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BGH

Gericht: BGH

März 1961 bis zu dem 26«, April 1961 sowie vom Klage betrag seit diesem Tage zu verurteilen, den Restbetrag der vereinbarten Vergütung für gelieferte I600 m Edelstahlrohre, die auf Bestellung der Beklagten bei der Klägerin her.ge-stellt worden sind. Für den Fall ihrer Verurteilung hat sie beantragt* die Klägerin zur Zahlung der im Klageantrag genannten Beträge an die Beklagte zu verurteilen. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageanträge zur Zahlung verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge auf Klageabweisung, hilfsweise Verurteilung der Klägerin nach der Widerklage weiter. Er ist nicht allein nach der Klage zu bemessen-sondern als Summe der sich zahlenmäßig deckenden Einzelwerte von Klage und Widerklage festzusetzen<> Das folgt aus § 16 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach die Gegenstände von Klage und Widerklage zusammenzurechnen sind, soweit beide Klagen nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts im-mer dann erfüllt«, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage in der Art nebeneinander bestehen können, daß das Gericht U.U. beiden Anträgen stattgeben kann (RGZ 1**5 j 16V, 166). Denn die Verurteilung des Beklagten nach dem Klageanträge schließt eine Verurteilung der Klägerin nach dem Anträge der Widerklage nicht aus. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fäll auch wesentlich von dem Verhältnis zwischen Klage und Widerklage, mit der der Beklagte nach. Mit dieser Fallgestaltung hat der vorliegende Rechtsstreit aber nur gemeinsam, daß sich die Widerklage der Höhe nach als Spiegelbild der Klage darstellt. Da die Beklagte in allen Instanzen Abweisung der Klage begehrt und ihre Hilfsv/iderklage verfolgt hat3 ist der Streitwert für sämtliche Instanzen einheitlich auf den doppelten Betrag des Klagegegenstandes festzusetzeno Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom !*+<> November 19620 in dem nur der Wert der Klage berücksichtigt ist3 ist hiernach aufzuheben«

Zitierte Normen: § 16 GKG
InstanzZahlungKlägerinWiderklageGKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 30 Amtliche Sammlung: ja
2235 094
B
GKG § l6 Abso 1
Zur Frage 3 ob Klage und Widerklage verschiedene Streitgegenstände im Sinne des § 16 Abs® 1 Satz 2 GKG betreffen, wenn mit der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung der Klagesumme beantragt wird»
BGH, Beschl.Vo 16® Dezember 196^ - VIII ZR *+7/63 - OLG Hamm
LG Siegen
VIII ZR 1*7/63
Be schluß in dem Rechtsstreit
 der Firma Herbert Schl WaflHHB MI
, Röhrengroßhandel, in H( straße	Inhaber	Kauf-
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 Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
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 gegen
die Firma RBP & Co«, Kommanditgesellschaft, in We vertreten durch den Fabrikanten Carl Hii HoHP Weg 0L
Si
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 16. Dezember 196*+ unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Mormann beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom l*f. November 1962 wird der Streitwert für alle Instanzen auf insgesamt
lV 820,«- DM
festgesetzt.
 Gründe :
I
oc
I. Die Klägerin verlangt mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 7 32W,o8 DM nebst 8 % Zinsen von 13 756 DM vom 1. März 1961 bis zu dem 26«, April 1961 sowie vom Klage betrag seit diesem Tage zu verurteilen, den Restbetrag der vereinbarten Vergütung für gelieferte I600 m Edelstahlrohre, die auf Bestellung der Beklagten bei der Klägerin her.ge-stellt worden sind. Nach Nr. 11 der Lieferungsbedingungen der Klägerin* die Bestandteil des Liefervertrages sind9 haben Zahlungen des Bestellers unabhängig von etwaigen Mängeln unter Ausschluß eines jeden Rechts der Zurückbehaltung oder Aufrechnung am Verfalltage in bar ohne Abzug zu erfolgen.
Die Beklagte zahlte für einen Teil der gelieferten Roh** re die vereinbarte Vergütung abzüglich eines Minderungsbetrages für Nachbesserungskosten und hält sich wegen angeblicher Unbrauchbarkeit der übrigen Rohre unter dem Gesichtspunkt der Wandlung zu weiteren Zahlungen nicht für verpflichtet. Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne sich auf Nr. 11 ihrer Lieferungsbedingungen nicht berufen, weil ihr hinsichtlich der Mängel der Lieferung Arglist zur Last falle.
Die Beklagte hat dementsprechend in erster Linie um Abweisung der Klage gebeten. Für den Fall ihrer Verurteilung hat sie beantragt* die Klägerin zur Zahlung der im Klageantrag genannten Beträge an die Beklagte zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageanträge zur Zahlung verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge auf Klageabweisung, hilfsweise Verurteilung der Klägerin nach der Widerklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Ilb Der Kostenstreitwert beträgt für alle Instanzen 1*+ 820 DM. Er ist nicht allein nach der Klage zu bemessen-sondern als Summe der sich zahlenmäßig deckenden Einzelwerte von Klage und Widerklage festzusetzen<> Das folgt aus § 16 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach die Gegenstände von Klage und Widerklage zusammenzurechnen sind, soweit beide Klagen nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts im-mer dann erfüllt«, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage in der Art nebeneinander bestehen können, daß das Gericht U.U. beiden Anträgen stattgeben kann (RGZ 1**5 j 16V, 166). Das ist hier der Fall. Denn die Verurteilung des Beklagten nach dem Klageanträge schließt eine Verurteilung der Klägerin nach dem Anträge der Widerklage nicht aus. Aus dem hier gegebenen Eventualverhältnis zwischen Klage und Widerklage folgt vielmehr, daß der Widerklage überhaupt erst dann stattgegeben werden kann, wenn auch die Klage begründet ist und dementsprechend nach dem Klageanträge erkannt wird.
Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fäll auch wesentlich von dem Verhältnis zwischen Klage und Widerklage, mit der der Beklagte nach. § 71? Abs. 2 oder 3 ZPO die Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung der Beträge erstrebt, die der Kläger aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil beigetrieben oder die der Beklagte zur Abwendung der Vollstreckung geleistet hat. in einem solchen Falle ist nach allgemeiner Auffassung die Widerklage nicht besonders zu bewerten (BGHZ 383 237; OLG Nürnberg, Rechtst pfleger 1956, 269; Lauterbach, Kostengesetze 1Aufl.
§ 16 GKG Anm. 2 C a; Gerold, Streitwert 1959 III lol Anm. 1; Rittmann/Wenz, GKG 19* Aufl. § 13 Anm. 8). Mit dieser Fallgestaltung hat der vorliegende Rechtsstreit aber nur gemeinsam, daß sich die Widerklage der Höhe nach als Spiegelbild der Klage darstellt. Entscheidend ist dagegen, daß in jenem Falle, anders als hier, die Verurtei-
lung des Beklagten nach dem Klageantrag zwangsläufig die Abweisung der Widerklage nach sich zieht. Denn damit steht zugleich fest, daß dem Kläger die beigetriebenen oder zur Abwendung der Vollstreckung geleisteten Beträge gebühren und dem Beklagten deshalb weder Schadensersatz- noch Be-reicherungsansprüche zustehen»
Allerdings ist der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 7? 152, 153 f« von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Reichsgerichts abgewichen. Diese Entscheidung beschränkt sich aber ausdrücklich auf die Frage, wie der Streitwert bei wechseiseitigen Rechtsmitteln im Falle der Inanspruchnahme mehrerer Beklagten als Gesamtschuldner zu bemessen ist. Für. den vorliegenden Fall, dem ein .Einzelschuldverhältnis zugrunde liegt, treffen die Erwägungen nicht zu, die den III. Zivilsenat bewogen haben, entgegen RGZ 1^5, 161* zu entscheiden.
 
Da die Beklagte in allen Instanzen Abweisung der Klage begehrt und ihre Hilfsv/iderklage verfolgt hat3 ist der Streitwert für sämtliche Instanzen einheitlich auf den doppelten Betrag des Klagegegenstandes festzusetzeno Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom !*+<> November 19620 in dem nur der Wert der Klage berücksichtigt ist3 ist hiernach aufzuheben«
Dr» Haidinger Artl Dr» Dorschei Dr» Mezger Mormann