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BGH · VIII ZR 43/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 43/66

Nach gerichtlicher Aufhebung der Beschlagnahme hinterlegte die Staatsanwaltschaft das Kollier beim Amtsgericht Saarbrücken zugunsten des Klägers und der beiden Beklagten. Der Beklagte zu 2 hat Widerklage gegen den Kläger erhoben auf Einwilligung in die Herausgabe des Kolliers an ihn (den Beklagten zu 2). Er bestreitet, daß der Kläger dem Beklagten zu 1 das Kollier in Kommission gegeben oder von der nach französischem Recht gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich das Eigentum Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, und zwar das Landgericht, weil nicht erwiesen sei, daß die Streitgehilfin oder der Beklagte zu 2 beim Erwerb dos Kolliers bösgläubig gewesen seien, das Berufungsgericht, weil nicht widerlegt sei, daß der Kläger dem Beklagten zu 1 das Kollier übereignet habe. - nach französischem Hecht - Eigentümer geworden, weil ihm der Kläger das Kollier nicht mit einem Confifc-Schein übersandt, sondern fest verkauft habe. Insbesondere sieht das Berufungsgericht die Mitübersendung eines Confi6-Scheins nicht als erwiesen an und verneint auch nach den besonderen Umständen dieses Falles, schon die Tatsache, daß der Kläger nur einen Bruchteil des Kaufpreises auf das Kollier angezahlt hatte, zwinge zur Annahme einer Vertragsgestaltung, nach welcher der Kläger Eigentümer des Kolliers geblieben wäre. Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe den einzelnen Umständen, die es für die Be v/e is Würdigung heranzieht, einen größeren oder geringeren Beweiswert als geschehen beimessen und demgemäß zu einem anderen Ergebnis kommen sollen. Ihr ist, wenn es sich wie hier um einen komplexen und verwickelten Streitstoff handelt, grundsätzlich auch die Rüge verwehrt, das Berufungsgericht habe weitere Umstände bei der Gesamtwürdigung berücksichtigen sollen, wenn nur die Beweiswürdigung ergibt, daß das Berufungsgericht die ihm wesentlich erscheinenden Umstände unparteiisch gegeneinander abgewogen hat. Das Berufungsgericht hat auch den Beklagten zu 1 als Zeugen vernommen, nachdem das Versäumnisurteil gegen ihn rechtskräftig geworden war« Die Revision rügt das als rechtsfehlerhaft: Da der Kläger mit dem Urteil des Landgerichts auch dessen Kostenentscheidung angefochton habe, nach welcher der Kläger 3/4 der Kosten des Rechtsstreits, also auch der des Beklagten zu 1 zu tragen hatte, Denn jedenfalls beruht das Berufungsurt£il-nicht auf einem etwa anzunehmenden Verfahrensverstoß, Das Berufungsgericht hat nirgendwo, auch nicht an den von der Revision aufgeführten Stellen, seine Beweiswürdigung auf das Zeugnis des Mitbeklagten Kley gestützt. Es ist auch nicht anzunehraen, daß dessen Aussage das Berufungsgericht, ohne daß dies im Urteil zu dem Ausdruck gekommen wäre, bei der BeweisWürdigung irgendwie beeinflußt haben könnte. Es lag vielmehr auf der Hand, daß das Zeugnis des Beklagten zu 1 schon im Hinblick auf das schwebende Strafverfahren nur als Aussage einer interessierten Partei gewertet werden konnte und für sich keinerlei Beweiskraft hatte. Zu II der Revisionsbegründung, Die Revision wendet sich hier gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er im September I960 dem Beklagten zu 1 das Kollier ein zwoites Mal, mit einem Confifc-Schein (nach Fof^D) übersandt habe. Dasselbe gilt durchweg auch für die Rügen, mit denen die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht aus der eigonen Prozeßführung des Klägers nachteilige Schlüsse gezogen hat. Zeile von unten) aus, der Kläger habe eine Erklärung für die nach den gesamten Umständen ungewöhnliche Verzögerung der Vorlage (der Durchschrift des Confie-Scheins) weder im Ermittlungsverfahren, noch, trotz der ständigen Hinweise, seitens des Beklagten zu 2 und der Streitgehilfin, während des vorliegenden Rechtsstreits gegeben. An den in der Revisionsbegründung zitierten Stollen hat der Kläger sich wohl gegen den vom Beklagten zu 2 ausgesprochenen Verdacht der Fälschung des Confie-Scheins verwahrt, nicht aber, was das Berufungsgericht vermißt, eine Erklärung für seine von Berufungsgericht als ungewöhnlich angesehene Prozoßführung gegeben. Zu Unrecht sieht die Revision § 139 ZPO insoweit als verletzt an, als das Berufungsgericht erwägt, gegen die Sachdarstellung des Klägers spreche auch die Art und Y/oiso, in der er die Durchschrift des Confifc-Scheins als Beweismittel in den Prozeß eingeführt habe. In diesem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht insbesondere auf den Wechsel im Sachvortrag des Klägers und auf die Tatsache ab, daß er sich von vornherein auf den Confie-Schein vom 26. Das Berufungsgericht brauchte nicht gemäß §139 ZPO den durch Anwälte beratenen Kläger darauf aufmerksam zu machen, daß die Art und Weise seiner Prozeßführung als Bev/eioanzeichen gegen die Richtigkeit seiner Sachdarstellung verwertet v/erden konnte. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß im Dezember 1959 das Kollier wieder in Paris beim Kläger gewesen sei. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rcvisionsrügen kommt es schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht ferner nicht als erwiesen ansieht, daß der Kläger, bei einer dann anzunehmenden zweiten Übersendung im September I960, einen Confie-Schcin beigelegt und damit deutlich gemacht habe, daß er das Kollier dem Beklagten zu 1 nicht zu Eigentum übertragen Der Kläger habe sogar gegen jede Gepflogenheit auf schriftliche Empfangsbestätigungen des Beklagten zu 1 verzichtet und nicht einmal das Empfangsbekenntnis der Der Kläger, der nur darauf bestehe, den Beklagten zu 1 das Kollier nicht fest verkauft zu haben, könne selbst nicht exakt angeben, von welcher rechtlichen Möglichkeit er Gebrauch gemacht habe, den nach französischem Recht grundsätzlich mit dem Kauf verbundenen Eigonturasübergang auszuschließen. Der Zeuge hat zwar festgestellt, daß in den Jahren 1958 und 1959 der Beklagte zu 1 von Kläger großenteils Kommissionsware bezogen hat; ihm ist aber andererseits aufgefallen, daß für.die Warenlieferungen nach der Rückgliederung des Saarlandes keine Kommissionsrechnungen vorhanden waren. Zu IV 6.Die von Zeugen A^^ in dem Parallelprozeß BiD gegen Landesbank Girozentrale (7 0 199/62 LG « 3 U 135/63 OLG Saarbrücken) gemachte Aussage brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu berücksichti-gen, weil es selbst (GA Bl. 526) den Zeugen vernommen und sich mit seiner Aussage auseinandergesetzt hat. Daß der Zeuge einmal als Angestellter des Klägers an einer Bestandsaufnahme beim Beklagten zu 1 mitgewirkt hat, bei dor die vom Kläger gelieferten Waren aufgenommen wurden, beweist nicht, daß der Kläger den Beklagten zu 1 sämtliche Waren in Kommission gegeben hat. geliefert 'bezeichnet werden, nötigte das Berufungsgericht nicht zu Schlüssen über die Vertragsgrundlage für die Lieferung des hier streitigen Kolliers«, das nicht ordnungsgemäß exportiert ist und hinsichtlich dessen der Kläger als einzige Unterlage die angebliche Durchschrift eines Confie-Schcino vorgelegt hat. Zu IV 8 und 9« Die Revision rügt hier, das Berufungsgericht habe sich über die Handelsbräuche im französiechen Juwelenhandel und über das französische Recht durch Gutachter unterrichten lassen müssen, weil ihm eine eigene Sachkunde gefehlt habe» Auch diese Rüge ist nicht begründet. Es ist kein Verfahrensfohler, wenn das Berufungsgericht auf Grund der hier vorliegenden Umstände es als nicht ausgeschlossen angesehen hat, der Kläger und der Beklagte zu 1 hätten ihre Vertragsbeziehungen abweichend von einem solchen Handelsbrauch gestaltet.

Zitierte Normen: § 1006 BGB § 561 ZPO
KollierBerufungsgerichtStreitgehilfinZeugeUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2126 096
/
/
BUNDESGERICHTSHOF
I
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 43/66
URTEIL	Verkündet am
20. September 1967 Klett, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 des Joaillier-Pabricant Pranc©i3
Rue La
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br*
gegen
1. don Juwelier Horst Kfl^ in SfliHIHBl« LefllBBPweg 0,
Beklagten,
2« don Kaufmann Mauricio 00^ in Bafl^-Bafl^» He^^vog®,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Br.	-
Streitgehilfin des Beklagten zu 2:
PfJP-KiU^-Bank für Teilzahlung mit beschränkter Haftung & Co. in Ka0|^|BH||^^MüBbtraße •, vertreten durch ihren Ge-schäftsführer	,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte in
 und
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 11. Januar 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger belieferte den Beklagten zu 1, der in Saarbrücken ein Juweliergeschäft hatte, mit Schmuckwaron. Im Frühjahr 1959 übersandte er dem Beklagten zu 1 ein besonders wertvolles mit 334 Diamanten besetztes Kollier nach	Der Beklagte zu 1 geriet nach der
 Rückgliederung des Saarlandes (Juli 1959) in finanzielle Schwierigkeiten. Endo September I960 verpfändete er das Kollier vorübergehend bei der Allgemeinen EflHHHH Bankgesellschaft in	Am	30. März 1961 schloß
 er mit der durch die Streitgehilfin - einer Teilzahlungs-bank in Ka(HlllBP - vertretenen
 GmbH in	(UKB)	einen	Kreditvertrag übor
 rd. 156 000 DM, die für die Anschaffung von Maschinen bestimmt v/aren. Dabei übereignete er das Kollier der UKB zur Sicherung. In ihrem Aufträge gab die Streitgehilfin das Kollier in Bankgewahrsam. Der Kredit wurde notleidend
 
und durch die Streitgehilfin als Bürge abgedeckt, der die UKB alle Rechte abtrat. Durch Schreiben vom 30. Januar 1962 meldete der Kläger, der das Kollier dem Beklagten zu 1 nur in Kommission gegeben haben will, bei der Streitgehilfin seine angeblichen Rechte auf das Kollier an. Diese veräußerte es gleichwohl im Einvernehmen mit dem Beklagten zu 1 am 27. Februar 1962 mit weiteren (kleineren) 54 Schmuckstücken für zusammen 100 000 DM an den Beklagten zu 2. Diesem wurde gegen bare Bezahlung des Kaufpreises der Schmuck in den Geschäftsräumen der Streitgehilfin ausgehändigt. Beim Verlassen der Geschäftsräume wurde ihm - wovon die Streitgehilfin vorher verständigt war - auf Veranlassuni des Klägers das Kollier durch Kriminalbeamte abgenomraen, die es auf Anordnung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten. Nach gerichtlicher Aufhebung der Beschlagnahme hinterlegte die Staatsanwaltschaft das Kollier beim Amtsgericht Saarbrücken zugunsten des Klägers und der beiden Beklagten.
Der Kläger hat von den Beklagten verlangt, darin oinzuwilligen, daß das Kollier an ihn herausgegeben werde. Der Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 13« Oktober 1962 an die Hinterlegungsstelle erklärt, er erhebe keinen Anspruch auf das Kollier. Er hat ein Teilversäumnisurteil gemäß dem Klagantrag gegen sich ergehen lassen; das Versäumnisurteil ist rechtskräftig.
Der Beklagte zu 2 hat Widerklage gegen den Kläger erhoben auf Einwilligung in die Herausgabe des Kolliers an ihn (den Beklagten zu 2). Er bestreitet, daß der Kläger dem Beklagten zu 1 das Kollier in Kommission gegeben oder von der nach französischem Recht gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich das Eigentum
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durch einen bedingten Kaufvertrag oder durch einen Verwahrungsvertrag mit Verkaufsauftrag vorzubehalten. Der Kläger habe vielmehr - so der Beklagte zu 2 - das Kollier dem Beklagten zu 1, dem er besonders großes Vertrauen geschenkt habe, zu Eigentum überlassen. Auf jeden Fall aber seien die UKB als seine Rechtsvorgängerin, und er selbst beim Erwerb dos Kolliers gutgläubig gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, und zwar das Landgericht, weil nicht erwiesen sei, daß die Streitgehilfin oder der Beklagte zu 2 beim Erwerb dos Kolliers bösgläubig gewesen seien, das Berufungsgericht, weil nicht widerlegt sei, daß der Kläger dem Beklagten zu 1 das Kollier übereignet habe. Mit der Revision erstrebt der Kläger Verurteilung des Beklagten zu 2 und Abweisung der Widerklage. Der Beklagte zu 2 beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Parteien streiten im v/esentlichen darüber, wann und auf Grund welcher Abrede der Beklagte zu 1 in den Besitz des Kolliers gelangt ist. Der Kläger behauptet $
Er habe im Frühjahr 1959 das Kollier mit einem sog. ”Confib-Schein", per Post an den Beklagten zu 1 nach Saarbrücken -gesandt. Der Confib-Schein habe (s. vorgelegtes Muster) die folgende Erklärung enthalten*
”11 est expressement convenu que ces marchandises sont confibes et non vendues, qufolles ne doivent pas btre confiees d des tiers et qu1eiles voyagent aux risques ct p&rils du destinataire.”
~ 5 -
Da der Beklagte zu 1 das Kollier nicht habe ab-Hetzen können, habe er es in der zweiten Jahreshälfte 1959 zurückgegeben, und es am 26./27. September I960 ein zweites Mal nach Fofl||K
-	wiederum mit einem Confi6-Schein - an einen dort
 wohnenden Vertrauensmann	zugesandt	erhalten.
Demgegenüber behauptet der Beklagte zu 2, der Beklagte zu 1 habe das ihm - ohne Confie-Schein im Frühjahr 1959 übersandte Kollier bis zur Sicherungsübereignung an die UKB in seinem Besitz gehabt; er sei
-	nach französischem Hecht - Eigentümer geworden, weil ihm der Kläger das Kollier nicht mit einem Confifc-Schein übersandt, sondern fest verkauft habe.
Das Berufungsgericht hat über die widersprüchlichen Behauptungen der Parteien umfangreichen Beweis erhoben.
Es würdigt das Beweisergebnis dahin, der Kläger habe den ihm nach § 1006 Abs. 2 BGB obliegenden Beweis für seine Sachdarstellung nicht erbracht. Insbesondere sieht das Berufungsgericht die Mitübersendung eines Confi6-Scheins nicht als erwiesen an und verneint auch nach den besonderen Umständen dieses Falles, schon die Tatsache, daß der Kläger nur einen Bruchteil des Kaufpreises auf das Kollier angezahlt hatte, zwinge zur Annahme einer Vertragsgestaltung, nach welcher der Kläger Eigentümer des Kolliers geblieben wäre. Die Revision erhebt zahlreiche Verfahrensrügen.
2, Das Revisionsgericht ist gemäß § 561 Abs. 2 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Dessen Beweiswürdigung kann das Revisions-gericht nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf Rechtsverstößen beruht. Das Revisionsgericht hat insbesondere
 
nicht zu beurteilen, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts richtig ist, sondern nur, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist, und ihre Grundlagen nicht unter Verstoß gegen Vorschriften des Vorfahrensrcchts gewonnen worden sind. Der Revision ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen odor den Beweiswert eines anderen Beweismittels anzugreifen. Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe den einzelnen Umständen, die es für die Be v/e is Würdigung heranzieht, einen größeren oder geringeren Beweiswert als geschehen beimessen und demgemäß zu einem anderen Ergebnis kommen sollen. Ihr ist, wenn es sich wie hier um einen komplexen und verwickelten Streitstoff handelt, grundsätzlich auch die Rüge verwehrt, das Berufungsgericht habe weitere Umstände bei der Gesamtwürdigung berücksichtigen sollen, wenn nur die Beweiswürdigung ergibt, daß das Berufungsgericht die ihm wesentlich erscheinenden Umstände unparteiisch gegeneinander abgewogen hat. Schon an diesen Grenzen scheitern durchweg die zahlreichen Rügen der Revision gegen die eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Im einzelnen zu erörtern sind nur die folgenden?
Zu I 2 dor Revisionsbegründung«
Das Berufungsgericht hat auch den Beklagten zu 1 als Zeugen vernommen, nachdem das Versäumnisurteil gegen ihn rechtskräftig geworden war« Die Revision rügt das als rechtsfehlerhaft: Da der Kläger mit dem Urteil des Landgerichts auch dessen Kostenentscheidung angefochton habe, nach welcher der Kläger 3/4 der Kosten des Rechtsstreits, also auch der des Beklagten zu 1 zu tragen hatte,
 
sei dor Beklagte zu 1 wenigstens hinsichtlich der kosten-entscheidung noch nicht als Partei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden gewesen; er habe deshalb nicht als Zeuge vernommen werden dürfeno Ob dies richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls beruht das Berufungsurt£il-nicht auf einem etwa anzunehmenden Verfahrensverstoß, Das Berufungsgericht hat nirgendwo, auch nicht an den von der Revision aufgeführten Stellen, seine Beweiswürdigung auf das Zeugnis des Mitbeklagten Kley gestützt. Es ist auch nicht anzunehraen, daß dessen Aussage das Berufungsgericht, ohne daß dies im Urteil zu dem Ausdruck gekommen wäre, bei der BeweisWürdigung irgendwie beeinflußt haben könnte. Es lag vielmehr auf der Hand, daß das Zeugnis des Beklagten zu 1 schon im Hinblick auf das schwebende Strafverfahren nur als Aussage einer interessierten Partei gewertet werden konnte und für sich keinerlei Beweiskraft hatte. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht dies verkannt haben könnte.
Zu II der Revisionsbegründung,
 Die Revision wendet sich hier gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er im September I960 dem Beklagten zu 1 das Kollier ein zwoites Mal, mit einem Confifc-Schein (nach Fof^D) übersandt habe. Wenn die Revision dabei geltend macht, das Berufungsgericht habe den Zeugen, die - mehr oder minder - dio Behauptung des Klägers bestätigt haben, mehr glauben sollen, als den Zeugen, die - mehr oder minder - im Sinne des Beklagten zu 2 ausgesagt haben, so sind diese Rügen nach den oben dargelegten Grundsätzen
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unbeachtlich. Dasselbe gilt durchweg auch für die Rügen, mit denen die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht aus der eigonen Prozeßführung des Klägers nachteilige Schlüsse gezogen hat. Zu II 4 h rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe sich dabei in Widerspruch zu dem Akteninhalt gesetzt. Diese Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht führt an der von der Revision beanstandeten Stelle (BU S. 13 10. Zeile von unten) aus, der Kläger habe eine Erklärung für die nach den gesamten Umständen ungewöhnliche Verzögerung der Vorlage (der Durchschrift des Confie-Scheins) weder im Ermittlungsverfahren, noch, trotz der ständigen Hinweise, seitens des Beklagten zu 2 und der Streitgehilfin, während des vorliegenden Rechtsstreits gegeben. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das letztere nicht aktenwidrig. An den in der Revisionsbegründung zitierten Stollen hat der Kläger sich wohl gegen den vom Beklagten zu 2 ausgesprochenen Verdacht der Fälschung des Confie-Scheins verwahrt, nicht aber, was das Berufungsgericht vermißt, eine Erklärung für seine von Berufungsgericht als ungewöhnlich angesehene Prozoßführung gegeben.
Zu Unrecht sieht die Revision § 139 ZPO insoweit als verletzt an, als das Berufungsgericht erwägt, gegen die Sachdarstellung des Klägers spreche auch die Art und Y/oiso, in der er die Durchschrift des Confifc-Scheins als Beweismittel in den Prozeß eingeführt habe. In diesem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht insbesondere auf den Wechsel im Sachvortrag des Klägers und auf die Tatsache ab, daß er sich von vornherein auf den Confie-Schein vom 26. September I960 berufen und ihn erst sehr
 spät in Rechtsstreit vorgelegt habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dem Kläger Gelegenheit geben müssen, die Gründe hierfür darzulegen, die vor allem in der Schwierigkeit der Informationserteilung über französische Anwälte an die deutschen Prozeßbevollmächtigten gelegen hätten. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht brauchte nicht gemäß §139 ZPO den durch Anwälte beratenen Kläger darauf aufmerksam zu machen, daß die Art und Weise seiner Prozeßführung als Bev/eioanzeichen gegen die Richtigkeit seiner Sachdarstellung verwertet v/erden konnte. Denn das lag auf der Hand. Daß Sprach- und Übersetzungs-Schwierigkeiten Vorgelegen haben könnten, hat das Berufungsgericht (BU S. 14) in Betracht gezogen. Es meint aber, daß dem Kläger von Anfang an die entscheidende Bedeutung der Versendungsbelege habe bekannt sein müssen und es sich um einfache, in seinen Geschäftsbereich fallende Vorgänge gehandelt habe. Die Begründung des Berufungsgericht laßt auch insoweit einen Rechtsfehlcr nicht erkennen.
Zu III der Revisionsbegründung.
Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß im Dezember 1959 das Kollier wieder in Paris beim Kläger gewesen sei. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rcvisionsrügen kommt es schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht ferner nicht als erwiesen ansieht, daß der Kläger, bei einer dann anzunehmenden zweiten Übersendung im September I960, einen Confie-Schcin beigelegt und damit deutlich gemacht habe, daß er das Kollier dem Beklagten zu 1 nicht zu Eigentum übertragen
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wollte» Da die vom Kläger vorgelcgtcn Unterlagen (das bordereau Nr» 288 und die Reste des carnet ä souchc) offensichtlich nur geringe Beweiskraft haben, die Zeugenaussagen sich widersprechen und der Vortrag des Klägers gewechselt hat, kann die Feststellung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden»
Zu IV der Revisionsbegründung.
Die Revision wendet sich hier gegen die Feststellung , des Berufungsgerichts (BU S. 19 bis 24), nach den besonderen Umständen des hier streitigen Geschäfts könne nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß der Kläger das wertvolle, aber noch nicht bezahlte Kollier, dem Beklagten zu 1 fest verkauft und damit übereignet habe» E3 stützt diese Feststellung auf eine eingehende Untersuchung und Y/ürdigung der jahrelangen Geschäftsbeziehungen des Beklagten zu 1 zu dem Kläger» Das Berufungsgericht entnimmt aus ihnen, daß der Kläger dem Beklagten zu 1 ein im Geschäftsleben ganz ungewöhnliches Vertrauen entgegengebracht und dabei die Sicherung seinor eigenen Interessen völlig vernachlässigt habe. Der Kläger habe trotz Verschlechterung des Geschäftsganges und rückläufiger Zahlungseingänge seitens des Beklagten zu 1 seine Lieferungen an diesen solange fortgesetzt, bis der Beklagte zu 1 ihm über 500 000 DM schuldete. Die Geschäftsunterlagen des Klägers über die Geschäfte mit dem Beklagten zu 1 seien mangelhaft und unvollständig.
Der Kläger habe sogar gegen jede Gepflogenheit auf schriftliche Empfangsbestätigungen des Beklagten zu 1 verzichtet und nicht einmal das Empfangsbekenntnis der
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Post Uber die Versendung des wertvollen Kolliers im September I960 aufbewahrt. Die geschäftlichen Beziehungen zY/ischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 rechtlich zutreffend zu qualifizieren, werde ferner dadurch er-schv/ert, daß sie möglicherweise - mindestens teilweise -als steuerliche Schwarzgeschäfte anzusehen seien. Der Kläger, der nur darauf bestehe, den Beklagten zu 1 das Kollier nicht fest verkauft zu haben, könne selbst nicht exakt angeben, von welcher rechtlichen Möglichkeit er Gebrauch gemacht habe, den nach französischem Recht grundsätzlich mit dem Kauf verbundenen Eigonturasübergang auszuschließen. Die Verfahrensrügen der Revision bleiben ohne Erfolg.
Zu IV 1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist weder lebensfremd noch denkgesetzlich ausgeschlossen, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es ungev/öhnlich ist, wenn ein Kaufmann eine besonders wertvolle Ware einem Geschäftsfreund vor Bezahlung übereignet. Es war aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, auf Grund der von ihm angeführten Umstände hier einen solchen ungewöhnlichen Pall anzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung ebensogut möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen haben sollte.
Zu IV^^^^und^ö^ Das Berufungsgericht brauchte sich nicht mit jeder Zeugenaussage, insbesondere sor/cit Zeugen in anderen Verfahren vernommen worden sind, in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen. Aus der Aussage der Zeugin DflUP brauchte es nicht den Schluß zu ziehen, den die Revision ziehen möchte. Aus der Aussage des Zeugen V^^p (Betriebsprüfers des Finanzamts) im Strafverfahren ergibt sich nichts dafür, daß der Übersendung
 des Kolliers im September I960 ein Kommissionsgeschäft zugrunde gelegen hat. Der Zeuge hat zwar festgestellt, daß in den Jahren 1958 und 1959 der Beklagte zu 1 von Kläger großenteils Kommissionsware bezogen hat; ihm ist aber andererseits aufgefallen, daß für.die Warenlieferungen nach der Rückgliederung des Saarlandes keine Kommissionsrechnungen vorhanden waren. Der Be-klagte zu 1 hat dem Zeugen sogar Unterlagen vorgelegt, nach denen mit diesem Zeitpunkt die Kommissionswaren in sein Eigentum übergegangen sein sollen. Auf weitere Einzelheiten braucht nicht eingegangen zu werden; das Berufungsgericht hat jedenfalls auch hinsichtlich der Aussage des Zeugen Vogel § 286 ZPO nicht verletzt, v/enn es sic nicht eingehender behandelt hat.
Zu IV 6. Die von Zeugen A^^ in dem Parallelprozeß BiD gegen Landesbank Girozentrale (7 0 199/62 LG « 3 U 135/63 OLG Saarbrücken) gemachte Aussage brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu berücksichti-gen, weil es selbst (GA Bl. 526) den Zeugen vernommen und sich mit seiner Aussage auseinandergesetzt hat.
Aus der Aussage im Parallelprozeß ergab sich im übrigen nichts Entscheidendes für den hier anstehenden Rechts-streit. Daß der Zeuge einmal als Angestellter des Klägers an einer Bestandsaufnahme beim Beklagten zu 1 mitgewirkt hat, bei dor die vom Kläger gelieferten Waren aufgenommen wurden, beweist nicht, daß der Kläger den Beklagten zu 1 sämtliche Waren in Kommission gegeben hat.
Zu IV 7. Daß der Kläger in anderen Zivilprozessen bezüglich anderer an den Beklagten zu 1 gelieferten Waren ordnungsgemäße Ausfuhrerklärungen vorgelcgt hat, in denen diese V/aren als "avec reserves de retour11
 
geliefert 'bezeichnet werden, nötigte das Berufungsgericht nicht zu Schlüssen über die Vertragsgrundlage für die Lieferung des hier streitigen Kolliers«, das nicht ordnungsgemäß exportiert ist und hinsichtlich dessen der Kläger als einzige Unterlage die angebliche Durchschrift eines Confie-Schcino vorgelegt hat.
Zu IV 8 und 9« Die Revision rügt hier, das Berufungsgericht habe sich über die Handelsbräuche im französiechen Juwelenhandel und über das französische Recht durch Gutachter unterrichten lassen müssen, weil ihm eine eigene Sachkunde gefehlt habe» Auch diese Rüge ist nicht begründet. Soweit der Kläger als Handelsbrauch behauptet hatte, im französischen Juwelenhandol sei das uconfi6!’ üblich, hat das Berufungsgericht dies zu seinen Gunsten als richtig unterstellt. Es ist kein Verfahrensfohler, wenn das Berufungsgericht auf Grund der hier vorliegenden Umstände es als nicht ausgeschlossen angesehen hat, der Kläger und der Beklagte zu 1 hätten ihre Vertragsbeziehungen abweichend von einem solchen Handelsbrauch gestaltet.
Ob und inwieweit trotz § 562 ZPO über § 286 ZPO mittelbar die Verletzung nicht revisiblen Rechts gerügt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Die Revision hat nämlich nicht dargelegt, inwieweit französisches Rocht verletzt sein könnte. Das Berufungsgericht geht, wie sich aus S, 20 oben des Berufungsurteils ergibt, von den Rechtsausführungen des Klägers über die verschiedenen Möglichkeiten der Vertragsgc-staltung nach französischem Recht aus.
 
/
t.
Zu IV II« Das Berufungsgericht hat die Grundsätze des prima facie-Bewcises schon deshalb nicht verletzt, weil solche zwar bei der Beurteilung von kausalem Geschehen oder von Verschulden, nicht aber für die Präge herangezogen werden können, in welcher Weise zwei Parteien ihre geschäftlichen Beziehungen zueinander vertraglich geregelt habeno
 Schließlich ist auch § 448 ZPO nicht verletzt* Es liegt im Ermessen des Tatsachenrichters, ob er unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung das Beweismittel der ParteiVernehmung gebrauchen will, insbesondere ob er einen hinreichenden Teilbeweis seitens einer Partei als erbracht ansieht« Die Revision hat einen Ermessensfehler des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr. Haidinger	Br.	Gelhaar	Dr.	Mezger
 Dr. Messner	Mormann