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BGH · VIII ZE 46/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZE 46/65

BGB §§ 242 Cd; 652; Allgemeine Geschäftsbedingungen Wer sich erbietet, Kreditsuchenden "Kapitalanlage-Interessenten" nachzuweisen, kann nicht durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vergütungs-anspruch auch für den lall begründen, daß der Kredit nicht gewährt wirdo Grundstuck- suchte, erhielt er eine Zuschriit von dem "ßeratungsstellenleiter" der Klägerin in in dem dieser dem Beklagten mitteilte, daß seine firtna sehr viel Geldbesitzer an der Hand habe, die erste, zweite und dritte Hypothekendarlehen abgeben wollten, Lei* Beklagte suchte darauf auf und Unterzeichnete am Sie fügte hinzu, nach ihrer Auffassung sei ee vorteilhafter für den Beklagten, wenn er gleich insgesamt 175 000 LM aufnehmen und die Aufteilung des .Betrages auf die erste und zweite Hypothek den sich meldenden Kapitalanlage-Interessenten Überlassen würde. Juli 1961, in dem er der Klägerin mitteilte, daß er bereits eine erste Hypothek von BO 000 LM beantragt habe, die kurz vor der Eintragung ins 0 rund buch stehe, und wörtlich fortfuhr: Las von dem Beklagten Unterzeichnete Formblatt mit dem zweiten iiypothekengesuch lug dem schreiben nicht bei, vielmehr sandte der Beklagte der Klägerin es erst einige Tage später zu. "das Kreditgesuch des Auftraggebers den von ihr erfaßten Kapitalanlage-Interessenten (Geldbesitzern, Kreditinstituten, Maklern oder anderen Personen) zu unterbreiten". Ler deratungsstellenleiter ist also nicht im Namen oder im Auftrag der (Klägerin) tätig". Las Landgericht wies die Klage ab und führte in den irtsciieiöungsgründen seines Urteils aus, daß es sich nur auf den ursprünglich geltend gemachten Betrag von 3 OCO EM beziehe; der erhöhte Antrag sei nicht mehr zu berücksichtigen gewesen» Wie Tatbestand und Entscheidungsgründe- des angefochte nen Urteils ergeben, hat das Berufungsgericht nicht nur über den Teilbetrag von 3 000 EM nebst Zinsen, den das Landgericht abgewiesen hatte» sondern über die gesamte, bei dem Berufungs gericht geltend gemachte Forderung auf Zahlung von 7 500 EK nebst Zinsen eine Entscheidung getroffen. >• ie das Berufungsgericht zutreffend darg€*legt hat, war eine solche Entscheidung selbst dann zulässig, wenn der Toer den zunächst eingeklagteri und vom Landgericht angewiesener; Anspruch aui' Zahlung von 5 000 nebst Zinsen hinaumgehende Betrag bereits bei dem Landgericht rechtshängig geworden war. Las Berufungsgericht konnte hier deshalb über die gesamte Forderung erkennen, weil die Klägerin vor den Berufungsgericht eine Entscheidung über den ganzen Streitgegenstand begehrte und der Beklagte sich rügelos auf die Verhandlung über den von der Klägerin gestellten entsprechenden Antrag einließ (vgl. Nach Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch für die bloße Namhaftmachung von Maklern schon nach dem Inhalt ihrer Vertragsbedingungen nicht Kubas Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen. Ob diese von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Rachprüfung standhalten, bedarf ebensowenig der Entscheidung wie die Frage, ob das Landgericht die Vertragsbedingungen der Klägerin zutreffend ausgelegt hat. Zwar wollte sich die Klägerin mit IJr. 15 ihrer Vertragsbedingungen ein Entgelt schon für uc-r. Vielmehr war aus dieser im Sprachgebrauch eines Maklers gehaltenen Erklärung nur zu schließen, die Klägerin sei in der Lage, den Beklagter: mit Darlehensgebern in Verbindung zu bringen. zu unterbreiten" und dem Beklagten "die sic-h daraufhin als interessiert meldenden Kapitalanlage-Interessenten usw." bekanntzugeben, war, jedenfalls im Zusammenhang mit der vorangegangenen Erklärung des "beratungs-rtollenleiters", nicht anders zu verstehen. Denn ein Maklerlohn ist nach § 652 Abs. 1 So 1 BGB nur dann zu entrichten, "wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustandekommt". c) Anders ist die Rechtslage aber dann zu beurteilen, wen:= der Makler den Vertragsinhalt durch allgemeine Geschäftsbedingungen von vornherein festlegt. Der Kunde hat dann nicht, wie es der gesetzlichen Regelung entspricht, den Erfolg, sondern die Bienste des Haklers zu entlohnen. Sie ist zu demal dann unangemessen, wen-, sich der Makler, wie hier, schon für die Benennung eines einzigen weiteren .Maklers dasselbe Honorar ausbedingt wie für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung. Auch aus Kr. 22 der Vertragsbedingungen, wonach das Rechtsverhältnis der Parteien den Hegeln des LienstVertrages unterstehen soll, kann die Klägerin nichts herleiten. Liese Klausel hat insofern dasselbe Ziel wie Kr. 15, als sie einen Anspruch der Klägerin auf Entlohnung ihrer i-ienste begründen Unangemessen und deshalb nach § 242 BGB unbeachtlich ist auch Kr. 10 der Vertragsbedingungen, mit der die Klägerin die Verantwortung für die Erklärungen ihrer "Beratungsstellen-letter" von sich abzuwälzen suciit. Tatsächlich hat sich die Klägerin ihres "üeratungsstellenleiters", den sie selbst so benennt, zur Vorbereitung der Vertragsverhandlungen bedient. Seine Äußerungen, mit denen er, wie ausgeführt wurde, die Klägerin als Maklerfirma ausgab, fielen auch nicht aus dem Rahmen der vom Beklagten gestellten, aber von der Klägerin formulierten Vertragsanträge auf der Vorderseite der "Hypotheken-Gesuche", nach deren Wortlaut der von dem "Beratungsstellenleit er" nur bestärkte Eindruck entstehen mußte und sollte, daß sie als Maklerfirma tätig sei. Ler Beklagte brauchte unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht mit einer in den Geschäftsbedingungen ent ha 1 teilen Klausel zu rechnen, mit der sich die Klägerin nicht nur von jeder Verantwortung für ihre Mittelsmänner freizeichnen, sondern diese Verantwortung sogar ihrem Kunden auf-bürden wollte. 3« Die Revision macht ferner geltend, der Beklagte habe sich selbst nicht als irregeführt betrachtet, wie sein Verhalten nach Vertrageschluß zeige. AhkIgiti keine ^Anwendungen erhoben hat, so ist daraus noch nicht zu folgern, daß er sich nachträglich mit der Klägerin über eine Änderung der i/iaklervertrage in BiensLver--rüge geeinigt het . Auch auf die weiteren von der Revision erhobenen Rügen kommt es nicht an, weil sie sämtlich davon ausgehen, daß -wischen den Parteien ein Bienst vertrag zu stand egt? 4. lie Revision der Klägerin ist danach mit der Kosten-°lße aus § 97 Abs. 1 ZPO zurücltzuweisenc

Zitierte Normen: § 158 BGB
BGBMaklerLasInteresseTätigkeitKlägerinRevisionVertragsbedingungen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk::	ja
 Ärztliche Sammlung:	nein
BGB §§ 242 Cd; 652; Allgemeine Geschäftsbedingungen
 Wer sich erbietet, Kreditsuchenden "Kapitalanlage-Interessenten" nachzuweisen, kann nicht durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vergütungs-anspruch auch für den lall begründen, daß der Kredit nicht gewährt wirdo
BGLI,ürt.v. 4. November 1964 - VIII ZE 46/65 OLG Frankfurt/M
LG Frankfurt/!!
VIII ZE 46/63
Verkündet ram 4. November 1964 is. c h o nr;, i us t i z a nge st ellt er fil s Uricundsbeamter der Geschultsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Dr. Berwartr^OMHMMM®, Koamanditgesellschaft a „Ho, Me^Hfcstraße ;jetzt in K^Bpstraße flft, gesetzlich vertreten durch ihren person-lieh haltenden Gesell schalt er hr* Herwarth
 Klägerin und. Eeviaionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 den Spediteur Harald Ha Straße ■,
, £av(
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeß bevollmächtigt er: Rechtsanwalt ür.	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1964 unter Mitwirkung des fenat spriisidenten I>r. Hsidinger sowie der Bundesrichter p-r. Gelhaar, Artl, l)r. ?4ezger und Mormann
 für Recht erkannt i
Die Revision gegen das Orteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Franklurt/Klain vom 3« Januar 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Auf eine Anzeige in der Tageszeitung "Lie Welt", durch ait- dor beklagte eine zweite Hypothek von 50 000 LK aui sein im Aufbau begriffenes, überwiegend gewerblich genutztes. Grundstuck- suchte, erhielt er eine Zuschriit von dem "ßeratungsstellenleiter" der Klägerin	in
 in dem dieser dem Beklagten mitteilte, daß seine firtna sehr viel Geldbesitzer an der Hand habe, die erste, zweite und dritte Hypothekendarlehen abgeben wollten, Lei* Beklagte suchte darauf	auf	und	Unterzeichnete	am
6. Juli 1961 ein sogenanntes "Hypothekengesuch" über eine zweitatellige Hypothek in Höhe von 75 bis 100 000 Lid auf einem von der Klägerin benutzten Formblatt. Lieses war dahin ausgefüllt, daß der Wert des zu belastenden Grundstücks 500 000 1*1/1 betrage, es weit überwiegend gewerblich benutzt werde und Vorbelastungen in Höhe von 170 000 LM vorhanden seien. .Mit Schreiben vom 11. Juli 1961 bestätigte die Klägerin dem Beklagten den Auftrag. Sie fügte hinzu, nach ihrer Auffassung sei ee vorteilhafter für den Beklagten, wenn er gleich insgesamt 175 000 LM aufnehmen und die Aufteilung des .Betrages auf die erste und zweite Hypothek den sich meldenden Kapitalanlage-Interessenten Überlassen würde. Lern Schreiben legte sie ein bereits unter Benutzung eines gleichartigen Formblatts ausgefülltes "Hypothekengesuch" bei, in dem die Larlehenssumme mit 175 000 bis 250 000 LM angegeben war. Lie tipalte Vorbelastungen war von der Klägerin mit "90 000 -1- Üö 000, die abgelöst werden", ausgefüllt. Der Beklagte antwortete mit einer» Brief vom 1'3. Juli 1961, in dem er der Klägerin mitteilte, daß er bereits eine erste Hypothek von BO 000 LM beantragt habe, die kurz vor der Eintragung ins 0 rund buch stehe, und wörtlich fortfuhr:
J -
enn es Ihnen allerdings gelingt, mir schnellst“ möglich das Geld zu beschaffen, werde ich prüfen, ob ich den Gesamt betrag (Bi/. 17b 000) durch Ihre Vermittlung beziehe. Ich nabe Ihnen daher das von Ihnen ausgestellte Gesuch in der Anlage unterschrieben beigelügt. len habe aucn den Vermerk., da» die Vorbelastungen mit oer zu suchenden Hypothek aogelöst werden, nicht gestrichen. Eine Ablösung ist nämlich erst in frühestens drei «, ahren möglich” »
Las von dem Beklagten Unterzeichnete Formblatt mit dem zweiten iiypothekengesuch lug dem schreiben nicht bei, vielmehr sandte der Beklagte der Klägerin es erst einige Tage später zu.
Die Formblätter enthalten auf der Vorderseite über der Unterschrift des Beklagten folgenden gedruckten Text:
"Hiermit erteile ich ... (der Klägerin) unter Anerkennung umseitiger Vertragsbedingungen den Alleinauftrag/i'eslauf-trag, mein obenstehendes Hypothekengesuch den von ihr erfaßten Kapitalanlage-Interessenten usw. zu unterbreiten _<nd mir die sich daraufhin als interessiert meldenden Kapitalanlage -Interessenten usw. bekanntzugeben. Ich erkläre, daß ich umseitige Vertragsbedingungen gelesen bube, und daß isir seitens des öeratungsstellenleiters oder einer anderen Person keinerlei Versprechungen oder Zusicherungen gemacht wurden, die über den Inhalt der umseitigen Vertragsbedingungen hinausgehen".
*iJ 1 der riückaeite des Formblatts schließen sich an einen Vor-sbruch uie in 2b Lummern aufgestellten Vertragsbedingungen «er Klägerin an. In hr. 1 verpflichtet sich die Klägerin,
"das Kreditgesuch des Auftraggebers den von ihr erfaßten Kapitalanlage-Interessenten (Geldbesitzern, Kreditinstituten, Maklern oder anderen Personen) zu unterbreiten".
huch Kr. 10 darf sich der Auftraggeber
"bei der Erteilung eines Auftrages der Mithilfe eines Beratungsstellenleiters oder einer anderen Person bedienen. j.ieser/diese handelt dann jedoch im Aufträge und in Verantwortung des Auitraggebers gemäß § 27b BG3. her Auftraggeber ist sich darüber im Klaren, daß alles
 das, was dei' beratungestellenleiter usw. im Zusammenhang mit dem hiermit erteilten Auftrag dem Auftraggeber erklärt oder mitteilt, in seiner Verantwortung geschieht, r.s ist daher Sache des Auftraggebers, die Angaben des Mittelsmannes nachzuprüfen, da er dafür einstehen muh. Ler deratungsstellenleiter ist also nicht im Namen oder im Auftrag der (Klägerin) tätig".
ür« 13 lautet:
"Ler ... (Klägerin) steht eine Vergütung von 3 f, der gesuchten, mindestens 3 / der erhaltenen Summe zu, sobald ein Kreditvertrag abgeschlossen ;.urde oder falls dem Antraggeber ein oder mehrere Kapitalanlage-Interessenten, Geldbesitzer, Kreditinstitute, Makler usw., die sich bei der ... (Klägerin) für das Kreditgesuch des Auftraggebers interessiert haben, dzw. ihr Interesse oekundet haben (Interessebelcundungen) namhaft gemucht vvurd on" .
ln m\ 22 ist bestimmt:
"Lie Vertragsbedingungen regeln sich nach den Vorschriften des LienstVertrages im Sinne von§6ll uCß. Zwischen oen Vertragsschließenden wird ausdrücklich vereinbart, daß es sich im vorliegenden lalle um einen Lienstvertrag handelt"„
Unter Benutzung der von dem Beklagten in den Hypothekengesuchen gemachten Angaben fertigte die Klägerin sogenannte Exposäs an und verschickte diese an zahlreiche Empfänger, von denen Uber '30 der Klägerin gegenüber Interesse für die Gesuche bekundeten und daraufhin dem Beklagten namhaft gemacht wurdeno
 her Beklagte verhandelte mit mehreren der ihm von der Klägerin aufgegebenen Personen. Einen Kredit erhielt er weder von ihnen noch durch deren Bemühungen von anderen Geldgebern.
Die Klägerin übersandte dem Beklagten am 3» Oktober 1961 eine Recnnung über 7 300 Isfl, deren Bezahlung der Beklagte verweigerte«.
■ ii i der Klage verlangte die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 5 000 E.\* nebet Zinsen, lisch der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht reichte die Klägerin einer. Schriftsatz ein, in dem sie erklärte, nunmehr den Gesamtbetrag von 7 500 LM nebstZinsen geltend machen zu wollen, und einen entsprechenden Antrag ankünöigte.
Las Landgericht wies die Klage ab und führte in den irtsciieiöungsgründen seines Urteils aus, daß es sich nur auf den ursprünglich geltend gemachten Betrag von 3 OCO EM beziehe; der erhöhte Antrag sei nicht mehr zu berücksichtigen gewesen»
Im Berufungsreehtszuge hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7 500 EM nebst Zinsen begehrt»
Las Berufungsgericht hat die Berufung zuruckgewiesen.
Mit ihrer Eevision verfolgt die Klägerin den im Berufung rechtszuge gestellten Antrag weiter. Eer Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
EntseheidungsgrUnde:
Eie Revision ist nicht begründet»
I. Wie Tatbestand und Entscheidungsgründe- des angefochte nen Urteils ergeben, hat das Berufungsgericht nicht nur über den Teilbetrag von 3 000 EM nebst Zinsen, den das Landgericht abgewiesen hatte» sondern über die gesamte, bei dem Berufungs gericht geltend gemachte Forderung auf Zahlung von 7 500 EK nebst Zinsen eine Entscheidung getroffen. Eenn der 'Jrteils-auaapruch des Berufungsgerichts ist dahin zu verstehen, dajB der Klägerin diese Forderung in voller Höhe aberkannt werden •jollte. >• ie das Berufungsgericht zutreffend darg€*legt hat, war eine solche Entscheidung selbst dann zulässig, wenn der
 Toer den zunächst eingeklagteri und vom Landgericht angewiesener; Anspruch aui' Zahlung von 5 000 nebst Zinsen hinaumgehende Betrag bereits bei dem Landgericht rechtshängig geworden war. Las Berufungsgericht konnte hier deshalb über die gesamte Forderung erkennen, weil die Klägerin vor den Berufungsgericht eine Entscheidung über den ganzen Streitgegenstand begehrte und der Beklagte sich rügelos auf die Verhandlung über den von der Klägerin gestellten entsprechenden Antrag einließ (vgl. die auch vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen BGHÜ 8, 585, 586; BGH ü rt. v.
27. «Juni 1956 - IV ZE 88/56 - IM ZPO $ 505 Nr- 4 = WM 1956, 1166) .
2. Nach Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch für die bloße Namhaftmachung von Maklern schon nach dem Inhalt ihrer Vertragsbedingungen nicht Kubas Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen. Es unterstellt, döi der gegenteiligen Auffassung der Klägerin zu folgen ist«> hält aber unter dieser Voraussetzung den ersten zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag für sittenwidrig und daher nichtig (§ 158 Abs. 1 BGB). Ferner nimmt es an, auf Grund des zweiten Hypothekengesuches könne die Klägerin schon mit Rücksicht auf den Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 15. Juli 1961 keine Vergütung fordern«
Ob diese von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Rachprüfung standhalten, bedarf ebensowenig der Entscheidung wie die Frage, ob das Landgericht die Vertragsbedingungen der Klägerin zutreffend ausgelegt hat. Denn die Abweisung der Klage ist im Ergebnis schon aus anderen Gründen gerechtfertigt. Ler Kläger! steht eine Vergütung nicht zu, weil ihre Tätigkeit für den beklagten ohne Erfolg blieb. Zwar wollte sich die Klägerin mit IJr. 15 ihrer Vertragsbedingungen ein Entgelt schon für
 uc-r. Nachweis sines oder msnrerer "Kapitalanlage-InteressenLen*' slenern. Liese bestiemung ist jedoch unwirksam, wc-il sie ment individuell vereinbart, sondern in allgemeinen Geschärte, bedingungen enthalten ist»
a)	Lie rechtlichen Beziehungen der Parteien sind nämlich entgegen der Auffassung der revision, die sie als Dienst-vertrag nach §§ 611 if BGB beurteilt wissen möchte, als "aklervertrag nach §§ 652 ff BGB zu werten. Mit der Zuschrif t ihres Beratungsstellenleiters in	aui die
 Zeitungsanzeige des Beklagten trug die Klägerin dem Beklagten eine Haklertätigkelt an» Etwas anderes konnte der Beklagte dem Hinweis des Absenders, "seine firma", also die Klägerin, habe "sehr viele Geldbesitzer* an der Band", die Hypothekendarlehen vergeben wollten, nicht entnehmen. Vielmehr war aus dieser im Sprachgebrauch eines Maklers gehaltenen Erklärung nur zu schließen, die Klägerin sei in der Lage, den Beklagter: mit Darlehensgebern in Verbindung zu bringen. Darin besteht gerade die typische Tätigkeit des Xrcditmaklers, der entweder selbst Larlehensverträge vermittelt oder dem Kredit-suchenden Ge'd&eber nachweist. Auch der aui der Vorderseite der "hypotheken-Gesuche" uoisenriebene, der Klägerin erteilte "Auftrag", aas Gesuch "den von ihr erfaßten Kapitalanlage-Interessenten usw. zu unterbreiten" und dem Beklagten "die sic-h daraufhin als interessiert meldenden Kapitalanlage-Interessenten usw." bekanntzugeben, war, jedenfalls im Zusammenhang mit der vorangegangenen Erklärung des "beratungs-rtollenleiters", nicht anders zu verstehen. Der Klägerin steht somit nach dem Gesetz keine Vergütung zu. Denn ein Maklerlohn ist nach § 652 Abs. 1 So 1 BGB nur dann zu entrichten, "wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustandekommt". Las ist allgemein oekannto Wer sich eines Maklers bedient, erwartet in der
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Kegel, nur eine erj ol&reiche Tätigkeit des
 aiders entlohnen
 au müssen. Leshalb durfte auch aer beklagte davon ausgehen, daß er der Klägerin nur dann eine Vergütung schulden sollte,
 wenn er aul Grund ihrer Tätigkeit ein Hypothekendarlehen er nulten würde»
b)	Allerdings enthält § 652 Abs. 1 BGB kein zwingendes, sondern nachgiebiges Recht und ist daher abdingbar. Lei- Makler Kann sich deshalb eine Vergütung ohne Rücksicht auf den Sriolg seiner Tätigkeit sichern. Las ist rechtlich unbedenklich, wenn es ihm gelingt, eine solche Vereinbarung im Wege des Sirzelvertrages auaisuhandeln. Denn beim Linzelvertrage sind regelmäßig beide Vertragsteile in der Lage, auf den Vertragsinhalt Einfluß zu nehmen. laßt sich der Kunde auf eine ihm ungünstige Abrede ein, so liegt das grundsätzlich im Rahmen der Vertragsfreiheit, und er wird durch eine solche Abrede verpflichtet»
c)	Anders ist die Rechtslage aber dann zu beurteilen, wen:= der Makler den Vertragsinhalt durch allgemeine Geschäftsbedingungen von vornherein festlegt. Wer allgemeine Geschäftsbedingungen auf stellt, nimmt die Vertragsfreiheit, soweit
 sie die Gestaltung des Vertragsinhalts betrifft, für sich allein in Anspruch. Er ist daher nach Treu und Glauben verpflichtet, schon bei der Abfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen seiner künftigen Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen» Bringt er nur seine eigenen Interessen zur Geltung, so mißbraucht er die Vertragsfreiheit» Insoweit ist die Vertragsfreiheit durch § 242 BGB eingeschränkt (vgl» Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 242 Anm. 112, 115). Las ist auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt. Allgemeine Geschäftsbedingungen können danach der Eechtswirksamfceit entbehren, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthalten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten
 
dvs Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Gescnai ten beteiligten Kreise der Billigkeit widersprechen (vgl. uGHZ 22, 90. 97.ff; 359 216, 216; 56, 165, lb5; BGH Urt. vor. 17.i'ebruar 196«! - II ZF\ 96/65 - LK AGB Kr. 10 = WM 1964, 472). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Bestimmung der Kr«, 15 der Vertragsbedingungen der Klägerin zu beanstanden. Läßt sich der Makler, wie hier, eine Vergütung auch für erfolglose Bemühungen versprechen, so liegt darin eine wesentliche Änderung des Ver-
tragainhalts im Verhältnis aura gesetzlichen Bild des Makler-verträges. Der Kunde hat dann nicht, wie es der gesetzlichen Regelung entspricht, den Erfolg, sondern die Bienste des Haklers zu entlohnen. Ein solcher Vertrag nähert sich weit-
gehend dem liehst vertrag und entfernt sich itn selben Maße vom Maklervertrag, wie ihn der Gesetzgeber geregelt und damit als ihteressegemäß und gerecht angesehen hat. iiir den Kunden
 des Haklers ist eine Klausel, die den Vertrag dergestalt verwandelt, überraschend. Sie ist zu demal dann unangemessen, wen-, sich der Makler, wie hier, schon für die Benennung eines einzigen weiteren .Maklers dasselbe Honorar ausbedingt wie für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung. Es widerspricht deshalb freu und Glauben, eine solche Klausel durch Aufnahme in allgemeine Geschäftsbedingungen in den Maklervertrag ein-zuführen. Sr. 15 der Vertragsbedingungen der Klägerin ist hiernach unwirksam«. An ihrer Stelle gilt das Gesetzesrecht, nach dem, wie auageführt wurde, die Klägerin mangels eines Erfolges ihrer Tätigkeit keinen Maklerlohn fordern kann.
Auch aus Kr. 22 der Vertragsbedingungen, wonach das Rechtsverhältnis der Parteien den Hegeln des LienstVertrages unterstehen soll, kann die Klägerin nichts herleiten. Liese Klausel hat insofern dasselbe Ziel wie Kr. 15, als sie einen Anspruch der Klägerin auf Entlohnung ihrer i-ienste begründen
10
soll. Sie entbehrt daher aus denselben Gründen wie Kr. lb er I ix-ksan.keit .
Unangemessen und deshalb nach § 242 BGB unbeachtlich ist auch Kr. 10 der Vertragsbedingungen, mit der die Klägerin die Verantwortung für die Erklärungen ihrer "Beratungsstellen-letter" von sich abzuwälzen suciit. Tatsächlich hat sich die Klägerin ihres "üeratungsstellenleiters", den sie selbst so benennt, zur Vorbereitung der Vertragsverhandlungen bedient.
Nach außen hin trat er als Repräsentant der Klägerin in Erscheinung. Liese Tatsachen können nicht hinwegbedungen werden. Seine Äußerungen, mit denen er, wie ausgeführt wurde, die Klägerin als Maklerfirma ausgab, fielen auch nicht aus dem Rahmen der vom Beklagten gestellten, aber von der Klägerin formulierten Vertragsanträge auf der Vorderseite der "Hypotheken-Gesuche", nach deren Wortlaut der von dem "Beratungsstellenleit er" nur bestärkte Eindruck entstehen mußte und sollte, daß sie als Maklerfirma tätig sei. Erweckte sie damit aber selbst den Anschein, daß die Erklärungen ihres "Beratungsstellenleiters" mit ihren eigenen übereinstimmten, so ist sie daran gebunden. Ler Beklagte brauchte unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht mit einer in den Geschäftsbedingungen ent ha 1 teilen Klausel zu rechnen, mit der sich die Klägerin nicht nur von jeder Verantwortung für ihre Mittelsmänner freizeichnen, sondern diese Verantwortung sogar ihrem Kunden auf-bürden wollte.
3« Die Revision macht ferner geltend, der Beklagte habe sich selbst nicht als irregeführt betrachtet, wie sein Verhalten nach Vertrageschluß zeige. Bei den Besprechungen mit ihrem Prokuristen SchfHF-EflP habe er mit keinem Wort beanstandet, daß ihm Makler und nicht unmittelbare Geldgeber benannt worden seien.
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Ir. s ist indessen lUr die Entscheidung unerheblich. Auch der Beklagte nach Abschluß der Ma»clervertrage gegen die .•jenenfiuräg vor. AhkIgiti keine ^Anwendungen erhoben hat, so ist daraus noch nicht zu folgern, daß er sich nachträglich mit der Klägerin über eine Änderung der i/iaklervertrage in BiensLver--rüge geeinigt het .
Auch auf die weiteren von der Revision erhobenen Rügen kommt es nicht an, weil sie sämtlich davon ausgehen, daß -wischen den Parteien ein Bienst vertrag zu stand egt? kommen «ei, •'•ährend es sich in tYahrheit um einen Maklervertrag handelt«
4. lie Revision der Klägerin ist danach mit der Kosten-°lße aus § 97 Abs. 1 ZPO zurücltzuweisenc
r r,
do ib inger
 Dr. Gelhaar
 Artl
Br» Mezger
 Morniann