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BGH · VIII ZR 46/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 46/77

Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nOndliche Verhandlung von 8* Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Cla8en9 Hoffmann 9 Merz und freier für Recht erkannt: März 1973 schloß I*m gegen die Gewährung eines Darlehens Sicherungsübereignungsverträge über die drei Kraftfahrzeuge mit der Beklagten ab und übergab ihr die Kraftfahrzeugbriefe. wurden, beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, den Kraftfahrzeugbrief für den Kipper Hanomag Henschel an sie heraus zugeben, den Erlös aus der Veräußerung des Ford Conbl alt den amtlichen Kennzeichen ■■■■Bin Höhe von 3 607,30 DM an sie zu zahlen und ihr Auskunft über den Verkaufserlös für den Ford Combi mit dem amtlichen Kennzeichen ■■■■■ zu erteilen« I« 1« Das Berufungsgericht 1st aufgrund des Beweisergebnisses davon ausgegangen, daß die Klägerin mit der Aushändigung der Kraftfahrzeugbriefe an Läufer die von diesem slcherungsübereigneten Kraftfahrzeuge nicht zurückübereigne te . 2« Entgegen deren Ansicht kommt eine rechtsähnliche Anwendung des § 1233 Abs« 1 BGB, wonach das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Eigentümer zurückgibt, nicht ln Betracht« Der Klägerin waren die Kraftfahrzeuge und nicht die Kraftfahrzeugbriefe übereignet, die keine Traditionspapiere sind. Denn derartiges hat die Beklagte selbst nie, auch in der Vorinstanz nicht behauptet, obwohl das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt hatte, daß eine Übergabe der Kraftfahrzeuge an die Beklagte niemals stattgefunden habe und daß die Beklagte die beiden Ford Combi veräußert habe. Das auf die Aussage des Zeugen gestützte Vorbringen der Revision kann demnach gemäß § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden. Dann geht aber schon deshalb der Einwand der Revision ins Leere, die Beklagte habe gemäß § 933 BGB Eigentum an de$ LKW erlangt und sei im übrigen nicht bereichert, well in der Abführung des Verkaufserlöses seitens Läufer an die Beklagte allenfalls eine Rückzahlung des diesem gewährten Darlehens gesehen werden könne. III« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe nicht gemäß § 933 BGB gutgläubig Eigentun an den Kraftfahrzeugen erworben, weil diese ihr nicht übergeben wurden« Anders wäre - so das Berufungsgericht - die Rechtslage nur dann, wenn der Kraftfahrzeugbrief ein Traditionspapier wäre, was zu verneinen sei« 1« Daß der Kraftfahrzeugbrief nicht als Traditionspapier anzusehen ist, daß also die Übergabe des Briefes nicht die Übergabe des Kraftfahrzeuges ersetzt, entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum einhelligen Meinung« Es wird fast allgemein angenommen, daß das Eigentums an dem Kraftfahrzeugbrief in rechts-ähnlioher Anwendung des § 932 BGB dem Eigentümer des Kraftfahrzeuges zusteht (vgl« insbesondere BGHZ 10, Gemäß § 25 Abs. 1 StVZO wird in dem Kraftfahrzeugbrief derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, also dessen Halter eingetragen, der nicht der Eigentümer des Kraftfahrzeugs zu sein braucht. bb) Der Ausführungsanweisung zu der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr wie den Bestimmungen der StraßenverkehrszulassungsverOrdnung ist demnach zu entnehmen, daß der Kraftfahrzeugbrief nicht das Eigentum an dem Kraft fahr z eug verbrieft, wenn er u.a. auch die Sicherung des Eigentums am Kraftfahrzeug bezweckt (vgl* § 25 Abs* 1 und 4 StVZO)* Schon deshalb kann der Kraftfahrzeugbrief kein Traditionspapier sein* b) Die Rechtsprechung kann ihn auch nicht "rechtsfortbildend zu dem Traditionspapier machen" (vgl* BGH Urteil vom 21* Januar 1970, aaO)* aa) Ebensowenig wie der Kreis der kaufmännischen Orderpapiere durch ParteiVereinbarung erweitert werden kann (BGH Urteil vom 15* Dezember 1976 - VIII ZR 295/74 « WM 1977, 171), können im Gesetz nicht als Traditionspapier ausgestaltete Urkunden durch die Rechtsprechung zu dem Traditionspapier gemacht werden* Der vom Gesetzgeber beabsichtigten Sicherung des Eigentums dient der Kraftfahrzeugbrief dadurch, daß bei der Veräußerung von Kraftfahrzeugen das Fehlen des Briefes in der Regel den guten Glauben des Erwerbers ausschließt (BGH Urteil vom 21* Januar 1970, aaO, m*w*Nachw*)* bb) Der Ansicht der Revision, der Kraftfahrzeugbrief müsse "zu demindest" bei Finanzierungsgeschäften als Traditionspapier angesehen werden, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es nicht angängig ist, die Rechtsnatur des Kraftfahrzeugbriefes unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob es sich um eine Ein derartiger Mißbrauch würde jedoch ermöglicht, wenn die gemäß § 933 BGB erforderliche Übergabe des Kraftfahrzeugs durch Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes ersetzt werden könnte. Die Finanzierungsinstitute gehen zwar ein Risiko ein, wenn sie nach Vereinbarung eines Besitzkonstituts und Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes ein Darlehen gewähren, Das Berufungsgericht hat indessen recht, daß die Beklagte sich hier vor Gewährung des Darlehens an Läufer durch eine Anfrage bei der Straßenverkehrsbehörde über die Eigentumsverhältnisse hätte vergewissern können, weil die Klägerin die Sicherungsübereignung entsprechend § 27 Abs.3 StVZO der Straßenverkehrsbehörde angezeigt hatte. Selbst wenn es einem Finanzierungsinstitut infolgedessen nicht in allen Fällen möglich wäre, von der Straßenverkehrsbehörde verläßliche Auskunft für die Eigentumsverhältnisse zu erhalten, rechtfertigte das nicht, den Kraftfahrzeugbrief als Traditionspapier anzusehen. Denn dem Interesse der Finanzierungsinstitute oder sonstiger Erwerber, bei Gutgläubigkeit schon mit der Vereinbarung eines Besitzkonstituts und der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes das Eigentum am Kraftfahrzeug zu erwerben, stehen die Belange Dritter, insbesondere eines Vorbehaltseigentümers oder eines vorangehenden Sicherungseigentümers entgegen. Es kann indessen aus verschiedenen Gründen erforderlich werden» den Kraftfahrzeugbrief dem Kraftfahrzeugbesitzer zu überlassen* So kann beispielsweise bei einer größeren Reparatur der Inhaber einer Reparaturwerkstatt von einem ihm unbekannten Kunden die Vorlage des Briefes verlangen» um sicherzugehen, daß er für seine Reparaturforderung ein Vertragspfandrecht erwirbt (vgl. Es wäre daher nicht gerechtfertigt» bei Kraftfahrzeugen die Regelung des § 933 BGB zu durchbrechen und anders als bei sonstigen beweglichen Sachen die Interessen eines Vorbehaltseigentümers oder eines ersten Sicherungseigentümers denjenigen eines zweiten ” Sicherungseigentümers" hintanzusetzen.

Zitierte Normen: § 1253 BGB § 286 ZPO § 933 BGB § 97 ZPO
TraditionspapierBGBKraftfahrzeugbriefKraftfahrzeugKlägerinEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 933, 952
Zur Rechtsnatur des Kraftfahrzeugbriefes.
BGH, Urt. v. 8. Mai 1978 - VIII ZR 46/77 - OLG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 46/77	URTEIL	Verkündet	am
8. Mal 1978 Mückenhausen ,
Juatizangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
 der KB^KiB^Gesellsehsft A6 MflHh vertreten durch ihren Vorstand, Dipl. -Volkswirt Jochen GflHBHB|und Hugo IMI, L®Hfcstraße^ in MflB,
Beklagten und Revisionsklägerin ,
Prozeßbevollafichtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die______	_
direkteren Josef und Hemann
 vertreten durch die Heinz Karl von trade Min
 kassen-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollnächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 
A
Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nOndliche Verhandlung von 8* Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Cla8en9 Hoffmann 9 Merz und freier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Januar 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewlesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Klägerin wurden 1972 von dem Bauunternehmer ein Kipper Hanomag Henschel sowie zwei Ford Combi mit den amtlichen Kennzeichen SHHBB und ■■■■■l sicherungsübereignet. LJHBi übergab die Kraftfahrzeugbriefe, in denen er als Halter eingetragen war, der Klägerin. Diese zeigte die Übereignung der Straßenverkehrsbehörde an. Anfang 1973 händigte die Klägerin die Kraftfahrzeugbriefe an XJHB aus. Was dabei vereinbart wurde, ist streitig. Am 26. März 1973 schloß I*m gegen die Gewährung eines Darlehens Sicherungsübereignungsverträge über die drei Kraftfahrzeuge mit der Beklagten ab und übergab ihr die Kraftfahrzeugbriefe.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund ihres Sicherungseigentums in Anspruch. Da nach ihrer Behauptung die beiden Ford Combi in der Zwischenzeit veräußert
 
wurden, beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, den Kraftfahrzeugbrief für den Kipper Hanomag Henschel an sie heraus zugeben, den Erlös aus der Veräußerung des Ford Conbl alt den amtlichen Kennzeichen ■■■■Bin Höhe von 3 607,30 DM an sie zu zahlen und ihr Auskunft über den Verkaufserlös für den Ford Combi mit dem amtlichen Kennzeichen ■■■■■ zu erteilen«
Das Landgericht gab der Klage statt« Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück«
Diese erstrebt mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg«
I« 1« Das Berufungsgericht 1st aufgrund des Beweisergebnisses davon ausgegangen, daß die Klägerin mit der Aushändigung der Kraftfahrzeugbriefe an Läufer die von diesem slcherungsübereigneten Kraftfahrzeuge nicht zurückübereigne te . Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen und wird von der Revision hingenommen«
2« Entgegen deren Ansicht kommt eine rechtsähnliche Anwendung des § 1233 Abs« 1 BGB, wonach das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Eigentümer zurückgibt, nicht ln Betracht« Der Klägerin waren die Kraftfahrzeuge und nicht die Kraftfahrzeugbriefe übereignet, die keine Traditionspapiere sind.
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vie unter III dargelegt werden wird. In übrigen kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
§ 1253 Abs. 1 BGB nicht auf die Sicherungsübereignung angewandt werden, well diese - anders als es beim Pfandrecht der Fall 1st - nicht die Erkennbarkeit des Besitzes des Slcherungselgentüners voraussetzt •
II. Die Rüge der Revision aus § 286 ZPO 1st unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision nelnt, der Aussage des Zeugen RflBHB entnommen werden kann, daß die Beklagte zwar nicht bei Abschluß der Sicherungsübereignungsverträge, aber später den Besitz an den streitigen Kraftfahrzeugen erlangt habe und daß nicht die Beklagte, sondern LflBBB die beiden Ford Combi aufgrund einer Ihm seitens der Klägerin erteilten Ermächtigung veräußert habe. Denn derartiges hat die Beklagte selbst nie, auch in der Vorinstanz nicht behauptet, obwohl das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt hatte, daß eine Übergabe der Kraftfahrzeuge an die Beklagte niemals stattgefunden habe und daß die Beklagte die beiden Ford Combi veräußert habe. Das auf die Aussage des Zeugen	gestützte	Vorbringen
 der Revision kann demnach gemäß § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden. Dann geht aber schon deshalb der Einwand der Revision ins Leere, die Beklagte habe gemäß § 933 BGB Eigentum an de$ LKW erlangt und sei im übrigen nicht bereichert, well in der Abführung des Verkaufserlöses seitens Läufer an die Beklagte allenfalls eine Rückzahlung des diesem gewährten Darlehens gesehen werden könne.
 
III« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe nicht gemäß § 933 BGB gutgläubig Eigentun an den Kraftfahrzeugen erworben, weil diese ihr nicht übergeben wurden« Anders wäre - so das Berufungsgericht - die Rechtslage nur dann, wenn der Kraftfahrzeugbrief ein Traditionspapier wäre, was zu verneinen sei«
1« Daß der Kraftfahrzeugbrief nicht als Traditionspapier anzusehen ist, daß also die Übergabe des Briefes nicht die Übergabe des Kraftfahrzeuges ersetzt, entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum einhelligen Meinung« Es wird fast allgemein angenommen, daß das Eigentums an dem Kraftfahrzeugbrief in rechts-ähnlioher Anwendung des § 932 BGB dem Eigentümer des Kraftfahrzeuges zusteht (vgl« insbesondere BGHZ 10,
122, 125 und 34, 122, 134; BGH Urteile vom 2« Dezember 1958 - VIII ZR 212/57 « WM 1959, 138, 140, vom 31. März 1960 - III ZR 36/59 - WM I960, 492 , 494, vom 29. April 1964 - VIII ZR 34/63 - LM BGB § 952 Nr. 2 ® NJW 1964, 1413 - WM 1964, 628 und vom 21. Januar 1970 - VIII ZR 145/68 * NJW 1970, 653 =
WM 1970, 251; Palandt/Bassenge, BGB, 36. Aufl. § 952 Anm« 2 c; Mühl bei Soergel/Siebert, BGB, 10« Aufl.
§ 952 Rdn. 2; Pikart in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 952 Rdn. 16; Berg bei Staudinger, BGB, 11. Aufl. § 952 Rdn. 15; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl. § 75 Pußn. 3; Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl. § 55 I 2; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 9. Aufl. § 51 VI 3 c; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Band I § 6 I 3; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. StZVO § 25 Rdn. 4; anders Hefermehl bei Erman, BGB
 
6« Aufl. § 952 Ann, 2, der den Anspruch des Kraftfahrzeuge lg entüners auf Herausgabe des Briefes nicht aus § 952 BGB, sondern aus § 444 BGB für begründet hält).
2. Der Senat sieht, wie schon in seiner Entscheidung von 21« Januar 1970 (aaO)9 keine Möglichkeit und keinen Anlaß, von der allgemeinen Meinung, insbesondere der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, abzuweichen.
a) Der Gesetzgeber hat den Kraftfahrzeugbrief nicht wie in den §§ 424, 450 und 650 HGB den Orderlagerschein, den Ladeschein und das Konnossement als Traditionspapier geschaffen.
aa) Der Kraftfahrzeugbrief wurde durch die Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 11. April 1934 (RGBl I 303) eingeführt. Nach der Ausführungsanweisung zu dieser Verordnung vom gleichpn Tage (RMinBl 319) soll die Einführung des Kraftfahrzeugbriefes dazu dienen, Handhaben zur Sicherung des Eigentums am Kraftfahrzeug zu schaffen. Die privatrechtlichen Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse habe die Zulassungsstelle nicht zu prüfen. Es bleibe Sache des rechtmäßigen Besitzers (des Kraftfahrzeugs) seine Rechtsansprüche, gegebenenfalls mit Hilfe der Gerichte, durchzusetzen. Das gleiche bestimmt § 25 Abs. 4 StVZO in der jetzt geltenden Fassung. Gemäß § 25 Abs. 1 StVZO wird in dem Kraftfahrzeugbrief derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, also dessen Halter eingetragen, der nicht der Eigentümer des Kraftfahrzeugs zu sein braucht. Die Eintragung von Eigentumsverhältnissen in dem Kraftfahrzeugbrief ist unzulässig (Müller, aaO, StVZO § 23 Rdn. 9).
 
bb) Der Ausführungsanweisung zu der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr wie den Bestimmungen der StraßenverkehrszulassungsverOrdnung ist demnach zu entnehmen, daß der Kraftfahrzeugbrief nicht das Eigentum an dem Kraft fahr z eug verbrieft, wenn er u.a. auch die Sicherung des Eigentums am Kraftfahrzeug bezweckt (vgl* § 25 Abs* 1 und 4 StVZO)* Schon deshalb kann der Kraftfahrzeugbrief kein Traditionspapier sein*
b) Die Rechtsprechung kann ihn auch nicht "rechtsfortbildend zu dem Traditionspapier machen"
(vgl* BGH Urteil vom 21* Januar 1970, aaO)*
aa) Ebensowenig wie der Kreis der kaufmännischen Orderpapiere durch ParteiVereinbarung erweitert werden kann (BGH Urteil vom 15* Dezember 1976 - VIII ZR 295/74 « WM 1977, 171), können im Gesetz nicht als Traditionspapier ausgestaltete Urkunden durch die Rechtsprechung zu dem Traditionspapier gemacht werden* Der vom Gesetzgeber beabsichtigten Sicherung des Eigentums dient der Kraftfahrzeugbrief dadurch, daß bei der Veräußerung von Kraftfahrzeugen das Fehlen des Briefes in der Regel den guten Glauben des Erwerbers ausschließt (BGH Urteil vom 21* Januar 1970, aaO, m*w*Nachw*)*
bb) Der Ansicht der Revision, der Kraftfahrzeugbrief müsse "zu demindest" bei Finanzierungsgeschäften als Traditionspapier angesehen werden, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es nicht angängig ist, die Rechtsnatur des Kraftfahrzeugbriefes unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob es sich um eine
— 8 —
Sicherungsübereignung ln Hahnen eines Finanzierungsgeschäftes oder un einen sonstigen Erwerb eines Kraftfahrzeuges handelt.
cc) Vor allem aber würde § 933 BGB, wonach bei Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut ein gutgläubiger Erwerber erst mit Übergabe der Sache Eigentum erwirbt, in Kraftfahrzeughandel in vielen Fällen bedeutungslos•
Zweck des § 933 BGB ist indessen, den einem gutgläubigen Eigentumserwerb ausgesetzten Eigentümer dagegen zu schützen, daß er durch einen so wenig ersichtlichen Akt wie ein Besitzkonstitut sein Eigentum verliert (Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Bd. Ill S. 345). Wenn der Veräußerer in Besitz der Sache bleibt und den Erwerber nur die rechtliche Position eines "Oberbesitzers" einräumt, ohne daß diese Änderung der rechtlichen Zuständigkeit einen sichtbaren Ausdruck in einen Standortwechsel der Sache findet, so hält das Gesetz das Vertrauen des Erwerbers nicht für so schutzwürdig, daß es einen Eigen-tunsverlust des bisherigen Rechtsinhabers rechtfertigen könnte. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß die Form heimlicher Rechtsübertragung durch ein Besitzkonstitut gerade von selten Nichtberechtigter, die um eigener Vorteile willen den Eigentümer um sein Recht bringen wollen, in unlauterer Weise mißbraucht wird (Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung II 2, § 23 A II 1). Ein derartiger Mißbrauch würde jedoch ermöglicht, wenn die gemäß § 933 BGB erforderliche Übergabe des Kraftfahrzeugs durch Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes ersetzt werden könnte.
 
Die Finanzierungsinstitute gehen zwar ein Risiko ein, wenn sie nach Vereinbarung eines Besitzkonstituts und Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes ein Darlehen gewähren, Das Berufungsgericht hat indessen recht, daß die Beklagte sich hier vor Gewährung des Darlehens an Läufer durch eine Anfrage bei der Straßenverkehrsbehörde über die Eigentumsverhältnisse hätte vergewissern können, weil die Klägerin die Sicherungsübereignung entsprechend § 27 Abs. 3 StVZO der Straßenverkehrsbehörde angezeigt hatte. Es ist allerdings fraglich, ob bei einer Sicherungsübereignung eine derartige Anzeige gemäß § 27 Abs. 3 StVZO erforderlich ist, weil die Sicherungsübereignung möglicherweise keine Veräußerung im Sinne des § 27 Abs. 3 StVZO ist (vgl. Müller, aaO, StVZO § 27 Rdn. 3 unter Hinweis auf die Bekanntmachung des BMV vom 19. August 1930 in VkBl 1930 , 260).
Selbst wenn es einem Finanzierungsinstitut infolgedessen nicht in allen Fällen möglich wäre, von der Straßenverkehrsbehörde verläßliche Auskunft für die Eigentumsverhältnisse zu erhalten, rechtfertigte das nicht, den Kraftfahrzeugbrief als Traditionspapier anzusehen.
Denn dem Interesse der Finanzierungsinstitute oder sonstiger Erwerber, bei Gutgläubigkeit schon mit der Vereinbarung eines Besitzkonstituts und der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes das Eigentum am Kraftfahrzeug zu erwerben, stehen die Belange Dritter, insbesondere eines Vorbehaltseigentümers oder eines vorangehenden Sicherungseigentümers entgegen. Wäre der Kraftfahrzeugbrief ein Traditionspapier, so könnten ein Vorbehaltseigentümer oder ein Sicherungseigentümer den

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Brief nicht aus der Hand geben» ohne Gefahr zu laufen» das Eigentum zu verlieren. Es kann indessen aus verschiedenen Gründen erforderlich werden» den Kraftfahrzeugbrief dem Kraftfahrzeugbesitzer zu überlassen* So kann beispielsweise bei einer größeren Reparatur der Inhaber einer Reparaturwerkstatt von einem ihm unbekannten Kunden die Vorlage des Briefes verlangen» um sicherzugehen, daß er für seine Reparaturforderung ein Vertragspfandrecht erwirbt (vgl. BGHZ 68» 323, 330). Der Kraftfahrzeugbesitzer benötigt möglicherweise den Kraftfahrzeugbrief» um - wie es hier nach der Behauptung der Klägerin vereinbart war - im Einverständnis mit dem Vorbehalts- oder Sicherungseigentümer das Kraftfahrzeug zu veräußern und den Erlös an den Vorbehalts- oder Sicherungseigentümer abzuführen. Es wäre daher nicht gerechtfertigt» bei Kraftfahrzeugen die Regelung des § 933 BGB zu durchbrechen und anders als bei sonstigen beweglichen Sachen die Interessen eines Vorbehaltseigentümers oder eines ersten Sicherungseigentümers denjenigen eines zweiten ” Sicherungseigentümers" hintanzusetzen.
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IV. Die Rerlsion der Beklagten war daher nit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüekzuweisen.
Braxmaier	Claßen	Hoffmann
 Merz
freier