Die Tochter der Klagorin, so heißt es in dem Schreiben, habe bei den KaufVerhandlungen wissentlich unwahre Angaben über den Umfang des Unfalls gemacht, den das Fahrzeug erlitten hatte. Sie habe erklärt, die Klägerin habe es in beschädigtem Zustand für DM 6*000 gekauft, die Reparatur habe so gut wie nichts gekostet, weil sie im eigenen Betrieb ausgeführt worden sei» Rach dem Kauf habe sich jedoch herausgestellt, daß der Wagen einen Unfall hatte, dessen Folgen fast einem Totalschaden gleichkamen« Die Klägerin verlangte darauf mit der vorliegenden Klage Zahlung des restlichen Kaufpreises von 2.050 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeugs, während der Beklagto im Y/oge der Widerklage die Rückzahlung der Anzahlung von 5 000 DM beanspruchte« Auf seine Erklärung, er beabsichtige nicht, einen Unfallwagen zu kaufen, habo die Tochter der Klägerin erwidert, der Wagen sei durch die Reparatur besser imstand wie vor dem Unfall und sei also nicht als Unfallwagen anzusehen. Das Berufungsgericht tritt hinsichtlich der Angaben, die die Tochter der Klägerin dem Beklagten gemacht habe, der Würdigung der Beweisaufnahme im Urteil des Landgerichts bei. Danach hat die Tochter der Klägerin (nach eigener Angabe bei ihrer Zeugenaussage) dem Beklagten vor dem Kauf des Peugeot erklärt, in dem Sinne, in dem man heute einen Wagen als Unfallwagen bezeichne, sei dies kein Unfallwagen. Alle Umstände, insbesondere das Verhalten der Zeugin B^^^ nach Vertragsabschluß, sprächen dafür, daß sie ihre Erklärungen über den Umfang des Schadens und die Höhe des Ankaufspreises nicht nur aus mangelnder Sorgfalt unrichtig abgegeben habe, sondern bewußt wahrheitswidrig, um durch Täuschung auf den Erklärungswillen des Beklagten oinzu-wirken, und aus der Befürchtung heraus, daß dieser möglicherweise von dem Kauf Abstand nehmen würde, wenn ihm der volle Umfang der seinerzeitigen Schäden und deren Beurteilung durch Voreigentümer und Versicherung bekannt geworden wäre. Gerda bestätigt, nach der die Tochter der Klägerin bei einer späteren Besprechung des Beklagten mit ihr eingeräumt hat, den Kaufpreis des Wagens mit 60OOO DM angegeben und erklärt zu haben, sie habe es so in Erinnerung gehabt. Die Erklärung der Zeugin wäre aber auch bei Zugrundelegung ihrer eigenen Bekundung nicht mit der Wahrheit vereinbar, weil sie in dem Beklagten eine falsche Vorstellung Uber den Umfang des Unfallschadens habe erwecken müssen» Auf jeden Fall, so führt das Berufungsgericht aus, liefen die Mitteilungen, welche die Zeugin dem Beklagten gemacht hat, auf eine Bagatellisierung der Unfallschäden hinaus und hätten den Beklagten irreführen müssen. Möglichkeit des Erwerbs eines Gebrauchtwagens erkundigt hatte, auf den Wagen der Klägerin hingewiesen und dem Beklagten auch die Art und Schwere des Unfalls beschrieben, ebenso die Art und Weise, wie der Wagen durch die Reparatur wieder zu einem vollwertigen und neuwertigen PKW geworden sei. Das Berufungsgericht hält dieses Beweisangebot deshalb ftir unbeachtlich, weil die Tochter der Klägerin bei den Kaufverhandlungen den Unfall durch falsche und irreführende Angaben als unbedeutend und nebensächlich hingestellt habe« Das Berufungsgericht hat somit der Klägerin ein Verhalten ihrer Tochter angelastet, mit dem sie den Unfall bagatellisiert habe« Dieser Feststellung steht nicht die Behauptung der Klägerin entgegen, daß Mazatis dem Beklagten auch die Art und Schwere des Unfalls und der Reparatur beschrieben habe. Selbst wenn nämlich die Tochter der Klägerin nur dies dem Beklagten bei den Verkaufsverhandlungen erklärt hat, so bliebe die Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß die Tochter der Klägerin den Umfang des Unfalls bagatellisiert habe, ohne daß dies durch die Sachlage gerechtfertigt war. Die Klägerin bezeichnet in der Berufungsbegründung ihre Tochter Gertrud selbst als eine Fachkraft, der bekannt gewesen sei, daß man aus der Beurteilung des Unfallschadens durch den Sachverständigen und aus dem Ankaufspreis keinerlei Schlüsse auf den Umfang der Beschädigung ziehen könne. Wenn die Tochter der Klägerin ohne genügende Kenntnis über den Sachverhalt bei dem Beklagten den Eindruck zu erwecken versuchte, es habe sich nur um geringe Reparaturen gehandelt, so daß man eigentlich nicht von einem Unfallwagen sprechen könne, so handelte sie auch in diesem Falle arglistig, weil sie dann ohne genügende Prüfung des Sachverhalts und deshalb leichtfertig dem Beklagten Angaben gemacht hätto, die dem Sachverhalt nicht entsprachen. hatte die Klägerin in der Berufungsbegründung als Zeugen dafür benannt, die Tochter Gertrud habe den Verkaufspreis, der dem Vorbesitzer bezahlt worden war, nicht gekannt, da sie beim Ankauf des V/agens nicht dabei gewesen sei* Dio Revision hält dieses fieweisangebot vor allem deshalb für erheblich, weil im Falle einer Bestätigung der unter Beweis gestellten Behauptung es äußerst fraglich erscheine, ob man von einem arglistigen Verhalten der Gertrud 30| oder auch von einem Vorsatz im Sinne von § 123 BGB sprechen könne* Es sei dann aber auch unwahrscheinlich, daß sie, wie der Sohn des Beklagten bekundet hat, erklärt habe, ihre Mutter habe das Fahrzeug im beschädigten Zustand für 6*000 DM gekauft« Die Rügen greifen deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht auch ohne Erhebung dieses Beweises zu dem Ergebnis gelangen durfte, daß die Tochter der Klägerin dem Beklagten unrichtige Angaben gemacht hat, die mit dem Sachverhalt nicht zu vereinbaren sind* Die Feststellungen des Berufungsgerichts über das der Tochter der Klägerin vorwerfbare Verhalten bleiben auch dann gerechtfertigt, wenn ihr der tatsächlich gezahlte Erwerbsprois nicht bekannt war* 4o Auch die weiteren Erwägungen der Revision, mit denen sio die Feststellungen des Berufungsgerichts bekämpft, ergeben keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts* Dio Revision führt selbst aus, Gertrud BflHP habe zweifellos erkannt, daß der Beklagte ein einwandfreies Fahrzeug erwerben wollte* Tatsächlich sei aber, so meint die Revision, der Wagen in diesem Sinne einwandfrei, wie mangels gegenteiliger Feststellungen für die Revisionsinstanz zu unterstellen sei* Hs kann daher dahingestellt bleiben, ob die Revision auch deshalb erfolglos bleiben muß, weil das Verhalten der Tochter der Klägerin bei den KaufVerhandlungen mindestens den Vorwurf eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen begründet und angenommen werden kann, daß der Beklagte bei der erforderlichen Aufklärung über den Unfallschaden, auf die er erkennbar Y/ert gelegt hat, den Kraftwagen nicht gekauft hätte.
/ 2100 084 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vii_OIL45/M URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20 - April 1966 Xlett, Juetiz-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der i'rau Erna in Hl Sch tr. '9 Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Pr* gegen den Studienprofessor Josef SaflHBtpstr» V’ ’9 Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigtoa- Rechtsanwälte Prof«Pr* und Pr* 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidonton Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt* Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand* Am 23» Juli 1962 verkaufte die Klägerin, vertreten durch ihre Tochter Gertrud dem Beklagten einen nach einem Unfall in der Werkstatt des Bhemanns der Klägerin wieder hergerichteten Personenkraftwagen Peugeot 404 zu dem Preise von 7.050 DM. In der von dem Beklagten unter Verwendung eines Formblatts für Kaufanträgo für gebrauchte Kraftfahrzeuge Unterzeichneten Urkunde ist vermerkt: HAuf den Unfall wurde hingewiesenDer Beklagte zahlto 5«000 DLi an; der Rest war bei Übernahme des Wagens zu zahlen, die am 28. Juli 1962 erfolgen sollte♦ Am 27- Juli 1962 teilte der Beklagte der Klägerin fernmündlich mit, er trete von dem Kaufvertrag zurück. Durch Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts vom 1. August 1962 focht der Beklagte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Tochter der Klagorin, so heißt es in dem Schreiben, habe bei den KaufVerhandlungen wissentlich unwahre Angaben über den Umfang des Unfalls gemacht, den das Fahrzeug erlitten hatte. Sie habe erklärt, die Klägerin habe es in beschädigtem Zustand für DM 6*000 gekauft, die Reparatur habe so gut wie nichts gekostet, weil sie im eigenen Betrieb ausgeführt worden sei» Rach dem Kauf habe sich jedoch herausgestellt, daß der Wagen einen Unfall hatte, dessen Folgen fast einem Totalschaden gleichkamen« Die Klägerin verlangte darauf mit der vorliegenden Klage Zahlung des restlichen Kaufpreises von 2.050 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeugs, während der Beklagto im Y/oge der Widerklage die Rückzahlung der Anzahlung von 5 000 DM beanspruchte« Die Klägerin hat vorgetragen, bei dem erwähnten Unfall seien die Vorderseite, der linke Kotflügel und die linke Fahrzeugseite des Wagens beschädigt worden. Der Umfang der Reparaturen sei dem Beklagten von ihrer Tochter offenbart worden. Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, er habe den Wagen in der Werkstatt des Ehemanns der Klägerin besichtigt; hierbei und bei den Verkaufsverhandlungen sei ihm erklärt worden, durch den Unfall seien nur geringfügige Schäden entstanden, es seien nämlich ein Kotflügel erneuert, die Motorhaube ausgerichtet und die Türe ausgerichtet sowie gespritzt worden. Auf seine Erklärung, er beabsichtige nicht, einen Unfallwagen zu kaufen, habo die Tochter der Klägerin erwidert, der Wagen sei durch die Reparatur besser imstand wie vor dem Unfall und sei also nicht als Unfallwagen anzusehen. Ihre Mutter habe den Wagen im beschädigten Zustand um 6.000 DM gekauft und die Reparatur in der eigenen Y.'erkstätte durchführen lassen, so daß sie praktisch keine Kosten verursacht habe. Deshalb könne sie den Wagen zu dem Preise von 7.050 DM verkaufen. Am Tage nach dem VertragsSchluß habo er, der Beklagte, jedoch durch Rückfrage bei dem Vorbesitzer deo Wagens erfahren, der Wagen sei bei einem Unfall so schwor beschädigt worden, daß dies fast als Totalschaden anzusehen sei, daraufhin habe der Vorbesitzer den Wagen nach dem Unfall zu dem Preise von 2.200 UM an die Klägerin verkauft. Auf Vorhalt dieser Angaben des Vorbesitzers habe die Tochter der Klägerin erwidert, der -rstbesitzer habe die Zahlen verwechselt, der Betrag von 2*200 DM betreffo die Reparatur-kosten, der Betrag von 6,000 DH dagegen den Kaufpreis* Die Quittung über diesen Preis von 6.000 DH habe ihr Vater, der in Urlaub soi. Als sich die Unrichtigkeit auch dieser Angaben durch weitere Erkundigungen bestätigt hatte, habo die Tochter der Klägerin auf Vorhalt am 30. Juli 1962 zugegeben, daß ihre Angaben über dio Höhe deo Kaufpreises und der veranschlagten Reparaturkosten unrichtig seien, dies sei aber unwesentlich, weil der Wagen tatsächlich 7.000 DM wert sei. Das Landgericht hat nach Erhebung von Beweison die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung für begründet erachtet, die Klago demgemäß abgewiesen und dem Antrag der Y/iderklage entsprochen. Die Parteien haben ihr Vorbringen im zweiten Rechts-zuqq ergänzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter, während der Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Entscheidungsgründet I. Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß der an den Beklagten verkaufte r Personenkraftwagen durch den erlittenen Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hatte« Den Wert des Wracks habe der Sachverständiges, Ingenieur Kfll^p, der nach den Unfall von der AflfB-L^|^m|^~Ver8icherungs-A& der Begutachtung des Schadens beauftragt worden war, in seinem Gutachten für die Versicherung festgestellt« Bei seiner Zeugenvernehmung habe den Schaden als schwer bezeichnet. Auch der in der Werkstätte des Ehemannes der Klägerin beschäftigte Automechanikermeister Löp|p, der den »;agen wieder instand gesetzt hat, habe den Schaden als ,fmittel bis schwer" angegeben« Kametz habe in seinem Gutachten für die Versicherungsgesellschaft den Wert des Wracks mit 2.200 DM veranschlagt. Zu diesem Preis habe die Klägerin den Wagen auch übernommen. Mit Hecht sei das Landgericht davon ausgegangen, daß das- Fahrzeug einen erheblichen Unfall gehabt habe. Hiermit unvex*-einbar habe die Tochter der Klägerin bei den Kaufverhandlungen mit dem Beklagten den Unfallschaden, den der Wegen erlitten hatte, bagatellisiert. Das Berufungsgericht tritt hinsichtlich der Angaben, die die Tochter der Klägerin dem Beklagten gemacht habe, der Würdigung der Beweisaufnahme im Urteil des Landgerichts bei. Danach hat die Tochter der Klägerin (nach eigener Angabe bei ihrer Zeugenaussage) dem Beklagten vor dem Kauf des Peugeot erklärt, in dem Sinne, in dem man heute einen Wagen als Unfallwagen bezeichne, sei dies kein Unfallwagen. Sie hat dem Beklagten zudem, wie das Landgericht ausführt, Angaben über den Ankaufpreis des Fahrzeuges gemacht, die unrichtig waren. Dies habe die Beweisaufnahme klar ergeben. Die Tochter der Klägerin habe zwar bei ihrer Vei'-nehmung versucht,eine Erklärung zu geben, in welchem Zusammenhänge sie von 6.000 DL1 gesprochen habe, der Sinn ihrer Äußerung sei nämlich gewesen, daß "ihnen" der Wagen, wenn er im beschädigten Zustand angeboten worden wäre, 6.000 UM wert gewesen wäre. Biese gewundene und wenig sinnvolle Kx'klärung sei jedoch nicht geeignet, die klare Aussage des Schülers wolf gang des Sohnes dos Be- klagten, vom 18. Oktober 1962 zu erschüttern, die Zeugin habo dem Beklagten erklärt, daß ihre Butter den V/agen um 6.000 BM im beschädigten Zustand gekauft habe. Alle Umstände, insbesondere das Verhalten der Zeugin B^^^ nach Vertragsabschluß, sprächen dafür, daß sie ihre Erklärungen über den Umfang des Schadens und die Höhe des Ankaufspreises nicht nur aus mangelnder Sorgfalt unrichtig abgegeben habe, sondern bewußt wahrheitswidrig, um durch Täuschung auf den Erklärungswillen des Beklagten oinzu-wirken, und aus der Befürchtung heraus, daß dieser möglicherweise von dem Kauf Abstand nehmen würde, wenn ihm der volle Umfang der seinerzeitigen Schäden und deren Beurteilung durch Voreigentümer und Versicherung bekannt geworden wäre. Gerade die Angabe eines Einkaufspreises für das beschädigte Fahrzeug in fast der:dreifachen Höhe des wirklich gezahlten Preises habe bei dem Beklagten den Eindruck erwecken müssen, daß bei dem hohen Einkaufspreis und der relativ geringen Bifferenz zu dem Verkaufspreis eine erheblicho Unfallbeschädigung nicht habe vorliegen können. Bor Begriff der Arglist sei somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Bas Berufungsgericht übernimmt und ergänzt diese Würdigung der Beweisaufnahme im Urteil des Landgerichts mit weiteren Ausführungen. Es tritt dem Landgericht ausdrücklich auch darin bei, daß der Sohn des Beklagten die Wahrheit gesagt habe und die gekünstelte Aussago der Zeugin keinen Glauben verdiene. Bie Bekundung des Schülers E^P werde außerdem durch die der Schwägerin des Beklagten, Gerda bestätigt, nach der die Tochter der Klägerin bei einer späteren Besprechung des Beklagten mit ihr eingeräumt hat, den Kaufpreis des Wagens mit 60OOO DM angegeben und erklärt zu haben, sie habe es so in Erinnerung gehabt. Die Erklärung der Zeugin wäre aber auch bei Zugrundelegung ihrer eigenen Bekundung nicht mit der Wahrheit vereinbar, weil sie in dem Beklagten eine falsche Vorstellung Uber den Umfang des Unfallschadens habe erwecken müssen» Auf jeden Fall, so führt das Berufungsgericht aus, liefen die Mitteilungen, welche die Zeugin dem Beklagten gemacht hat, auf eine Bagatellisierung der Unfallschäden hinaus und hätten den Beklagten irreführen müssen. Sie genügten nicht, um den Beklagten auch nur annähernd Uber die Schwere des Unfalls und die Umstände aufzuklären, die für seinen Entschluß, den Wagen zu kaufen, entscheidend waren. Auch das Vorbringen der Berufungsbegründung stehe dieser Wertung des ßeweisergebnisses nicht entgegen. II. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte nicht unterlassen dürfen, den Sachverhalt durch Erhebung im Berufungsverfahren angebotener Beweise weiter aufzuklären. Die Beweisangebote der Klägerin stünden der Annahme entgegen, daß der Beklagte durch mangelhafte Aufklärung zu einer falschen Vorstellung über das Ausmaß der Unfallschäden gekommen sei. Auch zur Frage der Arglist hätte weiterer Beweis erhoben werden müssen. Diese Rügen sind unbegründet. 1. Die Revision bezieht sich auf das Vorbringen in der Berufungsbegründung, der von der Klägerin als Zeuge benannte Angestellte der Firma Auto-LiflIB» Ma0|^, habe dem Beklagten, der sich bei der genannten Firma über die Möglichkeit des Erwerbs eines Gebrauchtwagens erkundigt hatte, auf den Wagen der Klägerin hingewiesen und dem Beklagten auch die Art und Schwere des Unfalls beschrieben, ebenso die Art und Weise, wie der Wagen durch die Reparatur wieder zu einem vollwertigen und neuwertigen PKW geworden sei. Das Berufungsgericht hält dieses Beweisangebot deshalb ftir unbeachtlich, weil die Tochter der Klägerin bei den Kaufverhandlungen den Unfall durch falsche und irreführende Angaben als unbedeutend und nebensächlich hingestellt habe« Mit Recht habe das Landgericht ihr in dieser Richtung die Bemerkung angelastet, in dem Sinne, in dem man heute einen Wagen als Unfallwagen bezeichnet, sei dies kein Unfallwagen« Bei objektiver Betrachtung könne diese Bemerkung nur dahin verstanden werden, daß der Wagen deshalb nicht als Unfallwagen im eigentlichen Sinne anzusehen sei, weil die erlittenen Beschädigungen nur geringfügig seien« ln diesem Sinne habe sie auch der Beklagte aufgefaßt« Das Berufungsgericht hat somit der Klägerin ein Verhalten ihrer Tochter angelastet, mit dem sie den Unfall bagatellisiert habe« Dieser Feststellung steht nicht die Behauptung der Klägerin entgegen, daß Mazatis dem Beklagten auch die Art und Schwere des Unfalls und der Reparatur beschrieben habe. Denn die bagatellisierenden Behauptungen der Klägerin waren,wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei feststellt, geeignet und auch dazu bestimmt, den Beklagten über die Schwere des Unfalls zu täuschen und etwaige Bedenken des Beklagten zu zerstreuen. Sie haben ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch entscheidend zu dem Abschluß des Kaufvertrages bestimmt« Es ist daher kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht den Beweis nicht erhoben hat, abgesehen davon, daß die Klägerin bei diesem Beweieangebot keine näheren Angaben darüber gemacht hat, welche Erklärungen Llazatis dem Beklagten im einzelnen gegeben haben soll«. 2o Ebenfalls unbegründet ist die Küge, die Klägerin habe in der Berufungsbegründung Antje und Brigitte Kü^l^^P als Zeugen dafür benannt, daß die Tochter Gertrud der Klägerin sich nur dahin geäußert habe, der Ankaufspreis lasse keinen Schluß auf die Art der Beschädigung zu, für die Klägerin sei der Wagen 6.000 DM wert gewesen. Selbst wenn nämlich die Tochter der Klägerin nur dies dem Beklagten bei den Verkaufsverhandlungen erklärt hat, so bliebe die Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß die Tochter der Klägerin den Umfang des Unfalls bagatellisiert habe, ohne daß dies durch die Sachlage gerechtfertigt war. Die Klägerin bezeichnet in der Berufungsbegründung ihre Tochter Gertrud selbst als eine Fachkraft, der bekannt gewesen sei, daß man aus der Beurteilung des Unfallschadens durch den Sachverständigen und aus dem Ankaufspreis keinerlei Schlüsse auf den Umfang der Beschädigung ziehen könne. Es fehlt aber in dem Vorbringen der Klägerin an tatsächlichen Angaben darüber, daß die Tochter der Klägerin im vorliegenden Falle zu der Ansicht gelangen durfte, es habe sich in Wirklichkeit nicht um einen schweren Unfall gehandelt. Wenn die Tochter der Klägerin ohne genügende Kenntnis über den Sachverhalt bei dem Beklagten den Eindruck zu erwecken versuchte, es habe sich nur um geringe Reparaturen gehandelt, so daß man eigentlich nicht von einem Unfallwagen sprechen könne, so handelte sie auch in diesem Falle arglistig, weil sie dann ohne genügende Prüfung des Sachverhalts und deshalb leichtfertig dem Beklagten Angaben gemacht hätto, die dem Sachverhalt nicht entsprachen. 3o Schließlich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Ehemann der Klägerin nicht vernommen hat. Diesen ✓ J ■ f V r hatte die Klägerin in der Berufungsbegründung als Zeugen dafür benannt, die Tochter Gertrud habe den Verkaufspreis, der dem Vorbesitzer bezahlt worden war, nicht gekannt, da sie beim Ankauf des V/agens nicht dabei gewesen sei* Dio Revision hält dieses fieweisangebot vor allem deshalb für erheblich, weil im Falle einer Bestätigung der unter Beweis gestellten Behauptung es äußerst fraglich erscheine, ob man von einem arglistigen Verhalten der Gertrud 30| oder auch von einem Vorsatz im Sinne von § 123 BGB sprechen könne* Es sei dann aber auch unwahrscheinlich, daß sie, wie der Sohn des Beklagten bekundet hat, erklärt habe, ihre Mutter habe das Fahrzeug im beschädigten Zustand für 6*000 DM gekauft« Die Rügen greifen deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht auch ohne Erhebung dieses Beweises zu dem Ergebnis gelangen durfte, daß die Tochter der Klägerin dem Beklagten unrichtige Angaben gemacht hat, die mit dem Sachverhalt nicht zu vereinbaren sind* Die Feststellungen des Berufungsgerichts über das der Tochter der Klägerin vorwerfbare Verhalten bleiben auch dann gerechtfertigt, wenn ihr der tatsächlich gezahlte Erwerbsprois nicht bekannt war* 4o Auch die weiteren Erwägungen der Revision, mit denen sio die Feststellungen des Berufungsgerichts bekämpft, ergeben keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts* Dio Revision führt selbst aus, Gertrud BflHP habe zweifellos erkannt, daß der Beklagte ein einwandfreies Fahrzeug erwerben wollte* Tatsächlich sei aber, so meint die Revision, der Wagen in diesem Sinne einwandfrei, wie mangels gegenteiliger Feststellungen für die Revisionsinstanz zu unterstellen sei* Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revision jedoch in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts* Das gilt auch von ihren weiteren Erwägungen* IIIo Auch die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht läßt keinen Hechtsirrtum erkennen. Hs kann daher dahingestellt bleiben, ob die Revision auch deshalb erfolglos bleiben muß, weil das Verhalten der Tochter der Klägerin bei den KaufVerhandlungen mindestens den Vorwurf eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen begründet und angenommen werden kann, daß der Beklagte bei der erforderlichen Aufklärung über den Unfallschaden, auf die er erkennbar Y/ert gelegt hat, den Kraftwagen nicht gekauft hätte. Auch abgesehen hiervon erweist sich die Revision als unbegründet« Sie muß deshalb mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückgewiesen werdeno Br« Haidinger Br« Gelhaar Artl Br« Messner Mormann