zu errichten (§ 2), verpachtete.Der Vertrag sah eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren (mit einer Verlängerungsklausel um jeweils fünf Jahre) vor (§5)»Als Entschädigung: (Bruchzins) wurde für abgesetztes brauchbares .Steinmaterial für Terrazzozwecke je Kubikmeter ein Betrag von 2 DM (für Kalkspat weiß), 1 DM (für/Kalkspat gelb; oder rot) und von 0, 35 DM ( für anderes Terrazzogestein) vereinbart (§ 3); der MIndestbruehzins wurde auf 30 Bffi vierteljährlich festgelegt (§ 4)« Im §9 wurde bestimmt, es sei Sache der Pächterin (Klägerin), sich mit dem früheren Pächter, der den Bruch noch im Besitze hatte und auch jetzt noch besitzt, wegen Räumung und Übergabe des Bruchs auseinanderzusetzen, dem Verpächter (Erblasser) dürften daraus Kosten nicht entstehen. Im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin "Einräumung des Besitzes" an dem im näher Grauschecksteinbruch "zu dem Zwecke der Ausbeute von Terrazzo-Steinmaterial" » Im ersten Rechtszuge richtete sich die Klage auch gegen den alten Pächter (als Beklagten zu 2)V Insoweit ist die Klage jedoch durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts abgewiesen, An den Beklagten zu ,2 hatte der Erblasser den 'Steinbruch - bereits -durch Vertrag vom 30. 1955 hätte er ihm mitgeteilt, da er auf seinen Brief -keine Antwort erhalten habe, habe er den Bruch an einen anderen verpachtet, die Räumung überlasse er dem alten und dem neuen Pächter» Der alte Pächter (frühere Beklagte zu 2) beharrte jedoch auf seinem Pachtvertrag, blieb im Besitz des Steinbruchs und einigte sich schließlich mit der Klägerin durch Verträge vom 1» und 6. Rechte aus dein Vertrage vom 18« August 1955 nicht länger als bis zu dem 30* November 1958 einverstandene Dieser einigte sich jedoch am 13° Juli 1958 mit seinem alten Pächter dahin, daß das zwischen ihnen bestehende Pachtverhältnis auf Grund der Verträge vom 30c Januar 1955 und L Oktober 1956 bis zu dem lo November I960 ver- Der Erblasser wurde durch Teilversäumnisurteil vom 12c Mai 1959 verurteilt, der Klägerin den Besitz an dem im Urteilsausspruch näher bezeichneten Grauscheckst einbruch einzuräumen» Er legte rechtzeitig Einspruch sin» Durch Schlußurteil des Landgerichts vom 27» April i960 wurde dieses Versäumnisurteil aufrechterhalten c Der Erblasser legte Berufung ein und berief sich im Berufungsverfahren in erster Reihe darauf, er habe ein Recht' zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages wegen Portfalls der Geschäftsgrundlage, äuch behauptete er, die Parteien seien bei Abschluß des Vertrages mindestens von dem gemeinsamen Irrtum ausgegangen, im Bruch komme Kalkspat vor,; nur dann sei eine angemessene Rendite gewährleistete Die Berufung des Erblassers blieb erfolglose sohwerdewert von mehr als 6 OOO DM auf jeden Fall erreicht sein, seihst wenn man ah Zustellung der Klage (6« Dezember 1958) als streitige Zeit hei dem am 18o August 1955 für zehn Jahre abgeschlossenen Vertrag nur die Zeit bis zu dem 18« August 1965 = noch rund 6 Jahre 8 Monate rechnete Es kann 'jedoch nicht von dem Betrag ausgegangen werden, den der Erblasser von seinem alten Pächter zuletzt bekommen hat, sondern nur von dem Zins, den ihm die' Klägerin vereinbarungsgemäß zahlen müßte und ersichtlich auch nur zahlen will« Das sind aber, da unstreitig bislang Spat nicht gebrochen ist, nur 0,35 DM je cbm, d.h, bei einer Forderung von 3000 cbm = 1050 DM jährlich« Auch dann ist unter Zugrundelegung von 6 Jahren 8 Monaten Restpachtzeit als streitige Zeit die Revisionssumme erreicht« würde «Darauf' kommt es im Ergebnis für die Zulässigkeit der Revision nicht entscheidend an« Die Klägerin hatte nämlich in ihrem Schriftsatz vom 30« Juli 1959 unter Bezugnahme auf das Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges vom 7« September 1957 vortragen lassen, sie stehe auf dem Standpunkt, sie könne, auf die Einhaltung der zehnjährigen Vertragsdauer, wie im § 5 des Vertrages vereinbart, bestehen, daher müßten die zwei Jahre, in denen ihre Pachtrechte'auf Grund eines vom Erblasser zu vertretenden ümstandes nicht ausgeübt worden seien, beim Ablauf der zehnjährigen Vertragsdauer in der Weise Berücksichtigung finden, daß sich die ursprünglich vereinbarten Pachtjahre um zwei Jahre verlängerten« Streitige Zeit ist; also nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, auf den es für den Streitwert in erster Reihe ankommt, wenn nicht sogar eine Zeit von 10 Jahren, mindestens jedoch eine solche von noch 8 Jahren 8 Monaten, so daß auch bei einem Pachtzins von nur 787,50 DM ■jährlich der Beschwerdewert mit rund.6700 DM zu berechnen sein würde« Auch damit - ist die Revisionssumme von 6000 DM überschritten« August 1955 sei rechtsgültig, und folgert daraus, die Klägerin habe aus diesem Vertrage (gemäß § 581 Abs» 1 BGB) gegen den Erblasser einen Anspruch auf Einräumung des Pachtbesitzes an dem verpachteten Steinbruch» Es hat nicht übersehen, daß der Pachtgegenstand, als der Pachtvertrag zwischen der. .Bs ;erwägt, der Erblasser sei im Sommer 1955 auch bereit gewesen, reinen Vertrag mit dem alten Pächter zu kündigen» Das entnimmt es den Schreiben des Erblassers vom 31° Juli und 10. August 1955 an diesen Pächter» Daran knüpft es die Bemerkung, weil beide Schreiben zeitlich vor Abschluß des Pachtvertrages zwischen dem Erblasser und der Klägerin gelegen hätten, könne man dieser nicht den Vorwurf machen,, sie habe sich in ein bestehendes Vertragsverhältnis ;^■'s,hineingedrängt,,, 2» Der Revision ist darin beizutreten, daß das Bern« fungsgericht dem Sachverhalt und.der Rechtslage hinsichtlich der hier bestehenden Doppelverpachtung nicht gerecht geworden ist, daß es dieses Problem: vielmehr\^rk^nht(hat„ Zur näheren Erörterung der Wirkung einer Doppelverpach-tung hätte schon die Tatsache Anlaß geben müssen, daß das Landgericht die gleichzeitig gegen den alten Pächter (früheren Beklagten zu 2) erhobene Klage rechtskräftig mit der Begründüng abgewiesen hatte, er sei im Verhältnis zur Klägerin auf Grund rechtswirksam verlängerten Vertrages rechtmäßiger Besitzer des Bruches» Baß er das nicht mehr ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestelit;.es muß dies vielmehr für das Revisionsverfahren auf Grund der Bemerkung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, der alte Vertrag (mit dem früheren Beklagten zu 2} sei zunächst bis 30* November I960 verlängert und "solle auch weiter verlängert sein", unterstellt worden., 581 BGB)« Demjenigen, der sich im rechtmäßigen Besitz des Paohtgegenstandes befindet, stehen jedoch alle Schutzmittel, aus diesem'Besitz zur • Verfügung und er kann von seinem Verpächter den ordentlichen Schutz:gegenüber Dritten, auch dem anderen Pächter gegenüber '"verlangen« Der nichtbesitzende Mie~: ter oder Pächter ist daher, mindestens in der Regel, auf einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Verpächter (Vermieter) beschränkt (BGH Urt« v« 31« Oktober 1956; - V ZR 157/55 - IM ZPO § 256 Nr« 40- BGB RGRK 11o Auf1« § 535 Anm» 3? § 541 Anm, 1 b, Palandt 20, Auf1, § 537 Anm, 1,Staudinger BGB 11, Auf1, § 537 Nr, 1), Um einen Schadensersatz an sprueh durchzusetzen, bedarf es auch weder einer Fristsetzung nach § 326 BGB noch einer rechtskräftigen Verurteilung zur Bewirkung der Leistung im Sinne von § 283 BGB mit nachfolgender Fristsetzung, Bei jeder Doppelverpachtung muß nach allem, wenn auf Einräumung des Pachtbesitzes geklagt wird,:solange der andere Pächter im rechtmäßigen Besitz der Pachtsache ist, geprüft werden* ob der Kläger ein schutzwür-diges Interesse daran hat, eine solche Verurteilung gegen den nicht unmittelbar besitzenden Verpächter zu erreichen; denn wie oben ausgeführt ist, ist der Kläger jedenfalls in der Regel auf einen Schadensersatz-Anspruch' beschränkt. Dazu hatte das Landgericht in seinem Urteil nur kurz Stellung genommen und zwar auf So 4 unter 3 a dahin, eine Anfechtung wegen Irr-turns aus § 119 BGB habe unverzüglich, eine solche (wegen arglistiger Täuschung) aus § 123 BGB binnen Jahresfrist erklärt werden müssen» In dem Abschluß des Verlängerungsvertrages zwischen den beiden Beklagten, vom L Oktober 1956 hat es keine für die Klägerin erkennbare Anfechtungserklärung erblickt0 Die erst im Rechtsstreit erklärte Anfechtung, (im Schriftsatz vom 13- Juli 1959 S. besondere Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung) werden von der Berufungsbegründung auch nicht mehr vorgetrageri”, Diese - nachprüfbare - Auslegung prozessualen Vorbringens' läßt einen Rechtsirrtum nicht Dazu hat das Berufungsgericht ergänzend ausgeführt, der Beklagte wolle vielmehr jetzt "ein Recht zur Kündigung des Vertrages” vom 18» August 1955 oder zu dessen Aufhebung daraus herleiten, daß die Parteien irrtümlich ein Kalkspatvorkoramen in dem Steinbruch vermutet hätten» Anders als dahin, daß eine wirksame Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung nicht mehr geltend gemacht werden sollte, konnte der Inhalt der Berufungsbegründung vom 2. Im Absatz davor ist aber nur von einer ‘"Ansicht” des Erblassers, die Klägerin habe,das NichtVorhandensein von Kalkspat gekannt;, die Rede und im nächsten Absatz, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dem Erblasser könne ein Recht zur Kündigung des Vertrages zur Seite stehen oder er-könne sich auf Fortfall der Geschäfts-grundlage berufen. Bei dieser Passung der Berufungsbegründung mußte das Berufungsgericht annehmen, der tatsächliche Vortrag aus dem ersten Rechtszuge zur Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger (Täuschung solle nicht wiederholt werden» Daran ändert nichts, daß die Berufungsbegründung mit den Worten beginnt; »Unter Wiederholung des diesseitigen erstinstanzlichen Vorbringens begründe ich die Berufung wie folgt»; Auch in den die Berufungsbegründung ergänzenden Schriftsätzen vom 12» Juli I960 und vom 26» September I960 So 1-3 ist dar Erblasser nicht auf die Frage der Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger 'Täuschung zurückgekommen»• ■ c) Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungeri der Anfechtung wegen Irrtums- und arglistiger Täuschung nicht, rechtsirrtumsfrei verneint, gehen danach schon deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht, wie ausgeführt, nach dem Inhalt der Berufung^-Begründung darauf nicht einzugehen brauchte» Für die Verfahrensrügen,: dieses Gericht habe Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge zur Präge der Anfechtung nicht beachtet, gilt das gleiche» Es kommt hinzu, daß hier eine Wiederholung tatsächlichen Vorbringens aus dem ersten Rechtszuge im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht in einer Form erfolgt ist, daß darauf im Revisions verfahren eine Verfahrensrüge aus § 286 ZPO gestützt werden könnte„ Dazu genügt nämlich nicht eine, allgemeine Bezugnahme, sondern es muß im einzelnen erläu- Es ist auch Beweis dafür angetreten, es sei von dem früheren Betriebsleiter (Kappe) und mehreren Arbeitern der Klägerin nach Spat geforscht„ Auch dieser Vortrag hat iedoch erkennbar nichts mit einer Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung zu tun. a) Zur Frage der Kündigung des Vertrages durch den Erblasser, weil die Parteien irrtümlich ein Kalkspat-vorkommen im Steinbruch vermutet hätten, und zu dem Fortfall der Geschäftsgrundlage hat das Berufungsgericht im wesentlichen dargelegtg Bas Fehlen von Kalkspat im Steinbruch sei keineswegs unstreitige Hach dem Vortrag der Klägerin hätten die Parteien nur gehofft, auf ein größeres Spatvorkommen zu stoßen, eine Chance, die auch heute noch bestehe* 3s fährt f ort, s auch; wenn jedoch kein- Spat gefunden werden sollte;, rechtfertige das noch nicht die Beendigung des Vertragest Die Klägerin sei an dem Bruch auch interessiert, wenn sich ihre Hoffnung auf Kalkspatvor-kommen nicht erfülle, der Erblasser nutze das vorhandene Grauscheckgestein des Bruchs durch Verpachtung an den früheren Beklagten zu 2« Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Ausnutzung nicht auch durch eine Gev/ährung des Pachtgegenstandes an die Klägerin erfolgen könnte» Ein etwa fehlendes Kalkspatvorkommen stehe der Durchführung des Vertrages vom 18» August 1955 nicht ent= gegen» Dahingestellt bleiben könne, ob die vorgesehene Rendite bei fehlendem Kalkspatvorkommen zu niedrig sei-denn das würde allenfalls die Anpassung einzelner Vertragsbestimmungen an die wirkliche Lage erfordern, aber nicht die Beendigung des gesamten Vertrages» Darum gehe es gedoch im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht, sondern nur datum, ob der Erblasser verpflichtet sei, der Klägerin den Besitz an dem Steinbruch zu gewähren» Dafür sei unerheblich, ob im übrigen die einzelnen Vertragsbestimmungen zu ändern seien, zu demal noch nicht feststehe,, wie hoch die Rendite sei, wenn die Klägerin den Steinbruch leite« Abschließend führt das Berufungsgericht aus,'Treu und Glauben erforderten es bei dieser Sachlage nicht, dem.Vertrage seine bindende'Wir-kung absusprechen» Es sei im Gegenteil einer der wichtigsten Grundsätze der geltenden Rechtsordnung, abgeschlossene Verträge müßten auch -gehalten werden» Im vorliegenden Falle gehe es dem Erblasser in Wahrheit nur darum, sich von seinem Vertrage mit der Klägerin zu lösen, weil er glaube, sich bei einer Verpachtung des Steinbruchs an den (früheren) Beklagten wirtschaftlich besser zu stehen» Es ist aber nicht klar ersichtlich, ob das Berufungsgericht damit hat feststellen wollen, die Klägerin würde den Vertrag auf jeden Pall damals auch abgeschlossen haben, wenn sie die wahre Sachlage gekannt hätte. Dafür, daß das mutmaßliche Vorkommen von Kalkspat einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildete, ohne den jedenfalls der Erblasser den Vertrag nicht eingegangen wäre, könnte der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag des Erblassers im Schriftsatz vom 12, Juli i960 sprechen, man habe ausdrücklich in dem Originalvertrag vom 18, August 1955 handschriftlich den Preis "für Kalkspat weiß" von 1,50 in DM 2 geändert, ein Zusatz, der ersichtlich durch den Inhaber der Klägerin persönlich vorgenommen worden ist. Ein Festhalten des Erblassers an dem Vertrag durch die Klägerin Konnte möglicherweise auch dann eine unzulässige Hechtsaüsübung sein, wenn ihr Inhaber den Erblasser durch seinen Hinweis, der Vertrag mit dem; alten Pächter sei wegen Fehlens einer Spatklausel ungünstig, zu dem neuen Vertrag veranlaßt haben sollte (Verfahrensrüge der Revision unter Hinweis auf den Nachtrags-Schriftsatz vom 26» September I960 S. . Zu diesem Gedankengang wird das Berufungsgericht gegebenenfalls Stellung nehmen müssen» Schließlich wird das Berufungsgericht,; weiclies ausführt, es sei möglicherweise eine Anpassung- einzelner Bestimmungen "bei zu niedriger Rendite" erforderlich, hier handele.es sich jedoch nur darum, ob der Erblasser verpflichtet ge?,resen sei, der Klägerin den Besitz an dem Steinbruch einzu-räumen*.nunmehr zu erwägen haben, ob es diese etwaige Anpassung; offen lassen durfte, wenn die Klägerin zu einer solchen: Anpassung überhaupt nicht geneigt sein sollte * ln den Tätsacheninstanzen hat die Klägerin, soweit ersichtlich, jedenfalls keinerlei Bereit Willigkeit erklärt, auf eine Änderung irgendeiner der Vertragsbestimmungen einzugehen„ Zur Streitwertbemessung für das Revisionsverfahren hat sie sogar ausdrücklich vorgetragen, ihr Pachtzins würde sich (bei einer geschätzten Jahresausbeute von 2250 cbm) nur auf etwa 787,50 DM jährlich belaufen haben«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung nein 3GB §§ 535, 531, 537, 538,: 5417 liegt eine wirksame DoppelVerpachtung(oder -Vermietung) vor, so ist der ..nichtbesitzende Pächter iri'der Hegel auf einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Verpächter (Vermieter) angewiesen, wenn sich ;dor andere Pächter im rechtmäßigen Besitz der Pachtsache befindet* Br muß sein schutz-würdiges Interesse an der Verurteilung des - nicht besitzenden - Verpächters zur Einräumung des Pachtbesitzes dartun» Dieses kann gegeben sein, wenn damit zu rechnen ist, daß der Verpächter zur Einräumung des Pachtbesitzes in der. läge ist, BGH, ürt* v» 11 •> Dezember 1981 “ VIII LR 46/61 - OLG Hamm \ VIII ZB. 46/61 y e r k ü n d e t am 11»' Dezember 1961 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des minderjährigen Landwirts vertreten durch seine. Mutter, in RVHmpt Krs» Richard B , gesetzlich die Witwe Josefine BdHHHt geh» - Prozeßbevollmächtigte Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br g e g e n die Birma Steinwerke in Inhaber: Dipl®Ing« E» Wilhelm Be ^Donau, Werk Brei in I^PHBIfe, A<HBP-Straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeß tigter: Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des 'Bundesgerichtshofs auf'.die'müncl« liche Verhandlung vom 11» Bezember 1961.unter Mitwirkung der Bundesrichter 3r, Gelhaar, Artl, Br» Spieler, Br» Borschel und Br. Messner für"Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des. 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20» Januar 1961 aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheid dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Diesem' wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen» Von Rechts wegen 2 )TafbestaMBvA. Der jetzige Beklagte und Reyisionskläger ist alleiniger Erbe seines verstorbenen Vaters, des früheren Beklagten zu 1 geworden. Dieser war Eigentümer eines Grauschecksteinbruches, den er durch Vertrag vom 18, August 1955 an die Klägerin "zur alleinigen Ausbeute von Terrazzosteinmaterial" (§ 1) mit der Erlaubnis, aufdem Pachtgrundstück maschinelle Anlagen und Gebäulichkeiten sov/ie Transportanlagen usw. zu errichten (§ 2), verpachtete.Der Vertrag sah eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren (mit einer Verlängerungsklausel um jeweils fünf Jahre) vor (§5)»Als Entschädigung: (Bruchzins) wurde für abgesetztes brauchbares .Steinmaterial für Terrazzozwecke je Kubikmeter ein Betrag von 2 DM (für Kalkspat weiß), 1 DM (für/Kalkspat gelb; oder rot) und von 0, 35 DM ( für anderes Terrazzogestein) vereinbart (§ 3); der MIndestbruehzins wurde auf 30 Bffi vierteljährlich festgelegt (§ 4)« Im §9 wurde bestimmt, es sei Sache der Pächterin (Klägerin), sich mit dem früheren Pächter, der den Bruch noch im Besitze hatte und auch jetzt noch besitzt, wegen Räumung und Übergabe des Bruchs auseinanderzusetzen, dem Verpächter (Erblasser) dürften daraus Kosten nicht entstehen. Im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin "Einräumung des Besitzes" an dem im näher Grauschecksteinbruch "zu dem Zwecke der Ausbeute von Terrazzo-Steinmaterial" » Im ersten Rechtszuge richtete sich die Klage auch gegen den alten Pächter (als Beklagten zu 2)V Insoweit ist die Klage jedoch durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts abgewiesen, An den Beklagten zu ,2 hatte der Erblasser den 'Steinbruch - bereits -durch Vertrag vom 30. Januar 1955 zwecks Ausbeutung auf unbestimmte Zeit verpachtet. In diesem Vertrag I war ein Bruchzins von 0,30 DI vereinbart und ein jahrli- -eher Mindestpachtzins von 500 ^ hatte der Erblasser diesem ersten Pächter geschrieben;, der Vertrag habe seine Gültigkeit verloren, er möge den Bruch bis zu dem 5» August 1955 räumen und am 10. August 1955 hätte er ihm mitgeteilt, da er auf seinen Brief -keine Antwort erhalten habe, habe er den Bruch an einen anderen verpachtet, die Räumung überlasse er dem alten und dem neuen Pächter» Der alte Pächter (frühere Beklagte zu 2) beharrte jedoch auf seinem Pachtvertrag, blieb im Besitz des Steinbruchs und einigte sich schließlich mit der Klägerin durch Verträge vom 1» und 6. September 1955 über die Ausbeutung des Bruches dahin, daß er sich verpflichtete, ihr das von ihm gebrochene Steinmaterial zu bestimmten Preisen zu liefern» Mit Schreiben vom 21» Januar 1956 kündigte der Erblasser seinem alten Pächter erneut den Vertrag, vereinbarte mit ihm jedoch am 1» Oktober 1956 schriftlich, den Vertrag: vom 30» Januar 1955 bis zu dem 50» November 1958 zu'verlängern» Wegen ihrer Abmachungen mit dem alten Pächter über die Lieferung des gebrochenen Materials an sie war die Klägerin mit dieser Verlängerung reinverstanden vom 1» und 6 » » Ihre Vereinbarungen;^jt dem alten Pächter September 1955 endeten jedoch laut Vergleich jvom 21» Juli 1958 (Akten 5 Q 3/58 LG Arnsberg), in welchem dieser die Verpflichtung einging, der Klägerin noch bis zu dem 50» November 1958 bestimmte Mengen terrazzofähiges. Grauscheckrohmaterial aus dem Bruch zu einem bestimmten Preis zu liefern-, mit dem genannten l’age.swK-^ 'V A 0, H \\ Bereits am 7» Juli 1957 hatte die Klägerin dem Erblasser mitteilen lassen, sie sei mit einem Ruhen ihrer -4 - Rechte aus dein Vertrage vom 18« August 1955 nicht länger als bis zu dem 30* November 1958 einverstandene Dieser einigte sich jedoch am 13° Juli 1958 mit seinem alten Pächter dahin, daß das zwischen ihnen bestehende Pachtverhältnis auf Grund der Verträge vom 30c Januar 1955 und L Oktober 1956 bis zu dem lo November I960 ver- längert wurde, wobei sie? ab 1» Dezember 1958 eine jährliche Mindestpacht von 1 200 DM vereinbarten», Inzwischen soll eine weitere Verlängerung des Pacht- vertrages erfolgt sein. OL i'thj'i flftp Der Erblasser wurde durch Teilversäumnisurteil vom 12c Mai 1959 verurteilt, der Klägerin den Besitz an dem im Urteilsausspruch näher bezeichneten Grauscheckst einbruch einzuräumen» Er legte rechtzeitig Einspruch sin» Durch Schlußurteil des Landgerichts vom 27» April i960 wurde dieses Versäumnisurteil aufrechterhalten c Der Erblasser legte Berufung ein und berief sich im Berufungsverfahren in erster Reihe darauf, er habe ein Recht' zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages wegen Portfalls der Geschäftsgrundlage, äuch behauptete er, die Parteien seien bei Abschluß des Vertrages mindestens von dem gemeinsamen Irrtum ausgegangen, im Bruch komme Kalkspat vor,; nur dann sei eine angemessene Rendite gewährleistete Die Berufung des Erblassers blieb erfolglose 'Mit der Revision:,: deren Verwerfung als unzulässig, hilfsweisö als unbegründet die Klägerin begehrt, erstrebt der jetzige Beklagte als Rechtsnachfolger des Erblassers Abweisung der Klage0 Entscheidungsgründe: - A» Zulässigkeit der Revision« Die-Revision' ist nur zulässig,, wenn der Wert des Besehwerdegegenstandes im Sinne von § 54-6 Abs» 1 ZPO sechstausend EM übersteigt0 Weil in dem Rechtsstreit,, der auf Einräumung des Pachtbesitzes geht, das Bestehen des Pachtverhältnisses vom 18« August. 1955 "streitig11 ist, ist für die Wertberechnung der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pachtzins ent» scheidend (§ 8 ZPO), während für die Gebührenberech-hung (bei Gerichtsund. Annhitskosten) nach § "12 GKG höchstens der einjährige Pachtzins maßgebend ist„ Letzteres ist von Gerichten und Anwälten in den Tatsachenrechts Zügen übersehen; denn dort sind Gebühren nach einem 'Wert von 5000 EM berechnet, ein Betrag, der als einjähriger Pachtzins - nach dem Vortrag keiner der Parteien im Revisionsrechtszuge - auch nur annähernd in Betracht kommt o Der Beklagte und Revisionskläger möchte den Pachtzins nach den Zählungen bemessen wissen, die er von dem (alten) Pächter bekommt, der den Steinbruch- noch nutzt, d oh» von dem früheren Beklagten zu 2« Dieser .hat nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten zu 1 jährlich durchschnittlich 3000 cbm Steinmaterial gewonnen und sali dafür einen Bruchzins von o,80 DM je cbm und damit rund 2400 DM jährlich als Pachtzins gezählt habeno Bei diesem.Pachtbetragwürde der Be- sohwerdewert von mehr als 6 OOO DM auf jeden Fall erreicht sein, seihst wenn man ah Zustellung der Klage (6« Dezember 1958) als streitige Zeit hei dem am 18o August 1955 für zehn Jahre abgeschlossenen Vertrag nur die Zeit bis zu dem 18« August 1965 = noch rund 6 Jahre 8 Monate rechnete Es kann 'jedoch nicht von dem Betrag ausgegangen werden, den der Erblasser von seinem alten Pächter zuletzt bekommen hat, sondern nur von dem Zins, den ihm die' Klägerin vereinbarungsgemäß zahlen müßte und ersichtlich auch nur zahlen will« Das sind aber, da unstreitig bislang Spat nicht gebrochen ist, nur 0,35 DM je cbm, d.h, bei einer Forderung von 3000 cbm = 1050 DM jährlich« Auch dann ist unter Zugrundelegung von 6 Jahren 8 Monaten Restpachtzeit als streitige Zeit die Revisionssumme erreicht« Nun hat allerdings die Klägerin vertragen lassen. Sie würde nicht 3000 cbm, sondern - wegen Absatzschwierigkeiten - nur etwa 75 % dieser Menge, also etwa 2250 cbm gefordert haben, so daß ihr Pachtzins nur 787,50 DM jähr~ rlofeh be tragen^ haben'., würde «Darauf' kommt es im Ergebnis für die Zulässigkeit der Revision nicht entscheidend an« Die Klägerin hatte nämlich in ihrem Schriftsatz vom 30« Juli 1959 unter Bezugnahme auf das Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges vom 7« September 1957 vortragen lassen, sie stehe auf dem Standpunkt, sie könne, auf die Einhaltung der zehnjährigen Vertragsdauer, wie im § 5 des Vertrages vereinbart, bestehen, daher müßten die zwei Jahre, in denen ihre Pachtrechte'auf Grund eines vom Erblasser zu vertretenden ümstandes nicht ausgeübt worden seien, beim Ablauf der zehnjährigen Vertragsdauer in der Weise Berücksichtigung finden, daß sich die ursprünglich vereinbarten Pachtjahre um zwei Jahre verlängerten« Streitige Zeit ist; also nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, auf den es für den Streitwert in erster Reihe ankommt, wenn nicht sogar eine Zeit von 10 Jahren, mindestens jedoch eine solche von noch 8 Jahren 8 Monaten, so daß auch bei einem Pachtzins von nur 787,50 DM ■jährlich der Beschwerdewert mit rund.6700 DM zu berechnen sein würde« Auch damit - ist die Revisionssumme von 6000 DM überschritten« Im übrigen ist nach Auffassung des erkennenden Senats davon auszugehen, daß die Klägerin, die den Bruch maschinell ausbeuten will, schließlich doch eine höhere Ausbeute erreichen wird« Der Senat hat deshalb einen Jahrespachtzins von 1000 DM im Kosteninteresse (§ 12 GKG) zugrunde;gelegt« Damit ist die Revisionssumme von 6000 DM (nach § 8 ZPO) unter allen Umständen überschritten» Die Revision ist danach zulässig« B« Die Revision ist auch begründet» Sie muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung -der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht führen« Io 1» las Berufungsgericht geht davon aus, der zwischen den Parteien abgeschlossene Pachtvertrag vom 18. August 1955 sei rechtsgültig, und folgert daraus, die Klägerin habe aus diesem Vertrage (gemäß § 581 Abs» 1 BGB) gegen den Erblasser einen Anspruch auf Einräumung des Pachtbesitzes an dem verpachteten Steinbruch» Es hat nicht übersehen, daß der Pachtgegenstand, als der Pachtvertrag zwischen der. Klägerin und dem Erblasser abgeschlossen wurde, bereits an den früheren Beklagten zu 2 verpachtet war, nämlich durch Vertrag vom 30. Januar 1955? and daß dieser Pächter damals den Bruch kraft älteren Rechts in Besitz hatte» Dazu legt es dar, die Tatsache der Doppelverpachtung führe nicht zur Dichtigkeit des Vertrages mit der Klägerin wegen . Verstoßes gegen die güten Sitten; denn die frühere Verpachtung sei nur auf unbestimmte Zeit und damit jederzeit kündbar erfolgt. .Bs ;erwägt, der Erblasser sei im Sommer 1955 auch bereit gewesen, reinen Vertrag mit dem alten Pächter zu kündigen» Das entnimmt es den Schreiben des Erblassers vom 31° Juli und 10. August 1955 an diesen Pächter» Daran knüpft es die Bemerkung, weil beide Schreiben zeitlich vor Abschluß des Pachtvertrages zwischen dem Erblasser und der Klägerin gelegen hätten, könne man dieser nicht den Vorwurf machen,, sie habe sich in ein bestehendes Vertragsverhältnis ;^■'s,hineingedrängt,,, 2» Der Revision ist darin beizutreten, daß das Bern« fungsgericht dem Sachverhalt und.der Rechtslage hinsichtlich der hier bestehenden Doppelverpachtung nicht gerecht geworden ist, daß es dieses Problem: vielmehr\^rk^nht(hat„ Zur näheren Erörterung der Wirkung einer Doppelverpach-tung hätte schon die Tatsache Anlaß geben müssen, daß das Landgericht die gleichzeitig gegen den alten Pächter (früheren Beklagten zu 2) erhobene Klage rechtskräftig mit der Begründüng abgewiesen hatte, er sei im Verhältnis zur Klägerin auf Grund rechtswirksam verlängerten Vertrages rechtmäßiger Besitzer des Bruches» Baß er das nicht mehr ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestelit;.es muß dies vielmehr für das Revisionsverfahren auf Grund der Bemerkung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, der alte Vertrag (mit dem früheren Beklagten zu 2} sei zunächst bis 30* November I960 verlängert und "solle auch weiter verlängert sein", unterstellt worden., Dagegen hat sich zwar die Klägerin in ihrer mündlichen Revisionserwiderung mit der Begründung gewendet, eine solche Verlängerung sei im Berufungsrechtzuge vom Erblasser nicht einmal behauptet worden = Bas ist jedoch dem Berufungsurteir, das auch Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu beachten hat, ohne es im einzelnen anführen zu müssen, nicht zu entnehmen» Angesichts der Verkennung des Problems der Doppelverpachtung als solchem durch das Berufungsgericht muß vielmehr davon ausgegangen werden, es habe mit der entsprechenden Bemerkung in.seinem Tatbestand die Verlängerung des Pachtverhältnisses unterstellen wollen, weil es sie für seine Entscheidung in jedem Palle für unerheblich hielt» Da insoweit ein materieller Rechtsirrtum vorliegt, brauchte der Beklagte insoweit auch nicht ausdrücklich Rügen aus §§ 139, 286 ZPO zu erheben, so daß dahingestellt bleiben kann, ob sein Vorbringen in der Revisionsbegründung den an solche Rügen zu stellenden Anforderungen im Ergebnis genügen würdeo Bas Revisionsgericht vermag auch nicht von sich aus zu entscheiden, ob etwa den zwischen dem Erblasser und dem früheren Beklagten abgeschlossenen Verlängerungsverträgen die Rechts-wirksänikeit versagt werden müßte, weil beide in bewußtem und gewollten Zusammenwirken die Klägerin um die J Nutzung des Steinbruches haben bringen wollen, eine ! Frage, bei der: auch von Bedeutung sein könnte, daß die Klägerin das klagabweisende ürteil - im Verhältnis zu dem alten Pächter - hat rechtskräftig v/erden lassen» Liegt aber eine Doppelverpachtung (oder Doppelvermietung) vor, so sind nach herrschender Auffassung zwar dem Verpächter gegenüber boido Verträge gültig, so daß an sich beide Pächter (Mieter) die Einräumung des Besitzes vom Verpächter (Vermieter) verlangen können (§§535? 581 BGB)« Demjenigen, der sich im rechtmäßigen Besitz des Paohtgegenstandes befindet, stehen jedoch alle Schutzmittel, aus diesem'Besitz zur • Verfügung und er kann von seinem Verpächter den ordentlichen Schutz:gegenüber Dritten, auch dem anderen Pächter gegenüber '"verlangen« Der nichtbesitzende Mie~: ter oder Pächter ist daher, mindestens in der Regel, auf einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Verpächter (Vermieter) beschränkt (BGH Urt« v« 31« Oktober 1956; - V ZR 157/55 - IM ZPO § 256 Nr« 40- BGB RGRK 11o Auf1« § 535 Anm» 3? Staudinger BG3 11« Aufl« § 535 Nr« 22 und 105, Mittelstein, die Miete, 4. Aufl« S» 116; Roquette, Mietrecht, 4« Aufl« S. 215, 239; OLG Hamburg 20,?. 103; : LG Hamburg MR 194T? 33, auch Hiezier hat ausgeführt, bei einer Doppelverpflichtung gäbe es nach der Gesetzesläge kein anderes Recht als das der Prävention; es gehe also vor, wer zuerst den Besitz erlange, Archiv für zivil,Praxis 1906 S. 404- ff)» Die Schadensersatzpflicht folgt in einem solchen Falle. aus § 541, 581 Abs, 2 BGB (Roquette, Mietrecht, 4«AuflQ S, 239, 253, 254; Mittelstein, Die Miete 4, Auflo S, 295; Staudinger BGB 11, Auf1. § 541 Nr, 3; BGB RGRK 11, Auf 1, § 541 Anm., 1 b, Urteile des erkennenden Senats vom 10, Oktober 1958 - VIII ZR 117/57 und vom 15, Februar 1961 - VIII ZR 183/59 = MDR 1961, 498 * Betrieb 1961, 435 = WM 1961, 917 = NJW 1961, 917), Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob der Vermieter schuldhaft die Auffassung vertreten hat, sein alter Mieter sei nicht mehr zu dem Besitz berechtigt (vgl, das zuletzt genannte Urteil des Senats, BGB RGRK aaO § 537 Anm, 1, § 541 Anm, 1 b, Palandt 20, Auf1, § 537 Anm, 1,Staudinger BGB 11, Auf1, § 537 Nr, 1), Um einen Schadensersatz an sprueh durchzusetzen, bedarf es auch weder einer Fristsetzung nach § 326 BGB noch einer rechtskräftigen Verurteilung zur Bewirkung der Leistung im Sinne von § 283 BGB mit nachfolgender Fristsetzung, Bei jeder Doppelverpachtung muß nach allem, wenn auf Einräumung des Pachtbesitzes geklagt wird,:solange der andere Pächter im rechtmäßigen Besitz der Pachtsache ist, geprüft werden* ob der Kläger ein schutzwür-diges Interesse daran hat, eine solche Verurteilung gegen den nicht unmittelbar besitzenden Verpächter zu erreichen; denn wie oben ausgeführt ist, ist der Kläger jedenfalls in der Regel auf einen Schadensersatz-Anspruch' beschränkt. Der Kläger muß sein schutzwürdiges Interesse deshalb auch dartun. -■12.- Ein .solches kann vorliegen, wenn der Kläger an einer Schadensersatzleistung allein kein Interesse hat, ZoBo weil er mit der Möglichkeit rechnen Kann, daß der Beklagte ihm den Pachtbesitz bei einer Ver-u r teilung dazu doch noch einräumen wird,. Das würde z,B, dann der Pall sein, wenn er sich dem besitzenden Pächter gegenüber eine Kündigungsmöglichkeit für den Pall seiner entsprechenden Verurteilung im Prozeß. Vorbehalten hat oder wenn er den Pachtvertrag mit diesem Pächter .jeweils nur kurzfristig verlängert hat, um sich die Möglichkeit, bei einer ent- sorechöSiden Verurteilung zur Besitzeinräumung dieser fr - nachzukomnen, freizuhalten, Darüber hat das Berufungsgericht keinerlei Peststellungen getroffen,, der Kläger allerdings auch keine entsprechenden Behauptungen .aufgestellto Schon um ihm. Gelegenheit zu geben (§ .139 ZPO), auf die.hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen und seinen Tatsachenvertrag notfalls zu ergänzen, mußte eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erfolgen, ganz abgesehen davon, daß nicht einmal positiv feststeht, daß der. Pachtvertrag mit dem alten Pächter wirklich verlängert ist, sondern daß dies im Revisionsverfahren nurzu unterstellen, ist, II, Weil es ohnehin einer Aufhebung des Urteils und der Zurückyerweisung bedarf, kann es dem Beklagten im wesentlichen überlassen bleiben, sein, übriges"■ Vforbrüngen, insbesondere, soweit. es sich um Verfahrensrügen handelt, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und zu ergänzen; denn zu einer sofortigen !QagabweisungT5änhrdiesäs Vorbringen nicht führen® - 13 lo Zur Präge der Anfechtung, a) Die Revision kommt zurück auf die Verteidigung der Beklagten im ersten Rechtszuge, er habe den Vertrag auch wegen Irrtums und arglistiger Täuschung zu Recht angefochten. Dazu hatte das Landgericht in seinem Urteil nur kurz Stellung genommen und zwar auf So 4 unter 3 a dahin, eine Anfechtung wegen Irr-turns aus § 119 BGB habe unverzüglich, eine solche (wegen arglistiger Täuschung) aus § 123 BGB binnen Jahresfrist erklärt werden müssen» In dem Abschluß des Verlängerungsvertrages zwischen den beiden Beklagten, vom L Oktober 1956 hat es keine für die Klägerin erkennbare Anfechtungserklärung erblickt0 Die erst im Rechtsstreit erklärte Anfechtung, (im Schriftsatz vom 13- Juli 1959 S. 3, 4.Abs..) hat es als verspätet angeseheno Dazu hat das Berufungsgericht (iii Abs. 2 seiner Sntscheidungsgründe) nur bemerkt, das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, der Pachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Erblasser sei weder wegen Pormmangels nichtig noch wirksam' angefochten. Die Klägerin habe auch nicht auf ihre Rechte aus dem Pachtverträge verzichtet. Außerdem hat es ergänzend dargelegt, der Vertragsabschluß verstoße auch nicht gegen die guten Sitten. Letzteres wird von der Revision auch nicht angegriffen. b) Die Revision rügt jedoch, das Berufungsgericht habe seine Auffassung, der Vertrag sei nicht wirksam angefochten, nicht hinreichend begründet. Dabei hat die Revision nicht beachtet, daß auf S. 5 Abs. 4 des Berufungsurteils hervorgehoben ist: "Alle diese Einwendungen des Erblassers (gemeint ins- besondere Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung) werden von der Berufungsbegründung auch nicht mehr vorgetrageri”, Diese - nachprüfbare - Auslegung prozessualen Vorbringens' läßt einen Rechtsirrtum nicht Dazu hat das Berufungsgericht ergänzend ausgeführt, der Beklagte wolle vielmehr jetzt "ein Recht zur Kündigung des Vertrages” vom 18» August 1955 oder zu dessen Aufhebung daraus herleiten, daß die Parteien irrtümlich ein Kalkspatvorkoramen in dem Steinbruch vermutet hätten» Anders als dahin, daß eine wirksame Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung nicht mehr geltend gemacht werden sollte, konnte der Inhalt der Berufungsbegründung vom 2. Juli I960 vom Berufungsgericht auch nicht aufgefaßt werden. In ihr ist mit keinem Wort zu der Auffassung des Landgerichts Stellung genommen, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums könne nicht durchschlagen. Auf S , 2 ist zwar erwähnt, das angefochtene Urteil habe seine Entscheidung allein damit begründet, die darauf, der Klägerin sei bereits bei Abschluß des Vertrages bekannt gewesen, daß der Steinbruch überhaupt keinen Kalkspat enthalte, gestützte Arglistanfechtung sei verspätet, , Im Absatz davor ist aber nur von einer ‘"Ansicht” des Erblassers, die Klägerin habe,das NichtVorhandensein von Kalkspat gekannt;, die Rede und im nächsten Absatz, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dem Erblasser könne ein Recht zur Kündigung des Vertrages zur Seite stehen oder er-könne sich auf Fortfall der Geschäfts-grundlage berufen. Dazu ist in der Berufungsbegründung S 2 noch dargelegt, eine solche Kündigung sei auch in der - 15 ~ Anfeehtungserklärung zu erblicken,, und zu dem Fortfall der Geschäftsgrundlage ausgeführt, wenn'beide Parteien von einer irrtümlichen Voraussetzung ausgegangen seien, bedürfe es keiner Irrtumsanfechtung mehr. Bei dieser Passung der Berufungsbegründung mußte das Berufungsgericht annehmen, der tatsächliche Vortrag aus dem ersten Rechtszuge zur Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger (Täuschung solle nicht wiederholt werden» Daran ändert nichts, daß die Berufungsbegründung mit den Worten beginnt; »Unter Wiederholung des diesseitigen erstinstanzlichen Vorbringens begründe ich die Berufung wie folgt»; Auch in den die Berufungsbegründung ergänzenden Schriftsätzen vom 12» Juli I960 und vom 26» September I960 So 1-3 ist dar Erblasser nicht auf die Frage der Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger 'Täuschung zurückgekommen»• ■ c) Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungeri der Anfechtung wegen Irrtums- und arglistiger Täuschung nicht, rechtsirrtumsfrei verneint, gehen danach schon deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht, wie ausgeführt, nach dem Inhalt der Berufung^-Begründung darauf nicht einzugehen brauchte» Für die Verfahrensrügen,: dieses Gericht habe Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge zur Präge der Anfechtung nicht beachtet, gilt das gleiche» Es kommt hinzu, daß hier eine Wiederholung tatsächlichen Vorbringens aus dem ersten Rechtszuge im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht in einer Form erfolgt ist, daß darauf im Revisions verfahren eine Verfahrensrüge aus § 286 ZPO gestützt werden könnte„ Dazu genügt nämlich nicht eine, allgemeine Bezugnahme, sondern es muß im einzelnen erläu- tert werden, welches bislang nicht beachtete Vorbringen tatsächlicher.Art aus dem ersten Rechtszuge noch zu dem Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden soll, und daran fehlt es hier in dieser Hinsicht» In dem bereits erwähnten Nachtragsschriftsatz vom 26c September I960 ist zwar auf S. 1 erwähnt, die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz vom 29° Juli 1959 einräumen lassen, dem Erblasser sei von ihrem Inhaber erklärt, der Vertrag mit dem Beklagten zu 2 sei zu ungünstig, weil keine Spatklausel in ihm enthalten sei» Es ist auch Beweis dafür angetreten, es sei von dem früheren Betriebsleiter (Kappe) und mehreren Arbeitern der Klägerin nach Spat geforscht„ Auch dieser Vortrag hat iedoch erkennbar nichts mit einer Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung zu tun. 2c Fortfall .der; Geschäftsgrundlage und Kündigungo a) Zur Frage der Kündigung des Vertrages durch den Erblasser, weil die Parteien irrtümlich ein Kalkspat-vorkommen im Steinbruch vermutet hätten, und zu dem Fortfall der Geschäftsgrundlage hat das Berufungsgericht im wesentlichen dargelegtg Bas Fehlen von Kalkspat im Steinbruch sei keineswegs unstreitige Hach dem Vortrag der Klägerin hätten die Parteien nur gehofft, auf ein größeres Spatvorkommen zu stoßen, eine Chance, die auch heute noch bestehe* 17 - 3s fährt f ort, s auch; wenn jedoch kein- Spat gefunden werden sollte;, rechtfertige das noch nicht die Beendigung des Vertragest Die Klägerin sei an dem Bruch auch interessiert, wenn sich ihre Hoffnung auf Kalkspatvor-kommen nicht erfülle, der Erblasser nutze das vorhandene Grauscheckgestein des Bruchs durch Verpachtung an den früheren Beklagten zu 2« Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Ausnutzung nicht auch durch eine Gev/ährung des Pachtgegenstandes an die Klägerin erfolgen könnte» Ein etwa fehlendes Kalkspatvorkommen stehe der Durchführung des Vertrages vom 18» August 1955 nicht ent= gegen» Dahingestellt bleiben könne, ob die vorgesehene Rendite bei fehlendem Kalkspatvorkommen zu niedrig sei-denn das würde allenfalls die Anpassung einzelner Vertragsbestimmungen an die wirkliche Lage erfordern, aber nicht die Beendigung des gesamten Vertrages» Darum gehe es gedoch im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht, sondern nur datum, ob der Erblasser verpflichtet sei, der Klägerin den Besitz an dem Steinbruch zu gewähren» Dafür sei unerheblich, ob im übrigen die einzelnen Vertragsbestimmungen zu ändern seien, zu demal noch nicht feststehe,, wie hoch die Rendite sei, wenn die Klägerin den Steinbruch leite« Abschließend führt das Berufungsgericht aus,'Treu und Glauben erforderten es bei dieser Sachlage nicht, dem.Vertrage seine bindende'Wir-kung absusprechen» Es sei im Gegenteil einer der wichtigsten Grundsätze der geltenden Rechtsordnung, abgeschlossene Verträge müßten auch -gehalten werden» Im vorliegenden Falle gehe es dem Erblasser in Wahrheit nur darum, sich von seinem Vertrage mit der Klägerin zu lösen, weil er glaube, sich bei einer Verpachtung des Steinbruchs an den (früheren) Beklagten wirtschaftlich besser zu stehen» b) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß eine Loslösung von einem Vertrage nach dem Grundsatz ‘•pacta sund servanda " nur beim Vorliegen ganz besonderer Umstände gerechtfertigt sein kann. Sind aber wirklich beide Parteien bei Abschluß des Vertrages von der irrigen Voraussetzung ausgegangen» im Steinbruch sei Kalkspat zu finden» und wäre der Vertrag bei Kenntnis • : \ der wahren'Sachlage von beiden Vertragspartnern nicht abgeschlossen worden, dann verstößt es gegen Sreu und Glauben, wenn die eine Partei die andere an dem Vertrage festhalten will (BGH Urt, v. 15« Nov. 1951 - IV ZR 15/51-BGB § 242 (Bd) 1fr, 1), Ob das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt ausreichend geprüft hat, kann dahingestellt bleiben. Es spricht allerdings davon, die Klägerin sei "nach wie vor" andern Steinbruch interessiert, auch wenn sich ihre Hoffnung auf Kalkspatvorkommen nicht erfüllt. Es ist aber nicht klar ersichtlich, ob das Berufungsgericht damit hat feststellen wollen, die Klägerin würde den Vertrag auf jeden Pall damals auch abgeschlossen haben, wenn sie die wahre Sachlage gekannt hätte. Dafür, daß das mutmaßliche Vorkommen von Kalkspat einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildete, ohne den jedenfalls der Erblasser den Vertrag nicht eingegangen wäre, könnte der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag des Erblassers im Schriftsatz vom 12, Juli i960 sprechen, man habe ausdrücklich in dem Originalvertrag vom 18, August 1955 handschriftlich den Preis "für Kalkspat weiß" von 1,50 in DM 2 geändert, ein Zusatz, der ersichtlich durch den Inhaber der Klägerin persönlich vorgenommen worden ist. - 19 Ein Festhalten des Erblassers an dem Vertrag durch die Klägerin Konnte möglicherweise auch dann eine unzulässige Hechtsaüsübung sein, wenn ihr Inhaber den Erblasser durch seinen Hinweis, der Vertrag mit dem; alten Pächter sei wegen Fehlens einer Spatklausel ungünstig, zu dem neuen Vertrag veranlaßt haben sollte (Verfahrensrüge der Revision unter Hinweis auf den Nachtrags-Schriftsatz vom 26» September I960 S. 1 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 29» Juli 1959? wobei andererseits aber auch wird berücksichtigt werden'müssen, daß die Klägerin dem Erblasser zwar einen geringeren Mindestpachtzins (nämlich nur150 DM vierteljährlich statt 500 DM jährlich) zusicherte; dafür aber für ’’anderes Terrazzogestein" 0,35 DM je-cbm (statt nur 0,30 DM) bot; Das Berufungsgericht meint zwar, es bestehe auch jetzt noch die Chance, auf größere Spatvorkommen zu stoßen, man werde sie jedenfalls nicht verneinen können, solange der Steinbruch nicht fachmännisch auf Spat untersucht worden sei» Dazu verweist die .Re-^vifsion* ' darauf, es habe angesichts der Tatsache, daß der alte Pächter nunmehr jahrelang keinen Spat, sondern nur Grauscheck für "Terrazzozwecke" gefunden habe, der Erörterung bedürft, ob nicht die Klägerin nunmehr beweisen müsse, eine Chance in dieser Richtung (nämlich, noch Spat zu finden) sei trotzdem gegeben» . Zu diesem Gedankengang wird das Berufungsgericht gegebenenfalls Stellung nehmen müssen» Schließlich wird das Berufungsgericht,; weiclies ausführt, es sei möglicherweise eine Anpassung- einzelner Bestimmungen "bei zu niedriger Rendite" erforderlich, hier handele.es sich jedoch nur darum, ob der Erblasser verpflichtet ge?,resen sei, der Klägerin den Besitz an dem Steinbruch einzu-räumen*.nunmehr zu erwägen haben, ob es diese etwaige Anpassung; offen lassen durfte, wenn die Klägerin zu einer solchen: Anpassung überhaupt nicht geneigt sein sollte * ln den Tätsacheninstanzen hat die Klägerin, soweit ersichtlich, jedenfalls keinerlei Bereit Willigkeit erklärt, auf eine Änderung irgendeiner der Vertragsbestimmungen einzugehen„ Zur Streitwertbemessung für das Revisionsverfahren hat sie sogar ausdrücklich vorgetragen, ihr Pachtzins würde sich (bei einer geschätzten Jahresausbeute von 2250 cbm) nur auf etwa 787,50 DM jährlich belaufen haben« IIIc Übergang zu dem Schadensersatzanspruch. Palls sich'heraussteilen sollte, daß eine wirk“ same Doppelverpachtung auch weiterhin vorliegt, die einen Anspruch auf Besitzeinräumung nach den obigen Ausführungen ausschließen würde, so daß die Klägerin allein auf einen Schadensersatzanspruch angewiesen, ist, falls nicht etwa die weiteren.Einwendungen des Beklagten durchgreifen sollten, so wird das Berufungs-gericht zu prüfen haben, ob nicht eine entsprechende Klagänderung, gegebenenfalls in der Form eines Hilfs« anträges, als sachdienlich zugelassen werden müßte. ''Äb'K. G. Da sich das Urteil auch nicht,mit einer anderen Begründung zugunsten der Klägerin aufrecht erhalten läßt, 21 mußte- es aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, : Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie von dem endgültigen Ausgange des Rechtsstreits abhängig ist0 Br» Gelhaar Artl Br» Spieler . Dr, Dorschei Dr. Messner