Hach Darstellung des Klägers bestellte der Beklagte hierbei 3.400 Ölbrenner-Einsätze zu dem Preise von 17,50 DM pro Stück frei wobei K|^ in Aussicht gestellt habe, diesen Preis noch etwas zu senken. samte Menge bereits am 9« Mai 1956 nach B4HP geliefert* An diesem Tage kam 03 dann zwischen und dem Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Abnahmepflicht * Der Beklagte nahm schließlich den ganzen Posten auf sein Lager und bezahlte auch den Spediteur* Mit Schreiben vom 19* Mai 1956 übersandte dom Beklagten eine auf den 9*' Mai 1956 datierte Rechnung über 3o440 Stück Ölbrenner-Einsätze zu dem Preise von 17— DM pro Stück « 58*480 DM* Die Rechnung enthält den Vermerk:"Zahlung; 1/3 bei Lieferung, Rest nach Vereinbarung«" In dem Begleitschreiben heißt es; daß die Brenner auf Abruf nach kommen und dann auch übernommen würden» Ferner heißt es in dem Schreiben: Über den noch streitigen Bestposten sei keine zur Zahlung verpflichtende Vereinbarung mit dem Zedenten getroffen worden« Es habe sich zudem herausgestellt, daß die öibreimer-Einsätse zu dem Einbau in einen Ölofen wegen allzu großer Der Prozeßbevollmachtigte des Beklagten habe in seinem Schreiben vom 25, Januar 1957 selbst bestätigt, daß der Beklagte einen festen ‘.vie der Zedent gewußt habe, noch nicht vorausgesehen werden konnte, auf Abruf nach dem Bedarf gekauft, der sicii einstellen werde, wenn der Beklagte die neuartigen Ofen auf den Markt bringen werde» Las Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob Baurat Beflp nicht nur die technische Brauchbarkeit des vom Beklagten konstruierten Ofens als solche bejaht, sondern sich etwa dem Sinne nach auch dahin geäußert hat, daß der Ofen Absatz finden werde und daß er insbesondere von der Bauaufsichtsbehörde nicht aus Gründen des lemeinwohles beanstandet werde» Wenn weiter zutreffen sollte, was der Beklagte über die nur sehr eingeschränkte Eignung der Einsätze zur Herstellung eines wirtschaftlich, verwertbaren Ofens behauptet? so wurde unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Zedent von vornherein wußte, der Beklagte.wolle mit dem Ofen Großhandel treiben, möglicherweise die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages hinsichtlich der Einsätze, deren weitere Bezahlung dev Kläger zu einem Teilbetrag verlangt, weggefallen sein» Daraus würde sich ergeben können, daß der Beklagte diese Einsätze nicht oder doch nicht völlig abzunehmen und zu bezahlen brauchte» Es stellt- in dem nunmehr angefochtenen Urteil fest, der Kaufvertrag sei ohne eine Liüferungsabrede zu Gunsten des Beklagten, sei es "auf Abruf" , sei es "auf Abruf nach Bedarf" geschlossen worden. Unter führlicher Würdigung des vorgetragenen Streitstoffs und des Beweisergebnisses stellt das Berufungsgericht dann abschließend fest, daß zwischen den V ertrag spar--teien ein schlichter Kauf ohne jeden Abnahtnevo rieh alt des Beklagten geschlossen worden ist* Hs treffe zwar wörtlich genommen zu, daß in ihm nicht von einem "Abruf nach Bedarf" gesprochen worden ist, der Beklagte habe aber in seinem Schreiben vom 26. Mai 1956 auf die verschiedenen Besprechungen hingewiesen, in denen der Zedent des Klägers selbst bestätigt habe, die Brenner seien ohne seine - des Zedenten - Anweisung nach geliefert worden. Jis ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben des Beklagten vom 26. "auf At ruf” oder ein Kauf “auf Abruf nach Bedarf1 vereinbart worden, sei» Das Berufungsgericht hat üie&eS Schreiben dahin gewürdigt, daß es nur die EinstclluhiS des Beklagten zu dem Ausdruck bringe, die er nach Kauf#*''*' Schluß auf Grund eines Hinweises des Zeugen e±n~ b) Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Brief des Beklagten vom Bo Juli 1956 nicht beachtet, in dem der Beklagte eine \/eitere Besprechung mit dem Inhaber der Firma be- Auch diesem Schreiben brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Kauf mit einem Vorbehalt im Sinne der Hevisionsruge abgeschlossen worden sei. Aus dem Schreiben ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, daß der Beklagte nur.1,000 p« Juli *956 auch nicht die Bedeutung beigelegt , daß der Beklagte damit eine nachträgliche Abrede habe bestätigen wollen, wonach die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises beseitigt worden sei» Das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Die Revision versucht mit ihren Ausführungen dem Schreiben eine andere Auslegung su geben, als es ersichtlich von dem Be rufungsgerieht aufgefaßt und ausgelegt worden ist« Das ist nicht zulässig, weil die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen läßt« 2* Weitere Ausführungen der Revision richten sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es lägen keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, da der Goschäftsv/ille der Vertragsparteien sich auf dem Verwendungszweck der Brenner aufbaute« Las Berufungsgericht führt aus, der Zedent habe unzweifelhaft nicht im Rahmen des Verkaufs das Risiko einer konkreten Verwertbarkeit der Brenner übernehmen wollen« Lie Kevision macht geltend, zu der Kenntnis des Zedenten von dem vom Beklagten verfolgten Vertragszweck träten weitere Umstände hinzu, die die Annahme rechtfertigten, daß sich der Geschäftswille beider Parteien auf diesem Vertragszweck aufbaute* Dazu gehörten Mai 1956 ergebende Umstand, daß zunächst der Absatz der ülbrenner abgewartet werden sollte sowie daß ferner festgelegt worden sei, die sich auf dem Lager des Beklagten befindlichen Qibrenner dürften nur durch ihn verkauft werden* Las Berufungsgericht hat sowohl das Schreiben vom 19o Dezember 1956, in dem auch auf das Schreiben des Beklagten vom 26» Mai 1956 verwiesen worden ist, sowie auch dieses Schreiben bei"seinen Erwägungen über die Verti'Ggsgrundiage ausdrücklich in Betracht gezogen* wenn es diesen Erklärungen des Beklagten nicht entnommen hat5 daß die Eignung der Brenner-Einsätze für die vorgesehene Verwertung zur beiderseitigen Vertragsgrundlage erhoben worden, sei, so ist das aus rechtsgründen nicht zu beanstanden. Las Berufungsgericht weist rechtlich zutreffend darauf hin, daß der beklagte mehrere Ölbrcnner-Einsätze bereits Anfang 1956 zur Probe oder als üuster erhalten hatte und dadurch in die Lage versetzt werden sollte, zu prüfen, ob sie für ihn und seine Pläne brauchbar seien« Wenn er daraufhin zu dem Ergebnis gekommen ist, diese Art von Brennern sei für ihn brauchbar, und dann am >0o April weitere bare bestellt hat, so durfte das Berufungsgericht ohne Kechtsverstoß daraus schließen, daß der Beklagte das Risiko der Verwertbarkeit dieser Brenner zu tragen hatte« Unter diesen hier nervorge-hcbenen Umständen fiel nämlich die Verwertbarkeit der Brenner-Einsätze für den Zedenten deutlich er- kennbar in den Risilcobereich des Beklagten« ‘Senn anderes gelten sollte, so hätte es hierfür einer besonderen Vereinbarung bedurft« Las Berufungsgericht hat auch rechtlich zutreffend erkannt, daß Umstände, die nach dem Vertragszweck erkennbar in den Risikobereich nur des einen Vertragsteiles fallen, grundsätzlich nicht geeignet sind, dem hierdurch betroffenen Vertragsteil eine Berufung auf cen Wegfall der üe schüftsgrundiage zu ermöglichen. 3o Erweisen .sich somit sämtliche Angriffe der xvc-vision gegen das Berufungsurteil aus $ 286 ZPO als unbegründet, so entfällt schon deshalb jede Grundlage für den Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe den Auflagen im ersten Revisionsurteil nur unzureichend entsprochen und damit § 565 Abs. 2 ZPO verletzt* Die Revision hat diesen Vorwurf ersichtlich nur auf die vorstehend erörterten Angriffe aus § 286 ZPO gestützt* Da dem Berufungsgericht eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts nicht vorzu-v;erfen ist, wird der Hinweis der Revision auf § 565 Abs* 2 ZPO damit gegenstandslos* Auch sonst gibt das Berufungsurteil keinen Anhalt für die Rüge, es habe nicht die rechtliche Beurteilung beachtet, die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrundeli egt, 4o Ist es dem Beklagten nach § 24-2 BGB zu versagen sich auf die mangelnde Verwertbarkeit gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu berufen, so sind auch die weiteren Rügen der Revision gegenstandslos* Sie beziehen sich darauf, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Verwertbarkeit der Brenner für den vom Beklagten vorgesehenen Gebrauch weiter aufzuklären* Es ist sonach rechtlich unerheblich, ob mit den Brenner-Einsätzen, wie der Beklagte behauptet hat,- ein praktisch brauchbarer Ofen überhaupt nicht konstruiert werden kann oder ob zu demindest eine andere Konstruktion des Ofens wirtschaftlich unvertret bar und daher unzu demutbar sei* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Beweisanträge übergangen, die sich auf die Unverwertbarkeit der Brenner beziehen, ist somit ebenfalls unbegründet*
2234 072 VII^ £ 44^/62 Verkündet am 30o September 1963 VVÜSt ? J ustizobersekret&r als U rkurids be amt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Herbert 1 in El w t r a ß e Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevol'linächtigter: Hechtsanwalt Brt gegen den Rechtsanwalt Er. Gerhard OchflHjHfe? straße flP, ■Kläger und Revisionsbeklagten, - PrQseßbevollmächtig!er: Br» dn> at der VIII„ Zivilsenat des ündliehe Verhandlung vom 30c irkung des Senatspräsidenten Bundesgerichtshofs auf die September 1963 unter Mit-Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Art1, Br» Mezger, Br» Messner und Mormann für ’Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2D Zivil-senats des Kammergerients in Berlin vom 5o Dezember *961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesern Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger fordert auf Grund einer Abtretung des Alleininhabers der Firma B^K, Erhard Kflflfe in ^ einen Teilbetrag von 6.100 DM nebst Sinsen als Kaufpreis für ölbrenner-Einsätze, die Kuhle dem Beklagten am 9. Mai 1956 geliefert hat. Der Beklagte, Inhaber der Eisengroßhandlung Eisen-T®^ in B< hatte bereits Anfang 1956 von einige aus amerika- nischen Heeresbeständen stammende ölbrenner~Einsätze un- entgeltlich erhalten, um ihre Eignung für einen Ölofen su prüfen, den der Beklagte als neuartigen Ofen ent- wickeln und vertreiben wollte. Am 30«, der Beklagte von 100 Ölbrenner-. von 17a— DM uro Stück. Der Kaufpreis jlpril 19p<6 bezog Einsätze zu dem Preise hierfür ist be- zahlte Der Beklagte wax* an weiteren .Lieferungen interessiert und verhandelte deshalb mit am 30. April und I. Mai 1956 über die Lieferung eines weiteren Postens. Hach Darstellung des Klägers bestellte der Beklagte hierbei 3.400 Ölbrenner-Einsätze zu dem Preise von 17,50 DM pro Stück frei wobei K|^ in Aussicht gestellt habe, diesen Preis noch etwas zu senken. Dieser bestätigte die mündlich«getroffene Vereinbarung mit Schreiben vom 2. Mai 1956. In dem Schreiben heißt ess "Sie^ übernehmen sukzessive bei Anlieferung bis au 3o40Q Stück Ölbrenner-Einsätze, wie bereits am 30.4o56 geliefert; Preis höchstens DM 17,50 p.SE. frei B^p^. Lieferung ab sofort, Zahlung in bar bei Übernahme Wir sagten Ihnen zu, daß wir einen Preisnachlaß zu ei’zielen versuchen werden. Ferner wollen wir vex*suchen, eine Zahlungserleichterung bei unserem i, i e f e rant en d urchzus e t zen. Weiterhin haben wir eine Option auf eine weitere Monge von 7-8000 Stück angemeldet, haben aber bekanntgegeben, daß wir uns nicht vorfinanzierend an diesem Geschäft beteiligen wollene” De ge r behauo t ei ? der Zedent habe in diesem Schreiben nur deshalb eine sukzessive Lieferung vorgesehen, weil er mit der Möglichkeit gerechnet habe, die gekaufte Menge werde in Teilen als Beiladung nach BSP gebracht werden* Wider Erwarten habe jedoch die von ihm beauftragte Speditionsfirma in die ge- samte Menge bereits am 9« Mai 1956 nach B4HP geliefert* An diesem Tage kam 03 dann zwischen und dem Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Abnahmepflicht * Der Beklagte nahm schließlich den ganzen Posten auf sein Lager und bezahlte auch den Spediteur* Mit Schreiben vom 19* Mai 1956 übersandte dom Beklagten eine auf den 9*' Mai 1956 datierte Rechnung über 3o440 Stück Ölbrenner-Einsätze zu dem Preise von 17— DM pro Stück « 58*480 DM* Die Rechnung enthält den Vermerk:"Zahlung; 1/3 bei Lieferung, Rest nach Vereinbarung«" In dem Begleitschreiben heißt es; "Ihrem Vorschlag entsprechend erklären wir uns bereit, das letzte Drittel der Kaufsumme zu stunden, bis Ihr Ofenverkauf angelaufen ist, jedoch nicht länger als bis zu dem 3i?«12* dieses uahres* Das erste Drittel ist vereinbarungsgemäß sofort fällig und v/ir bitten für umgehende Anschaffung Sorge zu tragen« Bezüglich des Zahlungstermins für das zweite Drittel wollen Sie uns bitte bis zu dem 1.6«5>6'"-v konkrete Vorschläge unterbreiten, damit wir für die Bereitstellung der weiteren 7*000 Stück ölbrenner entsprechend disponieren können* **," Der Beklagte will diesem ihm am 22« Mai T956 zuge- gangenen Schreiben in einem Ierngespräch mit K insbesondere wegen der Kechnungserteilung wide rsprechen haben, während nur Zuhlungsvor auf einem der Beklagte nach Darstellung schlüge gemacht haben soll« I) nicht abgesandten Mahnsehrei des klag lese habe ben ' on: 25o Mai 1956 vermerkto danach habe der Beklagte Zahlung von 5«, 000 DM l 1 2 o000 Bli bis sum 30» is zu dem 30, Mai, weiterer Juni 1956 zugesagt und einen ZahlungsVorschlag für das zweite Drittel des Kaufpreises im .Laufe des Juni 1956 in Aussicht gestellt» Im Schreiben an die Firma B^^ vom 26» Mai 1956 erklärte der Beklagte, er könne die Kechnung nicht anerkennen» Er beanstandete den Preis? der sich von 15,— DM auf 17?— DM erhöht habe, und führte aus? es sei vereinbart worden? daß die Brenner auf Abruf nach kommen und dann auch übernommen würden» Ferner heißt es in dem Schreiben: "Entgegen Ihrem Schreiben vom 19»5*1956 haben wir nunmehr telefonisch folgende Regelung mit Ihrem Einverständnis getroffen: Sie erhalten im Monat Mai noch DM 5»000?-—? Mitte Juni weitere DM 5»000,— und Ende Juni eine 3» Zahlung in Höhe von 5»000,— DM? also zusammen DM 15»000 bis Ende Juni 1956» Besonders betonen möchte ich, daß ich darüber hinaus für die Brenner keine weiteren A-Konto-Zahlungen durchführen kann? denn Sie selbst wissen? mit den Brennern selbst ist kein Direktabsatz möglich» Ich muß nunmehr, um die DM 15»000?— erst einmal zu realisieren, noch ca» 25*000,— bis 30»000,—-in dieses Geschäft hineinstecken, d»h» also? die Brenner in von mir konstruierte Öfen einbauen, wofür ich Arbeitsund Materialkosten in der von mir genannten Höhe zusätzlich habe» Folglich stecken dann in diesem Geschäft mit den zuerst bezahlten 100 Brennern + volle Transportkosten insgesamt 30 bis 50»000,— DM» Der Absatz der nunmehr zu dem Verkauf fertigstehenden Öfen muß erst einmal abgewartet werden? sobald aus diesem Erlös die ersten Gelder in der Heizperiode 1956/57 einschl» des Vorverkaufes anläßlich der Industrieausstellung eingexisn«, Ich hoffe, daß Sie nunmehr mit dieser von uns ge meinssni getroffenen Kegelung einverstanden sind» 5 Am !3o Juli 1956 schrieb der Beklagte an die lirma unter Bezugnahme auf eine Unterredung mit nunmehr seien 15»000,— DM für die gelieferten ölbrenne r gezahlt wordene Es sei weiterhin festgelegt worden, daß die Zahlung für den noch zu verbleibenden Best der Ölbrenner, die bei ihm auf Lager lägen, möglichst bis Ende des Jahres erfolgen solle,, Er habe KJB® versichert, alles daran zu setzen, daß die LestZahlung bis Ende des Jahres erfolge, Hjedoch für mich ohne Zahlungsverpflichtung" „ .Nachdem weitere $<>000 DM, insgesamt also 2QoQQQ DM für die Ölbrenner erhalten hatte, trat er einen Teilbetrag von 7o2S0 LM seiner Bestforderung an den Kläger ab«, Hiervon macht der Kläger die Klagesumme von 6»100 DM geltend. Her Beklagte hat bestritten, am 30. April 3956 einen-Kaufvertrag vorbehaltlos mit abgeschlossen zu haben« Er habe vielmehr sich nur bereit erklärt, 3*400 öibrenner-Einsätze, die ihm angeboten habe, nach Bedarf abzunehmen, nämlich dann, wenn die neuar- tigen Ofen einschiagen würden und somit ein weiterer Absatz gesichert erscheine« Auch sei dabei ein Preis von 15»— pro Stück in Aussicht genommen worden. Bei der unerwarteten Anliefei-ung der gesamten Menge am 9« Mai 1956 habe er erklärt, nicht zur Ab- nahme dieses Postens verpflichtet zu sein, vielmehr nur zur Abnahme nach Bedarf. Mit diesem Vorbehalt habe er die ware auf Lager genommen. Über den noch streitigen Bestposten sei keine zur Zahlung verpflichtende Vereinbarung mit dem Zedenten getroffen worden« Es habe sich zudem herausgestellt, daß die öibreimer-Einsätse zu dem Einbau in einen Ölofen wegen allzu großer .J-efährlichkcir nicht geeignet seien, für diesen Zweck sei sogar verboten, Ihre Verwendung jedenfalls aber 6 - v ohne kostspielige und daher unrentable Umänderunden und Vorrichtungen nicht mögliche Bas Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 6* 100 DM nebst 5 $> Zinsen seit dem 1 , Januar 1957. Bas Oberlandesgericht wies durch ürteil vom 27o November 1959 die Berufung des Beklagten, nachdem der Kläger den Zinsanspruch auf die Zeit seit der Klagezustellung, dem 18* Oktober 1958. beschränkt hatte«, mit dieser Maßgabe zurück. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Beklagten durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember I960 - VIII ZR 6/60 - aufgehoben. Das Oberlande3gerieht hat die Berufung mit der erwärmten Maßgabe abermals zuriiekgewiesen, Mit der Revision' erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger beantragt, die Revision zur uck z uwe i s en«, Ente cheidungsgrUnde^: I* Bas Oberlandesgericht hat in seinem ersten Bern lung surt eil festgestellt, es liege ein festes Kaufgeschäft vor, bei dem lediglich die Leistungszeit einer besonderen Regelung unterstellt worden sei. Es könne dahinofcehen, welchen Inhalt die zwischen dem Zedenten und dem Beklagten getroffene Lieferungsabrede hatte. Der Prozeßbevollmachtigte des Beklagten habe in seinem Schreiben vom 25, Januar 1957 selbst bestätigt, daß der Beklagte einen festen V ftifp».- schlossen habe. Der erkennende Senat hat dieses Urteil deshalb aufgehoben, weil das Berufungsgericht das tatsächliche verbringen des Beklagten nicht erschöpfend berücksichtigt habe. Danach habe der Beklagte nicht schlechthin ■auf Abruf gekauft, sondern im Hinblick darauf, daß das wirtschaftliche Ergebnis der Konstruktion eines neuar- Ligen Ofens damals? ‘.vie der Zedent gewußt habe, noch nicht vorausgesehen werden konnte, auf Abruf nach dem Bedarf gekauft, der sicii einstellen werde, wenn der Beklagte die neuartigen Ofen auf den Markt bringen werde» Las Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob Baurat Beflp nicht nur die technische Brauchbarkeit des vom Beklagten konstruierten Ofens als solche bejaht, sondern sich etwa dem Sinne nach auch dahin geäußert hat, daß der Ofen Absatz finden werde und daß er insbesondere von der Bauaufsichtsbehörde nicht aus Gründen des lemeinwohles beanstandet werde» Wenn weiter zutreffen sollte, was der Beklagte über die nur sehr eingeschränkte Eignung der Einsätze zur Herstellung eines wirtschaftlich, verwertbaren Ofens behauptet? so wurde unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Zedent von vornherein wußte, der Beklagte.wolle mit dem Ofen Großhandel treiben, möglicherweise die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages hinsichtlich der Einsätze, deren weitere Bezahlung dev Kläger zu einem Teilbetrag verlangt, weggefallen sein» Daraus würde sich ergeben können, daß der Beklagte diese Einsätze nicht oder doch nicht völlig abzunehmen und zu bezahlen brauchte» II. Das Oberlandesgericht hat in dem erneuten He-rufungsverfabren über die Bestellung des Beklagten von ca. 3»4QO Olbrenner-Einsätzen am 30. April 1956 und hiermit im Zusammenhang stehende Behauptungen der Parteien Beweis erhoben. Es stellt- in dem nunmehr angefochtenen Urteil fest, der Kaufvertrag sei ohne eine Liüferungsabrede zu Gunsten des Beklagten, sei es "auf Abruf" , sei es "auf Abruf nach Bedarf" geschlossen worden. Es führt dazu aus: lalle schon hinsichtlich des ■;\'j n t. T; iten — & , i, u Inhalts dev angeblichen Abrede auf, daß der sic in seinen eigenen Schreiben vor diesem - 8 Hechtsstroit niemals behauptet, sondern zu dem ersten Mal nach der Anlieferung des ganzen Postens nur von einem Abruf nach gesprochen habe, so stehe nui1^ mehr nach dem Beweisergebnis fest, daß der Beklagte seine Behauptung beweisfällig geblieben sei. Unter führlicher Würdigung des vorgetragenen Streitstoffs und des Beweisergebnisses stellt das Berufungsgericht dann abschließend fest, daß zwischen den V ertrag spar--teien ein schlichter Kauf ohne jeden Abnahtnevo rieh alt des Beklagten geschlossen worden ist* Io Die Revision rügt, die Auffassung des Berufungs*-gerichts, es sei ein Kaufvertrag ohne lieferungsabred0? . nämlich weder "auf Abruf" noch "auf Abruf nach Bedarf” zustande gekommen, beruhe auf Prozeßverstoß (§ 286 0 Biese Rüge ist unbegründete a) Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe den Schriftwechsel ganz unvollständig beachtet<> Hs treffe zwar wörtlich genommen zu, daß in ihm nicht von einem "Abruf nach Bedarf" gesprochen worden ist, der Beklagte habe aber in seinem Schreiben vom 26. Mai 1956 auf die verschiedenen Besprechungen hingewiesen, in denen der Zedent des Klägers selbst bestätigt habe, die Brenner seien ohne seine - des Zedenten - Anweisung nach geliefert worden. Hs sei zwischen ihnen - den vortragsteilen - vereinbart worden, daß die Brenner "auf Abruf nach kommen" usw«. Somit habe, meint die Revision, doch ein Geschäft "auf Abruf" Vorgelegen« Jis ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben des Beklagten vom 26. Mai 1956, das in dem Tatbestand des Berufungsur-toils ausführlich wiedergegeben ist, kein ausreichendes Beweisanzeichen dafür gesehen hat, daß ein Kauf - 9 ' "auf At ruf” oder ein Kauf “auf Abruf nach Bedarf1 vereinbart worden, sei» Das Berufungsgericht hat üie&eS Schreiben dahin gewürdigt, daß es nur die EinstclluhiS des Beklagten zu dem Ausdruck bringe, die er nach Kauf#*''*' Schluß auf Grund eines Hinweises des Zeugen e±n~ genommen, habe, der nach Kenntnis des BeatätigiuigswcBr^1 be ns des Zedenten vom 2, Mai 1956 die Bestellung ei^eX "i p V|0 hange von 3»400 Stück für untragbar, dagegen eine s°x von 1,000 Stück für tragbar gehalten habe, Liese V Ufü1"-gung des Schreibens durch das Berufungsgericht läßt keinen Hechtsverstoß erkennen. Auch der von der Hevision hervorgehobene weitere Inhalt des Schreibens vom 26, Mai 1956 steht nicht gend der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen? der Kauf über 3° 400 ülbrenner-kinsätze sei ohne Vorb©" halt geschlossen worden. Die BeweiswUrdigung des Berufungsgerichts läßt auch insoweit keinen Recht svers'k0^ erkennr-n. Das muß von der Hevision hingenommen werden® b) Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Brief des Beklagten vom Bo Juli 1956 nicht beachtet, in dem der Beklagte eine \/eitere Besprechung mit dem Inhaber der Firma be- stätigt habe. Auch diesem Schreiben brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Kauf mit einem Vorbehalt im Sinne der Hevisionsruge abgeschlossen worden sei. Aus dem Schreiben ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, daß der Beklagte nur.1,000 Brenner fest gekauft habe, während die übrigen Brenner auf Abruf zu liefern gewesen und ohne AbnahmeVerpflichtung des Beklagten auf sein Lager gebracht worden seien. Das Berufungsgericht hat ersichtlich dem Schreiben vom p« Juli *956 auch nicht die Bedeutung beigelegt , daß der Beklagte damit eine nachträgliche Abrede habe bestätigen wollen, wonach die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises beseitigt worden sei» Das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Die Revision versucht mit ihren Ausführungen dem Schreiben eine andere Auslegung su geben, als es ersichtlich von dem Be rufungsgerieht aufgefaßt und ausgelegt worden ist« Das ist nicht zulässig, weil die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen läßt« Das Berufungsgericht brauchte infolgedessen aus dem Schweigen der Firma gegenüber diesem Schrei- ben nicht zu schließen, daß keine vorbehaltlose Kaufvereinbarung getroffen oder daß durch nachträgliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich des unbezahlt gebliebenen feiles der auf .Lager ge nommenen Ware die KaufVereinbarung umgestaltet worden und dadurch die Zahlungsverpflichtung des Beklagten entfallen sei« Die Revision möchte auch das Schreiben des Beklagten an die Firma vom 19* Dezember '*956 da- hin gewertet wissen, daß er nur 1*000 Brenner fest gekauft habe« Diese Folgerung ist jedoch nicht zwingend« Din Hechtsverstoß, auf dem das Beruiungsurteil beruhen kann, ist auch insoweit nicht festzustellen« 2* Weitere Ausführungen der Revision richten sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es lägen keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, da der Goschäftsv/ille der Vertragsparteien sich auf dem Verwendungszweck der Brenner aufbaute« Las Berufungsgericht führt aus, der Zedent habe unzweifelhaft nicht im Rahmen des Verkaufs das Risiko einer konkreten Verwertbarkeit der Brenner übernehmen wollen« kr habe dies dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß er dem. Beklagten vor dem Kaufverträge hinreichend Ge- legenheit geboten habe, die V brenner-Kinsätze zu erproben, einaüsieben. Auf der anderen erweribarkeit der Older üb er auch Auskünfte Seite habe sich der Be- klagte ein besonders günstiges Geschäft durch den Verkauf dieser Waren versprochen* Lies komme in seinem Bestreben sum Ausdruck, nicht nur die 3o400 Stück zu erhalten, sondern sich auch noch weitere 7oOOO Stück zu sichern* Lie Kevision macht geltend, zu der Kenntnis des Zedenten von dem vom Beklagten verfolgten Vertragszweck träten weitere Umstände hinzu, die die Annahme rechtfertigten, daß sich der Geschäftswille beider Parteien auf diesem Vertragszweck aufbaute* Dazu gehörten a) die Geschichte des Vertrages, wie sie in dem Schrei ben des Beklagten vom 19° Dezember 1956 unwidersprochen geschildert worden sei, und b) der sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 26* Mai 1956 ergebende Umstand, daß zunächst der Absatz der ülbrenner abgewartet werden sollte sowie daß ferner festgelegt worden sei, die sich auf dem Lager des Beklagten befindlichen Qibrenner dürften nur durch ihn verkauft werden* Auch diese Angriffe gegen das Berufungsurteil sind unbegründet* Las Berufungsgericht hat sowohl das Schreiben vom 19o Dezember 1956, in dem auch auf das Schreiben des Beklagten vom 26» Mai 1956 verwiesen worden ist, sowie auch dieses Schreiben bei"seinen Erwägungen über die Verti'Ggsgrundiage ausdrücklich in Betracht gezogen* ) - *9 - wenn es diesen Erklärungen des Beklagten nicht entnommen hat5 daß die Eignung der Brenner-Einsätze für die vorgesehene Verwertung zur beiderseitigen Vertragsgrundlage erhoben worden, sei, so ist das aus rechtsgründen nicht zu beanstanden. Las Berufungsgericht weist rechtlich zutreffend darauf hin, daß der beklagte mehrere Ölbrcnner-Einsätze bereits Anfang 1956 zur Probe oder als üuster erhalten hatte und dadurch in die Lage versetzt werden sollte, zu prüfen, ob sie für ihn und seine Pläne brauchbar seien« Wenn er daraufhin zu dem Ergebnis gekommen ist, diese Art von Brennern sei für ihn brauchbar, und dann am >0o April weitere bare bestellt hat, so durfte das Berufungsgericht ohne Kechtsverstoß daraus schließen, daß der Beklagte das Risiko der Verwertbarkeit dieser Brenner zu tragen hatte« Unter diesen hier nervorge-hcbenen Umständen fiel nämlich die Verwertbarkeit der Brenner-Einsätze für den Zedenten deutlich er- kennbar in den Risilcobereich des Beklagten« ‘Senn anderes gelten sollte, so hätte es hierfür einer besonderen Vereinbarung bedurft« Las Berufungsgericht hat auch rechtlich zutreffend erkannt, daß Umstände, die nach dem Vertragszweck erkennbar in den Risikobereich nur des einen Vertragsteiles fallen, grundsätzlich nicht geeignet sind, dem hierdurch betroffenen Vertragsteil eine Berufung auf cen Wegfall der üe schüftsgrundiage zu ermöglichen. 3o Erweisen .sich somit sämtliche Angriffe der xvc-vision gegen das Berufungsurteil aus $ 286 ZPO als unbegründet, so entfällt schon deshalb jede Grundlage für den Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe den Auflagen im ersten Revisionsurteil nur unzureichend entsprochen und damit § 565 Abs. 2 ZPO - "3 - verletzt* Die Revision hat diesen Vorwurf ersichtlich nur auf die vorstehend erörterten Angriffe aus § 286 ZPO gestützt* Da dem Berufungsgericht eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts nicht vorzu-v;erfen ist, wird der Hinweis der Revision auf § 565 Abs* 2 ZPO damit gegenstandslos* Auch sonst gibt das Berufungsurteil keinen Anhalt für die Rüge, es habe nicht die rechtliche Beurteilung beachtet, die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrundeli egt, 4o Ist es dem Beklagten nach § 24-2 BGB zu versagen sich auf die mangelnde Verwertbarkeit gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu berufen, so sind auch die weiteren Rügen der Revision gegenstandslos* Sie beziehen sich darauf, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Verwertbarkeit der Brenner für den vom Beklagten vorgesehenen Gebrauch weiter aufzuklären* Es ist sonach rechtlich unerheblich, ob mit den Brenner-Einsätzen, wie der Beklagte behauptet hat,- ein praktisch brauchbarer Ofen überhaupt nicht konstruiert werden kann oder ob zu demindest eine andere Konstruktion des Ofens wirtschaftlich unvertret bar und daher unzu demutbar sei* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Beweisanträge übergangen, die sich auf die Unverwertbarkeit der Brenner beziehen, ist somit ebenfalls unbegründet* IIIo Damit erweisen sich sämtliche Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil als unbegründete Die Revision des Beklagten mußte infolgedessen als unbegründet zurückgewiesen werden0 Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 97 ZPOo Dro Haidinger Artl Dr. Meager Dr« Messner ' Mormann