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BGH · VIII ZR 45/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 45/60

Auf der Herbstmesse 1957 in Frankfurt ve'rhandelten der Inhaber der Klägerin und sein Vertreter N^^^ mit dem Inhaber der Beklagten über die Lieferung von Strümpfen durch die Klägerin. ;F irmen ist, einen Bestellschein aus und sandte einen Durchschlag dieses Auftragsscheins mit Schreiben vom selben Tage an die Beklagte. September 1957 über 500 Dtzd aus, dessen Durchschlag er der Beklagten mit Schreiben vom 9* September 1957 übersandte. Mit Schreiben vom 17- September 1957 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Parbkarte für Strümpfe mit der Bitte, ihr bald die Parbeinteilung ’’für die 1000 Dutzend, die grundsätzlich bis Ende dieses Jahres lieferbar” seien, bekannt zu geben, nach deren Eintreffen v/erde die Beklagte die Auftragsbestätigung erhalten. September 1957 den Durchschlag eines an die Klägerin nach Barcelona gerichteten dort nach Behauptung der Klägerin jedoch nicht eingetroffenen Schreibens vom selben Tage, in welchem sie die gewünschte Parbeinteilung für die H^m^-Damenstrümpfe des bezeichneten Artikels für 1000 Dutzend vornahm. strümpfe verbindlich bestellt habe, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 4 V»November 1957 der Beklagten mit, daß die in dem Schreiben vom 17- September 1957 von ihr angekündigte Oktober-Teillieferung von 300 Dtzd inzwischen fertiggestellt sei und in den nächsten Tagen zu dem Versand gebracht werde. Die Beklagte verweigerte die Annahme, Darauf forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 31- März 1938 auf, die gesamte Ware bis zu dem 15- April 1958 abzunehmen, und kündig*--te an, bei Weigerung der Abnahme werde sie die Erfüllung des Geschäfts ablehnen und Schadensersatz verlangen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe von 4462,50 DM abgev/iesen und im übrigen ihre Berufung zurückgewiesen. In dem Begleitschreiben des Vertreters N^|^vom 5« September 1957 sei klargestellt worden, daß er die Urschrift des der Beklagten überreichten Durchschlages an die Klägerin gesandt habe«, Es handele sich dabei um ein Vertragsangebot, das von der Klägerin ohne weitere (Vereinbarung durch Zustimmungserklärung habe angenommen werden können. Überdies habe die Beklagte selbst, wie sich aus ihrem Schreiben an den Vertreter vom Die Bestellung vom 3- September 1957 habe sie sogar noch in ihrem Schreiben vom 23- September 1957 aufrecht erhalten und damit nochmals ihren Willen betont, insoweit vertragstreu zu In einer Hilfsbegründung sieht das Berufungsgericht die Verträge auch dann als zustandegekommen an, wenn man, wie es die Beklagte wolle, den im Schreiben der Klägerin vom 17. Denn aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 23. Die Klägerin habe spätestens mit Schreiben vom 4» November 1957 ihre Erfüllungsbereitschaft erklärt und darauf bestanden, daß die Beklagte die bestellte V/are abnehme, sie habe aber auch schon am 4» Oktober 1957 durch ihren Vertreter N^J^ der Beklagten erklären lassen, daß sie auf Durchfüh-rimg der beiden Aufträge bestehe und liefern werde. Die Revision der Beklagten geht davon aus, daß die ihr übersandten Durchschläge von "Orders11, die Generalvertreter N4HBan die Klägerin weitergegeben habe, von ihm nicht als Bestätigungen der Klägerin erteilt wor-dem seien, sondern nach der Würdigung des Berufungsgerichts Kaufangebote an die Klägerin enthalten. Die Klägerin habe sich nicht schon auf Grund von Messegesprächen binden können, da sie erst die Bonität der Bestellerin und auch die Möglichkeit habe prüfen müssen, die Aufträge zur termingemäßen Lieferung unterzubringen. Das Berufungsgericht hätte also, so meint die Revision, sich die Frage vorlegen müssen, ob die Beklagte noch in dem Zeitpunkt an die Bestellung gebunden gewesen sei, als ihr .'-Auftragsbestätigungen der Klägerin in der für solche Bestätigungen üblichen Weise oder sonstige Erklärungen der Klägerin zugegangen seien, aus denen sich die Annahme des Vertragsantrages der Beklagten ergab»; Enthalten aber, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Auftragsscheine nur die Wiedergabe von Bestellungen der Beklagten und damit rechtlich gesehen Vertragsangebote der Beklagten, so wäre auch in diesem Palle die Beklagte verpflichtet gewesen, unverzüglich Widerspruch zu erheben, als sie von dem Vertreter der Klägerin die Durchschläge der Auftragsscheine erhalten hatte, wenn sie mit ihrem Inhalt.nicht einverstanden war. Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23« September 1957 ausdrücklich erklärt hat, die Bestellung vom 3- September 1957 über 500 Dtzd Perlon-Strümpfe und 100 Dtzd Herrensocken solle bestehen bleiben. Es ist daher unerheblich■, daß sie in dem Schreiben die Klägerin gebeten hat, ihr deren “Zahlungskonditionen" bekanntzugeben. Ebensov/enig v/ar aber die Beklagte berechtigt, sich in dem Schreiben vom 23- September 1957 von der Bestellung vom 6. September 1957 zu lösen, welche die Klägerin nach der in diesem Rechtszuge nicht angreifbaren Auslegung des Berufungsgerichts durch das Schreiben vom 17- September 1957 spätestens angenommen hatte. Darauf kommt es aber nicht an« Denn die Beklagte muß auch dann, v/enn eine solche Erörterung unterblieben sein sollte, die Zahlungsbedingung gegen sich gelten lassen, weil sie ihr nicht unverzüglich widersprochen hat, nachdem ihr die Durchschlage der beiden Auftragsscheine zugesandt Y/orden waren. Hinsichtlich der Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte wegen Verweigerung der Abnahme zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, hat die Revision - abgesehen von dem Bestreiten des Zustandekommens der Verträge -keine Angriffe gegen das Berufungsurteil erhobene Es läßt insoweit auch keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen. September 1957 übersandt worden ist, der Beklagten mitgeteilt hat, er habe von dem Inhaber der Klägerin gehört, daß die Beklagte diese 500 Dtzd HgK^-Damen- Die Klägerin hat nun allerdings ihre Behauptung, daß 1000 Dtzd dieses Artikels bestellt worden seien, nicht mit dem Bestellschein vom 6- September 1957, sondern damit beweisen wollen, daß sie in ihrem Schreiben vom 17. September 1957 die Beklagte um Farbeinteilung für diese Menge gebeten hat und daß die Beklagte in dem an die Klägerin gedichteten Schreiben vom 19 o September 1957, das aber nach dem Vortrag der Klägerin ihr nicht zugegangen ist, sondern von dem nur ihr Vertreter einen Durchschlag erhalten hat, eine Farbeinteilung für diese Menge vorgenommen hat. Das Berufungsgericht erörtert bei der Prüfung;des Zustandekommens eines Kaufvertrages über die weiteren 500 Dtzd H^p^-Damenstrümpfe allerdings nur das Schrei-ben der Beklagten vom 19» September 1957 und meint, aus diesem Schreiben lasse sich nicht entnehmen, daß die Lieferung von 1000 Dtzd bex*eits fest vereinbart gewesen sei. Selbst wenn die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 17. tember 1957 keineswegs zu der Annahme zv/ingen, daß die i Beklagte mit deni Schreiben vom 19* September 1957 ein etwa in dem Schreiben der Klägerin vom 17- September 1957 liegendes Angebot auf Lieferung von 1000 Dtzd Strümpfen anstelle der am 6. Es fehlt überdies an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin mit dem Schreiben vom 17- September 1957 der Beklagten ein Vertragsangebot über weitere 500 Dtzd Strümpfe machen wollte. Deshalb ist üps Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden, als es durch das Schreiben der Beklagten vom 19- September 1957 nicht den Nachweis für einen sich auf 1000 Dtzd erstreckenden Kaufvertrag als geführt angesehen hat. Sie macht jedoch geltend, die Vernehmung des Zeugen wäre deshalb geboten gewesen, weil hierdurch bestätigt worden wäre, daß er einen Durchschlag des Schreibens der Beklagten vom 19. September 1957 ersichtlich ausgegangen ist» Da somit die Würdigung des Schreibens vom 19« September 1957 durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden und auch ein sonstiger Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist, muß die Anschluß-revision der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
StrumpfBerufungsgerichtDtzdSchreibenKlägerinBestellungRevision

Volltext der Entscheidung

2216 058
VIII ZR 45/60
VerkÜttdGt■am 8. März 1961 fnteis ter, Jvstizangestellter ala Urkundsbeamter der GeGehaltsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Wolfgang M Wolfgang	in	W
Straße (P,
Alleininhaber Kaufmann Rheinland, Ti
 Beklagten, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma R. mm Via L
in B(_
AlleIninhaber
'Spanien, A aufraann H(
Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und *Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Artl, Dr.Spieler, Dr.Dorschei und Dr.Mezger
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22, Dezember 1959 werden zurückgewiesen.
/ Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin 4/11 und der Beklagten 7/ll auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat ihre Niederlassung in Spanien. Sie beansprucht Schadenersatz aus Kaufverträgen über Strümpfe, deren Zustandekommen die Beklagte bestreitet. Dabei geht es im einzelnen um folgenden Sachverhalt:
Auf der Herbstmesse 1957 in Frankfurt ve'rhandelten der Inhaber der Klägerin und sein Vertreter N^^^ mit dem Inhaber der Beklagten über die Lieferung von Strümpfen durch die Klägerin. Am 3* September 1957 bestellte die Beklagte auf der Messe 500 Dtzd Perlonstrümpfe zu 15,75 DM und 100. Dtzd Nylon-Kurzsocken zu 14-,50 DM je Dutzend. Über diese Bestellung stellte	der	Gene-
ralvertreter mehrerer. ;F irmen ist, einen Bestellschein aus und sandte einen Durchschlag dieses Auftragsscheins mit Schreiben vom selben Tage an die Beklagte. Er enthält als Zahlungsbedihugung die darin besonders aufgenommene Klausel "Kasse gegen Dokumente". Zwei oder drei Tage später bestellte der Inhaber der Beklagten bei dem Inhaber der Klägerin H^Ü^-Damenstrümpfe zu dem Preise von 29,75 DM je Dutzend, Nachdem ihm auf der Messe ein Muster dieses Artikels vorgelegt worden war.	wurde	von	dem	Inha-
ber der Klägerin über diese Bestellung unterrichtet und stellte nach dessen Angaben einen Auftragsschein vom 6. September 1957 über 500 Dtzd aus, dessen Durchschlag er der Beklagten mit Schreiben vom 9* September 1957 übersandte. Auch dieser Bestellschein enthält die Klausel "Kasse gegen Dokumente”. In dem Begleitschreiben vom 9. September 1957 erklärte	er habe von dem In-
haber der Klägerin gehört, daß der Inhaber der Beklagten Bescheid gegeben habe, von den ihm angebotenen H^^^^-Damenstrümpfen eine größere Menge zu übernehmen, und daß er von dieser Ware bereits 500 Dtzd fest bestellt habe. Die Klägerin habe diesen Posten sofort in Arbeit
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nehmen lassen, ein Muster, das er noch zur Verfügung ha-
sem Schreiben ferner, die Farbeinteilung für -die H  Strümpfe sofort vorzunehmen und, um keine Zeit zu verlieren, der Klägerin unmittelbar nach Barcelona zu senden. Mit Schreiben vom 17- September 1957 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Parbkarte für Strümpfe mit der Bitte, ihr bald die Parbeinteilung ’’für die 1000 Dutzend, die grundsätzlich bis Ende dieses Jahres lieferbar” seien, bekannt zu geben, nach deren Eintreffen v/erde die Beklagte die Auftragsbestätigung erhalten. Ferner heißt es in dem Schreiben: ”für 500 Dutzend Perlon-Strümpfe und 100 Dutzend H^^^-Socken gehen Ihnen die Auftragsbestätigungen ebenfalls in Kürze zu.” Die Beklagte übermittelte N^|pmit Schreiben vom 19. September 1957 den Durchschlag eines an die Klägerin nach Barcelona gerichteten dort nach Behauptung der Klägerin jedoch nicht eingetroffenen Schreibens vom selben Tage, in welchem sie die gewünschte Parbeinteilung für die H^m^-Damenstrümpfe des bezeichneten Artikels für 1000 Dutzend vornahm. Unter dem 23- September 1957 schrieb die Beklagte an die Klägerin, sie danke für die Übermittlung einer Parbkarte für den Artikel Dameri-
1214/44. Nosek habe ihr von diesem Artikel ein Musterpaar zugehen lassen. Nach eingehender Prüfung desselben sei sie zu dem Schluß gekommen, daß die Dehnfähigkeit und Länge dieses Strumpfes für deutsche Verhältnisse nicht tragbar sei. Sie müsse daher von seiner Bestellung Abstand nehmen und verzichte auf eine Auftragsbestätigung hierüber. Die Bestellung von 500 Dtzd Perlonstrümpfen und 100 Dtzd Herren-Socken bleibe bestehen und sie hoffe, dafür in Kürze eine Einfuhrlizenz zu erhalten. Abschließend bat die Beklagte die Klägerin um Bekanntgabe ihrer Zahlungskonditionen. Nach weiterem SGhrift-
be, übersende er anbei. N
bat die Beklagte in die-
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v/echsel, in welchem sich die Klägerin und
 Standpunkt stellten, daß die Beklagte die
 auf den
■Damen-
strümpfe verbindlich bestellt habe, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 4 V»November 1957 der Beklagten mit, daß die in dem Schreiben vom 17- September 1957 von ihr angekündigte Oktober-Teillieferung von 300 Dtzd inzwischen fertiggestellt sei und in den nächsten Tagen zu dem Versand gebracht werde. Da sie bisher von der Beklagten noch keine Parbeinteilung bekommen habe, die Fabrik andererseits nicht länger habe warten können, habe sie diesen Posten in der in Deutschland gängigste*Farbe einfärben lassen.
Die ersten 100 Dtzd Perlon-Strümpfe würden der Beklagten in den nächsten Tagen zur Verfügung stehen, auch die 100 Dtzd Socken würden im Laufe dieses Monats expediert werden. Die Beklagte lehnte in ihrem Antwortschreiben vom 8. November 1957 erneut die .Abnahme der H^m^-Damen-strümpfe ab, und verlangte für die bestellten 500 Dtzd Perlonstrümpfe und 100 Dtzd Nylon-Kurzsocken eine' Auftragsbestätigung der Klägerin zu den von der geklagten gewünsch-ten Zahlungs- und Abnahmebedingungen. In der Folgezeit ließ die Klägerin der Beklagten durch die
 Bank in	die Dokumente, nämlich Rechnung, Inhalts-
verzeichnis, Ursp/un&sverzeichnis, Übernahmebescheinigung und Versicherungszertifikat, für eine Teillieferung, die bereits in Deutschland eingetroffen war, vorlegen. Die Beklagte verweigerte die Annahme, Darauf forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 31- März 1938 auf, die gesamte Ware bis zu dem 15- April 1958 abzunehmen, und kündig*--te an, bei Weigerung der Abnahme werde sie die Erfüllung des Geschäfts ablehnen und Schadensersatz verlangen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14- April 1958 ab, die Ware abzunehmen.
Die Klägerin verlangt Ersatz des ihr entgangenen Gewinns Und hat einen Betrag von 11 722,50 DM nebst Zinsen eingeklagt.
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Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe von 4462,50 DM abgev/iesen und im übrigen ihre Berufung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, während die Klägerin mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des Grundurteils hinsichtlich des abgewiesenen Betrages begehrt. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenpartei zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat es als zweifeihaft erachtet, ob bereits mündliche Kaufverträge über die in die Auftragsscheine vom 5. September 1957 und 6* September 1957 aufgenommenen Bestellungen der Beklagten abgeschlossen worden sind. Mindestens stellten aber, so meint das Berufungsgericht, die der Beklagten übersandten Durchschriften der Bestellscheine Vertragsangebote der Beklagten an die Klägerin dar. In dem Begleitschreiben des Vertreters N^|^vom 5« September 1957 sei klargestellt worden, daß er die Urschrift des der Beklagten überreichten Durchschlages an die Klägerin gesandt habe«, Es handele sich dabei um ein Vertragsangebot, das von der Klägerin ohne weitere (Vereinbarung durch Zustimmungserklärung habe angenommen werden können. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die ihr zugeschickte Kopie genau daraufhin zu prüfen, ob sie dem von ihr abgegebenen Angebot entsprochen habe. Das gelte auch für den anschließenden Vertrag, der sich jedoch nachweisbar nur auf 500 Dtzd Strümpfe beziehe. Die Beklagte kalje die ihr zugesandten
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Kopien nicht nur stillschweigend gebilligt, sondern auch ausdrücklich anerkannt, und zwar mit Schreiben vom 19. September 1957 an den Vertreter	Sie habe
 insbesondere mit keinem Wort die in beiden Aufträgen festgelegten Zahlungsbedingungen "Kasse gegen Dokumente" beanstandet. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 17. September 1957 die beiden Vertragsangebote rechtzeitig angenommen. Mindestens in diesem Schreiben sei der rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille der Klägerin, wenn er noch nicht früher erklärt sein sollte, unmißverständlich zu dem Ausdruck gekommen. Wenn die Klägerin in diesem Brief noch '/Auftragsbestätigungen in Aussicht gestellt habe, so habe dies nur eine klarstellende Bedeutung gehabt. Keinesfalls habe sich die Klägerin damit noch die Vertragsannahme Vorbehalten und eine vertragliche Bindung erst mit dem Zugehen der Auftragsbestätigungen eingehen wollen. Die Parbeinteilung, welche die Klägerin hinsichtlich des Auftrages vom 6. September 1957 vorzunehmen gehabt habe, sei nicht eine den Vertrag vor-*-bereitende, sondern bereits eine ihn ausführende Handlung gewesen. Überdies habe die Beklagte selbst, wie sich aus ihrem Schreiben an den Vertreter	vom
19- September 1957 ergebe, die Verträge in diesem Zeitpunkt als zustande gekommen betrachtet. Anders ließen sich ihre Handlungen nicht deuten. Die Bestellung vom 3- September 1957 habe sie sogar noch in ihrem Schreiben vom 23- September 1957 aufrecht erhalten und damit nochmals ihren Willen betont, insoweit vertragstreu zu
 In einer Hilfsbegründung sieht das Berufungsgericht die Verträge auch dann als zustandegekommen an, wenn man, wie es die Beklagte wolle, den im Schreiben der Klägerin vom 17. September 1957 angekündigten Auf-
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tragsbestätigungen eine konstitutive (vertragsbegründende) Bedeutung beimesse. Denn aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 23. November 1957, dem die Beklagte nicht widersprochen habe, gehe hervor, daß sie die Auftragsbestätigungen im^Növeraber 1957 empfangen, aber wieder zurückgesandt habe. Die Klägerin habe spätestens mit Schreiben vom 4» November 1957 ihre Erfüllungsbereitschaft erklärt und darauf bestanden, daß die Beklagte die bestellte V/are abnehme, sie habe aber auch schon am 4» Oktober 1957 durch ihren Vertreter N^J^ der Beklagten erklären lassen, daß sie auf Durchfüh-rimg der beiden Aufträge bestehe und liefern werde.
Auch in dem Schreiben des Vertreters N^p vom 5. Oktober 1957 habe die Klägerin eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, sie sehe die Verträge als bindend an.
II. Die Revision der Beklagten geht davon aus, daß die ihr übersandten Durchschläge von "Orders11, die Generalvertreter N4HBan die Klägerin weitergegeben habe, von ihm nicht als Bestätigungen der Klägerin erteilt wor-dem seien, sondern nach der Würdigung des Berufungsgerichts Kaufangebote an die Klägerin enthalten. Diese etwas auffa33eade Form einer Bestellung, so führt die Revision aus, sei nach der Darstellung der Berufungsbegründung bei der Bestellung von Textilien auf der Messe bei ausländischen Lieferanten allgemein üblich. Die Klägerin habe sich nicht schon auf Grund von Messegesprächen binden können, da sie erst die Bonität der Bestellerin und auch die Möglichkeit habe prüfen müssen, die Aufträge zur termingemäßen Lieferung unterzubringen.
Das Berufungsgericht hätte also, so meint die Revision, sich die Frage vorlegen müssen, ob die Beklagte noch in dem Zeitpunkt an die Bestellung gebunden gewesen sei, als ihr .'-Auftragsbestätigungen der Klägerin in der für
 solche Bestätigungen üblichen Weise oder sonstige Erklärungen der Klägerin zugegangen seien, aus denen sich die Annahme des Vertragsantrages der Beklagten ergab»;
An einer solchen Prüfung fehle es jedoch.
Diese Bemängelungen des Berufun^/surtfeils können keinen Erfolg haben.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Übersendung der Durchschlage von ausgefüllten Auftragsformularen an die Beklagte sich rechtlich als Bestätigungen von mündlich geschlossenen Kaufverträgen darstellen, wie die Klägerin behauptet und geltend gemacht hat. Wären die Kaufverträge mündlich abgeschlossen v/orden, so mUß- * te die Beklagte den Inhalt der beiden Auftragsschreibent mit der darin aufgenommenen Zahlungsbedingung “Kasse gegen Dokumente“ jedenfalls deshalb gegen sich gelten lassen, weil sie den ihr übersandten Durchschlagen nicht unverzüglich widersprochen hat. Enthalten aber, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Auftragsscheine nur die Wiedergabe von Bestellungen der Beklagten und damit rechtlich gesehen Vertragsangebote der Beklagten, so wäre auch in diesem Palle die Beklagte verpflichtet gewesen, unverzüglich Widerspruch zu erheben, als sie von dem Vertreter der Klägerin die Durchschläge der Auftragsscheine erhalten hatte, wenn sie mit ihrem Inhalt.nicht einverstanden war.
Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht annimmt, mit ihrem Schreiben vom 17. September 1957 die beiden Aufträge angenommen. Diese Auslegung des Schreibens ist mit dem Wortlaut zu vereinbaren. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei wesentlichen Auslegungsstoff übergangen hat, der zu einer anderen Auslegung führen könnte. Deshalb ist die Auslegung dieses Schreibens für die Revision bindend. Wenn in diesem
 
Brief noch Auftragsbestätigungen in Aussicht gestellt sind, so hatte dies, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nur eine klarstellende Bedeutung. Auch diese Beurteilung des Sachverhalts und des Schreibens ist rechtlich möglich und enthält keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften.
Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23« September 1957 ausdrücklich erklärt hat, die Bestellung vom 3- September 1957 über 500 Dtzd Perlon-Strümpfe und 100 Dtzd Herrensocken solle bestehen bleiben. Zu einer einseitigen Änderung der in den Auftragsschein aufgenommenen Zahlungsbedingungen war die Beklagte nicht mehr befugt. Es ist daher unerheblich■, daß sie in dem Schreiben die Klägerin gebeten hat, ihr deren “Zahlungskonditionen" bekanntzugeben.
Ebensov/enig v/ar aber die Beklagte berechtigt, sich in dem Schreiben vom 23- September 1957 von der Bestellung vom 6. September 1957 zu lösen, welche die Klägerin nach der in diesem Rechtszuge nicht angreifbaren Auslegung des Berufungsgerichts durch das Schreiben vom 17- September 1957 spätestens angenommen hatte.
Ist aber hiervon auszugehen, dann ergibt sich schon aus dem zeitlichen Zusammenhang, daß die Annahmeerklärung der Klägerin nicht verspätet war» Im übrigen ist nach Lage der Sache auch der Vorwurf der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe die Präge der Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung nicht geprüft und hierüber weitere Peststellungen treffen müssen.
Die Revision vermißt schließlich noch eine Feststellung im Berufungsurteil darüber, daß die Zahlungsbedingung “Kasse gegen Dokumente” zv/ischen den auf der
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Messe verhandelnden Beteiligten erörtert worden sei. Darauf kommt es aber nicht an« Denn die Beklagte muß auch dann, v/enn eine solche Erörterung unterblieben sein sollte, die Zahlungsbedingung gegen sich gelten lassen, weil sie ihr nicht unverzüglich widersprochen hat, nachdem ihr die Durchschlage der beiden Auftragsscheine zugesandt Y/orden waren.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts über das Zustandekommen der beiden Kaufverträge nach Maßgabe der Muf tragsscheine halten daher den Angriffen der Revision& eit and.
Hinsichtlich der Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte wegen Verweigerung der Abnahme zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, hat die Revision - abgesehen von dem Bestreiten des Zustandekommens der Verträge -keine Angriffe gegen das Berufungsurteil erhobene Es läßt insoweit auch keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen.
Aus diesen Gründen muß die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.
IIIo Auch der Anschlußrevision der Klägerin ist der Erfolg zu versagen»
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Auftragsscheint vom 6. September 1957 sich nur auf die Bestellung von 500 Dtzd H^m^-Damen-strümpfen des Artikels 1214/44 bezieht. Es kommt hinzu, daß der Vertreter der Klägerin	in	seinem Schrei-
ben vom 9« September 1957, mit dem der Auftragsschein vom 6. September 1957 übersandt worden ist, der Beklagten mitgeteilt hat, er habe von dem Inhaber der Klägerin gehört, daß die Beklagte diese 500 Dtzd HgK^-Damen-
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Strümpfe fest bestellt habe. Die Klägerin hat nun allerdings ihre Behauptung, daß 1000 Dtzd dieses Artikels bestellt worden seien, nicht mit dem Bestellschein vom 6- September 1957, sondern damit beweisen wollen, daß sie in ihrem Schreiben vom 17. September 1957 die Beklagte um Farbeinteilung für diese Menge gebeten hat und daß die Beklagte in dem an die Klägerin gedichteten Schreiben vom 19 o September 1957, das aber nach dem Vortrag der Klägerin ihr nicht zugegangen ist, sondern von dem nur ihr Vertreter	einen	Durchschlag	erhalten	hat,
 eine Farbeinteilung für diese Menge vorgenommen hat.
Das Berufungsgericht erörtert bei der Prüfung;des Zustandekommens eines Kaufvertrages über die weiteren 500 Dtzd H^p^-Damenstrümpfe allerdings nur das Schrei-ben der Beklagten vom 19» September 1957 und meint, aus diesem Schreiben lasse sich nicht entnehmen, daß die Lieferung von 1000 Dtzd bex*eits fest vereinbart gewesen sei. Indes läßt auch das Schreiben der Klägerin vom 17. September 1957, zu dessen Y/ürdigung der erkennende Senat befugt ist, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat (BGH Urt. v. 24. November 1951 - II ZR 51/51 - IM BGB § 133 Nr.2), hierauf keinen sicheren Schluß zu.
Die Klägerin hat darin zwar die Beklagte gebeten, sie möge ihr bald die Farbeinteilung für die 1000 Dtzd Il^^P-Strümpfe übermitteln, die grundsätzlich bis .'Ende dieses Jahres lieferbar seien. Daraus ergibt sich jedoch noch keine feste Bestellung dieser Menge. Selbst wenn die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 17. September 1957 bereits in Händen gehabt haben sollte, als sie ihr Schreiben vom 19. September 1957 mit der Farbeinteilung für 1000 Dtzd	Strümpfe	Ab-
sandte, so würde doch der Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 17. September 1957 in Verbindung mit dem unwidersprochen gebliebenen Auftragsschein?>vom 6.Sep~
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tember 1957 keineswegs zu der Annahme zv/ingen, daß die i Beklagte mit deni Schreiben vom 19* September 1957 ein etwa in dem Schreiben der Klägerin vom 17- September 1957 liegendes Angebot auf Lieferung von 1000 Dtzd Strümpfen anstelle der am 6. September 1957 fest bestellten 500 Ltzd angenommen habe.» Es fehlt überdies an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin mit dem Schreiben vom 17- September 1957 der Beklagten ein Vertragsangebot über weitere 500 Dtzd	Strümpfe
 machen wollte. Dem Sachvortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 17. Dezember 1958 S.lkann entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin nicht die Behauptung entnommen werden,	habe	für zwei Bestellungen über je
500 Dtzd H^J|^^-Strümpfe Auftragsscheine ausgefüllt und der Beklagten zugesandt.
Deshalb ist üps Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden, als es durch das Schreiben der Beklagten vom 19- September 1957 nicht den Nachweis für einen sich auf 1000 Dtzd erstreckenden Kaufvertrag als geführt angesehen hat.
Ebensowenig ist ein Verfahr#isfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht unterlassen hat, den Handelsvertreter	als Zeugen zu vernehmen. Das Berufungsge-
richt hat die Vernehmung mit der Begründung abgelehnt, daß <er bei den Verhandlungen des Inhabers der Klägerin mit dem Inhaber der Beklagten über den am 6. September 1957 erteilten Auftrag unstreitig nicht zugegen gewesen sei. Davon geht auch die Anschlußrevision aus. Sie macht jedoch geltend, die Vernehmung des Zeugen wäre deshalb geboten gewesen, weil hierdurch bestätigt worden wäre, daß er einen Durchschlag des Schreibens der Beklagten vom 19. September 1957 erhalten habe, in dem die Farbeinteilung für 1000 Dtzd Paar Strümpfe festgelegt v/orden sei. Einer solchen Feststellung bedarf es aber deshalb nicht,
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v/eil das Berufungsgericht hiervon hei seiner Würdigung des Schreibens vom 19. September 1957 ersichtlich ausgegangen ist» Da somit die Würdigung des Schreibens vom 19« September 1957 durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden und auch ein sonstiger Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist, muß die Anschluß-revision der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Bundesrichter
 Dr«,Cxelhaar Artl Br.Spieler Br.Borschel ist Br.Mezger
 beurlaubt und ortsabwesend.
Er ist daher an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert .
Br.Gelhaar
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