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BGH · VIII ZR 44/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 44/70

Hat der Käufer, nachdem er den verborgenen Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, unverzüglich und innerhalb der Ausschlußfrist von 8 Wochen den Mangel angezeigt, so erlöschen auch im Falle der Weiterverarbeitung der beanstandeten Ware die sich aus der Mängelrüge ergebenden Rechte nicht, wenn der Käufer nachweist, daß die Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung zur Abwendung eines sonst entstehenden größeren Schadens notwendig war. Ende November 196b kam es einverständlich zur vorzeitigen Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, nachdem sich ergeben hatte,daß die von der Klägerin gelieferten Garne in nicht unerheblichem Umfang "ringelig" und damit für die vorgesehene Verwendung nur beschränkt geeignet waren« Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung noch offenstehender Kaufpreisforderungen aus Lieferungen bis Ende November 1968 in Höhe von 282 625*21 UM« Die Beklagte rechnet demgegenüber - und nur das ist im Revisionsrechtszug noch im Streit - u.a. mit Schadenersatzforderungen in Höhe von insgesamt 154 173*78 DM auf; in diesem Umfang habe sie beim Weiterverkauf ringeliger Ware Nachlässe gewähren müssen, zu deren Erstattung die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet sei und sich grundsätzlich auch bereit erklärt habe« Demgegenüber beruft sich die Klägerin darauf, daß sie - was unstreitig ist - der Beklagten bereits Mindererlöse in Höhe von 16 658,21 DM gutgebracht habe; darüber hinaus seien weitere Mindererlöse, wie die Beklagte sie jetzt geltend macht, nicht angefallen; jedenfalls aber seien sie nicht auf Mängel zurückzuführen* die sie - die Klägerin -zu vertreten habe« 1. Das Berufungsgericht stellt in »einem Teilurteil vom 13* Januar 1970 fest, die Beklagte habe - abgesehen von einem Betrag von 25 HO DM, der Gegenstand der Revision der Klägerin ist (s.u. unter II) nicht dargetan, daß sie infolge "Ringeligkeit" des von der Klägerin gelieferten Garnes bei Weiterverkäufen Mindererlöse in dem geltend gemachten Umfang habe hinnehmen müssen. Richtig ist allerdings, daß die Beklagte zunächst eine dahingehende Behauptung aufgestellt und durch Benennung der Zeugen Schfll^ jun* und GflHi sowie des Geschäftsführers der Klägerin unter Beweis gestellt hatte (vgl* Schriftsatz vom 20. 4) hatte sie jedoch vorgetragen, daß die Klägerin sich nur in den ersten Bällen - also ersichtlich in dem Umfang, in dem unstreitig Gutschriften in Höhe von insgesamt 16 65&»21 DM erfolgt sind - ausdrücklich schriftlich mit einem entsprechenden Abzug einverstanden erklärt, später dagegen Belastungsanzeigen unbeantwortet gelassen habe* Angesichts dieses offensichtlichen Widerspruchs im Sachvortrag der Beklagten hatte das Berufungsgericht mit Auflagenbeschluß vom 4« November 1969 den Parteien mitgeteilt, es gehe nunmehr - was im übrigen der Reihenfolge der Schriftsätze entsprach -davon aus, daß die Beklagte ihre ursprüngliche Behauptung, die Klägerin habe die Abzüge in jedem Einzelfall anerkannt, nicht mehr aufrechterhalte* Wollte bei dieser Sachlage die Beklagte gleichwohl an ihrem früheren Vorbringen festhalten, so wäre sie verpflichtet gewesen, dem Auflagenbeschluß vom 4«November 1969 zu widersprechen* Da sie das unterlassen hat, stellt es keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das Berufungsgericht vom letzten Sachvortrag der Beklagten ausgegangen ist und demgemäß von einer Beweiserhebung abgesehen hat* b) Aber auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei durch ihr insgesamt unklares und widerspruchsvolles Vorbringen hinsichtlich der Höhe eines von der Klägerin zu vertretenden Mindererlöses ihrer Barlegungspflicht nicht nachgekommen, ist nicht zu beanstanden«Burch Auflagenbeschluß vom 4* November 1^69 hatte das Berufungsgericht die Beklagte ausdrücklich aufgefordert, die der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung zugrunde liegenden Mindererlöse im einzelnen darzulegen, nachzuweisen und die entsprechenden Verkaufsabschlüsse vorzulegen« Baraufhin hatte die Beklagte zu dem Nachweis derjenigen Preisnachlässe, die sie angeblich ihrer Hauptabnehmerin, der niederländischen Firma van der V flP -, in Höhe von 63 615>21 BM für ringelige Ware habe bewilligen müssen, eine Reihe von Rechnungsdurchschriften vorgelegt, die bei dem unbefangenen Betrachter den Eindruck erweckten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch erwecken sollten, es handele sich um die Burchschrif-ten der dieser Firma tatsächlich erteilten Rechnungen« In ihnen war die gelieferte Ware jeweils als sog« ''ringelige Ware", also mit demjenigen Fehler behaftet bezeichnet, für den einzustehen sich die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet hatte. Erst als die Klägerin ihrerseits Ablichtungen von Rechnungen der Beklagten an die Firma van der v£HB vorlegte, die zwar unter dem selben Batum wie die angeblichen "Rechnungsdurohschriften" erstellt waren, sich jedoch auf andere Beträge beliefen und lediglich den allgemein gehaltenen Zusatz Ihre Behauptung, sie habe, da sie mit der Firma van der vflHl stets auf kg-Basis, im Verhältnis zur Klägerin aber auf m-Basis abgerechnet habe, die auf kg-Basis lautenden Originalrechnungen lediglich zu dem besseren Verständnis für das Gericht auf m-Basis umgerechnet und aus diesem Grunde die "Durchschlage" eingereicht, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, schon deswegen unrichtig, weil beide Rechnungen jeweils im Rechnungsbetrag erheblich voneinander differieren, es sich also nicht lediglich um Umrechnungen handeln kann.Auch die im Revisionsrechtszug - wenngleich in anderem Zusammenhang - gegebene Begründung, bei den von ihr überreichten Rechnungsdurchschriften habe es sich um die ursprünglichen Rechnungen gehandelt, die erst nach Beanstandung seitens der Firma van der VfllB mit Rücksicht auf die Ringeligkeit der Ware später gekürzt worden seien, ist unrichtig; denn sowohl die von der Klägerin überreichten Rechnungen als auch die angeblichen Rechnungsdurchschriften sind mit dem Hinweis "Sonderposten" bzw. Bei dieser Sachlage aber ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, das sich zuvor durch wiederholte Auflagen nachdrücklich, wenn auch vergeblich um eine Klärung des Prozeßstoffes bemüht hatte, feststellt, daß die Beklagte, die für ihre zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche darlegungsund beweispflichtig war, ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. c) Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler das weitere Vorbringen der Beklagten, sie habe außerdem bei Verkäufen an die Pinna Schm^mOmbH «Sb Co. und TIM einen Mindererlös von 24 000 DM erzielt, gemäß § 279 a ZPO als verspätet zurückgewiesen. Soweit die Revision sich auf die Entscheidung BGHZ 33» 236 berufen will, verkennt sie, daß die Beklagte bereits in vollem Umfang gegenüber dem im Streit befindlichen Kaufpreisanspruch aufgerechnet hatte und durch die Auflage des Berufungsgerichts lediglich aufgefordert worden war, in tatsächlicher Hinsicht den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch aufzuschlüsseln und zu belegen. stattgebenden Urteil der Schadenersatzanspruch auch insoweit, als das Berufungsgericht das Vorbringen gemäß § 279 a ZPO als verspätet zurückgewiesen hatte, aberkannt wird, folgt bei dieser Sachlage aus § 322 Abs, 2 ZPO und ist im übrigen - insoweit im Gegensatz zu dem in BG-HZ 33 > 236, 239 entschiedenen Sachverhalt * vom Berufungsgericht ersichtlich gewollt. Das Berufungsgericht stellt in dem angefochtenen Urteil fest, daß die Beklagte der Firma TIM für unstreitig in Mrin-geligem" Zustand gelieferte Ware einen Preisnachlaß von 23 HO DM habe einräumen müssen, daß diese "Ringe-ligkeit" auf das von der Klägerin gelieferte mangelhafte Garn zurückzuführen und daher von dieser zu vertreten sei, und daß schließlich die Klägerin, wie deren Geschäftsführer ScHHB zugestanden habe, sich grundsätzlich - und zwar insoweit in Abweichung von Nr. 6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen - der Beklagten gegenüber zur Erstattung derartiger Mindererlöse bereit erklärt habe« beanstandeten Stoffes sei auf die Garnlieferung der Klägerin zurückzuführen, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung• Die angegriffenen Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen« Insbesondere bestehen angesichts der eingehenden Beweisaufnahme und der sehr sorgfältigen Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit, daß die Ringeligkeit der weiterveräußerten Ware auch auf eine fehlerhafte Behandlung des Garnes durch die Lohnstrik-ker zurückzuführen sei, nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. 2. Entgegen der Auffassung der Revision läßt auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht gehindert gewesen, den hier streitigen Anspruch auf Erstattung des Mindererlöses im Wege der Aufrechnung geltend zu machen, keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht legt im Teilurteil vom 13« Januar 1970 die von der Klägerin erklärte Bereitschaft, derartige von ihr zu vertretende Mindererlöse zu erstatten, dahin aus, daß die Parteien insoweit die Nr« 6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen einschließlich des in ihr enthaltenen Aufrechnungsverbotes abbedungen haben. 3. Schließlich hält auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den ihr entstandenen Mindererlös rechtzeitig und ordnungsgemäß gegenüber der Klägerin geltend gemacht und damit ihrer Rügepflicht genügt, den Angriffen der Revision stand. Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin einer Weiterverarbeitung des von ihr gelieferten Garnes und einer Weiterveräußerung durch die Beklagte ausdrücklich zugestimmt. Daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 19« November I960 nicht nochmals ausdrücklich auf die Ringeligkeit der Ware als Grund für den Preisnachlaß hingewiesen hatte, war schon deswegen unschädlich, weil es im Verhältnis der Parteien zueinander stets nur um diesen - im übrigen unstreitig vorhandenen - Mangel ging und daher die Klägerin dem Schreiben unschwer den Grund für den Preisnachlaß entnehmen konnte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
MindererlöseFirmaBerufungsgerichtangeblichKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3» November 1971 Scheibl, Justizhauptsekretär
 als Urknndsbeamter der GeschXftsslelle
VIII ZR 44/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Ernst
 Spinnerei in
 Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr
 gegen
die Firma E____
GmbH & Co Texturierwerke GmbH führer Johannes S
> - Texturi K G , vertreten durch die
 ise vertreten durch deren Geschäfts-lin EBB, Sfl^nregf,
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwa^e Prof» Br und Br» MM -
2
j
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 1970 und die Revision der Klägerin gegen das Schlußurteil des 19. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1970 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 39/50 und die Klägerin 11/50.
Die Klägerin stellt synthetisches Garn her. Im Jahre 1968 belieferte sie damit in größerem Umfang auch die Beklagte, die ihrerseits das Garn zunächst in Lohnarbeit stricken und ausrüsten ließ und dann nach weiterer Verarbeitung an verschiedene Abnehmer - u.a. an die niederländischen Firmen van der V(H und Textiel - Industrie 11 1	(TIM)	so-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
wie an die Firma Schein GmbH & Co. in Bo| weiterveräußerte. Den Vertragsbeziehungen der Parteien lagen die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin zugrunde, die in der hier maßgeblichen Nr. 6 wie folgt lauten:
n6. Mängelrügen. Bemängelungen oder sonstige Beanstandungen sind nur bei Garnen erster Sortierung und nur dann zulässig, wenn sie schriftlich spätestens innerhalb 14 Tagen nach finpfang der Ware unter Einsendung aller Belege, Muster, Packzettel, Kistenangabe usw. bei uns eingehen. Bei berechtigter Beanstandung steht dem Käufer nur das Recht auf Rückgabe gegen Ersatzlieferung zu. In allen Fällen von Bemängelungen oder sonstigen Beanstandungen sind Schadenersatzforderungen oder sonstige Rechte, z.B. Aufrechnung, Zurückbehaltung usw. ausgeschlossen. Bei verborgenen Mängeln muß die Rüge unverzüglich nach Entdeckung,spätestens jedoch binnen 8 Wochen nach Empfang der Ware erfolgen. Hierbei trifft den Käufer die Beweislast dafür, daß es sich um einen verborgenen Mangel handelt. Ansprüche wegen verborgener Mängel erlöschen für die Ware, die der Käufer, nachdem er den verborgenen Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, in irgendeiner Form, weiterverarbeitet oder weiterveräußert.
Hat der Käufer, nachdem er den verborgenen Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, unverzüglich und innerhalb der Ausschlußfrist von 8 Wochen den Mangel angezeigt, so erlöschen auch im Falle der Weiterverarbeitung der beanstandeten Ware die sich aus der Mängelrüge ergebenden Rechte nicht, wenn der Käufer nachweist, daß die Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung zur Abwendung eines sonst entstehenden größeren Schadens notwendig war. In diesem Fall hat der Käufer Anspruch nur auf entsprechende Minderung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
 
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Für den Verkauf von Mindersorten gelten die mit dem Käufer vereinbarten Abmachungen« Rücksendungen müssen stets franco erfolgen."
Ende November 196b kam es einverständlich zur vorzeitigen Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, nachdem sich ergeben hatte,daß die von der Klägerin gelieferten Garne in nicht unerheblichem Umfang "ringelig" und damit für die vorgesehene Verwendung nur beschränkt geeignet waren«
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung noch offenstehender Kaufpreisforderungen aus Lieferungen bis Ende November 1968 in Höhe von 282 625*21 UM« Die Beklagte rechnet demgegenüber - und nur das ist im Revisionsrechtszug noch im Streit - u.a. mit Schadenersatzforderungen in Höhe von insgesamt 154 173*78 DM auf; in diesem Umfang habe sie beim Weiterverkauf ringeliger Ware Nachlässe gewähren müssen, zu deren Erstattung die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet sei und sich grundsätzlich auch bereit erklärt habe« Demgegenüber beruft sich die Klägerin darauf, daß sie - was unstreitig ist - der Beklagten bereits Mindererlöse in Höhe von 16 658,21 DM gutgebracht habe; darüber hinaus seien weitere Mindererlöse, wie die Beklagte sie jetzt geltend macht, nicht angefallen; jedenfalls aber seien sie nicht auf Mängel zurückzuführen* die sie - die Klägerin -zu vertreten habe«
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 114 3o5,36 DM verurteilt, - und zwar mit der Begründung, die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen, auf die die Beklagte sich hinsichtlich dieses Teiles der Restkaufpreisforderung allein berufen hatte, sei durch die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, ausgeschlossen«Das Berufungsgericht hat die gegen das erstinstanzliche Teilurteil eingelegte Berufung der Beklagten zunächst durch Teilurteil vom 13# Januar 1970 insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 89 245 >36 DM verurteilt worden war; in diesem Umfang sei die Beklagte ihrer Darlegungsund Beweispflicht für etwaige, zur Aufrechnung geeignete Schadensersatzansprüche nicht nachgekommen« Hinsichtlich der noch offenen 25 140 DM hat alsdann das Berufungsgericht durch Schlußurteil vom 26« Mai 1970 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe insoweit einen Anspruch auf Ersatz des Mindererlöses dargetan und mit Erfolg aufgerechnet•
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision gegen das Teilurteil vom 13« Januar 1970 die Abweisung der Klage, soweit das Landgericht über sie befunden hat« Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision gegen das Schlußurteil vom 26« Mai 1970 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils« Beide Parteien beantragen jeweils, die Revision der andern Partei zurückzuweisen«
I
Entacheidungsgründe s
I# Revision der Beklagten;
1.	Das Berufungsgericht stellt in »einem Teilurteil vom 13* Januar 1970 fest, die Beklagte habe - abgesehen von einem Betrag von 25 HO DM, der Gegenstand der Revision der Klägerin ist (s.u. unter II) nicht dargetan, daß sie infolge "Ringeligkeit" des von der Klägerin gelieferten Garnes bei Weiterverkäufen Mindererlöse in dem geltend gemachten Umfang habe hinnehmen müssen. Ihr Vorbringen sei insbesondere im Hinblick darauf, daß sie durch Vorlage vorgeblicher, in Wirklichkeit eigens für diesen Rechtsstreit angefertigter ,,RechnungsdurchschriftenH in unentschuldbarer Weise gegen ihre Wahrheitspflicht verstoßen habe, insgesamt widerspruchsvoll und damit nicht geeignet, einen durch angebliche Mindererlöse verursachten Schaden zu belegen. Soweit die Beklagte im übrigen im Berufungsrechtszug noch nachträglich einen Schaden in Höhe von 34 000 DM geltend gemacht habe, müsse ihr Vorbringen gemäß § 279 a ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.
2.	Diese PestStellungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
a)	Das gilt zunächst von der in erster Linie erhobenen Rüge, das Berufungsgericht habe unter Prozeßverstoß (§ 286 ZPO) außer acht gelassen, daß nach der Behauptung der Beklagten jede einzelne Position des jetzt zur Aufrechnung gestellten Schadensersatz-
anspruches zwischen den Parteien abgestimmt worden sei und die Klägerin jeweils die von der Beklagten vorgenommene Belastung ausdrücklich anerkannt habe. Richtig ist allerdings, daß die Beklagte zunächst eine dahingehende Behauptung aufgestellt und durch Benennung der Zeugen Schfll^ jun* und GflHi sowie des Geschäftsführers der Klägerin unter Beweis gestellt hatte (vgl* Schriftsatz vom 20. Oktober 1969 S* 2). Im nachfolgenden Schriftsatz vom 2ö. Oktober 1969 (S. 4) hatte sie jedoch vorgetragen, daß die Klägerin sich nur in den ersten Bällen - also ersichtlich in dem Umfang, in dem unstreitig Gutschriften in Höhe von insgesamt 16 65&»21 DM erfolgt sind - ausdrücklich schriftlich mit einem entsprechenden Abzug einverstanden erklärt, später dagegen Belastungsanzeigen unbeantwortet gelassen habe* Angesichts dieses offensichtlichen Widerspruchs im Sachvortrag der Beklagten hatte das Berufungsgericht mit Auflagenbeschluß vom 4« November 1969 den Parteien mitgeteilt, es gehe nunmehr - was im übrigen der Reihenfolge der Schriftsätze entsprach -davon aus, daß die Beklagte ihre ursprüngliche Behauptung, die Klägerin habe die Abzüge in jedem Einzelfall anerkannt, nicht mehr aufrechterhalte* Wollte bei dieser Sachlage die Beklagte gleichwohl an ihrem früheren Vorbringen festhalten, so wäre sie verpflichtet gewesen, dem Auflagenbeschluß vom 4«November 1969 zu widersprechen* Da sie das unterlassen hat, stellt es keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das Berufungsgericht vom letzten Sachvortrag der Beklagten ausgegangen ist und demgemäß von einer Beweiserhebung abgesehen hat*
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b)	Aber auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei durch ihr insgesamt unklares und widerspruchsvolles Vorbringen hinsichtlich der Höhe eines von der Klägerin zu vertretenden Mindererlöses ihrer Barlegungspflicht nicht nachgekommen, ist nicht zu beanstanden«Burch Auflagenbeschluß vom 4* November 1^69 hatte das Berufungsgericht die Beklagte ausdrücklich aufgefordert, die der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung zugrunde liegenden Mindererlöse im einzelnen darzulegen, nachzuweisen und die entsprechenden Verkaufsabschlüsse vorzulegen« Baraufhin hatte die Beklagte zu dem Nachweis derjenigen Preisnachlässe, die sie angeblich ihrer Hauptabnehmerin, der niederländischen Firma van der V flP -, in Höhe von 63 615>21 BM für ringelige Ware habe bewilligen müssen, eine Reihe von Rechnungsdurchschriften vorgelegt, die bei dem unbefangenen Betrachter den Eindruck erweckten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch erwecken sollten, es handele sich um die Burchschrif-ten der dieser Firma tatsächlich erteilten Rechnungen« In ihnen war die gelieferte Ware jeweils als sog« ''ringelige Ware", also mit demjenigen Fehler behaftet bezeichnet, für den einzustehen sich die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet hatte. Erst als die Klägerin ihrerseits Ablichtungen von Rechnungen der Beklagten an die Firma van der v£HB vorlegte, die zwar unter dem selben Batum wie die angeblichen "Rechnungsdurohschriften" erstellt waren, sich jedoch auf andere Beträge beliefen und lediglich den allgemein gehaltenen Zusatz
"Sonderposten1' enthielten, räumte die Beklagte ein, es habe sich bei den von ihr überreichten "Durchschriften" um erst in diesem Rechtsstreit angefertigte Unterlagen gehandelt. Eine hinreichende Erklärung, warum sie diese Unterlagen gleichwohl lediglich in Durchschrift eingereicht hatte, in welchem Verhältnis diese Durchschriften zu den von der Klägerin überreichten Rechnungen standen und welche Belege sie ihrer Schadensberechnung zugrunde legen wollte, hat die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht gegeben«
Ihre Behauptung, sie habe, da sie mit der Firma van der vflHl stets auf kg-Basis, im Verhältnis zur Klägerin aber auf m-Basis abgerechnet habe, die auf kg-Basis lautenden Originalrechnungen lediglich zu dem besseren Verständnis für das Gericht auf m-Basis umgerechnet und aus diesem Grunde die "Durchschlage" eingereicht, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, schon deswegen unrichtig, weil beide Rechnungen jeweils im Rechnungsbetrag erheblich voneinander differieren, es sich also nicht lediglich um Umrechnungen handeln kann.Auch die im Revisionsrechtszug - wenngleich in anderem Zusammenhang - gegebene Begründung, bei den von ihr überreichten Rechnungsdurchschriften habe es sich um die ursprünglichen Rechnungen gehandelt, die erst nach Beanstandung seitens der Firma van der VfllB mit Rücksicht auf die Ringeligkeit der Ware später gekürzt worden seien, ist unrichtig; denn sowohl die von der Klägerin überreichten Rechnungen als auch die angeblichen Rechnungsdurchschriften sind mit dem Hinweis "Sonderposten" bzw. "ringelige Ware" versehen und von vornherein mit einem herabgesetzten Preis
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ausgestellt worden« Die Beklagte hat somit auch im Revisionsrechtszug die Widersprüchlichkeit ihres Sachvortrages nicht zu beseitigen vermocht«
Aber auch in einem weiteren, für die Darlegung der Beklagten entscheidenden Punkt ist ihr Sachvor-trag nach wie vor unklar und widersprüchlich« Wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, hat die Beklagte zur Erläuterung für ihre jeweils an die Klägerin gerichteten Belastungsanzeigen Rechnungsdurchschriften vorgelegt, deren Datum fast ausnahmslos zeitlich vor dem Datum der entsprechenden Belastungsanzeige liegt« Sie hat damit hinsichtlich der angeblich beim Weiterverkauf gewährten Preisnachlässe auf Kaufverträge Bezug genommen, die im Zeitpunkt der Belastungsanzeigen bereits abgeschlossen waren« Andererseits hat die Beklagte in dem nachfolgenden Schriftsatz vom 12« Dezember 1969 mit dem ausdrücklichen Bemerken, dadurch die aufgetretenen Unklarheiten beseitigen zu wollen, behauptet und durch Benennung ihres damaligen Verkaufsleiters Vo^p unter Beweis gestellt, daß bei Erteilung der Belastungsanzeigen die angeblich ringelige Ware nicht schon weiterverkauft war, vielmehr noch bei ihr - der Beklagten - lagerte und sie lediglioh den von ihr geschätzten, vermutlich zu erwartenden Mindererlös der Klägerin in Rechnung gestellt habe« Auch diesen offensichtlichen Widerspruch, der in gleichem Maße wie gegenüber der Pinna van der Velden auch die angeblichen Weiterverkäufe an die Pinna S c	GmbH	&	Co«	und	an	Beleg-
Schafts angehörige betrifft, hat die Beklagte
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weder im Berufungsrechtszug noch im Revisionsverfahren aufklären können. Der von der Revision gegebene Erklärungsversuch, bei den von der Beklagten vorgelegten Rechnungsdurchschriften handele es sich um die ursprünglichen, daher ungekürzten und erst später von den Abnehmern reklamierten Rechnungen, geht fehl, wie bereits dargelegt wurde und wie sich im übrigen auch aus dem eigenen beispielhaften Hinweis der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25. November 1969 (S. 4 unter II 1 und 2) ergibt; in fast sämtlichen ’Rechnungsdurchschriften” sind vielmehr bereits von der Beklagten gewährte Nachlässe im Rechnungsbetrag berücksichtigt.
Bei dieser Sachlage aber ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, das sich zuvor durch wiederholte Auflagen nachdrücklich, wenn auch vergeblich um eine Klärung des Prozeßstoffes bemüht hatte, feststellt, daß die Beklagte, die für ihre zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche darlegungsund beweispflichtig war, ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Das gilt um so mehr, als die umstrittenen Vorgänge ausschließlich im Bereich der Beklagten lagen, sie also zur Aufklärung unschwer in der Lage gewesen wäre und zudem durch ihren Verstoß gegen die Wahrheitspflicht entscheidend zur Verwirrung des Sachverhalts beigetragen hatte.
Fehlt es somit nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts bereits an einer sachgemäßen widerspruchsfreien Darlegung der
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 Schadonsersatzansprüche durch die Beklagte, so war weder für eine Beweisaufnahme noch für eine etwaige Schätzung des Schadens durch das Berufungsgericht gemäß § 2Ö7 ZPO Raum.
c)	Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler das weitere Vorbringen der Beklagten, sie habe außerdem bei Verkäufen an die Pinna Schm^mOmbH «Sb Co. und TIM einen Mindererlös von 24 000 DM erzielt, gemäß § 279 a ZPO als verspätet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hatte die Beklagte unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Vorschrift mit Auflagenbeschluß vom 4. November 1969 aufgefordert, die erzielten Mindererlöse bis zu dem 25. November 1969 darzulegen. Da es im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein gerade um diese von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche ging, wurde die Beklagte weder von dieser Auflage überrascht, noch war die gesetzte Prist unangemessen kurz. Die Zurückweisung des nachträglichen Vorbringens der Beklagten, das diese ohne Entschuldigung erst mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1969 vorgetragen hatte, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision sich auf die Entscheidung BGHZ 33» 236 berufen will, verkennt sie, daß die Beklagte bereits in vollem Umfang gegenüber dem im Streit befindlichen Kaufpreisanspruch aufgerechnet hatte und durch die Auflage des Berufungsgerichts lediglich aufgefordert worden war, in tatsächlicher Hinsicht den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch aufzuschlüsseln und zu belegen. Daß mit einem der Klage
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stattgebenden Urteil der Schadenersatzanspruch auch insoweit, als das Berufungsgericht das Vorbringen gemäß § 279 a ZPO als verspätet zurückgewiesen hatte, aberkannt wird, folgt bei dieser Sachlage aus § 322 Abs, 2 ZPO und ist im übrigen - insoweit im Gegensatz zu dem in BG-HZ 33 > 236, 239 entschiedenen Sachverhalt * vom Berufungsgericht ersichtlich gewollt. Die Revision der Beklagten war somit zurückzuweisen.
II. Revision der Klägerin:
Auch die Revision der Klägerin gegen das Schlußurteil vom 26. Mai 1970 hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht stellt in dem angefochtenen Urteil fest, daß die Beklagte der Firma TIM für unstreitig in Mrin-geligem" Zustand gelieferte Ware einen Preisnachlaß von 23 HO DM habe einräumen müssen, daß diese "Ringe-ligkeit" auf das von der Klägerin gelieferte mangelhafte Garn zurückzuführen und daher von dieser zu vertreten sei, und daß schließlich die Klägerin, wie deren Geschäftsführer ScHHB zugestanden habe, sich grundsätzlich - und zwar insoweit in Abweichung von Nr. 6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen - der Beklagten gegenüber zur Erstattung derartiger Mindererlöse bereit erklärt habe«
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.	Soweit die Revision sich gegen die Feststellung wendet, die Ringeligkeit des von der Firma TIM
 
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beanstandeten Stoffes sei auf die Garnlieferung der Klägerin zurückzuführen, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung• Die angegriffenen Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen« Insbesondere bestehen angesichts der eingehenden Beweisaufnahme und der sehr sorgfältigen Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit, daß die Ringeligkeit der weiterveräußerten Ware auch auf eine fehlerhafte Behandlung des Garnes durch die Lohnstrik-ker zurückzuführen sei, nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen.
2.	Entgegen der Auffassung der Revision läßt auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht gehindert gewesen, den hier streitigen Anspruch auf Erstattung des Mindererlöses im Wege der Aufrechnung geltend zu machen, keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht legt im Teilurteil vom 13« Januar 1970 die von der Klägerin erklärte Bereitschaft, derartige von ihr zu vertretende Mindererlöse zu erstatten, dahin aus, daß die Parteien insoweit die Nr« 6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen einschließlich des in ihr enthaltenen Aufrechnungsverbotes abbedungen haben. Insoweit handelt es sich um die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung einer Individualerklärung, die nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Die Auslegung erscheint rechtlich möglich, nach Auffassung des Senats - insbesondere im Hinblick auf die Handhabung bei anderen, von der Klägerin hingenommenen Rückbelastungen sei-
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tens der Beklagten - auch naheliegend und läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungs-Sätze nicht erkennen.
3.	Schließlich hält auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den ihr entstandenen Mindererlös rechtzeitig und ordnungsgemäß gegenüber der Klägerin geltend gemacht und damit ihrer Rügepflicht genügt, den Angriffen der Revision stand. Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin einer Weiterverarbeitung des von ihr gelieferten Garnes und einer Weiterveräußerung durch die Beklagte ausdrücklich zugestimmt. Damit war die Einhaltung der besonderen Förmlichkeiten bei der Mängelrüge,wie sie in Nr. 6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vorgesehen waren, gegenstandslos. Daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 19« November I960 nicht nochmals ausdrücklich auf die Ringeligkeit der Ware als Grund für den Preisnachlaß hingewiesen hatte, war schon deswegen unschädlich, weil es im Verhältnis der Parteien zueinander stets nur um diesen - im übrigen unstreitig vorhandenen - Mangel ging und daher die Klägerin dem Schreiben unschwer den Grund für den Preisnachlaß entnehmen konnte. Daß schlie-lich die Beklagte dadurch, daß sie die Beanstandung der Firma TIM vom 18. November 1968 bereits am ^•November 1968 an die Klägerin weiterleitete, ihrer RU-gepflicht auch unverzüglich nachgekommen ist, liegt auf der Hand.
III. Die Revisionen beider Parteien waren daher zurücfczuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Dr. Gelhaar	Pr.	Mezger
 Mormann	Dr.Hiddemann