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BGH · VIII ZR 46/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 46/58

lo Bie Beklagte hat geltend gemacht, daß sie die Firma ftflpfür die Eigentümerin des Mahles gehalten» sie aber Jedenfalls als zur Verfügung über das Mehl berechtigt angesehen habe® Bas Berufungsgericht hat die Ent-soheidungsgründo des angefochtenen Urteils mit der Bemerkung eingeleitet, die Klägerin habe den Beweis für eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis des Vertreters der Beklagten über das fehlende Eigentum.® des Berufungsgericht, die Beklagte sei eich bewußt gewesen, daß die Mühlen sich an dem Mehl entsprechend dr«, XII der lieferungs- und Zahlungsbedingungen für iiUhlenprodukte vom 1» Dezember 1952 das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung, des Kaufpreises Vorbehalten hätten, hält diese Kenntnis jedoch nicht für entscheidend, weil die Beklagte gerade aus den erwähnten Bedingungen den Schluß habe ziohen dürfen, die Firma G40 sei befugt gewesen, schon vor voller Bezahlung des Mehles über dieses durch Weitcrvei'kauf zu verfügen» In dem angefochtenen Urteil wird sodann dargelegt, die Beklagte habe ohne grobe Fahrlässigkeit annchmen können, daß der Weiterverkauf durch die Firma QflP an die Beklagte ordnungsgemäß vonstatten gegangen sei« Entgegen der Ansicht der Bevision schließen sich die Vorschriften der §§ 932 BGB und 366 HGB nicht gegenseitig aus, sie sind vielmehr nebeneinander anwendbar« Die Bedeutung des § 366 HGB liegt gerade darin, daß er für besondere Fälle des kaufmännischen Verkehrs den vom bürgerlichen Hecht gewährten Schutz des guten Glaubens erweitert« Die Beklagte ist daher nicht gehindert gewesen, sich darauf zu berufen, sie habe geglaubt, die Firma Gflp sei Eigentümerin des Mehles, mindestens aber zur Verfügung über das Mehl befugt gewesen (BG '■■«.if WamRspr 1932 Nrd50| BGH Urt« vfl 8« Juli 1954 - IV ZR 31/54 - unter S*4 - Ul HGB § 366 Nr*4) * Ebensowenig läßt es sich beanstanden, daß das Berufungsgericht unterstellt hat, die Beklagte habe den Eigentumsvorbehalt gekannt, daß es aber trotzdem den Beweis für bösen Glauben der Beklagten hinsichtlich dor Vorfügungsbefugnis der Firma G49 nicht als erbracht angesehen hat» Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsfehlorhaft. Auf das bereits angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs, das auch an der von der Revision angegebenen Fundstelle BB 1954, 758 abgedruckt worden ist, bezieht sie sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht« Jene Entscheidung betrifft einen Sachverhalt, der sieh dadurch auszeichnete, daß sich der Erwerber nur auf den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers berufen hatte und nicht auch auf den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis«* Hier hat dagegen die Klägerin, wie ausgeführt, zulässigerweise geltend gemacht, daß sie sowohl an das Eigentum als auch an die Verfügungsbefugnis der Firma GflP geglaubt habe« Ob guter Glaube der Beklagten an das Eigentum der Firma G^p hier von vornherein ausgeschlossen sein würde, wie die Revision geltend macht, brauchte das Berufungsgericht,* das zugunsten der Klägorin bösen Glauben der Beklagten hinsichtlich des Eigentums unterstellt hat, daher nicht zu prüfen, ebensowenig besteht für den erkennenden Senat Veranlassung, auf diese Frage einzugehen« Ob die Beklagte hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Gaul, gutgläubig gewesen ist, hängt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, allein davon ab» ob gericht der erwähnten Schutzbehauptung der Beklagten nicht weiter nachgegangen ist© Hierin liegt aber entgegen der Ansicht der Revision kein Rochtsfehler, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils notwendig machen könnte© Abgesehen davon» daß die Klägerin in den TatSachenrechtszügon auf dieses Vorbringen der Beklagten gs?nicht zurUckgekommcn ist« ist das Berufungsgc-richt auch nicht verpflichtet, sich mit jeder einzelnen Behauptung der Parteien ausdrücklich auseinanderzusetzen» Bas muß besonders dann gelten» wenn es sich um eine Schutzbehauptung der Partei handelt, zu deren Gunsten das Berufungsgericht entschieden hat, und der unterlegene Gegner sich zu dieser Behauptung nicht weiter geäußert hat© Bie Tatsache, daß die Mohllieferun-gen nicht am Samstag, sondern an anderen Wochentagen erfolgten» brauchte im übrigen der Beklagten schon deshalb keinen Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Gg^ zu geben, das Mehl stamme von notleidenden Mühlen, die zu dem Wochenende dringend Geld benötigten, weil die Erfahrung dafür spricht» daß ein Kaufmann» der gezwungen ist, an einem bestimmten Termin dringende Zahlungen zu leisten, mit Rotverkäufen nicht bis zu dem letzten Tage zu warten pflegt, sondern gerade bei gedrückter Marktlage, die von dem Berufungsgericht für die hier maßgebende Zeit ausdrücklich festgestellt worden ist» danach trachten muß,, sich rechtzeitig Gold zu besorgen» um am Fälligkeitstage die nötigen Mittel zur Verfügung zu haben© b) Bie Revision wendet sich allerdings auch dage- • gen, daß das Berufungsgericht von einer zur Zeit der Aufnahme der geschäftlichen Verbindungen zwischen der Firma Gg^und &er Beklagten sehr angespannten Marktlage für Mehl ausgegangen sei, und wirft dem Berufungs-gericht vor, es habe wesentliches unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin übergangen© Biese Rüge ist nes ebenfalls als Zeugen vernommenen Schwiegersohnes, Schweiger, die die Beklagte zur Vorsichttbei derartig billigen Kehlkäufen gemahnt haben, hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt und gewürdigt* Wenn es dabei zu einem von der Revision nicht gebilligten Ergebnis gelangt ist, so liegt darin ebenfalls kein Verfahrensverstoß, denn es steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Folgerungen er aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ziehen zu können glaubt. Der Vox'trag der Beklagten ging ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils dahin, habe gegen Ende der Kehllieferungen durch die Firma GtfPan einigen Säcken Anhänger der Dreikönigsmühle wahrgenommen und G^pdaraufhin gefragt, oh auch diese Mühle zu seinen Lieferanten vei’billigten Mehles gehöre* Gfl^habe diese Frage bejaht und das Vorhandensein der Sackanhänger der DreikönigsmUhle damit erklärt, daß er nicht so viele Säcke der schwachen Partie gehabt habe, wie er an die Beklagte zu liefern hatte* Deshalb habe er mit normalem Hehl der DreikönigsmUhle kurzfristig ausgeglichen* Wird von dieser Darstellung ausgegangen, so so hätte die Beklagte den Angaben GtfKKß höchstens entnehmen können? daß dieser normales und verbilligtes Mehl der DreikönigsmUhle auf Lager gehabt und normales Mehl mitgeliefert habe, weil er gerade nicht genügend verbilligtes Mehl zur Verfügung hatte, aber fest damit rechnete, wieder verbilligtes Mehl zu erhalten, mit dem er dann 11 ausgleichen” konnte« Warum die Beklagte hätte erkennen müssen» daß die Angaben des Gaul eine bloße Ausrede waren, wie die Revision meint, ist umsoweniger verständlich, als das Berufungsgericht ausdrücklich fest gestellt hat» daß die ungünstige finan- diese mit der Firma G0tß vereinbart hatte, hat da9 Berufungsgericht dabei nicht übersehen® Es hat aber für nicht widerlegt gehalten, daß die Beklagte der Meinung gewesen sei, der Inhaber der Breikönigsmühle habe sich ihr gegenüber durch Verkäufe zu Notpreisen nicht blos* • stellen wollen und habe derartige Verkäufe daher über die Firma GtKß getätigt* Hierin liegt entgegen der Ansicht der Bevision kein Widerspruch* Weshalb die Kevi4 sion in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht den Vorwurf macht, es habe seine Aufklärungspflicht verletztv ist nicht ersichtlich* Eine Feststellung dahin, daß die sonstigen Lieferanten der Firma G0D notleidend gewesen seien, enthält allerdings das angcfochtene Urteil nicht* Auf eine solche Feststellung kam es aber ebensowenig an wie auf die Prüfung, ob diese Lieferanten tatsächlich notleidend gewesen sind* Maßgebend war vielmehr nur, ob die Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit den Angaben des Qflfc Glauben schenken durfte, daß das Mehl von notleidenden Mühlen stammte« Bas hat das Berufungsgericht angenommen, und hierin liegt kein Rechtsfchlor*

Zitierte Normen: § 932 BGB
MehlFirmaBerufungsgericht®beweisenKlägerinEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Backschlägewerks ■ ja Amtliche Sammlung:	nein
2337 086
BGB § 932$ H6B § 366
Veräußert ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörende Y/are und beruft sich der Käufer darauf, er habe an das Eigentum des Verkäufers, jedenfalls aber an seine Verfügungsbefu'gnis geglaubt, so ist der Tat-richter nicht gehindert, die Bösgläubigkeit des Käufers hinsichtlich des Eigentums des Verkäufers zu unterstellen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, der Beweis für die Bösgläubigkeit hinsichtlich* der Vorfügungsbefugnis sei nicht erbracht word an o
BCtHs ürto Vp IO« März 1959 - VIII ZR 4-6/58 - OLGMünchen
VIII ZR 46/58
Vorkündet am 10« März 1959 ^■■^Justizoborsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im harnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	Josef	offene	Handels-
gesellschaft ln DflHV* vertreten durch die Gesellschafter Frau Käthe XaflB geb.	Frau Anneliese
 Anton S0HP» sämtlich	MflHHHl	S<
Straße
 Klägerin» B eruf ungskläg er in und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die EflB-Zentrale eingetragene Genossenschaft mit beschränken der AflHtoflR vertreten durch , Diplomkaufmann Ewald FflBi und
 ter Haftpflicht in den Vorstand Ewald B Dr«. Paul Kö0, sämtlich in H
f, an der A
Beklagte» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr«v«
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* März 1959 unter* Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter %
Dr0 Gelhaar» Dr« Spieler, Dr« Dorschei und Dr« tfezger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6« Februar 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
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Von Rechts wegen
 Tatbestand«
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 Der Kaufmann Josef GNP, der damals zusammen mit seiner Ehefrau unter der Firma J# und Po GNP offene Handelsgesellschaft (im folgenden als Firma bezeichnet) eine MehlgroBhandlung in München betrieb, wandte sich im November 1954 an die Klägerin wegen der Lieferung von Mehl der Type 550« Die Klägerin trat darauf mit der Firma GNP in Geschäftsverbindung und lieferte ihr in der Zeit von Dezember 1954 bis Februar' 1955	320	dz V»eizenmehl der von ihr gewünschten Type zu dem
 vereinbarten Preise von 62 DM je Doppolzentner, und zwar absprachegemäß in Säcken ohne Firmenanhänger der Klägerin. Die Firma G^P erhielt von der Klägerin Kredit eingeräumt, wobei vereinbart wurde, daß die Liefe-rungs- und Zahlungsbedingungen für Mühlenprodukte vom 1# Dezember 1952 maßgebend sein sollten«» In XII dieser Bedingungen ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers enthalten«, jedoch soll der Käufer, dem ein Zahlungsziel gewährt ist, berechtigt sein«, die Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr vor Vollzahlung weit.erzuveräußern, zu liefern und zu verarbeiten# Die Firma GNP verkaufte das angelicferte Mehl sofort an die durch den Leiter ihrer Zweigniederlassung München, VNPP, vertretene Beklagte und andere Abnehmer weitoro Die Münchner Zweigniederlassung der Beklagten hat von der Firma GNP neben weiterem Mehl# das von anderen Mühlen stammte, in Teillieferungen am 7# und 17c Januar 1955 sowie am 4« Februar 1955 insgesamt 210 dz Mehl der Klägerin empfangen# Zwischen der Firma GNP und der Beklagten wareittPreis von 35 und 55,50 DU je Doppelzentner vereinbart# Die Beklagte hat die Lieferungen der Firma GNP an diese sofort bar bezahlt# Das Uehl wurde zu dem größten Teil in Säcken mit Anhängern der Firma GNBIgeliefert; einige Säcke einer der letzten Lieferungen hatten Anhänger der Drei-königsmühle in Memmingen#

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Über das Vermögen der Firma wurde am 11* Februar 1955 das Konkursverfahren eröffnet®
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklag-ten 6 200 Bll als Ersatz des Wertes einer Veilmenge von 100 dz Mehl« Sie hat vorgetragen, der von der Firma G^Hpmit der Beklagten vereinbarte Preis habe weit unter dem Marktpreis gelegen, der Beklagten falle daher bei dem Erwerb der Ware grobe Fahrlässigkeit zur Last®
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben*
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, vex'folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter®
Entscheidungegründe s
Die Revision ist nicht begründet«
lo Bie Beklagte hat geltend gemacht, daß sie die Firma ftflpfür die Eigentümerin des Mahles gehalten» sie aber Jedenfalls als zur Verfügung über das Mehl berechtigt angesehen habe® Bas Berufungsgericht hat die Ent-soheidungsgründo des angefochtenen Urteils mit der Bemerkung eingeleitet, die Klägerin habe den Beweis für eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis des Vertreters der Beklagten über das fehlende Eigentum.® zu demindesten aber über die mangelnde Verfügungsbefugnis der Firma GNHM bezüglich der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Mehlmenge nicht erbracht® Bicses Ergebnis begründet das Berufungsgericht sodann mit eingehenden Ausführungen» in denen es auf die tatsächlichen Behauptungen der Parteien und die Beweisaufnahme eingeht und sie rechtlich würdigt® Babei unterstellt
»-» ij. If—
des Berufungsgericht, die Beklagte sei eich bewußt gewesen, daß die Mühlen sich an dem Mehl entsprechend dr«, XII der lieferungs- und Zahlungsbedingungen für iiUhlenprodukte vom 1» Dezember 1952 das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung, des Kaufpreises Vorbehalten hätten, hält diese Kenntnis jedoch nicht für entscheidend, weil die Beklagte gerade aus den erwähnten Bedingungen den Schluß habe ziohen dürfen, die Firma G40 sei befugt gewesen, schon vor voller Bezahlung des Mehles über dieses durch Weitcrvei'kauf zu verfügen» In dem angefochtenen Urteil wird sodann dargelegt, die Beklagte habe ohne grobe Fahrlässigkeit annchmen können, daß der Weiterverkauf durch die Firma QflP an die Beklagte ordnungsgemäß vonstatten gegangen sei«
20 Die Bevision hält diese Gedankengänge des Berufungsgerichts schon deshalb für verfehlt, weil für den guten Glauben an das Eigentum ganz andere Tatsachen maßgebend seien als für den guten Glaüteii .an dio Verfü-gungsbefugniso Sie meint, daß das Berufungsgericht mit seiner diese beiden unterschiedlichen Tatbestände nicht genügend trennenden Betrachtungsweise den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht richtig angewandt und damit die Bestimmungen des § 932 BGB und des § 366 HGB verletzt habe«
Diese Büge kann keinen Erfolg haben«
Entgegen der Ansicht der Bevision schließen sich die Vorschriften der §§ 932 BGB und 366 HGB nicht gegenseitig aus, sie sind vielmehr nebeneinander anwendbar« Die Bedeutung des § 366 HGB liegt gerade darin, daß er für besondere Fälle des kaufmännischen Verkehrs den vom bürgerlichen Hecht gewährten Schutz des guten Glaubens erweitert« Die Beklagte ist daher nicht gehindert gewesen, sich darauf zu berufen, sie habe geglaubt, die Firma Gflp sei Eigentümerin des Mehles, mindestens aber zur Verfügung über das Mehl befugt gewesen (BG
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 WamRspr 1932 Nrd50| BGH Urt« vfl 8« Juli 1954 - IV ZR 31/54 - unter S*4 - Ul HGB § 366 Nr*4) * Ebensowenig läßt es sich beanstanden, daß das Berufungsgericht unterstellt hat, die Beklagte habe den Eigentumsvorbehalt gekannt, daß es aber trotzdem den Beweis für bösen Glauben der Beklagten hinsichtlich dor Vorfügungsbefugnis der Firma G49 nicht als erbracht angesehen hat» Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsfehlorhaft. Auf das bereits angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs, das auch an der von der Revision angegebenen Fundstelle BB 1954, 758 abgedruckt worden ist, bezieht sie sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht« Jene Entscheidung betrifft einen Sachverhalt, der sieh dadurch auszeichnete, daß sich der Erwerber nur auf den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers berufen hatte und nicht auch auf den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis«* Hier hat dagegen die Klägerin, wie ausgeführt, zulässigerweise geltend gemacht, daß sie sowohl an das Eigentum als auch an die Verfügungsbefugnis der Firma GflP geglaubt habe«
In einem solchen Falle ist der Tatrichter nicht gehindert, die Bösgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich des Eigentums zu unt erst ollen, wenn er den Beweis für die Bösgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht als geführt ansieht. Ob guter Glaube der Beklagten an das Eigentum der Firma G^p hier von vornherein ausgeschlossen sein würde, wie die Revision geltend macht, brauchte das Berufungsgericht,* das zugunsten der Klägorin bösen Glauben der Beklagten hinsichtlich des Eigentums unterstellt hat, daher nicht zu prüfen, ebensowenig besteht für den erkennenden Senat Veranlassung, auf diese Frage einzugehen« Ob die Beklagte hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Gaul, gutgläubig gewesen ist, hängt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, allein davon ab» ob

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die Beklagte, ohne grobfahrlässig zu handeln, der Ansicht sein konnte, daß die Firma Gflfc das Mehl im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußerte»
3 c Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen ange-sehen» daß die Beklagte in dieser Hinsicht bösgläubig gewesen ist» Baß es dabei eine unrichtige Auslegung des Begriffes der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt hat, kann der Revision nicht zugegeben werden» Bas grundlegende Urteil dos Bundesgerichtshofes (BGHZ 10,14), das sich eingehend über den Begriff der groben Fahrlässigkeit verhält, ist von dem Berufungsgericht nicht übersehen worden, es hat sich vielmehr ausdrücklich die in diesem Urteil entwickelte Begriffsbestimmung zu eigen gemacht» Entgegen der Ansicht der Revision besteht daher kein Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht den Rechts-bcgi’iff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe» Bie Revision bekämpft allerdings darüber hinaus auch die tatsächlichen Grundlagen des Urteils, die das Berufungs-. gericht dazu voranlaßt haben, den Beweis für eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten hinsichtlich der Verfügungs-befugnis der Firma G#P nicht als geführt anzUsohen, ohne daß jedoch ihre Angriffe sie zu dem Erfolg führen können»
a)	Ausgehend von der im fatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Behauptung der Beklagten, habe als Grund für den niedrigen Hehlpreis angegeben» ihm befreundete LiüJilen seien genötigt, zur Erfüllung von Y/schselverbindlichkeiton gegen Ende jeder Y/oche verbilligte Mehlpartien gegen Kasse abzustoßen, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die hier in Frage stehenden Mehllieferungen an die Beklagte gar nicht zu dem V/ochcnende erfolgt seien»
Bor Revision ist zuzugeben, daß die Firma CMB keine der hier in Frage stehenden Mchlparticn am Samstag an die Beklagte ausgeliefcrt hat und daß das Berufungs-
gericht der erwähnten Schutzbehauptung der Beklagten nicht weiter nachgegangen ist© Hierin liegt aber entgegen der Ansicht der Revision kein Rochtsfehler, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils notwendig machen könnte© Abgesehen davon» daß die Klägerin in den TatSachenrechtszügon auf dieses Vorbringen der Beklagten gs?nicht zurUckgekommcn ist« ist das Berufungsgc-richt auch nicht verpflichtet, sich mit jeder einzelnen Behauptung der Parteien ausdrücklich auseinanderzusetzen» Bas muß besonders dann gelten» wenn es sich um eine Schutzbehauptung der Partei handelt, zu deren Gunsten das Berufungsgericht entschieden hat, und der unterlegene Gegner sich zu dieser Behauptung nicht weiter geäußert hat© Bie Tatsache, daß die Mohllieferun-gen nicht am Samstag, sondern an anderen Wochentagen erfolgten» brauchte im übrigen der Beklagten schon deshalb keinen Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Gg^ zu geben, das Mehl stamme von notleidenden Mühlen, die zu dem Wochenende dringend Geld benötigten, weil die Erfahrung dafür spricht» daß ein Kaufmann» der gezwungen ist, an einem bestimmten Termin dringende Zahlungen zu leisten, mit Rotverkäufen nicht bis zu dem letzten Tage zu warten pflegt, sondern gerade bei gedrückter Marktlage, die von dem Berufungsgericht für die hier maßgebende Zeit ausdrücklich festgestellt worden ist» danach trachten muß,, sich rechtzeitig Gold zu besorgen» um am Fälligkeitstage die nötigen Mittel zur Verfügung zu haben©
b)	Bie Revision wendet sich allerdings auch dage- • gen, daß das Berufungsgericht von einer zur Zeit der Aufnahme der geschäftlichen Verbindungen zwischen der Firma Gg^und &er Beklagten sehr angespannten Marktlage für Mehl ausgegangen sei, und wirft dem Berufungs-gericht vor, es habe wesentliches unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin übergangen© Biese Rüge ist
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jedoch ebenfalls nicht begründet« Daß die Lage der Mühlen zu jener Zeit in allgemeinen recht ungünstig war, sich finanzielle Zusammenbrücke im Mühlengewerbe ereigneten und üotverkäufe zwecks Abwendung des Konkurses zu weit unter dem üblichen Tagespreise liegenden Sätzen in erheblichem Umfange stattfanden, wie das Berufungsgericht auf Seite 10 des angefochtenen Urteils auf Grund der 7 on der Beklagten überreichten und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Unterlagen festgestellt hat, war von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden«
Sic hatte lediglich bestritten, daß gerade im Raum München erhebliche llühlcnschwierigkeiten, die zu Konkursen führten., damals zutage getreten seien« Eine entsprechende Feststellung hat aber das Berufungsgericht auch gar , nicht getroffen« Ein dem Vortrag der Klägerin entgegen-* stehendes Vorbringen hat daher das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt« Bei dieser Sachlage war deshalb das Berufungsgericht nicht verpflichtet« den von der Klägerin für ihre Behauptungen als Zeugen benannten Geschäftsführer SflHD za vernehmen» Wenn die Revision weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe dem Beweisantritt der Klägerin auf Vernehmung dieses Zeugen und des als ‘Weiteren Zeugen benannten Geschäftsführers	auch	deshalb	statt geben
 müssen, weil sie sich auf diese Zeugen zu dem Beweise dafür bezogen hatte, daß die Marktlage anders gewesen sei, als sie die Beklagte dax'gestellt habe, und daß Mehl zu dem Preise von 54 DM je Doppelzentner damals anderwärts nicht erhältlich gewesen sei, so übersieht sie, daß der erste Teil dieses Bev/cisantrages keine ausreichende Tatsachenbehauptung enthält, die zu dem Gegenstand einer Zeugenvernehmung hätte gemacht werden können, und daß außer dem das Berufungsgericht gar nicht die Feststellung getroffen hat, Mehl der hier in Frage stehenden Type sei zu jener Zeit mit 54 DM auf dem Markt angeb oben gewesen« Die Beklagte hat vielmehr nach den Feststellungen

dee Berufungsgerichts für das Kehl nicht 54 DM, sondern 55 bis 55>50 DK bezahlt, und überdies ist in dem Bcru-fungsurtoil ausdrücklich betont, daß dieser Preis unter dem bis dahin niedrigsten Einkaufspreis der Beklagten (57>60 bis 60 DK von der Dreikönigsmühle in Memmingen) gelegen hato Das Berufungsgericht hat also hinsichtlich dor Marktlage keine Feststellungen getroffen, die mit dem Vortrag der Klägerin in Widerspruch stehen,, vielmehr ist es insoweit von einem Sachverhalt ausgegangen? der in den hier wesentlichen Punkten der Darstellung der Klägerin entspricht» Es hat allerdings aus diesem Sachverhalt andere rechtliche Schlüsse gezogen? als sie die Revision für richtig hält* Darin liegt aber kein Verfahrensvorstoß, denn das Berufungsgericht ist in seiner Würdigung frei und nicht an die von den Parteien geäußerten Meinungen gebunden.
c)	Die Aussagen des als Zeugen vernommenen Inhabers der Dreikönigsmühle in	und	sei-
nes ebenfalls als Zeugen vernommenen Schwiegersohnes, Schweiger, die die Beklagte zur Vorsichttbei derartig billigen Kehlkäufen gemahnt haben, hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt und gewürdigt* Wenn es dabei zu einem von der Revision nicht gebilligten Ergebnis gelangt ist, so liegt darin ebenfalls kein Verfahrensverstoß, denn es steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Folgerungen er aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ziehen zu können glaubt.
d)	Ebensowenig kann der Revision zugegeben wer-» den, daß die Einlassung der Beklagten hinsichtlich der Angaben MHfeüber die Dreikönigsmühle widerspruchsvoll sei. Der Vox'trag der Beklagten ging ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils dahin, habe gegen Ende der Kehllieferungen durch die Firma
 GtfPan einigen Säcken Anhänger der Dreikönigsmühle wahrgenommen und G^pdaraufhin gefragt, oh auch diese Mühle zu seinen Lieferanten vei’billigten Mehles gehöre* Gfl^habe diese Frage bejaht und das Vorhandensein der Sackanhänger der DreikönigsmUhle damit erklärt, daß er nicht so viele Säcke der schwachen Partie gehabt habe, wie er an die Beklagte zu liefern hatte* Deshalb habe er mit normalem Hehl der DreikönigsmUhle kurzfristig ausgeglichen* Wird von dieser Darstellung ausgegangen, so so hätte die Beklagte den Angaben GtfKKß höchstens entnehmen können? daß dieser normales und verbilligtes Mehl der DreikönigsmUhle auf Lager gehabt und normales Mehl mitgeliefert habe, weil er gerade nicht genügend verbilligtes Mehl zur Verfügung hatte, aber fest damit rechnete, wieder verbilligtes Mehl zu erhalten, mit dem er dann 11 ausgleichen” konnte« Warum die Beklagte hätte erkennen müssen» daß die Angaben des Gaul eine bloße Ausrede waren, wie die Revision meint, ist umsoweniger verständlich, als das Berufungsgericht ausdrücklich fest gestellt hat» daß	die	ungünstige	finan-
zielle Lage der Dreikönigsmühle bokannt war«
e)	Daß die Pinna Gfli ein Zwischenhandelsunternehmen war, hat das Berufungsgericht auf Seite 11 des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt? wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dieser Umstand nicht unbedingt den Schluß auf eine ”Unseriösität” ihres Angebots zugelassen habe und angesichts der guten Auskünf-tc» die die Beklagte über die Firma erhalten hatte, auch aus diesem Grunde nicht die Annahme gerechtfertigt sei» daß der Beklagten böser Glaube hinsichtlich der Verfügungsbefugnis der Firma GMU angelastet werden könne» so hat es sich auch hici’bei im Rahmen tatrich-terlichen Würdigung gehalten, die sich aus Rechtsgrün-den nicht beanstanden läßt* Daß die Drcikönigsmüiile an die Beklagte nur zu höheren Proisen verkauft hatte, als
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diese mit der Firma G0tß vereinbart hatte, hat da9 Berufungsgericht dabei nicht übersehen® Es hat aber für nicht widerlegt gehalten, daß die Beklagte der Meinung gewesen sei, der Inhaber der Breikönigsmühle habe sich ihr gegenüber durch Verkäufe zu Notpreisen nicht blos* • stellen wollen und habe derartige Verkäufe daher über die Firma GtKß getätigt* Hierin liegt entgegen der Ansicht der Bevision kein Widerspruch* Weshalb die Kevi4 sion in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht den Vorwurf macht, es habe seine Aufklärungspflicht verletztv ist nicht ersichtlich*
f)	Die Feststellung, 'daß die Breikönigsmühle damals notleidend gewesen sei, hat das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen ergeben, auf Grund des Vortrages der Beklagten und der Bekundungen des Zeugen Wetzel getroffen* Bies lag im Rahmen seines tat rieht erlichen Ermessens«
Eine Feststellung dahin, daß die sonstigen Lieferanten der Firma G0D notleidend gewesen seien, enthält allerdings das angcfochtene Urteil nicht* Auf eine solche Feststellung kam es aber ebensowenig an wie auf die Prüfung, ob diese Lieferanten tatsächlich notleidend gewesen sind* Maßgebend war vielmehr nur, ob die Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit den Angaben des Qflfc Glauben schenken durfte, daß das Mehl von notleidenden Mühlen stammte« Bas hat das Berufungsgericht angenommen, und hierin liegt kein Rechtsfchlor*
g)	Bas von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 23,86, auf das sie sich beruft, betrifft einen mit dem zu beurteilenden Tatbestand
 
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nicht vergleichbaren Sachverhalt, nämlich den Br-warb von Aktien ohne Lieferbarkeitshoscheinigung in den Jahren 1946 und 1947® Kur mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in jener Zeit bat der Bundesgerichtshof in jenem Palle eine tatsächliche Vermutung dahin anerkannt, daß damals der 'Srwerbor solcher Wertpapiere hinsichtlich' des Eigentums dos Veräußerers nicht gutgläubig gewesen sei«* Lieser Grundsatz läßt sich seiner lfctur nach nicht auf den Pall übertragen, daß ein Kaufmann im Betriebe seines Han-delsgev/erbes an einen anderen Kaufmann in Zeiten sehr ungünstiger Absatzlage eine Ware zu besonders niedrigem Preise veräußert® Hier gilt vielmehr uneingeschränkt die allgemeine Hegel, daß fUr den bösen Glauben des Erwerbers derjenige die Beweislaet trägt, der den gutgläubigen Eigöntumserwerb bestreitet (Schlegelberger, 3GB 3®Aufl® § 366' Br»26 mit Nachweisen) * Ba dieser Beweis nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts von der Klägerin hier nicht geführt worden ist, ksnn der Klage kein Erfolg beschieden sein, so daß die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, auf dem sie beruhen könnte®
Auch das Urteil des erkennenden Senats vom 4® November 1958 - VIII ZR 206/57 - steht der Abweisung der Klage nicht entgegen, da dieser Entscheidung ebenfalls ein in den maßgeblichen Punkten gänzlich anders gestalteter Sachverhalt zu Grunde liegt®
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Die Revision muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 220 zurückgewiesen werden«
Dr*Dorschel
 Dr*Großtoann Dr*Gelhaar Dr0Spielor ist beurlaubt Dr*ker.
und ortsab-webend Dr«Crroßmann
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