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BGH · VIII ZR 43/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 43/63

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Qberlan-desgerichto in Saarbrücken vom 25° November 1964 aufgehobeno Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen9 dem auch die Entscheidung über di2 Kosten der Revision übertragen wirdo Von Rechts wegen Tatbestand: falls ln Nichtstatussachen - im Verfahren über die Erteilung des "Exequatur” das Hecht der revision au fond und damit einer grundsätzlich unbeschränkten Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für sich in Ansprüche Diese revision au fond hat zuerst der Apgellationshof^Paris im Jahre 1965 aufgegeben und seitdem in ständiger Recht-sprechung entschieden, daß ausländische Urteile rechtlich und tatsächlich nicht voll nachzuprüfen seien (Urto v«, 21« Oktober 1955 - Eevue critique de droit intornational priv6 (Rev» crito) des arrets de la cour de cassation, chambres civiles 1966 I no« 13) bestätigt, und zwar durch das erstgenannte Urteil in einem Pall, der eine starke (französische) Inlandeheziehung aufwies und nach französischem Hecht zu beurteilen war« Biese Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtspre-chung zeigt, wie das vom Senat eingeholte Rechts-gutachten des Max-Planck-Institus für ausländisches und internationales Privatrecht vom 24»April 1967 (im folgenden: Gutachten) zutreffend folgert, daß es sich bei dem Urteil in Sachen nicht um eine Binzeientscheidung handelte, sondern um den vorher angekündigten und seither fortgeführ-ton Beginn einer neuen Rechtsprechung» Baß diese Rechtsprechung in absehbarer Zeit wieder umgestoßen werden könnte, ist um so weniger zu erwarten, als der Kassationshof mit seiner neuen Rechtsprechung nur dein einhelligen Wunsch des französischen Schrifttums gefolgt ist, so daß also nicht anzunehmen ist, daß von diesem ein Anstoß zu einer Rückkehr zur früheren Rechtsprechung ausgehen wird«, Aus demselben Grund ist auch schwerlich mit einer divergierenden Rechtsprechung der Instanzgerichte zu rech< non, In der Tat ist seit 1964 kein Urteil bekannt geworden, durch das ein französisches Gericht noch die revision au fond in Anspruch genommen hätte? XXo Das französische Gesotzesrecht behandelt das Frohlern dor Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nur fragmentarisch in Artikel 546 Code de procedure civil (Co proc« civ»), der seinerseits auf Artikel 2123 Code civil (Co ciVo) verweist» Aus diesen Vorschriften, die hier nicht interessierende Einzelfällo regeln, wird allgemein entnommen, daß ausländische Entscheidungen in Frankreich für vollstreckbar erklärt werden können, wenn ihnen ein französisches Gericht dao Exequatur erteilt hat» Die Voraussetzungen hierfür sind von der Rechtsprechung und vom Schrifttum erst allmählich herausgearbeitet worden» Das bereits erwähnte Urteil des Kassationshofes vom 7» Januar 1964 (M^|P) hat die bisherige Rechtsprechung zusammongefaßt und die Entwicklung dadurch zu einem vorläufigen Abschluß geführt, daß es einen abschließenden Katalog der Voraussetzungen aufgestellt hat, unter denen ausländische Entscheidungen in Frankreich anerkannt werden» Von diesem Katalog ist bei der Prüfung dor Gegenseitigkeit auszugehen» Er enthält folgende Voraussetzungen (conditions): 5o 1*absence do toutc fraude ä la loio Diose Voraussetzungen sind mit denen des § 328 AbSo 1 Kro 1 bis 4 ZPO zu vergleichen« Dabei braucht, wie der Senat bereits in BGHZ 42, 194 ff ausgeführt hat, die Gegenseitigkeit nicht für die Vollstreckung aller Urteile eines deutschen Gerichts im ausländischen Urteils3taat gegeben zu sein» Es genügt, daß sie es für ein Urteil des Inhalts ist, wie das, das für vollstreckbar erklärt werden s'oilo Es kann auch nicht eine völlige Übereinstimmung des beiderseitigen Anerkennungsrechts verlangt werden, sondern es ist darauf abzustellen, ob bei einer nicht formalen und kleinlichen Gcsamtv/ürdigung des beiderseitigen Anerkcnnungsrechts und der beiderseitigen Ancr-konnungspraxis im Urteilsstaat im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines deutschen Urteils gleichen Inhalts bestehen* nationale Zuständigkeit des Urteilostaates nach dem internationalen Prozeßrecht des Vollstrek-kungsstaatos gemeinte Die damit gegebene formale Übereinstimmung der beiderseitigen Voraussetzung für die Anerkennung eines Urteils des anderen Staates bedeutet aber noch nicht, daß insoweit die Gegenseitigkeit verbürgt isto Das ist vielmehr nur der Pall, wenn und insoweit das internationale Zivilprozeßrocht dos einen Staates die internationale Zuständigkeit im wesentlichen ebenso bestimmt wie das internationale Zivilprozeßrecht des anderen Staates, beide Male also zu dem (im wesentlichen) gleichen Ergebnis führte Die internationale Zuständigkeit des Urteils-staateo ist sowohl nach französischem wie nach deutschem Hecht zu verneinen, wenn ihr eine ausschließliche Zuständigkeit dos Vollstreckungs-otaates entgogenstoht (a), und bedarf außerdem einer positiven Begründung im Zuständigkeitsrecht des Vollstreckungsstaates (b)o §§ 12 ff ZPO) gemilderto Ob dies ausreichen konnte, den aus dem französischen Jurisdiktionsprivileg sich ergebenden Unterschied im Sinne einer großzügigen Auslegung des Gegenseitigkeitsbegriffes allgemein als unerheblich unberücksichtigt zu lassen, -braucht hier nicht entschieden zu werden« Denn die französischen Gerichte, deren Entscheidungen hier für vollstreckbar erklärt werden sollen, haben ihre Zuständigkeit auf Grund einer Gerichtsstandsveroinbarung in den Verkaufsbedingungen des Klägers (Verkaufsbedingungen des Syndicat dos Granitiers de France) angenommen (soSo 13 des Urteils der Kammer für Han- delasachen in St» Malo und So 1 % 2 des Urteils des Berufungsgerichts in Rennes)« Einer Prüfung der Gegensoitigkeitsvoraus3etzung des § 328 Abs«1 Nr« 5 ZPO ist demnach als Vorgleichsfall zugrunde zu legen, daß ein deutsches Gericht auf die Klage eines deutschen Lieferanten einen französischen Käufer, der mit dem Lieferanten auf Grund dessen allgemeiner Geschäftsbedingungen ein deutsches Gericht als zuständig vereinbart hatte, zur Zahlung dos Kaufpreises und von Verzugsschaden verurteilt hätte« Gegenüber einem solchen Urteil könnte der französische Beklagte nach den c) Anders als die deutschen Gerichte beschränken sich aber die französischen Gerichte im Exequaturverfahren nicht auf die Prüfung, ob nach dem Hecht des Vollstreckungsstaates überhaupt ein Gericht des Urteilsotaates zuständig war, also auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit, sondern halten sich für befugt, darüber hinaus auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts, für dessen Urteil das Exequatur beantragt wird, nach dem Hecht des Brtoilsstaates zu überprüfen® In der Praxis hat diese Überprüfung jedoch nur eine geringe Bedeutung (so: Gutachten; ferner Arnold aaO S® 135 Pn® 46)® Sie kann deshalb nach den oben zu XI letzter Absatz dargelegten 2* Die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens (r&gu-larit6 de la procedure), auf Grund dessen die anzuerkennende Entscheidung erlassen worden ist, wird im Exequaturverfahren bejaht, wenn der ausländische Richter die Vorschriften seines eigenen Verfahrensrochto beachtet (a) und nicht gegen die zu dem ordre public gehörenden Grundsätze des französischen Verfahrensrechts verstoßen hat m. a) Die erstore Voraussetzung hat in § 328 ZPO wiederum kein Gegenstück* Sie ist aber auch im Exequaturverfahren praktisch nicht von großer Bedeutung* Denn die französischen Gerichte sind bei der Prüfung der Präge, ob der ausländische Richter die Vorschriften seines eigenen Verfahrensrechts beachtet und richtig ausgelegt hat, sehr zurückhaltend* Sie untersuchen dies in der Regel nur auf ausdrückliche Rüge* Nach Bellet (La Jurisprudence du Tribunal de la Seine en matiere d*exequatur des jugements etrangers in: Travaux du Comit6 francais de droit international priv§ 1962-1964 S* 251, 271) ist vor dem erstinstanzlichen Gericht des Seine-Bezirks innerhalb von das einer ausländischen Entscheidung allein deshalb das Exequatur verweigert hätte, weil der ausländische Richter sein eigenes Prozeßrecht verletzt habe» Nach einem neueren Urteil des Kassationshofes vom 4° Oktober 1967 (Recuoil Dalloz 1968 I 95 m» zust» Anm» Mezger und Rev» crit» 1968, 98 ff in» zust» Anm» Lagar-do) hat der Exequaturrichter das Verfahren vor dem ausländischen Gericht überhaupt nur im Hinblick auf den französischen ordre public und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu Überprüfen (so dazu nachstehend unter h)° Unter diesen Umständen kann die Tatsache, daß der Bxequatur-richter theoretisch die Befugnis in Anspruch nimmt, das Vorfahren an dem Verfahrensreeht des Urteilsstaates zu messen, für die Gegenseitig-keitsfrago außer Betracht bleiben» Hecht angewandt hat (1* application do la üoö> competence d’apres lc3 regies franqaises de conflit)0 Als Nichtanwendung de3 maßgebenden Rechts kommt auch dessen willkürliche Auslegung durch den ausländischen Richter in Betracht0 Der französische Exequaturrichter kann deshalb - auch nach der Aufgabe der revision au fond - in einem gewissen Rahmen immer noch die materiell-rechtliche Begründung des ausländischen Urteils überprüfen„ b) Das deutsche Anerkennungsrecht verlangt eine Beachtung des deutschen Kollisionsrechts durch den ausländischen Richter nur in beschränktem Umfang in Statussachen (§ 328 Abs« 1 Hr, 3 ZP0)„ Im übrigen, d.h» vor allem für vermögensrechtliche Streitigkeiten, enthält das deutsche Recht keine ausdrückliche Bestimmung, die der Voraussetzung zu 3 des französischen Katalogs entspräche0 Es kann aber auch hier § 328 Abs« 1 Nr«.. 4 ZPO eingrei-fen0 Wenn diese Bestimmung die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausschließt, falls die Anerkennung gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, so werden damit auch die Normen des deutschen Kollisionsrcchts geschützt, vorausgesetzt, daß sie im konkreten Fall Anspruch darauf erheben, sich auch gegenüber ausländischen Kollisionsrecht durchzusetzeno Ebenso ist es nicht völlig ausgeschlossen, über § 328 Aböo 1 Nr0 <? ZPO einem ausländischen Urteil die Anerkennung zu versagen, wenn cs das deutsche Recht “grundfalsch" angov/andt hat (Raape, Internationales Privatrocht, 5» Aufl» So 139, 141 m„ Nachv/o)o Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß die Voraussetzung zu 3 des Katalogs theore- nicht die räumlichen Beziehungen des streitigen Verhältnisses so unterschiedliches Gewicht haben* daß die eine Beziehung vor allen anderen erkennbar den Ausschlag gibt« Der Gutachter* dem der Senat auch insoweit folgt* hat demgegenüber darauf hingewiesen* daß sich in der gesamten veröffentlichten französischen Rechtsprechung nicht ein einziger Fall findet, in dem einem ausländischen Urteil das Exequatur deshalb verweigert worden wäre* weil der fremde Richter das nach den französischen Kollisionsregeln maßgebende Recht nicht oder nicht richtig angewandt habe« Der Senat ist deshalb mit dem Gutachter der Ansicht* daß die Voraussetzung zu 3 des Katalogs jedenfalls praktisch kein bedeutendes Hindernis für die Vollstreckung deutscher Urteile über vertragsrechtliche* insbesondere kaufrechtliehe Ansprüche in Frankreich ist« 4« Die Voraussetzung der "conformity a 1*ordre public international" hat ihr Gegenstück in § 328 Abs« 1 Hr« 4 ZPO« Der Kassationshof unterscheidet zwischen den Funktionen des ordre public als Schranke der Anwendung einer ausländischen Horm durch ein französisches Gericht (vgl« als Gegenstück ira deutschen Recht Art« 30 EGBGB) und als Hinderungsgrund für die Anerkennung eines ausländischen Urteils (entsprechend § 328 Abs« 1 Hr« 4 ZPO« Im zweiten Fall sind nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes (Urt« v« 17» April 1935? wohlerworbenen Rechte des Klägers die Wirkungen des französischen ordre public abgeschwächt (effet attenue de 1!ordre public international)<, Hach den Untersuchungen des Gutachters findet sich selbst in Status-Sachen, in denen eine revision au fond seit der Jahrhundertwende ausgeschlossen ist und deshalb ein Ausweichen auf den ordre public als Grund für die Versagung des Exequatur nahegolegen hätte, nur ein Urteil aus jüngerer Zeit, das die Verneinung des Exequatur auf die Verletzung des materiellen ordre public stützt (vglo auch Arnold Fn« 13 So 133 Pn. 22) • Es ist deshalb zu erwarten, daß die französische Rechtsprechung in Vermögensrecht liehen Streitigkeiten - auch nach der Aufgabe der revision au fond - nur mit Zurückhaltung und nicht in einem größeren Umfang als die deutsche Rechtsprechung auf Grund des ordre public das Exequatur verweigern wird« Diese Erwartung ist auch deshalb begründet, weil sich nach den Untersuchungen des Gutachters kein neueres Urteil findet, welches das Exequatur für Urteile aus Staaten verweigert hätte, mit denen Frankreich die gegenseitige Anerkennung von Urteilen unter Verzicht auf die revision au fond, aber unter Vorbehalt des ordre public vereinbart hat (Belgien, Italien, die Schweiz und Großbritannien), in Fällen also, in denen ebenfalls ein Ausweichen auf den ordre public hätte naheliegen können0 Ira übrigen hat der Senat bereits in BGH2 42, 194s 204 ausgesprochen, es sei unvermeidlich, daß die von Nation zu Bas angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben» weil für die Vollstreckung eines Urteils der hier vorliegenden Art die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen isto In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben» ob der Anerkennung eines der anderen Hindernisse des § '326 Abs» 1 ZPO entgegen-stehto Da von der Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt» wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen»

Zitierte Normen: § 19 ZPO
französischRechtausländischRechtsprechung°ZPOVoraussetzung

Volltext der Entscheidung

2083 036
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
ZPO §§ 723 Abso 2 Satz 2V 328 Abs<> 1 Nr- 5
Für die Anerkennung des Urteils eines französischen Gerichts, das einen deutschen Käufer zur Zahlung des Kaufpreises an den französischen Lieferanten verurteilt hat3 ist die Gegenseitigkeit verbürgt, wenn die Parteien die Zuständigkeit des französischen Gerichts vereinbart hatten-
BGH, Urto Vo 8• Mai 1968 - VIII ZR 43/63 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
43/65	URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
80 Mai 1968 Klett9 Justizhauptsokretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägers und’Revisionsklägers9
- Prozeßhevollinäclitigter: Rechtsanwalt
 gegen
a)
h)
c)
d) o) f)
2)
3)
/
 
Der VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten DroHaidinger sowie der Bundosrichtor Artl, Dr* Messner? Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Qberlan-desgerichto in Saarbrücken vom 25° November 1964 aufgehobeno
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen9 dem auch die Entscheidung über di2 Kosten der Revision übertragen wirdo
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger lieferte im Jahre 1958 an das Geschäft der Beklagten für 951 055 ffrs* Grabsteine * Ober den Kaufpreis und 80 000 ffrs» Verzugsschaden erwirkte er am 25» August 1959 oin Urteil der Kammer für Handelssachen (Tribunal de Commerce) in Sto Maloo Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Appellationshofes (Cour d*Appel) in Rennes zurückgewieseno Der Kläger hat mit der vorlie-
 
genden Klage beantragt? die Zwangsvollstreckung aus den genannten Urteilen und zwei Kostenfestsetzungs-beschlüssen für zulässig zu erklären. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen? weil im Verhältnis zwischen Frankreich und Deutschland die Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 723? 328 Nr0 5 ZPO nicht verbürgt sei» Dagegen richtet ’sich die Revision des Klägers; die Beklagten beantragen? die Revision zurückzuweiseno
 Entscheidungsgründe:
Io Rach dem Urteil dos erkennenden Senats BGHZ 42? 194 ff ist die Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 723? 328 Hr« 5 ZPO verbürgt? wenn die Vollstreckung eines deutschen Urteils gleichen Inhalts in dem Staat? dessen Urteil in Deutschland vollstrockt werden soll? auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Vollstreckung des Urteils des ausländischen Gerichts in Deutschland<, Bio in die jüngste Zeit wurde dies für das Verhältnis Deutschland-Frankreich von der Rechtsprechung (seit RGZ 150? 374 ff) und vom Schrifttum (Baumbaoh/Dauterbach ZPO 28* Auflo? Anho nach § 328? anders schon die 29, Auflo; BÜ-low/Arnold? Der internationale Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen E. 929 So 25; Stein/Jonas/ Schönke/Pohle ZPO 18. Aufl» § 328 Anm. VIII B Hr,19* Wieczorek ZPO § 328 Annu E V b) allgemein verneint» Denn die französische Gerichtspraxis nahm - jeden-
 
falls ln Nichtstatussachen - im Verfahren über die Erteilung des "Exequatur” das Hecht der revision au fond und damit einer grundsätzlich unbeschränkten Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für sich in Ansprüche Diese revision au fond hat zuerst der Apgellationshof^Paris im Jahre 1965 aufgegeben und seitdem in ständiger Recht-sprechung entschieden, daß ausländische Urteile rechtlich und tatsächlich nicht voll nachzuprüfen seien (Urto v«, 21« Oktober 1955 - Eevue critique de droit intornational priv6 (Rev» crito)
44» 769; Vo 2o Februar 1961, ReVo crito 50, 566; v. 5o Mai 1961, Gazette du Palais 1961, II 219»
Vo 9° Februar 1962, Rov» crito 52, 81)0 Der Kassa-tionshof hat zu dem ersten Mal im Urteil vom 8o Januar 1963 (Hohenzollern, Rcv0 crito 52, 109 Armu Holleaux) in einer Statussache, in der eine revision au fond ohnehin ausgeschlossen war, betont, daß sie es stets scio Durch diese Formel hat der Kassationshof, wie sich aus der in der Anmerkung Holleaux aaO angeführten Bemerkung dos Berichterstatters ergibt, bewußt seine Einstellung gegenüber der revision au fond kundgoben wollen» Ausdrücklich hat er die revision au fond dann im Urteil vom 7» Januar 1964 (Münzer, Rev0 crito 53» 344 m» Anm» Batiffol) aufgegeben und zugleich abschließend fünf Voraussetzungen für die Erteilung des Exequatur aufgestellt, auf die noch näher einzugehen ist» Den Verzicht auf die revision au fond hat der Kassationshof in zwei weiteren Urteilen vom 24o November 1965 (Rev» crito 55, 289) und vom 5° Januar 1966 (Bulletin
 
 des arrets de la cour de cassation, chambres civiles 1966 I no« 13) bestätigt, und zwar durch das erstgenannte Urteil in einem Pall, der eine starke (französische) Inlandeheziehung aufwies und nach französischem Hecht zu beurteilen war« Biese Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtspre-chung zeigt, wie das vom Senat eingeholte Rechts-gutachten des Max-Planck-Institus für ausländisches und internationales Privatrecht vom 24»April 1967 (im folgenden: Gutachten) zutreffend folgert, daß es sich bei dem Urteil in Sachen	nicht
 um eine Binzeientscheidung handelte, sondern um den vorher angekündigten und seither fortgeführ-ton Beginn einer neuen Rechtsprechung» Baß diese Rechtsprechung in absehbarer Zeit wieder umgestoßen werden könnte, ist um so weniger zu erwarten, als der Kassationshof mit seiner neuen Rechtsprechung nur dein einhelligen Wunsch des französischen Schrifttums gefolgt ist, so daß also nicht anzunehmen ist, daß von diesem ein Anstoß zu einer Rückkehr zur früheren Rechtsprechung ausgehen wird«, Aus demselben Grund ist auch schwerlich mit einer divergierenden Rechtsprechung der Instanzgerichte zu rech< non, In der Tat ist seit 1964 kein Urteil bekannt geworden, durch das ein französisches Gericht noch die revision au fond in Anspruch genommen hätte? vielmehr haben sich die Instanzgerichte, soweit sie schon Stellung genommen haben, ausdrücklich oder stillschweigend dem Kassationshof angeschlossen (Paris 19 o November 1965? Rev» crit» 55, 6491 Grenoble vom 20» Januar 1966, Rev0 crit» 55, 655 m» Anin» Beprez; Colmar vom 29» Januar 1964, Gazö Pal«,
 
1964 I 377)o Unter diesen Umständen scheitert die Annahme einer Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Frankreich nicht mehr an der früher von der französischen Rechtsprechung praktizierten revision au fond» Die Frage der Gegenseitigkeit ist deshalb erneut zu überprüfen»
XXo Das französische Gesotzesrecht behandelt das Frohlern dor Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nur fragmentarisch in Artikel 546 Code de procedure civil (Co proc« civ»), der seinerseits auf Artikel 2123 Code civil (Co ciVo) verweist» Aus diesen Vorschriften, die hier nicht interessierende Einzelfällo regeln, wird allgemein entnommen, daß ausländische Entscheidungen in Frankreich für vollstreckbar erklärt werden können, wenn ihnen ein französisches Gericht dao Exequatur erteilt hat» Die Voraussetzungen hierfür sind von der Rechtsprechung und vom Schrifttum erst allmählich herausgearbeitet worden» Das bereits erwähnte Urteil des Kassationshofes vom 7» Januar 1964 (M^|P) hat die bisherige Rechtsprechung zusammongefaßt und die Entwicklung dadurch zu einem vorläufigen Abschluß geführt, daß es einen abschließenden Katalog der Voraussetzungen aufgestellt hat, unter denen ausländische Entscheidungen in Frankreich anerkannt werden» Von diesem Katalog ist bei der Prüfung dor Gegenseitigkeit auszugehen» Er enthält folgende Voraussetzungen (conditions):
 
I» la competence du tribunal stranger, qui a rendu la decision«
2o la regularity do la procedure suivie devant cettc juridiction,
3» 1*application de la loi corapetente d*apres les 1’eglcs francaisco do conflits
4o la conformito a l*ordre public international,
5o 1*absence do toutc fraude ä la loio
 Diose Voraussetzungen sind mit denen des § 328 AbSo 1 Kro 1 bis 4 ZPO zu vergleichen« Dabei braucht, wie der Senat bereits in BGHZ 42, 194 ff ausgeführt hat, die Gegenseitigkeit nicht für die Vollstreckung aller Urteile eines deutschen Gerichts im ausländischen Urteils3taat gegeben zu sein» Es genügt, daß sie es für ein Urteil des Inhalts ist, wie das, das für vollstreckbar erklärt werden s'oilo Es kann auch nicht eine völlige Übereinstimmung des beiderseitigen Anerkennungsrechts verlangt werden, sondern es ist darauf abzustellen, ob bei einer nicht formalen und kleinlichen Gcsamtv/ürdigung des beiderseitigen Anerkcnnungsrechts und der beiderseitigen Ancr-konnungspraxis im Urteilsstaat im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines deutschen Urteils gleichen Inhalts bestehen*
IIIolo Die vom französischen Exequatur-Gericht geforderte “competence du tribunal etranger" entspricht formal der in § 328 Abs» 1 Kr» 1 ZPO aufgestellten Voraussetzung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichtso In beiden Pallen ist die inter-
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nationale Zuständigkeit des Urteilostaates nach dem internationalen Prozeßrecht des Vollstrek-kungsstaatos gemeinte Die damit gegebene formale Übereinstimmung der beiderseitigen Voraussetzung für die Anerkennung eines Urteils des anderen Staates bedeutet aber noch nicht, daß insoweit die Gegenseitigkeit verbürgt isto Das ist vielmehr nur der Pall, wenn und insoweit das internationale Zivilprozeßrocht dos einen Staates die internationale Zuständigkeit im wesentlichen ebenso bestimmt wie das internationale Zivilprozeßrecht des anderen Staates, beide Male also zu dem (im wesentlichen) gleichen Ergebnis führte
 Die internationale Zuständigkeit des Urteils-staateo ist sowohl nach französischem wie nach deutschem Hecht zu verneinen, wenn ihr eine ausschließliche Zuständigkeit dos Vollstreckungs-otaates entgogenstoht (a), und bedarf außerdem einer positiven Begründung im Zuständigkeitsrecht des Vollstreckungsstaates (b)o
a) Hach Art» 15 Co civ:
uUn Prancais pourra etre traduit dovant un tribunal do Prance pour des obligations par lui contractoes en pays etranger mdme avec un Strang or11
kann ein Franzose für eine im Ausland eingegangene Verpflichtung vor ein französisches Gericht geladen werden, und zwar selbst dann, wenn er sie gegenüber einem Ausländer eingegangen ist. In stän-
 
eiliger Rechtsprechung hat der Kassationshof den Anwendungsbereich dieser Vorschrift in doppelter Y/eise über ihren Y/ortlaut hinaus erweitert <> Bin-mal soll sie nicht nur für Klagen aus einem SchuldVerhältnis gelten, sondern grundsätzlich für Klagen jeder Art (Urto v. Io Februar 1955 Juris Classeur Periodique (TCP) 1955 II 8657; vom 7o Juni 1962, Clunot Journal du droit international 90 01963)* 106), mit wenigen, hier nicht interessierenden Ausnahmeno Zum anderen wird aus Arto 15 C. civ» entnommen, daß eine französische Partei nicht nur stets sich vor einem französischen Gericht verklagen lassen muß, sondern auch, daß 3ie sich nur vor einem französischen Gericht einzulassen braucht (Reqo 17o März 1830, in Dalloz, Droit civil, no0 443 (So 155), Hoto 1). Das gilt nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen (Batiffol,
 Droit international prive 4o Aufl0 noo 671)o Bin solches Jurisdiktionsprivileg für die eigenen Staatsangehörigen könnt das deutsche Recht nicht0
Hach französischem Recht kann aber die beklagte Partei auf dieses Privileg verzichteno Bin solcher Verzicht wird vor allem in der Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes gefunden (Colmar vom 29. Januar 1964, Gazo Palo 1964 I 377; Rouen vom 4. Oktober 1958, Revue trimestriel-lo do Droit Commercial 12 (1959), 700$ Trib«. gro insto Seine vom 120 Juni 1961, ReVo crito 50, 708), aber auch grundsätzlich in der rügelosen Binlas-
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siing vor dem Gericht dos Urteilsstaates oder dein Exequaturgericht (so: Gutachten; ferner Arnold, Außenwirtschaftsdient de3 Betriebsberaters 1967? 131? 134? 135 m« NachWo)« Hierdurch wird der Gegensatz zu dem deutschen Recht (§ 328 Abs» 1 Nr« 1 ZPO ioV„ mit den Vorschriften über den Gerichtsstand.» §§ 12 ff ZPO) gemilderto Ob dies ausreichen konnte, den aus dem französischen Jurisdiktionsprivileg sich ergebenden Unterschied im Sinne einer großzügigen Auslegung des Gegenseitigkeitsbegriffes allgemein als unerheblich unberücksichtigt zu lassen, -braucht hier nicht entschieden zu werden« Denn die französischen Gerichte, deren Entscheidungen hier für vollstreckbar erklärt werden sollen, haben ihre Zuständigkeit auf Grund einer Gerichtsstandsveroinbarung in den Verkaufsbedingungen des Klägers (Verkaufsbedingungen des Syndicat dos Granitiers de France) angenommen (soSo 13 des Urteils der Kammer für Han-
P R
delasachen in St» Malo und So 1 % 2 des Urteils des Berufungsgerichts in Rennes)« Einer Prüfung der Gegensoitigkeitsvoraus3etzung des § 328 Abs«1 Nr« 5 ZPO ist demnach als Vorgleichsfall zugrunde zu legen, daß ein deutsches Gericht auf die Klage eines deutschen Lieferanten einen französischen Käufer, der mit dem Lieferanten auf Grund dessen allgemeiner Geschäftsbedingungen ein deutsches Gericht als zuständig vereinbart hatte, zur Zahlung dos Kaufpreises und von Verzugsschaden verurteilt hätte« Gegenüber einem solchen Urteil könnte der französische Beklagte nach den
 
oben erörterten Grundsätzen des französischen Hechts 3ich im Exequaturverfahren nicht auf das Jurisdiktionsprivileg des Art* 15 Co civ® berufen? weil er durch die Gerichtsstandsvereinha-rung auf dieses Privileg verzichtet hätte® Bas Jurisdiktionsprivileg dos Art® 15 C® civ® steht mithin in einem Palle der vorliegenden Art der Gegenseitigkeit nicht entgegen®
h) Haben die Parteien, wie hier die französischen Gerichte angenommen haben, die Zuständigkeit dos Gerichts des Verkäufers vereinbart, so wäre eine solche Zuständigkoitsvereinbarung auch nach deutschem Zuständigkeitsrecht wirksam; denn ein Hinderungsgrund nach § 40 ZPO ist nicht gegeben®
c) Anders als die deutschen Gerichte beschränken sich aber die französischen Gerichte im Exequaturverfahren nicht auf die Prüfung, ob nach dem Hecht des Vollstreckungsstaates überhaupt ein Gericht des Urteilsotaates zuständig war, also auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit, sondern halten sich für befugt, darüber hinaus auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts, für dessen Urteil das Exequatur beantragt wird, nach dem Hecht des Brtoilsstaates zu überprüfen® In der Praxis hat diese Überprüfung jedoch nur eine geringe Bedeutung (so: Gutachten; ferner Arnold aaO S® 135 Pn® 46)® Sie kann deshalb nach den oben zu XI letzter Absatz dargelegten
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Grundsätzen außer Betracht bleiben (3GHZ 49 * 50; im Ergebnis zustimmend: Stein/Jonas/Schönke/Pohle § 328 Anm* VIII A Fn« 81)o Die Voraussetzung zu Nr6 1 des Katalogs kann deshalb als im großen und ganzen der Voraussetzung zu § 328 Abs* 1 Nr« 1 ZPO gleichwertig angesehen werden*
2* Die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens (r&gu-larit6 de la procedure), auf Grund dessen die anzuerkennende Entscheidung erlassen worden ist, wird im Exequaturverfahren bejaht, wenn der ausländische Richter die Vorschriften seines eigenen Verfahrensrochto beachtet (a) und nicht gegen die zu dem ordre public gehörenden Grundsätze des französischen Verfahrensrechts verstoßen hat
m.
a)	Die erstore Voraussetzung hat in § 328 ZPO wiederum kein Gegenstück* Sie ist aber auch im Exequaturverfahren praktisch nicht von großer Bedeutung* Denn die französischen Gerichte sind bei der Prüfung der Präge, ob der ausländische Richter die Vorschriften seines eigenen Verfahrensrechts beachtet und richtig ausgelegt hat, sehr zurückhaltend* Sie untersuchen dies in der Regel nur auf ausdrückliche Rüge* Nach Bellet (La Jurisprudence du Tribunal de la Seine en matiere d*exequatur des jugements etrangers in: Travaux du Comit6 francais de droit international priv§ 1962-1964 S* 251, 271) ist vor dem erstinstanzlichen Gericht des Seine-Bezirks innerhalb von
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10 Jahren nur ein einziges Mal die Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts behauptet worden» Zudem halten die französischen Gerichte sich an die Auslegung gebunden, die der ausländische Eichtor seinem eigenen Verfahrensrecht gegeben hat, falls ihnen nicht eine entgegengesetzte Hecht3prechung oder Rechtslohre nachgewiesen wird (Urt» v, 29° September 1959 frib° civ° Seine, Rev» crit° 49? 591 m» zusto Annio Batiffol)° Dem vom Senat beauftragten Gutachter ist kein neueres Urteil bekannt geworden? das einer ausländischen Entscheidung allein deshalb das Exequatur verweigert hätte, weil der ausländische Richter sein eigenes Prozeßrecht verletzt habe» Nach einem neueren Urteil des Kassationshofes vom 4° Oktober 1967 (Recuoil Dalloz 1968 I 95 m» zust» Anm» Mezger und Rev» crit» 1968, 98 ff in» zust» Anm» Lagar-do) hat der Exequaturrichter das Verfahren vor dem ausländischen Gericht überhaupt nur im Hinblick auf den französischen ordre public und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu Überprüfen (so dazu nachstehend unter h)° Unter diesen Umständen kann die Tatsache, daß der Bxequatur-richter theoretisch die Befugnis in Anspruch nimmt, das Vorfahren an dem Verfahrensreeht des Urteilsstaates zu messen, für die Gegenseitig-keitsfrago außer Betracht bleiben»
b)	Als Mißachtung grundlegender Prinzipien des französischen Verfahrensrechts vverden vor
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allem schwerwiegende Eingriffe in die Rechte der Verteidigung angesehen, wie etwa die Versagung rechtlichen Gehörs, sowie die Verwendung verfälschter oder nach französischer Auffassung als untragbar anzusehender Beweismittel (vgl» Arnold aaO So 134, Pn» 31)» Biese Pälle haben großenteils in § 328 AbSo 1 Nr. 4 ZPO ihr Gegenstück» Auch nach deutschem Recht wird ein erschlichenes Urteil oder ein Urteil, bei dem der beklagten Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist (Art» 103 Abs» 1 GG), nicht anerkannt» § 328 Abs» 1 Nr» 2 ZPO stellt darüber hinaus besondere Kautelen für einen deutschen Beklagten bei der Einleitung des Prozesses auf» Im großen und ganzen sind deshalb auch insoweit im Exequaturvorfahren und im Verfahren nach §§ 722, 723 ZPO die Gewichte annähernd gleich verteilt» Soweit auch die Unzulässigkeit eines vom ausländischen Gericht erhobenen Beweises die Grundlage für eine Verweigerung des Exequatur bildet (vgl» Arnold aaO S» 134, Pn» 31 a»E»), handelt es sich um Entscheidungen in atypischen Einzelfällen (so: das Gutachten), die nach den oben zu II letzter Absatz erörterten Grundsätzen nicht den Ausschlag für eine Verneinung der Gegenseitigkeit geben sollten»
3» a) Als weitere Voraussetzung für die Erteilung des Exequatur verlangt die französische Rechtsprechung, daß das ausländische Gericht das nach französischem Konfliktsrecht maßgebliche
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Hecht angewandt hat (1* application do la üoö> competence d’apres lc3 regies franqaises de conflit)0 Als Nichtanwendung de3 maßgebenden Rechts kommt auch dessen willkürliche Auslegung durch den ausländischen Richter in Betracht0 Der französische Exequaturrichter kann deshalb - auch nach der Aufgabe der revision au fond - in einem gewissen Rahmen immer noch die materiell-rechtliche Begründung des ausländischen Urteils überprüfen„
Im französischen Schrifttum sind die Ansichten über den Umfang dieses Prüfungsrechts geteilto Nach der einen Meinung soll der französische Richter nur prüfen können? ob der ausländische Richter das anzuwendende Recht nicht entstellt (denature) hat, worunter nur ein klarer Verstoß gegen eine eindeutige Rechtsregel verstanden wird (Batiffol? Rev» crit» 53? 346, 349)° Nach der anderen Meinung soll die Stellung des französischen Richters im Exequaturverfahren derjenigen des Kassationshofes nach dem allgemeinen französischen Verfahrensrecht entsprochen (Lagarde, Rev„ erito 55? 291? 296)? der Bxequaturrichter mithin die falsche Auslegung des französischen Rechts stets beanstanden können, die Verletzung fremden Rechts allenfalls dann? wenn es entstellt (denature) worden ist» Rem Grundsatz, daß der ausländische Richter das französische Kollisionsrecht zu beachten habe? ist allerdings schon dann Genüge geschehen? wenn die getroffene Entscheidung auch nur im Ergebnis nach dem maßgeblichen Recht gerechtfertigt v/ar? mag sie auch auf ein anderes Recht gestützt wor-
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 den sein (Kassationshof Urt* v. 29« Juli 1929 Clunet 57 (1930), 377)» Dieses Ä^uivalenggrinzig bedeutet praktisch eine sehr v/esentliche Milderung der Forderung, daß auch der ausländische Richter das französische Kollisionsrecht zu beachten habe (so: Gutachten)•
b) Das deutsche Anerkennungsrecht verlangt eine Beachtung des deutschen Kollisionsrechts durch den ausländischen Richter nur in beschränktem Umfang in Statussachen (§ 328 Abs« 1 Hr, 3 ZP0)„ Im übrigen, d.h» vor allem für vermögensrechtliche Streitigkeiten, enthält das deutsche Recht keine ausdrückliche Bestimmung, die der Voraussetzung zu 3 des französischen Katalogs entspräche0 Es kann aber auch hier § 328 Abs« 1 Nr«.. 4 ZPO eingrei-fen0 Wenn diese Bestimmung die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausschließt, falls die Anerkennung gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, so werden damit auch die Normen des deutschen Kollisionsrcchts geschützt, vorausgesetzt, daß sie im konkreten Fall Anspruch darauf erheben, sich auch gegenüber ausländischen Kollisionsrecht durchzusetzeno Ebenso ist es nicht völlig ausgeschlossen, über § 328 Aböo 1 Nr0 <? ZPO einem ausländischen Urteil die Anerkennung zu versagen, wenn cs das deutsche Recht “grundfalsch" angov/andt hat (Raape, Internationales Privatrocht, 5» Aufl» So 139, 141 m„ Nachv/o)o Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß die Voraussetzung zu 3 des Katalogs theore-
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tisch dem französischen Exequaturrichter durchweg ein weiterroichendcs Prüfungsrecht an die Hand gibt, als es der deutsche Richter nach §
328 ZPO hato Oh und in welchem Umfang sich dies auch praktisch ausv/irkt, hängt davon ab, in wel-chom Maße das französische und das deutsche Kol-lisionsrecht ühereinstimmeno Nach dem vom Senat bereits in BGHZ 42, 194? 197 vertretenen und angewandten Grundsatz, daß schon partielle Gegenseitigkeit die Voraussetzung des § 328 Abs° 1 Nr« 5 ZPO erfüllen könne, kommt es hier auf die Übereinstimmung der Regeln für die Anknüpfung dos Verti’agsstatuts, speziell des Statuts des Kaufvertrages an«,
c)	Insoweit besteht aber eine weitgehende Ähnlichkeit zwischen dem französischen und dem deutschen Kollisionsrecht• Beide gehen von dem gleichen Ansatzpunkt auss Über die Anknüpfung des Vertragsstatuts entscheidet in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, und in zweiter Linie eine an don Umständen des konkreten Palles orientierte Abwägung«, Während allerdings die französische Rochtspreohung auf diesem V/ege fast stets zu einem einheitlichen Vertragsstatut gelangt, nimmt die deutsche Rechtsprechung (VIII ZR 412/56 vom 10«, Januar 1958 a JPRspro 1958-59 Nr, 37 = TM BGB § 480 Nr, 2; VIII ZR 109/59 vom 9o Juni i960 * NJW I960, 1720) eine Spaltung des Vertragsstatuts in ein Käufer- und ein Verkäuferstatut hin, v/enn
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nicht die räumlichen Beziehungen des streitigen Verhältnisses so unterschiedliches Gewicht haben* daß die eine Beziehung vor allen anderen erkennbar den Ausschlag gibt« Der Gutachter* dem der Senat auch insoweit folgt* hat demgegenüber darauf hingewiesen* daß sich in der gesamten veröffentlichten französischen Rechtsprechung nicht ein einziger Fall findet, in dem einem ausländischen Urteil das Exequatur deshalb verweigert worden wäre* weil der fremde Richter das nach den französischen Kollisionsregeln maßgebende Recht nicht oder nicht richtig angewandt habe«
Der Senat ist deshalb mit dem Gutachter der Ansicht* daß die Voraussetzung zu 3 des Katalogs jedenfalls praktisch kein bedeutendes Hindernis für die Vollstreckung deutscher Urteile über vertragsrechtliche* insbesondere kaufrechtliehe Ansprüche in Frankreich ist«
4« Die Voraussetzung der "conformity a 1*ordre public international" hat ihr Gegenstück in § 328 Abs« 1 Hr« 4 ZPO« Der Kassationshof unterscheidet zwischen den Funktionen des ordre public als Schranke der Anwendung einer ausländischen Horm durch ein französisches Gericht (vgl« als Gegenstück ira deutschen Recht Art« 30 EGBGB) und als Hinderungsgrund für die Anerkennung eines ausländischen Urteils (entsprechend § 328 Abs« 1 Hr« 4 ZPO« Im zweiten Fall sind nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes (Urt« v« 17» April 1935? Rev« crit« 42* 412 m« Anm« Batiffol = RabelsZ 20* 519 mo Anm« Francescakis) im Hinblick auf die
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wohlerworbenen Rechte des Klägers die Wirkungen des französischen ordre public abgeschwächt (effet attenue de 1!ordre public international)<, Hach den Untersuchungen des Gutachters findet sich selbst in Status-Sachen, in denen eine revision au fond seit der Jahrhundertwende ausgeschlossen ist und deshalb ein Ausweichen auf den ordre public als Grund für die Versagung des Exequatur nahegolegen hätte, nur ein Urteil aus jüngerer Zeit, das die Verneinung des Exequatur auf die Verletzung des materiellen ordre public stützt (vglo auch Arnold Fn« 13 So 133 Pn. 22) •
Es ist deshalb zu erwarten, daß die französische Rechtsprechung in Vermögensrecht liehen Streitigkeiten - auch nach der Aufgabe der revision au fond - nur mit Zurückhaltung und nicht in einem größeren Umfang als die deutsche Rechtsprechung auf Grund des ordre public das Exequatur verweigern wird« Diese Erwartung ist auch deshalb begründet, weil sich nach den Untersuchungen des Gutachters kein neueres Urteil findet, welches das Exequatur für Urteile aus Staaten verweigert hätte, mit denen Frankreich die gegenseitige Anerkennung von Urteilen unter Verzicht auf die revision au fond, aber unter Vorbehalt des ordre public vereinbart hat (Belgien, Italien, die Schweiz und Großbritannien), in Fällen also, in denen ebenfalls ein Ausweichen auf den ordre public hätte naheliegen können0 Ira übrigen hat der Senat bereits in BGH2 42, 194s 204 ausgesprochen, es sei unvermeidlich, daß die von Nation zu
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Kation verschiedenen rechtlichem sittlichen* sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen zu unterschiedlichen Auffassungen darüber führen* was zu den Grundlagen der öffentlichen Ordnung gehöre* und deshalb dürften hei der Vergleichung des beiderseitigen ordro public - jedenfalls unter kulturverwandten Nationen - keine zu strengen Maßstäbe angelegt wordene Die Voraussetzung zu 4 des Katalogs steht deshalb ebenfalls einer Annahme der Gegenseitigkeit im Verhältnis Deutschland-Frankreich nicht entgegen»
5o L*absence de toute fraude & la loi fordert das Fehlen jeder Gesetzesumgehung» Hierbei bedeutet Gesetzesumgehung den Mißbrauch einer Kollisionsregel zu dem ausschließlichen Zweck* die Anwendung einer zwingenden Bestimmung des an sich maßgeblichen Rechts zu vermeiden0 Auch das deutsche Anerkennungsrecht nimmt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung eine Umgehung der Kollisionsnormen nicht ohne weiteres hin» Abhilfe wird insoweit beim ordre public (Raapo* Internationales Privatrocht*5° Aufl» S» 1315 Martin Wolff, Das internationale Privatrocht Deutschlands* 3o Aufl» S» 47} oder bei der Auslegung der Kollisionsnormen (Soorgel/Siebert/Kegel BGB 9» Aufl» vor Art» 7 EGBGB Nr» 61, 62) gesucht und gefunden» Ob die Gerichtspraxis beider Länder sich insoweit im wesentlichen deckt* braucht jedoch nicht untersucht zu werden» Denn in ver-raögensrochtlichen Angelegenheiten, für die der
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Grundsatz; der Privatautonomie gilt, die Parteien mithin grundsätzlich froi bestimmen konnen5 welches Recht anwendbar sein soll, kommt eine Umgehung des an sich maßgeblichen Kollisionsrechts kaum in Betracht (Arnold aaO So 133? Fn« 26)»
Es kann deshalb für die Verbürgung der Gegenseitigkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht von entscheidender Bedeutung sein? in welcher Weise das beiderseitige Anerkennungsrecht auf die Umgehung von Kollisionsnormen reagiert«
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IV. Bas angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben» weil für die Vollstreckung eines Urteils der hier vorliegenden Art die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen isto In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben» ob der Anerkennung eines der anderen Hindernisse des § '326 Abs» 1 ZPO entgegen-stehto Da von der Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt» wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen»
Br» Haidinger	Artl	Br»	Messner
 Mormann
Braxmaier