Dine zur Sicherung eines Kredits erfolgte Abtretung solcher künftigen Kundenforderungen, die der Schuldner seinem Liefe-ranten auf Grund verlängerten BigentumsVorbehalts abtreten muß und abtritt, ist jedenfalls dann nicht grundsätzlich sit-tenwidrig, wenn der Sicherungsnehmer den Kredit mit der Bestimmung gewährt, daß aus diesen Mitteln die Forderungen der Lieferanten bezahlt werden sollen. mit der Bestimmung gegeben, daß hiervon die Kartoffellieferanten bezahlt werden sollten Nach den von der Revision nicht mehi1 angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Kläger und die Firma vor dem Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß ihr von den hinterlegten Beträgen ein Betrag von 7033*92 DM zustehe, und begehrt mit der Widerklage die Einwilligung des Klägers, daß dieser Betrag zu ihren Gunsten freigegeben wird. Dip Revision meint, die Hinterlegerin sei^ nachdem die Annahmeanordnung hinsichtlich der beiden ersten hinterlegten Beträge in Höhe von 17 254 und 2500 DM ergangen sei, nicht mehr berechtigt gewesen, den Kreis der an der Hinterlegung dieser Beträge Beteiligten auf den Kläger auszudehnen, da sie auf das Recht zur Rücknahme verzichtet habe«, Deshalb habe die nachträgliche Benennung des Klägers keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den ursprünglich als beteiligt Genannten begründet, auf Grund deren der Kläger die Einwilligung in die Auszahlung verlangen könnten Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden» Würde man ihr folgen, so würde der Hinterleger gerade des Schutzes gegen Doppelbezahlung beraubt, den ihm § 572 BGB gewährt» Der Verzicht auf das RUckriahmerecht hat nicht die weitreichenden Folgen, die die Revision ihm beilegen will» Er schließt einmal nach*§ 376 Abs»2 Hr,l BGB die spätere Rücknahme aus» Er hat nach § 378 BGB ferner die Wirkung* daß der hinterlegende Schuldner befreit wird, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte» Ähnliches gilt-nach § 75 ZPO beim Gläubigerstreit» Die Erfüllungswirkung tritt aber nur zugunsten des wirklichen Gläubigers ein» Es besteht keine sachlichrechtliche Bestimmung, nach der für jeden, der in der Annahmeanordnung als beteiligt bezeichnet worden ist, allein durch die Tatsache der unter Rücknahmeverzicht erfolgten Hinterlegung ohne Rücksicht auf seine wahre Berechtigung ein Anspruch begründet würde, der durch die Benennung weiterer Beteiligter nicht mehr beeinträchtigt werden dürfte» Der Verzicht hat daher nicht zur Folge, daß dem Hinterleger jede Einflußnahme auf das durch die Annahmeanordnung begründete öffentlichrecht-liche Verwahrungsverhältnis genommen wäre» Auch die Verfahrensvorschriften der Hinterlegungsordnung schließen nicht aus, durch spätere Ergänzungen des Annahmeantrages den Kreis der Beteiligten zu erweitern» Die nachträgliche Benennung einer weiteren als Gläubiger der Forderung in Betracht kommenden Person ist deshalb zulässig (so auch LG Essen HJW 1958,950; Palandt, BGB lö.Aufl» Einf» vor § 372 Anm» 3 b; 1» Hach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Firma dem Kläger die ihr gegen die Belegschaftsmitglieder der Zeche Hg|0 aus den Kartoffellieferungen künftig entstehenden Forderungen vor dem 24« Oktober 1955 im voraus abgetreten» Dagegen hat sie nach dem Tatbestand des Berufungsurteils erst auf Grund der Kaufbestätigung vom 30» Oktober 1955 die aus der Weiterveräußerung der Kartoffeln entstehenden Ansprüche in Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts auch an die Beklagte im voraus abgetreten» Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob die an den Kläger erfolgte Vorausabtretung der künftigen Forderungen gegen die Belegschaftsmitglieder der Zeche Hi^ wirksam ist und der zwischen der Beklagten und der Firma R®^ vereinbarten Abtretung vorgeht» Er müsse aber auch für die Abtretung künftiger Forderungen Geltung haben, da es, soweit die Abtretungen sonst an keinen Mängeln litten, kein anderes dem Gesetz und den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechendes Merkmal gebe, um über die Konkurrenz derselben zu entscheiden« Auf den Surrogationsgrundsatz, wonach an die Stelle des bis zur Weiterveräußerung bestehenden (vorbehaltenen) Eigentums des Lieferers die Kaufpreisforderung des Kunden gegen dessen Abkäufer treten soll, könne die entgegengesetzte Auffassung nicht gestützt werden« Dieser Grundsatz sei im geltenden Recht auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt, zu denen die zu entscheidende nicht gehöre. Lie Revision will auf dieses Urteil ihre Auffassung stützen, daß die zu verschiedenen Zeiten vereinbarten Vorausabtretungen mit der Entstehung der abgetretenen Forderung gleichzeitig wirksam geworden seien und deshalb gleichen Rang genössen» Daß ein Vertrag über Abtretung einer künftigen Forderung mit sei“ nem Abschluß und nicht erst mit der Entstehung der Forderung zustande kommt, entspricht jedoch fast einhelliger Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung und wird auch durch das angeführte Urteil nicht in Frage gestellt» fort ist lediglich ausgesprochen, daß, wenn der spätere Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eine künftige Forderung im voraus, abgetreten habe, die Forderung jedoch erst nach der Konkurseröffnung entstehe, der auf der Abtretung beruhende Erwerb der Forderung durch den Zessionär den Konkursgläubigern gegenüber nach § 15 KO unwirksam sei» Die Gründe des Urteils ergeben jedoch im übrigen, daß angenommen wird, eine spätere gegenteilige Verfügung über eine im voraus abgetretene Forderung entbehre der Wirksamkeit, auch wenn die Vorausabtretung sich erst mit der Entstehung der Forderung auswirken könne» Auch dort ist demnach der Grundsatz der Priorität für die Konkurrenz mehrfacher Abtretungen künftiger Forderungen anerkannt» Ähnlich hat der erkennende Senat im Urteil vom 30» Juni 1959 - VIII ZR 11/59 -NJW 1959?1539 Die Frage, wer bei mehrmaliger Vorausabtretung Gläubiger der Forderung wird, beurteilt sich nur danach, welche dieser Vorausabtretungen als wirksam anzuerkennen istAus dem Umstande, daß die Beklagte den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte und deshalb eine Forderung gegen den Abkäufer nicht entstanden wäre, der Kläger sie also auch nicht hätte erwerben können, wenn die Beklagte gewußt hätte, daß der verlängerte Eigentumsvorbehalt wirkungslos sei, läßt sich nicht der Schluß ziehen, die Forderung müsse, da es infolge der Unkenntnis der Beklagten zu dem Verkauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gekommen sei, ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge der Vorausabtretungen dem Vorbehaltsverkäufer zustehen* ber» § 46 KO gibt dem Vorbehaltsverkäufer zwar ein Ersatzaussonderungsrecht, wenn die unter Eigentunisvorbehalt verkaufte Ware unbefugt vor der Eröffnung des Konkursverfahrens von dem Gemeinschuldner, oder nach der Eröffnung des Verfahrens vom Konkursverwalter veräußert worden ist und die Gegenforderung noch aussteht oder nach der Eröffnung des Verfahrens zu der Konkursmasse eingezogen worden isto Hierbei hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß der Käufer bei verlängertem EigentumsVorbehalt nicht zur Weiterveräußerung der Y/are befugt sei, wenn sein Abnehmer die Abtretung der PrdilDforderung vertraglich ausgeschlossen habe (BGHZ 27,306)o Aus dieser konkursrechtlichen Gestaltung können jedoch keine Schlüsse für die Beantwortung der Frage nach der Konkurrenz mehrfacher Abtretungen von künftigen Forderungen gezogen werden* Ebensowenig läßt sich aus § 407 BGB etwas für die Auffassung der Revision herleiten* Kach dieser Bestimmung muß der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie ^edes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäftes kennt* Die Vorschrift bezweckt, ebenso wie § 408 BGB im Falle mehrmaliger Abtretung, lediglich den Schutz des Schuldners* Gerade aus § 408 Ab&ol BGB aber ergibt sich, daß bei mehrfacher Abtretung bestehender Forderungen nur der erste ^essionar die Forderung erwirbt, weitere Abtretungen aber wirkungslos sind- Dafür, daß dies bei der Zession künftiger Forderungen anders sein sollte, läßt sich aus diesen Bestimmungen nichts entnehmen* b) Bedenken gegen die Wirksamkeit des Abtretungsvertrag ges bestehen auch nicht deshalb, weil der Kläger sich durch die Sicherungsabtretung diejenigen künftigen Forderungen gegen die Belegschaftsmitglieder der Zeche HAA hat übertragen lassen, die die Firma RAA euch ihren Lieferanten auf Grund ihrer Einkaufsverträge wegen des dort vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes abtreten mußte» Der Bundesgerichtshof hat in der vorstehend am Anfang des Abschnitts 2 erwähnten Entscheidung (BGHZ 30,149) eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank als sittenwidrig und nichtig erachtet, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen sollte, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehaltes künftig abtreten mußte und abgetreten hatte. Unterschlagung, Untreue) begehen müssen* La die Bank gewußt habe, daß die Sicherungsgeberin in der Regel nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Rohstoffe habe einkaufen können, verstoße die Vereinbarung, die Globalzession solle späteren Abtretungen an die Warenlieferanten vorgehen, gegen die Gesetze und die guten Sitten und sei deshalb nach den in §§ 134 und 13Ö Abs.l BGB nichtig Für Erwägungen solcher Art ist im vorliegenden Falle kein Raum«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger, der selbst Kartoffelhändler ist, den Kredit gerade zur Finanzierung der Kartoffellieferungen an die Belegschaftsmitglieder der Zeche mit der Bestimmung gewährt, daß aus diesen Mitteln die Lieferanten der Kartoffeln bezahlt werden sollten. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Verbotsvorschriften oder die guten Sitten fehlt es danach an der Vorausset-, zung, daß der Kläger vorsätzlich oder in verwerflicher Gesinnung die Beklagte geschädigt hat« Insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft sittenwidrig* ist, müssen neben der Prüfung des objektiven Sachverhalts auch die Beweggründe der Parteien und die wirtschaftliche Situation, aus der heraus es zu dem beanstandeten Rechtsgeschäft kam, Berücksichtigung finden* Schon Rietschel hat in einer Anmerkung zu der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes angedeutet, daß der Sachverhalt gegebenenfalls anders beurteilt werden könnte, wenn die Bank gutgläubig gewesen wäre oder wenn sie dem Schuldner die Verpflichtung auf erlegt hätte, vor der Weiterveräußerung der Ware die in Frage kommenden Lieferanten mit den Mitteln des von ihr gewährten Kredits zu befriedigen (LM BGB § 398 Nr.9)» Las Berufungsgericht hat deshalb für den vorliegenden Fall einen Verstoß gegen Gesetze oder gegen die guten Sitten mit Recht verneint, War der mit dem Kläger geschlossene Sicherungsabtretungsvertrag aber wirksam abgeschlossen, so kann or auch nicht dadurch rückwirkend wieder beseitigt werden, daß die Firma Rfl^ unter Täuschung ihrer Lieferanten mit diesen weitere Abtretungsverträge schloß» Spätere Ereignisse können für die Beurteilung, ob ein Vertragsschluß gegen die guten Sitten verstößt, nur insoweit von Bedeutung sein, als sie zur Zeit des Vertragsschlusses bereits in die Planungen der Parteien einbezogen sind oder Rückschlüsse auf die subjektiven oder objektiven Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses erlauben (Urteil des erkennenden Senats vom 8« Juli 1958 - VIII ZR 201/57 - MDR 1958,481 = BB 1958,1222)., 4. Lie Revision macht schließlich geltend, das Berufungsgericht hätte nach §§ 133,157 BGB, 346 HGB die zwischen dem Kläger und der Firma Rflm getroffene Vereinbarung dahin auslegen müssen, daß von der Vorausabtretung nach dem Willen der Parteien diejenigen Forderungen hätten ausgenommen werden sollen, die dem verlängerten Eigentums Vorbehalt der Lieferanten unterlagen, da nicht anzunehmen sei, daß der Kläger seine Befriedigung zu Lasten fremden Vermögens habe finden sollen« Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Ob und inwieweit diese Gedanken gänge bei der Lösung des Konfliktes zwischen der Globalabtretung an Banken, die durch ihren Kredit den Umsatz nicht minder ermöglichen als die Lieferanten, und der Globalabtretung an die Warenkreditgläubiger etwa zu verwerten sind, bedarf hier keiner Ent Scheidung <> Im vorliegenden Fall hat nach den Feststellungen des Berufungs gerichts bei dem Kläger der Gedanke, daß er mit den Lieferanten gemeinsam am Absatz der Kartoffeln mitwirke und daß in dem Erlös für die von der Firma RflÜM veräußerten Kartoffeln wirtschaftlich sowohl der Kredit der Lieferanten als seine eigenen steckten, keine Rolle spielen können. Entgegen der Auffassung der Revision brätfÖhte es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß mindestens der Kläger davon ausgegangen ist, die Kaufpreisforderung rühre aus der Veräußerung bereits vom Verkäufer bezahlter Waren her, nicht zu dem Schluß zu gelangen, der Kläger habe sich den toffeln an ihre Lieferanten bezahlt habe« Liese von der Revision erstrebte Auslegung käme in Wahrheit darauf hinaus, den Beteiligten entgegen dem Inhalt ihrer Erklärungen zu unterstellen, sie hätten das Surrogationsprinzip vereinbart, das, wie erwähnt, vom Gesetz auf bestimmte, hier nicht in Betracht kommende Fallgestaltungen beschränkt ist«, Ob nach Treu und Glauben etwa dann eine andere Beurteilung geboten gewesen wäre, wenn der Kläger mit einer bestimmungswidrigen Verwendung des Geldes hätte rechnen müssen, kann dahingestellt bleiben« Las Berufungsgericht hat zwar den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht gewürdigt« Er gibt aber auch zu der Annahme, der Kläger hätte bei Hingabe des Kredits Mißtrauen haben müssen, keinen Anlaß« Insbesondere hätte nicht, wie die Revision meint, der Kläger schon deshalb die Möglichkeit, daß die Firma den Kredit nicht zur Bezahlung der Lieferant tenförderungen verwende, in Erwägung ziehen müssen, weil er es unterlassen habe, sich die Kontrolle über die Verwendung vorzubehalteno Es läßt sich nicht sagen, daß ein Kaufmann, der mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug gerät, darum allein kein Vertrauen mehr genießen könne und ein Kreditgeber grundsätzlich gehalten wäre, die Verwendung des Kredits zu überwachen«
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein 2231 05 c BGB §§ 372, 378 Auch bei einem Verzicht auf das Recht zur Rücknahme kann der Hinterleger nachträglich weitere Personen als Gläubiger benennen, die damit an der Hinterlegung Beteiligte werdenc BGB §§ 398, 138 C b Dine zur Sicherung eines Kredits erfolgte Abtretung solcher künftigen Kundenforderungen, die der Schuldner seinem Liefe-ranten auf Grund verlängerten BigentumsVorbehalts abtreten muß und abtritt, ist jedenfalls dann nicht grundsätzlich sit-tenwidrig, wenn der Sicherungsnehmer den Kredit mit der Bestimmung gewährt, daß aus diesen Mitteln die Forderungen der Lieferanten bezahlt werden sollen. BGHj Urt. v. 2. Februar I960 -VIII ZR 43/59 - OLG Frankfurt1;Main) VIII ZB 45/59 Verkündet am 2* Februar I960 Klett, Oustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Lu| AflBM Inhaberin Lucie Ml Schloßmühle und Sägewerk in in A( Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, gegen den Kaufmann Br straße Otto T in LU Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr0Dorschel, Dr*Mezger und Dr*Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 16* Dezember 195B wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen - V - Tatbestand: Die Beklagte hat am 30*> Oktober 1955 etwa 900 Zentner Speisekartoffein an die Firma Saathaus RflHF in geliefert. Hach der kaufBestätigung vom gleichen Tage hat 3ie sich das Eigentum an der verkauften Ware bis zur voll^ ständigen Bezahlung Vorbehalten, In den Vertragsbestandteil gewordenen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten ist bestimmt: "Der Käufer tritt hiermit im voraus alle Ansprüche an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware entstehen. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt,M Die Kaufpreisforderung der Beklagten gegen die Firma RflB* steht in Höhe von 7033,92 DM noch offen. Die Firma RBlBhat die Kartoffeln aus der Lieferung der Beklagten sowie Kartoffeln anderer Lieferanten an Belegschaftsmitglieder der Zeche HBB der Bergbau Aktiengesellschaft in BBHP weiterverkauft. Die Betriebsleitung der BBHP Bergbau Aktiengesellschaft hatte es übernommen, den Kaufpreis von den Löhnen der Belegschaftsmitglieder einzubehalten und an die Firma RBB abzuiührem Als mehrere Gläubiger1 der Firma RB^fc Anspruch auf den Kaufpreis erhoben und eine Pfändung des Finanzamts DeflBB erfolgte, hat die DBBBB Bergbau Aktiengesellschaft am 11o Januar und 6, März 1956 Beträge von 17 254 und 2500 DM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts 1)BBI hinterlegt«, Als Empfangsoerechtigte wurden die Gläubiger der Firma BflP, so auch die Beklagte, jedoch nicht der Kläger, auf geführt. Mit Schreiben vom 16, März 1956 teilte die D^B-BB Bergbau Aktiengesellschaft mit, daß neben den in den Anträgen genannten Empfangsberechtigten auch der Kläger in Betracht komme. Am 17« April 1956 sind von der BBB^ Bergbau Aktiengesellschaft weitere 4500 DM zugunsten der Gläubiger der Firma R^B^, unter ihnen auch des Klägers, hinterlegt worden. J Die Ansprüche des Klägers beruhen auf folgendem Sacn-verhalt: Zur Finanzierung der Kartoffeilieferungen an die Belegschaftsmitglieder der Zeche hatte der Klager der Firma laufend Darlehen im Gesamtbeträge von 50 023.-91 DM mit der Bestimmung gegeben, daß hiervon die Kartoffellieferanten bezahlt werden sollten Nach den von der Revision nicht mehi1 angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Kläger und die Firma vor dem 24o Oktober 1955 vereinbart, daß der Kaufpreisanspruch der Firma Rflfe gegen die Belegschaftsmitglieder dem Kläger zur Sicherheit abgetreten werde. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1955 hat die Firma dem Kläger bestätigt, daß sie ihm ihre Forderungen an die aus den Lieferlisten hervorgehenden Betriebsangehörigen aus den im August begonnenen und noch laufenden Lieferungen von Einkellerungskartoffeln abgetreten habe, weil er ihr weitere Kredite zur Finanzie“ rung dieses Zechengeschäfts zugesagt habe. Aus den Darlehen ist die Firma RflK dem Kläger 26 073,—DM schuldig geblieben. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einwilligung, daß die von der DflBHBfc Bergbau Aktiengesellschaft bei dem Amtsgericht in hinterlegten Beträge in Höhe von 24 254 DM zu seinen Gunsten freigegeben werden. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß ihr von den hinterlegten Beträgen ein Betrag von 7033*92 DM zustehe, und begehrt mit der Widerklage die Einwilligung des Klägers, daß dieser Betrag zu ihren Gunsten freigegeben wird. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Ansprüche weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Recht für den gesamten von der Bergbau AG hinterlegten Betrag als Hinterlegungsbeteiligten angesehen, obwohl er von der Hinterlegerin erst am 160 März 1956, nachdem bereits zwei Teilbeträge hinterlegt worden waren, als weiterer möglicher Gläubiger benannt worden war. Dip Revision meint, die Hinterlegerin sei^ nachdem die Annahmeanordnung hinsichtlich der beiden ersten hinterlegten Beträge in Höhe von 17 254 und 2500 DM ergangen sei, nicht mehr berechtigt gewesen, den Kreis der an der Hinterlegung dieser Beträge Beteiligten auf den Kläger auszudehnen, da sie auf das Recht zur Rücknahme verzichtet habe«, Deshalb habe die nachträgliche Benennung des Klägers keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den ursprünglich als beteiligt Genannten begründet, auf Grund deren der Kläger die Einwilligung in die Auszahlung verlangen könnten Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden» Würde man ihr folgen, so würde der Hinterleger gerade des Schutzes gegen Doppelbezahlung beraubt, den ihm § 572 BGB gewährt» Der Verzicht auf das RUckriahmerecht hat nicht die weitreichenden Folgen, die die Revision ihm beilegen will» Er schließt einmal nach*§ 376 Abs»2 Hr,l BGB die spätere Rücknahme aus» Er hat nach § 378 BGB ferner die Wirkung* daß der hinterlegende Schuldner befreit wird, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte» Ähnliches gilt-nach § 75 ZPO beim Gläubigerstreit» Die Erfüllungswirkung tritt aber nur zugunsten des wirklichen Gläubigers ein» Es besteht keine sachlichrechtliche Bestimmung, nach der für jeden, der in der Annahmeanordnung als beteiligt bezeichnet worden ist, allein durch die Tatsache der unter Rücknahmeverzicht erfolgten Hinterlegung ohne Rücksicht auf seine wahre Berechtigung ein Anspruch begründet würde, der durch die Benennung weiterer Beteiligter nicht w mehr beeinträchtigt werden dürfte» Der Verzicht hat daher nicht zur Folge, daß dem Hinterleger jede Einflußnahme auf das durch die Annahmeanordnung begründete öffentlichrecht-liche Verwahrungsverhältnis genommen wäre» Auch die Verfahrensvorschriften der Hinterlegungsordnung schließen nicht aus, durch spätere Ergänzungen des Annahmeantrages den Kreis der Beteiligten zu erweitern» Die nachträgliche Benennung einer weiteren als Gläubiger der Forderung in Betracht kommenden Person ist deshalb zulässig (so auch LG Essen HJW 1958,950; Palandt, BGB lö.Aufl» Einf» vor § 372 Anm» 3 b; Drischier, HinterlegungsOrdnung (1951) § 13 Anra»3; Kriege/ Bülow, Komm» zur Hinterlegungsordnung (1937) § 13 Anm03)<> Da somit der Kläger Beteiligter an der Hinterlegung aller drei Hinterlegungsmassen ist, bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen der Revision, wie sich die Rechtslage gestaltete, wenn die beiden ersten Beträge nicht auch zu Gunsten des Klägers hinterlegt wären» II» 1» Hach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Firma dem Kläger die ihr gegen die Belegschaftsmitglieder der Zeche Hg|0 aus den Kartoffellieferungen künftig entstehenden Forderungen vor dem 24« Oktober 1955 im voraus abgetreten» Dagegen hat sie nach dem Tatbestand des Berufungsurteils erst auf Grund der Kaufbestätigung vom 30» Oktober 1955 die aus der Weiterveräußerung der Kartoffeln entstehenden Ansprüche in Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts auch an die Beklagte im voraus abgetreten» Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob die an den Kläger erfolgte Vorausabtretung der künftigen Forderungen gegen die Belegschaftsmitglieder der Zeche Hi^ wirksam ist und der zwischen der Beklagten und der Firma R®^ vereinbarten Abtretung vorgeht» 2,> I)a3 Berufungsgericht hat angenommen, daß die zeitlich vorhergehende Abtretung an den Kläger den Vorrang vor der Abtretung an die Beklagte habe. Liese Auffassung läßt entgegen der Meinung der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHZ 30,149?151 ausgeführt, der Grundsatz der Priorität, nach welchem bei mehrfacher Abtretung einer Forderung nur die zeitlich erste wirksam sei, gelte unbestritten bei der Abtretung bereits bestehender Forderungen.» Er müsse aber auch für die Abtretung künftiger Forderungen Geltung haben, da es, soweit die Abtretungen sonst an keinen Mängeln litten, kein anderes dem Gesetz und den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechendes Merkmal gebe, um über die Konkurrenz derselben zu entscheiden« Auf den Surrogationsgrundsatz, wonach an die Stelle des bis zur Weiterveräußerung bestehenden (vorbehaltenen) Eigentums des Lieferers die Kaufpreisforderung des Kunden gegen dessen Abkäufer treten soll, könne die entgegengesetzte Auffassung nicht gestützt werden« Dieser Grundsatz sei im geltenden Recht auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt, zu denen die zu entscheidende nicht gehöre. Lie Annahme, der Warenlieferant • stehe der Forderung gegen den Abkäufer näher, würde, selbst wenn sie richtig wäre, keine rechtlichen Folgerungen zulassen ; sie sei im Übrigen auch abzulehnen, weil die Verarbeitung und der Umsatz der eingekäuften. Ware regelmäßig nicht minder durch den Geldkredit der Bank als dui’ch den Warenkredit des Lieferanten ermöglicht werde. Auch nach erneuter Überprüfung besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung abzuweichen. Aus dem Urteil ues IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5o Januar 1955 - IV ZR 154/54 - = UJW 1955?544 kann entgegen der Meinung der Revision für die Entscheidung der vorliegenden Frage nichts gewonnen werden. Lie Revision will auf dieses Urteil ihre Auffassung stützen, daß die zu verschiedenen Zeiten vereinbarten Vorausabtretungen mit der Entstehung der abgetretenen Forderung gleichzeitig wirksam geworden seien und deshalb gleichen Rang genössen» Daß ein Vertrag über Abtretung einer künftigen Forderung mit sei“ nem Abschluß und nicht erst mit der Entstehung der Forderung zustande kommt, entspricht jedoch fast einhelliger Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung und wird auch durch das angeführte Urteil nicht in Frage gestellt» fort ist lediglich ausgesprochen, daß, wenn der spätere Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eine künftige Forderung im voraus, abgetreten habe, die Forderung jedoch erst nach der Konkurseröffnung entstehe, der auf der Abtretung beruhende Erwerb der Forderung durch den Zessionär den Konkursgläubigern gegenüber nach § 15 KO unwirksam sei» Die Gründe des Urteils ergeben jedoch im übrigen, daß angenommen wird, eine spätere gegenteilige Verfügung über eine im voraus abgetretene Forderung entbehre der Wirksamkeit, auch wenn die Vorausabtretung sich erst mit der Entstehung der Forderung auswirken könne» Auch dort ist demnach der Grundsatz der Priorität für die Konkurrenz mehrfacher Abtretungen künftiger Forderungen anerkannt» Ähnlich hat der erkennende Senat im Urteil vom 30» Juni 1959 - VIII ZR 11/59 -NJW 1959?1539 ausgeführt, daß bei der Vorausabtretung zu dem Abschlußtatbestand der Abtretung nicht auch der Forderungsübergang gehöre, dieser vielmehr Wirkung der Abtretungsvereinbarung sei» Hur zur Vollendung des Erwerbes, auf den für die konkursrechtliche Anfechtbarkeit abzustellen sei, gehöre, daß ein Sachverhalt verwirklicht worden sei, durch den die abgetretene künftige Forderung zur Entstehung gekommen sei» Wenn die Revision aus dem Grundsatz, daß der Erwerb einer im voraus abgetretenen Forderung sich erst mit der 8 Entstehung der Forderung vollendet, ferner folgert, die Abtretung an.-den Kläger sei nicht wirksam geworden, weil die Firma eine Forderung, die nicht in ihrer Person ent- standen sei, nicht habe abtreten können, so geht das fehl* Es trifft zwar zu, daß im Falle der Vorausabtretung die Forderung in der Person des Abtretungsempfängers zur Entstehung gelangt, so daß im vorliegenden Fall die Firma nicht Gläubigerin der Kaufpreisforderung geworden ist- Daraus ergibt sich aber nicht, wie die Revision meint, daß die iorderung in der Person der Beklagten entstanden sei, v/eil die Abtretung in der Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts zu dem Entstehungstatbestand der Kaufpreisforderung gehöre, da ohne diese Abtretung der Kaufvertrag der Beklagten mit der Firma nicht zustande gekommen wäre» Die Revi- sion verkennt, daß die Entstehung der Kaufpreisforderung allein vom Abschluß des Kaufvertrages abhing- Die Beklagte ist Abtretungsempfängerin nicht anders als die Klägerin* Die Frage, wer bei mehrmaliger Vorausabtretung Gläubiger der Forderung wird, beurteilt sich nur danach, welche dieser Vorausabtretungen als wirksam anzuerkennen istAus dem Umstande, daß die Beklagte den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte und deshalb eine Forderung gegen den Abkäufer nicht entstanden wäre, der Kläger sie also auch nicht hätte erwerben können, wenn die Beklagte gewußt hätte, daß der verlängerte Eigentumsvorbehalt wirkungslos sei, läßt sich nicht der Schluß ziehen, die Forderung müsse, da es infolge der Unkenntnis der Beklagten zu dem Verkauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gekommen sei, ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge der Vorausabtretungen dem Vorbehaltsverkäufer zustehen* Auch aus § 46 KO läßt sich entgegen der Meinung der Revision nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber anerkannt habe, der Warenlieferant stehe auf Grund des Surrogationsgrund-catzes in einer engeren Beziehung zu der aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderung als der Geldkreditge- - y - ber» § 46 KO gibt dem Vorbehaltsverkäufer zwar ein Ersatzaussonderungsrecht, wenn die unter Eigentunisvorbehalt verkaufte Ware unbefugt vor der Eröffnung des Konkursverfahrens von dem Gemeinschuldner, oder nach der Eröffnung des Verfahrens vom Konkursverwalter veräußert worden ist und die Gegenforderung noch aussteht oder nach der Eröffnung des Verfahrens zu der Konkursmasse eingezogen worden isto Hierbei hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß der Käufer bei verlängertem EigentumsVorbehalt nicht zur Weiterveräußerung der Y/are befugt sei, wenn sein Abnehmer die Abtretung der PrdilDforderung vertraglich ausgeschlossen habe (BGHZ 27,306)o Aus dieser konkursrechtlichen Gestaltung können jedoch keine Schlüsse für die Beantwortung der Frage nach der Konkurrenz mehrfacher Abtretungen von künftigen Forderungen gezogen werden* Ebensowenig läßt sich aus § 407 BGB etwas für die Auffassung der Revision herleiten* Kach dieser Bestimmung muß der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie ^edes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäftes kennt* Die Vorschrift bezweckt, ebenso wie § 408 BGB im Falle mehrmaliger Abtretung, lediglich den Schutz des Schuldners* Gerade aus § 408 Ab&ol BGB aber ergibt sich, daß bei mehrfacher Abtretung bestehender Forderungen nur der erste ^essionar die Forderung erwirbt, weitere Abtretungen aber wirkungslos sind- Dafür, daß dies bei der Zession künftiger Forderungen anders sein sollte, läßt sich aus diesen Bestimmungen nichts entnehmen* 3« Es ist deshalb mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Vorausabtretung an den Kläger der späteren - 10 im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgten Abtretung an die Beklagte vorgeht, wenn sie nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als unwirksam angesehen werden muß» Einen derartigen Verstoß gegen § 138 Absol BGB aber hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint. a) Die Auffassung der Beklagten, der von der Firma RA mit dem Kläger geschlossene Zessionsvertrag sei als Knebelungsvertrag und wegen Täuschung Dritter über die Kreditwürdigkeit der genannten Firma sittenwidrig, hat das Be-rufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Insoweit sind Rügen von der Revision auch nicht erhoben worden» b) Bedenken gegen die Wirksamkeit des Abtretungsvertrag ges bestehen auch nicht deshalb, weil der Kläger sich durch die Sicherungsabtretung diejenigen künftigen Forderungen gegen die Belegschaftsmitglieder der Zeche HAA hat übertragen lassen, die die Firma RAA euch ihren Lieferanten auf Grund ihrer Einkaufsverträge wegen des dort vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes abtreten mußte» Der Bundesgerichtshof hat in der vorstehend am Anfang des Abschnitts 2 erwähnten Entscheidung (BGHZ 30,149) eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank als sittenwidrig und nichtig erachtet, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen sollte, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehaltes künftig abtreten mußte und abgetreten hatte. Er hat dazu ausgeführt, die Sicherungsgeberin habe, wenn sie in der Folgezeit unter Vereinbarung verlängerten Eigentumsvorbehaltes Waren einkauf-tep dabei notwendig die Lieferanten getäuscht, denn sie sei zu der mit diesen jeweils vereinbarten Abtretung der ihr demnächst gegen ihre Abnehmer entstehenden Kaufpreisforderungen überhaupt nicht in der Lage gewesen, weil sie diese Forderungen schon der Bank abgetreten habe. Ohne Verstoß gegen JUX die Einkaufsverträge habe sie solche Forderungen gar niche entstehen lassen können, da sie durch die Weiterveräußerung der Ware das bis dahin bestehende Eigentum der Lieferanten vernichtet habe, ohne diesen vertragsgemäß eine andere Sicherung zu verschaffen Die Sicherungsgeberin habe also ihren Lieferanten gegenüber fortgesetzt grobe Vertragsverletzungen, möglicherweise sogar strafbare Handlungen (Betrug. Unterschlagung, Untreue) begehen müssen* La die Bank gewußt habe, daß die Sicherungsgeberin in der Regel nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Rohstoffe habe einkaufen können, verstoße die Vereinbarung, die Globalzession solle späteren Abtretungen an die Warenlieferanten vorgehen, gegen die Gesetze und die guten Sitten und sei deshalb nach den in §§ 134 und 13Ö Abs.l BGB nichtig Für Erwägungen solcher Art ist im vorliegenden Falle kein Raum«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger, der selbst Kartoffelhändler ist, den Kredit gerade zur Finanzierung der Kartoffellieferungen an die Belegschaftsmitglieder der Zeche mit der Bestimmung gewährt, daß aus diesen Mitteln die Lieferanten der Kartoffeln bezahlt werden sollten. Er habe deshalb, so meint das Berufungsgericht, auch nicht mit einer Verletzung der Rechte aus einem Eigentumsvorbehalt durch den Zedenten zu rechnen brauchen«, Dieser Sachverhalt verdient eine andere Beurteilung als der in der angeführten Entscheidung behandelte. Dort waren den Zedenten von der Bank laufend Kredite ohne nähere Zweckbestimmung gewährt worden4 die Bank kannte die branche-üblichen Lieferungsbedingungen der Lieferanten des Schuldners und wußte oder nahm es jedenfalls in Kauf, daß der Schuldner, wenn er die Ware weiterveräußerte, ohne den Lieferanten vorher befriedigt zu haben, diesem nicht die von ihm ausbedungene Sicherheit in Form der Abtretung der Kundenforderung beschaffen konnte, durch die Weiterveräußerung also seinem Lieferanten gegenüber vertragsbrüchig wurde. La-mit brauchte aber im gegebenen Falle der Kläger nicht zu rech- neu«-, ohne daß es darauf ankommt, ob, wie die Beklagte behauptet, der verlängerte Eigentumsvorbehalt auch im Kartoffelhandel brancheüblich ist* Da er nämlich den Kredit zur Finanzierung dieser bestimmten Karteoffelgeschäfte gegeben hatte, i3t die Auffassung des Berufungsgerichts, er habe darauf vertrauen können, die Firma R4H^ werde eine Verletzung der Rechte ihrer Lieferanten aus einem etwa vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt vermeiden, nicht zu beanstanden* Daß bei dem Abschluß des Vorausabtretungsvertrages Umstände Vorgelegen hätten, die das Berufungsgericht zu dem Schluß hätten nötigen müssen, daß ein derartiges Vertrauen des Klägers, die Firma R€Hfc werde das empfangene Geld bestimmungsgemäß verwenden, ungerechtfertigt gewesen sei, hat die Beklagte nicht vorgetragen* Für die Annahme eines Verstoßes gegen Verbotsvorschriften oder die guten Sitten fehlt es danach an der Vorausset-, zung, daß der Kläger vorsätzlich oder in verwerflicher Gesinnung die Beklagte geschädigt hat« Insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft sittenwidrig* ist, müssen neben der Prüfung des objektiven Sachverhalts auch die Beweggründe der Parteien und die wirtschaftliche Situation, aus der heraus es zu dem beanstandeten Rechtsgeschäft kam, Berücksichtigung finden* Schon Rietschel hat in einer Anmerkung zu der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes angedeutet, daß der Sachverhalt gegebenenfalls anders beurteilt werden könnte, wenn die Bank gutgläubig gewesen wäre oder wenn sie dem Schuldner die Verpflichtung auf erlegt hätte, vor der Weiterveräußerung der Ware die in Frage kommenden Lieferanten mit den Mitteln des von ihr gewährten Kredits zu befriedigen (LM BGB § 398 Nr.9)» Las Berufungsgericht hat deshalb für den vorliegenden Fall einen Verstoß gegen Gesetze oder gegen die guten Sitten mit Recht verneint, War der mit dem Kläger geschlossene Sicherungsabtretungsvertrag aber wirksam abgeschlossen, so kann or auch nicht dadurch rückwirkend wieder beseitigt werden, daß die Firma Rfl^ unter Täuschung ihrer Lieferanten mit diesen weitere Abtretungsverträge schloß» Spätere Ereignisse können für die Beurteilung, ob ein Vertragsschluß gegen die guten Sitten verstößt, nur insoweit von Bedeutung sein, als sie zur Zeit des Vertragsschlusses bereits in die Planungen der Parteien einbezogen sind oder Rückschlüsse auf die subjektiven oder objektiven Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses erlauben (Urteil des erkennenden Senats vom 8« Juli 1958 - VIII ZR 201/57 - MDR 1958,481 = BB 1958,1222)., Liese Voraussetzungen liegen, wie schon ausgeführt, hier nicht vor» Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner weiteren Auseinandersetzung mit den Bedenken, die im Schrifttum grundsätzlich gegen die Anwendung des § 138 Abs«l BGB bei der Lösung des Interessenkonfliktes zwischen Geld- und Warenkreditgebern erhoben worden sind (Biomeyer, JZ 1959*601; Brumby JR 1959,455; Erman,BB 1959,1109; Dempewolf NJW 1959,1533 und Betrieb 1959,1160; Falkenstein, Betrieb 1959,1245; Reubeck, NJW 1959,581; Tank, WM 1959,1446; Wunschei, NJW 1959, 1953). 4. Lie Revision macht schließlich geltend, das Berufungsgericht hätte nach §§ 133,157 BGB, 346 HGB die zwischen dem Kläger und der Firma Rflm getroffene Vereinbarung dahin auslegen müssen, daß von der Vorausabtretung nach dem Willen der Parteien diejenigen Forderungen hätten ausgenommen werden sollen, die dem verlängerten Eigentums Vorbehalt der Lieferanten unterlagen, da nicht anzunehmen sei, daß der Kläger seine Befriedigung zu Lasten fremden Vermögens habe finden sollen« Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Erman (aaO 1112) und ihm folgend Tank (aaO) meinen allerdings, die Klauseln der Sicherungsabtretung seien nach dem Grundsatz auszulegen, daß der Teilnehmer im Wirtschaftsleben schwerlich mehr verlangen könne, als dem echten Interessenausgleich entspreche, und daß er in Wahrheit nur das in - 14 Anspruch nehmen wolle, was für einen anständigen Kreditgeber an Sicherungen in Betracht komme. Folgte man dieser Ansicht, so wären alle Abtretungsempfänger entsprechend dem Maße, in dem ihre Leistungen wirtschaftlich in der verkauften Y/are enthalten sind, am Verkaufserlös als beteiligt anzusehen. Ob und inwieweit diese Gedanken gänge bei der Lösung des Konfliktes zwischen der Globalabtretung an Banken, die durch ihren Kredit den Umsatz nicht minder ermöglichen als die Lieferanten, und der Globalabtretung an die Warenkreditgläubiger etwa zu verwerten sind, bedarf hier keiner Ent Scheidung <> Im vorliegenden Fall hat nach den Feststellungen des Berufungs gerichts bei dem Kläger der Gedanke, daß er mit den Lieferanten gemeinsam am Absatz der Kartoffeln mitwirke und daß in dem Erlös für die von der Firma RflÜM veräußerten Kartoffeln wirtschaftlich sowohl der Kredit der Lieferanten als seine eigenen steckten, keine Rolle spielen können. Der Kläger kann, wie schon dargelegt r. nicht die Vorstellung gehabt haben, er handele nicht wie ein anständiger Kaufmann, wenn er sich die Forderung auf den gesamten Kaufpreis abtreten lasse. Mindestens bei einer solchen Fallgestaltung, bei der der Geldgeber dem Schuldner Anweisungen über die Verwendung des Kredits zur Bezahlung von Lieferantenforderungen gibt, war das Berufungsgericht zu der Auslegung, daß die Vertragsparteien keine Abtretung in vollem Umfange, sondern nur eine Teilung des Erlöses unter die Geldkredit- und Warenkreditgläubiger haben vereinbaren wollen, nicht genötigt. Entgegen der Auffassung der Revision brätfÖhte es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß mindestens der Kläger davon ausgegangen ist, die Kaufpreisforderung rühre aus der Veräußerung bereits vom Verkäufer bezahlter Waren her, nicht zu dem Schluß zu gelangen, der Kläger habe sich den Kaufpreisanspruch der Firma Rfl^pnur für den Fall abtreten lassen, daß die Firma die verkauften Kar- toffeln an ihre Lieferanten bezahlt habe« Liese von der Revision erstrebte Auslegung käme in Wahrheit darauf hinaus, den Beteiligten entgegen dem Inhalt ihrer Erklärungen zu unterstellen, sie hätten das Surrogationsprinzip vereinbart, das, wie erwähnt, vom Gesetz auf bestimmte, hier nicht in Betracht kommende Fallgestaltungen beschränkt ist«, Ob nach Treu und Glauben etwa dann eine andere Beurteilung geboten gewesen wäre, wenn der Kläger mit einer bestimmungswidrigen Verwendung des Geldes hätte rechnen müssen, kann dahingestellt bleiben« Las Berufungsgericht hat zwar den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht gewürdigt« Er gibt aber auch zu der Annahme, der Kläger hätte bei Hingabe des Kredits Mißtrauen haben müssen, keinen Anlaß« Insbesondere hätte nicht, wie die Revision meint, der Kläger schon deshalb die Möglichkeit, daß die Firma den Kredit nicht zur Bezahlung der Lieferant tenförderungen verwende, in Erwägung ziehen müssen, weil er es unterlassen habe, sich die Kontrolle über die Verwendung vorzubehalteno Es läßt sich nicht sagen, daß ein Kaufmann, der mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug gerät, darum allein kein Vertrauen mehr genießen könne und ein Kreditgeber grundsätzlich gehalten wäre, die Verwendung des Kredits zu überwachen« III. Ist demnach davon auszugehen, daß die Forderungen« zu deren Erfüllung hinterlegt ist, wirksam an den Kläger abgetreten worden sind, so kommt es darauf, ob die später an die Beklagte im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgte weitere Abtretung etwa mangels ausreichender Bestimmbarkeit unwirksam sein könnte, nicht an. Die Revision war deshalb mit der Kosteni'olge aus 97 ZPO zurückzuweisen» DroGroßmann Artl Dr»Dorschei DroMezger Br»Messner