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BGH

Gericht: BGH

-träges widerspricht: (und daher vertragswidrig ist) v'mu-ß unter Würdigung aller Umstande des Sinzelfalles nach den Gruhdsätzeh von VTreu- und: Glauben entschie-den v/erden « (hetrifft:: die :Erweiterung des Betriebes : einer Milchbar durch ('Hinzunahme: der Verabreichung alhohoiischer: Getränke als lebenartikel5 ■>■■ und äußerlicher Kennzeichnung der E&ume als solche ee in -diesen auch alieoholicelie Getränke nacn iri cine si Sageslcaffees sit Alkoholausschank his 22 Uhr sa verabreichen = Sattest ando mi et et en dure h schrift1 iclien Ye rt rag ?on dem Erst beklagten und dem inzwischen .verstorbenen Ehemann'der Zweitbekiagten, dessen Erbin1 diese; ist? bar nur alkoholfreie und .mit : Alkoholsprit zerh :Versehene Milch Mischgetränke ausgeschenkt- Seit .-Herbst, 1954 habenisie sich darum bemüht 'auch die Erlaubnls;:- zu dem:: AusschankZalkoholischer Getränke :su erhaltene Als':'die "Beklagten.''hiervon erführen; haben sie; erklärty daß ■hie--Öitg-'AlkcdioIäusschahicr--ih:iW^iterem umfange in den Mieträumen keine sf alls; e-inv er standen ; seien und : ihn ■ nicht dulden wurden-;:: in der Milchbaralkoholische Getränke auszuschenkeni; und : den Beklagt en ;wegen ;:desl Aus schanks /-solcher Getränke; in deh;;Mie träumen; keih;;;Eecht. Eerner -habenfsiefb diel Beklagten: zulverurteiien?;:die Kläger :an: dem iAusschank von-;alkoholisehen Getränken in:der: Milchbar-hieht uzu;behindernr Pas Bandgericht hat diel:Klage:;äbgewiesehw ;Mit;:ihref Bern iung naben are Kläger" die -Feststellung: begehrt-: daß: sie auf hilfsneiae dieFeststellung?-, daß die. .sind», unter Wahrung des Charakters' -derugemieteten; Säume ; als Milchbar und äußerlicher Kennzeichnungder Raume- als solche in diesen auch alkoholische Getränfce'lhaeh,Ärt:^eiri'esuk.'. Die Revision erveist sich' als teilweise begründet» : Zwar ■ können weder" .der. . 1 = Wenn auch die -Formel; des Berufungsurteils -nur dahinplau'-tety daß die Berufung-der Kläger gegen das;UrieilAdes Lanägep riehts zurückgewiesen wird, so, ergebeil doch -die sur, Auslegung der Formel heranzuziehenden Entscheidungsgründe: destangefoch- ■ Der im bEevisionsrechtszuge gestellte weitere Lbilfsantrag stellt sich trotz gewisser .Abweichungen im Wortlaut in Wirklichkeit nur als eine "bloße. rens war- Denn nach dem Sinn dieses neuen Hilfsantrages soll lediglich der Schluß des Alkoholausschanks von 24 auf 22 Uhr vorverlegt werden, außerdem sollen die Kläger zwecks Wahrung des Charakters der gemieteten Eäume als Milchbar zur äußerlichen Kennzeichnung des ■Betriebes als solche verpflichtet sein, Es handelt sich also um Beschrän3cungen des ursprung J i chen "Hilfsantrages, die sich allein zu Gunsten der Beklagten aus-wirken können, und nicht,, wie die B e v i s iorserwiderung meintab um eine im Revisionsreeht ssuge: unzuläs sige Klage and e rung, 1 2o: Durch den zwischen den Parteien zustande gekommenen i-Mietvertrag sind die Kläger zu dem vertragsgemäßen Gebrauch derbh' Mieträume: berechtigt- Die Beklagten können lediglich einen g.solchen -Gebrauch 'der ;;Miet ratimewhntersagenp schank in weiterem: Umfange mit allen Mittej.ii enzgegenir:: m-n -■ wir db n ag und a io Kläger, b wie die |S achlage ergibt, e in - rechtl i-ones Interesse -an een von ihnen mit ihren Haupt- und Hilfs- :b bh.t:hd@eb| begehrten Pe st s t e Hungen h ab en, i st ihre Ee stsiel- -; ■ dbll De- Zulässigkeit-- der mit .den Hilfsanträgen: begehrten Pest- 11 Stellungen steht nicht entgegen,, daß die Beklagtenthehäupten. die Kläger wurden für den Betrieb einer Milchbar mit Alkoholausschank keine '-^behördliche .Erlaubnis erhalten, -Die, Kläger; haben: •' diese Behauptung bestritten, und es erscheint nicht läusgeschlös-ö sen, daß die •: Kläger selbst dann , wenn der ' Stadtbeschlußausschuß::. in Menen ihnen die Genehmigung versagen sollte, dUrcht'linlegungg von Hechtsmittein eine ihnen günstigere Entscheidung:' kerbeifüh-i' ren könnten, Auch mit dieser Begründung läßt sich:daher1das Peststellungsinteresse .nicht verneinen» eit enden Bestimmung des Mietvertrages sind 111 den Klägern 'die-Räume "zu dem Betriebe einer Milchbar" vermiedet, Darunter wurde , wie: das; Berufungsgericht fe st stellt y:,,.z\xr Seit;,g des Vert rags Schlusses, als die Miiehbärsrerst aufkämehl allge-; 1, niein ein: Betrieb: ohne-Ausschank von ; AIkohöl;-. Vertrages davon ausgegangen, daß ein allgemeiner Ausschank alkoholischer Getränke in den Mieträumen nicht stattfinden sondern entsprechend:der:'beantragten Erlaubnis:nurlMileh und Milch-Mischgetränke ausgeschenkt werden würden»: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigen indes diese Psstste 11.1 ungen;l wiel die Revision mill Rechtlgeltend macht, noch nicht die Abweisung des .Peststel.Lungsbegehrens der Kläger-, 1 i'u4» Bei der von den Klägerniersl rebtenfi^ 'ÄbigliM schäftsbelriebäs der von; ihnen in den Mieträumen betriebenen Milchbar "auf' den Aus schanlc äikohollsciaer Sietränkeyihdie':;^ handelt.Bes sich um eine Ervieit.erurigldes,l|0:eädhäflsbet auch dann-, wenn....die iTertragsparf ei|h lässig ist, sondern von dem Vermieter i Verträgs-RrU.',-widrig ist .■ nämlich;'nur ein solcher ^Gebrauch .der KLetsachey; dern;-!-! sie da- 1 zu zu benutzen, so stellt diese Ansicht der von den erkennenden Senat vertretenen Auffassung nicht entgegen; 'deim'ider;Char äbif-ter des Gewerbebetriebes: als Milchbar soll nach dem willen der Kläger gewahrt (bleiben' uhdiphicht. §1: 55ÖlHr „; 22) hält ebenfalls ' eine Benutzung ; der Mietsache1' zu■ ■ einem, anderen- Zwecke als dem. zu -welchem die 1 Vermietung erfolgte .pfUr v'ertragsMdrig-.\;Er/):kommt jedoch bei i der Erörterung;; der frage, ob jemand, der /einen ladehizu dem Be- : trieb eines oestlmint bezeichneten GQschaftsjgemietet hat, später: ein janderes Geschäft::;oder einen;änderen Geschäftszweig 1 darin betreiben1 darf! eine -Yohldim--Mlefeh l he ab sicht igte Ge schaftserwe it erung(.;vert.ragswidhi-gt mich; itr liahmen des abgeschlo ss-enen Vertrages hält und .iahe:'- j;; vcn dem. Vermietertnlehtlverhindert werden kann- Bas von dem n. ; ebenso wie in dem .hier: .-zu entscheiden-Balle'-wesdntlieh: : darauf anf.ob der Mieter von Gewerberäumeh' diese ih anderer Weise verwenden darf?; b Zivilsenat: be-tont hatj diese Frage nach Treu und Glauben unter Berück-u sichtigung der Belange beider Beile zu entscheiden. - während in dem hier zu entscheiden .'den Balle, der Charakter der gemieteten Bäume als Milchbar : ??.gewahrt bleiben;?soll??;?,!.' duh-hiliilus*b^;:?. und; daß - daher auchidiei er wart e t eh?;?Ge winne be?ib ; ihrem Betrieb nicht erzielt worden wären. ? äusgeschenkt ?ha.tten:i:?:?sich um; die Erlaubnis zu dem Ausschank ?, . den Senat keine diesen PestStellungen widersprechenden Behauptungen vorgetragen und können daher nicht mehr geltend /-■machen; daß die Feststeliungeihdhhrichtig- seien» Vieimehflh ' ; sind sie für den .erkennenden Senat feindende,¥erde:| /.Vit --sie zu 'Grunde' gelegtso dist also die EntwicklungIdaÜihtß; ■gegangen; daß viele Milchbarbetriebe; die ursprünglich-ü//''-, nur Milch und Milchsengetrlinlce; mit IJlkohölsprid^ d. / alkoholischer Getrankerzu versa|f|hV-/U^ hang' ist: auch zu berückaicht igen, dai3 den Klägern auf Grund ■ dieses vertrages , v;ie das Beruf ungsgerri cht es ausgedrückt ; hatr,hohe le istungen11 obliegen und daß ferner der Vertrag;’/ //für ;f3ie larn e Zeit von zehn Jahren abgeschlossen /vordem ist, Gerade diese Umstände spizechen dafür, daß es imbiliig ist/, // :■ .,:■■■ der. Karlsruhe ‘016 4f :f.116| ■ KGiGrdl ~V930;/|iS^;);v BäbüiMfM 3/T2 a.ogedruckte urteil des Landgerichts Wiesbaden betr:i fit den Sonderfall der umwandlungfeines; Vageskaffees ohne Alko-ho laus schenk in ein ausgesprochenes < .Ifächtkaffee'f mit /Mlkohol-: ausschank ? 320/36 -/läßt sich nicht zu Gunsten der Beklagten verv/srten« denri dort hat ten die Mieter von G-astuirtsciiaftsräumenAdas .. hei Ausschank; von; Alkohol auch in dem von den Klägern gev.ünseh-ten Bahmen der Charakter des! Biese ypnidem Berufungsgericht unterMylhi stellte Möglichkeit reicht „indes ,) wie die Revision: sutreffehdlh fiervorhebt, nicht aus, um die Weigerung der'Beklagten'als im-1|; Einklang mit dem Grundsatz von freu und Glauben;;st ehend erKch/tl scheinen zu lassen» Es mag; sutreffen, daß die-yZu-saim^nsetzUJttg.j i können aber, darin ist der Revision zu folgen, wegen-einer möglichen oder su erwartenden Änderung des Besucherkreises der von den Klägern geplanten Ausdehnung ihres G-ewerbebe 1;i’ie-bes nach Treu und .Glauben nur dann widersprechen, wenn ihreÄff Belange hierdurch in einer Weise berührt werden,, die eine unbillige Belastung der Beklagten oder der sonstigen Mieter desa£ Hauses bedeutet» Eine solche Entwicklung könnte aber allenfalls '.„dann befurchtet werden, wenn die Kläger ihren Milchbarbetriehh Gin ein'IFächtlokal umgestalten wurden (vgl„t die erwähnte .Enthyl!'. ■ Scheidung;des; Landgerichts Wiesbaden) „ Lageren ist 'nichts.; ,-s'ichtiicIi| daß eine ; den ;Beklagten: :: oder sonst igln;.Miet ern des s-f Hauses nicht' zu demutbare Änderung dös Besucherkreisesreintreienf wurde . vorwiegend aus Jugendlichen zusammehf Würde nabh;der ten Ausdehnung dest:Bethiehes :auf; deh'Äusschahk aiko|iölischdr;i|'; Getränke die Milchbar hünme^ gar überwiegend, VQh;;;p|':;: Auch andere Gründe hierfür ■ sind 'nacht ersacli tlich k Vie Imehr sind die Beklagt en : angesichts der nöm 'Berufungsgericht -getroffenen feststellun-geh'nach Treu ;;;und diauhenknieht berechtigt^ den Klägern die hegehrte Zustimmung'zu ■'beglichen! Alkoholausschank su versagen« .Allerdings geht der; Hauptantrag der Kläger su weit , 'denn-bei-%ein'^r;-;yera'r%e<il'uixg ; der .Beklagten nach diesem Antrag: würden die Kläger den Standpunkt einnehmen können. ; daB sie alkoholische Getränke'einschließlich Baßbier als Hauptartifcel'führen und den Betrieb bis weit in die Nacht . Wohl aber ist der hinge schränkt e Halfsantrag der Klä-, ger begründet„ Dadurch,- daß 'der Ausschank alkoholischer Getränke sich im hahmen des' in feinem-Kaffee mit Alkoholaus-

Alkoholausschank®GetränkMilchbarBerufungsgerichtKlägerTreuMieter

Volltext der Entscheidung

»Für das 'Nachschlagewerkl •Nicht für die -Amtliche Sammlung4
Gesetz g BGB §§ 242 (ha) 9 tJUÖ-
Rechtssatzs Obeine von dem Mieter; von Geschäftsräumen be ab sich-tigte Geschäftserweiterung dem Zweck des Mietver--! -träges widerspricht: (und daher vertragswidrig ist) v'mu-ß unter Würdigung aller Umstande des Sinzelfalles nach den Gruhdsätzeh von VTreu- und: Glauben entschie-den v/erden « (hetrifft:: die :Erweiterung des Betriebes : einer Milchbar durch ('Hinzunahme: der Verabreichung alhohoiischer: Getränke als lebenartikel5 ■>■■
Aktenzeichehf■:VII1 ZU* 47/56 §
- Urtf äesBGH-'vu 8. Oktober 1:957 ÖEG Eöih

rv~W1
::ysrkünäet~7
■affi:v:8o rOktober ;9 957 v,..
Kofirneis ^r-Justizangestellter 7-al sfUrkundsb e amt er der Geschäftsstelle:;; ■
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fi:); d e s 7;Jhk d;f;	s:
:■ de r Bkali;' Edith ;.y H97;||{|||||^^	^yfp;t^;:
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9774§i; ■ ilager iyle ruf	-	■ 9i;Ä!:^; .f-,,sS;3- o.li fe le eS e r* ^
i-uiSt Ilf:;:
■1) den Kaufmann Wiliielin X P^BBIsir.	;■'
2) die Witwe Magdalena K a; in a 4flHp. ;. .A d aMHi s i r,
BeklagtelgBWÄlungsbeklagte und Perisionsbe9lagt .:Proseueßbevo 1 Imi-lciit igteri Eechtsamvalt Paulsen - ::
hat;fder; 7111» Zivilsenat des Bundesgevichthofs auf 7.1.0 mtludliche YerhandJ.ung voei 3, Oktober 7957 ■ikn;i/^e3Ä;:-'Md. 1:^38^|iE:
sohiefdehf^	e;|9;ir79G71h:ia^
UhdfBr;7:;JI^	:;7;7ll-:;^7i7|I.:^7	;;|:9;:;;i||l:77■::'79;:7'. fif
 filr: Eehlif ."-er^	; 7li7:;7;h;;:;7777';t:f	j\
rghfiAufdie ■ :Revi&lp47g$§;^^
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9:99y'em-' 5 l7;PQk t o be	. ah8|pi^	■/
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Aachen Ivoir 22 =^::;l|)ril:7;l;9''5;|, \ah:geahdeht:;;|i:;;
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f:; :Gr.und; des yawls chehi9d£k\;7^
Miefyerty|ges|;]ie^
i7-77hv7;de-s yGhaf^kt&le^

und äußerlicher Kennzeichnung der E&ume als solche ee in -diesen auch alieoholicelie Getränke nacn iri cine si Sageslcaffees sit Alkoholausschank his 22 Uhr sa verabreichen =
Sie weitergehen de Hevision wird z uriiekge wie s e n =
Sie Kosten des Rechtsstreits werden gegene inandeh auf gene ben.0,:V ;
Von. Rechis wegen
 Pie Klage:
Sattest ando
 mi et et en dure h schrift1 iclien Ye rt rag ?on dem
 Erst beklagten und dem inzwischen .verstorbenen Ehemann'der Zweitbekiagten, dessen Erbin1 diese; ist? ein Ladenloical mit
 lebenräumen .in dem wieder ■"aufgebauten; Gebäude ; in"
P^B^straße'iBBBfcp "zu dem-Bet riebe beiher Milchbar": Pur die . Zeit vom i o Oktober 1955ibis: JO-iSepteEiber; 1963- Pie; monatliche Miete mar in dem YertragVädf;4501^
wozu ein Pauschalbetrag1 vonPÖY-eBM-m^	allgemei-
ne Beleuchtungi Wassergeld : uhdiiztir Ibgeltuhg;; sonst iger Ke -oenkosten hinzükamo Die Mieterchatten;eine. WietYprauszahlung von 8000 5 - 111 z u - leistenafdie Oinfmch^^	1 3.0	?
DM ;durch Abzug;von;der;Miete:; ge:tilgtrÄ
. f :Sntsprechend: der der/'Zweitklägerin ; vö®
ausschuß erteilten Erlaubnis1;haben: die nlagbhi	Milch-	;
bar nur alkoholfreie und .mit : Alkoholsprit zerh :Versehene Milch Mischgetränke ausgeschenkt- Seit .-Herbst, 1954 habenisie sich darum bemüht 'auch die Erlaubnls;:- zu dem:: AusschankZalkoholischer Getränke :su erhaltene Als':'die "Beklagten.''hiervon erführen; haben sie; erklärty daß ■hie--Öitg-'AlkcdioIäusschahicr--ih:iW^iterem umfange in den Mieträumen keine sf alls; e-inv er standen ; seien und : ihn ■ nicht dulden wurden-;::
.:	Pie Kläger haben darauf-Klage auf Be stso erlang ernoben.-
daß' sie berechtigt. seien! in der Milchbaralkoholische Getränke auszuschenkeni; und : den Beklagt en ;wegen ;:desl Aus schanks /-solcher Getränke; in deh;;Mie träumen; keih;;;Eecht. zur Kündigung desuMietvertrages Izustehe! Eerner -habenfsiefb	diel
 Beklagten: zulverurteiien?;:die Kläger :an: dem iAusschank von-;alkoholisehen Getränken in:der: Milchbar-hieht uzu;behindernr
 Pas Bandgericht hat diel:Klage:;äbgewiesehw ;Mit;:ihref Bern
 iung naben are
 Kläger" die -Feststellung: begehrt-: daß: sie auf
 hilfsneiae dieFeststellung?-, daß die. Klager auf: Grund': des zwischen den Parteien■■ ab ge;schlo;s sehen'ifieihert rages ,berechtigt . .sind», unter Wahrung des Charakters' -derugemieteten; Säume ; als Milchbar und äußerlicher Kennzeichnungder Raume- als solche in diesen auch alkoholische Getränfce'lhaeh,Ärt:^eiri'esuk.'. Kaffees mit Alkoholausschank - und -Schl-uS---'h-e\s\'::jlikoh01aUssc'hahks:' um -12 .Uhr aussusehenkeru i
Fntscheiduhgsgrhhdh'glillW.
Die Revision erveist sich' als teilweise begründet» : Zwar ■ können weder" .der. Hauptantrag noch ;der;ourspQoü.ngliche Hilfsan- : trag Erfolg haten, jedoch:ist dem im:Hevisionsrechtszuge neu : gestellten weiteren Hilfsantrag der; Klager stuttzugebeüu, :
. 1 = Wenn auch die -Formel; des Berufungsurteils -nur dahinplau'-tety daß die Berufung-der Kläger gegen das;UrieilAdes Lanägep riehts zurückgewiesen wird, so, ergebeil doch -die sur, Auslegung der Formel heranzuziehenden Entscheidungsgründe: destangefoch-
den Eevisionsrechtszug gediehen«.
■ Der im bEevisionsrechtszuge gestellte weitere Lbilfsantrag stellt sich trotz gewisser .Abweichungen im Wortlaut in Wirklichkeit nur als eine "bloße. Einschränkung; des; ursprünglichen Hilfsantrags dar, der bereits Gegenstand des Berufungsverfah-
rens war- Denn nach dem Sinn dieses neuen Hilfsantrages soll lediglich der Schluß des Alkoholausschanks von 24 auf 22 Uhr vorverlegt werden, außerdem sollen die Kläger zwecks Wahrung des Charakters der gemieteten Eäume als Milchbar zur äußerlichen Kennzeichnung des ■Betriebes als solche verpflichtet sein, Es handelt sich also um Beschrän3cungen des ursprung J i chen "Hilfsantrages, die sich allein zu Gunsten der Beklagten aus-wirken können, und nicht,, wie die B e v i s iorserwiderung meintab um eine im Revisionsreeht ssuge: unzuläs sige Klage and e rung,
1 2o: Durch den zwischen den Parteien zustande gekommenen i-Mietvertrag sind die Kläger zu dem vertragsgemäßen Gebrauch derbh' Mieträume: berechtigt- Die Beklagten können lediglich einen g.solchen -Gebrauch 'der ;;Miet ratimewhntersagenp
11 ragshäßig v . i stl. De r,t eigentir ehebbSi reit" de r Par'teign ■ geb|b 'hi ei bdaiüöh bob der Ausschank . alkoholisiheri GebränfcbaihfbM r man; ^innerhalb vdes;;;vertrag|mäßigeÄdGe.b.räuctie-s' biciagerbgeltend": machen, boäer . ob- ihheh|d wiabdie: neh,b;:haöh dem Inhalt des abg^schtdss^b:end|V"ertragö!|i."-ii|l'er -Al'- b kohölau-s schank verboten' - ist ,l;.dbr vb&er	ilkd'-;	l‘;l
.holsprit zern; in;..-MilehtMiseh|;£|;:^^	ba;:::hieb':Bb- .	.5;
:klagten ausdriicklich erklärt	inemi 1 ikpböl:aus- ;
schank in weiterem: Umfange mit allen Mittej.ii enzgegenir:: m-n -■ wir db n ag und a io Kläger, b wie die |S achlage ergibt, e in - rechtl i-ones Interesse -an een von ihnen mit ihren Haupt- und Hilfs- :b bh.t:hd@eb| begehrten Pe st s t e Hungen h ab en, i st ihre Ee stsiel- -;
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 De- Zulässigkeit-- der mit .den Hilfsanträgen: begehrten Pest- 11 Stellungen steht nicht entgegen,, daß die Beklagtenthehäupten. die Kläger wurden für den Betrieb einer Milchbar mit Alkoholausschank keine '-^behördliche .Erlaubnis erhalten, -Die, Kläger; haben:
•' diese Behauptung bestritten, und es erscheint nicht läusgeschlös-ö sen, daß die •: Kläger selbst dann , wenn der ' Stadtbeschlußausschuß::. in Menen ihnen die Genehmigung versagen sollte, dUrcht'linlegungg von Hechtsmittein eine ihnen günstigere Entscheidung:' kerbeifüh-i' ren könnten, Auch mit dieser Begründung läßt sich:daher1das Peststellungsinteresse .nicht verneinen»
3, Hach der ein.l eit enden Bestimmung des Mietvertrages sind 111 den Klägern 'die-Räume "zu dem Betriebe einer Milchbar" vermiedet, Darunter wurde , wie: das; Berufungsgericht fe st stellt y:,,.z\xr Seit;,g des Vert rags Schlusses, als die Miiehbärsrerst aufkämehl allge-; 1, niein ein: Betrieb: ohne-Ausschank von ; AIkohöl;-. verbtah'äeh■o^;lüchii;: die .^Parteien,Isol hat das Berufungsgericht “ die1 eigenen.Erklarunh; 1 genfdes klagenden Ehemannes undl^^	seinerbebenfiOMdidlsl
iBartei vernommenen; Ehe f raut ge wertet'^	hbel Abschluß;; deS-iiMlet^i
Vertrages davon ausgegangen, daß ein allgemeiner Ausschank alkoholischer Getränke in den Mieträumen nicht stattfinden sondern entsprechend:der:'beantragten Erlaubnis:nurlMileh und Milch-Mischgetränke ausgeschenkt werden würden»: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigen indes diese Psstste 11.1 ungen;l wiel die Revision mill Rechtlgeltend macht, noch nicht die Abweisung des .Peststel.Lungsbegehrens der Kläger-,
1 i'u4» Bei der von den Klägerniersl rebtenfi^	'ÄbigliM
schäftsbelriebäs der von; ihnen in den Mieträumen betriebenen
 Milchbar "auf' den Aus schanlc äikohollsciaer Sietränkeyihdie':;^
liipi.Berufuhgsrechtszage geste ilben	ägehl:i:nunterlllWahruhgJl;1
..Charakters der! gemieteten Raumes alsißKilc^	sbäk|f:;f;;
handelt.Bes sich um eine Ervieit.erurigldes,l|0:eädhäflsbet
 auch dann-, wenn....die iTertragsparf ei|h
träges hieranlinicht; gedacht haben, nicht grundsätzlich unzu-
•'1 tp;.	
	
. : fl '-1.' : '	
Rahmen	des; ihm nach
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lässig ist, sondern von dem Vermieter i
Treu und GlaubenZumutbaren ■ Eingenommen werden muß . Verträgs-RrU.',-widrig ist .■ nämlich;'nur ein solcher ^Gebrauch .der KLetsachey; dern;-!-! dem Vertragszweck widerspricht (Eoquette, Mietrecht 4„ Aufl.
 Sn 316 )V: Wenn ,-.Mi 11 e.l st ein (Die ;Mi^^	2	1	245)
bemerkte der Mieter sei. falls Räumlichkeiten: itLr einen be-
stimmten Gewerbebetrieb vermietet :werden.p--n2ur;>''b9'fugt'.j sie da- 1 zu zu benutzen, so stellt diese Ansicht der von den erkennenden Senat vertretenen Auffassung nicht entgegen; 'deim'ider;Char äbif-ter des Gewerbebetriebes: als Milchbar soll nach dem willen der Kläger gewahrt (bleiben' uhdiphicht. geändert werden. Staudinger (BGB 11 o.:. Aufl. §1: 55ÖlHr „; 22) hält ebenfalls ' eine Benutzung ; der Mietsache1' zu■ ■ einem, anderen- Zwecke als dem. zu -welchem die 1 Vermietung erfolgte .pfUr v'ertragsMdrig-.\;Er/):kommt jedoch bei i der Erörterung;; der frage, ob jemand, der /einen ladehizu dem Be- : trieb eines oestlmint bezeichneten GQschaftsjgemietet hat, später: ein janderes Geschäft::;oder einen;änderen Geschäftszweig 1 darin betreiben1 darf! zu - deit:','Ergebhi;S.-^::daß .■■ein solcher Vechsei:; grundsabzlich.-nur >dann nicht statthäitVäli	.	Ge1-;	1
schäft ein wesentlich 'anderes .i-stni-ädäfi^
rung eine' Belästigung -des ^VermieterSitodercder übi*:i.gen Hausbe- n 'wohher eintrltt o Im;-SinZelfall könne allerdings c so fährt er 1 vforfs :auch;ein: besonderes. int'earesä^B^des Vermi eters ge geh et;
;seihi, daß gerade dasnbestiÄ^	Geschäft	weiter-	1
;b et rieben werdet; Ebenso; tfcöhnäfeh^	des	Geschäftshe-
iriebes unter Umständen 'vertragswidrig; sein (-aäö.)Br;i:):::';23) ° Auchl -die. Ansicht vvohf Staudinger isteht daher;;:nicht in; WidlhSprueh.;;;;
.zit dem otaridpuhkt;;:deä;ierkephenden;.Senats. äaß;;;:nn;iert;Wurdiguhg aller' ümstände; des: Einzelfaiies.;;:.nach;:.den ,Gruhdsä'|zJtitY|!n;B'
(Treu; und .Glauben ..zu;.'.ehtsche'iden'fis.t.stBo'b;. eine -Yohldim--Mlefeh l he ab sicht igte Ge schaftserwe it erung(.;vert.ragswidhi-gt mich; itr liahmen des abgeschlo ss-enen Vertrages hält und .iahe:'- j;; vcn dem. Vermietertnlehtlverhindert werden kann- Bas von dem n. Berufungsgericht zu unrecht als iBeleg für die Hichtigkeii ;
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der von ihm vertretenen Meinung'angeführte. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9-■■ Januar 1954 - VI IR 50/53 (IM BGB § 55Ö hr. 1gMB 1954?: 211) stimmt in seinen Ge der. - / kengängen mii;: der- .Auffassung des 'erkennenden Senats -durchaus überein.;-; Zwar weisen .die zu beurteilehdeh Tat-. -bestände gewisse Unterschiede :aüf, jedoch kam is Mort-?; ; ebenso wie in dem .hier: .-zu entscheiden-Balle'-wesdntlieh: : darauf anf. ob der Mieter von Gewerberäumeh' diese ih anderer Weise verwenden darf?; als. es; zu Beginn, des : Verträgsver hältnisses geschehen war.? Bestehen hierüber keine? besonderen Abrede^u^ fehlt es auch ah einer;? stillschweiganden?
? Willensüberej nst j umiung. : so ist. wie derb?! b Zivilsenat: be-tont hatj diese Frage nach Treu und Glauben unter Berück-u sichtigung der Belange beider Beile zu entscheiden. Bas . gilt nach Ansicht des VI. Zivilsenats sogar - dann .- wenn ein Gastwirt eine Änderung-des Gesamtcharakters einer Gastwirt b? .schaft vorgenommen hat?.? - während in dem hier zu entscheiden .'den Balle, der Charakter der gemieteten Bäume als Milchbar : ??.gewahrt bleiben;?soll??;?,!.'	duh-hiliilus*b^;:?.
b.5. /las'' Beruf ungsgerlhhC-ha^liweiterbfest'gestQjlt,:, ??iäi/?l//-b,: sich ; die Mile lib är s . allgelae in vhichh/de r -besonder eh Analbil ?: i^huhgskraftberfreut hätten. di;ä??mäh:,hei ihrem Jüifcommehbehe b hofft hab e „ ? und; daß - daher auchidiei er wart e t eh?;?Ge winne be?ib ; ihrem Betrieb nicht erzielt worden wären. Gerade hierauf ist es aber zurückzuführen, daß inzwischen? wie das Ber.ti-? fungsgerichb ebenfalls festgestellt hat, zahlreiche Milch-b.barbetriebe . die anfangs nur?
? äusgeschenkt ?ha.tten:i:?:?sich um; die Erlaubnis zu dem Ausschank ?, . von; ilkohpl/bemüht:??:Und...diese . auch: erhalten häbeh?^Zi®i&||ii: /. klagten haben-;ih;;?den Tatsachenrechtszügen
b Barstellung in : der mündlichenbVerhahdlung ^orj^eti- erke'hhlp ? den Senat keine diesen PestStellungen widersprechenden Behauptungen vorgetragen und können daher nicht mehr geltend
/-■machen; daß die Feststeliungeihdhhrichtig- seien» Vieimehflh ' ; sind sie für den .erkennenden Senat feindende,¥erde:| /.Vit --sie zu 'Grunde' gelegtso dist also die EntwicklungIdaÜihtß;
■gegangen; daß viele Milchbarbetriebe; die ursprünglich-ü//''-, nur Milch und Milchsengetrlinlce; mit IJlkohölsprid^ d. führten-; nunmehr, auch:Mlkohol/ausschenken'; um weiferhesi;:üi|f;'
: stehen zu können. Von dieser Sachlageümuß bpi ■'■der . ; ausgegangen' v/erden5 ob die/:Beklä|t'en iiach freu/zund'^Glauhe'hlll /.. auf ^Gr^hd des,. Mietvertrages .berecht.igllsindpt^^
: / die .Ausdehnung ihresf Gewerbebet^	-pen^i|.0seh^ii^lr';
/ alkoholischer Getrankerzu versa|f|hV-/U^ hang' ist: auch zu berückaicht igen, dai3 den Klägern auf Grund ■ dieses vertrages , v;ie das Beruf ungsgerri cht es ausgedrückt ; hatr,hohe le istungen11 obliegen und daß ferner der Vertrag;’/ //für ;f3ie larn e Zeit von zehn Jahren abgeschlossen /vordem ist, Gerade diese Umstände spizechen dafür, daß es imbiliig ist/, // :■ .,:■■■ der. Klägern grundsät z 1 ichüd ie. vor ;;ihnen/;begehrt ef Müs dehnung ihres Gewerbebetriebes, ■ die im Zuge- d'erpä^
/lung derartiger/Betrx ‘liegt ? -zu vörwphren pfvgl o/(;fe . Karlsruhe ‘016 4f :f. 116| ■ KGiGrdl ~V930;/|iS^;);v BäbüiMfM 3/T2 a.ogedruckte urteil des Landgerichts Wiesbaden betr:i fit den Sonderfall der umwandlungfeines; Vageskaffees ohne Alko-ho laus schenk in ein ausgesprochenes < .Ifächtkaffee'f mit /Mlkohol-: ausschank ? dessen /Betriehf für r üie::7hdereh
 ferhebliche Beiästigungen,Mit psichfbühchte, /-luch/ basfübt eilf ;
- des erkennenden Senats vom 17< September 1957 -
320/36 -/läßt sich nicht zu Gunsten der Beklagten verv/srten« denri dort hat ten die Mieter von G-astuirtsciiaftsräumenAdas .. in/ihher betriebene gut,/bürgerlicbepS	;
:/;7arähnlichen;Betrieb mit/^shzgelegehhe li;- ungestaltete niese ' fälle liegen daher tatbestandlieh wesentlich anders. so daß S3 ch schon aus diesem G-runöe oie auf den . jewei&^nt;3üchver-: 1 halt, rüge schnitt Qnen;ulrwä/gumg%^^^	tat-	/:
ft sch e ideiiden ■ Kall. ..üb e rt;r äg f n; ■ ;iässen;cf|,;
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6 Las Berufungsgericht kab allerdings am Ende der Lim schein dungsgründe ausgeführty es könne nicht zweifelhaft seinf:;daßB;t!| hei Ausschank; von; Alkohol auch in dem von den Klägern gev.ünseh-ten Bahmen der Charakter des! erlaubten Milchharhetriehesteiiie i grundlegende Änderung erfahren könne , insbesondere was dielt ult: Besucher anbetrifft.» Biese ypnidem Berufungsgericht unterMylhi stellte Möglichkeit reicht „indes ,) wie die Revision: sutreffehdlh fiervorhebt, nicht aus, um die Weigerung der'Beklagten'als im-1|; Einklang mit dem Grundsatz von freu und Glauben;;st ehend erKch/tl scheinen zu lassen» Es mag; sutreffen, daß die-yZu-saim^nsetzUJttg.j des Besucherkreises des Betriebes der Kläger slch: ändert, wenn! :;diese in den Mietraumen Alkohol aus sc henken! Lien Beklagten . i können aber, darin ist der Revision zu folgen, wegen-einer möglichen oder su erwartenden Änderung des Besucherkreises der von den Klägern geplanten Ausdehnung ihres G-ewerbebe 1;i’ie-bes nach Treu und .Glauben nur dann widersprechen, wenn ihreÄff Belange hierdurch in einer Weise berührt werden,, die eine unbillige Belastung der Beklagten oder der sonstigen Mieter desa£ Hauses bedeutet» Eine solche Entwicklung könnte aber allenfalls '.„dann befurchtet werden, wenn die Kläger ihren Milchbarbetriehh Gin ein'IFächtlokal umgestalten wurden (vgl„t die erwähnte .Enthyl!'.
 ■ Scheidung;des; Landgerichts Wiesbaden) „ Lageren ist 'nichts.; f&afür vorgetragen: und tauch kein - Anhalt . für; die fAhnahme' erg ;illt|. ,-s'ichtiicIi| daß eine ; den ;Beklagten: :: oder sonst igln;.Miet ern des s-f Hauses nicht' zu demutbare Änderung dös Besucherkreisesreintreienf wurde . wenn Unter Wahr;ung;;des;;€haräfcters;;des Betriebes;;alstllGJ:. Milchbar dort ähnlich' wie in-Äagebkaffeest'Älkpiibte
 schenkt wird„ Bi sher■setzt "sicht dPrt Besuöherkre is ; der <Mi 1 ch-<::- i?
.lfm;;'	•
barm wie die Parteien über einst, immend vorgetragen ;::vhab.en;s:,;j;hM^ vorwiegend aus Jugendlichen zusammehf Würde nabh;der ten Ausdehnung dest:Bethiehes :auf; deh'Äusschahk aiko|iölischdr;i|'; Getränke die Milchbar hünme^	gar überwiegend, VQh;;;p|':;:
erwachsenen Pexsönöhsbe^ücMÄwerdönüGso ist: eineÄspüchat-ÄhdeÄ'Ä
■	.limit	väiifJo!;-!
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'dfew^^	Begründung;
■läBü sicü daKer;die -Weigert der Beklagten gegen die Er-'''■viv'ei;ce:rüftg^deä■■/Betra•el^e's.vdä■r.:;'Kl'äger -au^ den .Ausschank allio-, dholischer■\G-e.tranke'Anich't/^'i2?eciit'fertdgen-»- Auch andere Gründe hierfür ■ sind 'nacht ersacli tlich k Vie Imehr sind die Beklagt en : angesichts der nöm 'Berufungsgericht -getroffenen feststellun-geh'nach Treu ;;;und diauhenknieht berechtigt^ den Klägern die hegehrte Zustimmung'zu ■'beglichen! Alkoholausschank su versagen« .Allerdings geht der; Hauptantrag der Kläger su weit , 'denn-bei-%ein'^r;-;yera'r%e<il'uixg ; der .Beklagten nach diesem Antrag: würden die Kläger den Standpunkt einnehmen können. ; daB sie alkoholische Getränke'einschließlich Baßbier als Hauptartifcel'führen und den Betrieb bis weit in die Nacht . hinein offen halten dürften-. Sine solche Umstellung' des Betriebes, die Belästigungen -und'Störungen her Hausbewohner leicht nach sieh ziehen-und deshalb die Interessen der Beklagten ungebührlich beeinträchtigen würde, könnte in der lat aen Beklagten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werdend;	--rkdhd.r	a
Wohl aber ist der hinge schränkt e Halfsantrag der Klä-, ger begründet„ Dadurch,- daß 'der Ausschank alkoholischer Getränke sich im hahmen des' in feinem-Kaffee mit Alkoholaus-
schank zulässigen.: halten soll .
ist zu dem-Ausdruck gebracht,
,(v(;v	;ix2((-	1	it	;
ist (vgl b Urteil les' Bxm.desgeriöhishGfs.
- Y-X. ZB. 274/53' - :'LM(::3GBl!§.l';53€tifrl( :2;) 1-ntir: ;rebenhhr werden dürfen, was den Klägermbilv
 Werdenncanh, :■;■	ltd;,
v. Um die Interessen dor Beklagten ausreichend za berüok--sicht.igen.' und aüszuschlieJBeh, (;(dä:ß;'"die	-lgl ■
Baehtbetrieb' umgevahdeittwirdi ;e^	(.er-vivl
 forderlich, daß der Alkoholausschank bereits in nicke so ::gg:g^} späterlAbendsiundetendetyr-Besh^^	v((J(
den . Klägern (ent si>r echenä(ldem. ;Urs^rünglib^	de(n(t;|,
llkoho laus s c hank ’bis 2 4 Uhr zu g e st at t; eh;pl(lM^	(((tfl
 keine Bedenken; dagegen v hlktholäustdliahklt vielen Tageskaf fees; üblich - itt 1 bis 1:22 ;UBft
 einen ..Alkoholausschank, :,äer((blchxnaf((dfes§tAeh^
schränkt, sind nach Lage. 'der 'SachetStorungen\ ündhEe^ gen nicht iu befürchten«, Ein auf diesen Zeltraun beschränkter «Alkoholausschank wird vielmehr clen Belangen beider Parteien in ausreichendem (Maße:. gereeiltpx§(i.('' .vh:;:^
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:(.:(.:(' ■ 'Bas(.(Be r uluhg s ur t e i 1 ('(muß ( au(f(((die ■ ke(tib(f o((i(((ddi( Kiü^Ci hin ins© we it 'aufgeho ö enlwerde(4(4; als;t®h(is|ibhi:h^
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: recnt sauge su 1 äs.sigerw.e is e w eiftges chrI'l#!;:!.: Kläger ;angewiesen1 hat;t(nnd:;:;:eb:''#^
nu erkennen, da die Aufhebung ■de(@3|^ge‘|^ci£^li;^ftJ wegen einer Sehet zeskerlei¥ung;(b;e(^
;äüf das fest ges t eilta; Sachverh^	ö;S||i(ld^
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