HOB § 346 Eu, Ec Kreuzen sich kaufmännische Bestätigungsschreiben über einen Kaufvertrag und enthalt eines der Bestätigungsschreibens, deren Inhalt miteinander' nicht in unvereinbarem Gegensatz steht, eine zusätzliche Klausel {hier,: Ausschluß der Gewährleistung im Bestätigungsschreiben des Verkäufers eines gebrauchten Autoschüttera), durch die der Empfänger des Bestätigungsschreibens nicht überrascht sein konnte, so muß er dem Bestätigungsschreiben.des Vertragspartners rechtzeitig widersprechen; andernfalls 1st der Kaufvertrag mit der zusätzlichen Kläuael zustande gekommen. per VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21, März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr, Haidinger und der Bundes-richter Pr, Oelhaar, Br, Borschel, Pr, Megger und .Mormann für Hecht erkannt; Per Kläger, der seinen gebrauchten Jung-Autoschütter verkaufen wollte, teilte dem Beklagten durch Schreiben vom 19o Februar.1962 auf dessen Anfrage mit, daß der im Bezem-ber 1956 fabrikneu gekaufte Schütter, der im Frühjahr 1961 von der Firma Jung generalüberholt wurde, sofort einsatz-fähig sei, Pie Freisidee sei etwa 10,000 BM, Auf Veranlassung des Beklagten besichtigte der-Monteur WoH der Firma den Schütter am 3» März 1962 und erstattete dem Angestellten Mo®|der Firma JufB einen münd liehen Bericht, Pieser verständigte, den Beklagte» fern-■ münölich°am 6. Der Beklagte bot sodann einen Betrag von 8.000 DM für den Schütter. März 1962 abgesandt wurde, bestätigte'der Beklagte dem Kläger die Vereinbarung über den Kauf des Schüttere und übersandte ihm die von ihm. März 1962, das sich mit dem Schreiben des Beklagten kreuzte, ebenfalls den Kauf.In diesem Schreiben heißt es wörtlich: März 1962 eingegangen sei-, fügte nochmals einen Prachtbrief bei und wiederholte die Bitte nach der Versandanzeige. März 1962 widersprach der Beklagte fernmündlich sowie schriftlich dem im Schreiben des Klägers vom Der Kläger verblieb bei seinem Standpunkt, erklär-te sich aber schließlich damit einverstanden., daß der Beklagte eine erneute Untersuchung des. März 1962 ausführlich-über den Zustand des Schütters und fügte einen Kostenvoranschlag für die Überholung des Schütters an Ort und.Stelle bei, der mit rund 1.800 DM abschloß. In der Folgezeit verlangte der Beklagte von dem Kläger die Rücknahme des Schütters, die dieser verweigerte. Mai 1962 besichtigte das Gewerbeaufsichtsamt den Schütter und bestätigte dem Beklagten im Schreiben vom 29. Das Landgericht verurteilte den Beklagten durch Yf ec hs el vo.r behalt sur teil zur Zahlung vor 8.534,90 DM nebst Zinsen und behielt ihm die Geltendmachuni seiner Rechte im Hachverfähren vor. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger erstrebt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils dee Landgerichts und Abweisung der Klage weiter. 1.) Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht sind eu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien einen Haftungsausschluß für Sachmängel vereinbart hätten und der Kläger von der Gewährleistung für Mängel des Schütters freigosteilt worden sei. Be kann nämlich dahingestellt bleiben, , ob den Gedankehgängen au folgen ist, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet und gegen die von der Revision Bedenken erhöben werden. Der Ausschluß der Gewährleistung für;Sachmängel folgt nämlich ■ schon daraus, daß der Beklagte dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 12..März 1962, das unstreitig am. März 1962 bei dem Beklagten eingegangen war, nicht rechtzeitig widersprochen hat. Das Landgericht meint allerdings,, dieses Bestätigungsschreiben sei infolge seiner A bweichung;vöm hestatigungs-schreiben des Klägers vom 10, März 1962, mit dem es sich gekraust hatte,'ohne'rechtliche Bedeutung geblieben. . Zwai trifft eh ’ zu* • daß die Grundsätze, ..die S ehr if t-: tum und Höchtsprechuiig über , di©;; Bedeutung des"1 Schweigens auf ein Bes tat igüngsaohhci te» das- ^ertra^^&iiinhrs:' eht-r wickelt, haben* ih ällgemeinen d keine; Ahwehdung finden* ' wenn beide ;Seiteh gleichzeitig'vers<^^ bestätig gen (vgl. Das Best ät i gjungssehreibeh des Klägers ^enthielt zuhätzliöh eine Haftungsausschlußklausel des Inhalts, daß.der Verkauf des Autoachütters, der auf Veranlassung des.Beklagten von einem Monteur der Firma Ju^|besichtigt worden war, in dem Zustande erfolgen sollte, in dem ©ich der Schütter zur Zeit befand* und daß der Kläger nicht bereit war, die Haftung für den Zustand der Maschine zu übernehmen. In dem Bestätigungsschreiben des Beklagten war dagegen über die Gewährleistung nichts gesagt.. Da es sich um den Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs handelte, das noch dazu im Aufträge des Beklagten .von einem Fachmann besichtigt war, lag es nicht fern,: ..daßder Kläger in da3 von ihm abge sandte Best ätigungs sehr eiben eine Beschränkung seiner Haftung für Mängel des Schütterb auf--nähm, auch wenn sich die Parteien bei dem Ferngespräch hierüber nicht unterhalten, hatten, denn im Handel mit gebraucht on Kraftfahrzeugen ist. vom Kläger gewählte Satz; '»Sine Haftung für den Zustand der Maschine in irgendeiner Hinsicht wird nicht übernommen" - im. allgemeinen auch dann üblich, wenn der Verkauf nicht durch einen Händler, sandern durch den bisher!gen Bigentümer des • Kraftfahrzeugs selbst erfolgt „ Diese Grundsätze beziehen sich auch.auf den Handel mit gebrauchten Baumaschinen solcher Art? sondern die Klausel über, den Ausschluß der Gewährleistung im Bestätigungsschreiben des Klägers stellte lediglich: einen ergänzenden Vorbehalt dar,: der .für den : Beklagten nicht unerwartet sein konnte« Wenn der Beklagte mit dieser zusätzlicbe» Klausel nicht 'einverstanden war,, so hätte er deshalb diesem Teil deä / bens des Klägers alsbald.widersprechen müssen, weil sich aus seinem- Bes tat i gungs schreiben nach nicht .der Schluß ziehen ließ, daß er mit dieser zusätzlichenjKlauselides.. Bestätigungsschreibens-des Klägers nicht einverstanden : sein würde«:: unterließ .er;.;eiaeh;'nechtzeifi^n'Widerspruch,: so hat dies zur Folge, daß.das Schweigen; des Beklagten ' .als' ■/artistimmung :zu;;dem AüSschl.itß: ?.*) Bi» .rechtzeitiger -Widerspruch ist nicht erfolgt, denn der Beklagte hat unstreitig; der von dem Kläger in Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte dem Bestätigungsschreiben des ^Klägers/- überhaupt noch wirksam widersprechen konnte, nachdem in dem Schreiben vom 15« März. 1962., das der Buchhalter des Beklagten auf einem Briefbogen.mit dem Firmenaufdruck des. Beklagten in dessen Barnen an den Kläger geriChtet hatte, der Eingang des Bestätigungsschreibens des Klägers bei dem Beklagten erwähnt und kein Widerspruch .gegen den Inhalt des Sehreibens erhoben worden.war. 5») Ebenso int für dieJint sc hei düng des Recht sstreitä ohne Bedeutung, ob der Kläger bei dem leiefongeepräch^ mit dear Beklagten, am 22 * März 1962 unrichtige Abgaben darüber gemacht hat, was der Monteur; Woj^der Firma J m nach Besichtigung des .Autoschütters geäußert hatten denn zu diesem Zeitpunkt .war der Kaufvertrag über.den-- gu-samiaenhang der Bntscheiduhgsgründe ergibt,, wollte dör Klage r den Beklagten an; desii • geschloes eneh Verträge fest -halten, s@aß die: Äußerung des Klägers bei dem Telefon- . Rach den Fest Stellungen des Berufungsgerichts , die von der Revision im einzelnen nicht bekämpft/ werden, besteht aber kein Anhalt fiir die Annahme, daß dem Kläger diese weiteren läängel bekannt waren und er sie ' dem Beklagten vor Kaufabschluß arglistig verschwiegen ’•hatte,.
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HOB § 346 Eu, Ec
Kreuzen sich kaufmännische Bestätigungsschreiben über einen Kaufvertrag und enthalt eines der Bestätigungsschreibens, deren Inhalt miteinander' nicht in unvereinbarem Gegensatz steht, eine zusätzliche Klausel {hier,: Ausschluß der Gewährleistung im Bestätigungsschreiben des Verkäufers eines gebrauchten Autoschüttera), durch die der Empfänger des Bestätigungsschreibens nicht überrascht sein konnte, so muß er dem Bestätigungsschreiben.des Vertragspartners rechtzeitig widersprechen; andernfalls 1st der Kaufvertrag mit der zusätzlichen Kläuael zustande gekommen.
BGH, Ürt. v. 21. März 1^66 -
viil m 44/64 - OLG Köln
14 Bonn.
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B U N D ES G ER IC HTS H G F
IM NAMEN DES VOLKES
ZIÖ_28J4Z§i URTEIL
Verkündet am
.21» März 1966
Justicebersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Sfein-bruch.be sitz era Heinrich
Beklagten und Revisionskläger.s,
- Prozcßbevollraäcbtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Steinbruchbositzer Wilhelm
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Pro zqß bevollmächtigt er i Rechtsanwalt 35r.
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per VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21, März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr, Haidinger und der Bundes-richter Pr, Oelhaar, Br, Borschel, Pr, Megger und .Mormann
für Hecht erkannt;
Pie Revision gegen das Urteil des 2', Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom .6» Pe-zember 196? wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Per Kläger, der seinen gebrauchten Jung-Autoschütter verkaufen wollte, teilte dem Beklagten durch Schreiben vom 19o Februar.1962 auf dessen Anfrage mit, daß der im Bezem-ber 1956 fabrikneu gekaufte Schütter, der im Frühjahr 1961 von der Firma Jung generalüberholt wurde, sofort einsatz-fähig sei, Pie Freisidee sei etwa 10,000 BM,
In einem am 21, Februar 1962- geführten Ferngespräch erklärte der Kläger dem•Beklagten, daß der Rahmen des Schütters eingekeilt’ gewesen, in seinem Betriebe aber wieder verstärkt worden sei, und versicherte:, daß sich, der Schütter in gutem,-einwandfreien und einsätz fähigem Zustande befinde,
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Auf Veranlassung des Beklagten besichtigte der-Monteur WoH der Firma den Schütter am 3» März 1962 und
erstattete dem Angestellten Mo®|der Firma JufB einen münd liehen Bericht, Pieser verständigte, den Beklagte» fern-■ münölich°am 6. März 1962 von dem Ergebnis der Besichtigung
Am 10o März 1962 rief der Beklagte "beim Kläger wegen des Kaufes des Schüttere an. Im Verlaufe des G-esprächs hob der Beklagte hervor, daß Wo®|nicht in das Innere der Maschine und des Motors habe hineinsehen, können. Ks seien nach dem Bericht des Monteurs erhebliche Aufwendungen zur Instandsetzung des Schüttera erforderlich, auch sei der Rahmen nicht verstärkt. Der Beklagte bot sodann einen Betrag von 8.000 DM für den Schütter. Der Kläger verlangte mit Rücksicht darauf, daß die Vorderreifen mit RuD-Ketten versehen waren,' als äußersten Preis 8.500 EM. Auf diesen Betrag einigten sich die Parteien. Sie vereinbarten gleich zeitig, daß der Beklagte Wechsel hingeben sollte.
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Mit Schreiben vom selben Tage, das jedoch erst am 15. März 1962 abgesandt wurde, bestätigte'der Beklagte dem Kläger die Vereinbarung über den Kauf des Schüttere und übersandte ihm die von ihm. angenommenen-Wechsel über insgesamt 8.500 DM.
Der Kläger bestätigte durch Schreiben vom 12. März 1962, das sich mit dem Schreiben des Beklagten kreuzte, ebenfalls den Kauf. In diesem Schreiben heißt es wörtlich:
"Der Autoschütter wurde durch einen von Ihnen geschickten Monteur der Pirma Ju®|besich.tigt und der Verkauf erfolgte in dem Zustande, in dem er sich zur Zeit befindet. Bine Haftung für den Zustand der Maschine in irgend einer Hinsicht wird nicht übernommen.....„n
Der Buchhalter des Beklagten teilte dem Kläger auf einem Briefbogen des Beklagten am 15. März 1962 mit, daß. das Schreiben des Klägers vom 12. März 1962 am 14. März 1962 eingegangen sei-, fügte nochmals einen Prachtbrief bei und wiederholte die Bitte nach der Versandanzeige.
Am 22. März 1962 widersprach der Beklagte fernmündlich sowie schriftlich dem im Schreiben des Klägers vom
12. März 1962 enthaltenen HaftungsausSchluß und verwies auf die. früheren Erklärungen des Klägers Uber den Zustand des Schütters. Der Beklagte machte geltend, der inzwischen bei ihm eingetroffene Schütter sei in einem verheerenden
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und nicht betriebssicheren Zustande, so3daß sein Einsatz nichts zu verantworten sei. Er schlug vor,..den Schütter noch-einmal durch einen Monteur der Firma Ju£B untersuchen zu lassen. Der Kläger verblieb bei seinem Standpunkt, erklär-te sich aber schließlich damit einverstanden., daß der Beklagte eine erneute Untersuchung des. Schütters durch einen Monteur der Firma. Ju£p vornehmen lassen sollte, und meinte, dann könne man weitersehen.
Am 24= März 1962 besichtigte darauf der.Monteur Knautz der Firma Juj^den Schütter.; Die Firma Jufll berichtete dem Beklagten am 28. März 1962 ausführlich-über den Zustand des Schütters und fügte einen Kostenvoranschlag für die Überholung des Schütters an Ort und.Stelle bei, der mit rund 1.800 DM abschloß.
In der Folgezeit verlangte der Beklagte von dem Kläger die Rücknahme des Schütters, die dieser verweigerte.
Am 25. Mai 1962 besichtigte das Gewerbeaufsichtsamt den Schütter und bestätigte dem Beklagten im Schreiben vom 29. Mai 19'62, daß der Schütter nicht als fahrsicher anzu-sprecheh sei und seine Verwendung im Betrieb ohne eingehende Überprüfung durch den Technischen Überwaehungsverein und anschließende Überholung nicht vertretbar erscheine.
Der Technische Überwachungsverein überprüfte das Fahrzeug am 26. Juni 19.62. Er Übersandte mit Schreiben vom 28. Juni 1962 dem Beklagten den Prüfbericht und teilte ihm mit, das Fahrzeug sei verkehreunsicher und, müsse generalüberholt werden, bevor das Gutachten ausgestellt werden könne.
Da der Beklagte die Wechsel nicht einlöste, erhob der Kläger Klage im Wechselprozeß. Das Landgericht verurteilte den Beklagten durch Yf ec hs el vo.r behalt sur teil zur Zahlung vor 8.534,90 DM nebst Zinsen und behielt ihm die Geltendmachuni seiner Rechte im Hachverfähren vor. In diesem Verfahren bestätigte das Landgericht sein Urteil, indem es ““dieses für vorbehaltlos erklärte. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger erstrebt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils dee Landgerichts und Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.) Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht sind eu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien einen Haftungsausschluß für Sachmängel vereinbart hätten und der Kläger von der Gewährleistung für Mängel des Schütters freigosteilt worden sei. Die Revision bekämpft diese Annahme au Unrecht als unrichtig. Be kann nämlich dahingestellt bleiben, , ob den Gedankehgängen au folgen ist, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet und gegen die von der Revision Bedenken erhöben werden. Der Ausschluß der Gewährleistung für;Sachmängel folgt nämlich ■ schon daraus, daß der Beklagte dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 12..März 1962, das unstreitig am. 14. März 1962 bei dem Beklagten eingegangen war, nicht rechtzeitig widersprochen hat.
Das Landgericht meint allerdings,, dieses Bestätigungsschreiben sei infolge seiner A bweichung;vöm hestatigungs-schreiben des Klägers vom 10, März 1962, mit dem es sich gekraust hatte,'ohne'rechtliche Bedeutung geblieben. Das . Berufungsgericht, .das'-- zu dieser Präge k'eine' Stellung■ genommen haty scheint .die Ansicht des Landgerichts zu teilen« Sie ist jedoch nichtv '
. Zwai trifft eh ’ zu* • daß die Grundsätze, ..die S ehr if t-: tum und Höchtsprechuiig über , di©;; Bedeutung des"1 Schweigens auf ein Bes tat igüngsaohhci te» das- ^ertra^^&iiinhrs:' eht-r wickelt, haben* ih ällgemeinen d keine; Ahwehdung finden* ' wenn beide ;Seiteh gleichzeitig'vers<^^ bestätig
gen (vgl. Baumbaeh/Buden HÜB IT» '■ Aufl-V § 346 Anm’4 G 5 HÜB RGRK 2« Aufiv F346 Anm.- 16 i
dcbrandt/Schröder HGB 4. Aufl. § 346 $r. 126 .OLG- Hamburg HBZ 3s 54 j DBG Stuttgart BB 1962p.. 34'9) .. Diese .Segel gilt . Jedoch nicht ausnahmslos. Wie der erkennende .Senat in seinem insoweit BB 1961, 954 nicht atgsaruckten■Urteil vom 10. Juli 1961 - VIII 2R .64/60.-'•-.bereits.''dergeiegt hat, kommt es auf die besonderen Umstände des Leihselneh Palles : an (vgl. da zu di e eingehende - ^iedergäbej des; Inhalts di e-3cs Urteils durch Hepp BB 19645 371) • Zu diesem Urteil hat der (ernennende Senatjdie Verjg^ichtung".deörs: aum ■ Widerspruch gegen; das Beßtät iguhgssehr ei ben -des'Verkäufers,. das den zwischen den.Vertragsparteien bishernicht erörterten Vorjbiehält. der GegShhesi^tiguhg dssi/Disferahten ent- : hielt, mit der Begründung be Jaht,: der '■ Inhaltdes Vorn Käufer dem' Verkauf ei* übersandten ■' SchluJscheiUs,' der eich-mit :; dem Be atät igühgssehrei ben' desr Verkäufers.kreuzte , und einen ' solchen Vorbehalt nicht erwähnte, s©i • mit .dem: 'Bestätigung sr. s ehr ei ben nicht; schle chthih ^ unvereinbar geweseh^. Deshai b ' - hhbß def; Käufer auD;.das .Bes t ät igüngsse hr eiben; nicht schwei-gen dürfen. Bei* erkennende''Senat'"hält' ah; dieser''AuEfassung.;.
auch, für den jetat ®ur Entscheidung stehenden, ganz ähnlich liegenden fall fest.. Hier standen sich ebenfalls . nicht; Bestätigungsschrei-mit, unver.exnfoareiÄ .Inhalt . gegenüber . Vielmehr deckten si ch die. Bestätiguhgas chrei-ben beider: Parteien insoweit, als s ie den Kauf / eines- * lung-Autoachütters zm Preise von;B.500'IM betrafen, der durch die Hingabe von Wechseln .beglichen .werden- 'sollte.? ..wobei allerdings hinsichtlich der Pälligkeit der Wechsel ’ in dem Bestätigungsschreiben des Beklagten geringfügige ’ Abweichungen zu dessen Gunsten enthalt ent. wären» die der ■
Kl äger j e da ch ersieht 11 ch; hinzunelbfien berei t - war. Das Best ät i gjungssehreibeh des Klägers ^enthielt zuhätzliöh eine Haftungsausschlußklausel des Inhalts, daß.der Verkauf des Autoachütters, der auf Veranlassung des.Beklagten von einem Monteur der Firma Ju^|besichtigt worden war, in dem Zustande erfolgen sollte, in dem ©ich der Schütter zur Zeit befand* und daß der Kläger nicht bereit war, die Haftung für den Zustand der Maschine zu übernehmen. In dem Bestätigungsschreiben des Beklagten war dagegen über die Gewährleistung nichts gesagt.. Da es sich um den Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs handelte, das noch dazu im Aufträge des Beklagten .von einem Fachmann besichtigt war, lag es nicht fern,: ..daßder Kläger in da3 von ihm abge sandte Best ätigungs sehr eiben eine Beschränkung seiner Haftung für Mängel des Schütterb auf--nähm, auch wenn sich die Parteien bei dem Ferngespräch hierüber nicht unterhalten, hatten, denn im Handel mit gebraucht on Kraftfahrzeugen ist. der Ausschluß - der Gewährleistung geradezu ein Gebot der Wirtschafti^ hunft (Schmidt BAH 1964, 201, 202) . ,Wie laüi ^CBAR 19€2;, 321, 326) zutreffend bemerkt, ist die Kläüsel, daß :vfür den Kauf gegenständ keine Gewähr geleistet wird“ - nichts anderes besagt der. vom Kläger gewählte Satz; '»Sine Haftung für den Zustand der Maschine in irgendeiner Hinsicht wird nicht übernommen" - im. allgemeinen auch dann üblich, wenn
der Verkauf nicht durch einen Händler, sandern durch den bisher!gen Bigentümer des • Kraftfahrzeugs selbst erfolgt „ Diese Grundsätze beziehen sich auch.auf den Handel mit gebrauchten Baumaschinen solcher Art? wie sie hier in ; Präge' steht« Das Bestätigungsschreiben des Klägers ent- . hielt.also lediglich eine zusätzliche Bedingung.für den Kaufvertrag, die im Handel mit gebrauchteni^aftfahrzeugen üblich istund der©» Aufnahme in daaiBf^tätigungs-schreiben.;den Beklagten daher aioht: überrasche»’ könnte, mit der er vielmehr rechnen: mudte. Bei dieser Sachlage handelt es;- sich...»iaht ‘ chen. Pall-sich .kreuzen-
der .Bestätigungsschreiben,-in denen für das abgeschlossene Geschäft von den Vertragsparteien Bedingungen genannt werden,. die nicht miteinander, zu vereinbaren sind,,' Vielmehr standen die beiden Bestätigungsschreiben in Y/ahrheit nicht in offenem Widerspruch miteinander, insbesondere enthielt das Bestätigungsschreiben des.Beklagten keinerlei Angaben über die Gewährleistung, oder dt^ Zusicherung von Eigenschaften,. sondern die Klausel über, den Ausschluß der Gewährleistung im Bestätigungsschreiben des Klägers stellte lediglich: einen ergänzenden Vorbehalt dar,: der .für den : Beklagten nicht unerwartet sein konnte« Wenn der Beklagte mit dieser zusätzlicbe» Klausel nicht 'einverstanden war,, so hätte er deshalb diesem Teil deä /
bens des Klägers alsbald.widersprechen müssen, weil sich aus seinem- Bes tat i gungs schreiben nach nicht .der Schluß ziehen ließ, daß er mit dieser zusätzlichenjKlauselides.. Bestätigungsschreibens-des Klägers nicht einverstanden : sein würde«:: unterließ .er;.;eiaeh;'nechtzeifi^n'Widerspruch,: so hat dies zur Folge, daß.das Schweigen; des Beklagten ' .als' ■/artistimmung :zu;;dem AüSschl.itß: den^^ Gev^hrlaiätüng; gilt« pLG.:Hamburg:-^ .172- Kr. Q6%% l; ■■■1
?.*) Bi» .rechtzeitiger -Widerspruch ist nicht erfolgt, denn der Beklagte hat unstreitig; der von dem Kläger in
a ein Bes tat i gungs schreiben auf genommenen liHaftungyaus -eschlußklausel /.erst bei.' dem Ferngespräch vom 22, März. 1962 . widersprochenj- also erst 8 läge nach Zugang des Bestätigungsschreibens.,. Dieser Widerspruch, war auf .alle Fälle verspätet (vgl, das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1961 VIII .ZR. 3-Q9|6t>;,r; ..!!£/HGbX 546 (D)
Br. 8) o Daß der Eeklagte> wie er behauptet, zur Zeit des Eingangs des Bestätigungsschreibens des Klägers geschäftlich verreist geweaeh war., . erst nach seiner Rückkehr das Schreiben vorgefunden hatte und alsdann sofort der AusschluSklausei fernmündlich widersprach, ist ohne Bedeutung.(RGZ 105, 389).
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte dem Bestätigungsschreiben des ^Klägers/- überhaupt noch wirksam widersprechen konnte, nachdem in dem Schreiben vom 15« März. 1962., das der Buchhalter des Beklagten auf einem Briefbogen.mit dem Firmenaufdruck des. Beklagten in dessen Barnen an den Kläger geriChtet hatte, der Eingang des Bestätigungsschreibens des Klägers bei dem Beklagten erwähnt und kein Widerspruch .gegen den Inhalt des Sehreibens erhoben worden.war. :
5») Ebenso int für dieJint sc hei düng des Recht sstreitä ohne Bedeutung, ob der Kläger bei dem leiefongeepräch^ mit dear Beklagten, am 22 * März 1962 unrichtige Abgaben darüber gemacht hat, was der Monteur; Woj^der Firma J m nach Besichtigung des .Autoschütters geäußert hatten denn zu diesem Zeitpunkt .war der Kaufvertrag über.den-- Schütter bereits, abgeschlossen und; der. Ausschluß der Bewährlels.tung vereinbart .: Unrichtige -Erklärungen des Klägers. an diesem läge sind daher ohne:' Einfluß '.auf .Wirksamkeii:'''und. Inhedt." des Vertrages. '
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Richtig Ist, daß ausweislich des Tatbestandes- des angefochtenen Urteils f BD 5) def Kläger “sieh im Terlauf e . des erwähnten feleföhagesprächs schließlichmit einer nochmaligen DntersueRung des Schütters -durch -einen ■ Mon- .. teur der Firma- Ju|0ei»vei*standenbricläi^e 'and.meinte,
“denn könne man weiters eben«, ijö trifft --auCh -zn,7:daS' das : -Berufungsgericht auf diese jfchßerüng des-’’^Ki§gers in den Ente chei dungsgriinden Seines Urteils. nie lit ■ eing®gangen ist. Der 'Revision kann-, jedoch nickt in ihreb Ansicht gefolgt werden, daß die in dhn WortendesJ&^ druck gekommene Bereitschaft, nach :der Befi^tighäntg des . Schiit t er a dürch einen • adder eh, Monteur der;l?irma ;dung erneut in Verlmndlungen mi t ’
hin zu verstehen;dei, d,er;>^^räg bei auf&eho^^^ oder der Kläger ■ seigegebenen^1 alls mit einer Herabsetzung., des Kaufpreises einverstanden.. Wie Sich aus dem. gu-samiaenhang der Bntscheiduhgsgründe ergibt,, wollte dör Klage r den Beklagten an; desii • geschloes eneh Verträge fest -halten, s@aß die: Äußerung des Klägers bei dem Telefon- . ges pr ä ch all-enfa 11 s' besagen - konnte, er Sel;;zu Ve r-1 . glei chsverhandlungen bereitwenn das Ergebnis der Be-sicht'igung'vorliege;/Keinesfalls : ist aus ihr 2u entneh- ■ men,- daß er mit der Aufhebung des Kaufvertrages einver-■ atanden war. Daß ee.■ sodann'nicht zu Vergleicheverhandlun-gen zwischen den Parteien kam,: tag; nicht !;an dem/Verhal-: ten des Klägers;, sondern; daran, daß der 'Bekiagte;deii Schütter nieht mehr haben wollte und auf;Rmckgangigmächung des Kaufvertrages bestand,’ .womit der Kläger nicht einverstanden war und nicht einverstanden^eih brauohfe» Bin Recht auf eine Keufeatsetzung, also ' eine 'Minderung des/Kauf-Preises läßt sich aus der den Kläger dazu nicht verpflichtenden [Erklärung bei dem T elefongesp räch :hi.eht- her lei'ten/
4.) Da ein wirksamer Ausschluß der .Gev/ährlhiatungs-ansprüche. durch das Schwelgen' des Beklagten;.auf-das ße^ .=••.-
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stätigungsschreiben;des- Klagers vereinbart ist, kommt es ..auf die Angriffe, • die .von der .Revision gegen, die Barle-, gungen des' Berufungsgerichts erhöhen.; werden* ^ daß ein Sol- . eher- Ausschluß zwischen '■'den Parteien auch.-nach /dem. Inhalt. des Kaufvertrages vereinbart worden- sei,, hiehi 'anB Auf’. . die entsprechenden Rügen der 'Revision :braucht deshälb nicht- -eingegangen' au vrerdeh,; .■v
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, Baß der Kläger ;den Beklagten; bei .den;; jtertragsver-.
handlangen über ’den' 2usbsnd .des’ Schütters- getäuscht und ihm nicht. =^igeiwnto^^-;d«8: dchütteys vor ge-
spiegelt habe> wird / von dem Berufungs geriebt ohne Recht s - = verstoß verneint her Beklagte wußte ijach. dar. Besichti-güng des Schüttere, durch Wo®, von deren Ergebnis er durch den Angesteilt en Me® der Firma Ju® unt errichtet war, daß umfangreiche.Repar.afurarbeiten. an dem Schütter vorgenommen werden mußten. Gerade aus diesem Grunde hatte der Kläger den von ihm zunächst geforderten Preis von 10 „000 BH. auf 8,500. BM ermäßigt, Bs mag sein,, daß der Schütter noch weitere Mängel aufwies, als Wo®^ie ent-deckt hatte., Rach den Fest Stellungen des Berufungsgerichts , die von der Revision im einzelnen nicht bekämpft/ werden, besteht aber kein Anhalt fiir die Annahme, daß dem Kläger diese weiteren läängel bekannt waren und er sie ' dem Beklagten vor Kaufabschluß arglistig verschwiegen ’•hatte,. • .. .... r.; . .'7- •
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Die Hevision muß deshalb zurüekgewiesen werden« Die Entechoidüng über die Kosten' beruht .auX § 97 ZPO 0
Dr. Haidinger Dr« Oelha&r ; . Dr« Dorschei
Dr^lSesger- •" Mormann