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BGH · VIII ZB 44/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 44/58

Im Januar 1950 ist der Klägerin mitgeteilt worden, daß die Beklagte ihr für den Pall der Beendigung des Pachtverhältnisses das Vorpachtrecht einräume» Mit der Widerklage betreibt die Beklagte die Verurteilung der Klägerin zur Rückgabe der Pachträume und zur Zahlung von angeblich in Höhe von 25 584,80 BIS rückständigen Pachtzinsen, Bie Behauptung der Klägerin über die Zusage der Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zu dem 51« Bezember 1962 hält die Beklagte deshalb für rechtlich unerheblich, weil sie entgegen der Bestimmung des Vertrages und des § 566 BGB nicht schriftlich nie der gelegt sei und auch abgesehen davon nicht den Vorschriften entspreche, deren Einhaltung erforderlich sei, um sie (die Beklagte) als Gemeinde zu verpflichten« Fiir den Fall» daß sie entgegen ihrem Antrag auf die Widerklage zur Rückgabe der Pachträume verurteilt werde, beantragt die Klägerin hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte im Palle der Räumung verpflichtet sei, ihr allen aus der Durchführung der Räume entstehenden Schaden zu ersetzen* Sie hält die Beklagte dazu unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags Schluß für verpflichtet* Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen und auf die Yfiderklage ohne Berücksichtigung des Hilfsantrages, den es auf alle-Fälle für unbegründet hält, die Klägerin zur Rückgabe der Pachträume verurteilt* Dezember 1962 nicht gekündigt werden kann, entgegen § 20 dos Vertrages und auch entgegen §§ 566, 581 BGB nicht schriftlich (§§ 126, 127 BGB) erfolgt und deshalb gemäß § 125 BGB nichtig sei, und daß - abgesehen davon - die Zusage auch deshalb der Wirksamkeit entbehre, weil sie nicht den Bestimmungen des § 37 Abs® 2 RevDGO entspreche. Io a) Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist die angebliche Vereinbarung für die Beklagte insbesondere kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 3 der 2« DV-DGO mit der Polge, daß dessen Wirksamkeit jedenfalls von der Nichtbeachtung der Vorschrift des § 37 Abs» 2 RevDGO unbeeinflußt geblieben wäre* Denn die Verlängerung eines Pachtverhältnisses um 10 Jahre sei - so erwägt es - bei einem Jahrespachtzins von 27 500 IM für die Beklagte kein Geschäft von geldlich unerheblicher Bedeutung« Als Beginn dieses Zeitraumes legt das Berufungsgericht den 1« Januar 1953 seiner Überlegung deshalb zu Grunde, weil es entsprechend dem insoweit übereinstimmenden Vollbringen der Parteien davon ausgeht, daß im Jahre 1950 die Unkündbarkeit bis zu dem 31. Dezember 1952 vereinbart worden sei, und daß die angebliche Zusage der Beklagten vom 17* März 1954 auch das Jahr 1953 betreffe«- Auf jene Verabredung kommt es indessen hier ebensowenig an, wie auf die angebliche Zusage für das Jahr 1953, denn die Beklagte hat in keinem der Jahre 1950, 1951, 1952 und 1953:nach § 2 des Pachtvertrages gekündigt« Insbesondere war daher eine etwaige nachträgliche Zusage gegenstandslos, das im Jahre 1953 nicht zu tun. Diese Erwägungen scheitern von vornherein daran, daß die Einräumung des Vorpachtrechts - welche Rochtsnatur sie auch immer haben mag - der V/irksamkcit deshalb entbehrt, weil das Schreiben nicht der Bestimmung des § 37 Abs* 2 Satz 2 RevDGO entspricht. Zu Unrecht glaubt übrigens die Revision, es in diesem Zusammenhang dem angefochtenen Urteil als Auffassung des Berufungsgerichts entnehmen zu können, daß der Klägerin das Vorpachtrecht wirksam zuge standen worden sei. Vielmehr geht das Berufungsgericht allenfalls nur davon aus, daß die von ihm erwähnte, hier - wie oben ausgeführt - unerhebliche Vereinbarung, nach der das Pachtverhältnis erstmals zu dem 31, Dezember 1952 gekündigt werden könne, wirksam gewesen sei* Kann daher der Revision nicht darin gefolgt werden, daß die angebliche Zusage der Verlängerung dos Pachtverhältnisses bis sum 31 - Dezember 1962 mit Rücksicht auf das ohne rechtliche Wirkung eingeräumte Vorpachtrecht ein Geschäft der laufenden Verwaltung der Beklagten sei, so kommt es nur darauf an, ob die Zusage an sich ein solches Geschäft ist und deshalb im Hinblick auf die nach § 124 ReVDGO anzuwendende 2, DV-DGO (BGHZ 14, 89, 96) formlos erfolgen konnte. Daß das Berufungsgericht diese Zusage an sich nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision macht insofern auch keine Bedenken geltend» b) Die Revision meint, die von der Klägerin behaupteten Zusagen können nach Treu und Glauben jedenfalls nicht deshalb als von vornherein unerheblich bezeichnet werden, weil die in § 20 des Pachtvertrages ausbedungene und in §§ 566, 581 BGB bestimmte Schriftform nicht gewahrt sei« Denn jedenfalls entbehrt die vom Oberbürgermeister und von Br. BflHHI etwa abgegebene Zusage deshalb der rechtlichen Wirkung, weil zwar der erstere, nicht aber der letztere zu den Personen gehört, die nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RevDGO Zusammenwirken mußten, damit eine für die Beklagte verbindliche Erklärung zustande kam. 2« Auch dafür, daß außer dem Bürgermeister noch ein weiteres Mitglied des Rats oder gar der Rat selbst die von Br. BflHB etwa abgegebene Erklärung gekannt und geduldet hätte, ergibt sich im Gegensatz zu einer nicht belegten Bemerkung der Revision aus dem Vorbringen der Klä- Q gerin nichts; sie kann deshalb dio Beklagte auch nicht unter diesem Gesichtspunkt an der angeblichen Zusage vom 17« März 1954 festhalten. Ebensowenig ist das nach den zur sogenannten Anscheinsvollmacht entwickelten Grundsätzen möglich; denn es ist nichts dafür vorgebracht, daß ein weiteres Mitglied des Rats oder gar der Rat selbst die et-v/a von abgegebene Erklärung bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können (Urteile des BGH Vc IO. Falls er - wie die Klägerin es darstellt - erklärt hat, die Beklagte stehe zu ihrer Zusage, würde freilich die Auffassung nicht ausgeschlossen sein, daß die Erklärung des Oberbürgermeisters vom 17o Harz 1954 zusammen mit der nunmehr vom Oberotadtdirektor abgegebenen Erklärung in dem bezeichneten Rahmen genüge« Dazu würde aber weiter erforderlich sein, daß die beiden Einzelerklärungen eine zusammenhängende Einheit darstellon« Sowohl der Oberbürgermeister wie der Oberstadtdirektor müßten also Anfang April 1955 den Killen gehabt haben, daß die neue Erklärung des letzteren und die frühere Erklärung des ersteren, die - jede für sich betrachtet - der Wirksamkeit entbehren, als gemeinsame .Erklärung im Sinne der angeiührten Bestimmung gelten sollte (3GS 81, 325, 329$ 101, 342, 343$ RG HER 1942 !Ir. 424; RGB RG5TC, 1 • • Auf 1 o, § 125 Anm« 23; Baumbach/Kueck, AktG, 9* Aufl. Dafür, daß dies der Pall sei,' obwohl im April 1955 seit der Erklärung des Oberbürgermeisters bereits mehr als ein Jahr vergangen war, ist dem Vorbringen der Klägerin kein Anhaltspunkt zu entnehmen,- Im übrigen würde. eine trotz des erheblichen zeitlichen Auseinanderfallens gemeinsame Erklärung des Oberbürgermeisters und des Oberstadtdirektors auch deshalb unwirksam sein, weil sie entgegen der angeführten Vorschrift nicht schriftlich abgegeben ist® Die Berufung der Beklagten auf diesen Mangel ist von vornherein deshalb kein Verstoß* gegen 3?reu und Glauben, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts auf Seiten der Klägerin bekannt war, welche Form beachtet werden mußte, um die Beklagte durch Erklärungen der vertretungsberechtigten Personen zu. Bach Auffassung des Berufungsgerichts ist zv/ar der Feststellungsantrag zulässig, weil es die in § 256 ZPO dafür bestimmten Voraussetzungen als gegeben ansieht• Doch hält es den Antrag sachlich deshalb für unbegründet, weil dio Klägerin nicht habe darauf vertrauen können, daß eine Verlängerung des Pachtverhältnisses wirksam vereinbart worden sei; übrigens sei auch die Entstehung eines auf diesem Vertrauen beruhenden Schadens nicht dargetsn«, III* Aus der Wirksamkeit der Kündigung folgt, daß das Mietverhältnis mit Ablauf des 30« Juni 1956 beendet war, und daß die Beklagte seitdem Anspruch auf Rückgabe der Räume hat« Aus der etwaigen Durchsetzung des Anspruchs kann daher der Klägerin von vornherein kein Anspruch auf Ersatz des Schadens erwachsen, den sie insbesondere in Porm dos ihr künftig entgehenden Gewinns selbst durch eine im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungene Räumu^erlßiden. Sie hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der darauf beruht, daß sie - unabhängig von ihrer Verpflichtung zur Rückgabe der Pachträumo -infolge eines Verschuldens, für das die Beklagte verantwortlich wäre, auf die Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zu dem 31* Dezember 1962 vertraut hat«. Indessen durfte sich die Klägerin auf die ihr dabei etwa gemachten Versprechungen nicht als die Beklagte bindend verlassen« Denn auf Seiten der Klägerin war bekannt, daß solche Äußerungen jedenfalls deshalb der Wirksamkeit entbehren, weil sie nur mündlich abgegeben worden sind« Damit wußte man auf Seiten der Klägerin* daß auf die Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht vertraut werden könne.

Zitierte Normen: § 566 BGB § 256 ZPO
OberbürgermeisterMärzZusageBrAnmKlägerinErklärungRevision

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerks Amtliche Sammlungs
d*
nein
2337 083
ZPO §§ 33, 253
•Eine Wider-Widerklage ist zulässig, und zwar bei Vorliegen der dafür erforderlichen besonderen Voraus s et zungen^auch als’ eventuelle Wider-Widerklage,	/*’	/	'	'
BGB § 164	.	"	• * ",
Im Pall der Gesamtvertretung brauchen zwar übereinstimmende Willenserklärungen der beiden. Gesamtvertreter nicht;.gleich- ; zeitig abgegeben zu werden, um für und gegen den Vertretenen * zu wirken« Boch müssen dann .zur • Zeit der späteren Erklärung — des einen Vertreters beide den-Willen .haben, daß die.Er- ; klärungen zusammen als ihre gemeinsame Erklärung.«gelten Sollen
BGH, Urt« Vo 10« März 1959VIII ZB 44/58	-	OIG	Celle	*.
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VIII ZB 44/58
Verkündet am 10e März 1959 HBi» Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit

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der Fraj^Ienny M^H^gebo GflUfc ln Neue
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Klägerin, Widerheklagten, Berufungsklägerin und Revi si onskläger in,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
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gegen
 die Stadt ausschuß,
 vertreten durch den Verwaltungs-
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof.
fc*	hat	der VIIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf
b	die	mündliche	Verhandlung vom 10. März 1959 unter
 Mitwirkung des Senatspräsidenton Br. Großmenn und *	der	Bunde sri eilt er Br. .Gelhaar, Br. Spieler, Br. Borschel.und
|4	Br.	Mezger
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für Recht erkannt*
.Die Revision g$gen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7« Februar 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand^
.Die Beklagte hat eingerichtete Räume der im Haus Heue Hr« fll in I0HHI befindlichen städtischen Schau-bühne durch schriftlichen Vertrag vom 30« Juli 1938 der Klägerin zu dem Betrieb eines Lichtspieltheaters verpachtet* Hach § 2 des Vertrages ist die Kündigung des auf unbestimmte Zeit laufenden Pachtverhältnisses zu dem 30« Juli eines jeden Jahres, frühestens aber zu dem 30. Juni 1948 zulässig und hat sie spätestens drei Monate vorher zu erfolgen« In § 20 des Vertrages ist bestimmt, daß jede Änderung des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedarf«
Im Januar 1950 ist der Klägerin mitgeteilt worden, daß die Beklagte ihr für den Pall der Beendigung des Pachtverhältnisses das Vorpachtrecht einräume»
Gegen Ende des Jahres 1952 begannen auf Veranlassung der dabei von dem Rechtsanwalt Br. v. LdflBHB vertretenen Klägerin mündliche und schriftliche Verhandlungen über eine langfristige Verlängerung des Pachtverhältnisses und über die Umwandlung des bis dahin geltenden Umsatz- und Mindest Pachtzinses in einen festen Pachtzins. Hinsichtlich des Pachtzinses ist es auch mit Wirkung vom 1. Januar 1953 zu einer entsprechenden, vom Rat der Beklagten im September 1954 gebilligten Vereinbarung gekommen«
Mit Schreiben vom 26» März 1956 kündigte die Beklagte der Klägerin das Pachtverhältnis zu dem 30« Juni 1956« Die Klägerin meint, daß die Beklagte zu der Kündigung nicht berechtigt gewesen sei| sie behauptet dazu, es sei vereinbart worden, daß das Pachtverhältnis bis zu dem 31. Dezember 1962 unkündbar sei.
Das habe nämlich der Oberbürgermeister GflHHHHl sowie der
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damalige Stadtkämmerer und spätere Oberstadtdirektor Br, Böttcher ihr am 17* März 1954 mündlich zugesichert, Biese Zusicherung habe Br, BMBBi ebenso im Herbst 1954 wiederholt. Von der schriftlichen Hiederlegung der Vereinbarung sei auf Bitte von GfHHHHl und Br, 3fHHVaus folgendem, von ihnen dargelegten Grund abgesehen worden? Bie Beklagte habe sich im Jahre 1946 anlässlich der Übernahme der sogenannten "Treubundhalle", in der die Beklagte die "Lüneburger Bühne" betreibt, dem Sportverein Treubund gegenüber - v/ie unstreitig ist -verpflichtet, das Pachtverhältnis mit der Klägerin sobald wie möglich zu beenden, damit die Lüneburger Bühne in die Bäume der Schaubühne überführt und so die Treubundhalle, wieder ihrem eigentlichen Zweck als Turnhalle zugeführt werden könne,
 Bie Klage, mit der die Klägerin zunächst u,a, die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erreichen wollte, war schließlich nur noch auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 7500 BM gerichtet, Bazu hat sie vorgebracht, die Beklagte enthalte ihr einige zur Schaubühne gehörende Räume vor, die sie (die Klägerin) zu nutzen berechtigt sei5 dadurch seien ihr Einnahmen entgangen; die Beklagte sei verpflichtet, ihr diesen Schaden zu ersetzen.
Mit der Widerklage betreibt die Beklagte die Verurteilung der Klägerin zur Rückgabe der Pachträume und zur Zahlung von angeblich in Höhe von 25 584,80 BIS rückständigen Pachtzinsen,
 Bie Behauptung der Klägerin über die Zusage der Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zu dem 51« Bezember 1962 hält die Beklagte deshalb für rechtlich unerheblich, weil sie entgegen der Bestimmung des Vertrages und des § 566 BGB nicht schriftlich nie der gelegt sei und auch abgesehen davon nicht den Vorschriften entspreche, deren Einhaltung erforderlich sei, um sie (die Beklagte) als Gemeinde zu verpflichten«
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Fiir den Fall» daß sie entgegen ihrem Antrag auf die Widerklage zur Rückgabe der Pachträume verurteilt werde, beantragt die Klägerin hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte im Palle der Räumung verpflichtet sei, ihr allen aus der Durchführung der Räume entstehenden Schaden zu ersetzen* Sie hält die Beklagte dazu unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags Schluß für verpflichtet*
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen und auf die Yfiderklage ohne Berücksichtigung des Hilfsantrages, den es auf alle-Fälle für unbegründet hält, die Klägerin zur Rückgabe der Pachträume verurteilt*
Zle Klägerin hat in vollem Umfang Berufung eingelegt $ sie behauptet zusätzlich, Dr» BfHHVhabe ihr auch noch Anfang April 1955 mündlich erklärt, daß die Beklagte zu ihrer Zusage stehe und daß die Klägerin die Pachträume nicht vor dem 1* Januar 1963 zu räumen brauche* Ihren Hilfsantrag stützt sie auch auf die Haftung aus unerlaubter Handlung*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin nur noch ihre Anträge zur Widerklage einschließlich des Hilfsantragea weiter* Die Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben«
Entscheidungsgründe s
A * Der Rückgabe an spruch der Beklagten^
Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, daß es für die Entscheidung darauf ankommt, ob die Beklagte das
 
Pachtverhältnis wirksam gekündigt hato Es bejaht das mit der Begründung, daß die nach der Darstellung der Klägerin vereinbarte Zusage, nach der in Abänderung von § 2 des Pachtvertrages das Pachtverhältnis bis zu dem 31. Dezember 1962 nicht gekündigt werden kann, entgegen § 20 dos Vertrages und auch entgegen §§ 566, 581 BGB nicht schriftlich (§§ 126, 127 BGB) erfolgt und deshalb gemäß § 125 BGB nichtig sei, und daß - abgesehen davon - die Zusage auch deshalb der Wirksamkeit entbehre, weil sie nicht den Bestimmungen des § 37 Abs® 2 RevDGO entspreche.
Io a) Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist die angebliche Vereinbarung für die Beklagte insbesondere kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 3 der 2« DV-DGO mit der Polge, daß dessen Wirksamkeit jedenfalls von der Nichtbeachtung der Vorschrift des § 37 Abs» 2 RevDGO unbeeinflußt geblieben wäre* Denn die Verlängerung eines Pachtverhältnisses um 10 Jahre sei - so erwägt es - bei einem Jahrespachtzins von 27 500 IM für die Beklagte kein Geschäft von geldlich unerheblicher Bedeutung« Als Beginn dieses Zeitraumes legt das Berufungsgericht den 1« Januar 1953 seiner Überlegung deshalb zu Grunde, weil es entsprechend dem insoweit übereinstimmenden Vollbringen der Parteien davon ausgeht, daß im Jahre 1950 die Unkündbarkeit bis zu dem 31. Dezember 1952 vereinbart worden sei, und daß die angebliche Zusage der Beklagten vom 17* März 1954 auch das Jahr 1953 betreffe«- Auf jene Verabredung kommt es indessen hier ebensowenig an, wie auf die angebliche Zusage für das Jahr 1953, denn die Beklagte hat in keinem der Jahre 1950, 1951, 1952 und 1953:nach § 2 des Pachtvertrages gekündigt« Insbesondere war daher eine etwaige nachträgliche Zusage gegenstandslos, das im Jahre 1953 nicht zu tun.
f
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b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe aie Anwendbarkeit des § 3 der 2. DV-DGO zu Unrecht verneint*
Das Berufungsgericht habe nämlich in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Vorpachtrechts verkannt* Die Beklagte habe in dem nur von dem Stadtkämmerer in Vertretung des Oberstadtdirektors Unterzeichneten Schreiben vom 28. Januar 1930 dem Rechtsanwalt Dr. v.	unter	Kr.	2	mitge-
teilt, sie räume der Klägerin nein Vorpachtrocht *»« dergestalt ein, daß diese berechtigt ist, die Schaubühne zu den gleichen Bedingungen weiter zu pachten, zu denen die Stadt sie sonst anderweitig verpachten würde,11 Darin liege rechtlich der Abschluß eines Vorvertrages* Im Rahmen dieses Vorvertrages sei die weitere Ausgestaltung des Pachtverhältnisses als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen* Voraussetzung dafür, daß das Pachtverhältnis nicht fortgesetzt zu v/erden brauchte, sei nach dem bezeichneten Schreiben nur gewesen, daß f,die Stadt die Schaubühne •• * in eigener Regie bev/irt-schaften” wolle$ diese Voraussetzung sei nach der Behauptung der Klägerin weder im Jahre 1954 noch später gegeben gewesen.
Diese Erwägungen scheitern von vornherein daran, daß die Einräumung des Vorpachtrechts - welche Rochtsnatur sie auch immer haben mag - der V/irksamkcit deshalb entbehrt, weil das Schreiben nicht der Bestimmung des § 37 Abs* 2 Satz 2 RevDGO entspricht. Zu Unrecht glaubt übrigens die Revision, es in diesem Zusammenhang dem angefochtenen Urteil als Auffassung des Berufungsgerichts entnehmen zu können, daß der Klägerin das Vorpachtrecht wirksam zuge standen worden sei. Vielmehr geht das Berufungsgericht allenfalls nur davon aus, daß die von ihm erwähnte, hier - wie oben ausgeführt - unerhebliche Vereinbarung, nach der das Pachtverhältnis erstmals zu dem 31, Dezember 1952 gekündigt werden könne, wirksam gewesen sei*
 
Kann daher der Revision nicht darin gefolgt werden, daß die angebliche Zusage der Verlängerung dos Pachtverhältnisses bis sum 31 - Dezember 1962 mit Rücksicht auf das ohne rechtliche Wirkung eingeräumte Vorpachtrecht ein Geschäft der laufenden Verwaltung der Beklagten sei, so kommt es nur darauf an, ob die Zusage an sich ein solches Geschäft ist und deshalb im Hinblick auf die nach § 124 ReVDGO anzuwendende 2, DV-DGO (BGHZ 14, 89, 96) formlos erfolgen konnte. Daß das Berufungsgericht diese Zusage an sich nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision macht insofern auch keine Bedenken geltend»
IIc a) Das Berufungsgericht fährt fort, besondere Umstände, die ausnahmsweise die Berufung der Beklagten auf Pormmängel als einen Verstoß gegen Treu und Glauben kennzeichneten und deshalb unbeachtlich seien, lägen nicht vor»
b) Die Revision meint, die von der Klägerin behaupteten Zusagen können nach Treu und Glauben jedenfalls nicht deshalb als von vornherein unerheblich bezeichnet werden, weil die in § 20 des Pachtvertrages ausbedungene und in §§ 566, 581 BGB bestimmte Schriftform nicht gewahrt sei«
Darauf kommt es indessen nicht an«
1e Ob die Berufung einer Gemeinde auf die durch § 37 Abs. 2 Satz 1 RevDGO vorgeschriebene, aber fehlende Schriftform einer Erklärung, durch die sie verpflichtet werden soll, Treu und Glauben widersprechen und deshalb unbeachtlich sein kann (vgl. die Nachweise in BGHZ 21, 59, 64), bedarf hier bezüglich der angeblichen Zusage vom 17« März 1954 keiner Erörterung.
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Denn jedenfalls entbehrt die vom Oberbürgermeister und von Br. BflHHI etwa abgegebene Zusage deshalb der rechtlichen Wirkung, weil zwar der erstere, nicht aber der letztere zu den Personen gehört, die nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RevDGO Zusammenwirken mußten, damit eine für die Beklagte verbindliche Erklärung zustande kam. § 37 Abo. 2 Satz 2 RevDGO ist keine reine Pormvorschrift, enthält vielmehr eine einschränkende Regelung der Vertretungsmacht (BGHZ 6, 330, 332 f$ 21, 59, 66) insofern, als danach zwei der darin bezeichneten Personen die Erklärung abgeben müssen, nämlich der Oberbürgermeister (oder sein Stellvertreter) und ein weiteres Mitglied des Rats der Beklagteno Der KflHMHl aber war nicht Mitglied des Rats. Daß etwa der	durch
 den Oberbürgermeister (oder seinen Stellvertreter) und ein weiteres Mitglied des Rats zur Mitabgabe der Erklärung bevollmächtigt worden wären (§ 3 Satz 2 der 2. EV-DGO in sinngemäßer Anwendung von § 37 Abso 2 Satz 2 RevDGO) hat die Klägerin nicht behauptet. Der Hinweis der Revision, daß dies unstreitig sei, steht mit dem Vorbringen der Parteien nicht in Einklang.
Gegenüber der fehlenden Vertretungsrecht Dr. B^HNNfeb kann nicht geltend gemacht werden, daß die Berufung der Beklagten darauf gegen Treu und Glauben verstoße. Der erkennende Senat tritt insofern den Ausführungen Boitzke (LtDR 1953,
 1, 2 unter Er. 1) bei, der zutreffend darauf hinweist, daß die Polge von Mängeln der Gesamtyertretungsmacht bei Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht anders beurteilt werden könne, als die derartiger Mangel bei Handelsgesellschaften. Zu demselben Ergebnis gelangen Wild (HJW 1955, 693) und Cappeller (MDR 1956, 7)« Scholz (1TJW 1953, 961, 962 unter Er. 4) widerspricht dem Gedankengang Beitzkes nicht, geht vielmehr davon aus, daß .er zutrifft. Eipperdey (JZ 1952, 577)

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berührt Mängel der Ge samt vertretungsmacht hei Körperschaften des öffentlichen Rechts nur beiläufig, stellt vielmehr im wesentlichen auf die erforderliche, aber fehlende Genehmigung von Rechtsgeschäften der öffentlichen Hand durch die Aufsichtsbehörde ab«
2« Auch dafür, daß außer dem Bürgermeister noch ein weiteres Mitglied des Rats oder gar der Rat selbst die von Br. BflHB etwa abgegebene Erklärung gekannt und geduldet hätte, ergibt sich im Gegensatz zu einer nicht belegten Bemerkung der Revision aus dem Vorbringen der Klä- Q gerin nichts; sie kann deshalb dio Beklagte auch nicht unter diesem Gesichtspunkt an der angeblichen Zusage vom 17« März 1954 festhalten. Ebensowenig ist das nach den zur sogenannten Anscheinsvollmacht entwickelten Grundsätzen möglich; denn es ist nichts dafür vorgebracht, daß ein weiteres Mitglied des Rats oder gar der Rat selbst die et-v/a von	abgegebene	Erklärung bei pflichtgemäßer
 Sorgfalt hätte kennen und verhindern können (Urteile des BGH Vc IO. März 1953 - I ZR 76/52 -, EH BGB § 167 Hr, 4 und vom 21. April 1955 - IX ZR 328/53 ~, EM BGB § 167 Hr. 7).
5*) Auf die angeblich von Br.	i® Herbst 1954
abgegebene Erklärung kommt es schon deshalb nicht an, weil er sie allein abgegeben haben soll und weil er übrigens nicht zu den in § 57 Abs« 2 Satz 2 RevDGO auf geführten Personen gehört«
4.) Im Ergebnis gilt das auch für die angeblich von Br. BflHHI Anfang April 1955 abgebenene Erklärung. Ba~ mals galt für die Beklagte zwar anstelle der Revidierten Beut sehen Gemeindeordnung bereits die am 1. April 1955 in Kraft getretene Hi oder sächsische Gemeinde Ordnung vom 4* März 1955 (GVB1 55). Bort ist in § 68 bestimmt, daß die
 die Gemeinde verpflichtenden Erklärungen für sie nur dann rechtsverbindlich sind, wenn sie von dom Ratsvorsitzenden ^Eier dem Oberbürgermeister^/ oder dessen Stellvertreter und dem Gemeindedirektor ^hier dem 0bcrstadtdirektor_7 oder dessen allgemeinen Vertreter schriftlich abgegeben und mit dem Dienst Siegel versehen sind« Selbst wenn also Dr«	damals bereits Oberstadtdirektor gewesen sein
 sollte, würde die von ihm allein abgegebene Erklärung im Rahmen der durch die genannte Vorschrift geregelten Vor-tretungsmacht nicht genügt haben, um die Beklagte zu verpflichten«
Falls er - wie die Klägerin es darstellt - erklärt hat, die Beklagte stehe zu ihrer Zusage, würde freilich die Auffassung nicht ausgeschlossen sein, daß die Erklärung des Oberbürgermeisters vom 17o Harz 1954 zusammen mit der nunmehr vom Oberotadtdirektor abgegebenen Erklärung in dem bezeichneten Rahmen genüge« Dazu würde aber weiter erforderlich sein, daß die beiden Einzelerklärungen eine zusammenhängende Einheit darstellon« Sowohl der Oberbürgermeister wie der Oberstadtdirektor müßten also Anfang April 1955 den Killen gehabt haben, daß die neue Erklärung des letzteren und die frühere Erklärung des ersteren, die - jede für sich betrachtet - der Wirksamkeit entbehren, als gemeinsame .Erklärung im Sinne der angeiührten Bestimmung gelten sollte (3GS 81, 325, 329$ 101, 342, 343$ RG HER 1942 !Ir. 424; RGB RG5TC, 1 • • Auf 1 o, § 125 Anm« 23; Baumbach/Kueck, AktG, 9* Aufl.
§ 71 Anm« 3 C; Godin/tfilhelmi, AktG, 2« Aufl« § 71 Anm« 6 S« 309; Scholz, GmbHG, 3® Aufl«, § 35 Anm« 19; Vogel, GnbHG,
2« Auflc § 35 Anm, 9 S« 194). Dafür, daß dies der Pall sei,' obwohl im April 1955 seit der Erklärung des Oberbürgermeisters bereits mehr als ein Jahr vergangen war, ist dem Vorbringen der Klägerin kein Anhaltspunkt zu entnehmen,- Im übrigen würde.
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eine trotz des erheblichen zeitlichen Auseinanderfallens gemeinsame Erklärung des Oberbürgermeisters und des Oberstadtdirektors auch deshalb unwirksam sein, weil sie entgegen der angeführten Vorschrift nicht schriftlich abgegeben ist® Die Berufung der Beklagten auf diesen Mangel ist von vornherein deshalb kein Verstoß* gegen 3?reu und Glauben, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts auf Seiten der Klägerin bekannt war, welche Form beachtet werden mußte, um die Beklagte durch Erklärungen der vertretungsberechtigten Personen zu. verpflichten, und weil	^
sogar die Frage, ob dio angebliche Zusage schriftlich niedor-gelegt worden solle* in den Verhandlungen zwar erörtert worden ist, davon aber im beiderseitigen Einvernehmen abgesehen worden isto
c) Aus diesen Gründen ist die Hevision zurückzuweisen, soweit sie gegen den der Beklagten zuerkannten Rückgabean-spruch gerichtet ist, ohne daß es auf die verfahrenerechtliehen Bügen, die die Revision gegen sonstige Ausführungen in dem angefochtenen Urteil richtet, und auf die sachlichrechtlichen Rügen ankäme, mit denen dio Revision Hilfserwägungen des Beruf ungsgeri chts b ekämpft »
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B o Der Fe gt stellungshilf santrag der_ Klägerin^
I. Bach Auffassung des Berufungsgerichts ist zv/ar der Feststellungsantrag zulässig, weil es die in § 256 ZPO dafür bestimmten Voraussetzungen als gegeben ansieht• Doch hält es den Antrag sachlich deshalb für unbegründet, weil dio Klägerin nicht habe darauf vertrauen können, daß eine Verlängerung des Pachtverhältnisses wirksam vereinbart worden sei; übrigens sei auch die Entstehung eines auf diesem Vertrauen beruhenden Schadens nicht dargetsn«,
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II« Bevor auf die von der Revision dagegen erhobenen Rügen eingegangen wird, ist zu prüfen, ob der Hilfsantrag der Klägerin nach, allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zulässig ist* Der Hilfsantrag ist nicht der - rechtskräftig abgewiesenen - Klage zugeordnet, steht vielmehr unabhängig von der Klage nur zur Widerklage derartig in Beziehung, daß die Klägerin für den Pall ihrer Verurteilung auf die Widerklage die PestStellung entsprechend dem Hilfsantrag getroffen wissen möchte» Verfohrensrechtlich ist also der Hilfsantrag eine evtl» erhobene Wider-Widerklage»
Eine schlichte Y/ider-Widerklage ist zulässig (Baumbach ZPO 25« Aufl, § 253 Anhg» Anm» 2 D; Wioczorck ZPO § 253 Anm« G III e 2j Rosenberg, Lehrbuch dos deutschen Zivilprozeßrechts 7* Aufl. § 92 II 4, S* 436| ähnlich Stein-Jonas-Schönke ZPO 18» Aufl« § 33 Anm» III 4 im Sinne einer hilfsweisen Erweiterung dos Klaganspruchs bzw« eines Inzidentcntrages«
Die Erhebung einer Widerklage (hier Wider-Widerklage) nur für den Pall, daß die Klage (hier Widerklage) Erfolg hat, ist zulässig, wenn der mit der Wider-Widerklage geltend gemachte Anspruch nur begründet sein kann, sofern das Widerklagebegehren begründet ist (BGHZ 21, 13)» Bas trifft hier zu| denn für einen aus der Räumung hergeleitoten Schadensorsatzanspruch fehlt es dann an einer Grundlage, wenn die Klägerin nicht zur Räumung verurteilt wird«
III* Aus der Wirksamkeit der Kündigung folgt, daß das Mietverhältnis mit Ablauf des 30« Juni 1956 beendet war, und daß die Beklagte seitdem Anspruch auf Rückgabe der Räume hat« Aus der etwaigen Durchsetzung des Anspruchs kann daher der Klägerin von vornherein kein Anspruch auf Ersatz des Schadens erwachsen, den sie insbesondere in Porm dos ihr künftig entgehenden Gewinns selbst durch eine im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungene Räumu^erlßiden. sollte» - Aus der Nicht-
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beachtung des sog. Vorpuchtrechts - wie sie es auffaöt -kann die Klägerin deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte herleitcn, weil ihr dieses Hecht nicht wirksam eingeräumt worden ist (vglo oben unter Alb)« -Inwiefern die Beklagte ihr aus einer unerlaubten Handlung zu dem Schadensersatz verpflichtet sein könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt•
Sie hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der darauf beruht, daß sie - unabhängig von ihrer Verpflichtung zur Rückgabe der Pachträumo -infolge eines Verschuldens, für das die Beklagte verantwortlich wäre, auf die Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zu dem 31* Dezember 1962 vertraut hat«. Zwar mag nicht nur der Oberbürgermeister, sondern auch Dr.	befugt	gewesen
 sein, mit der Klägerin über die Änderung von § 2 des Pachtvertrages mit dem von dieser angestrebten, weitgestockten Ziel zu verhandeln. Indessen durfte sich die Klägerin auf die ihr dabei etwa gemachten Versprechungen nicht als die Beklagte bindend verlassen« Denn auf Seiten der Klägerin war bekannt, daß solche Äußerungen jedenfalls deshalb der Wirksamkeit entbehren, weil sie nur mündlich abgegeben worden sind« Damit wußte man auf Seiten der Klägerin* daß auf die Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht vertraut werden könne.
Aus diesen Gründen ist die Revision auch insoweit zu-rückzuweisen, als sie die Abweisung des Hilfsantrages betrifft o
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO»
Pr„ Großmann Dr„ Gelhaar	Dr. Spieler
BH Dr, Dorschei ist Drs Mezger beurlaubt und ortsabwesend e
Dr„ Großmann