Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Haidinger sowie der Bundesrichter Dr«, Gelhaar, Dr. Mezger, Dr» Messner und Ilormann für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Der Senat hat durch Beschluß vom 19° Mai 1965 dem Revisionskläger gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt» Der Revisionsbeklagte hat gebeten, diesen Beschluß zu überprüfen, und beantragt in erster Linie, (unter Aufhebung des Wiedereinsetzungs-beschlusscs) die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil der Revisionskläger zwar ein Armenrechtsgesuch innerhalb der Revisionsfrist eingereicht, aber die für eine Armenrechtsbewilligung erforderlichen Unterlagen z»T» erst verspätet beigebracht habe» 68) entschieden hat, ist in einem Falle der vorliegenden Art dem Revisionsgericht, das durch Beschluß dem Revisionskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, eine Überprüfung dieses Beschlusses grundsätzlich untersagt» Der Bundesgerichtshof hat (HJW 1954, 880) diese Rechtsprechung übernommen» Auch die vom Revisionsbeklagtcn angeführte Entscheidung II ZR 1958/51 vom 15° Dezember 1951 (= BGH LM VAG § 21 Nr» 2) weicht nicht, v/ie der zu weit gefaßte Leitsatz vermuten lasser, könnte, von dieser Rechtsprechung ab, sondern läßt nur bei 2» Die Revision ist auch begründet» Die von ihr erhobene Rüge der Verletzung des § 551 Abs» 1 Nr» 1 ZPO greift durch» Gesetzlicher Richter im Sinne des Art» 101 Abs» 2 GG sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Einzelfall berufenen Richter (BVerfGE 4, 412, 416; 9, 223? mehr als fünf Richter an, so ist diesem Erfordernis nicht genügt« Denn eine unnötige und deshalb mit Art« 101 Abs0 1 Satz 2 GG nicht vereinbare Unbestimmtheit darüber, welche Richter im Einzelfalle zu entscheiden haben, besteht dann, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht (BVerfG NJW 1964, 1020, 1667). Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war«
- '36 061 ' BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ii:j-ZK-«/65 URTEIL Verkündet am 14o Juli 1965 Mückenha u c e i a Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Syndikus Dr«. Otto in Ma( straße B, als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am9'V°1947 in MBBHB verstorbenen Kaufmanns Karl m Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen den PreiStaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium der Pinanzen in M( straße B* Eayerische Beklagten und Revisionsbeklagterj 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» •“ o -2- Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Haidinger sowie der Bundesrichter Dr«, Gelhaar, Dr. Mezger, Dr» Messner und Ilormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klagers werden das am 28c Juli 1964 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Die Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrene mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Feststellung, daß der Beklagte durch den Vertrag vom 50» März 1950 einen Geschäftsanteil der Erbengemeinschaft Karl WeflIBP über nominell 10 000 + 490 000 RM, hilfsweise über nominell 500 000 RM, nicht erworben habe, ferner Auskunftserteilung über die in Ausübung vermeintlicher Gesellschaftsrechte hinsichtlich der bezeichneten Geschäftsanteile vorgenommenen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungeno 3 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Kit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Die Revision macht u»a» geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen» Entscheidungsgründe s 1o Die Revision ist zulässig» Die Revisionofriot lief am 17« September 1964 ab* die Revision ist erst am 9* Februar 1965 eingelegt worden, nachdem inzwischen dem Revisionskläger das Armenrecht bewilligt war. Der Senat hat durch Beschluß vom 19° Mai 1965 dem Revisionskläger gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt» Der Revisionsbeklagte hat gebeten, diesen Beschluß zu überprüfen, und beantragt in erster Linie, (unter Aufhebung des Wiedereinsetzungs-beschlusscs) die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil der Revisionskläger zwar ein Armenrechtsgesuch innerhalb der Revisionsfrist eingereicht, aber die für eine Armenrechtsbewilligung erforderlichen Unterlagen z»T» erst verspätet beigebracht habe» Wie schon das Reichsgericht (RGZ 125? 68) entschieden hat, ist in einem Falle der vorliegenden Art dem Revisionsgericht, das durch Beschluß dem Revisionskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, eine Überprüfung dieses Beschlusses grundsätzlich untersagt» Der Bundesgerichtshof hat (HJW 1954, 880) diese Rechtsprechung übernommen» Auch die vom Revisionsbeklagtcn angeführte Entscheidung II ZR 1958/51 vom 15° Dezember 1951 (= BGH LM VAG § 21 Nr» 2) weicht nicht, v/ie der zu weit gefaßte Leitsatz vermuten lasser, könnte, von dieser Rechtsprechung ab, sondern läßt nur bei 4 einer besonderen Fallgestaltung die Richtigkeit dieser Rechtsprechung dahingestellte Der Senat schließt sich ihr an, Ob bei besonderer Pallgestaltung Ausnahmen von dem aufgestellten Grundsatz zu machen wären, etwa wenn die Gewährung der Wiedereinsetzung auf einem Versehen in tatsächlicher Hinsicht beruht oder aus sonstigen Gründen offensichtlich fehlsam war, kann dahinstehen» Der Revisionsbeklagte hatte seine in der mündlichen Verhandlung gegen die Wjelereinsetzung vorgebrachten Bedenken bereits schrift-sätzlich vorgetrageno Sie sind bei der Beschlußfassung vom Senat berücksichtigt worden» Jedenfalls für einen solchen Fall ist die Bindung des Revisionsgerichts an seinen früheren nach § 554 a Abs» 2 ZPO gefaßten Beschluß zu bejahen» 2» Die Revision ist auch begründet» Die von ihr erhobene Rüge der Verletzung des § 551 Abs» 1 Nr» 1 ZPO greift durch» Als das Urteil erlassen wurde, gehörten ausweislich des Gcschäftsverteilungsplans für 1964 des Oberlandesgerichts München dem 1» Zivilsenat ein Senatspräsident als Vorsitzender sowie fünf Oberlandesgerichtsräte und ein Landgerichtsrat als Beisitzer an» Diese Besetzung verstößt gegen Artikel 101 Abs» l Satz 2 GG Gesetzlicher Richter im Sinne des Art» 101 Abs» 2 GG sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Einzelfall berufenen Richter (BVerfGE 4, 412, 416; 9, 223? 226)» Die Geschäftsverteilungspläne der Kollegialgerichte, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen danach von vornherein so eindeutig v/ie möglich festlegen, welche Richter zur Entscheidung dc3 Einzelfalles berufen sind» Gehören dem Senat eines Oberlandesgerichts 5 mehr als fünf Richter an, so ist diesem Erfordernis nicht genügt« Denn eine unnötige und deshalb mit Art« 101 Abs0 1 Satz 2 GG nicht vereinbare Unbestimmtheit darüber, welche Richter im Einzelfalle zu entscheiden haben, besteht dann, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht (BVerfG NJW 1964, 1020, 1667). Der erkennende Senat ist diesac* Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt (Urt* v. 1« Juli 1964 ~ VIII ZR 304/63 - )» Ihr haben 3ich inzwischen auch weitere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH Urt. v. 29o Januar 1965 - V ZR 197/64 - ; v. 5» Februar 1965 -VI ZR 89/64 - ; Vo 25o März 1965 - II ZR 201/64 - ? vom 23o April 1965 - IV ZR 133/64; vom 7« Mai 1965 - Ib ZR 128/64 und 151/64 ; vom 30o Juni/1« Juli 1965 - VII ZR 72/64). Bas Berufungsurteil mußte daher wegen Verletzung des §551 Nr« 1 ZPO in Verbindung mit Art« 101 Abs« 1 Satz 2 GG aufgehoben werden, und zwar gemäß § 564 Abs» 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens« Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war« In Anwendung der §§ 7, 4 Abs« 1 Satz 3 und 4 GKG hat der erkennende Senat die Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsverfahrens I mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vgl0 BGHZ 27, 1635 170 ff) * Da die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, v/ar sie dem Berufungsgericht zu übertragen» Drc Haidinger Br«, Gelhaar Br» Mezger Dr» Messner Mormann