in dem Rechtsstreit Firm^Franz M|mi, Straße in K W, jetzt: Firma ^?anzf^BBBBI I i ■, '^e^reten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Franz daselbst Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Hoffmann, Rottmüller, Wolf, Merz und Dr. Skibbe am 8. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Die Klägerinnen haben nach Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft in Höhe von 59.000,— DM die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 16. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 719 Abs ZPO) war hier aber auf den Teil der Urteilssumme zu beschränken der durch die von den Klägerinnen geleistete Sicherheit nicht gedeckt wird; denn nur insoweit ist ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF Jy'a VIII ZR 46/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firm^Franz M|mi, Straße in K W, jetzt: Firma ^?anzf^BBBBI I i ■, '^e^reten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Franz daselbst Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen 1. Dorothea H in 2. Frau Gertrud in BSllBl G 3. Fräulein Sylvia , ABHBHBBI“G®-Straße , Am K: Straße in % Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Hoffmann, Rottmüller, Wolf, Merz und Dr. Skibbe am 8. April 1982 beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. September 1981 wird gemäß § 719 ZPO insoweit einstweilen eingestellt, als sie von den Klägerinnen über den Betrag von 59.000,— DM hinaus betrieben wird. Gründe : Die Klägerinnen haben nach Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft in Höhe von 59.000,— DM die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 16. September 1981 wegen eines Hauptsachebetrags von 42.000,— DM zuzüglich Zinsen und wegen Verfahrenskosten in Höhe von 42.010,72 DM nebst Zinsen angekündigt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf angemessene Erhöhung seiner im Urteil vom 16. September 1981 für die Klägerinnen angeordneten Sicherheit (§ 711 ZPO) zurückgewiesen. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag dargelegt, daß ihr die Vollstrek-kung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, weil die vom Berufungsgericht angeordnete Gegensicherheit die von ihr zu zahlende Summe bei weitem nicht deckt. In einem solchen Falle wird ein Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht dadurch gehindert, daß nicht alle möglichen Vollstreckungsschutzanträge im Verfahren gestellt wurden (BGHZ 21, 377). Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 719 Abs ZPO) war hier aber auf den Teil der Urteilssumme zu beschränken der durch die von den Klägerinnen geleistete Sicherheit nicht gedeckt wird; denn nur insoweit ist ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht (vgl. hierzu BGHZ 18, 219). Hoffmann Rottmüller Wolf Merz Dr. Skibbe