- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine im Jahre 1980 eingeleitete Überprüfung durch die schweizer Zollbehörden, die hierzu im Wege der Amtshilfe Betriebsprüfungen bei der Beklagten durch die deutschen Zollbehörden durchführen ließen, ergab sodann, daß die an die Klägerin ausgeführten Spannbettücher aus Frottee-Stretch-Gewirken teilweise keine Ursprungswaren im Sinne des zwischen der EG und der Schweiz bestehenden Präferenzabkommens waren. Weiter hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß mit der Begründung abgelei- Das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung mit Einverständnis der Parteien deutsches Recht zugrundegelegt hat, hat es als erwiesen angesehen, daß die Beklagte aufgrund der geschlossenen Kaufverträge Spannbettücher in der Qualität "EG Ursprungsware" bzw. deutsche Ware zu liefern hatte, um eine zollfreie Einfuhr in die Schweiz zu ermöglichen; hierin liege eine Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB. 1. Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der kaufvertraglichen Vereinbarung, nach welcher die Beklagte aus zollrechtlichen Gründen Spannbettücher als "EG Ursprungsware” bzw. als deutsche Ware zu liefern hatte, die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB, wobei die Ursprungseigenschaft ein Beschaffenheitsmerkmal der Ware sei, an welche die Zollfreiheit anknüpfe und die den Handelswert der Ware beeinflusse. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, nicht beachtet, daß bei einem Gattungskauf, der für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, Gewährleistungsansprüche nicht in Betracht kommen, wenn die streitgegenständlichen Lieferungen nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen darstellen; in diesem Fall stehen dem Käufer vielmehr die Rechte nach den allgemeinen Vorschriften zu (BGHZ 115, 286, 293 ff; siehe auch Senatsurteil vom 23. a) Für die Abgrenzung, ob es sich um eine mangelhafte oder um eine andere als die geschuldete Ware handelt, ist in erster Linie auf den ausdrücklich vereinbarten oder dem Verkäufer wenigstens bekannten Vertragszweck und die danach erforderlichen Merkmale der zu liefernden Ware abzustellen (Senatsurteil vom 18. Beihilfen gewährt wurden, hat der Senat in der Lieferung von Waren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ungeachtet ihrer Qualität eine Falschlieferung gesehen (Senatsurteil vom 4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren Gegenstand der Lieferverträge nur Spannbettücher, die zollfrei in die Schweiz eingeführt werden konnten, da keine der Parteien für Zölle auf die gelieferten Waren aufkommen wollte. Damit haben die Parteien den Liefergegenstand in der Weise eingeengt, daß die Beklagte, wie schon in der Vergangenheit, lediglich Spannbettücher mit EG-Ursprungseigenschaft zu liefern hatte; Ware anderer Herkunft hingegen schied mit Rücksicht auf den dann anfallenden Einfuhrzoll als Liefergegenstand aus. Nicht genehmigungsfähig ist eine Falschlieferung dann, wenn der Verkäufer bei objektiver Betrachtungsweise schlechterdings nicht erwarten kann, der Käufer werde sie als Erfüllung akzeptieren (Senatsurteil vom 23. Unter diesen Umständen war nicht zu erwarten, daß die Klägerin die streitgegenständlichen Lieferungen als Erfüllung angenommen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre. 3. Liegt daher eine nicht genehmigungsfähige Falschlieferung vor, so kann die Klägerin Ersatz des ihr entstandenen Schadens, der in der Belastung mit Zollnachforderungen und Kosten besteht, nach den Grundsätzen positver Vertragsverletzung verlangen, wenn die Beklagte an der vertragswidrigen Lieferung ein Verschulden trifft; dabei ist es Sache der Beklagten, sich zu entlasten, da die Schadensursache in ihrem Gefahrenbereich liegt (Senatsurteil vom 6. Mai 1984 - VIII ZR 40/83 = NJW 1984, 1955 unter II 2 a; MünchKomm-Emmerich, Vor § 275 Nr. 147), so daß der Anspruch der Klägerin nicht verjährt wäre. 4. Da das Berufungsgericht zu dem Verschulden an der Falschlieferung keine Feststellungen getroffen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung weiterer Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________nein BGB S 459 Zur Befugnis der Vertragsparteien, eine Warengattung festzulegen (hier: EG-Ursprungsware als Voraussetzung zollfreier Einfuhr). BGH, Urteil vom 23. März 1994 - VIII ZR 47/93 - OLG Oldenburg LG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 47/93 URTEIL Verkündet am: 23. März 1994 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma AG, gesetzlich vertreten durch den Delegier- ten 6ea Verwaltungsrates Heinrich PMHB, AflHPPBstraße fli, CH Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Firma B. Rpp GmbH & Co., gesetzlich vertreten durch die Komplementär in, die Firma IPMB Bekleidungs GmbH & Co., diese vertreten durch die iMMi Bekleidungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Peter Manfred SflIB und Günter vp, SflBring V, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1994 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Groß, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Januar 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in der Schweiz ansässige Klägerin, die mit der Beklagten in laufender Geschäftsbeziehung stand, bezog von dieser in der Zeit vom 8. Januar 1979 bis 1. Juli 1980 Spannbettücher aus Baumwollwirkstoffen, wobei vereinbart war, daß die Waren frei deutsche Grenze, zollfrei und unversteuert geliefert werden sollten. Hierfür stellte die Be- 3 klagte zur Zollabfertigung jeder Sendung Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 aus, welche die Bundesrepublik Deutschland als Ursprungsland der gelieferten Waren auswiesen. Aufgrund dieser formell gültigen Präferenznachweise wurden die Waren zunächst zollfrei abgefertigt. Eine im Jahre 1980 eingeleitete Überprüfung durch die schweizer Zollbehörden, die hierzu im Wege der Amtshilfe Betriebsprüfungen bei der Beklagten durch die deutschen Zollbehörden durchführen ließen, ergab sodann, daß die an die Klägerin ausgeführten Spannbettücher aus Frottee-Stretch-Gewirken teilweise keine Ursprungswaren im Sinne des zwischen der EG und der Schweiz bestehenden Präferenzabkommens waren. Die Zolldirektion Basel erließ daraufhin gegen die Klägerin am 22. Juni 1987, 17. August 1987 und 28. Oktober 1987 Zollnachbezugsverfügun-gen über insgesamt 193.302,50 SFr. Die von der Klägerin hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg; durch die Entscheidung der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 19. April 1989 wurden der Klägerin darüber hinaus Verfahrenskosten von 573 SFr auferlegt. Die Klägerin, welche die Zollnachforderungen nebst Kosten noch nicht beglichen hat, begehrt mit ihrer am 21. August 1991 eingereichten Klage von der Beklagten Freistellung von den entstandenen Verbindlichkeiten, hilfsweise Zahlung der entsprechenden Beträge an sich. Dazu hat sie geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur zollfreien Lieferung der - im übrigen mangelfreien - Waren verletzt, wofür sie nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung einzustehen habe. Weiter hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß mit der Begründung abgelei- 4 tet, die Beklagte habe sie durch die unrichtige Zusicherung, sie könne die Ware von der Beklagten zollfrei einführen, zu dem Abschluß der Verträge veranlaßt. Einen etwaigen Mangel der Kaufsache habe die Beklagte der Klägerin zudem arglistig verschwiegen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Entscheidunqsaründe: I. Das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung mit Einverständnis der Parteien deutsches Recht zugrundegelegt hat, hat es als erwiesen angesehen, daß die Beklagte aufgrund der geschlossenen Kaufverträge Spannbettücher in der Qualität "EG Ursprungsware" bzw. deutsche Ware zu liefern hatte, um eine zollfreie Einfuhr in die Schweiz zu ermöglichen; hierin liege eine Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB. Die daraus folgenden Ansprüche der Klägerin nach § 463 BGB, gegebenenfalls auch aus positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluß, seien jedoch gemäß § 477 BGB verjährt, da die Verjährungsfrist spätestens am 20. Februar 1991 zu laufen begonnen habe und sie bis zur Einreichung der Klage am 21. August 1991 weder gehemmt noch unterbrochen worden sei. Dafür, daß die Beklagte der Kläge- 5 rin den Sachmangel arglistig verschwiegen habe, bestünden keine zureichenden Anhaltspunkte. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der kaufvertraglichen Vereinbarung, nach welcher die Beklagte aus zollrechtlichen Gründen Spannbettücher als "EG Ursprungsware” bzw. als deutsche Ware zu liefern hatte, die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB, wobei die Ursprungseigenschaft ein Beschaffenheitsmerkmal der Ware sei, an welche die Zollfreiheit anknüpfe und die den Handelswert der Ware beeinflusse. Hieran ist richtig, daß der Begriff der Eigenschaft jedes dem Kaufgegenstand auf gewisse Dauer anhaftendes Merkmal umfaßt, das für den Wert, den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen erheblich ist (BGHZ 87, 302, 307; 88, 130, 134 f). Zusicherungsfähige Eigenschaften einer KaufSache im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB sind auch ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie Brauchbarkeit oder Wert der Sache beeinflussen; jedoch müssen die rechtlichen Umweltbeziehungen in der Sache selbst ihren Grund haben, insbesondere dürfen sie nicht an Umstände in der Person des Erwerbers anknüpfen (BGHZ 114, 263, 266 m.w.Nachw.). Ein solches wertbildendes Merkmal kann danach auch die Ursprungseigenschaft der zu liefernden Ware und eine damit verbundene Zollfreiheit bei Einfuhren darstellen. 6 2. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, nicht beachtet, daß bei einem Gattungskauf, der für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, Gewährleistungsansprüche nicht in Betracht kommen, wenn die streitgegenständlichen Lieferungen nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen darstellen; in diesem Fall stehen dem Käufer vielmehr die Rechte nach den allgemeinen Vorschriften zu (BGHZ 115, 286, 293 ff; siehe auch Senatsurteil vom 23. November 1988 - VIII ZR 247/87 = WM 1989, 380 unter A II 1). a) Für die Abgrenzung, ob es sich um eine mangelhafte oder um eine andere als die geschuldete Ware handelt, ist in erster Linie auf den ausdrücklich vereinbarten oder dem Verkäufer wenigstens bekannten Vertragszweck und die danach erforderlichen Merkmale der zu liefernden Ware abzustellen (Senatsurteil vom 18. September 1985 - VIII ZR 244/84 = WM 1985,. 1361 unter III 2 a) . Die Vertragspartner haben es danach weitgehend in der Hand, durch genaue Bestimmung der für die zu liefernden Waren maßgeblichen Eigenschaften eng begrenzte Warengattungen festzulegen (Senatsurteil vom 30. April 1975 - VIII ZR 164/73 = WM 1975, 562 unter I 2; Senatsurteil vom 23. November 1988 aaO unter A II 2 a). b) Soweit Parteien mit Rücksicht auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften ausdrücklich die Lieferung bestimmter Waren vereinbart hatten, für welche Ausgleichszahlungen bzw. Beihilfen gewährt wurden, hat der Senat in der Lieferung von Waren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ungeachtet ihrer Qualität eine Falschlieferung gesehen (Senatsurteil vom 4. Dezember 1968 - VIII ZR 208/66 = WM 1969, 95 unter 3 c; Senatsurteil vom 18. September 1985 aaO unter III 3c). 7 Ein vergleichbarer Fall liegt, wie der Senat aufgrund des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, auch hier vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren Gegenstand der Lieferverträge nur Spannbettücher, die zollfrei in die Schweiz eingeführt werden konnten, da keine der Parteien für Zölle auf die gelieferten Waren aufkommen wollte. Dies war aber nur zu erreichen, wenn die gelieferten Spannbettücher Ursprungsware im Sinne des Präferenzabkommens EG-Schweiz darstellten. Damit haben die Parteien den Liefergegenstand in der Weise eingeengt, daß die Beklagte, wie schon in der Vergangenheit, lediglich Spannbettücher mit EG-Ursprungseigenschaft zu liefern hatte; Ware anderer Herkunft hingegen schied mit Rücksicht auf den dann anfallenden Einfuhrzoll als Liefergegenstand aus. c) Die Lieferung der Spannbettücher, die nicht die Voraussetzungen von EG-Ursprungsware im Sinne des Präferenzab-kommens erfüllten, war nicht genehmigungsfähig. Nicht genehmigungsfähig ist eine Falschlieferung dann, wenn der Verkäufer bei objektiver Betrachtungsweise schlechterdings nicht erwarten kann, der Käufer werde sie als Erfüllung akzeptieren (Senatsurteil vom 23. November 1988 aaO unter II 1; siehe auch BGHZ 115, 286, 296 m.w.Nachw.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Klägerin nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag nur am Bezug zollfrei einzuführender Waren interessiert war, um ihrerseits die Preise entsprechend kalkulieren zu können; bei Zahlung von Einfuhrzoll wäre ihr eine wirtschaftlich sinnvolle Preisgestaltung nicht mehr möglich gewesen. Unter diesen Umständen war nicht zu erwarten, daß die Klägerin die streitgegenständlichen Lieferungen als Erfüllung angenommen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre. daß sie hierauf den schweizerischen Einfuhrzoll entrichten mußte. 3. Liegt daher eine nicht genehmigungsfähige Falschlieferung vor, so kann die Klägerin Ersatz des ihr entstandenen Schadens, der in der Belastung mit Zollnachforderungen und Kosten besteht, nach den Grundsätzen positver Vertragsverletzung verlangen, wenn die Beklagte an der vertragswidrigen Lieferung ein Verschulden trifft; dabei ist es Sache der Beklagten, sich zu entlasten, da die Schadensursache in ihrem Gefahrenbereich liegt (Senatsurteil vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90 - WM 1992, 68 unter II 1 c; vgl. auch MünchKomm-Emmerich, BGB, 2. Aufl., Vor § 275 Rdnr. 100, 155). Ein solcher Anspruch unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB (Senatsurteil vom 8. März 1967 aaO; Senatsurteil vom 16. Mai 1984 - VIII ZR 40/83 = NJW 1984, 1955 unter II 2 a; MünchKomm-Emmerich, Vor § 275 Nr. 147), so daß der Anspruch der Klägerin nicht verjährt wäre. 9 4. Da das Berufungsgericht zu dem Verschulden an der Falschlieferung keine Feststellungen getroffen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung weiterer Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Wolf Groß Dr. Hübsch Ball Wiechers *