Die Kläger pachteten durch Vertrag vom 14» Oktober 1949 für die Zeit bis sum 31* December I960 von der Beklagten und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, der von der Beklagten beerbt v/orden ist, das Grundstück beider Eheleute in MMHP, C^HHMHBMM-Straße (f, auf dem die Pächter mittels einer den Verpächtern gehörenden Zapfsäule nebst Benzinkessel eine Tankstelle betreiben wollten. 1« Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der zwischen den Parteien anhängige Rechtsstreit auf Räumung des Tankstellengrundstücks der Zulässigkeit der Peststellungskla-ge, soweit sie sich auf die Verpflichtung zur Duldung der Errichtung und zu dem Betrieb einer Hark ent anks teile auf dem Pachtgrundstück besieht,nicht entgegensteht. Auch die von der Revisionserwiderung geäußerten Bedenken gegen die Bejahung eines Peststellungsinteresses hinsichtlich des ersten Peststellungsantrages sind nicht begründet, zu demal die .begehrte Pest-Stellung nicht nur für den Räumungsstreit von Bedeutung ist, sondern der Entscheidung über diesen Antrag weitergehende Wirkung zukommt« Das Berufungsgericht, das sonit!: einen Binzelvertrag ohne typischen Inhalt« Seine Auslegung durch das Berufungsgericht kann daher der erkennende Senat nur daraufhin überprüfen, ob 3ie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, anerkannte Auslegungsregeln verletzt oder auf Verfahrensfehlem beruht, die von der Revision gerügt sind. Dagegen kann ihr nicht in der Ansicht gefolgt werden, daß nach dem Wortlaut des Vertragsnachtrages die Einrichtung von weiteren Tankstellen nur 11 im Rahmen des Eigentums der Verpächter11 für zulässig erklärt worden sei» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgohoben, d'iß zwar in dem Hauptvertrage an zwei Stellen ausdrücklich das Eigentum .der * Verpächter erwähnt worden ist, während der Rachtrag keine Wiederholung des'Eigentumshinweises enthält« Wenn es bei dieser Sachlage abgelehnt hat, aus der Feststellung in dem Hauptvertrage, daß die Verpächter Eigentümer der Tankstellenanlage seien, den Schluß ziehen, daß die Parteien auch bei der Vereinbarung des Vertragsnachtrages nur die Ileuerrichtung einer weiteren im Eigentum der Verpächter stehenden Tankstelle hätten gutheißen wollen, so handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, an die der erkennende Senat gebunden ist, ohne die Möglichkeit zu haben, sie durch seine eigene Würdigung zu ersetzen« b) Ebensowenig hat das Berufungsgericht gegen den von der Revision als verletzt angesehenen Gründsatz verstoßen, daß bei der Auslegung eines Vertrages dessen ganzer Inhalt Bas Berufungsgericht hat nämlich entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa die nachträgliche Vereinbarung nur für sich allein gewürdigt, sondern das gesamte Vertragswerk in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Wenn sie allerdings hieraus die Folge herleiten will, daß dieses Ergebnis, zu dem die Wortauslegung des Vertrages führe, von den Parteien unmöglich gewollt sein könne, so ist dies nicht richtig, wie nachstehend (unter e) noch auszuführen sein wird. Ber Wortlaut des Vertrages hindert aber entgegen der Ansicht der Revision nicht seine Auslegung dahin, daß die Verpächter auch berechtigt sein sollten, einem ilarken-benzinlieferanten die Aufstellung einer in seinem Eigentum stehenden Markentankstellenanlage auf dem Pachtgrundstück zu gestatten. d) Bie Revision hält es weiter für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob die Parteien im Vertragsnachtrag nur die Aufstellung einer weiteren freien Tankstelle hätten zulassen wollen, auch..auf die Präge der Rentabilität der Tankstelle in Hinblick auf die vereinbarte. § 133 Hr* 10, 36 und 40 mit flachweisen) o Hier hat das Berufungsgericht ersichtlich die wirtschaftliche Tragbarkeit äer Umsatzpacht bei zusätzlicher Aufstellung von Harkensäulen deshalb untersucht, weil es das Ergebnis, zu dem es bereits auf Grund der YTortauslegung gelangt war, daraufhin hat überprüfen wollen, ob es auch innerlich vernünftig ist« Perartige Erwägungen anzustellen, ist dem Berufungsgericht im Hahnen der gemäß § 157 BGB vor zunehmenden Vertrags ausl egung nicht verwehrt. e) Die Revision kann auch mit ihrem bereits erwähnten Hinweis keinen Erfolg haben, die im Vertrage vereinbarte Verdienstspanne könne sich nur auf freies Benzin bezogen haben, da der Hauptvertrag den Betrieb einer freien Tankstelle zu dem Inhalt gehabt habe. Hach der Lebenserfahrung müsse aber davon ausgegangen werden, so macht die Revision geltend, daß die Parteien als Kaufleute in Ansehung der geringeren Verdienstspanne bei Harkenbenzin darüber eine Vereinbarung getroffen hätten, welche Umsatzpacht für Markenbenzin zu zahlen war, wenn der Vertragsnachtrag sich auch auf Markenbenzin hätte beziehen sollen. Es ist durchaus möglich und nach Ansicht des Berufungsgerichts sogar naheliegend, daß die Parteien bei der H^chtragsvereinbarung die im Ilauptvertrage zugrunde gelegte Umsatzpacht auch für preisgebundenen Treibstoff als wirtschaftlich tragbar angesehen und deshalb eine besondere Vereinbarung hierüber nicht für f) Baß die Einrichtung der Harkentanksteile neben der schon bestehenden freien Tankstelle die wirtschaftliche Grundlage des Vertrages zwischen den Parteien völlig verschieben würde, worauf sich die Revision beruft, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festzustellen vermocht! We&n die Revision demgegenüber geltend macht, daß uarkenfirmen andere und für die Pächter ungünstigere Bedingungen zu stellen pflegten, als die Parteien sie im Hauptvertrage vereinbart hatten, so läßt sie außer acht, daß die Kläger, solange der Kauptver-trag besteht, sich auf abweichende Bedingungen auch bei der Aufstellung von zusätzlichen Zapfsäulen nicht einzulassen brauchen. Jedenfalls folgt hieraus, daß entgegen dem Vorbringen der Revision gelegentlich liarkensäulen auch neben freien Zapfsäulen aufgestellt werdenc Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung äev Kläger, daß gemischte Tankstellen weniger wirtschaftlich seien als freie, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Es läßt sich mithin aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht die Berufung gegen das klageabweisende TJr'oCil des landgerichts insoweit zurückgewiesen hat, als es sich um den ersten Feststellungsantrag der Kläger handelt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Lendgerichts auch insoweit gebilligt, als es 3ich auf den von den Klägern erhobenen weiteren Feststcllungsanspruch besieht, der die Berechtigung der Grundstücksnachbam cun ’widerruf der Durchfahrtsgenehmigungen über ihre Grundstücke gegenüber der Beklagten bejaht wissen will. Die feststellungsklage scheitelt allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht schon daran, daß sie nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien zu dem Gegenstände hat, sondern die Beziehungen zwischen der Beklagten und Dritten betrifft (BGH Urt. v. Die Kläger haben nicht behauptet, daß zwischen der Beklagten und den Grundstücksnachbarn vertragliche Vereinbarungen getroffen sind, aus denen sich ein Ausschluß ihres Rechts ergeben würde, die Benutzung ihrer Grundstücke zu widerrufen. Hangelt es aber an der Darlegung eines Kechts-verhältnisses zwischen der Beklagten und den Grundstücksnachbarn, aus dem sich die Rechtsfolge herleiten läßt, deren Feststellung mit dem weiteren Klageantrag erstrebt wird, so fehlt es an einer Prozeß Voraussetzung für den zweiten Fest Stellungsanspruch, so daß dieser mit Recht als unzulässig abgewiesen worden ist.
Tilt ZB 44/57 2340 086 J S> . O' ' Verkündet am 25. Februar 1958 Justizangestel Iter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der ffankstelleninhaber Josef und Christine Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, Pro zeSbeVollmacht igtertRechtsanwalt gegen die Witwe Cäcilic Atttt in litttttt%> OttBtt^r^ße #» Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Br» Gelhaar, Br» Spieler, Br» Borschel und Br. Messner für Recht erkannt i Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 29. November 1956 wird auf Kosten der Kläger zu-rückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger pachteten durch Vertrag vom 14» Oktober 1949 für die Zeit bis sum 31* December I960 von der Beklagten und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, der von der Beklagten beerbt v/orden ist, das Grundstück beider Eheleute in MMHP, C^HHMHBMM-Straße (f, auf dem die Pächter mittels einer den Verpächtern gehörenden Zapfsäule nebst Benzinkessel eine Tankstelle betreiben wollten. Die Pächter hatten die gesamten Kosten des Aufbaus der Tankstelle zu tragen. Alle Verbesserungen sollten den Verpächtern unentgeltlich verbleiben, jedoch erkannten die Verpächter das Eigentum der Pächter an der von ihnen gebauten Werkstätte an. Als Pachtzins für das Grundstück waren monatlich 75,- DM und für die Tankstelleneinrichtung entsprechend dem Umsatz für Benzin 0,01 DM je. Bit er und für öl 0,10 DM je Bit er vereinbart. In einem Vertragsnachtrag vom selben Tage behielten sich die Verpächter das Hecht vor, jederzeit weitere Tankstellen nach ihrem Ermessen auf dem Grundstlick aufzusteilen« Die Kläger betrieben die Tankstelle als "freie11 Tankstelle ohne Bindung an eine bestirnte Bezinsörte oder Diefer-firma. Sie pachteten auch die auf beiden Seiten angrenzenden Kachbargrundstücke und unterhj eiten auf ihnen einen Garagenbetrieb o Die Beklagte und* ihr Ehemann beabsichtigten im Jahre 1953 auf dem an die Kläger verpachteten Grundstück weitere Zapfsäulen für Markenbe^isäi zu errichten, deren Bedienung ebenfalls von den Klägern zu den vereinbarten Bedingungen übernommen werden sollte. Die Kläger waren hiermit nicht einverstanden 0 und ließen die Errichtung der neuen Tankstellen nicht zu« Die Verpächter kündigten darauf den Vertrag zu dem 31 - Dezember 1953 11. > w — nit Rücksicht auf dieses Verhalten der Kläger, in dem die Verpächter eine zur Kündigung berechtigende Vertragsverletzung er blickten, und erhoben Räumungsklage, die sie auch noch auf andere Zuwi derhandlungen der Kläger gegen den Pachtvertrag stütz ten. Die Kläger widersprachen dem Räumungsbegehren und machten geltend; sie brauchten die Aufstellung einer Markentankstelle auf dem Grundstück neben der bereits bestehenden Tankstelle nicht zu dulden. Außerdem hätten die Grundstücksnach-bam, so haben die Kläger weiter vorgetragen, der Errichtung der Markentanksteile ausdrücklich widersprochen und angedroht, daß sie die von ihnen erteilte Lurchfahrtserlaubni's über ihre Grundstücke widerrufen und die niedergelegten Kommunzäune zwischen den drei Grundstücken wieder errichten würden; Bamit würde aber der Weiterbetrieb der Tankstelle unmöglich werden, denn das Pachtgrundstück weise nicht die erforderliche Frontlänge für eine Tankstelle auf, so daß das Amt für öffentliche Ordnung die Einstellung des Tanksteilenbetriebes verlangen würde, wenn die Mitbenutzung der K^clibargrundstücke, die nur auf T/iderruf gestattet sei, verweigert werden würde, Rachdem das Amtsgericht dem Räuraungsbegehren stattgegeben hatte und die Pächter gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatten, haben sie die vorliegende Klage erhoben, mit der sie Feststellung verlangen, daß sie nicht verpflichtet seien, die Einrichtung einor Uarkentanksteile auf dem von ihnen gepachteten Grundstück zu dulden und dort eine Llarkentankstelle zu betreiben, und daß die Eigentümer der beiden ITachbargrund-stücke berechtigt seien, die zur Ermöglichung des Tankstellenbetriebes erteilte Eurchfahrtsgenehmi&ung gegenüber der Beklagten zu widerrufen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar hat vi es das erste Peststellungsbegehren als unbegründet, das zweite als unzulässig angesehen« Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, verfolgen die Kläger ihre PestStellungsanträge weiter« Entscheidungsgründe ; I« Errichtung der Harkentankstelle, 1« Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der zwischen den Parteien anhängige Rechtsstreit auf Räumung des Tankstellengrundstücks der Zulässigkeit der Peststellungskla-ge, soweit sie sich auf die Verpflichtung zur Duldung der Errichtung und zu dem Betrieb einer Hark ent anks teile auf dem Pachtgrundstück besieht,nicht entgegensteht. Auch die von der Revisionserwiderung geäußerten Bedenken gegen die Bejahung eines Peststellungsinteresses hinsichtlich des ersten Peststellungsantrages sind nicht begründet, zu demal die .begehrte Pest-Stellung nicht nur für den Räumungsstreit von Bedeutung ist, sondern der Entscheidung über diesen Antrag weitergehende Wirkung zukommt« Das Berufungsgericht, das sonit!: ohne Rechtoverstoß das erste Peststellungsbegehren als . tzulässig angesehen hat, hält dieses jedoch für unbegründet, weil der Vertrag zwischen den Parteien dahin zu verstehen sei, daß den Klägern die von ihnen in Abrede gestellten Verpflichtungen oblägen. Die Revision wendet sich gegen diese Aüffassung des Berufungsgerichts. Sie kann indes keinen Erfolg haben« ♦ 2, Bei dem Vertrage zwischen den Parteien handelt es sich um. einen Binzelvertrag ohne typischen Inhalt« Seine Auslegung durch das Berufungsgericht kann daher der erkennende Senat nur daraufhin überprüfen, ob 3ie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, anerkannte Auslegungsregeln verletzt oder auf Verfahrensfehlem beruht, die von der Revision gerügt sind. Entgegen der Ansicht der Revision fällt dem Berufungsgericht ein derartiger Rechtsfehler, der ihr zu dem Erfolge verhelfen könnte, nicht zur Bast» a) Der Revision ist zuzugeben, daß die H^chtragsVereinbarung eine Ergänzung des Hauptvertrages darstellt. Dagegen kann ihr nicht in der Ansicht gefolgt werden, daß nach dem Wortlaut des Vertragsnachtrages die Einrichtung von weiteren Tankstellen nur 11 im Rahmen des Eigentums der Verpächter11 für zulässig erklärt worden sei» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgohoben, d'iß zwar in dem Hauptvertrage an zwei Stellen ausdrücklich das Eigentum .der * Verpächter erwähnt worden ist, während der Rachtrag keine Wiederholung des'Eigentumshinweises enthält« Wenn es bei dieser Sachlage abgelehnt hat, aus der Feststellung in dem Hauptvertrage, daß die Verpächter Eigentümer der Tankstellenanlage seien, den Schluß ziehen, daß die Parteien auch bei der Vereinbarung des Vertragsnachtrages nur die Ileuerrichtung einer weiteren im Eigentum der Verpächter stehenden Tankstelle hätten gutheißen wollen, so handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, an die der erkennende Senat gebunden ist, ohne die Möglichkeit zu haben, sie durch seine eigene Würdigung zu ersetzen« b) Ebensowenig hat das Berufungsgericht gegen den von der Revision als verletzt angesehenen Gründsatz verstoßen, daß bei der Auslegung eines Vertrages dessen ganzer Inhalt 6 - herangezogen werden muß und nicht nur auf eine einzelne, aus dem Zus&^enhang gerissene Bestimmung abzustellen ist (vgl. BGH Urt. v. 20. Februar 1953 - V ZR 102/51 - 117 BGB § 133 (B) Hr. 3). Bas Berufungsgericht hat nämlich entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa die nachträgliche Vereinbarung nur für sich allein gewürdigt, sondern das gesamte Vertragswerk in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Es hat dabei nicht außer acht gelassen, daß sich die im Hauptvertrage festgelegte Um-satzpacht auch auf den Umsatz erstreckeh würde, der mittels der neu aufzustellenden Markensäulen erzielt werden würde. Es ist also insoweit zu demselben Ergebnis gelangt, das auch die Revision für unabweisbar halt. Wenn sie allerdings hieraus die Folge herleiten will, daß dieses Ergebnis, zu dem die Wortauslegung des Vertrages führe, von den Parteien unmöglich gewollt sein könne, so ist dies nicht richtig, wie nachstehend (unter e) noch auszuführen sein wird. c) Bie Revision möchte den Wortlaut der Hachtragsver-einbarung, daß den Verpächtern das Recht Vorbehalten werde, jederzeit weitere Tankstellen nach ihrem Ermessen auf dem Grundstück aufzustellen, dahin verstanden wissen, daß dieses Recht ausschließlich den Verpächtern selbst zustehe und nicht auf andere Personen oder Firmen übertragen werden dürfe. Sie meint, da eine Markentanks teile nicht von den Verpächtern erworben und aufgestellt werde, sondern der Markenbenzinfirma gehöle,. die sie auf ihre Kosten aufstellen lasse, könne sich das den Verpächtern vorbehaltene Recht nicht auf eine Markentankstelle beziehen. Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht, was in seinem tat rieht erlichen Ermessen stand, die Vereinbarung der Parteien anders aufgefaßt hat, als die Revision für richtig hält. Babei hat das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Bntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, nicht verkannt, daß eine Markentanksteile, deren Errichtung es als zulässig angesehen hat.; von dem Benzinlieferanten auf gestellt v/ird und in seinem Eigentum verbleibt, Es hat also diesen Umstand bei seiner Würdigung nicht außer acht gelassen. Ber Wortlaut des Vertrages hindert aber entgegen der Ansicht der Revision nicht seine Auslegung dahin, daß die Verpächter auch berechtigt sein sollten, einem ilarken-benzinlieferanten die Aufstellung einer in seinem Eigentum stehenden Markentankstellenanlage auf dem Pachtgrundstück zu gestatten. Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich betont, daß eine weite Auslegung des Vertrages geboten sei, es hat also nicht unberücksichtigt gelassen, daß eine enge Auslegung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können» Wenn es sich dazu entschlossen hat, den Vertrag weit auszulegen, so hat es sich in den Grenzen der ihm als Tatrichtor zustehenden Befugnisse gehalten. Ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich. d) Bie Revision hält es weiter für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob die Parteien im Vertragsnachtrag nur die Aufstellung einer weiteren freien Tankstelle hätten zulassen wollen, auch..auf die Präge der Rentabilität der Tankstelle in Hinblick auf die vereinbarte. Um-satzpacht, die die Kläger nach seiner Ansicht auch von dem Earkenbenzin zu entrichten haben, eingegangen ist und diese bejaht hat. Bie Vertragsauslcgung habe, so führt die Revision aus, nicht auf die Zumutbarkeit abzustellen. Entscheidend sei vielmehr, was die Parteien tatsächlich vereinbart hätten und welcher Vertragswille sich aus ihren Erklärungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ergebe. Biese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Bei der Vertragsauslegung hat das Gericht die Aufgabe, den wahren Y/illen der Vertragsparteien zu erforschen. Hierbei müssen auch Umstän-do außerhalb der Vortragsurkunde hernugezogen und die Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden (Staudinger 3GB 11. Aufl. § 133 Hr* 10, 36 und 40 mit flachweisen) o Hier hat das Berufungsgericht ersichtlich die wirtschaftliche Tragbarkeit äer Umsatzpacht bei zusätzlicher Aufstellung von Harkensäulen deshalb untersucht, weil es das Ergebnis, zu dem es bereits auf Grund der YTortauslegung gelangt war, daraufhin hat überprüfen wollen, ob es auch innerlich vernünftig ist« Perartige Erwägungen anzustellen, ist dem Berufungsgericht im Hahnen der gemäß § 157 BGB vor zunehmenden Vertrags ausl egung nicht verwehrt. Sie werden, daher von der Revision zu Anrecht beanstandet* e) Die Revision kann auch mit ihrem bereits erwähnten Hinweis keinen Erfolg haben, die im Vertrage vereinbarte Verdienstspanne könne sich nur auf freies Benzin bezogen haben, da der Hauptvertrag den Betrieb einer freien Tankstelle zu dem Inhalt gehabt habe. Hach der Lebenserfahrung müsse aber davon ausgegangen werden, so macht die Revision geltend, daß die Parteien als Kaufleute in Ansehung der geringeren Verdienstspanne bei Harkenbenzin darüber eine Vereinbarung getroffen hätten, welche Umsatzpacht für Markenbenzin zu zahlen war, wenn der Vertragsnachtrag sich auch auf Markenbenzin hätte beziehen sollen. Eine solche Vereinbarung sei indes nicht erfolgt. Daraus, ergebe sich, so will die Revision ihre Ansicht rechtfertigen, daß auch in dem Vertragsnachtrag nur freie Tankstellen gemeint gewesen seien. Dieser Schluß ist jedoch keineswegs zwingend. Es ist durchaus möglich und nach Ansicht des Berufungsgerichts sogar naheliegend, daß die Parteien bei der H^chtragsvereinbarung die im Ilauptvertrage zugrunde gelegte Umsatzpacht auch für preisgebundenen Treibstoff als wirtschaftlich tragbar angesehen und deshalb eine besondere Vereinbarung hierüber nicht für * notwendig gehalten haben. Das Berufungsgericht hat zudem nicht festzustellen vermocht, daß es objektiv zu einer untragbaren Belastung der Klüger führen würde, wenn sie nach der Aufstellung von Herkentanksäulen von dem Markenbenzin dieselbe Umsatz- pacht zahlen müßten, wie von dem freien Benzino Auch an diesen Erwägungen des Berufungsgerichts muß daher die Rüge der Revision scheitern, f) Baß die Einrichtung der Harkentanksteile neben der schon bestehenden freien Tankstelle die wirtschaftliche Grundlage des Vertrages zwischen den Parteien völlig verschieben würde, worauf sich die Revision beruft, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festzustellen vermocht! Es hält es sogar für unwahrscheinlich, daß der Betrieb der Kläger durch den Einbau von Harkenzapfsäulen unrentabel werden würde. We&n die Revision demgegenüber geltend macht, daß uarkenfirmen andere und für die Pächter ungünstigere Bedingungen zu stellen pflegten, als die Parteien sie im Hauptvertrage vereinbart hatten, so läßt sie außer acht, daß die Kläger, solange der Kauptver-trag besteht, sich auf abweichende Bedingungen auch bei der Aufstellung von zusätzlichen Zapfsäulen nicht einzulassen brauchen. Es kommt daher entgegen der Revision auch nicht darauf an, von welchen Bedingungen Markenfirmen die Aufstellung von Zapfsäulen abhängig machen. Es ist vielmehr Sache der Beklagten, die die Harkentankst?Ile einrichten will, dafür zu sorgen, daß die Harkenfirma die den Klägern auf Grund des HauptVertrages während seiner Laufzeit zustehenden Rechte achtet. Aus denselben Gründen können auch die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen keinen Erfolg haben, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgelioben hat, sind die Kläger auch nach dem Einbau von Üärkensüulen berechtigt, für das von ihnen abgegebene freie Benzin zu werben, und die Beklagte könnte nicht verlangen, daß die Kläger eine Werbung für das freie Benzin zugunsten des Lieferanten des Harkenbenzins unterlassen, Palls H&rkenbenzinfirnen, wie die Revision weiter vorge-tragen hat, keine llarkenbcnzinsäulen bei einer freien Tankstelle aufstellen würden, könnte die Beklagte von ihren Recht, eine 10 - Uarkentanks teile auf ihrem Grundstück zusätzlich einzurichten, praktisch keinen Gebrauch machen, solange der Pachtvertrag mit den Klägern in Kraft ist. Hiordurch ändert sich aber nichts an der Berechtigung der Beklagten zur Aufstellung von iäarkensäulen. Zudem haben die Kläger selbst vorgetragen, daß auch gemischte Tankstellen Vorkommen, selbst wem dies nur selten der Fall sein mag. Jedenfalls folgt hieraus, daß entgegen dem Vorbringen der Revision gelegentlich liarkensäulen auch neben freien Zapfsäulen aufgestellt werdenc Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung äev Kläger, daß gemischte Tankstellen weniger wirtschaftlich seien als freie, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Hierauf kam es deshalb nicht an, weil die Kläger gehalten sind, die von ihnen abgeschlossene Vereinbarung auch dann zu erfüllen, wenn ihnen dadurch wirtschaftliche Hach* teile erwachsen. Ben Beweis dafür, daß die Erfüllung des ITach- tragsvertrages den Klägern wirtschaftlich untragbare lasten ♦ auferlegen würde, hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen. Hierzu brauchte es entgegen der Ansicht der Revision das Gutachten eines Sachverständigen nicht einzuholen, da es sich, wie seine Ausführungen ergeben, selber die nötige Sachkunde zugetraut hat, um die Präge zu beantworten. Die Tatsachen, die in das Zeugnis des Rechtsanwalts Br. EJMHP gestellt worden sind, haben für die Entscheidung ersichtlich keine Bedeutung, so daß es keinen Rochtsverstoß darstellt, wenn das Berufungsgericht von seiner Vernehmung abgesehen hat. Es läßt sich mithin aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht die Berufung gegen das klageabweisende TJr'oCil des landgerichts insoweit zurückgewiesen hat, als es sich um den ersten Feststellungsantrag der Kläger handelt. II. Widerruf der Durchfahrtsgenehmigungen «eitone .der Grundstücksnachbarn» Das Berufungsgericht hat das Urteil des Lendgerichts auch insoweit gebilligt, als es 3ich auf den von den Klägern erhobenen weiteren Feststcllungsanspruch besieht, der die Berechtigung der Grundstücksnachbam cun ’widerruf der Durchfahrtsgenehmigungen über ihre Grundstücke gegenüber der Beklagten bejaht wissen will. Z^ar seien die Reehtsbeziehungen zwischen einer Partei und einem Dritten einer Feststellungsklage nicht grundsätzlich entzogen, so hat das Berufungsgericht dargelegt, hier fehle aber dem feststellungsantrage das in § 256 ZPO ge- x * * forderte besondere Hechtsschutzinteresse. Die Angriffe der Revision gegen r\-ce Ausführungen des Beruf ungs gerichts können jedenfalls im Ergebnis keinen Brfolg haben. Die feststellungsklage scheitelt allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht schon daran, daß sie nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien zu dem Gegenstände hat, sondern die Beziehungen zwischen der Beklagten und Dritten betrifft (BGH Urt. v. 3* Dezember 1954 - Y ZR 114/53 - BI ZPO § 256 Nr. 25 und v. 30. März 1953 - IV ZR 241/52 - m ZPO § 325 Hr. 4, beide mit Nachweisen), aber es fehlt an der Darlegung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und den Grundstücksnächbarn, an dessen Feststellung ein rechtliches Interesse der Klüger, bestehen könnte. Die Kläger haben nicht behauptet, daß zwischen der Beklagten und den Grundstücksnachbarn vertragliche Vereinbarungen getroffen sind, aus denen sich ein Ausschluß ihres Rechts ergeben würde, die Benutzung ihrer Grundstücke zu widerrufen. Sie haben vielmehr der Beklagten gerade zun Vorwurf gemacht, daß die Verpächter entsprechende Vereinbarungen nicht abgeschlossen hätten. T7ie zwischen den Parteien unstreitig ist, sind * derartige Beziehungen hur zwischen den Klä- 12 r: gern und den Grundstücksnachbarn begründet worden. Daß es sich hierbei um Verträge zugunsten Dritter, nämlich der Verpächter, gehandelt hat, ist dem Vorbringen der Kläger in den Tat Sachenrechts sägen nicht zu entnehmen. Ebensowenig ergibt der Vortrag der Kläger, daß zwischen der Beklagten und den Grundstttcksnachbarn ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht, das diese zur Unterlassung des Widerrufs der Benutzung ihrer Grundstücke zur Durchfahrt mit Kraftfahrzeugen verpflichten könnte. Weder läßt sich aus deii Vorschriften des Nachbarrechts eine derartige Verpflichtung hcileiten, noch bestehen irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die Einräumung von Hotwegen über die Grundstücke ihrer Nachbarn zu verlangen berechtigt wäre. Hangelt es aber an der Darlegung eines Kechts-verhältnisses zwischen der Beklagten und den Grundstücksnachbarn, aus dem sich die Rechtsfolge herleiten läßt, deren Feststellung mit dem weiteren Klageantrag erstrebt wird, so fehlt es an einer Prozeß Voraussetzung für den zweiten Fest Stellungsanspruch, so daß dieser mit Recht als unzulässig abgewiesen worden ist. Die Revision kann somit keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die Koster* beruht auf § 97 ZPO. Dr, Großmann Dr. Gelhaar Dr. Spieler Dr. Dorschei Bundesrichter Dr. Messner .ist beurlaubt und ortsabwesend. Dr. Großmann