Beide Parteien waren im Jahre 1957 an der Herstellung und Lieferung von Personenwagen beteiligt* die die Iranischen Staatsbahnen bestellt hatten und deren Lieferung aufgrund von Absprachen zwischen den Parteien unter ihnen aufgeteilt wor-den war« Im Mai 1957 wurde den Parteien bekannt* daß die Ira-nische Staatsbahn weitere loo D-Zugwagen zur kurzfristigen Lieferung bestellen wollte« Die Klägerin unterbreitete dem Kaiserlich Iranischen Verkehrsministerium Anfang Juni 1957 ein schriftliches Angebot auf ?o Beise-Zugwagen 3» Klasse zu Preisen wie bei dem bereits abgeschlossenen Vertrage« Etwa um dieselbe Zeit machte auch die Beklagte der Iranischen Staats*» bahn ein Angebot Uber 5o D-Zugwagen* Mit Telegramm vom 3® Juli 1957 ersuchte der iranische Verkehrsminister General AnflHfc die Klägerin um Entsendung eines Bevollmächtigten für den Vertragsabschluß über 5o D-Zugwagen 3® Klasse gemäß ihrem Angebot vom 5« Juni 1957 zu den in dem Telegramm angegebenen sich auf Lieferzeit und Zahlung beziehenden Bedingungen« Die Klägerin entsandte darauf Mitte Juli 1957 ihren Exportleiter MoflHH zu dem Zwecke des Vertragsabschlusses nach Teheran« Der Bevollmächtigte der Klägerin, MoHBB* bestätigte mit Schreiben vom 13« August 1957 der Deutschen Botschaft* daß die Klägerin in der Lage sei* 5o D-Zugwagen 3« Klasse in der Zeit vom Oktober 1957 bis Ende Januar 1958 für die Iranische Staatsbahn herzu stellen, und zwar unabhängig von den mit Vertrag Nr« 575 bereits fest bestellten D-Zugwagen (gemeint war hiermit der laufende Auftrag über 75 Wagen)« Zu der Vergabe^ daß die Klägerin an dem der Beklagten in Aussicht stehenden Auftrag der Iranischen Staats*» bahn auf Lieferung von loo D-Zugwagen mit mindestens 3o Wagen zu den Bedingungen der Vergabe beteiligt werden soll® Mo^H habej so führt das Oberlandesgericht aus., den Verlauf der Ver* handlungen zwischen ihm und Me^| am 12® August 1957 vor dem Landgericht und Oberlandesgericht eingehend9 bestimmt, und glaubwürdig geschildert und seine Aussage beeidigt« Bei der Wertung des Beweisergebnisses.hält es das Berufungsgericht für unerheblich5 daß mit seinem Wissen über den Ab™ lauf der Verhandlungen am 12« August und 13® August 1957 erst nach und nach hervorgetreten sei;, wie sich aus seinem Memorandum vom 9» Oktober 1957* seiner notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherung vom 3« Februar 1958 und seinen Zeu« genaussagen vom 1« November i960,, 2« Dezember i960 und 18« 0]^ tober 1962 ergebe« Kleinere Unrichtigkeiten in den Erklärungen Z0B0 seine Angabe, daß in dem Protokoll des Vergabeausschusses die Verpflichtung die Klägerin mit mindestens 30 Waggons zu beteiligen, aufgenommen sei, seien infolge des größeren Zeitablaufs entschuldbar« Für die Darstellung daß am 12« August 1957 eine Verhandlung zwischen ihm und Me^^ in der Pension, in der Mo^H^ damals wohnte, stattgefunden habe, sprächen vor allem die Aussagen der Zeugin vom 2« Dezember i960 und lo« Oktober 1961. Denn nach deren Bekundungen sei Me|^ etwa lo bis 1b Tage vor ihrem Abflug aus Teheran, der am 220 August 1957 stattgefunden habe, in ihrer Gegenwart etwa 15 bis 2o Minuten im Zimmer bei Mc^HHP gewesen, während MeflP jeden Besuch bei um diese Zeit in Abrede gestellt hat« Da Mef^ den Besuch bei Mo|0 leugne, so folge daraus, daß seine Schilderung, es sei nicht zu Verhandlungen zwischen ihm und MoH^^ Uber die Aufteilung des Auftrages gekommen, nicht richtig sein könne« Das Berufungsgericht findet auch in dem sonstigen Beweisergebnis keinen Grund für Bedenken gegen die Richtigkeit der seij* nen Feststellungen zugrunde gelegten Bekundung MoflBHft über die zugesagte Beteiligung der Klägerin an dem von der Beklagten erstrebten Auftrag* tet« Sie bezögen sich auch auf den Zeitpunkt, zu dem der Besuch MeHK bei ihm am 12« August 1957 stattgefunden haben soll« Das Berufungsgericht habe nicht annehmen dürfen, daß dieser von der Beklagten bestrittene Besuch möglicherweise schon vor 16 Uhr bei stattgefunden habe« Ein späte- die nach dessen Angabe zwischen 18 und 19 Uhr geführt worden sein soll, möglicherweise schon vor dem Besuch Me^|p in dem Büro der Iranischen Staatsbahn stattgefunden hat« Ein Irrtum hinsichtlich des Zeitpunktes betreffe nur einen verhältnismäßig wenig bedeutenden Punkt der Aussage« Eine ge~ wisse Bestätigung finde die Aussage auch in der des inzwischen verstorbenen Gesandtschaftsrates des damaligen Wirtschaftsattaches der Deutschen Botschaft in Teheran, vom lo November i960 über den Verlauf des Vergabetermins am 13® August 1957a wonach Mefl^ die Beteiligung der Klägerin im Vergabeterrain zugesagt habe« Auch die Aussage des Botschafters wertet das Berufungsgericht als mittelba- wo sich Mef^ vor 16 Uhr aufgehalten hat« Die Annahme des Berufungsgerichts9 der Besuch könne vor 16 Uhr stattgefunden haben9 ist auch nicht unvereinbar mit der Aussage MoQHBife» er habe sich erst hingelegt und danach sei erst der Besuch gekommeno Ebensowenig ist ein Verstoß gegen § 286 ZPO darin zu finden^ daß das Berufungsgericht keinen entscheidenden Wert auf die Bekundung der Zeugin gelegt hat9 sie glaube sich daran zu erinnern«, daß der Besuch am späten Nachmittag stattgefunden habe« Denn die Zeugin hat auch die Möglichkeit eingeräumt5 daß Me|B schon vor 16 Uhr erschienen war« Auch die weiteren Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang enthalten keine zulässigen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« wonach die Beklagte mit mindestens 3o Waggons zu den Bedingungen der Vergabe beteiligt werden sollte« Dem steht nicht entgegen9 daß vorgesehen warj, wie das Berufungsgericht ebenfalls angenommen hat9 die Vereinbarung durch die Geschäft sie itungen der Parteien zu bestätigen und gegebenenfalls auch noch erweitern zu lassen« Denn dies schließt rechtlich nicht die Feststellung des Berufungsgerichts ausj daß bereits mündlich die Vereinbarung bindend abgeschlossen worden ist3 wobei das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an« nimmt3 sie habe bereits sämtliche wesentlichen Punkte enthalten» Die der fest ge stellten Zusage Me^^^ gegenüber - die Vollmacht zu solchen Vereinbarungen zwischen beiden Vertretern der Parteien ist in dem Rechtsstreit nicht in Frage gestellt worden ~ entsprechende Verpflichtung der Klägerin läuft rechtlich auf eine Erfüllungsübernahme hinaus9 wobei die Leistungen der Klägerin sich ohne weiteres aus der Absprache in Verbindung mit dem damals erwarteten Vertrage entnehmen ließen3 während auch die Vergütung für etwaige besondere Leistungen der Beklagten3 die ihr nach der Vereinbarung notwendigerweise im Rahmen der Abwicklung des Vertrages zufielen9 ohne Schwierigkeiten bestimmbar war» Die Iranische Staatsbahn sei der Ansicht7 daß die angebote-nen kurzen Lieferfristen bei einer getrennten Vergabe des Auftrages an LHB (Beklagte) und DWM (Klägerin) nicht einzuy* halten wären3 die Bahn wolle daher nur einer Firma den ganzen Auftrag über loo Wagen erteilen* habe wissen wol- len 3 ob die DWM Schwierigkeiten machen und die Auftragsver^ gäbe nach Deutschland in Frage stellen würde oder ob sie bei einer Beteiligung von 3o bis *+o Wagen offiziell mit der Vergabe an LHB einverstanden sei9 wobei DWM mit der genannten Stückzahl beteiligt werden würde* Me^l habe sich auf Die Revision meint* eine rechtliche Wertung dieser Erklärungen ergebe deutlich* daß keine Vereinbarung Uber die Be~ teiligung der Klägerin zustandegekommen sei« Mo^HB sei, wie er ausdrücklich erklärt habe«, bei seiner Forderung vor-’ blieben* mit Wo Wagen beteiligt zu werden« Dies habe Medl abgelehnt und auf spätere Verhandlungen zwisehen den Parteien verwiesen« Daraus folge* daß der Vertragsschluß offen geblie*-ben sei« Gehe man^ von dieser Schilderung aus* so könne ein Vertrag zwischen den Parteien am 12« August 1957 gar nicht zuständegekommen sein« 3« Mohrmann hat nach dem Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung vom 3« Februar 1958 seine Erklärungen in dem Memorandum ergänzt« Die Revision möchte auch dem in dieser Versicherung wiedergegebenen Gespräch entnehmen, daß es zu keiner vertraglichen Zusage gekommen sei« Die von MoflBP geschilderten Tatsachen ergäben, so meint die Revision, das Gegenteil einer bindenden Vereinbarung« Der Angriff der Revision scheitert ebenfalls daran, daß er sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beurteilung und Fest-Stellung dessen wendet, was nach Inhalt und Sinn des Gesprächs am 12o August 1957 verbindlich zugesagt worden sei« In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß MoHHB in der Versicherung vom 3® Oktober 1958 ausdrücklich erklärt, an dem bindenden Charakter des Gesprächs habe für ihn kein Zweifel bestanden« Das habe, ihn veranlaßt, bei dem Kaiserlich Iranischen Verkehrsministerium nicht zu protestieren, obwohl er das Telegramm des Verkehrsministers besessen habe, in welchem die Klägerin zu dem Abschluß des Vertrages über 5o Waggons aufgefordert worden sei« * sprächs mit MoflBK erklärt haben soll, daran sei kein falsches Wort« Die Revision rügt, auch dies sei durch die übrige Beweisaufnahme nicht bestätigt worden« Das Berufungsgericht hätte sich mit dieser Unrichtigkeit der Angaben Mohrmanns au seinander setzen müssen«» Dabei verweist die Revision auf Zeugenaussagen des Vorstandsmitgliedes und des Ingenieurs Dr<> KeflHB in der Niederschrift vom l8o 0k~ tober 1962 0Die Rügen sind unbegründet0 Das Berufungsgericht hat den Bekundungen dieser Zeugen für die entscheidungserheblichen Fragen ersichtlich keine Bedeutung beigelegt0 Darin liegt kein Rechtsfehlero Denn die Aussagen dieser Zeugen ergeben keinen Widerspruch zu den von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Erklärungen McflHBB über das Verhalten Me^Bi am 27« August 1957« HaflBp konnte sich zwar nicht daran erinnern, daß Me®B gesagt habe., an der Darstellung Mohrmanns sei kein falsches Worte Daß eine solche Äuße*' rung gefallen ist, hat die Beklagte sogar selbst in ihrem Schriftsatz vom 3o* Juli i960 So 5 vorgetrageno Sie hat nur geltend gemacht9 daß damit nicht das Zustandekommen eines Vertrages zugestanden worden sei« Dro KeBHB erklärt in seiner Aussage 3 Me^^ habe auch keine mündliche Vereinbarung zugegebeno Diese Bekundung besagt ebenfalls nichts darüber, ob die Erklärung Mo^BHB in der eidesstattlichen Versiehe-* rung vom 3° Februar 19583 Me BP habe zu der Wiedergabe des Gesprächs erklärt9 darin sei kein falsches Worta als unrich«* tig anzusehen ist0 Dabei muß nämlich berücksichtigt werden, daß die Parteien unstreitig bei der Verhandlung am 27®August 1957 zur Frage einer festen Zusage einer Beteiligung der Klägerin an der Vergabe entgegengesetzte Standpunkte vertre~ ten habeno Die Klägerin wollte dann in diesem Rechtsstreit die Stellungnahme Meiers als Bestätigung dafür gewertet wissen3 daß ein Gespräch des behaupteten Inhalts zwisehen MeBP und MoBHK stattgefunden hat« Die Beklagte machte demgegenüber geltend* bei der Verhandlung am 27«» August 1957 sei überhaupt nicht davon die Rede gewesen* daß dieses Gespräch am 12«. Das ist unzulässig« Das gilt insbesondere für die Ausführungen der Revision3 die sich auf die Zeugenaussage Mo^Hif^ vom 1» November i960 beziehen« In diesem Zusammenhang macht die Revision auch vergeblich geltend9 daß noch Einzelheiten in einem schriftlichen Vertrag festgelegt wer« den sollten« Wie schon oben unter Nr« 2 ausgeführt worden ist ergibt sich daraus nicht zwingend9 daß die von dem Berufungsgericht festgestellte Zusage Me^H^ noch keine bindende Verpflichtung für die Beklagte begründet habe« 60 Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht Widersprüche und Unrichtigkeiten in den Aussagen und Erklärungen zu Unrecht als unerheblich angesehen oder nicht beachtet« Die Revision bezieht sich bei ihrer Rüge auf die eidesstattliche Versicherung vom 3« Februar 1958« In dieser erklärt Mo(HBh daß die DWM (Klägerin) von dem Auftrag eine Mindestzahl von 30 Stück (Waggons) erhalten sollte3 sei auch in der Vergabekommission bejsprQfchen worden« Generaldirektor j Gerogan habe ihn gefragt9 ob er mit dem bereits erfolgten Beschluß der Kommission einverstanden sei« Darauf habe er erklärt3 daß ihm ein direkter Vertrag lieber gewesen wäre« Mo^HB fährt in seiner Versicherung dann forta er sei davon Überzeugt9 daß sämtliche Anwesenden der Kommission sich über den bindenden Charakter der Absprachen klar gewesen seien« Die Revision rügt9 darüber enthalte aber gerade das Memorandum vom 9® Oktober 1957 nichts« Das Be- rufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es in der eidesstattlichen Versicherung nur eine weitere Erläuterung des Memorandums gesehen habe«, Ferner bezieht sich die Revision darauf, daß Hdmm bei seinen Bekundungen am 1» November i960 zu seinem Memorandum erklärend bemerkt habe, Meflk habe ihn da« rum gebeten, davon abzusehen, die Unterbeteiligung für die Klägerin in das Protokoll der Vergabekommission mit einzube« ziehenc Diese Erklärung könne, so meint die Revision, deshalb nicht zutreffen, weil in dem Memorandum nur von einem Hauptauftrag die Rede sei© den keine Schlüsse gegen die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen MoflHBP gezogen hat© Dieser hat bei seiner Vernehmung vom Io© Oktober 1961 auf seine eidesstattliche Versicherung vom 3° Februar 1958' Bezug genommen und dazu erklärt, Cf|p ho« be ihm bestätigt, daß der DWM eine Mindestbeteiligung von 30 Wagen durch MeflB zugesagt worden sei© Auch insoweit rügt die Revision vergeblich, die Aussage Mo^HHHfr vom 1© November i960 sei mit der Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung nicht zu vereinbaren© Die Bedenken der Revision sind auch insoweit keineswegs zwingend© daß nach Annahme des Berufungsgerichts Höp| schon am Vormittag des 13oAugust mit Me^p und MoPPPP über die Absicht der Iranischen Staats-bahn gesprochen haben soll«, den Auftrag ungeteilt an die Beklagte zu vergaben« Diese Annahme wird von der Revision nicht angegriffen« Wenn Ifcpppp bei diesem Gespräch mit Hö^P trotzt dem nichts von der Absprache erwähnt hat* die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am Vortage zwischen ihm und MeflP getroffen worden ist«, so brauchte das Berufungsgericht daraus noch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussagen Mopppp und seiner Schilderung über die Vereinbarung vom 12« August 1957 herzuleiten« Das Berufungsgericht hat aufgrund der eidlichen Bekundungen MoPBPB«, der Aussagen des Wirtschaftsattaches HöPP und des Botschafters Tppp eis bewiesen angesehen3 daß die Vereinbarung vom 12« August 1957 in der Verhandlung der Vergabekommission am 13» August durch Mepp bestätigt worden sei« Diese Würdigung des Bewdisergeb« nisses enthält keinen Rechtsfehler« Die Revision verweist demgegenüber auf die Aussage des Persers CpP3 des Assistenten in einer Abteilung der Iranischen Staatsbahn* die sich mit dem Ankauf der Fahrzeuge befaßte« Der Zeuge war nach seiner Aussage auch bei der Verhandlung der Vergabekommission anwesend« Die Revision macht geltend«, nach der Bekundung dieses Zeugen habe MepP ausdrücklich erklärtP daß er sich nicht binde« Damit habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt« Das Berufungsgericht hat jedoch diese Aussage Cp|P nicht übersehen* sondern nur in den Bekundungen^ des Zeugen keinen ausreichenden Anlaß gefunden;, bei der Würdigung der Beweisaufnähme zu einem anderen Ergebnis zu kommen«, als die Revision für richtig, halt«. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht irre, wenn es den Aussagen und eine Bestätigung für die Vereinbarung entnommen habe« Denn Hö®P habe von einer solchen nichts gesagt, auch TpHHP sei nicht dabei gewesen« Hö®Phabe lediglich von einem Gentlemen AgflH gesprochen und im übrigen nicht von den einzelnen Vergabe“ bedingungen« Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht für erwiesen hält, MeflP habe auf die Frage des Leiters der Vergabekommission, Gpppp, in dem Vergabetermin, ob die Beklagte bereit sei, die Klägerin an der Erledigung des Auftrages mit 3o Waggons zu beteiligen, erklärt, er sei damit einverstanden, aber über eine Beteiligung von mehr als 3o Waggons müsse die Direktion der Beklagten befinden« Hiernach durfte das Berufungsgericht der Bekundung HöflB auch entnehmen, daß sie mittelbar die behauptete Absprache zwischen MePP und Mo^Pfe bestätige, wobei das Berufungsgericht ersichtlich nicht übersehen hat, daß Höpp über die Absprache selbst nichts IIIo Der Ansicht der Revision, die Klägerin habe sich den ihr entstandenen Schaden zu dem Teil deshalb selbst zuzuschreiben, weil sie auf ihrem RechtsStandpunkt beharrt habe, kann nicht gefolgt werden« Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Klägerin zur Annahme des Angebots der Beklagten vom 27° August 1957a sich als Unterlieferer von 15 Wagen zu beteiligen, ohne Rechtsirrtum verneint«
viii^ ZK ^3/63 Verkündet am 21 o Oktober 196h-Klett 9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit / / 2235 063 der Firma Waggon-Fahrzeug-Maschinen Ge Seilschaft mit beschränkter Haftung 0 vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr« Ing« und Afl^9 Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen die Firma Deutsche Waggon« und Maschinenfabriken Gesellschaft mit_beschränkter Haftung9 Berlin-BoflpHB^, vertreten durch ihre Geschäftsführer Gerhard V^, Hans-Hugo KflHHP und Hans Mm^9 Klägerin und Revisionsbeklagte5 » Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Profo Dr und Dr « - hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Oktober 196h- unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Artl9 Dr« Dorschei Dr« Me2ger und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23o November 1962 wird auf Kosten der Beklagten 2urückgewis sen« Von Rechts wegen 2 / Tatbestands Die Klägering eine Waggonfabrik in Berlin3 verlangt Scha« densersatz mit der Begründung* die Beklagte hätte sie an der Lieferung von loo D-Zugwagen 3® Klasse für die Staatsbahn in Persien beteiligen müssen« Beide Parteien waren im Jahre 1957 an der Herstellung und Lieferung von Personenwagen beteiligt* die die Iranischen Staatsbahnen bestellt hatten und deren Lieferung aufgrund von Absprachen zwischen den Parteien unter ihnen aufgeteilt wor-den war« Im Mai 1957 wurde den Parteien bekannt* daß die Ira-nische Staatsbahn weitere loo D-Zugwagen zur kurzfristigen Lieferung bestellen wollte« Die Klägerin unterbreitete dem Kaiserlich Iranischen Verkehrsministerium Anfang Juni 1957 ein schriftliches Angebot auf ?o Beise-Zugwagen 3» Klasse zu Preisen wie bei dem bereits abgeschlossenen Vertrage« Etwa um dieselbe Zeit machte auch die Beklagte der Iranischen Staats*» bahn ein Angebot Uber 5o D-Zugwagen* Mit Telegramm vom 3® Juli 1957 ersuchte der iranische Verkehrsminister General AnflHfc die Klägerin um Entsendung eines Bevollmächtigten für den Vertragsabschluß über 5o D-Zugwagen 3® Klasse gemäß ihrem Angebot vom 5« Juni 1957 zu den in dem Telegramm angegebenen sich auf Lieferzeit und Zahlung beziehenden Bedingungen« Die Klägerin entsandte darauf Mitte Juli 1957 ihren Exportleiter MoflHH zu dem Zwecke des Vertragsabschlusses nach Teheran« Auch die Beklagte entsandte auf die entsprechende Aufforderung der Iranischen Staatsbahn ihren Exportleiter als Bevollmächtigten zu dem Zwecke des Vertragsabschlusses« Vor der entscheidenden Sitzung der iranischen Vergabekommission* die am 13« August 1957 nachmittags stattfand«,, bemühte sich die Beklagte durch darum* den Auftrag auf loo Personenwa- gen ungeteilt zu erhalten« Me|^ und MoflHHfe hatten erfahren* daß die Deutsche Botschaft in Teheran oder der ihr zu- “ 3 - geteilte Wirtschaftsattache’ Höflfc über die Kapazität der zu beteiligenden Waggonfabriken befragt werden sollte« Unter Be» zugnahme hierauf erklärte Meflp in einem Schreiben an die Deutsche Botschaft vom 12o August 1957 zugleich in Fortsetzung des "heutigen Gespräches" mit Höfll u«a« folgendes; "lo Bei ungeteilter Vergabe des Auftrages an uns werden I wir die prompte Ausführung durch Beteiligung anderer I leistungsfähiger deutscher Fabriken* vorzugsweise Eer- I liner Industrie* entsprechend ihrem tatsächlichen Lie- I fervermögen* sicherstellen« Im Hinblick auf den dringenden Bedärf der hiesigen Bahnen und das auf dem Spiel stehende Prestige der einschlägigen deutschen Industrie halten wir diese Lösung für die beste« 2o Bei geteilter Vergabe sind wir in der Lage* bis zu 7o Stück Wagen in der gewünschten Ausführung und in der geforderten Lieferzeit zu liefern« Das bedeutet nicht, ] daß bei ungeteilter Vergabe die übrige Industrie nur mit 3o Wagen partizipieren würde« 3 o o o o Wir halten es für sehr wichtig* noch zu erwähnen* daß wir als einzige deutsche Firma über alle benötigten Zeichnungen verfügen* was bei den im Gespräch befindlichen Lieferterminen von ausschlaggebender Bedeutung ist«" Der Bevollmächtigte der Klägerin, MoHBB* bestätigte mit Schreiben vom 13« August 1957 der Deutschen Botschaft* daß die Klägerin in der Lage sei* 5o D-Zugwagen 3« Klasse in der Zeit vom Oktober 1957 bis Ende Januar 1958 für die Iranische Staatsbahn herzu stellen, und zwar unabhängig von den mit Vertrag Nr« 575 bereits fest bestellten D-Zugwagen (gemeint war hiermit der laufende Auftrag über 75 Wagen)« Zu der Vergabe^ . Verhandlung am 13« August 1957 wurden Mo|HHP und hin- zugezogen o Bei dieser Besprechung gab der Generaldirektor der Iranischen Staatsbahn* der den Vergabeausschuß leitete* bekannt, daß der Gesamtauftrag an die Beklagte erteilt werden solle* wobei erwartet werde* daß auch die Klägerin an diesem Auftrag beteiligt werde« Dabei wurde auch da- rüber gesprochen, ob die Beteiligung der Klägerin bei der Ver- -1* - gabs festgelegt werden sollte« Hiervon wurde im Einverständnis von und MoflHfc abgesehen« Das Protokoll über die Sitzung der Vergabekommission enthält einen Vermerk, wonach sich auch MoflflHfe mit Erteilung des Gesamtaufträges an die Beklagte einverstanden erklärte« Mit Schreiben vom 15® August 1957 bestätigte die Deutsche Botschaft der Direktion der Iranischen Staatsbahn wunschgemäß nochmals3 daß die Beklagte durchaus in der Lage sei, den Auf« trag über loo Personenzugwagen3 den die Direktion ihr zu erteilen beabsichtige 3?: vertragsgemäß durchzuführen« Unter Übersendung einer Fotokopie des Schreibens der Beklagten vom 12o August 1957 wies die Botschaft darauf hin, daß die Beklagte darin erklärt habe, auch die Berliner Waggonindustrie (unstreitig war hiermit die Klägerin gemeint) in einem angomesse« nen Umfange an der Ausführung dieses Auftrages zu beteiligen« Unter dem 21*« August 1957 berichtete die Deutsche Botschaft dem Auswärtigen Amt in Bonn, daß der Vertrag über die Lieferung der loo D-Zugwagen am 17® August zwischen der Iranischen Staatsbahn und der Beklagten unterzeichnet worden sei« Der Kauf dieser Waggons sei von der Staatsbahn als Aufstockung des am 3« April 1957 mit deutschen Firmen geschlossenen Vertrages über die Lieferung von lk-3 Personenzugwagen behandelt worden3 so daß keine neue Ausschreibung erforderlich gewesen sei« Die Beklagte habe sich bereit erklärt3 auch die Berliner Waggonindustrie und andere leistungsfähige deutsche Firmen an dem Auftrag zu beteiligen« Auf Einladung der Beklagten fand am 27® August 1957 ln eine Besprechung zwischen Vertretern der Kläge« rin und zu beteiligenden Firmen statt« Dabei schlug die Beklagte vor3 die Klägerin mit einer Lieferung von 15 Waggons zu näheren von ihr in einem Vertragsentwurf niedergelegten Bedingungen zu beteiligen« Die Vertreter der Klägerin er- 1 klärten demgegenüber9 der Bevollmächtigte der Beklagten9 Meflk«, habe in Teheran mit dem Verkaufsleiter der Klägerin3 ausdrücklich vereinbart9 daß die Klägerin an der Ausführung des Auftrages mit mindestens 3o Waggons zu Direkt-bedingungen beteiligt werden sollteo Die Bedingungen des überreichten Entwurfs widersprächen dieser Vereinbarung» Die Klägerin bemühte sich zunächst9 in Teheran eine Unterstützung für ihren Standpunkt zu erhalten» Der deutsche Botschafter TBBB telegrafierte darauf am ko September 1957 an das Auswärtige Amt wie folgts "Zwischen Delegierten Me und Dele«* gierten Deutsche Waggon- und Maschinenfabriken Berlina wurde vor Vertragsabschluß mit Lifl^»Ho(||p| im Einvernehmen mit Direktion Iranische Staatsbahn münd« lieh vereinbart 9 daß Bau 3o Waggons an Berliner Firma abgibt» Nach Teheran zurückgekehrter De legierter MoJBME berichtete Eisenbahn-Direktion und Botschaft9 daßTd^HflHB^ sich nicht an Vereinbarungen holten will und Berlin nur Bau von 15 Waggons zu angeblich unannehmbaren Bedingungen anbietet« Verärger-te Eisenbahn-Direktion bat Botschaft zu veranlassen^ daß sich unbedingt an hier getroffene Absprache hält» Botschaft bittet9 bei zu in- tervenieren 9 damit hiesige Absprache gehalten und bei Eisenbahn-Direktion enstandener schlechter Eindruck über Zusammenarbeit deutscher WaggonIndustrie auch im Hinblick auf Durchführung im April abgeschlossener Waggonaufträge beseitigt wird» »»»" Darauf wurde auch das Bundesministerium für Wirtschaft eingeschaltet» Die Beklagte war nicht bereit? den Anspruch der j Klägerin anzuerkennen« Der Lieferauftrag wurde daher ohne Beteiligung der Klägerin ausgeführt« Mit der im April i960 erhobenen Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag von loo 000 ® nebst Zinsen des ihr entstandenen Schadens eingeklagt» Sie ha ihren Anspruch insbesondere darauf gestützt3 der Verkaufsleiter MeflU habe am Vorabend der Sitzung der Vergabekommission* «+ « 6 * , / y ! jedenfalls am Nachmittag des 12« August 1957* den Bxportlei-ter aufgesucht und ihn gebeten5 keine Schwierigkei- ten zu bereitenj sondern damit einverstanden zu sein., daß der Auftrag im ganzen der Beklagten erteilt werde® Dabei sei zwischen MoflHIfe unt* ausdrücklich vereinbart worden., daß die Klägerin an diesem Auftrag mit mindestens 3o Waggons zu Direktbedingungen beteiligt werde® habe ferner zugesagt5 sich dafür einzusetzen* daß die Klägerin noch einen höheren Lieferanteil erhalte® Die Beklagte hat diese Vereinbarung bestritten und ist dem Schadensersatzanspruch der Klägerin mit weiteren Ausführungen entgegengetreten® Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt® Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage;, wahrend die Klägerin beantragt«, die Revision zurück-zuveisen® Ent seheidung sgründe: I® Aufgrund der Beweisaufnahme stellt das Berufungsgericht fest9 daß zwischen dem Exportleiter der Klägerin und dem Bevollmächtigten der Beklagten* MeflP9 am Nachmittag des 12® August 1957 eine Besprechung stattgefunden hat9 bei der vereinbart worden ist., daß die Klägerin an dem der Beklagten in Aussicht stehenden Auftrag der Iranischen Staats*» bahn auf Lieferung von loo D-Zugwagen mit mindestens 3o Wagen zu den Bedingungen der Vergabe beteiligt werden soll® Mo^H habej so führt das Oberlandesgericht aus., den Verlauf der Ver* handlungen zwischen ihm und Me^| am 12® August 1957 vor dem Landgericht und Oberlandesgericht eingehend9 bestimmt, und glaubwürdig geschildert und seine Aussage beeidigt« Bei der Wertung des Beweisergebnisses.hält es das Berufungsgericht für unerheblich5 daß mit seinem Wissen über den Ab™ lauf der Verhandlungen am 12« August und 13® August 1957 erst nach und nach hervorgetreten sei;, wie sich aus seinem Memorandum vom 9» Oktober 1957* seiner notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherung vom 3« Februar 1958 und seinen Zeu« genaussagen vom 1« November i960,, 2« Dezember i960 und 18« 0]^ tober 1962 ergebe« Kleinere Unrichtigkeiten in den Erklärungen Z0B0 seine Angabe, daß in dem Protokoll des Vergabeausschusses die Verpflichtung die Klägerin mit mindestens 30 Waggons zu beteiligen, aufgenommen sei, seien infolge des größeren Zeitablaufs entschuldbar« Für die Darstellung daß am 12« August 1957 eine Verhandlung zwischen ihm und Me^^ in der Pension, in der Mo^H^ damals wohnte, stattgefunden habe, sprächen vor allem die Aussagen der Zeugin vom 2« Dezember i960 und lo« Oktober 1961. Denn nach deren Bekundungen sei Me|^ etwa lo bis 1b Tage vor ihrem Abflug aus Teheran, der am 220 August 1957 stattgefunden habe, in ihrer Gegenwart etwa 15 bis 2o Minuten im Zimmer bei Mc^HHP gewesen, während MeflP jeden Besuch bei um diese Zeit in Abrede gestellt hat« Da Mef^ den Besuch bei Mo|0 leugne, so folge daraus, daß seine Schilderung, es sei nicht zu Verhandlungen zwischen ihm und MoH^^ Uber die Aufteilung des Auftrages gekommen, nicht richtig sein könne« Das Berufungsgericht findet auch in dem sonstigen Beweisergebnis keinen Grund für Bedenken gegen die Richtigkeit der seij* nen Feststellungen zugrunde gelegten Bekundung MoflBHft über die zugesagte Beteiligung der Klägerin an dem von der Beklagten erstrebten Auftrag* II» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich mit dem Streitstoff und dem Beweisergebnis nicht erschöpfend auseinandergesetzt o Es habe den ihm unterbreiteten Sachverhalt und insbesondere die Darstellung rechtlich nicht zutreffend beurteilte Die Rügen greifen nicht durch« lo Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, Unrichtigkeiten in den Erklärungen nicht genügend beach- tet« Sie bezögen sich auch auf den Zeitpunkt, zu dem der Besuch MeHK bei ihm am 12« August 1957 stattgefunden haben soll« Das Berufungsgericht habe nicht annehmen dürfen, daß dieser von der Beklagten bestrittene Besuch möglicherweise schon vor 16 Uhr bei stattgefunden habe« Ein späte- rer Zeitpunkt könne hierfür deshalb nicht in Betracht kommen, weil MeUp sich ab 16 Uhr im iranischen Eisenbahnmini st erium aufgehalten habe, dort mit dem Staatsangestellten teil-* weise auch mit dem Perser PiflHHB und anschließend bis in den Abend hinein mit zusammengewesen sei« Das Berufungsgericht äußert Bedenken, ob bei den Aussagen der Zeugen 0^^ und PiflHHH über ihr Zusammensein mit Me^B an diesem Tage nicht insoweit ein Erinnerungsfehler vorliege, nimmt aber an, daß die Besprechung mit Mo®~ die nach dessen Angabe zwischen 18 und 19 Uhr geführt worden sein soll, möglicherweise schon vor dem Besuch Me^|p in dem Büro der Iranischen Staatsbahn stattgefunden hat« Ein Irrtum hinsichtlich des Zeitpunktes betreffe nur einen verhältnismäßig wenig bedeutenden Punkt der Aussage« Eine ge~ wisse Bestätigung finde die Aussage auch in der des inzwischen verstorbenen Gesandtschaftsrates des damaligen Wirtschaftsattaches der Deutschen Botschaft in Teheran, vom lo November i960 über den Verlauf des Vergabetermins am 13® August 1957a wonach Mefl^ die Beteiligung der Klägerin im Vergabeterrain zugesagt habe« Auch die Aussage des Botschafters wertet das Berufungsgericht als mittelba- re Bestätigung für die Richtigkeit der Aussage über die behauptete Vereinbarung vom 12* August 1957- Die Eedenken der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts 3 daß die Unterredung am 12» August 1957 stattgefunden hatj können aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben«. Denn die Annahme des Berufungsgerichts beruht auf einer Würdigung des Beweisergebnisse s, die für das Revisionsgericht bindend ist* weil dem Berufungsgericht hierbei kein Verfahrensfehler zu dem Vorwurf gemacht werden kann«. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß der Zeuge Mo|B^P die Zeugin Hy0Bfe (eine Tänzerin) in Stockholm aufgesucht und sie gefragt habe, ob sie sich an diesen Vorfall erinnern könne« Ein solches Verfahren sei im deutschen Prozeß jedenfalls unüblich« Damit hätte sich das Berufungsgericht au seinander setzen müssen«. Mit dieser Rüge ist kein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO dargetan« Das Berufungsgericht war auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht genötigt, sich mit jedem Bedenken auseinanderzusetzen, das die Beklagte gegen die Aussagen der Zeugen Mo^H^ und Hy^^-zu diesem Punkt vorgetragen hat« Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, in welcher Zeit der Weg zwischen der Pension und dem Büro der Iranischen Staatsbahn zurückgelegt v/erden konnte« Die Revision rügt, auf die nach § 139 ZPO erforderliche Frage hätte die Beklagte vorgetragen, es sei praktisch ausgeschlossen, daß die Rücksprache in der angegebenen Zeit vor 16 Uhr stattgefunden haben/ könne« Es wäre insoweit auf das Gutachten eines Sachverständigen Bezug genommen worden« Die Rüge scheitert schon daran, daß die Beklagte in dem Prozeß nicht behauptet hat, Me|^ be^ _ habe vor 16 Uhr nicht in der Pension/Mo^[^B^ vor sprechen können« Die Parteien haben überdies in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich zu Protokoll erklärt, daß sie keine weiteren Anträge zur Beweisaufnahme zu stellen haben« Das Berufungsgericht hatte Io « hiernach keine Veranlassung«, Fragen in der Richtung zu stellen., wo sich Mef^ vor 16 Uhr aufgehalten hat« Die Annahme des Berufungsgerichts9 der Besuch könne vor 16 Uhr stattgefunden haben9 ist auch nicht unvereinbar mit der Aussage MoQHBife» er habe sich erst hingelegt und danach sei erst der Besuch gekommeno Ebensowenig ist ein Verstoß gegen § 286 ZPO darin zu finden^ daß das Berufungsgericht keinen entscheidenden Wert auf die Bekundung der Zeugin gelegt hat9 sie glaube sich daran zu erinnern«, daß der Besuch am späten Nachmittag stattgefunden habe« Denn die Zeugin hat auch die Möglichkeit eingeräumt5 daß Me|B schon vor 16 Uhr erschienen war« Auch die weiteren Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang enthalten keine zulässigen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« 2« Ferner rügt die Revision9 das Berufungsgericht habe nicht ausreichend geprüft«, ob nach den von Mo^Hl schilderten Erklärungen bei dem Gespräch ein Vertrag zur stände gekommen sei«. Es lege ungeprüft dessen Rechtsansicht über das. Zustandekommen eines Vertrages zugrunde und verletze damit auch materiellrechtliche Vorschriften« Die Rüge ist unbegründet« MoflBI hat eine ins einzelne gehende Schilderung über das Gespräch am 12« August 1957 gegeben« Das Berufungsgericht hält seine Aussage für glaubwürdig« Es ist auch kein sachlichrechtlieher Fehler darin zu sehen9 vienn es den Erklärungen bei dem Gespräch eine bin« dende Absprache zwischen und Mef® entnommen hat9 wonach die Beklagte mit mindestens 3o Waggons zu den Bedingungen der Vergabe beteiligt werden sollte« Dem steht nicht entgegen9 daß vorgesehen warj, wie das Berufungsgericht ebenfalls angenommen hat9 die Vereinbarung durch die Geschäft sie itungen der Parteien zu bestätigen und gegebenenfalls auch noch erweitern zu lassen« Denn dies schließt 11 rechtlich nicht die Feststellung des Berufungsgerichts ausj daß bereits mündlich die Vereinbarung bindend abgeschlossen worden ist3 wobei das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an« nimmt3 sie habe bereits sämtliche wesentlichen Punkte enthalten» Die der fest ge stellten Zusage Me^^^ gegenüber - die Vollmacht zu solchen Vereinbarungen zwischen beiden Vertretern der Parteien ist in dem Rechtsstreit nicht in Frage gestellt worden ~ entsprechende Verpflichtung der Klägerin läuft rechtlich auf eine Erfüllungsübernahme hinaus9 wobei die Leistungen der Klägerin sich ohne weiteres aus der Absprache in Verbindung mit dem damals erwarteten Vertrage entnehmen ließen3 während auch die Vergütung für etwaige besondere Leistungen der Beklagten3 die ihr nach der Vereinbarung notwendigerweise im Rahmen der Abwicklung des Vertrages zufielen9 ohne Schwierigkeiten bestimmbar war» Die Annahme des Berufungsgerichts über die bindende Verpflichtung der Beklagten zur Beteiligung der Klägerin mit mindestens 3o Waggons zu den Bedingungen der Vergabe ist auch mit den Erklärungen in seinem Memorandum vom 9» Ok- tober 1957 vereinbarte Der gegenteiligen Auffassung der Re« vision kann nicht zugestimmt werden« bat in diesem Memorandum erklärt9 Me|^ habe am Tage vor Vergabe des Auf«* träges als Bevollmächtigter der Beklagten folgendes gesagt? Die Iranische Staatsbahn sei der Ansicht7 daß die angebote-nen kurzen Lieferfristen bei einer getrennten Vergabe des Auftrages an LHB (Beklagte) und DWM (Klägerin) nicht einzuy* halten wären3 die Bahn wolle daher nur einer Firma den ganzen Auftrag über loo Wagen erteilen* habe wissen wol- len 3 ob die DWM Schwierigkeiten machen und die Auftragsver^ gäbe nach Deutschland in Frage stellen würde oder ob sie bei einer Beteiligung von 3o bis *+o Wagen offiziell mit der Vergabe an LHB einverstanden sei9 wobei DWM mit der genannten Stückzahl beteiligt werden würde* Me^l habe sich auf i / die Stückzahl von Wo Wagen nicht festlegen wollen«, aber mindestens 3o Wagen versprochen« Er* ModHB? habe verlangt9 mit Wo Wagen beteiligt zu werden« Mef^ habe jedoch auf die sowieso stattzufindenden Verhandlungen zwischen den Geschäftsleitungen von LHB und DWM verwiesen«. Ausdrücklich habe er* MofHHB aber darauf aufmerksam gemacht* daß DWM selbstverständlich hei den an sie zu vergebenden Wagen den gleichen Endpreis erhalten müßten* wie LHB« Me®^ habe ihn noch einmal gebeten«, keine Schwierigkeiten bei der Vergabe des Auftrages zu machen« Im Vertrauen auf die von Med bisher gezeigte Haltung habe er ihm dies zugesagt« Die Revision meint* eine rechtliche Wertung dieser Erklärungen ergebe deutlich* daß keine Vereinbarung Uber die Be~ teiligung der Klägerin zustandegekommen sei« Mo^HB sei, wie er ausdrücklich erklärt habe«, bei seiner Forderung vor-’ blieben* mit Wo Wagen beteiligt zu werden« Dies habe Medl abgelehnt und auf spätere Verhandlungen zwisehen den Parteien verwiesen« Daraus folge* daß der Vertragsschluß offen geblie*-ben sei« Gehe man^ von dieser Schilderung aus* so könne ein Vertrag zwischen den Parteien am 12« August 1957 gar nicht zuständegekommen sein« Dieser Revisionsangriff scheitert schon daran* daß das Berufungsgericht seine Feststellungen über den Vertragsabschluß auf die Zeugenaussagen ModdH gestützt und dabei ersichtlich auch nicht das Memorandum außer acht gelassen hat« Seine Feststellungen über den beiderseitigen Vertragswillen sind entgegen der Auffassung der Revision mit dem Memorandum nicht unvereinbar« Denn auch das Memorandum kann dahin verstanden werden* daß Mefl^ mindestens 3o Wagen verbindlich zugesagt habe (versprach mindestens 3o Wagen)« Wenn MoBH^ dort anschließend niedergelegt hat* er sei bei seiner Forderung*rait Wo Wagen beteiligt zu werden* verblieben* so kann dies auch dahin verstanden werden* Mo^^B ha- be sein Verlangen auf Erhöhung der von Me^^ verbindlich versprochenen Beteiligung aufrecht erhalten, so daß nur dieses Verlangen einer späteren Verhandlung zwischen den Geschäftsleitungen der Parteien Vorbehalten bleiben sollte o Das Berufungsgericht beging daher keinen Rechtsfehler, wenn es in dem Memorandum keinen Grund gegen die Glaubwürdigkeit der späteren präziseren Aussagen MoflHBl gefunden hat« 3« Mohrmann hat nach dem Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung vom 3« Februar 1958 seine Erklärungen in dem Memorandum ergänzt« Die Revision möchte auch dem in dieser Versicherung wiedergegebenen Gespräch entnehmen, daß es zu keiner vertraglichen Zusage gekommen sei« Die von MoflBP geschilderten Tatsachen ergäben, so meint die Revision, das Gegenteil einer bindenden Vereinbarung« Der Angriff der Revision scheitert ebenfalls daran, daß er sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beurteilung und Fest-Stellung dessen wendet, was nach Inhalt und Sinn des Gesprächs am 12o August 1957 verbindlich zugesagt worden sei« In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß MoHHB in der Versicherung vom 3® Oktober 1958 ausdrücklich erklärt, an dem bindenden Charakter des Gesprächs habe für ihn kein Zweifel bestanden« Das habe, ihn veranlaßt, bei dem Kaiserlich Iranischen Verkehrsministerium nicht zu protestieren, obwohl er das Telegramm des Verkehrsministers besessen habe, in welchem die Klägerin zu dem Abschluß des Vertrages über 5o Waggons aufgefordert worden sei« * *fo Die eidesstattliche Versicherung vom 3® Februar 1958 bezieht sich ferner auf die Verhandlung in am 27® August 1957® wobei auf die Wiedergabe des Ge- sprächs mit MoflBK erklärt haben soll, daran sei kein falsches Wort« Die Revision rügt, auch dies sei durch die übrige Beweisaufnahme nicht bestätigt worden« Das Berufungsgericht hätte sich mit dieser Unrichtigkeit der Angaben Mohrmanns au seinander setzen müssen«» Dabei verweist die Revision auf Zeugenaussagen des Vorstandsmitgliedes und des Ingenieurs Dr<> KeflHB in der Niederschrift vom l8o 0k~ tober 1962 0Die Rügen sind unbegründet0 Das Berufungsgericht hat den Bekundungen dieser Zeugen für die entscheidungserheblichen Fragen ersichtlich keine Bedeutung beigelegt0 Darin liegt kein Rechtsfehlero Denn die Aussagen dieser Zeugen ergeben keinen Widerspruch zu den von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Erklärungen McflHBB über das Verhalten Me^Bi am 27« August 1957« HaflBp konnte sich zwar nicht daran erinnern, daß Me®B gesagt habe., an der Darstellung Mohrmanns sei kein falsches Worte Daß eine solche Äuße*' rung gefallen ist, hat die Beklagte sogar selbst in ihrem Schriftsatz vom 3o* Juli i960 So 5 vorgetrageno Sie hat nur geltend gemacht9 daß damit nicht das Zustandekommen eines Vertrages zugestanden worden sei« Dro KeBHB erklärt in seiner Aussage 3 Me^^ habe auch keine mündliche Vereinbarung zugegebeno Diese Bekundung besagt ebenfalls nichts darüber, ob die Erklärung Mo^BHB in der eidesstattlichen Versiehe-* rung vom 3° Februar 19583 Me BP habe zu der Wiedergabe des Gesprächs erklärt9 darin sei kein falsches Worta als unrich«* tig anzusehen ist0 Dabei muß nämlich berücksichtigt werden, daß die Parteien unstreitig bei der Verhandlung am 27®August 1957 zur Frage einer festen Zusage einer Beteiligung der Klägerin an der Vergabe entgegengesetzte Standpunkte vertre~ ten habeno Die Klägerin wollte dann in diesem Rechtsstreit die Stellungnahme Meiers als Bestätigung dafür gewertet wissen3 daß ein Gespräch des behaupteten Inhalts zwisehen MeBP und MoBHK stattgefunden hat« Die Beklagte machte demgegenüber geltend* bei der Verhandlung am 27«» August 1957 sei überhaupt nicht davon die Rede gewesen* daß dieses Gespräch am 12«. August 1957 stattgefunden haben solle Im übrigen ging der Streit der Parteien darum, ob dem Gespräch eine bindende Verpflichtung der Beklagten zu entneh- men seio Im Hinblick hierauf ist kein Rechtsfehler darin zu finden9 daß das Berufungsgericht auf die eidesstattliche Versicherung auch insoweit nicht näher eingegangen ist, als sie sich auf die Verhandlung *am 27» August 1957 bezieht, 5« Die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil sind im wesentlichen darauf gerichtot3 eine eigene Wertung und Würdigung des Streit Stoffes gegenüber den tatrichter-liehen Feststellungen und Würdigungen des Berufungsgerichts durchzusetzen«. Das ist unzulässig« Das gilt insbesondere für die Ausführungen der Revision3 die sich auf die Zeugenaussage Mo^Hif^ vom 1» November i960 beziehen« In diesem Zusammenhang macht die Revision auch vergeblich geltend9 daß noch Einzelheiten in einem schriftlichen Vertrag festgelegt wer« den sollten« Wie schon oben unter Nr« 2 ausgeführt worden ist ergibt sich daraus nicht zwingend9 daß die von dem Berufungsgericht festgestellte Zusage Me^H^ noch keine bindende Verpflichtung für die Beklagte begründet habe« 60 Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht Widersprüche und Unrichtigkeiten in den Aussagen und Erklärungen zu Unrecht als unerheblich angesehen oder nicht beachtet« Die Revision bezieht sich bei ihrer Rüge auf die eidesstattliche Versicherung vom 3« Februar 1958« In dieser erklärt Mo(HBh daß die DWM (Klägerin) von dem Auftrag eine Mindestzahl von 30 Stück (Waggons) erhalten sollte3 sei auch in der Vergabekommission bejsprQfchen worden« Generaldirektor j Gerogan habe ihn gefragt9 ob er mit dem bereits erfolgten Beschluß der Kommission einverstanden sei« Darauf habe er erklärt3 daß ihm ein direkter Vertrag lieber gewesen wäre« Mo^HB fährt in seiner Versicherung dann forta er sei davon Überzeugt9 daß sämtliche Anwesenden der Kommission sich über den bindenden Charakter der Absprachen klar gewesen seien« Die Revision rügt9 darüber enthalte aber gerade das Memorandum vom 9® Oktober 1957 nichts« Das Be- / 4. rufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es in der eidesstattlichen Versicherung nur eine weitere Erläuterung des Memorandums gesehen habe«, Ferner bezieht sich die Revision darauf, daß Hdmm bei seinen Bekundungen am 1» November i960 zu seinem Memorandum erklärend bemerkt habe, Meflk habe ihn da« rum gebeten, davon abzusehen, die Unterbeteiligung für die Klägerin in das Protokoll der Vergabekommission mit einzube« ziehenc Diese Erklärung könne, so meint die Revision, deshalb nicht zutreffen, weil in dem Memorandum nur von einem Hauptauftrag die Rede sei© Es ist jedoch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht aus den von der Revision angeführten Umstän- . den keine Schlüsse gegen die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen MoflHBP gezogen hat© Dieser hat bei seiner Vernehmung vom Io© Oktober 1961 auf seine eidesstattliche Versicherung vom 3° Februar 1958' Bezug genommen und dazu erklärt, Cf|p ho« be ihm bestätigt, daß der DWM eine Mindestbeteiligung von 30 Wagen durch MeflB zugesagt worden sei© Auch insoweit rügt die Revision vergeblich, die Aussage Mo^HHHfr vom 1© November i960 sei mit der Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung nicht zu vereinbaren© Die Bedenken der Revision sind auch insoweit keineswegs zwingend© 7© Die Revision vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht hätte schon aus den Vorfällen vom 13» August 1957 schließen müssen, daß es am !t© August '1957 zu keiner Vereinbarung gekommen sei© In der Verhandlung bei Hölflfc am 13© August habe keiner der Beteiligten auf diese angebliche Absprache Bezug genommen© Hiervon sei auch bei der Vergabe^ kommission keine Rede gewesen© Vielmehr habe der Kommis- sion gegenüber sogar das Gegenteil erklärt© Auch daraus hat«* te das Berufungsgericht schließen müssen, daß ein Vertrag am 12© August 1957 nicht zustande gekommen sei© Zu diesen Rügen ist zunächst zu bemerken? daß nach Annahme des Berufungsgerichts Höp| schon am Vormittag des 13oAugust mit Me^p und MoPPPP über die Absicht der Iranischen Staats-bahn gesprochen haben soll«, den Auftrag ungeteilt an die Beklagte zu vergaben« Diese Annahme wird von der Revision nicht angegriffen« Wenn Ifcpppp bei diesem Gespräch mit Hö^P trotzt dem nichts von der Absprache erwähnt hat* die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am Vortage zwischen ihm und MeflP getroffen worden ist«, so brauchte das Berufungsgericht daraus noch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussagen Mopppp und seiner Schilderung über die Vereinbarung vom 12« August 1957 herzuleiten« Das Berufungsgericht hat aufgrund der eidlichen Bekundungen MoPBPB«, der Aussagen des Wirtschaftsattaches HöPP und des Botschafters Tppp eis bewiesen angesehen3 daß die Vereinbarung vom 12« August 1957 in der Verhandlung der Vergabekommission am 13» August durch Mepp bestätigt worden sei« Diese Würdigung des Bewdisergeb« nisses enthält keinen Rechtsfehler« Die Revision verweist demgegenüber auf die Aussage des Persers CpP3 des Assistenten in einer Abteilung der Iranischen Staatsbahn* die sich mit dem Ankauf der Fahrzeuge befaßte« Der Zeuge war nach seiner Aussage auch bei der Verhandlung der Vergabekommission anwesend« Die Revision macht geltend«, nach der Bekundung dieses Zeugen habe MepP ausdrücklich erklärtP daß er sich nicht binde« Damit habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt« Das Berufungsgericht hat jedoch diese Aussage Cp|P nicht übersehen* sondern nur in den Bekundungen^ des Zeugen keinen ausreichenden Anlaß gefunden;, bei der Würdigung der Beweisaufnähme zu einem anderen Ergebnis zu kommen«, als die Revision für richtig, halt«. Cpp hat zwar bekundet j bei der Vergabekommission sei die Beteiligung anderer deutscher Firmen an der Ausführung des Auftrages erörtert worden und MePP habe auf die Frage Gflp^pi erklärt«, die Entscheidung über solche Fragen müsse von seinen Vorgesetzten in Deutschland getroffen werden« Das Berufungsge- - 18 ✓ rieht sieht jedoch aufgrund der Aussage als erwiesen an, daß Me|p erklärt hat, er sei damit einverstanden, die Klägerin an der Erledigung des Auftrages mit 3° Waggons zu beteiligen, über eine Beteiligung von mehr als 3o Waggons müsse die Direlttion der Beklagten befinden« Das Berufungsgericht gibt dabei der Aussage Hö^[^ den Vorzug vor der des Zeugen GQB und des damaligen Abteilungschefs Pi^HHHl hat bekundet, der Leiter der Vergabekommis' sion, habe am Schluß der Verhandlung Mefp gefragt, ob LHB (die Beklagte) wohl ungefähr 3o Wagen der DWM (Klägerin) Uber«* lassen könnte, daraufhin habe Mepp gesagt, das könne er nicht entscheiden, das müsse die Direktion in Deutschland tun« Dessen ungeachtet durfte das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Bekundungen HöfllP über die Erklärungen MeJBP gegenüber der Vergabekommission zugrunde legen« Darin liegt kein Rechtsfehler« Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht irre, wenn es den Aussagen und eine Bestätigung für die Vereinbarung entnommen habe« Denn Hö®P habe von einer solchen nichts gesagt, auch TpHHP sei nicht dabei gewesen« Hö®Phabe lediglich von einem Gentlemen AgflH gesprochen und im übrigen nicht von den einzelnen Vergabe“ bedingungen« Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht für erwiesen hält, MeflP habe auf die Frage des Leiters der Vergabekommission, Gpppp, in dem Vergabetermin, ob die Beklagte bereit sei, die Klägerin an der Erledigung des Auftrages mit 3o Waggons zu beteiligen, erklärt, er sei damit einverstanden, aber über eine Beteiligung von mehr als 3o Waggons müsse die Direktion der Beklagten befinden« Hiernach durfte das Berufungsgericht der Bekundung HöflB auch entnehmen, daß sie mittelbar die behauptete Absprache zwischen MePP und Mo^Pfe bestätige, wobei das Berufungsgericht ersichtlich nicht übersehen hat, daß Höpp über die Absprache selbst nichts bekundet hat«. Wenn das Berufungsgericht hier von einer Bestätigung spricht9 so meint es ersichtlich keine Bestätigung im Hechtssinne, sondern ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß die entsprechende Absprache getroffen worden war« In diesem Sinne ist auch die Aussage des Botschafters TflH^ gewertet worden» Darin liegt kein Rechtsfehier» 8» Auch die Ausführungen der Revision, auf die vorstehend nicht ausdrücklich eingegangen worden ist, vermögen nicht darzutun, daß das Berufungsgericht wesentlichen Prozeßstoff übersehen hat oder sonst auf verfahrensrechtlich fehlerhafte Weise zur Bildung seiner Entscheidung gekommen ist» Zu einer weiteren Stellungnahme zu Einzelheiten der Revisionsbegründung besteht . kein Anlaß, weil sie im wesentlichen auf tatrichter« lichem Gebiet liegen und darauf hinauslaufen, die denkgesetz« lieh und erfahrungsmäßig mögliche BeweisWürdigung des Berufungsgerichts durch eine abweichende Beurteilung zu ersetzen» IIIo Der Ansicht der Revision, die Klägerin habe sich den ihr entstandenen Schaden zu dem Teil deshalb selbst zuzuschreiben, weil sie auf ihrem RechtsStandpunkt beharrt habe, kann nicht gefolgt werden« Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Klägerin zur Annahme des Angebots der Beklagten vom 27° August 1957a sich als Unterlieferer von 15 Wagen zu beteiligen, ohne Rechtsirrtum verneint« Der Klägerin kann|g^Mnicht zu dem Vorwurf gemacht werden, ^ daß sie nichts weiter unternommen hat, insbesondere auch nicht versucht hat, bei der Beklagten im Verhandlungswege eine höhere Beteiligung zu günstigeren Bedingungen zu er« reichen« Die Beklagte muß daher der Klägerin den vollen Schaden ersetzen, der ihr durch die Nichterfüllung der Zusage entstanden ist« “ 2o - r f IV. Schließlich macht die Revision noch geltend«, die Fabrikat ionsstätten der Klägerin seien voll ausgelastet gewesen-, so daß ihr in Wirklichkeit kein Schaden entstanden sei« Die Klägerin wäre nach ihrer Auffassung nicht in der Lage gewesen9 in den Auftrag einzutreteno Die Revision rügt-, das Berufungsgericht hätte sich mit dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten auseinandersetzen müssen* Die von der Revision bei dieser Rüge in Bezug genommenen schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten in der Klagebeantwortung vom 16* Mai i960 S* 22 enthalten jedoch nur Einwendungen gegen die Höhe der Schadensersatzforderung* In der Berufungsbegründung wendet sich die Beklagte ausdrücklich nur gegen die BeweisWürdigung des angefochtenen Urteils9 ohne auch in Frage zu stellen«, daß der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei* Die Rüge der Revision ist daher nicht gerechtfertigt* Vo Aus diesen Griiriden mußte die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden® Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 97 ZPO» Dro Haidinger Artl Dr« Dorschei Dr» Mezßer Mormann