 19» März 1957	OLG	Düsseldorf	v-:
48/56
Verkündet laut Protokoll am 19- Harz 1957 Klet’t«. Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ia Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit , Haus für Geschenkes Kommanditgesellschaft,
 der Firma C Walter	in
 Gesellschafter Walter K
lallee
 vertreten durch den
 Klägerin,» Berufungsklägerin lind Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,	-
gegen
 den Kaufmann Alois
 in B
-Straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19c März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr~ Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr~ Dorschei, Liesecke und Br» Mezger
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Oktober 1955 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Cie Klägerin mietete durch schleiftlichen Vertrag vom 26, Januar 1948 von der damaligen Eigentümerin der Stadt-
ersten ObergescYioß zwecks Einrichtung eines Geschäfts für Geschenke aller Art .
Das Haus war stark kriegsserstört Ober den Umfang der Zerstörungen außerhalb der eigentlichen Afieträume herrscht Streit, insbesondere darüber- welche Außenmauerteile bei Abschluß des Mietvertrages oberhalb der Decke des ersten Obergeschosses noch erhalten waren.
Im Jahre 1952 erwarb der Beklagte das Grundstück und trat in den Mietvertrag mit der Klägerin ein. Er ließ auf Grund der von ihm der Stadt	gegenüber über-
nommenen Verpflichtung das Haus- welches damals nur bis zu dem ersten Obergeschoß einschließlich benutzbar war;. ganz wiederaufbauen. Dabei wurde es miteiner Fassade aus Werksteinen versehen. Sein Zustand nach dem Wiederaufbau ist aus einem Lichtbild ersichtlich»
Nach dem Wiederaufbau brachte die H^jp^-Film-Gesell-schaft mit beschränkter Haftung (weiterhin - Filmgesellschaft), die Mieterin des zweiten Obergeschosses, mit Genehmigung des Beklagten an der Außenfassade des Gebäudes sowohl an der K^H^allee wie an der G^^m^-Straße in dem Raum zwischen der Decke des ersten Obergeschosses und der Unterkante des von ihr gemieteten zweiten Obergeschosses eine Leuchtreklame an,
 gemein Ecke G
>-Straße, Räume im Keller, Erdgeschoß und
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Die iQägsrin., die einen Teil .ihrer Räum« im ersten Obergeschoß untervermiebet hat- nimmt für sich und ihre Untermieter das Recht in Anspruch, die Außenfassade des Hauses von der Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses bis zur Unterkante der Fenster des zweiten Obergeschosses für Reklamezwecke. insbesondere für eine Neon-leuchtreklame benutzen zu dürfen.
Im ersten Rechtssuge hat sie Verurteilung des Beklagten zur Entfernung der Leuchtreklame der Fil^geaeJJ ■ schaft. zur Duldung., daß sie,. Klägerin, an der Außenwand des Grundstücks in dem von ihr in Anspruch genommenen Umfange eine Lichtreklame mit den Buchstaben "C^p-Leder-waren" anbringt, und zur Rechnungslegung darüber begehrt, welche Beträge er von der Filmgesellschaft für die Benutzung der Außenwand seines Grundstücks (zwischen dem ersten und zweiten Stockwerk) zu Reklamezwecken ernalten hat. Außerdem hat sie Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei> sowohl zu dulden, daß ein Untermieter der Klägerin im gleichen Umfange wie sie die Außenwand für eine Leuchtreklame benutzt, als auch die aus der Rechnungslegung über die Zahlungen der Filmgesellschaft sich ergebenden Beträge an die Klägerin zu zahlen®
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die Außenfront des Gebäudes Kpppallee zwischen dem ersten und zweiten Stockwerk, und zwar gerechnet von der Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses bis zur Unterkante der Fenster des zweiten Obergeschosses zur Anbringung von Leuchtreklame für die Klägerin und ihre Untermieter zu überlassen,, sowie fe'stzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist,
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ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vorenthaltung der ihr zustehenden Fläche und durch die Vermietung eines Teiles dieser Fläche an die Filmgesellschaft entstanden ist und in Zukunft noch entsteht *
Sie behauptet, über die Benutzung der von ihr für Reklamezwecke beanspruchten Fläche sei sie bei Abschluß des Vertrags mit der Stadt	einig	gewesen. Die
 entsprechende Vereinbarung ergebe sich auch aus ihrem späteren Schriftwechsel mit ihr. Sie beruft sich weiter auf eine allgemeine VerkehrssiI. * * 4te entsprechenden Inhalts; ein abweichender Ortsgehrauch habe in D( niemals bestandene
 Letzteres behauptet der Beklagte, der sowohl eine allgemeine Verkehrssitte in Abrede stellt, als auch bestreitet, daß die Stadt D^HH) mit einer Benutzung einer entsprechenden Fläche durch die Klägerin zu Reklame-zwecken einverslanden gewesen sei*
Die Berufung der Klägerin war erfolglos- Vit der Revision verfolgt sie ihre Anträge des zweiten Rechtszuges weiter3 Der Beklagte beantragt, die Revision zurück-zuweisen.
Sntscheidungsgründe s
I. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, die Beweisaufnahme habe keine Klarheit darüber ergeben, ob und
 in welchem Sinne bei Abschluß des Mietvertrags, der keine Bestimmung darüber enthalte, ob und inwieweit die Fassade
 als nitvermietet zu gelten habe und in welcher fteise, die Klägerin dort Reklame ausüben dürfe, dieser Punkt Gegen-
stand der Vertragsverhandlungen und einer Linigung der damaligen Vertragspartner gewesen sei, Rs sieht insbesondere
 
nicht als erwiesen an? daß sich die Klägerin and die Stadt ausdrücklich darüber einig geworden sind, die Klägerin könne dieselbe Reklamefläche in Anspruch nehmen, die früher die .Ü^P~Betriebe benutzten«.
Dem Schriftwechsel nach Abschluß des Vertrags entnimmt das Berufungsgericht, die ursprünglichen Vertragspartner seien sich über das Erfordernis einer Genehmigung der Liegerschaftsverwaltung der Stadt	zur An-
bringung einer Außenreklame durch die Klägerin mindestens stillschweigend einig gewesen Es prüft an Hand des Schriftwechsels* ob die Genehmigung erteilt sei* Dazu führt es aus, die Klägerin habe vor dem Wiederaufbau gar nicht die Teile der Fassade für eine Lichtreklame benutzen wollen, auf denen die Reklame der Filmgesellschaft angebracht sei. Der mit ihrem Schreiben vom 9» Dezember 1949 beginnende Schriftwechsel habe sieb lediglich auf die von ihr an dem sogo Rondell beabsichtigte Lichtreklame bezogen * Insoweit habe die Stadt aber keine bedingungslose Genehmigung erteilt, sondern habe sich Vorbehalten, die einzureichenden Entwürfe zu prüfen und Uber ihre Genehmigung zu entscheiden, auch sei sie nicht von der Forderung einer Anerkennungsgebühr abgegangen. Aus allem schließt das Berufungsgericht, eine die Stadt endgültig bindende Vereinbarung sei noch nicht zustande gekommen.. Im übrigen meint es. selbst wenn man eine Binctung der Stadt Dp^^B^ annehmen wolle, die aber nur das Rondell habe betreffen können» so sei sie dadurch hinfällig gewordene daß das Gebäude beim Wiederaufbau eine Gestaltung erfahren habe, welche die Anbringung einer Lichtreklame zwischen den Fenstern des ersten und des zweiten Obergeschosses dieses Rondells räumlich nicht mehr zuließe»
 
Schließlich, so fährt es fort, wären auch alle Verhandlungen und Planungen der früheren Vertragspartner von dem aamaligen Zustand des Hauses und den dabei gegebenen Möglichkeiten ausgegangen- denen dadurch, daß der Wiederaufbau dem Hause eine andere Gestaltung gegeben habe, die Grundlage entzogen worden sei. In diesem Zusammenhang erörtert es, die Klägerin und die Stadt «P (Liegenschaftsverwaltung) hätten schon geraume Zeit vor dem Grundstückserwerb durch den Beklagten einen Wiederaufbau in den Kreis ihrer Erwägungen gezogen, die auch, und zwar schon im Jahre 1948, zu einem Entwurf geführt hätten.» Aus einem Schreiben der Klägerin vom 9 Juni 1948 zu diesem Entwurf und einem Antwortschreiben der Liegenschaftsverwaltung vom 22, Juni 1948, dem die Klägerin nicht widersprochen habe, entnimmt es f,eine Einigung dahin, die ornamentale Lichtreklame mit dem Firmennamen Opp dürfe sich nur auf solche Flächen der Passade erstrecken, die vor (gemeint: unmittelbar vor) den von der Klägerin gemieteten Räumen liegen”, Dieser Einigung könne man, so meint das Berufungsgericht, auch eine über den eigentlichen Anlaß hinausgehende Bedeutung beimessen, wobei es nicht darauf ankäme, daß der damalige Entwurf nicht ausgeführt worden sei -
II- Wie dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, meint das Berufungsgericht, selbst wenn etwa eine allgemeine Verkehrssitte des von der Klägerin behaupteten Inhalts bestehen und ursprünglich Vertragsinhalt geworden sein sollte5 könne diese einen über die Decke des ersten Obergeschosses hinausgehenden Raum (bis zur ünterkante der Fenster des zweiten Obergeschosses) nicht für Reklamezwecke in Anspruch nehmen, weil sie an die Einigung vom Juni 1948 gebunden sei.
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1- Cegen diese Auffassung wendet sieh die Revision in erster Linie und rügt Verletzung der §§ 133 7 157, 535 BGB und des § 286 Z?G-
a)	Es ist ihr darin beizutreten, daß das Berufungsurteil insofern in sich widerspruchsvoll ist, 3ls es einmal davon ausgeht, sämtlichen Verhandlungen und Planungen der damaligen Vertragspartner sei dadurch die Grundlage entzogen, daß der Wiederaufbau dem Hause eine andere Gestaltung gegeben habe, und andererseits einem Schriftwechsel vom Juni 194S eine allgemeine Bedeutung für das Vertragsverhältnis beimißt und darauf seine Entscheidung gründet, obwohl sich dieser Schriftwechsel ebenfalls nur auf einen ganz bestimmten, von der Klägerin und ihrem Architekten vorgeschlagenen, aber nicht zur Ausführung gekommenen Aufbauplan bezieht« Wenn das Berufungsgericht annimmt{ auch eine etwaige spätere Vereinbarung in den Jahren 1949/1950 sei hinfällig geworden, weil das Haus bei dem Wiederaufbau eine Gestaltung erhalten habe, die eine Anbringung einer Lichtreklame zwischen den Jenstern des ersten und zweiten Stockwerkes des sog* Rondells räumlich nicht mehr zuließ, so mußte das auch, wie die Revision mit Recht hervorhebt, für die "Einigung” im Juni 1948 gelten; denn der damalige Schrdftwechsel bezog sich ebenfalls auf eine Reklame, die in dieser Form nach der jetzigen Gestaltung des Aufbaues nicht mehr möglich ist,
b)	Der Revision ist auch darin zuzustinmen, daß das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung einer etvva stillschweigend vorbehaltenen Zustimmung der Liegenschaftsverwaltung nicht zutreffend beurteilt hat, Ein solcher Vorbehalt bedeutet nicht ohne weiteres, daß die Erteilung der Genehmigung in das 3elieben der Vermieterin
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gestellt ist., Auch der Hauseigentümer hat - unabhängig von den durch die Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Belangen -sin berechtigtes Interesse an der Gestalfcung der Außen-reklame, insbesondere bei Geschäftshäusern, deren Räume an mehrere Parteien vermietet und auch noch antervermietet sinär wie es auch hier in Aussicht genommen war. Palls ein Mietvertrag einem Mieter von Geschäftsräumen eine Außenreklame überhaupt gestattet, so ist es möglich; daß auch eine dem Vermieter vorbehaltene Genehmigung der Reklame entwürfe nur bedeuten soll, er müsse die Zustimmung geben, wenn gegen die Entwürfe bei sachlicher Betrachtung keine berechtigte Bedenken bestehen,
c)	Ob die vom Berufungsgericht angenommene Einigung der ursprünglichen Vertragspartner im Juni 1348 dahin, die Klägerin solle (nur) die vor ihren Mieträumen liegenden Fläcnen der Außenfassade für eine ornamentale Lichtreklame mit detn Firmennamen	benutzen	können- der
 Schriftform bedurfte- wie die Revison unter Bezugnahme auf $§ 126 Abs 2, 127 Satz 2: 566 BGB meint, kann im Ergebnis ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, welche Folge die Richtwahrung der gesetzlich vorge-schriebenen Form hier gehabt hätte. Seine Auslegung-es sei auf Grund des Schriftwechsels zu einer Einigung gekommen, ist zwar in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar, erweist sich aber nach §§ 133, 157 -3GB als recht s irrtümli ch
 Wie die Revision zutreffend hervorhebt, würde eine entsprechende Einigung der ursprünglichen Vertragspartner eine wesentliche Einschränkung der Rechte der Klägerin aus dem Mietverträge bedeuten, wenn dieser im Sinne der von der Klägerin behaupteten allgemeinen Verkehrssitte
 
auszulegen wäre and ein abweichender Ortsgebrauch für Düsseldorf im Jahre 1948 nicht bestanden hätte« "Die Einigung" im Jahre 1948 würde deshalb im Ergebnis einem Verzicht der Klägerin auf ein weitergehendes Recht aus dem iüietv'ertrage gleichkommen, der nicht ohne weiteres zu vermuten ist. Das Berufungsgericht kommt nun zu der von ihm angenommenen rechtsgeschäftlichen Einigung nur auf Grund der Tatsache, daß die Klägerin einem einzelnen Satz in dem Schreiben der Stadt Düsseldorf vom 22- Juni 1948 nicht widersprochen hat Das ist rechtlich nicht haltbar- Dieses Schreiben enthält nur eine kurze, nicht einmal abschließende Stellungnahme zu einem Schreiben der Klägerin vom 9- -Juni 1948, in welchem diese sich mit der Passadengestaltung (einschließlich Lichtreklame) eines von ihrem Architekten vorgelegten Entwurfs für den Aufbau des Hauses befaßt. Das Schweigen der Klägerin könnte nur dann als Zustin.nung gewertet werden, wenn es von der Stadt	nach	Treu	und	Glauben als solche
 auf gefaßt werden mußte (RGZ 115« 256 /[2'68/, Palandt 16, Aufl, BGB § 133 Anm 5) Dafür liegt hier nichts vor. £s handelte sich nicht um laufende Vertragsverbandlungen. Der Mietvertrag war vielmehr bereits Monate vorher schriftlich abgeschlossen. Man verhandelte über den weiteren Aufbau des Hauses. Der kurz vor der Währungsreform von der Klägerin veranlaßte und eingereichte Entwurf ihres Architekten war durch den Eintritt dieser Reform ersichtlich überholt. Auf diese Reform und die etwaigen Auswirkungen auf die Pläne der Klägerin hat die Stadt vmmm sogar im Schlußabsa bs ihres Schreibens vom 22 Juni 1948 ausdrücklich hingewiesen. Sei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, daß die Klägerin dem vom Berufungsgericht in seinem Urteil angeführten Satz aus den Schreiben der Stadt	ausdrücklich	hatte
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widersprechen müssen, andernfalls ihr Schweigen von dieser als Zustimmung aufgefaßt werden mußte. Daran ändert nichts, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz diesem Schriftwechsel in ihrem Schriftsatz vom 7. September 19153; worauf das Berufungsgericht verweist, als grundsätzliche Einigung über das Recht zur Anbringung einer Lichtreklame überhaupt angesehen wissen will** Dabei handelt es sich um Kechts-ausführungen, die anders als Tatsachenbehauptungen nicht zu dem Nachteil der Partei verwertet werden können, wenn sie sich als rechtsirrig erweisen.
2, Die Abweisung der Klage, soweit die Klägerin die Außenfassade zu Reklamezwecken im Raum zwischen der Decke des ersten bis zur Unterkante der Fenster des zweiten Obergeschosses in Anspruch nimmt, läßt sich hiernach mit der Begründung de3 Berufungsgerichts nicht recht-fertigen-
Es ist in der Revisionsinstanz insoweit auch keine abschließende Entscheidung, weder zu Gunsten noch zu Lasten der Klägerin, möglich* denn die Frage, ob der beseichnete Raum der Klägerin für Reklamezwecke mitvermietet ist, hängt von der Auslegung des Mietvertrags ab, den abschließend auszulegen das Berufungsgericht unterlassen hat. weil es glaubte, die Klage insoweit schon auf Grund der nachträglichen "Einigung** im Juni 1948 abweisen zu können-. Diese Auslegung eines Individualvertrags ist aber Aufgabe des Tatsachenrichters, Sie hat nach § 157 BGB zu erfolgen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Letztere ist keine Rechtsnorm sondern die den Verkehr beherrschende tatsächliche Übung. Sie kann örtlich verschieden sein (Urteil des BGH vom 12. Dezember 1953, VI ZR 242/52 --LM 3GB § 157 (B) Nr 1 = 3B 1954, 83, Betrieb 1954, 33,
HW 1954, 130 mit weiteren Nachweisen). Ihre Feststellung;.
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auch soweit eine allgemeine, etwa das ganze frühere Reichsgebiet oder das jetzige Bundesgebiet umfassende Verkehrssifcto in Betracht kommt, ist ebenfalls Gnche des Tatrichters und kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt nac'ngepruft werden (3GH aau) >
Es bestehen nun, wie hier bemerkt werden mag, keine grundsätzlichen Bedenken, die Geltung einer allgemeinen Verkehrssi i he gerichtlichen Entscheidungen und dem Schrifttum zu entnehmen; wenn sich auf Grund der Vund-stellen Mursichend sicher feststellen läßt, daß sich eine allgemeine Verkehrssitte auf Grand jahrzehntelanger tatsächlicher Übung aller beteiligter Kreise gebildet hat o
Grundlegende Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs Uber die Frage, inwieweit ein Mieter von Geschäftsräumen die Außenwände' des Gebäudes in oberen Stockwerken fiir Reklamezwecke, insbesondere für eine Leuchtreklame, nach der Verkehrssitte in Anspruch nehmen kann, sind nun, soweit fe3i,zus teilen war, mit Ausnahme der Entscheidungen des Reichsgerichts vom 26a Oktober 1912 (RGZ 80, 281 /284/) und des Bundesgerichtshofs vom 12 Dezember 1953 - VI ZR 242/52 aaO nicht ergangen, Während der Bundesgerichtshof in der angezogenen Entscheidung nicht abschließend Stellung genommen hat, hat das Reichsgericht aaO die vom Berufungsgericht auf die Verkehrssitte gegründete Annahme, daß bei Geschäftshäusern die Miete von Geschäftsräumen, mögen sie nun im ersten oder in oberen Stockwerken liegen, beim Mangel einer besonoeren VertragsbeStimmung regelmäßig such die Außenwand des Hauses mit umfaßt, und zvjar, soweit die Wand den gemieteten Räumen entspricht und sich zu Reklame-Zwecken eignet, fiß len oberen Stockwerken von der Unterkante
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der Fenster (des gemieteten Stockwerks) bis zur Umerkante der darUber befindlichen Fenster, gebilligt. Auch im Schrifttum wird wohl einhellig diese Auffassung entweder ausdrücklich vertreten oder doch der Entscheidung des Reichsgerichts stillschweigend zugestimmt (z-B- BGB RGRK 10. Aufl § 535 Anm II 1 e, Staudinger BGB 11 Aufl § 536, RandHr 15 S 76^ und 17 0 766j Palandt 3GB 16. Aufl § 535 Anm 2 b; Soergel BGB 8. Aufl § 535 Anm 4 a, aa; Erman-Scnopp BGB 1952, 5 535 *nm 6; Mittelstein, Die I-Iiete,
4-, Aufl S 257; Enneccerus-Lehmann 14c Sesrb. § 128„ I 2 b S 498; Ilivit, BB 1951, 519? Glaser MDR 1955* 644 /645/ und Wettbewerb in Recht und Praxis mit JKartellrecht 1957.
1, 2 r Sp unten; einschränkend! Roqne^te Mietrechb- 4* Aufl S 220 Rote 20). Damit liegt der Gedanke nahe, es sei eine allgemeine Verkehrssitte, die sich für ganz Deutschland herausgebildet hat, tatsächlich festzusbellen, Es wird aber zu beachten sein, daß die angeführten und andere Meinungsäußerungen im Schrifttum und auch die Rechtsprechung ersichtlich immer nur auf die Entscheidung des Reichsgerichts und die darin angeführten Belegstellen zurückgehen Diese Entscheidung spricht nun nicht von einer allgemeinen Verkehrssitte s sondern ausdrücklich nur von VerkehrsSitte.
Damit kann aber auch nur die Verkehrssitte im Bezirk des Kammergerichts gemeint sein; denn die Entscheidung betrifft ein Urteil dieses Gerichts, Auch die vom Reichsgericht angeführten weiteren Entscheidungen (KG OLG 2,
 32 und 3? 26, sowie RG J\7 05, 36?) beziehen sich nur auf Berliner Verhältnisse, Das gleiche gilt von den Schrift-tumsangaben in der Entscneidung des Reichegerichts (Hiendorf, Mictrecht, 9- Aufl und SEibbeistein, Miete, 2, Aufl). Niendorf vertritt noch in seiner 10a Auflage S 236 ausdrücklich nur die Auffassung,, in Berlin erstrecke sich nach Ortsgebrauch das Benutzungsrecht für Reklamezwecke
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von der Unterkante Jer Fenster der Mieträume bis zur Unterkante der im höheren Stockwerk befindlichen Fenster, und nimmt dafür wiederum Bezug auf die Entscheidung des Kammergerichta (OLG 2, 32) aus dem Jahre 1900 und die (inzwischen ergangene) Reichsgerichtsentscheidung. Mittelstein spricht noch in seiner 3> Auflage (S 187) nur davon- "in größeren Städten gelten die Außenwände der Geschäftsräume, welche keine Schaufenster haben selbst wenn die Räume in den oberen Stockwerken liegen, als mit vermietet11 und "die Gestaltung der Fassade könne es mit sich bringen-, daß die Reklameschilder über die Grenze der Hieträume (z,B. bis zur Unterk^nnte der darüber liegenden Fenster) reichen dürfen: Dafür beruft er sich wiederum auf Entscheidungen des Kammergerichts-insbesondere auf OLG 2. 32«, Erst in seiner 4* Auflage (3 257) wird von ihm (unter Bezugnahme auf die oben angeführte Reichsgerichtsentscheidung) schlechthin die Auffassung vertreten, dem Mieter stehe das Recht zu. sofern eine Benutzung der Hauswand üblich oder dem Mieter ohne nähere Bezeichnung ausdrücklich gestattet sei., den Raum von der Unterkante seiner Fenster bis zur Unterkante der darüberliegenden Fenster dafür zu benutzen. Entscheidungen anderer Oberlaudesgerichte«, die die gleiche Verkehrssitte wie das Kammergericht für Berlin hinsichtlich der Ausdehnung der Reklame (bis zur Unterkante der daruberliegenden Fenster) für andere Großstädte feststellen, sind im Schrifttum# soweit ersichtlich, nicht angeführt. Auch die Entscheidungen OLG 20> 100 und 455 183 sind solche des Kammergerichts. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (JW 1932 3012) beschränkt sich auf die Frage, ob der Mieter auf Grund des Mietvertrags den Besitz an der Außenseite des Hauses habe, die ihm nach der Verkehrssitte zur Benutzung
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für Reklamekundgebungen eingeräumt sei.- Die Entscheidung besagt aber nichts über den Umfang der Fläche, die er in Anspruch nehmen kann» Bemerkenswert ist, daß	ein
 Rechtsanwalt, in seiner zusiimmenden Anmerkung zu dieser Entscheidung unter III 2 die Auffassung vertritt, in der Geschäftslage eines Ortes sei es allgemein üblich, daß der Mieter den Raum zwischen und unter den Fenstern des von ihm benutzten Stockwerkes für Reklamekundgebungen benutze. Das könnte dafür sprechen; daß jedenfalls in	eine	andere	Verkehrssitte	(Ortsgebrauch)
gilt als in	Auch	die	Entscheidung	des	Landgerichts
 Berlin JW 1924. 222s die ebenfalls nur auf die Entscheidung des Kammergerichts (OLG 2. 32) und auf Biendorf, Mietrecht,
80 Aufl; vorweist, spricht nur von einem 3|
Ortsge-
brauch, der dem Mieter das Recht gebe, die Außenwand bis zur Unterkante der Fenster des höheren Stockwerks zu benutzen o Ebenso stützt sich das Oberlandesgericht Köln (BB 1955? 976, im wesentlichen ebenfalls nur auf RGZ 80r 281o Die von Ihm mit angeführte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (BB 1951, 714) besagt nichts über den Umfang der Außenfläche, die dem Mieter für Reklamezwecke zur Verfügung stehen soll, soweit aus dem Abdruck aaO ersichtlich ist. Im Gegensatz zu dem oben behandelten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12 Dezember 1953 will das Landgericht Düsseldorf sogar einen abweichenden Orfcsgebrauch als unerheblich ansehen« Auch Wolff-Crisolli, die auch ein solches Recht des Mieters für B^D anerkennen, leiten dieses ersichtlich nur aus einem allgemeinen Ortsgebrauch in	nicht	aus einer allgemeinen Verkehrssitte für
 ganz Deutschland her (Das Recht der Reklame, Berlin und Leipzig, 1929, S 334 Anm 1 und S 335 oben)« ?«enn Glaser in Wettbewerb in Recht und Praxis mit Kartellrecht 1957, 1 (2 Note 13) von der Geltung einer jahrzehntelangen bat-
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sächlichen ubung in ganz Deutschland spricht, so beruft auch er sich auf RGZ 80, 281., OLG 2, 32 und die vorstehend angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Das von ihm mit herangesogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1953 hat dagegen wie schon ausgeführt nicht abschließend Stellung genommen und sich auch über den Umfang des Rechts des Mieters zur Reklame nicht näher ausgesprochen.
Möglich ist nun* daß sich insbesondere ±m Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts? die soweit ersichtlich keinen Widerspruch gefunden hat, auch in anderen Großstädten eine entsprechende tatsächliche ubung herausgebildet hat, so daß doch von einer allgemeinen Verkehrssitte gesprochen werden kann, der gegenüber in Düsseldorf ein abweichender Ortsgebrauch bestehen könnte. Beides hat das Berufungsgericht bislang nicht geprüft. Es muß diese Prüfung nachholen und dabei auch feststellen, ob sich etwa in der Nachkriegszeit für teilzerstörte Grundstücke, deren Aufbau zwar bei der Vermietung schon in den Kreis der Betrachtungen gezogen ist, über den aber feste Vorstellungen noch nicht bestanden, sich etwa eine abweichende allgemeine Verkehrssitte oder ein anderer Ortsgebrauch gebildet hat. Auch sonst bleibt das Berufungsgericht in der Auslegung des Mietvertrages frei und ist auch nicht gehindert, die 1948 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse dabei zu berücksichtigen, sowie aus späteren Verhandlungen Schlüsse darauf zu ziehen., was die Vertragspartner sich bei Abschluß des Mietvertrags vorgestellt haben, und das für seine Auslegung zu verwerten.

§
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X
X
a
►
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IIIo Das Berufungsgericht hat die Klage auch abgewiesen, soweit die Fläche unmittelbar vor den Mieträumen
 Klägerin
der/
(bis zur Decke des ersten Obergeschosses) in Betracht kommt.

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Pie Revision hat dagegen Einwendungen erhoben, die in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorzubringen, der Klägerin ebenso überlassen bleiben kann, wie einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen. Für eine Endentscheidung durch das Revisionsgericht ist der Rechtsstreit auoh insoweit noch nicht reif.
Danach mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache in vollem Umfange an das Berufungsgericht surückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war«
Dr G-roßmann Artl Dr.. Dorschei Liesecke DroMezger