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BGH · VIII ZR 47/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 47/61

Pas Revisionsgericht hat die Bescheinigung des österreichisch-deutschen Schlichtungsausschusses über die Ergebnislosigkeit des vom Kläger beantragten Schlichtungsverfahrens auch dann zu berücksichtigen, wenn die Bescheinigung erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils erteilt worden ist» Der Kläger macht geltend, die Republik Österreich habe zwar in Artikel 23 Abs.3 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15* Mai 1955 (ssterr.BGBl 725) im eigenen Namen und im Namen der Österreichischen Staatsangehörigen auf alle am 8. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 25 C01 BM nebst A # Zinsen seit dem 1» Januar 1955 zu verurteilen Der Beklagte hat die behauptete Wohnsitzvoraussetzung und ferner bestritten, daß er die Haftung für die Erfüllung des Vertrages übernommen habe» Es sieht die Klage als unzulässig an, weil der Kläger keine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens vor dem in Artikel 99 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Da der Beklagte und Revisionsbeklagte in der Revisionsinstanz durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht vertreten ist, ist auf Antrag des Revisionsklägers ein Versäumnisurteil nach Maßgabe der ?§ 557» Nach Artikel 105 VV muß der Kläger eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens vorlegen, andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Klage muß nach Artikel 106 VV bei Verlust des Klagrechts innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens erhoben werden. März 1961 - ZI 998/1 - in Abschrift mit der Revisionsbegründung eingereicht, aus der sich ergibt, daß das gegen den Beklagten wegen einer Forderung von 68 200 DM beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß zu keinem Ergebnis fuhren konnte, "weil es sich nach Auffassung des Schlichtungsausschusses nicht um eine Streitigkeit der in Artikel 99 des Vermögensvertrages genannten Art handelt (vgl. Das Revisionsgericht hat daher bei dieser Prüfung auch zu beachten, wenn ein verfahrensrechtliches Prozeßhindernis, das der Zulässigkeit des Rechtsweges zeitweilig entgegenstand, beseitigt worden ist. Der Berücksichtigung der angeführten Bescheinigung in der Revisionsinstanz steht nicht entgegen, daß nach dem 'Wortlaut des Artikel 105 VV die Klage von Amts wegen zurückzuweisen ist, wenn der Kläger nicht gleichzeitig eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungs Verfahrens vorlegt«, Denn diese Vorschrift besagt nichts darüber, ob das Prozeßhindernis noch nach Erhebung einer Klage mit Wirkung für diese behoben werden darf« Diese Frage ist daher auf Grund des deutschen Prozeßrechts zu entscheiden« Aus der dem Revisionsgericht in Urschrift vorgelegten Bescheinigung ist zu entnehmen, daß. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit im Sinne des Artikel 108 Abs. 1 VV, der einer Entscheidung bedarf.Deshalb liegt auch kein Anlaß vor, den Rechtsstreit gemäß Art. 110 Abs.I VV von Amts wegen auszusetzen und die Akten dem österreichisch-deutschen Schiedsgericht vorzulegen, um eine Auslegung hinsichtlich der Bedeutung des Artikel 105 VV herbeizufUhren, Die Erklärung des Schlichtungsausschusses, daß das beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß zu keinem Ergebnis führen konnte, weil es sich nach dessen Auffassung nicht um eine Streitigkeit der in Art. 99 VV genannten Art handele, gibt dem Kläger den V/eg für die Klage frei. Infolgedessen kann die Abweisung der Klage mit der Begründung des Berufungsgerichts, nach der die Klage lediglich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges afcgewiesen worden ist, nicht boistätigt werden,, Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden.

Zitierte Normen: § 274 ZPO
ZPOGmbHBescheinigungVVKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
ZPO § 274 Abs. 2 Nr» 2. ? 549;
Leutsch-österreichischer Vermögensvertrag EGB1 1958 II 129, 225, Art» 85, 99, 105,
2227 076
v. 15« Juni 108, 110
1957,
Pas Revisionsgericht hat die Bescheinigung des österreichisch-deutschen Schlichtungsausschusses über die Ergebnislosigkeit des vom Kläger beantragten Schlichtungsverfahrens auch dann zu berücksichtigen, wenn die Bescheinigung erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils erteilt worden ist»
BGH, Urt.v. 2. Mai 1962 VIII ZR 47/61 - KG Berlin
LG Berlin
 Verkündet am 2. Mai 1962 tflU, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Richard Straße
 Vers äuinn i sur t e i 1
Im Kamen, des Volkes In dem Rechtsstreit
S MIM in	bei	Wt
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
 den Kaufmann Alfred Straße
 in Bel
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigte^II. Instanz:
Rechtsanwalt Kurt KflIH i«
Wi^mistraße# -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf.die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Gelhaar, Artl, Pr. Dorschei, Pr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
X
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Januar 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur ande.rweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Juli 1943 schloß die Firma Rudolf SflBHB in Frag mit der P®®-Apparate GmbH, die ihren Sitz in Berlin hatte und deren Alleingesellschafter der Beklagte war, einen lieferungsvertrag, wonach die Gesellschaft 120 Garnituren Eisenräder an die Firma Rudolf	liefern	sollte»	Auf
 den zu entrichtenden Kaufpreis erhielt die GmbH eine Anzahlung von 25 0C0 RM. Die Lieferung der Eisenräder ist unterblieben»
Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und nach seiner Darstellung Alleinerbe seines am 14» Januar 1944 verstorbenen zuletzt in Wien wohnhaft gewesenen Bruders Rudolf	- der Alleininhaber oder neben dem Kläger
 Mitinhaber der Firma Rudolf S^MBgeweeen sein soll»
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Lieferungsvertrages, hilfsweise wegen nicht rechtzeitiger Rückzahlung der an die GmbH geleisteten Anzahlung, mit der Behauptung, der Beklagte habe die persönliche Haftung für die Erfüllung des Liefervertrages übernommen»
Der Kläger macht geltend, die Republik Österreich habe zwar in Artikel 23 Abs. 3 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15* Mai 1955 (ssterr.BGBl 725) im eigenen Namen und im Namen der Österreichischen Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige aus Verpflichtungen, die nach dem 12» März 1938 eingegangen wurden, unbeschadet bereits getroffener Regelungen verzichtet; dieser Verzicht finde aber auf die geltend gemachte Forderung deshalb keine Anwendung, weil der Kläger am 8» Mai 1945 seinen Wohnsitz
I
 
in Prag gehabt habe- Außerdem gelte der Verzicht auch deshalb nicht, weil der frühere Geechäftsfiihrer der GmbH, also die Schuldnerin aus dem Lieferungsvertrag, den Anspruch anerkannt habe.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 25 C01 BM nebst A # Zinsen seit dem 1» Januar 1955 zu verurteilen
 Der Beklagte hat die behauptete Wohnsitzvoraussetzung und ferner bestritten, daß er die Haftung für die Erfüllung des Vertrages übernommen habe»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. .
Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es sieht die Klage als unzulässig an, weil der Kläger keine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens vor dem in Artikel 99 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Juni 1957 (BGBl 1958 II 130, 143) vorgesehenen Schlichtungsausschuß beigebracht hatte.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils. Der Beklagte war in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision nicht vertreten. Der Kläger beantragte Erlaß eines Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe:
I. Da der Beklagte und Revisionsbeklagte in der Revisionsinstanz durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht vertreten ist, ist auf Antrag des Revisionsklägers ein Versäumnisurteil nach Maßgabe der ?§ 557»
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3'51 ZPO zu erlassen, wobei von den tatsächlichen Feststellungen oder Unterstellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der in der Revision vorgefcrachten Rügen auszugehen ist*
IIo Artikel 105 des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages vom 15* Juni 1957 - im Folgenden abgekürzt VV - , der auch in Berlin gilt (GV0B1 1958, 870), steht der Durch« führung des Verfahrens nicht mehr entgegen»
Nach Artikel 99 Satz 1 VV ist die vorherige Anrufung des gemäß Artikel 98 gebildeten Schlichtungsausschusses vorgeschrieben bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche, auf deren Geltendmachung, Bestand oder Umfang Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung finden, oder deren Geltendmachung erst durch die Bestimmungen dieses Vertrages ermöglicht wurde. Soweit hiernach die Zuständigkeit des österreichisch-^ deutschen Schlichtungsausschusses gegeben ist, dürfen die nationalen Gerichte erst angegangen werden, wenn der Schlichtungsausschuß angerufen worden ist. Aus Artikel 99 VV folgt somit eine zeitweilige Unzulässigkeit des Rechtsweges (vgl. Denkschrift der Deutschen Bundesregierung zu dem Vermögensvertrag, BTDrucks. 226, 3. Wahlperiode S. 46,
Anm. zu Art. 99)»
Nach Artikel 105 VV muß der Kläger eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens vorlegen, andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Klage muß nach Artikel 106 VV bei Verlust des Klagrechts innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens erhoben werden.
Ob diese Bescheinigung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auch dann erforderlich ist, wenn der Anspruch
 
aus der maßgebenden Zeit von einem österreichischen Staatsangehörigen mit der Begründung erhoben wird, er habe am 8. April 1945 seinen Y/ohnsitz außerhalb .der Gebiete der Republik Österreich und des Deutschen Reichs gehabt (in diesem Falle ist nach Artikel 85 des Vermögensvertrages der Artikel 23 Abs, 3 des Staatsvertrages nicht anzuwenden) ? kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat eine Bescheinigung des österreichisch-deutschen Schlichtungsauo-schusses vom 20. März 1961 - ZI 998/1 - in Abschrift mit der Revisionsbegründung eingereicht, aus der sich ergibt, daß das gegen den Beklagten wegen einer Forderung von 68 200 DM beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß zu keinem Ergebnis fuhren konnte, "weil es sich nach Auffassung des Schlichtungsausschusses nicht um eine Streitigkeit der in Artikel 99 des Vermögensvertrages genannten Art handelt (vgl. Art, 85 lit b des Vermögensvertrages)0. Diese Bescheinigung ist auch noch von dem Revisionsgericht zu berücksichtigen.
Bei dem Prozeßhindernis des Artikel 99 VV handelt es sich nämlich um eine Prozeßvoraussetzung im Sinne des § 274 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nachgeholt werden kann. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Revisionsgericht hat daher bei dieser Prüfung auch zu beachten, wenn ein verfahrensrechtliches Prozeßhindernis, das der Zulässigkeit des Rechtsweges zeitweilig entgegenstand, beseitigt worden ist. Der Berücksichtigung der angeführten Bescheinigung in der Revisionsinstanz steht nicht entgegen, daß nach dem 'Wortlaut des Artikel 105 VV die Klage von Amts wegen
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zurückzuweisen ist, wenn der Kläger nicht gleichzeitig eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungs Verfahrens vorlegt«, Denn diese Vorschrift besagt nichts darüber, ob das Prozeßhindernis noch nach Erhebung einer Klage mit Wirkung für diese behoben werden darf« Diese Frage ist daher auf Grund des deutschen Prozeßrechts zu entscheiden« Aus der dem Revisionsgericht in Urschrift vorgelegten Bescheinigung ist zu entnehmen, daß. auch ein vor Anrufung der Gerichte eingebrachter Schlichtungsantrag keinen Erfolg gehabt haben würde. Unter diesen Umständen kann die Klage nicht deshalb als unzulässig abgewiesen werden, weil ihr kein Schlichtungsversuch vorausgegangen ist. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß der Kläger eine neue Klage hätte anstrengen müssen, um gegebenenfalls die Frist des Artikel 106 VV zu wahren. Eine solche Rechtsfolge ist auch dem Zweck der Vorschrift des Artikel 105 VV nicht zu entnehmens der darin zu sehen ist, den Parteien möglichst einen Prozeß zu ersparen, nicht aber darin, sie mit einem weiteren Prozeß zu belasten (so auch Gutachten des Schiedsgerichts des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages vom 4. Oktober 1961 in der Sache 22 S. 10 und vom 15. Februar 1962 in der Sache 28 S. 20). Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit im Sinne des Artikel 108 Abs. 1 VV, der einer Entscheidung bedarf.
Deshalb liegt auch kein Anlaß vor, den Rechtsstreit gemäß Art. 110 Abs. I VV von Amts wegen auszusetzen und die Akten dem österreichisch-deutschen Schiedsgericht vorzulegen, um eine Auslegung hinsichtlich der Bedeutung des Artikel 105 VV herbeizufUhren,
 
Die Erklärung des Schlichtungsausschusses, daß das beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß zu keinem Ergebnis führen konnte, weil es sich nach dessen Auffassung nicht um eine Streitigkeit der in Art. 99 VV genannten Art handele, gibt dem Kläger den V/eg für die Klage frei. Infolgedessen kann die Abweisung der Klage mit der Begründung des Berufungsgerichts, nach der die Klage lediglich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges afcgewiesen worden ist, nicht boistätigt werden,,
Der Sachverhalt bedarf einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter. Deshalb muß das Berufungsurteil gemäß $ 564 ZPO aufgehoben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden.
Dr. Selhaar	Artl	Dr. Dorschei
 Dr.. Messner	Mormann