ZPO §§ 233 Pc, Fe9 232 Ca Zur Frage, oh die Versäumung einer Rechtsmittelbegrün-dungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmiich^ tigten beruht, wenn ihm die Handakten zur Fertigung der Begründung rechtzeitig vorgelegt worden sind, die mit der Fristenkontrolle beauftragte Büroangestellte es aber versäumt hat, den Prozeßbevollmächtigten am Tage des Ablaufs der Frist an die Sache erneut zu erinnern-, geh, Kr So Beklagte und Revisionsbeklagte9 Rechtsanv/alt Drs Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» September 1968 unter Mitwirkung des SenatsprUsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr0 Messner, Morraann und Braxraaier für Recht erkannt: Nachdem die Prist zur Begründung der Berufung bis 12, Juni 1967 verlängert worden war, beantragte der Kläger mit dem am 13o Juni 1967 (Dienstag) beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs«* frist und holte gleichzeitig die Berufungsbegründung nach. Durch das angefochtene Urteil verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig und lehnte in den Entscheidungsgründen die Wiedereinsetzung ah, v/eil die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe» Mit der Revision erstrebt der Kläger unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» MDR 1961, 933) ausgeführt, daß nach Vorlage dar Handakten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich keine Veranlassung besteht, dem Prozeßbevoll-raächtigten die Verantwortung abzunehmen, und daß insbesondere dieser sich nicht auf eine Erinnerung der Kanzlei am letzten Tage der Prist verlassen darf« Hieran hat der Senat in seinem Beschluß vom 3° Juli 1968 (VIII ZB 29/68) festgehalteno Allerdings sind besondere Gründe denkbare, die eine andere Beurteilung im Einzelfalle zulassen, so wenn dem Prozeßbevollmächtigten die Akten ohne sein Zutun vom Schreibtisch kommen und er die Sache deshalb aus den Augen verliert;, wie in dem im vorzitierten Beschluß entschiedenen Pall. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27, September 1967 (I b ZR 69/66, 1WI 1967, 2311) lag ein anders gelagerter Pall zugrunde 0 Dort waren die Akten dem Prozeßbevollmächtigten nicht im Hinblick und ohne Hinweis auf den Ablauf einer Prist, sondern zur Besprechung mit dem Mandanten vorgelegt und nach der Besprechung der Kanzlei wieder zugeleitet worden.
Nachschlagewerks ja BG-HZ: nein 2110 030 ZPO §§ 233 Pc, Fe9 232 Ca Zur Frage, oh die Versäumung einer Rechtsmittelbegrün-dungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmiich^ tigten beruht, wenn ihm die Handakten zur Fertigung der Begründung rechtzeitig vorgelegt worden sind, die mit der Fristenkontrolle beauftragte Büroangestellte es aber versäumt hat, den Prozeßbevollmächtigten am Tage des Ablaufs der Frist an die Sache erneut zu erinnern-, BGH, UrtpVo 25o September 1968 - VIII ZR 45/68 - OLG Celle LG Lüneburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 45/68 URTEIL Verkündet am 25o September 1968 Müekenhnusen 3 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Zimmerers Benno____Gr in Krsc Klägers und Revisionsklägers-, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr< gegen Frau Anni T Frozeßbevollraächtigter 2 geh, Kr So Beklagte und Revisionsbeklagte9 Rechtsanv/alt Drs Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» September 1968 unter Mitwirkung des SenatsprUsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr0 Messner, Morraann und Braxraaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13o Zi~ vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17 o Januar 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, Von Rechts wegen Tatbestand: Gegen das am 13« März 1967 zugestellte Urteil des Landgerichts legte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig Berufung ein. Nachdem die Prist zur Begründung der Berufung bis 12, Juni 1967 verlängert worden war, beantragte der Kläger mit dem am 13o Juni 1967 (Dienstag) beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs«* frist und holte gleichzeitig die Berufungsbegründung nach. Durch das angefochtene Urteil verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig und lehnte in den Entscheidungsgründen die Wiedereinsetzung ah, v/eil die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe» Mit der Revision erstrebt der Kläger unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe s Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat zur Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung vorgetragen und glaubhaft gemacht: Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei ordnungsgemäß im Fristenkalender, im Terminkalender mit einer Vorfrist und in den Akten selbst vermerkt worden» Am 5» Juni 1967, dem Tage der Vorfrist, seien dem Prozeßbevollmächtigten die Akten vorgelegt worden» Da dieser den Entwurf der Berufungsbegründung durch den Korrespondenzanwalt erwartet habe, seien die Akten zunächst auf dem Schreibtisch des Prozeßbevollmächtigten unbearbeitet liegengeblieben» Am Freitag, dem 9° Juni 1967, sei der Entwurf eingegangen und dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt worden« In dem Anschreiben des Kor-respondenzanwalts hierzu sei auf den Fristablauf hingewiesen worden, der Prozeßbevollraächtigte habe den Fristablauf auch erkannt» Die Überarbeitung dieses Entwurfs habe aber wegen dringender anderer Geschäfte nicht sofort erfolgen können« Dann sei dem Frozefibe-vollmüchtigten der bevorstehende Fristablauf außer Bewußtsein gekommeno Die mit der Überwachung der Fristen betraute Bürokraft, die bisher immer sorgfältig gearbeitet habe, habe entgegen ihrer sonstigen Übung am Tage des Fristablaufs nicht mehr auf den Fristablauf hingewiesen o In einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung wird außerdem glaubhaft gemacht, die Fristen würden auch noch in einem Fristenheft eingetragen und erst gelöscht, wenn der friotwahrende Schriftsatz eingereicht worden sei« Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Pro-zeßbevollmiichtigten darin, daß ihm, nachdem ihm die Handakten im Hinblick auf den Fristablauf rechtzeitig vorgelegt worden waren, die weitere Bearbeitung und Sorgfalt oblag und berufliche Ablenkung und besondere Arbeitshäufung ihn nicht entschuldigen könnten* Die Revision macht geltend: Es habe ein reines Verschulden des Büropersonals Vorgelegen» Der mit der Fristenkontrolle beauftragten Bürokraft habe es oblegen, den FrozeßbevollmUchtigten auch noch am letzten Tag der Frist zu erinnern» Diese habe vergessen, vor Verlassen des Büros den Fristenkniender nochmals zu überprüfen und den Irozeßbevollmächtigten aufmerksam zu macheno Ein Organisationsmangel liege hierin nicht» Dieses Vorbringen rechtfertigt die Y/iedereinsetzung nicht» Hierbei kann unterstellt werden, daß die mit der Fristenkontrolle betraute Bürokraft ein Verschulden trifft» Trotzdem kann der Frozeßbevollmüchtigte selbst nicht als entschuldigt angesehen werden» Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1961 (VIII Z3 13/61, LM ZPO § 233 Pc Mr. 16 = NJW 1961, 1812 = MDR 1961, 933) ausgeführt, daß nach Vorlage dar Handakten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich keine Veranlassung besteht, dem Prozeßbevoll-raächtigten die Verantwortung abzunehmen, und daß insbesondere dieser sich nicht auf eine Erinnerung der Kanzlei am letzten Tage der Prist verlassen darf« Hieran hat der Senat in seinem Beschluß vom 3° Juli 1968 (VIII ZB 29/68) festgehalteno Allerdings sind besondere Gründe denkbare, die eine andere Beurteilung im Einzelfalle zulassen, so wenn dem Prozeßbevollmächtigten die Akten ohne sein Zutun vom Schreibtisch kommen und er die Sache deshalb aus den Augen verliert;, wie in dem im vorzitierten Beschluß entschiedenen Pall. Hier sind hingegen dem Prozeßbevollmächtigten die Akten zur Bearbeitung rechtzeitig vorgelegt, von ihm jedoch nicht bearbeitet worden. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27, September 1967 (I b ZR 69/66, 1WI 1967, 2311) lag ein anders gelagerter Pall zugrunde 0 Dort waren die Akten dem Prozeßbevollmächtigten nicht im Hinblick und ohne Hinweis auf den Ablauf einer Prist, sondern zur Besprechung mit dem Mandanten vorgelegt und nach der Besprechung der Kanzlei wieder zugeleitet worden. Der Prozeßbevollraächtigte, der die Pri-stenkontrolle zulässigerweise dem Bürovorsteher übertragen hat, muß sich nicht bei jeder Bearbeitung der Sache vergewissern, ob eine Prist abläuft. V/erden ihm aber die Akten gerade wegen des Pristablaufs unter Hinweis hierauf vorgelegt, so muß er selbst für eine recht* zeitige Bearbeitung Sorge tragen und darf sich nicht auf eine Erinnerung der mit der Fristenkontrolle beauftragten Bürokraft verlassen» Der Frozeßbevollrcäch-tigte kann sich;, v/ie auch in dieser Entscheidung ausgeführt ist5 auf die rechtzeitige Vorlage der Akten verlasseno Das v/ar hier geschehen0 Die Versäumung der Frist beruht (mit) darauf9 daß der Frozeßbevollmüch-tigte die Bearbeitung vergaß0 obv/ohl ihm der Fristablauf 3 läge vor Ende der Frist gegenwärtig v/ar* Da somit das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht als nicht erfüllt angesehen hat., mußte es die Berufung als unzulässig verv/erfen* Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZFCK Dre Haidinger Artl Dr» Messner Mormann Braxmaier