Grundlage dafür war zunächst eine schriftliche "Vereinbarung“ vom 20.Dezember 1957* Dieser Kredit diente zur Finanzierung des Einkaufs von fabrikneuen Fahrzeugeno Zur Sicherung trat das Autohaus Forderungen gegen seine Kunden aus dem Verkauf der Fahrzeuge an die Bank ab und übereignete ihr die unter Eigentumsvorbehalt verkauften Fahrzeuge* Ferner eröffnete dio Bank dem Autohaus einen Kredit in laufender Rechnung, der zunächst.auf vom 15» Juli 1958 Kundenforderungen in Höhe von 60 000 DM an die Bank ab und verpflichtete sich, den Gesamtbetrag der abgetretenen Forderungen immer auf 200 & des in Anspruch genommenen Kredits zu halten«. 96 000 DM betrug» Am 25° Juni 1959 verlangte sie vom Beklagten als Bürgen Zahlung» Am 7° August 1959 wurde der Beklagte zu dem alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt» Am 20» August 1959 stellte diese die Zahlungen ein, am 15° September 1959 wurde das Konkursverfahren eröffnet» Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Kreditforderung der Klägerin auf rd» Die klagende Bank habe das gewußt, gleichwohl aber, um ihren Kredit rück’ führen zu können, die Schuldnerin, deren wesentlichen Vermögenswerte sie in der Hand gehabt habe, noch eine zcitlang durch Kredite über Y/asser gehalten» Unter diesen Umstünden habe die Klägerin nicht mehr die Bürgschaft hereinnchmcn dürfen» Sie sei ihm (Beklagten) auch aus § 826 BGB für den Schaden verantwortlich, den er durch seinen Eintritt in die konkursreife Gesellschaft,erlitten habe? Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt» Mit der Hevision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseno Entscheidungsgründes Io Das Berufungsgericht verneint mit Recht, daß der Bürgschaftsvertrag wegen Sittenwidrigkeit ($ 138 BGB) nichtig sei, daß die Klägerin die Bürgschaftserklärung auf unzulässige Weise erlangt habe und daß der Klageforderung deshalb der Einwand des Rechtsmißbrauehs entgegenstehe» Insoweit schlägt schon der vom Berufungsgericht herausgestellte Gesichtspunkt durch, daß der Beklagte, bevor er sich am 24* Februar 1959 verbürgte, als Hauptgesellschafter und Prokurist der Gesellschaft jede Möglichkeit hatte, sich aus den Unterlagen der Gesellschaft selbst erschöpfend Uber ihr Obligo gegenüber der Klägerin und über die dieser eingeräumten Sicherheiten zu unterrichten« Die Klägerin durfte annehmen, daß der Beklagte davon in seinem eigenen Interesse Gebrauch gemacht hatte und einer Unterrichtung durch sie insoweit nicht mehr bedurfte» Schon deshalb bestand keine Pflicht der Klägerin hierzu bei den Bürgschaftsvex’handlungen. Der Beklagte hat auch nicht vorgetx'agen, daß die Klägerin mit unerlaubten Mitteln ihn zur übernähme der Bürgschaft bestimmt habe» Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin beim Abschluß des BürgschaftsVertrages, wie § 138 BGB fordert, in verwerflicher Gesinnung gehandelt oder bei den Bürgschafts-Verhandlungen ihre Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beklagten Das Berufungsgericht verneint auch, daß die Klägerin dem Beklagten aus § 826 BGB für den Schaden verantwortlich sei, der ihm durch den Beitritt zur Gesellschaft und den Verlust seiner Stammeinlage entstanden seio Dabei ^ohandolt es in Anlehnung an RGZ 136, 247 ff die Tatbestände der sog« Konkursverschleppung, der Aussaugung, der stillen Geschäftsinhaberschaft, des Kreditbetrüges und der Gläubiger* gefährdung und verneint deren objektiven und subjektiven Voraussetzungen«. RGZ 143» 48, 51 )«• Ihuen ist gemeinsam, daß ein Gläubiger sich übermäßige und undurc sichtige Sicherungen geben läßt und dadurch andere (gegenwärtige oder künftige) Gläubiger über die wirkliche Lage des Schuldners täuscht und so zu Schaden bringt„ Bei dem zu Schaden gekommenen Beklagten handelte es sich dagegen nicht um einen Gläubiger, sondern um einen Gesellschafter der Schuldner-GmbHb Es fragt sich hier deshalb nicht, ob es die Klägerin zu verantworten hätte, wenn der Beklagte im Vertrauen auf das äußere (angeblich trügerische) Erscheinungsbild der GmbH ihr Kredit gegeben hätte (was er nicht getan hat), sondern ob sie dafür einzustehen hat, öa£ der Beklagte Gesellschafter der GmbH geworden ist und dabei seine Stammeinlage verloren hat• Dieses bemißt sich nach anderen Maßstäben als jenes schon deshalb , weil der einer Gesellschaft beitretende Gesellschafter in der Kegel größere Möglichkeiten hat, sich über die Verhältnisse der Gesellschaft zu unterrichten, als ein Gläubiger, der ihr Kredit gewährt* Im übrigen sind auch die vom Berufungsgericht behandelten typischen Fälle der Kredittäuochung nicht mehr als von der Rechtsprechung entwickelte Beispielsfälle, schließen andere Gestaltungen nicht aus und stehen nicht an Gesetzes Stelle* \ .) Schadensersatzansprüche des Beklagten könnten hier in erster Linie aus der Verletzung von Vertragspflichten begründet sein* Vertragspflichten könnten, worauf die Revision zutreffend hinweist, insoweit in Betracht kommen, als der Beklagte aus Anlaß seines Beitritts zur GmbH mit der Klägerin vertragliche Beziehungen aüfgenommen hat* Er hat' nämlich seine Stammeinlage über die Klägerin geleistet, indem er sich bei ihr einen Kredit in entsprechender Höhe einräumen ließ und diesen durch Wertpapiere, die er der Klägerin zu dem Verkauf gab, abdeckte. Entgegen der Meinung der Revision brauchte die Klägerin dabei den Beklagten aber nicht hinsichtlich des Risikos zu beraten, das er mit dem Eintritt in die —angeblich konkursreife -Gesellschaft übernahm. 2o Aus Jj326_B&£ würde die Klägerin dem Beklagten auf Schadensersatz nur haften, wenn sie den Verlust einer Stammeinlage vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise verursacht hätte* Da auch der Beklagte ihr nicht vorwirft, daß sie den Zusammenbruch der Gesell-schaft zu verantworten habe, könnte ihre Schadensersatz-Pflicht nur begründet sein, wenn sie für den Eintritt des Beklagten in die Gesellschaft einzuotehen hätte. b) Der Beklagte kann der Klägerin die Polgen seines Eintritts in die Gesellschaft auch nicht unter dem Gesichtspunkt aufbürden, die Klägerin habe aus eigennützigen Motiven die konkursreife Gesellschaft durch Kredite künstlich so lange am Leben gehalten, bis er seine Stammelnläge von 100 000 DM eingebracht habe* Dieser Vorwurf findet in den Feststellungen des Berufungsurteils keine Grundlage * Die Klägerin hatte, wie das Berufungsgericht (Btl S« 28) ausdrücklich feststellt, mit dem Eintritt des Beklagten in die Gesellschaft nicht das Geringste zu tun, sie hat erst von der vollendeten Tatsache erfahren* Es scheidet deshalb ein sich gegen den Beklagten richtendes vorsätzliches Handeln der Klägerin von vornherein aus* Danach ließe sich ein ^orwurf gegen sie nur damit begründen, sie habe im Hinblick auf die Möglichkeit, daß ein Interessent, wie der Beklagte, noch im letzten Augenblick sich an der Gesellschaft beteiligen würde, deren Konkurs nicht hinauszögern dürfen* Dies würde aber den schweren Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens nur rechtfertigen, wenn die Fahrlässigkeit der Klägerin so schwer war, daß sie sich als Gewissenlosigkeit darstellte (BGH Urt* vom 18* Juni 1962, VII ZR 2.37/60 = 7/M 1962, 953 bis 935)» Davon kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Rede sein» Auch das Berufungsgericht verkennt nicht, daß in der zweiten Jahreshälfte 1958 die Lage der Gesellschaft angespannt wurde, was vor allem in ihrem schnell wachsenden Kreditbedarf und dem steigenden Obligo bei der Klägerin (am 15- September 1958 rd« 121 000 DM, am 31° Dezember 1958 rd* 162 000 DM) seinen Ausdruck fand* Rach seinen FestStellungen ist es aber dem Geschäftsführer der Gesellschaft gelungen, der Klägerin gegenüber dafür plausible Gründe zu findenDer wachsende Kreditbedarf wurde nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts glaubhaft mit einer Erweiterung des Geschäfts sowie damit begründet, daß für die Gesellschaft al9 Vertreterin einer großen Kraftfahrzeugfirma (Ford) erfahrungsgemäß eine Anlaufs- und Einführungszeit mit verhältnismäßig großem Kreditbedarf von etwa 4 Jahren erforderlich sei, der dann eine Zeit mit fast sicheren bedeutenden Erträgnissen folge«. sondern stellt fest, es sei deren Geschäftsführer gelungen, nicht nur den Ford-Werken und dem Beklagten, sondern auch der Klägerin ein völlig falsches Bild von der wirtschaftlichen Entwicklung und der Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zu vermitteln» Mit dieser Beweiswürdigung weicht das Berufungsgericht ausdrücklich von dem Gutachten des Sachverständigen Dr» Feistkörn ab» Dieser war in seinem Gutachten vom *!2. schafto Die ^ieherungsvorträge engten auch nicht ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit unverhältnismäßig ein» Zudem \var das Ausmaß der Bindung der Gesellschaft an die Klägerin aus den geschäftlichen Unterlagen der Gesell« schaft ersichtlich, von deren Einsichtnahme der Beklagte seine Beteiligung abhängig machen konnte- Die Klägerin hat mithin gegenüber dem Beklagten nicht gewissenlos und damit sittenwidrig gehandelt, selbst wenn sich bei rückschauender Betrachtung die Ausweitung des Kredits bis zu 160 000 DM als zu großzügig erwiesen haben magEs fehlt also schon an den objektiven Vcr aussetzungen des § 826 BGB, einem sittenwidrigen Verhalten der Klägerin* Auf die Angriffe der Revision gegqn die Feststellung des.Berufungsgerichts, die Klägerin habe auch subjektiv nicht mit dem (bedingten) Vorsatz der Schädigung gehandelt, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2234 061 BGB § 826 Ga Zur Präge, ob eine Bank, die einer in Vermögensverfall geratenen Gesellschaft Kredit gewährt hat, gegenüber einem Britten, der sich an der Gesellschaft beteiligt hat, schadenersatzpflichtig ist, wenn sie den Britten nicht über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft aufgeklärt und -nicht den Kredit zurückgezogen hat. BGH, Urto v. 18. Sept. 1963 - VIII ZE 46/62 - OLG Celle LG Hannover VIII ZR 46/62 Verkündet am >80 Sept. 1963 Wüst f Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Paul Mal in Bj >latz Beklagten und Revisionsklägers9 ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die u# BflHfthaak ©GmbH in RMHBP, Schw#Hpi Nr. 1, Vertreten durch die Vorstandsmitglieder 1. Br. Helmut HaflHB^ftin BoA» PoflHHHji^PA^lGe 2. Direktor August in Allee 3° Direktor Hans 0B 3. Direktor Johannes in SchwflHP B^l, Klägerin und Revisionsbeklagte? ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof hat der VIII * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundes« richter Dr« Gelhaar, Artl, Br. Dorschei und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des TO. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 4. Januar 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen ~ 2 ~ AI / Tatbestand: Seit ‘’957 gewährte die klagende Bank dem Autohaus LifliK GmbH in einer autorieierten Ford-Vertretung, Kredit«. Grundlage dafür war zunächst eine schriftliche "Vereinbarung“ vom 20.Dezember 1957* Dieser Kredit diente zur Finanzierung des Einkaufs von fabrikneuen Fahrzeugeno Zur Sicherung trat das Autohaus Forderungen gegen seine Kunden aus dem Verkauf der Fahrzeuge an die Bank ab und übereignete ihr die unter Eigentumsvorbehalt verkauften Fahrzeuge* Ferner eröffnete dio Bank dem Autohaus einen Kredit in laufender Rechnung, der zunächst.auf 25 QÖO DM begrenzt war* Als Mitte Juli 3958 der laufende Kredit auf über 41 000 DM angewachsen war, trat das Autohaus durch eine schriftliche “Abtretungserklärung (Mantelz.ession)“ vom 15» Juli 1958 Kundenforderungen in Höhe von 60 000 DM an die Bank ab und verpflichtete sich, den Gesamtbetrag der abgetretenen Forderungen immer auf 200 & des in Anspruch genommenen Kredits zu halten«. Am 15» September 1958 betrug der Schuldsaldo des Autohauses aus beiden Krediten über 121 000 DM. Durch Vertrag vom 2o/3» Dezember 1958 ließ sich die klagende Bank zur Sicherung des weiter angewachsenen Kredits das Ersatzteil- und Zubehörlager des Autohauses übereignen; das Autohaus verpflichtete sich, den Wert des Lagers immer zwischen 25 000 bis 35 000 DM zu halten. Der Gesamtkredit des Autohauses bei der Bank erreichte Ende Dezember 1958 seine größte Höhe mit rd. 162 000 DM. Inzwischen hatte das Autohaus im Oktober 1958 durch eine Zeitungsanzeige einen Teilhaber mit einer Einlage von 100 000 DM gesucht. Auf diese Weise kam der Beklagte, bis dahin selbständiger Lebensmittelhändler in Braunschweig, mit dem Autohaus in Verbindung. Durch Vertrag vom 15. Dezember 1958 trat er der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die "bisher ein S tammkapital von 109 OOO DM hatte, mit einer Stammeinlage von 100 000 DM bei* Seine Einlage leist eto er über die klagende Bank» Am 15° Januar 1959 wurde der Beklagte Prokurist des Autohauses. Am 24° Februar 1959 übernahm er schriftlich für alle Forderungen der Klägerin gegen das Autohaus bis zu dem Höchstbetrage von 50 000 DM die selbstschuldnerische Bürgschaft» Am 16» Juni 1959 kündigte die Klägerin dem Autohaus den Kredit, der damals rd. 96 000 DM betrug» Am 25° Juni 1959 verlangte sie vom Beklagten als Bürgen Zahlung» Am 7° August 1959 wurde der Beklagte zu dem alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt» Am 20» August 1959 stellte diese die Zahlungen ein, am 15° September 1959 wurde das Konkursverfahren eröffnet» Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Kreditforderung der Klägerin auf rd» 101 000 DM» f Sie verlangt aus der Bürgschaft vom Beklagten 50 000 1 neh3t Zinsen» Der Beklagte wendet ein, der Bürgschaftsver-trag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Das Autohaus sei seit Herbst, spätestens aber vor seinem (des Beklagten) Eintritt im Dezember 1958 konkursreif gewesen. Die klagende Bank habe das gewußt, gleichwohl aber, um ihren Kredit rück’ führen zu können, die Schuldnerin, deren wesentlichen Vermögenswerte sie in der Hand gehabt habe, noch eine zcitlang durch Kredite über Y/asser gehalten» Unter diesen Umstünden habe die Klägerin nicht mehr die Bürgschaft hereinnchmcn dürfen» Sie sei ihm (Beklagten) auch aus § 826 BGB für den Schaden verantwortlich, den er durch seinen Eintritt in die konkursreife Gesellschaft,erlitten habe? mit dieser Schadensersatzforderung rechne er gegen die Klageforderung auf» Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt» Mit der Hevision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseno Entscheidungsgründes Io Das Berufungsgericht verneint mit Recht, daß der Bürgschaftsvertrag wegen Sittenwidrigkeit ($ 138 BGB) nichtig sei, daß die Klägerin die Bürgschaftserklärung auf unzulässige Weise erlangt habe und daß der Klageforderung deshalb der Einwand des Rechtsmißbrauehs entgegenstehe» Insoweit schlägt schon der vom Berufungsgericht herausgestellte Gesichtspunkt durch, daß der Beklagte, bevor er sich am 24* Februar 1959 verbürgte, als Hauptgesellschafter und Prokurist der Gesellschaft jede Möglichkeit hatte, sich aus den Unterlagen der Gesellschaft selbst erschöpfend Uber ihr Obligo gegenüber der Klägerin und über die dieser eingeräumten Sicherheiten zu unterrichten« Die Klägerin durfte annehmen, daß der Beklagte davon in seinem eigenen Interesse Gebrauch gemacht hatte und einer Unterrichtung durch sie insoweit nicht mehr bedurfte» Schon deshalb bestand keine Pflicht der Klägerin hierzu bei den Bürgschaftsvex’handlungen. Sie;konnte vielmehr davon ausgehen, der Beklagte übernehme in voller Kenntnis dor Lage der Gesellschaft die Büx’gschaft. Der Beklagte hat auch nicht vorgetx'agen, daß die Klägerin mit unerlaubten Mitteln ihn zur übernähme der Bürgschaft bestimmt habe» Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin beim Abschluß des BürgschaftsVertrages, wie § 138 BGB fordert, in verwerflicher Gesinnung gehandelt oder bei den Bürgschafts-Verhandlungen ihre Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beklagten (§ 276 BGB) verletzt haben könnte XI c Das Berufungsgericht verneint auch, daß die Klägerin dem Beklagten aus § 826 BGB für den Schaden verantwortlich sei, der ihm durch den Beitritt zur Gesellschaft und den Verlust seiner Stammeinlage entstanden seio Dabei ^ohandolt es in Anlehnung an RGZ 136, 247 ff die Tatbestände der sog« Konkursverschleppung, der Aussaugung, der stillen Geschäftsinhaberschaft, des Kreditbetrüges und der Gläubiger* gefährdung und verneint deren objektiven und subjektiven Voraussetzungen«. Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere der §§ 242, 826 BGB, 63, 64 GmbH-Gos und des § 286 Z'PQ«. Die Rügen der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg«. Allerdings sieht das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht immer unter dem richtigen Blickwinkel \ , wenn es ihn an den vom Reichsgericht in RGZ 136, 24? ff aufgestellten typischen Tatbeständen mißt«. Es handelt sich dabei um Sonderfälle der Kredittäuschung (s«. RGZ 143» 48, 51 )«• Ihuen ist gemeinsam, daß ein Gläubiger sich übermäßige und undurc sichtige Sicherungen geben läßt und dadurch andere (gegenwärtige oder künftige) Gläubiger über die wirkliche Lage des Schuldners täuscht und so zu Schaden bringt„ Bei dem zu Schaden gekommenen Beklagten handelte es sich dagegen nicht um einen Gläubiger, sondern um einen Gesellschafter der Schuldner-GmbHb Es fragt sich hier deshalb nicht, ob es die Klägerin zu verantworten hätte, wenn der Beklagte im Vertrauen auf das äußere (angeblich trügerische) Erscheinungsbild der GmbH ihr Kredit gegeben hätte (was er nicht getan hat), sondern ob sie dafür einzustehen hat, öa£ der Beklagte Gesellschafter der GmbH geworden ist und dabei seine Stammeinlage verloren hat• Dieses bemißt sich nach - 6 j anderen Maßstäben als jenes schon deshalb , weil der einer Gesellschaft beitretende Gesellschafter in der Kegel größere Möglichkeiten hat, sich über die Verhältnisse der Gesellschaft zu unterrichten, als ein Gläubiger, der ihr Kredit gewährt* Im übrigen sind auch die vom Berufungsgericht behandelten typischen Fälle der Kredittäuochung nicht mehr als von der Rechtsprechung entwickelte Beispielsfälle, schließen andere Gestaltungen nicht aus und stehen nicht an Gesetzes Stelle* \ .) Schadensersatzansprüche des Beklagten könnten hier in erster Linie aus der Verletzung von Vertragspflichten begründet sein* Vertragspflichten könnten, worauf die Revision zutreffend hinweist, insoweit in Betracht kommen, als der Beklagte aus Anlaß seines Beitritts zur GmbH mit der Klägerin vertragliche Beziehungen aüfgenommen hat* Er hat' nämlich seine Stammeinlage über die Klägerin geleistet, indem er sich bei ihr einen Kredit in entsprechender Höhe einräumen ließ und diesen durch Wertpapiere, die er der Klägerin zu dem Verkauf gab, abdeckte. Entgegen der Meinung der Revision brauchte die Klägerin dabei den Beklagten aber nicht hinsichtlich des Risikos zu beraten, das er mit dem Eintritt in die —angeblich konkursreife -Gesellschaft übernahm. Er hatte ihr nur den Auftrag gegeben, Wertpapiere zu verkaufen und den Erlös in Höhe seiner Stammeinlage der Gesellschaft zu überweisen. Das legte ihr keine Beratungs-pflichten hinsichtlich der vom Beklagten geplanten Beteiligung an der GmbH auf« Der Beklagte hat auch nach seinem eigenen Vortrag um den Rat der Klägerin in dieser Hinsicht nicht nachgesucht» Im übrigen läßt die Revision außer acht, daß nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt (BU S. 6) die Klägerin von dem (beabsichtigten)Eintritt des Beklagten in die Gesellschaft erst erfahren hat, nachdem der Vertrag zwischen dem Beklagten und der Gesellschaft bereits geschlos- sen war ~ 7 - 2o Aus Jj326_B&£ würde die Klägerin dem Beklagten auf Schadensersatz nur haften, wenn sie den Verlust einer Stammeinlage vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise verursacht hätte* Da auch der Beklagte ihr nicht vorwirft, daß sie den Zusammenbruch der Gesell-schaft zu verantworten habe, könnte ihre Schadensersatz-Pflicht nur begründet sein, wenn sie für den Eintritt des Beklagten in die Gesellschaft einzuotehen hätte. a) Insoweit kommt nicht Betracht, daß die Klägerin den Beklagten durch Hinweise auf die schwierige Lage der Gesellschaft von einem Eintritt hätte abhalten müssen* Bestand eine solche Hechtspflicht, wie dargelegt, nicht innerhalb eines Vertragsverhältnisses, so bestand sie erst recht nicht außerhalb einer solchen Sonderbindung» Mangels einer Hechtspflicht zu dem Handeln war deshalb eine Unterlassung der Klägerin für den Schaden des Beklagten nicht ursächliche Auch hat die Klägerin durch eine solche Unterlassung nicht gegen die guten Sitten verstoßen* Die gute Sitte verlangt von einem Gläubiger in der Hegel nicht, einem Britten, der dem gefährdeten Schuldner mit einer Kapitalbeteiligung beispringen will, davon abzuraten, weil der Dritte dabei zu Schaden kommen könnte» Der Gläubiger kann vielmehr, vorausgesetzt, daß er nicht auf irgendeine Weise den Dritten zu der beabsichtigten Beteiligung veranlaßt hat, sein eigenes Interesse den Ausschlag geben lassen, das ihm nahelegt, den Dritten von einer Beteiligung nicht abzuhalten«, Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob die Klägerin, wie die Revision in Anlehnung an das Ergänzungsgut achten des Sachverständigen Dr. vom 23«, Januar 1961 geltend macht, spätestens Anfang Dezember 1959 gewußt hat, daß sich bei der Gesellschaft eine Konkursreife anbahnte» Schließlich übersieht die Revision auch in diesem Zusammenhang, daß nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsurteils die Klägerin von der Beteiligung des Beklagten an der GmbH erst erfahren hat- nachdem der Beitritt durch den notariellen Vertrag vom 15» Dezember 1958 vollzogen war, eine Warnung seitens der Klägerin also in jedem Palle zu spät kam. b) Der Beklagte kann der Klägerin die Polgen seines Eintritts in die Gesellschaft auch nicht unter dem Gesichtspunkt aufbürden, die Klägerin habe aus eigennützigen Motiven die konkursreife Gesellschaft durch Kredite künstlich so lange am Leben gehalten, bis er seine Stammelnläge von 100 000 DM eingebracht habe* Dieser Vorwurf findet in den Feststellungen des Berufungsurteils keine Grundlage * Die Klägerin hatte, wie das Berufungsgericht (Btl S« 28) ausdrücklich feststellt, mit dem Eintritt des Beklagten in die Gesellschaft nicht das Geringste zu tun, sie hat erst von der vollendeten Tatsache erfahren* Es scheidet deshalb ein sich gegen den Beklagten richtendes vorsätzliches Handeln der Klägerin von vornherein aus* Danach ließe sich ein ^orwurf gegen sie nur damit begründen, sie habe im Hinblick auf die Möglichkeit, daß ein Interessent, wie der Beklagte, noch im letzten Augenblick sich an der Gesellschaft beteiligen würde, deren Konkurs nicht hinauszögern dürfen* Dies würde aber den schweren Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens nur rechtfertigen, wenn die Fahrlässigkeit der Klägerin so schwer war, daß sie sich als Gewissenlosigkeit darstellte (BGH Urt* vom 18* Juni 1962, VII ZR 2.37/60 = 7/M 1962, 953 bis 935)» Davon kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Rede sein» Auch das Berufungsgericht verkennt nicht, daß in der zweiten Jahreshälfte 1958 die Lage der Gesellschaft angespannt wurde, was vor allem in ihrem schnell wachsenden Kreditbedarf und dem steigenden Obligo bei der Klägerin (am 15- September 1958 rd« 121 000 DM, am 31° Dezember 1958 rd* 162 000 DM) seinen Ausdruck fand* Rach seinen FestStellungen ist es aber dem Geschäftsführer der Gesellschaft gelungen, der Klägerin gegenüber dafür plausible Gründe zu findenDer wachsende Kreditbedarf wurde nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts glaubhaft mit einer Erweiterung des Geschäfts sowie damit begründet, daß für die Gesellschaft al9 Vertreterin einer großen Kraftfahrzeugfirma (Ford) erfahrungsgemäß eine Anlaufs- und Einführungszeit mit verhältnismäßig großem Kreditbedarf von etwa 4 Jahren erforderlich sei, der dann eine Zeit mit fast sicheren bedeutenden Erträgnissen folge«. Das Berufungsgericht hält deshalb nicht nur nicht für bewiesen, daß die Klägerin den Wirklichen Stand der Gesellschaft gekannt habe? sondern stellt fest, es sei deren Geschäftsführer gelungen, nicht nur den Ford-Werken und dem Beklagten, sondern auch der Klägerin ein völlig falsches Bild von der wirtschaftlichen Entwicklung und der Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zu vermitteln» Mit dieser Beweiswürdigung weicht das Berufungsgericht ausdrücklich von dem Gutachten des Sachverständigen Dr» Feistkörn ab» Dieser war in seinem Gutachten vom *!2. September I960 zu dem Ergebnis gelangt, “an-gesichts der wiederholten Besieherungsmafinahraen“ habe die Klägerin damit rechnen müssen, daß sich bei;der Gesellschaft eine Konkursreife entwickelte» In einem Ergänzungsgutachten vom 23o Januar 1961 hat der Sachverständige sein Gutachten dahin erläutert, daß der Begriff der Konkursreife auch eine “sich anbahnende Konkursreife einschließe“, und daß die Klägerin “eine mögliche KonkursreifeH der Gesellschaft “nicht aus dem itahmen jeder Wahrscheinlichkeit habe stellen dürfen“« Es kann dahinstehen, ob die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) der Eevision begründet ist, das Berufungsgericht habe nicht ohne Hinzuziehung eines Obergutachters von dem Gutachten des Sachverständigen abweichen dürfen» Auch wenn man der Ansicht des Sachverständigen folgt, ist damit nicht die Grundlage gegeben, das Verhalten der Klägerin als sittenwidrig zu bewerten» Nach dem Sachverständigen ist allenfalls davon auszugehen, daß die Lage der Gesellschaft im letzten Quartal *3956 kritisch geworden und auch die Möglichkeit eines Zusammenbruchs nicht auszuschließen war. Die Gesellschaft war vor dem Eintritt des Beklagten vorübergehend überschuldet, weil dem (bisherigen) Stammkapital von 109 000 DM ein Verlustvortrag (per 31°12*1958) von 156 000 DM gegenüberstand; diese Überschuldung wurde durch die mit dem Eintritt des Beklagten verbundene Kapitalerhöhung um 100 000 DM wieder beseitigt• Die Überschuldung war der Klägerin, weil die Bilanz erst *•959 erstellt wurde, im Jahre 1958 naturgemäß nicht bekannt:. Selbst wenn sie aber damals im übrigen die kritische Lage der Gesellschaft im Sinne des Sachverständigen zuti’effend beurteilt hätte, brauchte sic doch nicht, um dom Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu entgehen, den Kredit sofort zurückzuziehen und damit die Gesellschaft in den Konkurs zu treiben» Zog sie den Kredit zurück, so waren für sie, weil die Sicherheiten das Obligo nicht deckten, eigene Verluste unvermeidlicho Wie weit sie unter diesen Umständen hei ihrer Entschließung gleichwohl auf die Interessen anderer (auch künftiger) Gläubiger Rücksicht zu nehmen hatte, bedarf hier nicht der Entscheidung* Das Interesse des Beklagten jedenfalls, sich nicht noch an der Gesellschaft zu beteiligen, fiel für sie, wenn überhaupt, erst in letzter Linie ins Gewicht* Es war die eigene Sache des Beklagten, sich über die Verhältnisse der Gesellschaft zu informieren und dann zu entscheiden, ob er dort sein Kapital anlegen volltc* Solange die Klägerin selbst auf seine Entscheidung keinen Einfluß nahm, brauchte sie auch seine Interessen hei ihren eigenen Entschließungen nicht zu berücksichtigen* Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Klägerin durch ihre Sicherungsmaßnahmen der Gesellschaft den Charakter eines selbständigen Unternehmens in einer Weise genommen hätte, daß dies einem Dritten, der sich für eine Beteiligung interessierte, bei sachgemäßer Prüfung verborgen bleiben konnte* Das Gegenteil stellt das Berufungsgericht fest* Die von der -Klägerin genommenen Sicherheiten waren nicht übermäßig» Sie erschöpften nicht das Vermögen der Gesell- schafto Die ^ieherungsvorträge engten auch nicht ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit unverhältnismäßig ein» Zudem \var das Ausmaß der Bindung der Gesellschaft an die Klägerin aus den geschäftlichen Unterlagen der Gesell« schaft ersichtlich, von deren Einsichtnahme der Beklagte seine Beteiligung abhängig machen konnte- Die Klägerin hat mithin gegenüber dem Beklagten nicht gewissenlos und damit sittenwidrig gehandelt, selbst wenn sich bei rückschauender Betrachtung die Ausweitung des Kredits bis zu 160 000 DM als zu großzügig erwiesen haben magEs fehlt also schon an den objektiven Vcr aussetzungen des § 826 BGB, einem sittenwidrigen Verhalten der Klägerin* Auf die Angriffe der Revision gegqn die Feststellung des.Berufungsgerichts, die Klägerin habe auch subjektiv nicht mit dem (bedingten) Vorsatz der Schädigung gehandelt, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden» - 12 / / 3s erübrigte sieh eine Auseinandersetzung mit der von der Revision angezogenen Entscheidung BG-HZ 10, 200, 228 ff. Dort handelte es sich um die Präge der Nichtigkeit^ von Sicherungavertragen wegen Gläubigergefährdung, also um eine völlig andere Präge als hier« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Haidinger Dr.. Gelhaar Artl Dr. Dorschei Morzaann