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BGH · VIII ZR 43/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 43/70

Auch ein erst nach Bestätigung dos Vergleichs vom Schuldner mit einem Gläubiger geschlossenes Abkommen, durch das dieser bevorzugt wird, kann nichtig sein, wenn der Schuldner ein solches Abkommen schon vorher dem Gläubiger in Aussicht gestelLt hatte. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Diese Forderung meldete die Klägerin unter Hinweis auf ihren Eigentumsvorbehalt im Vergleichsverfahren an und erklärte wörtlich: "Unsere obige Forderung melden wir an, soweit wir aus der Rückgabe unserer Geräte nicht befriedigt werden". Sogleich nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens setzte die Klägerin sich mit dem Vergleichsverwalter in Verbindung und versuchte mit ihm ein Übereinkommen zu erzielen, wonach sie die restlichen Maschinen und Geräte gegen Zahlung einer monatlichen Miete von 3 500 DM beim Beklagten belassen wollte. November 1965, in dem die Klägerin durch ihren Prokuristen vertreten war, wurde ihr für ihre gesamte Restforderung von 98 343,36 DM das Stimmrecht eingeräumt. Mit den Stimmen der Klägerin wurde der Vergleichsvorschlag des Beklagten angenommen, wonach die nach § 25 VerglO beteiligten Gläubiger 40 % ihrer Forderungen in 18 gleichen Monatsraten ab 1. Entsprechend den Zahlungsbedingungen des gerichtlich bestätigten Vergleichs zahlte der Beklagte an die Klägerin im Dezember 1965 eine erste Rate von 2 185,40 DM. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt gewährt dann, wenn die Sachen, deren Eigentum Vorbehalten ist, - wie hier - bereits voll bezahlt sind, kein Aussonderungsrecht, sondern ein Absonderungsrecht (Senatsurteil vom 10. Demnach hätte der Klägerin in dem Vergleichstermin das volle Stimmrecht nur eingeräumt werden dürfen, wenn sie auf ihr Absonderungsrecht verzichtet hätte. Hat die Klägerin auf ihr Absonderungsrecht verzichtet, so hat sie voll am Vergleichsverfahren teilgenommen und hat nur einen Anspruch auf Zahlung der Vergleichsquote in Höhe von 60 % ihrer gesamten Restforderung. Hat die Klägerin dagegen nicht auf das Recht auf abgesonderte Befriedigung verzichtet und ist sie damit keine Vergleicbsgläubigerin im Sinne des § 27 VerglO, so ist ihre Kaufpreisforderung gleichwohl von dem gerichtlich bestätigten Vergleich betroffen worden. Da weder ein tatsächlicher noch ein mutmaßlicher Ausfall der Klägerin festgestellt ist, kann ihr Zablungs anspruch somit nur begründet sein, wenn der Beklagte sich nach Bestätigung des Vergleichs wirksam verpflichtet hat, die restliche Kaufpreisforderung der Klägerin hundertprozentig zu tilgen. Nach seiner Ansicht haben die Parteien nach Bestätigung des Vergleichs eine Vereinbarung folgenden Inhalts getroffen: Der Beklagte hat sich verpflichtet, die gesamte Forderung der Klägerin aus der früheren Geschäftsverbindung in monatlichen Raten von 3 500 DM zu erfüllen, wogegen die Klägerin die Verpflichtung übernommen hat, ihren Eigentumsvorbehalt an den restlichen Maschinen und Geräten nicht auszuüben. Dezember 1965 überhaupt dahin zu verstehen ist, daß die Klägerin vom Beklagten die Übernahme einer Verpflichtung zur vollständigen Tilgung der Kaufpreisrestforderung erwartete. Das Schreiben läßt vielmehr auch die Deutung zu, daß die Klägerin lediglich ihre Bereitschaft erklärte, die Geräte so lange beim Beklagten zu belassen, wie er monatlich den Betrag von 3 500 DM überwies. Das würde bedeuten, daß die Klägerin das Belassen der Geräte nur von der Zahlung als solcher, nicht aber von einer Verpflichtung des Beklagten zur vollen Tilgung seiner Schuld abhängig machte. Das Eingehen des Beklagten auf diesen Vorschlag der Klägerin bedeutet also nicht notwendigerweise, daß der Beklagte damit zugleich die klagbare Verpflichtung übernahm, die vom Vergleich betroffene und damit nicht mehr durchsetzbare Forderung der Klägerin hundertprozentig zu tilgen. § 133 An. 7 mit weiteren Nachweisen), Biese Würdigung des Gesamtverhaltens des Beklagten hat das Berufungsgericht unterlassen, indem es ausschließlich darauf abgestellt hat, daß der Beklagte ab März 1966 die geforderten 3 500 BM im Monat bezahlt hat. Für die Auslegung des vom Beklagten an den Tag gelegten Verhaltens ist vor allem wesentlich, daß der Beklagte die höheren Zahlungen nur höchst widerstrebend aufgenommen hat. Beklagten gesprochen und ihn darauf hingewiesen, daß ihm die Maschinen abgeholt würden, wenn er nicht auf die Forderung der Klägerin einginge. Nach Erhalt der ersten Rate über 3 500 DM setzte die Klägerin dem Beklagten sodann mit Schreiben vom 12. Weiterhin ist für die Auslegung von Bedeutung, wie empfindlich es den Beklagten getroffen hätte, wenn die Klägerin ihre Drohung wahrgemacht und dem Beklagten die Maschinen weggenommen hätte. Das Berufungsgericht hat selbst in anderem Zusammenhang festgestellt, daß der Beklagte ohne die Maschinen der Klägerin nicht hätte Weiterarbeiten und den Vergleich nicht hätte erfüllen können. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen, ohne auch nur mit einem Wort auf die zahlreichen Schreiben der Klägerin zu antworten, nach monatelangem Zögern die geforderten höheren Raten zahlte, so kann dies nur bedeuten, daß er sich wohl oder übel dem Druck Auch sie mußte erkennen, daß der Beklagte aus seiner Zwangslage heraus nur das tat, was unbedingt notwendig war, um sich die Geräte zu erhalten. Die zusätzliche Übernahme einer Verpflichtung zur vollen Tilgung der alten, von dem gerichtlich bestätigten Vergleich betroffenen Schuld war hierzu nicht erforderlich, weil die Klägerin eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht ausdrücklich ver langt hatte, sondern nur Zahlung. So aber kann in dem bloßen Zahlen der höheren Raten eine derart weitgehende Verpflichtung des Beklagten nicht gesehen werden, zu demal dieser weitere Zahlungen verweigert hat, nachdem - nach seiner Ansicht - die Klägerin in Höhe der Vergleichsquote befriedigt war. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und auch nicht den dazu vom Beklagten angetretenen Gegenbeweis (Schriftsatz vom 24. Falls das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Beklagte sich nach Bestätigung des Vergleichs verpflichtet hat, die volle Schuld zu tilgen, so wird es folgendes zu beachten haben: Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, findet § 8 Abs.3 VerglO auf Abkommen, die nach Bestätigung des Vergleichs vereinbart werden, regelmässig keine Anwendung. Es ist jedoch zu eng, wenn das Berufungsgericht von dieser Regel nur für den Pall eine Ausnahme machen will, daß die Beteiligten bereits vorher vereinbart haben, das Abkommen erst nach Vergleichsbestätigung zu schließen, um der Nichtigkeit zu entgehen. einer unlauteren Beeinflussung einzelner Gläubiger kann aber auch schon dann gegeben sein, wenn der Schuldner einem Gläubiger einen Sondervorteil zunächst unverbindlich in Aussicht stellt und ihn erst nach gerichtlicher Bestätigung des Vergleichs in bindender Weise zusagt. Wenn der Beklagte auch im vorliegenden Palle der Klägerin vor Abschluß des Vergleichs keine bindenden Zusagen gemacht hat, so liegt es doch nahe, daß er ihr für den Fall des Stillhaltens jedenfalls eine Bevorzugung in Aussicht gestellt hat. Auch die Korrespondenz spricht dafür, daß bereits vorher eine Übereinkunft unter den Parteien erzielt worden ist: So mahnt die Klägerin im Schreiben vom 22. Für die Frage einer Rechtswidrigkeit der Drohung der Klägerin kann von Bedeutung sein, daß die Klägerin zuvor mit ihrem vollen Stimmrecht für den Vergleich gestimmt hatte, dessen Durchführbarkeit davon abhing, daß die Klägerin einstweilen stillhielt und nicht aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts die restlichen Maschinen an sich zog.

Zitierte Normen: § 455 BGB § 565 ZPO
VerglOBerufungsgerichtZahlungAbkommeGläubigerSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
/
VerglO § 8 Abs. 3
Auch ein erst nach Bestätigung dos Vergleichs vom Schuldner mit einem Gläubiger geschlossenes Abkommen, durch das dieser bevorzugt wird, kann nichtig sein, wenn der Schuldner ein solches Abkommen schon vorher dem Gläubiger in Aussicht gestelLt hatte.
BGH,Urt.v. 10. November 1971 - VIII ZR 43/70 OLG Frankfurt-Kassel
LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 43/70	URTEIL	Verkündet	am
10.	November 1971 Scheibl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmrs Christian DAG Mit
 in Stadt
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	und ________
Alleininhaber: Kaufmann Karl-Hermann Istraße H.
Ba uma s ch inengro ßhandlung, in K(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 Freiherr v.
2
/
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. Januar 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist Bauunternehmer. Er kaufte in den Jahren I960 bis 1965 von der Klägerin Baumaschinen und -gerate im Wert von etwa 1,2 Millionen DM. Die Lieferungsbedingungen der Klägerin, die den Käufen zugrunde lagen, enthalten u.a. einen erweiterten Eigentumsvorbehalt, wonach die Klägerin sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Bezahlung sämtlicher,
 
auch künftig entstehender, Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehielt.
Am 11. Oktober 1965 wurde über das Vermögen des Beklagten das Vergleichsverfahren eröffnet. Bereits vorher hatte die Klägerin die neueren Geräte zurückgenommen oder vom Beklagten für ihre Rechnung verkaufen lassen. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsverfahrens hatte der Beklagte aus den Lieferungen der Klä gerin nur noch ältere Maschinen in Besitz, die voll bezahlt waren. Sie hatten nach der Behauptung der Klägerin einen Wert von ca. 100 000 DM. Die Restforderung der Klägerin betrug 98 343,36 DM. Diese Forderung meldete die Klägerin unter Hinweis auf ihren Eigentumsvorbehalt im Vergleichsverfahren an und erklärte wörtlich: "Unsere obige Forderung melden wir an, soweit wir aus der Rückgabe unserer Geräte nicht befriedigt werden".
Sogleich nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens setzte die Klägerin sich mit dem Vergleichsverwalter in Verbindung und versuchte mit ihm ein Übereinkommen zu erzielen, wonach sie die restlichen Maschinen und Geräte gegen Zahlung einer monatlichen Miete von 3 500 DM beim Beklagten belassen wollte. Damit sollte dem Beklagten eine Fortführung seines Betriebes ermöglicht werden, wovon die Klägerin sich am ehesten die Erfüllung ihrer gesamten Restforderung versprach. Wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, hat der Vergleichsverwalter der von der Klägerin angestrebten Vereinbarung nicht zugestimmt.
In dem Vergleichstermin vom 11. November 1965, in dem die Klägerin durch ihren Prokuristen vertreten war, wurde ihr für ihre gesamte Restforderung von 98 343,36 DM das Stimmrecht eingeräumt. Der Eigentumsvorbehalt der Klägerin kam nicht zur Sprache.
Mit den Stimmen der Klägerin wurde der Vergleichsvorschlag des Beklagten angenommen, wonach die nach § 25 VerglO beteiligten Gläubiger 40 % ihrer Forderungen in 18 gleichen Monatsraten ab 1. Dezember 1965 und anschließend weitere 20 i in 18 gleichen Monatsraten erhalten sollten. Durch Beschluß vom 18. November 1965 wurde der Vergleich gerichtlich bestätigt.
Entsprechend den Zahlungsbedingungen des gerichtlich bestätigten Vergleichs zahlte der Beklagte an die Klägerin im Dezember 1965 eine erste Rate von 2 185,40 DM. Daraufhin sandte die Klägerin dem Beklagten am 13. Dezember 1965 folgendes Schreiben:
"In unseren Schreiben ab 11.10. ds. Jrs. an Sie bzw. an Ihren Vergleichsverwalter .... und auch im persönlichen Gespräch machten wir darauf aufmerksam, daß wir ein Aussonderungsrecht an den Ihnen gelieferten Maschinen und Geräten haben, jedoch bereit sind, gegen monatliche Zahlung von DM 3.500 sämtliche noch in Ihrem Besitz befindlichen Maschinen und Geräte bei Ihnen zu belassen. Die Zahlungen sind solange zu leisten, bis die Restschuld in Höhe von DM 98.343,36 zuzügl. Zinsen erreicht ist.
Bisher gaben Sie uns lediglich DM 2.185,40, die wir .... auf die bis zu dem 11.11.1965 zu zahlenden DM 3.500 anrechnen.
Bitte zahlen Sie unverzüglich die noch fehlenden DM 1.314,60 und weisen Sie auch die Dezemberrate mit DM 3.500 in den nächsten Tagen an.”
 
Nachdem die Klägerin den Beklagten noch mehrfach schriftlich und mündlich zur monatlichen Zahlung von 3 500 DM aufgefordert und ihm für den Pall der Weigerung die Abholung der Maschinen angekündigt hatte, zahlte der Beklagte ab März 1966 monatlich 3 500 DM. Nach Behauptung der Klägerin sind bisher 52 000 DM gezahlt, nach Behauptung des Beklagten 5ö 747,14 DM.
Mit der Klage macht die Klägerin einen weiteren Teilbetrag ihrer Kaufpreisrestforderung in Höhe von 28 000 DM geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, beantragt der Beklagte, das landgerichtlicbe Urteil wieder herzustellen.
Entscheidungsgründe
I.	Der erweiterte Eigentumsvorbehalt gewährt dann, wenn die Sachen, deren Eigentum Vorbehalten ist, - wie hier - bereits voll bezahlt sind, kein Aussonderungsrecht, sondern ein Absonderungsrecht (Senatsurteil vom 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69 = LM § 455 BGB Nr. 27 = NJW 1971, 799 = BGHWarn 1971 Nr. 38 = WM 1971, 347). Gemäß § 27 Abs. 1 VerglO sind persönliche Gläubiger, die ein Recht auf abgesonderte Befriedigung haben, nur insoweit Vergleichsgläubiger, als sie auf abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind. Demnach hätte der Klägerin in dem
 Vergleichstermin das volle Stimmrecht nur eingeräumt werden dürfen, wenn sie auf ihr Absonderungsrecht verzichtet hätte.
Oh in der vorbehaltlosen Teilnahme der Klägerin an der Abstimmung ein stillschweigender Verzicht auf ihr Absonderungsrecht zu sehen ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Hat die Klägerin auf ihr Absonderungsrecht verzichtet, so hat sie voll am Vergleichsverfahren teilgenommen und hat nur einen Anspruch auf Zahlung der Vergleichsquote in Höhe von 60 % ihrer gesamten Restforderung. Sollte der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, die 60 i noch nicht voll gezahlt haben, so könnte die Klägerin den fehlenden Betrag gleichwohl nicht mit der vorliegenden Klage geltend machen. Ihrer Klage fehlte insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie die Zwangsvollstreckung aus dem bestätigten Vergleich betreiben könnte (§85 Abs. 1 VerglO).
Hat die Klägerin dagegen nicht auf das Recht auf abgesonderte Befriedigung verzichtet und ist sie damit keine Vergleicbsgläubigerin im Sinne des § 27 VerglO, so ist ihre Kaufpreisforderung gleichwohl von dem gerichtlich bestätigten Vergleich betroffen worden. Auch wenn ein persönlicher Gläubiger durch sein Absonderungsrecbt voll gesichert ist und sich am Vergleichsverfahren überhaupt nicht beteiligt, wird seine persönliche Forderung vom Vergleich betroffen (Senatsurteil vom 17. November 1959 = BGHZ 31, 174). Er kann wegen dieser Forderung nicht in das
 
gesamte Schuldnervermögen vollstrecken, sondern ist darauf beschrankt, aus den ihm verhafteten Gegenständen seine Befriedigung zu suchen. Ein Zahlungsanspruch in Höhe der Vergleicbsquote erwächst ihm erst, wenn er hierbei einen Ausfall erleidet oder wenn er seinen mutmaßlichen Ausfall feststellen läßt, was gemäß § 97 Abs. 1 VerglO auch noch nach Aufhebung des Vergleichsverfahrens möglich ist.
Da weder ein tatsächlicher noch ein mutmaßlicher Ausfall der Klägerin festgestellt ist, kann ihr Zablungs anspruch somit nur begründet sein, wenn der Beklagte sich nach Bestätigung des Vergleichs wirksam verpflichtet hat, die restliche Kaufpreisforderung der Klägerin hundertprozentig zu tilgen.
II.	Das Berufungsgericht bat eine derartige Verpflichtung des Beklagten bejaht. Nach seiner Ansicht haben die Parteien nach Bestätigung des Vergleichs eine Vereinbarung folgenden Inhalts getroffen: Der Beklagte hat sich verpflichtet, die gesamte Forderung der Klägerin aus der früheren Geschäftsverbindung in monatlichen Raten von 3 500 DM zu erfüllen, wogegen die Klägerin die Verpflichtung übernommen hat, ihren Eigentumsvorbehalt an den restlichen Maschinen und Geräten nicht auszuüben. Ein entsprechendes Angebot der Klägerin sieht das Berufungsgericht in deren Schreiben vom 13. Dezember 1965. Dieses Angebot habe der Beklagte durch schlüssiges Verhalten angenommen, indem er seit März 1966 die höheren Raten von monatlich 3 500 DM gezahlt habe.
Diese Auslegung des Berufungsgerichts greift die Revision mit Recht an* Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Verhaltens des Beklagten berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße das Gesamtverhalten des Beklagten und verstößt gegen die Lebenserfahrung.
Es ist schon zweifelhaft, ob das Schreiben der Klägerin vom 13. Dezember 1965 überhaupt dahin zu verstehen ist, daß die Klägerin vom Beklagten die Übernahme einer Verpflichtung zur vollständigen Tilgung der Kaufpreisrestforderung erwartete. Das Schreiben läßt vielmehr auch die Deutung zu, daß die Klägerin lediglich ihre Bereitschaft erklärte, die Geräte so lange beim Beklagten zu belassen, wie er monatlich den Betrag von 3 500 DM überwies. Das würde bedeuten, daß die Klägerin das Belassen der Geräte nur von der Zahlung als solcher, nicht aber von einer Verpflichtung des Beklagten zur vollen Tilgung seiner Schuld abhängig machte.
Das Eingehen des Beklagten auf diesen Vorschlag der Klägerin bedeutet also nicht notwendigerweise, daß der Beklagte damit zugleich die klagbare Verpflichtung übernahm, die vom Vergleich betroffene und damit nicht mehr durchsetzbare Forderung der Klägerin hundertprozentig zu tilgen. Ob das Verhalten des Beklagten in diesem Sinne zu verstehen ist, ist eine Frage der Auslegung. Ein Vertragsangebot kann durch schlüssiges Verhalten angenommen werden. Insbesondere in dem Bewirken der in dem Angebot vorgesehenen Leistung kann eine stillschweigende
 
Vertragsannahme gesehen werden (vgl. RGZ 129, 109, 113). Bas Bewirken der geforderten Leistung ist jedoch nur ein - wenn auch wichtiger - Umstand, der bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Wie bei jeder Auslegung so sind auch bei der Würdigung des Verhaltens des Beklagten sämtliche Umstände in Betracht zu ziehen, die einen Rückschluß auf den Sinn dieses Verhaltens zulassen. Es ist festzustellen, wie die Klägerin das Verhalten des Beklagten bei Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des Zwecks dieses Verhaltens nach Treu und Glauben verstehen mußte (vgl« Erman/Westermann, BGB, 4. Aufl.
§ 133 Anm. 7 mit weiteren Nachweisen), Biese Würdigung des Gesamtverhaltens des Beklagten hat das Berufungsgericht unterlassen, indem es ausschließlich darauf abgestellt hat, daß der Beklagte ab März 1966 die geforderten 3 500 BM im Monat bezahlt hat.
Für die Auslegung des vom Beklagten an den Tag gelegten Verhaltens ist vor allem wesentlich, daß der Beklagte die höheren Zahlungen nur höchst widerstrebend aufgenommen hat. Trotz des Schreibens der Klägerin vom 13. Bezember 1965 hat er im Januar 1966 abermals nur 2 185,40 BM und im Februar 1966 nur 2 145,40 BM gezahlt. Erst am 29. März 1966 hat er mit der Zahlung von 3 500 BM begonnen. Bieser letzteren Zahlung waren drei weitere Schreiben der Klägerin vom 29. Bezember 1965, 9. Februar 1966 und 16.März 1966 vorausgegangen, in denen sie nachdrücklich die Zahlung von jeweils 3 500 BM angemahnt hatte. Wie der Prokurist	als	Zeuge	bekundet hat, hat er
 in dieser Zeit auch wiederholt persönlich mit dem
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Beklagten gesprochen und ihn darauf hingewiesen, daß ihm die Maschinen abgeholt würden, wenn er nicht auf die Forderung der Klägerin einginge.
Nach Erhalt der ersten Rate über 3 500 DM setzte die Klägerin dem Beklagten sodann mit Schreiben vom 12. April 1966 eine Frist für die Zahlung der Differenz zwischen den geforderten 3 500 DM und den in den Monaten Dezember 1965 bis Februar 1966 gezahlten geringeren Beträgen. Bei Nichteinhaltung der Frist könne sie sich ’’leider nicht mehr an den vereinbarten Vergleich halten”. Erst auf eine erneute Mahnung vom 29. April 1966 hin überwies der Beklagte auch diesen Betrag.
Weiterhin ist für die Auslegung von Bedeutung, wie empfindlich es den Beklagten getroffen hätte, wenn die Klägerin ihre Drohung wahrgemacht und dem Beklagten die Maschinen weggenommen hätte. Das Berufungsgericht hat selbst in anderem Zusammenhang festgestellt, daß der Beklagte ohne die Maschinen der Klägerin nicht hätte Weiterarbeiten und den Vergleich nicht hätte erfüllen können. Für den Beklagten stand also die Existenz seines Betriebes auf dem Spiel. Eine Wegnahme der Geräte hätte zwangsläufig zu einem Konkurs des Beklagten geführt.
Wenn der Beklagte unter diesen Umständen, ohne auch nur mit einem Wort auf die zahlreichen Schreiben der Klägerin zu antworten, nach monatelangem Zögern die geforderten höheren Raten zahlte, so kann dies nur bedeuten, daß er sich wohl oder übel dem Druck
 
der Klägerin beugte, um sich die Existenzgrundlage seines Betriebes zu erhalten. Anders konnte auch die Klägerin das Verhalten des Beklagten nicht auffassen. Auch sie mußte erkennen, daß der Beklagte aus seiner Zwangslage heraus nur das tat, was unbedingt notwendig war, um sich die Geräte zu erhalten. Nur hierauf war der unmittelbare Zweck seines Tuns gerichtet. Diese Zwangslage des Beklagten verbietet es, seinem Verhalten eine weitere, über diesen unmittelbaren Zweck hinausgehende Bedeutung beizulegen. Um die Klägerin zu dem weiteren Stillhalten zu bewegen, war lediglich erforderlich, daß der Beklagte tatsächlich jeden Monat 3 500 DM zahlte. Die zusätzliche Übernahme einer Verpflichtung zur vollen Tilgung der alten, von dem gerichtlich bestätigten Vergleich betroffenen Schuld war hierzu nicht erforderlich, weil die Klägerin eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht ausdrücklich ver langt hatte, sondern nur Zahlung. Wenn die Klägerin eine derartige Verpflichtungserklärung des Beklagten haben wollte, hätte sie klare Verhältnisse schaffen müssen und den Beklagten zur Abgabe einer ausdrücklichen Verpflichtung zur vollen Schuldtilgung anhalten müssen. So aber kann in dem bloßen Zahlen der höheren Raten eine derart weitgehende Verpflichtung des Beklagten nicht gesehen werden, zu demal dieser weitere Zahlungen verweigert hat, nachdem - nach seiner Ansicht - die Klägerin in Höhe der Vergleichsquote befriedigt war.
III.	Da das Berufungsurteil auf der Annahme einer Verpflichtung des Beklagten zur vollen Tilgung der
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Restschuld beruht, kann es schon aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben.
Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Denn die Klägerin hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, der Beklagte habe noch am 18. Juni 1967 das aufgrund ihres Schreibens vom 13. Dezember 1965 getroffene Abkommen über die vollständige Erfüllung ihrer Forderung bestätigt, indem er sich ausdrücklich verpflichtet habe, den damals bestehenden Restanspruch zu begleichen. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und auch nicht den dazu vom Beklagten angetretenen Gegenbeweis (Schriftsatz vom 24. Oktober 1969) erhoben. Sollte der Beklagte das von der Klägerin behauptete Abkommen am 18. Juni 1967 tatsächlich in eindeutiger Weise bestätigt haben, dann müßte dieses Abkommen als zustandegekommen angesehen werden, obwohl das Verhalten des Beklagten Anfang 1966 noch keine stillschweigende Zustimmung bedeutete. Deshalb bedarf die Frage der Bestätigung noch der Aufklärung durch das Berufungsgericht.
IV.	Falls das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Beklagte sich nach Bestätigung des Vergleichs verpflichtet hat, die volle Schuld zu tilgen, so wird es folgendes zu beachten haben:
1. Das Berufungsgericht wird sodann erneut die Frage prüfen müssen, ob dieses Abkommen nicht gemäß
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§ 8 Abs. 3 VerglO nichtig ist. Nach dieser Vorschrift sind Abkommen des Schuldners mit einzelnen Gläubigern nichtig, durch welche diese Gläubiger bevorzugt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, findet § 8 Abs. 3 VerglO auf Abkommen, die nach Bestätigung des Vergleichs vereinbart werden, regelmässig keine Anwendung. Es ist jedoch zu eng, wenn das Berufungsgericht von dieser Regel nur für den Pall eine Ausnahme machen will, daß die Beteiligten bereits vorher vereinbart haben, das Abkommen erst nach Vergleichsbestätigung zu schließen, um der Nichtigkeit zu entgehen. Ein nach Vergleichsbestätigung geschlossenes Vorzugsabkommen ist nicht nur in einem derartigen Pall von bewußter Gesetzesumgehung nichtig. Die Nichtigkeit kann vielmehr auch schon dann eintreten, wenn die nachträglich vereinbarte Sonderbegünstigung vorher bereits in Aussicht gestellt worden war (RG LZ 1913 Sp.399; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 181 Anm. 9 mit weiteren Nachweisen). Nur selbständige Neuabschlüsse liegen außerhalb des Verbotszwecks des § 8 VerglO. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 8. Februar 1961 (VIII ZR 20/60 = LM § 8 VerglO Nr. 2 = MDR 1961, 396 = BGHWarn 1961 Nr. 33 = WM 1961, 431) ausgeführt hat, will § 8 VerglO die Gleichheit der Interessen der Gläubiger am Zustandekommen und Inhalt des Vergleichs sichern. Das Begünstigungsverbot will also geheime Sonderabkommen verhüten, die den Einzelgläubiger geneigt machen sollen, auch einem dem Gemeinwohl der Gläubiger abträglichen Vergleichsvorschlag zuzustimmen. Hinter dem Verbot steht die Abwendung der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung, die den Zweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger in Präge stellen könnte. Diese Gefahr
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einer unlauteren Beeinflussung einzelner Gläubiger kann aber auch schon dann gegeben sein, wenn der Schuldner einem Gläubiger einen Sondervorteil zunächst unverbindlich in Aussicht stellt und ihn erst nach gerichtlicher Bestätigung des Vergleichs in bindender Weise zusagt.
Auch ein solches Inaussichtsteilen einer Bevorzugung kann einen Gläubiger geneigt machen, einem Vergleichsvorschlag zuzustimmen, der nicht dem Gemeinwohl der übrigen Gläubiger entspricht.
Wenn der Beklagte auch im vorliegenden Palle der Klägerin vor Abschluß des Vergleichs keine bindenden Zusagen gemacht hat, so liegt es doch nahe, daß er ihr für den Fall des Stillhaltens jedenfalls eine Bevorzugung in Aussicht gestellt hat. Dafür spricht insbesondere das eigene Vorbringen der Klägerin in erster Instanz. Dort hatte sie vorgetragen, sie habe sich vor Vergleichsabschluß mit dem Vergleichsverwalter dahin geeinigt, daß sie dem Beklagten die restlichen Geräte gegen Zahlung einer monatlichen "Miete” von 3 500 DM belasse. Als die Klägerin dieses Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Januar 1970 ausdrücklich aufgab, wies sie selbst darauf hin, daß damit das Verbot des § 8 VerglO ausgeräumt sei. Auch die Korrespondenz spricht dafür, daß bereits vorher eine Übereinkunft unter den Parteien erzielt worden ist: So mahnt die Klägerin im Schreiben vom 22. November 1965 bei dem Vergleichsverwalter unter Bezugnahme auf den geführten Schriftverkehr und die persönliche Aussprache kurzer Hand die "bis zu dem 11, angefallene "Miete” in Höbe von DM 3 500,-" an. In dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 9. Februar 1966 heißt es wörtlich:
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"Wie Ihnen ja bekannt ist, wurden monatliche Vergleichsraten in Höhe von DM 3 500,- vereinbart...".
In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird der Beklagte Gelegenheit haben, zu diesem Fragenkreis ggf. weitere Tatsachen vorzutragen.
2. Sollte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 8 Abs. 3 VerglO nicht feststellen, so bleibt zu prüfen, ob nicht der Beklagte das Abkommen mit der Klägerin gemäß § 123 BGB wirksam wegen Drohung angefochten bat (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 1970). Für die Frage einer Rechtswidrigkeit der Drohung der Klägerin kann von Bedeutung sein, daß die Klägerin zuvor mit ihrem vollen Stimmrecht für den Vergleich gestimmt hatte, dessen Durchführbarkeit davon abhing, daß die Klägerin einstweilen stillhielt und nicht aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts die restlichen Maschinen an sich zog. Es fragt sich, ob die Klägerin dann gleichwohl kurze Zeit nach dem Zustandekommen des Vergleichs vom Beklagten die Zusicherung einer 100 #igen Befriedigung unter der Drohung verlangen durfte, sonst aufgrund des Eigentumsvorbehalts dem Beklagten die für die Fortführung des Betriebs notwendigen Maschinen zu entziehen.
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V.	Gemäß § 565 ZPO war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da von der neuen Sachentscheidung auch abhängt, welche Partei die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Haidinger	.	Dr.	Mezger	Mormann
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Braxmaier
 Dr. Hiddemann