Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1969 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr, Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner für Recht erkannt: Die Klägerin hat von dem Beklagten außer der Räumung des Grundstücks und der Entfernung der Aufbauten für die Zeit nach dem 1. Durch Teilurteil von 17- Februar 1967 hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Räumung, Entfernung der Aufbauten und Zahlung von insg. Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 75/67) zurückgcv/iescn. Die Revision v/endet sich lediglich gegen den Grund der Klagcansprüche, die das Berufungsgericht im Schlußurteil der Klägerin zugebilligt hat. Der erkennende Senat hat durch Urteil von heutigen Tage die Revision des Beklagten in der Sache VIII ZR 75/67 zurückgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF 4- IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 47/68 URTEIL Verkündet am 30o April 1969 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hermann Gi Am Hl in D Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Pro gegen die Landeshauptstadt vertreten durch den Rat der Gemeinde, a^oe^^^ortreten durch den Obcrotadtdirektor, dieser vertreten durch den Direktor des Rechtoamts, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr und Dr 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1969 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr, Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Schlußurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat an den Beklagten ein Grundstück am Rheinhafen in Dmpmm^ vermietet. Der Vertrag ist am 1. April 1964 abgelaufen. Wegen der Einzelheiten der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten wird auf den Tatbestand des am heutigen Tage ergangenen Urteils in der Sache VIII ZR 75/67 verwiesen. Die Klägerin hat von dem Beklagten außer der Räumung des Grundstücks und der Entfernung der Aufbauten für die Zeit nach dem 1. April 1965 - zu dem Teil im Wege der Anschlußberufung - die Zahlung einer Nutzungsent-schädigung und einer Anerkennungsgebühr, die Erstattung von Grundsteuern und Straßenreinigungsgebühren, Ersatz für den Ausfall an Transportaufkoramen sowie Verzugs-Strafen im Gesamtbeträge von 29 069,17 DM verlangt« Durch Teilurteil von 17- Februar 1967 hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Räumung, Entfernung der Aufbauten und Zahlung von insg. 22 433,40 DM verurteilt« Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 75/67) zurückgcv/iescn. Nach Erlaß des Teilurteils hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch erweitert« Es war noch der Betrag von 24 381,29 DM nebst Zinsen im Streit. Das Berufungsgericht hat durch das in der vorliegenden Sache angefochtene Schlußurtoil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 17 639,53 DM nebst Zinsen zu zahlen, und hat in übrigen unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage abgewiosen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Klagcanspruches auch insoweit, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwoison. Entscheidungsgründe: Die Revision v/endet sich lediglich gegen den Grund der Klagcansprüche, die das Berufungsgericht im Schlußurteil der Klägerin zugebilligt hat. Die Höhe dieser Ansprüche, sofern sie bestehen, wird nicht angegriffen. Was don Grund betrifft, so erhebt die Revision gegen das Schlußurteil die gleichen Einwendungen, die sie im Verfahren VIII ZR 75/67 gegen das Teilurteil vor-gcbracht hat. Der erkennende Senat hat durch Urteil von heutigen Tage die Revision des Beklagten in der Sache VIII ZR 75/67 zurückgewiesen. Aus den gleichen Gründen ist auch der Revision im vorliegenden Verfahren der Erfolg zu versagen. Auf die Entscheidungs-gründe des Urteils der Sache VIII ZR 75/67 wird daher Bezug genommen. Die Kosten dieser Revision hat der Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezgcr Dr. Messner