1. die Firma Josef BlflB GmbH als Rechtsnachfo^erin der Firma Josef Blfll EWG-Versandschlächterei in gBBBIf vertreten durch die Geschäftsführer Hans und Edmund BlBB, Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Würzburg vom 7. Die Gemeinschuldnerin leitete innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Konkursantrag an die von den Beklagten Hans und Edmund Blfll geführte Versandschlächterei Kundenschecks über insgesamt 137 351,93 DM weiter, die dieser auch gutgeschrieben wurden. August 1980 mit, daß die Firma BlflB, GflllHHHS zu Lasten der Konkursmasse nichts in anfechtbarer Weise erworben habe, und daß ihnen eine etwaige Anfechtungsklage als Zustellungsbevoll- Oktober 1980, machte der Kläger die Anfechtung gegen "Firma Josef BlflM, vertreten durch den Inhaber Josef BlflB, EWG-Versandschlächterei, gHBB" geltend und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 137 351,93 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Oktober 1980 zeigten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in den Vorinstanzen die Vertretung "des Beklagten" an und führten aus, die Anfechtungsklage sei einer "Firma Josef Bl^Hkr vertreten durch deren Inhaber Josef BlBB EWG-Versandschlächterei" in Gerchsheim zugestellt worden, die nicht existiere. November 1980 berichtigte der Kläger die Parteibezeichnung seiner Klage in "Firma EWG-Versandschlächterei Josef BlMB, persönlich haftende Gesellschafter Hans und Edmund Blümm, Gerchsheim". EWG-Versandschlächterei Josef Bl^B, persönlich haftende Gesellschafter Hans und Edmund BlflS, GflHHlnicht bestehe, sondern dieses Unternehmen nur Rechtsvorgängerin der aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 4. Als der Kläger daraufhin auch die neu gegründete GmbH neben Hans und Edmund BIMS als Rechtsnachfolgerin des von diesen früher betriebenen Unternehmens in das Rubrum aufnahm, widersprachen die Beklagten auch dieser Klageänderung. setzungen für eine wirksame Konkursanfechtung wegen der an die "EWG-Versandschlächterei Josef Blfll, Inhaber Hans und Edmund BlfBir gelangten Schecks im Gesamtbeträge von Oktober 1980, also noch vor Ablauf der Konkursanfechtungsfrist (§ 41 KO) erfolgt sei, habe sich nicht gegen den richtigen Anfechtungsgegner, "die Firma EWG-Versand-schlächterei Josef BlflB, Inhaber Hans und Edmund BlflH, Gerchsheim" gerichtet, sondern gegen Josef BlJH persönlich. Aus den Lieferscheinen hätte der Kläger erkennen können, daß die "EWG-Versandschlächterei Josef BlflV1 zwei Inhaber, nämlich Hans und Edmund BüJHI gehabt habe. Auch von einer Heilung eines Zustellungsmangels könne keine Rede sein, weil vom Kläger weder behauptet noch bewiesen worden sei, daß die Klage Hans und Edmund 61^| innerhalb der Anfechtungsfrist auch zugegangen sei. Zudem habe sich das von den beiden Beklagten Hans und Edmund BlflB betriebene Unternehmen noch bei der Anmeldung seiner Forderungen zur Konkurstabelle am 17. Auch die Angabe des Klagegrundes kann zur Identifizierung der Partei herangezogen werden (Senatsurteil vom 20. 1686) führt zu dem Ergebnis, daß stets das Unternehmen verklagt war, das auch nach dem Übergang des Betriebes auf die Beklagten zu 2 und 3 im Verkehr wiederholt unter der Firma "EWG-Versand-schlächterei Josef BlHH, gMHUHHV" aufgetreten war. Auch die vorprozessuale Korrespondenz des Klägers ist mit dieser Firma geführt worden und die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Hans und Edmund BlflB haben dem Kläger in ihrem Schreiben vom 12. b) Die Prozeßbevollmächtigten der Firma BlflH, deren Inhaber zur Zeit der Klagezustellung Hans und Edmund BlflB waren, besaßen also nach ihrer eigenen Erklärung für die Anfechtungsklage Zustellungsvollmacht, so daß ihnen diese Klage wirksam zugestellt Sie kannten den Sachverhalt und konnten nicht im Zweifel sein, wer als Beklagte gemeint war, wenn die Anfechtungsklage gegen eine "Firma Josef B10i, vertreten durch den Inhaber Josef BlflÜ, EWG-Versandschlächterei, Gerchsheim" in ihre Hände gelangte. Die Zustellung der Klage an Josef BlHR als Inhaber der Firma Josef BlflB erfolgte zwar durch Übergabe an seine Schwiegertochter am Donnerstag, dem 23. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die Zustellungsbevollmächtigte der "Firma BlflR” waren, haben indessen mit Schriftsatz vom Montag, dem 27. Da die Rechtsanwälte Zustellungsvollmacht für das von den Beklagten zu 2 und 3 betriebene Unternehmen hatten und, wie ausgeführt, die Klageschrift am Bei objektiver Auslegung der Parteibezeichnung der beklagten Firma in der Klageschrift war das unter einer nicht im Handelsregister eingetragenen Firma von den Beklagten Hans und Edmund B1H1 geführte Unternehmen erkennbar gemeint. Dann aber ist die Klage gegen diese beiden Beklagten entgegen der Meinung des Berufungsgerichts wirksam erhoben. Zu Recht ist daher das Landgericht davon ausgegangen, daß hier nur eine Berichtigung der ungenauen Parteibezeichnung und nicht eine Parteiänderung erfolgt ist, als der Kläger die Beklagten Hans und Edmund B1|H als Inhaber des Unternehmens benannte. Mit der Eintragung der Firma Josef BlflB GmbH, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Hans und Edmund BlflH Rechtsnachfolgerin des unter der Firma EWG-Versandschlächterei Josef BISS, gHHHHB, von diesen betriebenen Unternehmens geworden ist, ist diese Kapitalgesellschaft gemäß § 25 HGB als Haftende neben die beiden Beklagten Hans und Edmund B1|B getreten. Dadurch, daß die Beklagten Hans und Edmund BlflHI selbst die GmbH als Rechtsnachfolgerin ihres bis dahin betriebenen Unternehmens bezeichnet haben, steht die Fortführung des Unternehmens und damit auch die weitere Voraussetzung der Haftung nach § 25 HGB fest.
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 44/82 URTEIL Verkündet am
16. Mai 1983 Schnurr,
Justizhauptsekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Helmut K, BBHHHHstraße M s Sf als Konkursverwalter der Firma Hans BaHHI GmbH,
ßBHBstraße - Schlachthof in St. wBH I,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. IBHHI und
Dr. MBB -
gegen
1. die Firma Josef BlflB GmbH als Rechtsnachfo^erin der Firma Josef Blfll EWG-Versandschlächterei in gBBBIf vertreten durch die Geschäftsführer Hans und Edmund BlBB,
Hans Bl^| Edmund Bll
I, Bifl
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Straße in G{
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1983 durch den Vorsitzenden Richter Eiraxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Groß
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. November 1981 geändert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Würzburg vom 7. Mai 1981 wird zurückgewiesen .
Die Beklagten haben auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma BaflHI GmbH, St. WflBB (Gemeinschuldnerin). Das Konkursverfahren ist am 25. Oktober 1979 eröffnet worden. Am 17. Dezember meldete die Firma EWG-Versand-Schlächterei Josef BlflB, Gmmmm eine Forderung von 185 973,43 DM zur Konkurstabelle an.
Unter diesem Firmennamen hatte der Metzgermeister Josef BlflH einen nicht in das Handelsregister eingetragenen Betrieb geführt. Am 1. Januar 1978 hatte er diesen Betrieb an seine Söhne, die Beklagten Hans und Edmund BlflH? übergeben. Die Gemeinschuldnerin leitete innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Konkursantrag an die von den Beklagten Hans und Edmund Blfll geführte Versandschlächterei Kundenschecks über insgesamt 137 351,93 DM weiter, die dieser auch gutgeschrieben wurden.
Der Kläger kündigte der Firma Josef Blflü EWG-Versandschläch-terei, GflHHB am 8. August 1980 die Absicht an, diese Scheckweitergaben anzufechten. Er verlangte Rückzahlung der Scheckbeträge. Daraufhin teilten ihm für diese Firma die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in den Vorinstanzen am 12. August 1980 mit, daß die Firma BlflB, GflllHHHS zu Lasten der Konkursmasse nichts in anfechtbarer Weise erworben habe, und daß ihnen eine etwaige Anfechtungsklage als Zustellungsbevoll-
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mächtigten "der Firma Blflü" zugestellt werden könne. Mit Klage, eingegangen bei Gericht am 2. Oktober 1980, machte der Kläger die Anfechtung gegen "Firma Josef BlflM, vertreten durch den Inhaber Josef BlflB, EWG-Versandschlächterei, gHBB" geltend und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 137 351,93 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 23. Oktober 1980 an die Schwiegertochter Josef
biMB.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1980 zeigten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in den Vorinstanzen die Vertretung "des Beklagten" an und führten aus, die Anfechtungsklage sei einer "Firma Josef Bl^Hkr vertreten durch deren Inhaber Josef BlBB EWG-Versandschlächterei" in Gerchsheim zugestellt worden, die nicht existiere.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1980 berichtigte der Kläger die Parteibezeichnung seiner Klage in "Firma EWG-Versandschlächterei Josef BlMB, persönlich haftende Gesellschafter Hans und Edmund Blümm, Gerchsheim". Unter dieser Firmenbezeichnung hatte die Gemeinschuldnerin Lieferscheine der Beklagten erhalten. Die Änderung der Parteibezeichnung rügten die Beklagten als unzulässige Klageänderung.
In der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1981 erklärten die Beklagten Hans und Edmund B1|B,
daß auch eine Firma
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EWG-Versandschlächterei Josef Bl^B, persönlich haftende Gesellschafter Hans und Edmund BlflS, GflHHlnicht bestehe, sondern dieses Unternehmen nur Rechtsvorgängerin der aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 4. Juli 1980 am 17. November 1980 ins Handelsregister eingetragenen Firma Josef BlHH GmbH sei.
Als der Kläger daraufhin auch die neu gegründete GmbH neben Hans und Edmund BIMS als Rechtsnachfolgerin des von diesen früher betriebenen Unternehmens in das Rubrum aufnahm, widersprachen die Beklagten auch dieser Klageänderung.
Das Landgericht hat die Beklagten bis auf eine Änderung hinsichtlich der geforderten Zinsen antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen alle Beklagten abgewiesen.
Mit seiner Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1. 1. Das Berufungsgericht führt aus, zwar lägen die Voraus-
setzungen für eine wirksame Konkursanfechtung wegen der an die "EWG-Versandschlächterei Josef Blfll, Inhaber Hans und Edmund BlfBir gelangten Schecks im Gesamtbeträge von
137 351,53 DM vor, was die Beklagten in ihrer Berufung gar nicht mehr in Zweifel zögen. Die Anfechtungsklage sei aber nicht rechtzeitig, nämlich nicht vor Ablauf der in § 41 Abs. 1 Satz 1 KO bestimmten Jahresfrist erhoben worden. Die am
2. Oktober 1980 beim Landgericht eingegangene Klage, deren Zustellung am 23. Oktober 1980, also noch vor Ablauf der Konkursanfechtungsfrist (§ 41 KO) erfolgt sei, habe sich nicht gegen den richtigen Anfechtungsgegner, "die Firma EWG-Versand-schlächterei Josef BlflB, Inhaber Hans und Edmund BlflH, Gerchsheim" gerichtet, sondern gegen Josef BlJH persönlich. Verklagt worden sei eine Einzelfirma, nicht aber eine unvollständig bezeichnete oHG. Aus den Lieferscheinen hätte der Kläger erkennen können, daß die "EWG-Versandschlächterei Josef BlflV1 zwei Inhaber, nämlich Hans und Edmund BüJHI gehabt habe. Zwar schade eine ungenaue Bezeichnung einer Firma dann nicht und
sei auch einer Berichtigung zugänglich, wenn die Identität zweifelsfrei feststehe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Folgerichtig sei auch die Klage nicht der oHG, sondern Herrn
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Josef BlflB als Inhaber einer Einzelfirma zugestellt worden.
Auch von einer Heilung eines Zustellungsmangels könne keine Rede sein, weil vom Kläger weder behauptet noch bewiesen worden sei, daß die Klage Hans und Edmund 61^| innerhalb der Anfechtungsfrist auch zugegangen sei.
2. Die Revision meint, bei erkennbar unrichtiger Parteibezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen,* die objektiv gemeint sei. Dabei müsse auch der angegebene Klagegrund zur Beurteilung herangezogen werden. Hier seien die Scheckeinziehungen durch die Firma EWG-Versandschlächterei Josef BlHBr ein Unternehmen also, angefochten worden. Daraus sei für jedermann erkennbar gewesen, daß Josef BlMA nicht persönlich verklagt worden sei. Es habe nur einen einzigen Betrieb dieser Art in Gerchsheim gegeben. Zudem habe sich das von den beiden Beklagten Hans und Edmund BlflB betriebene Unternehmen noch bei der Anmeldung seiner Forderungen zur Konkurstabelle am 17. Dezember 1979 selbst als "EWG-Versandschlächterei Josef BlHB, gBHBBH" bezeichnet.
II. 1. a) Die Bezeichnung der beklagten Partei in der Klageschrift allein ist für die Parteistellung im Prozeß nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätz-%
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lieh diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (Senatsurteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 = WM 1981, 46 = NJW 1981, 1453 m.w. Nachw.). Auch die Angabe des Klagegrundes kann zur Identifizierung der Partei herangezogen werden (Senatsurteil vom 20. September 1978 - VIII ZR 147/77 = WM 1978, 1295). Die vom Revisionsgericht frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zu dem Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung (BGHZ 4, 328, 335; BGH Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76 = LM § 253 Nr. 58 = NJW 1977,
1686) führt zu dem Ergebnis, daß stets das Unternehmen verklagt war, das auch nach dem Übergang des Betriebes auf die Beklagten zu 2 und 3 im Verkehr wiederholt unter der Firma "EWG-Versand-schlächterei Josef BlHH, gMHUHHV" aufgetreten war. Die anfechtbare Handlung ist nach dem Klagevortrag diesem Unternehmen zugute gekommen. Auch die vorprozessuale Korrespondenz des Klägers ist mit dieser Firma geführt worden und die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Hans und Edmund BlflB haben dem Kläger in ihrem Schreiben vom 12. August 1980 sogar ausdrücklich mitgeteilt, daß eine Anfechtungsklage ihnen als Zustellungsbevollmächtigte "der Firma B1BB" zugestellt werden könne.
b) Die Prozeßbevollmächtigten der Firma BlflH, deren Inhaber zur Zeit der Klagezustellung Hans und Edmund BlflB waren, besaßen also nach ihrer eigenen Erklärung für die Anfechtungsklage Zustellungsvollmacht, so daß ihnen diese Klage wirksam zugestellt
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werden konnte. Sie kannten den Sachverhalt und konnten nicht im Zweifel sein, wer als Beklagte gemeint war, wenn die Anfechtungsklage gegen eine "Firma Josef B10i, vertreten durch den Inhaber Josef BlflÜ, EWG-Versandschlächterei, Gerchsheim" in ihre Hände gelangte. Die Zustellung der Klage an Josef BlHR als Inhaber der Firma Josef BlflB erfolgte zwar durch Übergabe an seine Schwiegertochter am Donnerstag, dem 23. Oktober 1980. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die Zustellungsbevollmächtigte der "Firma BlflR” waren, haben indessen mit Schriftsatz vom Montag, dem 27. Oktober 1980, angezeigt, daß sie die anwaltliche Vertretung der "*Firma Josef BlMB, Inhaber Josef BlflB" übernommen hatten. Der letzte Tag der Anfechtungsfrist (§ 41 KO) fiel auf Samstag, den 25. Oktober 1980, so daß die Frist erst am 27. Oktober 1980 ablief (BGH Urteil vom 26. März 1953 - IV ZR 165/52 = NJW 1953, 1139; vgl. Soergel/Augustin, BGB, 11. Aufl. § 193 Rdn. 6). Spätestens an diesem Tage muß die Klage den Prozeßbevollmächtigten der "Firma BlBB" zugegangen sein, wie sich aus ihrer Klagebeantwortung vom 27. Oktober 1980 ergibt. Da die Rechtsanwälte Zustellungsvollmacht für das von den Beklagten zu 2 und 3 betriebene Unternehmen hatten und, wie ausgeführt, die Klageschrift am
27. Oktober 1980 in ihre Hände gelangt ist, ist nach § 187 ZPO ein Zustellungsmangel geheilt und die Anfechtungsfrist (§ 41 KO) gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1977 - VIII ZR 107/76 = WM 1978, 43 = NJW 1978, 426).
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Bei objektiver Auslegung der Parteibezeichnung der beklagten Firma in der Klageschrift war das unter einer nicht im Handelsregister eingetragenen Firma von den Beklagten Hans und Edmund B1H1 geführte Unternehmen erkennbar gemeint. Dann aber ist die Klage gegen diese beiden Beklagten entgegen der Meinung des Berufungsgerichts wirksam erhoben. Zu Recht ist daher das Landgericht davon ausgegangen, daß hier nur eine Berichtigung der ungenauen Parteibezeichnung und nicht eine Parteiänderung erfolgt ist, als der Kläger die Beklagten Hans und Edmund B1|H als Inhaber des Unternehmens benannte.
2. Mit der Eintragung der Firma Josef BlflB GmbH, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Hans und Edmund BlflH Rechtsnachfolgerin des unter der Firma EWG-Versandschlächterei Josef BISS, gHHHHB, von diesen betriebenen Unternehmens geworden ist, ist diese Kapitalgesellschaft gemäß § 25 HGB als Haftende neben die beiden Beklagten Hans und Edmund B1|B getreten. Durch die Angabe der Gesellschaftsform in der neuen Firma wird die Annahme, die alte Firma werde fortgeführt, nicht gehindert. Für die Frage, ob eine Firma fortgeführt wird, ist die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl. RGZ 113, 308, 309; 131, 27, 29; 133, 318, 325; BGH Urteil vom 4. November 1953 - VI ZR 112/52 = LM HGB § 25 Nr. 1). Rechtsgrund der Haftung nach § 25 HGB ist nämlich die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des Erwerbers, für die bisherigen Geschäftsschulden
haften zu wollen (vgl. BGHZ 18, 248, 250; 38, 44, 47). Aus der Sicht der Öffentlichkeit kommt es demgemäß nicht auf wort- und buchstabengetreue Gleichheit der Firmennamen, sondern auf den Kern der alten und der neuen Firma an (Senatsurteil vom 16. September 1981 - VIII ZR 111/80 = WM 1981, 1255). Kern der Firmenbezeichnung war hier immer der Name "Josef B1|B"> der in allen gewählten Firmennamen, auch in dem der GmbH, erschien. Dadurch, daß die Beklagten Hans und Edmund BlflHI selbst die GmbH als Rechtsnachfolgerin ihres bis dahin betriebenen Unternehmens bezeichnet haben, steht die Fortführung des Unternehmens und damit auch die weitere Voraussetzung der Haftung nach § 25 HGB fest.
III. Das Berufungsurteil kann bei dieser Sachlage nicht bestehenbleiben. Da die Beklagten andere Einwendungen gegen die vom Kläger geltend gemachte Anfechtung bereits im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben haben, war die Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Merz
Braxmaier
Dr. Brunotte
Wolf
Groß