in dem er mir dem Mieter über das Bestehen des Miet--Verhältnisses streitet, kann als genügender Ausdruck des Kündigungswillens gewertet werden« War aber eine früher erklärte Kündigung wirkungslos, weil das Vertragsverhältnis Mieterschutz genossen hatte, und verliert es diesen Schutz durch .Änderung der Gesetzes-läge, so bedarf es mindestens eines unmißverständlichen Hinweises, aus dem der Mieter auf den nunmehr rechtserheblich gewordenen Kündigungswillen des Vermieters schließen kann« Bas gilt insbesondere dann, wenn dem Mieter durch die neue Gesetzgebung (hier durch das Geschäftsraummietengesetz) die Möglichkeit eröffnet wird, sich in neuartiger Weise gegen eine Kündigung zu wehren« Mathias B00f ihr Mann, mit dem sie in allgemeiner Gütergemeinschaft lebte, war schon damals in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zustande krankhafter-Störung der Geistes-tätigkeito Er ist am 27« Januar 1950 gestorben und allein von der Beklagten beerbt worden. Pie Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht diesem Antrag nicht entsprochen habe, ist unbegründet* Penn das Vorbringen der Beklagten läßt erkennen, daß sie nicht etwa die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift bestritten, vielmehr die Auffassung vertreten hat, durch den Vertrag sei zwischen dem Kläger und kein Gesellschaf tsver- für richtig gehaltene rechtliche Würdigung ihres Inhalts bekämpfte Unter diesen Umständen bedurfte es der Vorlage der Urschrift nicht, die die Beklagte selbst als eine "rein formelle”, also zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht-erforderliche Maßnahme bezeichnet hat« Wenn jetzt bestritten wird, daß überhaupt ein Vertrag zwischen dem Kläger und zustande gekommen sei, so ist das im Revisions-r e ch t s z ug unb e a ch 11 i ch • c) Auch die Bemerkung der Revision, daß die Abtretungserklär ungen vom 11# August und vom 8« September 1949 vom Standpunkt des Klägers aus betrachtet überflüssig sein würden, wenn er ohnehin bereits durch den Vertrag vom 20« Dezember 19<8 in das Pachtverhältnis eingetreten wäre, geht fehl} denn das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Abtretungen etwa im Hinblick auf § 399 BGB unwirksam seien, dahingestellt sein lassen und nur nebenbei erwähnt* daß jene Bestimmung der Abtretung der bereits entstandenen Forderungen eines Pächters nicht im Wege stehen« Pie Revision rügt es als einen Verstoß gegen § ;'86 ZPO, daß das Berufungsgericht diesem Antrag nicht entsprochen hat« - Pie Rüge ist unbegründet* Denn was die Beklagte aus Jenen Akten in diesem Rechtsstreit verwertet wissen möchte, erweist sich als für die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung unerhebliche Keiner Jener Umstände betrifft die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, sondern allein das Verhaltenund das, was ihm gegenüber vom Kläger und von E^l^ unternommen worden ist« 1) Paß um** dem Kläger - wie dieser an Eides Staitt -versichert oder sonst vorgebracht haben soll - die Einsichtnahme in die Oeschäftspapiere des Unternehmens, die Mitwirkung bei den geschäftlichen Maßnahmen and die Herausgabe von Schlüsseln verweigert hat, zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Kläger keine entsprechenden Ansprüche gegen H| hatte« Denkoar (und naheliegend) ist vielmehr, daß mit diesem verhalten seiner Vertragspflicht zuwider gehandelt hat, mag er sich auch zunächst daran gehalten haben. Auch diese Rüge geht fehl« Mag auch der Patriehter in gewissen Fällen gehalten sein, die Parteien schon vor der Entscheidung nicht darüber im unklaren zu lassen, daß es voraussichtlich von einem Beweisantritt keinen Gebrauch machen werde, so war ein solcher Hinweis vorliegend deshalb entbehrlich, weil die Umstände, die sich nach Angabe der Beklagten aus den Akten 5 Q 74/49 ergeben, unerheblich sind und kein Anlaß zu der Vermutung bestand, die Beklagte werde für den Pall der Ablehnung ihres Antrages auf Herbeiziehung der Akten zusätz- Bei dieser Erwägung übersieht die Revision, daß die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts Äußerung nicht e-wa schweigend angehör^, sondern ihr Einverständnis damit zu dem Ausdruck gebracht hat, daß künftig der Kläger das Lichtspieltheater leite* Las trägt nach Lage der Umstände die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dlo Beklagte dem Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis wirksam zugestimmt hat, ohne daß es darauf ankommt, ob E^|^ seine Mitteilung etwa nur in seiner Eigenschaft als Lizenzträger gemacht hat® b) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision liegt auch darin kein Verstoß gegen § 236 ZPO, wenn das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß der Kläger in den Akten 5 Q 95/49 des Landgerichts München den Rechtsstand puftkt vertreten hat, er sei nicht der Vertragspartner des Mathias und daß der Kläger im Rechtsstreit anfäng- g) Die Revision rügt es als eine weitere Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Beklagten an Rolf Z^//^ vom 21« Juni i94*3 nicht Wenn die Hevigion darauf hinweist, daraus erhelle, daß die Beklagte sieh überhaupt nicht als dem Kläger vertraglich verbunden betrachtet habe, so ist eine irrige Beurteilung der Rechtslage durch die Beklagte bedeutungslos«» Deshalb felgt auch ebensowenig zu ihren Grünsten daraus etwas, daß die Beklagte das Pachtverhältnis nur nicht aber dem Kläger gegenüber gekündigt hat. V» a) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erklärte Kündigung des Pachtverhältnisses als unwirksam angesehen, weil es Mieterschutz genoßo Es hat auch Einver- Ebensowenig hat das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Klägers geschlossen, daß er das Pachtverhältnis als beendigt angesehen hat» Es findet den Ausbau von Einrichtungsgegenständen dadurch erklärt, daß der Kläger sie dem Zugriff von Gläubigern entziehen wollte, und dio Über- b) 1) Die Revision rügt es als eine Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen und nicht berücksichtigt habe, a.ie mit seinen Pest- Vorbemerkung* Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Zweifel darüber geäußert, ob das durch den Vertrag vom 28© November 1943 begründete Verhältnis Pacht sei, und ausgeführt, es sei möglicherweise als Miete aufzufasaeno In diesem Urteil wird es ebenso wie im angefochtenen Urteil und im bisherigen Vortrag der Parteien als Pacht bezeichnet, zu demal es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist, ob Pacht oder Miete vorliegt$ dazu wird im einzelnen auf die einschlägigen Ausführungen in Unterabschnitt III b verwiesen« Xo Was die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen H and dem Kläger anlangt, so hat dss Berufungsgericht - v»’ie bereits in Abschnitt A III erwähnt - festgestelib, daß hBHB BB mit dem Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis auf Pächterseite einverstanden war* Es ist nicht 'öu. kommto Deshalb ermangelt es der Rüge der Revision an einer Grundlage« Sie knüpft nämlich daran an* daß hBHHIB und der Kläger sich vielleicht zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hätten zussmmentun wollen, daß aber ihr darauf abzielender Vertrag unwirksam gewesen sei, daß der Kläger von iBHHfeB niemals als Gesellschafter behandelt worden sei und daß auf alle Fälle mit dem Verschwinden äic Gesellschaft deshalb beendigt sei, weil der vereinbarte Zweck, nämlieh der Betrieb des Lichtspieltheaters damit unmöglich geworden sei* II« Das Berufungsgericht hat den Pachtvertrag dahin verstanden, daß er auf Verpächterseite von der Beklagten in eigenem Warnen geschlossen worden ist* Daran ist das Revisionsgericht gebunden« Ihm ist insbesondere die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung des Vertrags verwehrt, daß die Beklagte ihn als Vertreterin ihres Mannes geschlossen habe« Keinen Bedenken begegnet die auch von der Revision nicht bemängelte Erwägung des Berufungsgerichts, daß eine im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebende Frau, wie die Beklagte, sich auch ohne des Mannes Zustimmung, die hier wegen dessen III a) Das Berufungsgericht hat - wie schon in Abschnitte A 17 erwähnt — aus dem.Ergebnis der Beweisaufnahme entnommen» daß die Beklagte dem Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis zugestimmt hat* Die Rüge der Revision zielt nur darauf ab, daß die Beklagte die Zustimmung allenfalls namens ihres Mannes erklär« habe* Daß diese Rüge unbegründet ist, ergibt sich aus der Ausführung im Unterabschnitt II* Denn das ange-fochtene Urteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht nur auf Grund ihrer Erklärungen im Pachtvertrag als Terpächterin angesehen hat, sondern auch folgerichtig ihr Einverständnis mit dem Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis als in eigenem Namen erklärt betrachtet hat« müssen, um eine Bindung der Beklagten an den Pachtvertrag auch dem Kläger gegenüber bis zu dem 28« November 1955 herbeizu-fUhren* Palls die Präge zu bejahen ist, gilt nach §§ 566, 581 BGB das Pachtverhältnis zwischen den Parteien als für unbestimmte Zeit geschlossen« Die Präge, zu der das Reichsgericht (JW 1905, 687 und JW 1924, 793) abschließend nicht Stellung genommen hat, ist vom Oberlandesgericht Hamburg (DJZ 1907. 3244 - HRR ’.330, .315) verneint worden, während insbesondere neuerdings Roquette, Mietrecht 4® Aufl* S 165 sie bejahto Kür die Entscheidung des Rechtss'rrei:s • erweist sie sich indessen als unerheblich® Denn auch wenn man der Auffassung Roquettes folgt, und damit grundsätzlich von einer Kündigungsbefugnis der Beklagten ausgeht; ha!* sie doch nach den auf das Verbragsverhältnis anzuwendenden Sonderbe-sTimmungen nicht wirksam für einen vor Ende August !953 (der Kläger verlangt Ersatz deo ihm bis dahin entgangene*! an hat das Pachtverhältnis nicht mehr unter Mieterschutz gestanden (§ 5 Abs 2 GRMG) mit der Eolge, daß es gegen den Willen des Klägers nvwmehr zu seiner Beendigung nicht mehr der Aufhebungsklage bedurfte, dsß dazu vielmehr die Kündigung durch die Beklagte genügte® Indessen ist die Kündigung vom Juli 191-3 schlechthin wirkungslos, weiü damals das Pachtverhältnis noch geschützt war (Roquette, MSchG § 1 Anm 95 und BGH ürt® vom 29® Juni :953 - VI ZR 216/52 NJW 1953, 1391)® Pie Beklagte hätte deshalb die Kündigung frühestens am 1® Pezember 1951 wiederholen müssen? Nach diesem Tage hat sie die Auffassung-, daß ein 7er-*fc*agsverhältnis nie Vorgelegen habe, erstmals in dem am 26«, August bei Gericht eingegangenen, frühestens am 27« August dem ■Kläger zugegangener Schriftsatz vom 24.« August 1953 klar entwickelt und durch Erhebung der Widerklage besonders betont* Damals aber konnte 3ie das Pachtverhältnis zu einem vor dem 3U August 1933 liegenden Zeitpunkt nicht mehr kündigen« Vielmehr hätte bei der im Z usamraonhang des § 566 BGB geltenden unbestimmten Laufzeit der Pachtvertrag damals wirksam erst zu dem 27« November 1954 gekündigt werden können« Der Auffassung, daß bei der Pacht von Räumen die Kündigungsfrist aus § 565 BGB, also nicht aus § 595 BGB zu entnehmen sei (OLG München in HER :959, 110 ohne Stellungnahme zu § 595 BGB), ist im Hinblick auf die in den §§ 530, 581 BGB getroffenen Regelung nicht beizutreten. Wie nämlich nicht übersehen werden darf..hat die bis zu dem le,Dezember 1951 fehlende Kündigungsbefugnis der Beklagten allein in der Änderung den, Gesetzeslage ihre Grundlage, nämlich schließlich darin, daß am 26, Juni 1952 das Geschäftsraummietengesetz in Kraft getreten war, nachdem jene Änderung übrigens bereits aus dem.(dann nach § 23 GBMG außer Kraft getretenen) § 2 der Mieterschutzaus- * nahmenverordnung vom 27« November 1951 (BGBl I 926) ur<L.. Mit Hücksicht auf diese neuartige Regelung genügte das Verhalten der Beklagten am 16o April 1952 nicht, um dem Kläger mit hinreichender Deutlichkeit vor Augen zu führen, daß die Beklagte jetzt von der ihr neuerdings aus dem Geschäftsraummietengesetz erwachsenen Kündigungsbefugnis Gebrauch mache. V* a) Daß die Beklagte dem Kläger trotz des mit ihm weiter bestehenden Pachtverhältnisses die Pachträume vor enthalten, ja sie sogar auf eigene Rechnung für den Kinobetrieb benutzt hat, hat das Berufungsgericht als Vertragsverletzung gewertet, die die Beklagte zu dem Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens und damit zu dem Ersatz des ihm entgangenen Gewinns verpflichtet. Was die Kosten anlangt, die dem Kläger (bezw* dadurch erwachsen sind; daß die Räume baulich in einem für den Theaterbetrieb geeigneten Zustand gebracht worden sind, so hat das Berufungsgericht darin Verwendungen erblickt, die die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 547* 581 Abs 2 BGB nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag deshalb, zu ersetzen hat, weil sie ihren Interessen und ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen haben (§ 683 BGB)- b) Die Revision rügt in dieser Beziehung nur, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dem Pachtvertrag der Pächter den Taxwert für die Einrichtungsgegenstände erst bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu Die Auffassung der Revision scheitert indessen am eigenen Verhalten der Beklagten s Sie muß sich entgegenhalten lassen, daß sie den unterbrochenen Kinobetrieb unter Verwendung jener Einrichtungsgegenstände in den Pachträumen alsbald nach dem Juli 1948 auf genommen hatDas ist dahin zu verstehen, daß sie damit den Wunsch zu dem Ausdruck gebracht hat, die Gegenstände bereits vor dem im Vertrag genannten Zeitpunkt zu übernehmen. Sie kann deshalb daraus nichts herleiten, daß der Kläger unbeschadet seines Pesthaltens am Pachtverhältnis diesem Wunsch Rechnung getragen und daraus schon im Jahre 1949 die Polge gezogen hat, daß die Beklagte ihm den Taxwert der Gegenstände nunmehr bezahlen müsse. Daß der Kläger selbst das Pachtverhältnis als spätestens im November 1949 beendet angesehen hat, is.t daraus also entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entnehmen * - Im übrigen war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (16.
Pör das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2314 017 ".o Gesetz- BGB §§ 595, 589, 581 ? GRMG § 6 Rechtssatz: Auch bei Pacht von Räumen eines Grundstücks ist mangels "besonderer Vereinbarung die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres mit der in § 595 BGB bestimmten Prist zulässig« 2o Gesetz- BGB §§ 564, 565? GRMG'§ 6 Rechtssatz: Das Verhalten des Vermieters in einem Rechtsstreit. in dem er mir dem Mieter über das Bestehen des Miet--Verhältnisses streitet, kann als genügender Ausdruck des Kündigungswillens gewertet werden« War aber eine früher erklärte Kündigung wirkungslos, weil das Vertragsverhältnis Mieterschutz genossen hatte, und verliert es diesen Schutz durch .Änderung der Gesetzes-läge, so bedarf es mindestens eines unmißverständlichen Hinweises, aus dem der Mieter auf den nunmehr rechtserheblich gewordenen Kündigungswillen des Vermieters schließen kann« Bas gilt insbesondere dann, wenn dem Mieter durch die neue Gesetzgebung (hier durch das Geschäftsraummietengesetz) die Möglichkeit eröffnet wird, sich in neuartiger Weise gegen eine Kündigung zu wehren« Aktenzeichen: VIII ZR 43/56 Grto des BGH v« 19« März 1957 OLG München Verkitndet am 19o März 1957 Hoffmeister, Juls fcizangestellter als Urkund sbeemter der Geschäftsstelle J.m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Lichts geborene >ielhausbesitzeri in S( Maria verwitwete 's» - Prozeßbevollmächtigter Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br« h t gegen den Kaufmann Hans straße Prozeßbevollmachtigters Kläger, Berufungs be klagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br«, ~ hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1* März 19157 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Großmann und der Buhdesrichter Dr* Gelhaar, Br« Spieler, Dr? Torschel und Liesecke für Recht erkannt« » Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 60 April 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0 ' > t. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Beklagte hat mit dem Kaufmann am 28« November 1948 einen schriftlichen Pachtvertrag über den Kinosaal (mit Nebenräumen und einigen Einrichtungsgegenständen) in dem zu Sg^gtraße 0 gelegenen HoteJ zwecks Ei nri chtung eines Lichtspielunternehmens mit sofortiger Wir-3cung auf die Dauer von 5 Jahren, also bis zu dem 27» November 1953 geschlossen. Die Vertragspartner haben darin u.a* vereinbart, daß die von als Pächter "zu beschaffen- den /“"weiteren/ Einrichtungsgegenstände ... auf Wunsch bei Vertragsauflösung zu dem gesetzlichen Taxwert11 an die Beklagte verkauft werden sollten und daß jede Art von Betriebsveränderung und jede Untervermietung der Genehmigung der Beklagten bedürfe« Die Beklagte, die in dem -Vertrag "Verpächterin" genannt ist, und ihn auch unter der Bezeichnung "Die Verpächterin11, unterschrieben hat, hat darin ferner bestätigt, daß sie "im Sinne und Auftrag ihres Mannes" handle« Mathias B00f ihr Mann, mit dem sie in allgemeiner Gütergemeinschaft lebte, war schon damals in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zustande krankhafter-Störung der Geistes-tätigkeito Er ist am 27« Januar 1950 gestorben und allein von der Beklagten beerbt worden. Das Grundstück SjpBtraße hat zu dem Gesamtgut gehört. Nach einem schriftlichen Vertrag vom 20« Dezember 1948 zwischen und dem Kläger hat dieser sich an dem Lieht spielunternehmen mit einer Kapitaleinlage gegen eine I i *y * ' T' » r—» ^ r-. s Beteiligung am Gewinn in Höhe von 60 4> unä im übrigen mit gleichberechtigt beteiligt« Her Kläger hat diesen Vertrag in Abschrift vorgelegt« Hie Finlage isv im wesentlichen zur Herrichtung des Saales für das Lichtspielunternehmen verwendet worden« Lizenzträger war dafür Walter Anfang des Jahres 19-+9 ist das Lichtspieltheater eröffnet worden« Am 21« Juni 19-49 hat die Beklagte gegenüber das Pachtverhältnis fristlos gekündigt« Am 30« Juni 1949 wurde clas Theater auf Veranlassung aus feuerpolizeilichen Gründen geschlossen» Am Io Juli 1949 hat der Kläger gegen eine einstweilige Verfügung erwirkt (5 Q 74/49 des Landgerichts München)f durch sie ist ihm die Befugnis zur alleinigen Geschäftsführung bezüglich des Unternehmens übertragen worden» Damals war aus.S^^^H^ verschwunden» Her Klä- ger wollte nunmehr das Unternehmen weiter betreiben! indessen verwehrte ihm die Beklagte den Zutritt zu dem Theater« Her Häger ließ darauf Rinrichtungsgegenstände aus dem Theater ausbauen und übergab der Beklagten die Schlüssel« Sie hat demnächst den Betrieb des The.aters in eigene Hand genommen» Am 24o August 1949 hat der Kläger gegen Mathias H^^^ eine einstweilige Verfügung erwirkt (5 Q 95/49 des Landgerichts München)» Hurch sie wurde diesem u»a« aufgegeben, die Schlüssel an jenen herauszugeben» Her Kläger hat aber alsbald auf > die Rechte der einstweiligen Verfügung mit Rücksicht auf den "Xinwand der mangelnden-Passivlegitimation” des Mathias H^^^ 3 >\c*i ~ 4 - verzichte b« Am 8« September 1949 hat schriftlich die ihm aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte an den als seinen Mitgesellschafter bezeichneten Kläger abgetreten und ifya außerdem ermächtigt, in seinem Namen alle sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Rechte wahrzunehmen« Nine entsprechende Erklärung'hatte bereits unter dem ■% August 1949 der Rechtsanwalt Pr« in seiner Eigenschaft als dama- liger Prozeßbevollmächtigter H^UHl diesen schriftlich verlautbart» Per Kläger nimmt die Beklagte wegen Vorenthaltung des Theaters seit dem 6« Juli 19iS auf Schadensersatz wegen entgangenem Gewinns für die Zeit bis Ende August 1955 in Höhe . , von 26 000«- DM in Anspruch, ferner auch in Höhe von mehr als 17 OOOo — DM auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Herrieh- | ; tung der Räume, sowie auf Ersatz des Wertes der von ihm ein- ') lf gebauten Gegenstände, soweit die Beklagte sie übernommen hat« Im Rechtsstreit erstrebt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 25 000«- DM, und zwar in « i 1 ? erster Pinie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen j entgangenen Gewinns« * . ii Die Beklagte hält den Kläger für nicht aktiv legitimiert« Eerner trägt sie u.a« vors Von dem Vertragsverhältnis zwischen und dem Kläger habe sie nichts gewußt« Dei’ Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis habe ihres Einverständnisses bedurft, das sie indessen nicht erteilt habe» habe das Pachtverhältnis bereits zu dem l Q Mai 1949 gekündigt« Mit der Widerklage betreibt sie die Feststellung, daß dem Kläger auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag hinaus keine Ansprüche zustünden« * ^ r» ' * % ' * r £ ,, r-. ‘i C >X 5T »* f * « i Pas Landgericht hat die Klage durch Teilzwischenurten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Pie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg gebliehen* Mit der Revision beantragt die Beklagte wie bisher die Abweisung der Klage* Per Kläger bittet um ZurLickweisung des RechtsmitteTs* Entscheidunpsgründe: Ao Verfahrensrechtliohe Rügen Je a) Jjn ersten Rechtszug war der Kläger dsvon susgeganger:, daß der "Gesellschaftsvertrag” mit unstreitig sei, und hat dann, weil die Beklagte den Abschluß eines solchen Vertrages in Abrede gestellt hatte, den nach seiner Behauptung am 20* Pezember 1943 abgeschlossenen Vertrag in Abschrift /or-gelegt* Erst in der Berufungsbegründung hat die Beklagte auf .die "rein formelle Krage hingewiesen", daß jene Urkunde nicht in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden sei, und beantragt, dem Kläger die Verlage der Urschrift aufzugeben* Pie Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht diesem Antrag nicht entsprochen habe, ist unbegründet* Penn das Vorbringen der Beklagten läßt erkennen, daß sie nicht etwa die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift bestritten, vielmehr die Auffassung vertreten hat, durch den Vertrag sei zwischen dem Kläger und kein Gesellschaf tsver- hältnis begründet worden* Sie hat also - anders als die Revision es darstellt - nicht etwa das Vorhandensein der Urschrift der Urkunde in Zweifel gezogen, sondern nur die *'om Kläger * ■f i< L * für richtig gehaltene rechtliche Würdigung ihres Inhalts bekämpfte Unter diesen Umständen bedurfte es der Vorlage der Urschrift nicht, die die Beklagte selbst als eine "rein formelle”, also zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht-erforderliche Maßnahme bezeichnet hat« Wenn jetzt bestritten wird, daß überhaupt ein Vertrag zwischen dem Kläger und zustande gekommen sei, so ist das im Revisions-r e ch t s z ug unb e a ch 11 i ch • b) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch ein Widerspruch in den Erwägungen des Berufungsgerichts insofern nicht zu finden, als es offen läßt, ob durch den Vertrag ein . Gresellscheftsverhäl tnis begründet worden i3t, und aus der Abmachung zwischen dem Kläger und ohne Rücksicht auf deren sonstige rechtliche Bedeutung entnimmt, daß der Kläger jedenfalls mit Zustimmung in das Pacht- verhältnis eingetreten ist« c) Auch die Bemerkung der Revision, daß die Abtretungserklär ungen vom 11# August und vom 8« September 1949 vom Standpunkt des Klägers aus betrachtet überflüssig sein würden, wenn er ohnehin bereits durch den Vertrag vom 20« Dezember 19<8 in das Pachtverhältnis eingetreten wäre, geht fehl} denn das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Abtretungen etwa im Hinblick auf § 399 BGB unwirksam seien, dahingestellt sein lassen und nur nebenbei erwähnt* daß jene Bestimmung der Abtretung der bereits entstandenen Forderungen eines Pächters nicht im Wege stehen« II a) Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte.beantragt, die Akten 5 Q 74/49 des Landgerichts München heranzuziehen, weil sie durch deren Inhalt einige genau bezeichnete Umstände beweisen zu können meinte, die nach ihrer Auffassung im Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers in diesem Rechtsstreit stehen* Pie Revision rügt es als einen Verstoß gegen § ;'86 ZPO, daß das Berufungsgericht diesem Antrag nicht entsprochen hat« - Pie Rüge ist unbegründet* Denn was die Beklagte aus Jenen Akten in diesem Rechtsstreit verwertet wissen möchte, erweist sich als für die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung unerhebliche Keiner Jener Umstände betrifft die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, sondern allein das Verhaltenund das, was ihm gegenüber vom Kläger und von E^l^ unternommen worden ist« 1) Paß um** dem Kläger - wie dieser an Eides Staitt -versichert oder sonst vorgebracht haben soll - die Einsichtnahme in die Oeschäftspapiere des Unternehmens, die Mitwirkung bei den geschäftlichen Maßnahmen and die Herausgabe von Schlüsseln verweigert hat, zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Kläger keine entsprechenden Ansprüche gegen H| hatte« Denkoar (und naheliegend) ist vielmehr, daß mit diesem verhalten seiner Vertragspflicht zuwider gehandelt hat, mag er sich auch zunächst daran gehalten haben. 2) Daraus, daß der Kläger der Sorge Ausdruck gegeben haben soll, er werde durch Verhalten seine Einlage verlieren, und auch beantragt haben soll, dem öas Betreten der Räume des Lichtspieltheaters zu verbieten, können zu Gunsten der Beklagten ebensowenig Schlüsse gezogen werden, wie aus dem Umstand, daß der Kläger mit diesem Anträge abgewiesen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, was aus etwaiger — 8 — Angabe, er habe erklärt, daß er die diesem "zur Ausübung überlassene Lizenz wiederum entziehe und die Weiterführung des Betriebes davon abhängig mache, daß die Geschäftsführung durch den Kläger wahrgenommen werde”, gegen die Darstellung des Klägers entnommen werden könnte« unredlich -/erfahren sein solle 'S. b) Hach Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den § 139 ZPO dadurch verletzt, daß er die Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, die Heranziehung der Akten 5 Q 74/49 werde unterbleiben« Die Revision bemerkt dazu, ein solcher Hinweis würde die Beklagte veranlaßt haben, gewisse neue Behauptungen über das Verhalten der Beklagten und über deren Beurteilung der Rechtslage aufzustellen und dafür Zeugenbeweis anzutreten« Auch diese Rüge geht fehl« Mag auch der Patriehter in gewissen Fällen gehalten sein, die Parteien schon vor der Entscheidung nicht darüber im unklaren zu lassen, daß es voraussichtlich von einem Beweisantritt keinen Gebrauch machen werde, so war ein solcher Hinweis vorliegend deshalb entbehrlich, weil die Umstände, die sich nach Angabe der Beklagten aus den Akten 5 Q 74/49 ergeben, unerheblich sind und kein Anlaß zu der Vermutung bestand, die Beklagte werde für den Pall der Ablehnung ihres Antrages auf Herbeiziehung der Akten zusätz- III« Die Revision bemängelt ferner, das Berufungsgericht des Klägers in das Pachtverhältnis einverstanden gewesen sei, auf Grund unzureiehender Würdigung des Vorbringens der Parteien« liehe Behauptungen in anderer Richtung aufstellen habe seine Feststellung, daß H mit dem Eintritt Q - I r i* r S I it t • p-* & IV* »$' &* & insbesondere des Vertrages vom 20* Dezember !948 und der Abtretungserklärungen, sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme (Bekundung der Zeugin getroffen* Die Rüge scheitert schon daran, daß es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die rechtliche Hafcur de3 Vertrages nicht ankommt* Vielmehr genügt es nach Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Vertrag - möge seine Bedeutung im einzelnen auch zweifelhaft sein - jedenfalls deutlich das Einverständnis damit ergebe, daß der Kläger ln die f;vm gepachteten Räumlichkeiten »»»*. mit dem Ziel dort ein Lichtspieltheater zu errichten” eintrete« Daß auch di Abtretangserklärungen auf solches Einverständnis hinweisen, hat das Berufungsgericht - wie auch die Revision zutreffend bemerkt - nur unterstützend erwogenj das angefochtene Urteil beruht daher nicht auf dieser Erwägung* Da das Berufungsgerich in nicht zu beanstandender Weise das Einverständnis für erwiesen angesehen hat, ist auch die Rüge gegenstandslos, daß es die Beweislast verkannt habe* TV0 a) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit dem Eintritt des Klägers in aas Pachtverhältnis einverstanden gewesen ist, beruht nach Auffassung der Revision auf einer Verletzung des § 286 ZPO« 2)as Berufungs gericht gründet seine Feststellung auf die Zeugenaussage E^^B» weil er bekundet hat, er habe der Beklagten (etwa im Mai oder Juni 1949 in Gegenwart des Klägers) gesagt, daß nunmehr der Kläger die Führung des Kinos übernehme, damit habe die Beklagte sich einverstanden erklärt« Die Revision meint, E^|^ habe mit seiner Äußerung der Beklagten nur mitgeteilt, daß er dem Kläger - in der Annahme, daß das zulässig sei - die Lizenz übertragen habe* Hätte die Beklagte dagegen protestiert, dann würde - so erwägt die Revision weiter - das für die Beurteilung ihres Einverständnisses bezw« ihres Eichteiiv/erständnisses ebenso unerheblich gewesen sein, wie es die Unterlassung des Protestes gewesen sei. Bei dieser Erwägung übersieht die Revision, daß die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts Äußerung nicht e-wa schweigend angehör^, sondern ihr Einverständnis damit zu dem Ausdruck gebracht hat, daß künftig der Kläger das Lichtspieltheater leite* Las trägt nach Lage der Umstände die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dlo Beklagte dem Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis wirksam zugestimmt hat, ohne daß es darauf ankommt, ob E^|^ seine Mitteilung etwa nur in seiner Eigenschaft als Lizenzträger gemacht hat® b) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision liegt auch darin kein Verstoß gegen § 236 ZPO, wenn das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß der Kläger in den Akten 5 Q 95/49 des Landgerichts München den Rechtsstand puftkt vertreten hat, er sei nicht der Vertragspartner des Mathias und daß der Kläger im Rechtsstreit anfäng- lich davon ausgegangen war, allein der Vertrag vom 20® Dszem-ber 1948 reiche als Grundlage für seine Ansprüche gegen die Beklagte aus® Denn später, insbesondere im Schriftsatz vom 23* Oktober 1950, hat er ergänzend behauptet, die Beklagte habe von einem Vertragsverhältnis zwischen und ihm gewußt, er (der Kläger) sei ihr als ihr (neuer) Vertragspartner besonders willkommen gewesen, was sie wiederholt cum Ausdruck gebracht habe® g) Die Revision rügt es als eine weitere Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Beklagten an Rolf Z^//^ vom 21« Juni i94*3 nicht I « % W * ' berücksichtigt habe* 7n diesem Schreiben hat die Befc3agpe des Kino als bis zu diesem Tags an vor pachtet be- zeichnet und es dem Adressaten als Pachtobjekt angeboren» Wenn die Hevigion darauf hinweist, daraus erhelle, daß die Beklagte sieh überhaupt nicht als dem Kläger vertraglich verbunden betrachtet habe, so ist eine irrige Beurteilung der Rechtslage durch die Beklagte bedeutungslos«» Deshalb felgt auch ebensowenig zu ihren Grünsten daraus etwas, daß die Beklagte das Pachtverhältnis nur nicht aber dem Kläger gegenüber gekündigt hat. V» a) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erklärte Kündigung des Pachtverhältnisses als unwirksam angesehen, weil es Mieterschutz genoßo Es hat auch Einver- ständnis mit der Beendigung des Pachtverhältnisses schon deshalb verneint, weil er der Kündigung wenige Tage später widersprochen hat» Auch Verschwinden aus hat es keine Bedeutung beigemessen, zu demal es aus dessen späteren Abtretungserklärungen entnommen hat, daß er das Pachtverhältnis als fortbest eh end betrachtet habe» Ebensowenig hat das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Klägers geschlossen, daß er das Pachtverhältnis als beendigt angesehen hat» Es findet den Ausbau von Einrichtungsgegenständen dadurch erklärt, daß der Kläger sie dem Zugriff von Gläubigern entziehen wollte, und dio Über- gabe der Schlüssel dadurch, daß die Beklagte die Möglichkeit haben sollte, die gepachteten Räume für den Eall eines Brandes zu betreten} ein Eall, mit dem bei dem feuergefährlichen Zustande der elektrischen Leitungen gerechnet werden mußte» b) 1) Die Revision rügt es als eine Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen und nicht berücksichtigt habe, a.ie mit seinen Pest- stellungen nicht ein Sinklang zu bringen seien« Die Hüge ist unbegründet» Wenn D^^^ u«a« bekundet hat, der Kläger sei der Beklagten (und dem Zeugen sls deren Geschäftsführer) gegenüber nach Verschwinden eis dessen Vertreter aufgetreten, so ist damit für die Beantwortong der Präge nichts gewonnen, ob das Pachtverhältnis beendigt* werden ist0 Im übrigen hat D^|^ in diesem Zusammenhang auch ausgesagt, der Kläger sei nach Verschwinden an dessen Stelle sufgetreten« Das läßt zwanglos die Deutung zu, daß er das im eigenen Namen getan hat, und kann allenfalls als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, daß entweder der Kläger selbst damals oder aber bei seiner Vernehmung sich über den rechtlichen, hier übrigens unerheblichen Unterschied zwischen dem Handeln in fremdem und in eigenem Namen nicht ganz -im klaren gewesen ist» Ebensowenig ist es für die rechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander von Bedeutung, daß aus feuerpolizeilichen Gründen die vorübergehende Schließung des Kinobetriebes veranlaßt hatj denn das berührte die Hechte und Pflichten der Parteien aus dem Pachtverhältnis nicht« Auch darin.ist kein Widerspruch zu finden, daß nach Bekundung der Kinobetrieb in im Beisein des Klägers eingestellt worden ist, und daß E^|9 bekundet hat, er habe den Klüger von der Schließung des Betriebes in München Mitteilung gemacht« Denn ersteres ist offenbar als praktische Durchführung des vorher gefaßten und dem Kläger auch vorher bekanntgegebenen Entschlusses EHp aufzufassen, 2) Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe zu Uhrecht eine bloße Behauptung des Klägers als unstreitig verwertet, daß er den zur Instandsetzung des ‘Theaters 13« r. . i.» , * * 5 *—• Vunter den für Entschloß maßgebenden feuerpolizei- lichen Gesichtspunkten) erforderlichen Geldbetrag aufgot-rie-• Den habe* Vielmehr hat os auf Grund ;^on Bekundung nur festgestellt» daß der Kläger ihm gegenüber erklärt bat, er werde den Geldbetrag auf treiben, der nötig sei, um die von bemängelten Lichtanlagen in Ordnung zu bringen* Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht erkennbar euch daraus geschlossen hat, daß der Kläger das Paehfcverhäi irni nicht etwa als beendet angesehen hat«, S / •Entgegen der Auffassung der Revision kann es auch nicht als Verstoß gegen § 236 ZPO mit Erfolg bemängelt werden, daß das Berufungsgericht Abtretungserklärungen als Anzeichen dafür verwertet, daß er das Pachtverhältnis nicht als beendet angesehen hat© Die Vorstellung der Revision, daß das Pachtverhältnis spätestens am 30* Juni *:949 tatsächlich beendet gewesen sei, trägt zur Beurteilung der Präge nichts bei, ob es ungeachtet des Entschlusses E^H^. den SCinobetrieb von diesem Tage an zunächst zu untersagen, rechtlich weiter bestanden hat* 3© Materiellre chtli che Rügen; Vorbemerkung* Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Zweifel darüber geäußert, ob das durch den Vertrag vom 28© November 1943 begründete Verhältnis Pacht sei, und ausgeführt, es sei möglicherweise als Miete aufzufasaeno In diesem Urteil wird es ebenso wie im angefochtenen Urteil und im bisherigen Vortrag der Parteien als Pacht bezeichnet, zu demal es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist, ob Pacht oder Miete vorliegt$ dazu wird im einzelnen auf die einschlägigen Ausführungen in Unterabschnitt III b verwiesen« - I* J Xo Was die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen H and dem Kläger anlangt, so hat dss Berufungsgericht - v»’ie bereits in Abschnitt A III erwähnt - festgestelib, daß hBHB BB mit dem Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis auf Pächterseite einverstanden war* Es ist nicht 'öu. beanstanden, daß es dabei offengelassen hau, wie im einzelnen das Rechtsverhältnis gestaltet war, auf Grund dessen H^||^ sich zu diesem Einverständnis veranlaßt gesehen hat und ob den Abtretungserklärungen eine eigene rechtliche Bedeutung su- kommto Deshalb ermangelt es der Rüge der Revision an einer Grundlage« Sie knüpft nämlich daran an* daß hBHHIB und der Kläger sich vielleicht zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hätten zussmmentun wollen, daß aber ihr darauf abzielender Vertrag unwirksam gewesen sei, daß der Kläger von iBHHfeB niemals als Gesellschafter behandelt worden sei und daß auf alle Fälle mit dem Verschwinden äic Gesellschaft deshalb beendigt sei, weil der vereinbarte Zweck, nämlieh der Betrieb des Lichtspieltheaters damit unmöglich geworden sei* II« Das Berufungsgericht hat den Pachtvertrag dahin verstanden, daß er auf Verpächterseite von der Beklagten in eigenem Warnen geschlossen worden ist* Daran ist das Revisionsgericht gebunden« Ihm ist insbesondere die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung des Vertrags verwehrt, daß die Beklagte ihn als Vertreterin ihres Mannes geschlossen habe« Keinen Bedenken begegnet die auch von der Revision nicht bemängelte Erwägung des Berufungsgerichts, daß eine im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebende Frau, wie die Beklagte, sich auch ohne des Mannes Zustimmung, die hier wegen dessen i « ä «. \ ? j 4 « <K , .i \ < *> «*i * i * * 9 — 15 ■"* r #"* . I'*/ . • Geschäftsunfähigkeit nichtig gewesen wäre, bezüglich eines sum Gesamtgut gehörenden Gegensinnes re ehelich verpflichten kann« III a) Das Berufungsgericht hat - wie schon in Abschnitte A 17 erwähnt — aus dem.Ergebnis der Beweisaufnahme entnommen» daß die Beklagte dem Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis zugestimmt hat* Die Rüge der Revision zielt nur darauf ab, daß die Beklagte die Zustimmung allenfalls namens ihres Mannes erklär« habe* Daß diese Rüge unbegründet ist, ergibt sich aus der Ausführung im Unterabschnitt II* Denn das ange-fochtene Urteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht nur auf Grund ihrer Erklärungen im Pachtvertrag als Terpächterin angesehen hat, sondern auch folgerichtig ihr Einverständnis mit dem Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis als in eigenem Namen erklärt betrachtet hat« b) Doch bedarf der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt in anderer Beziehung einer ergänzenden rechtlichen Erörterung? Der Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis - sei es neben se^- 69 &n dessen Stelle - ist formlos geschehen* Deshalb ergibt sich die Erage, ob dieser Eintritt zwischen den Parteien schriftlich hätte vereinbart werden 4 müssen, um eine Bindung der Beklagten an den Pachtvertrag auch dem Kläger gegenüber bis zu dem 28« November 1955 herbeizu-fUhren* Palls die Präge zu bejahen ist, gilt nach §§ 566, 581 BGB das Pachtverhältnis zwischen den Parteien als für unbestimmte Zeit geschlossen« Die Präge, zu der das Reichsgericht (JW 1905, 687 und JW 1924, 793) abschließend nicht Stellung genommen hat, ist vom Oberlandesgericht Hamburg (DJZ 1907. * 1 - 16 1032), l7om Kammer ge rieht (KGB1 1927, 31) und vom Oberlandes-gericht Breslau (JW 1530. 3244 - HRR ’.330, .315) verneint worden, während insbesondere neuerdings Roquette, Mietrecht 4® Aufl* S 165 sie bejahto Kür die Entscheidung des Rechtss'rrei:s • erweist sie sich indessen als unerheblich® Denn auch wenn man der Auffassung Roquettes folgt, und damit grundsätzlich von einer Kündigungsbefugnis der Beklagten ausgeht; ha!* sie doch nach den auf das Verbragsverhältnis anzuwendenden Sonderbe-sTimmungen nicht wirksam für einen vor Ende August !953 (der Kläger verlangt Ersatz deo ihm bis dahin entgangene*! Gewinns) liegenden Seitpunkt gekündigt. Parin, daß die Beklagte dem Kläger in den ersten Juli-tagen des Jahres *i949 den Zutritt zu den Pachträumen verwehrt hat, wird eine Kündigung des Pachtverhältnisses zu erblicken sein® Vom I® Juli 195? an hat das Pachtverhältnis nicht mehr unter Mieterschutz gestanden (§ 5 Abs 2 GRMG) mit der Eolge, daß es gegen den Willen des Klägers nvwmehr zu seiner Beendigung nicht mehr der Aufhebungsklage bedurfte, dsß dazu vielmehr die Kündigung durch die Beklagte genügte® Indessen ist die Kündigung vom Juli 191-3 schlechthin wirkungslos, weiü damals das Pachtverhältnis noch geschützt war (Roquette, MSchG § 1 Anm 95 und BGH ürt® vom 29® Juni :953 - VI ZR 216/52 NJW 1953, 1391)® Pie Beklagte hätte deshalb die Kündigung frühestens am 1® Pezember 1951 wiederholen müssen? denn bereits von diesem Tage an ist die Kündigung zulässig geworden (§ 24 Abs 2 GRMG? dazu Roquette, Die kleine Mietreform, 2® kvfl, S 304)« Ausdrücklich .hat die Beklagte nech dem 30® November 195) die Kündigung jedoch nicht wiederholte Möglicherv;eise könnte aber ihr Vornringe 11 im Rechtsstreit, nach dem zwischen den Parteien ein Vertragsverhäi£nis überhaupt nicht zustande gekommen ist, und ihr Verhalten im Rechts ■ 1 • i 1 i « 1 ■* i >> n. , X"S d » t v» st ***. ■ '*£• «•«‘ft y strei- (beides nacn diesem Tage) sinngemäß in eine auf alle Palle erklärte Kündigung umgedeutet werden« Nach diesem Tage hat sie die Auffassung-, daß ein 7er-*fc*agsverhältnis nie Vorgelegen habe, erstmals in dem am 26«, August bei Gericht eingegangenen, frühestens am 27« August dem ■Kläger zugegangener Schriftsatz vom 24.« August 1953 klar entwickelt und durch Erhebung der Widerklage besonders betont* Damals aber konnte 3ie das Pachtverhältnis zu einem vor dem 3U August 1933 liegenden Zeitpunkt nicht mehr kündigen« Vielmehr hätte bei der im Z usamraonhang des § 566 BGB geltenden unbestimmten Laufzeit der Pachtvertrag damals wirksam erst zu dem 27« November 1954 gekündigt werden können« Der Auffassung, daß bei der Pacht von Räumen die Kündigungsfrist aus § 565 BGB, also nicht aus § 595 BGB zu entnehmen sei (OLG München in HER :959, 110 ohne Stellungnahme zu § 595 BGB), ist im Hinblick auf die in den §§ 530, 581 BGB getroffenen Regelung nicht beizutreten. (BGB RGR 10« Aufl, § 581 Anm V und Staudinger BGB, 11« Aufl, § 580 Rand Nr 8, § 531 Rand Nr 99). Die besondere Bestimmung für Grundstückspachten des § 595 BGB ist auch durch § 6 GRMG nicht abgeändert worden (Roqüette, Die kleine Mietreform, 2« Aufl, GRMG § 6 Anm 3$ Kiefersauer-Glaser, Geschäfts* raummiete, 2« Aufl, GRMG § 6 Anm 27 in Abweichung von Io Aufl aaOjt Bettermann, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 1953> 233). Auch wenn man das Vertragsverhältnis a.ls Miete ansieht; würde eine am 27o August 1953 erklärte Kündigung nach § 6 GRMG die Beendigung des Mietverhältnisses erst am 31® Dezember 1953 herbeigeführt haben« Am 3« Juni 1953 hat das Landgericht durch den Einzelrichter der Zivilkammer einen Zeugen (S^|^) in Gegenwart >' • i- % - »*- V* w- \ I. i* r r u t * \ p"' a* -18- i X der Parteien und ihrer Anwälte vernommen, übrigens über Behauptungen der Beklagtendie mit der Präge, ob ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen sei, in keinem Zusammenhang stehenc Es bedarf keiner Erörterung, ob immerhin die Anwesenheit der Beklagten und ihres Anwalts als genügender Ausdruck eines Kündigungs-Willens gewertet werden könnte$ denn auch dann würde das Vertragsverhältnis frühestens- wenn man es nämlich als Miete ansieht - erst am 30« September 1953 zu Ende gegangen sein (§ 6 GBMG;« / Am 16o April 1952 hat das Landgericht durch den Einzelrichter der Zivilkammer eine Zeugin '\Frau P^|^) über die hier einschlägige Gegendarstellung des Klägers vernommeno Sollte in der Anwesenheit der Beklagten und ihres Anwalts in diesem Termin, der nur jene Vernehmung zu dem Gegenstand hatte, und in ihrer Beteiligung an der Vernehmung der Zeugin in Gegenwart des Klägers und seines Anwalts der Ausdruck des Kündigungswillens der Beklagten zu finden sein, so würde das Vertragsverhältnis als Pacht aufgefaßt am 27» November 1952; als Miete aufgefaßt am 30o September 1952 zu Ende gegangen sein., in beiden Fällen also vor dem 31o August 1953* Indessen reicht unter den besonderen Umständen des Palles jenes Verhalten der Beklagten als Ausdruck ihres Kündigungswillens nicht aus* Wie nämlich nicht übersehen werden darf..hat die bis zu dem le,Dezember 1951 fehlende Kündigungsbefugnis der Beklagten allein in der Änderung den, Gesetzeslage ihre Grundlage, nämlich schließlich darin, daß am 26, Juni 1952 das Geschäftsraummietengesetz in Kraft getreten war, nachdem jene Änderung übrigens bereits aus dem.(dann nach § 23 GBMG außer Kraft getretenen) § 2 der Mieterschutzaus- * nahmenverordnung vom 27« November 1951 (BGBl I 926) ur<L.. der .Änderungsverordnung vom 21- März 1952 (BGBl I 147) zu entnehmen gewesen war, deren Gültigkeit im vorliegenden % j \ > $ t 1 i t * i 1 : t t* ) Ui * ' i 'K Zusammenhang zu unterstellen ist., Deshalb hätte es eines unmißverständlichen Hinweises seitens der Beklagten bedurft, damit der Klager daraus auf ihren nunmehr rechtserheblich gewordenen Kündigungswillen schließen konnte* Ein derartiger Hinweis war umso dringender geboten, als der Mieter (Pächter) nach §§ 8, 20 GRMG unter bestimmten Umständen den Y/iderruf der Kündigung verlangen kann, als ferner der Mieter (Pächter) nach § 13 GRMG den Anspruch auf Widerruf der Kündigung nur dann verliert, wenn er ihr nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht und als schließlich diese Monatsfrist mit dem Zugang einer schriftlichen Erklärung des Vermieters (Verpächters) beginnt, aus der sich ergibt, daß der Anspruch auf Widerruf der Kündigung verloren geht, wenn ihr nicht form-und fristgerecht widersprochen wird. Mit Hücksicht auf diese neuartige Regelung genügte das Verhalten der Beklagten am 16o April 1952 nicht, um dem Kläger mit hinreichender Deutlichkeit vor Augen zu führen, daß die Beklagte jetzt von der ihr neuerdings aus dem Geschäftsraummietengesetz erwachsenen Kündigungsbefugnis Gebrauch mache. Vor dem 16« April 1952 bis zurück zu dem le Dezember 1951 ist kein prozeßuales oder sonstiges Verhalten der Beklagten ersichtlich, das zu ihren Gunsten anders zu würdigen wäre als das am 16. April 1952» Danach ist unerheblich, ob der Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis einer schriftlichen Abmachung zwischen den Parteien bedurfte oder nicht« IV. Daß die ihm von der Beklagten ver- pachteten Räume an die (möglicherweise) aus ihm und dem Kläger bestehenden Gesellschaft unterverpachtet hat, hat das Berufungsgericht verneint» Die Revision greift diese Rechtsauffassung schon deshalb vergeblich an, weil -20- die Auslegung, die das Rechtsverhältnis zwischen und dem Kläger durch das Berufungsgericht erfahren hat, daß nämlich mit dem Eintritt des Klägers in das durch den Vertrag vom 28 9 Hovember 194-8 zustande gekommenen Pachtverhältnis einverstanden gewesen sei, ein Unterpachtverhältnis zwischen und dem Kläger ausschließt u V* a) Daß die Beklagte dem Kläger trotz des mit ihm weiter bestehenden Pachtverhältnisses die Pachträume vor enthalten, ja sie sogar auf eigene Rechnung für den Kinobetrieb benutzt hat, hat das Berufungsgericht als Vertragsverletzung gewertet, die die Beklagte zu dem Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens und damit zu dem Ersatz des ihm entgangenen Gewinns verpflichtet. Was die Kosten anlangt, die dem Kläger (bezw* dadurch erwachsen sind; daß die Räume baulich in einem für den Theaterbetrieb geeigneten Zustand gebracht worden sind, so hat das Berufungsgericht darin Verwendungen erblickt, die die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 547* 581 Abs 2 BGB nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag deshalb, zu ersetzen hat, weil sie ihren Interessen und ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen haben (§ 683 BGB)- Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die von ihm (b’ezw. beschafften, von ihr übernommenen Einrichtungsgegenstände den Taxwert zu bezahlen, folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem Pachtvertrag« b) Die Revision rügt in dieser Beziehung nur, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dem Pachtvertrag der Pächter den Taxwert für die Einrichtungsgegenstände erst bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu - 21 r *■ l: i T 4 . 4 1 beanspruchen habe, daß also der vom Kläger bereits in der Klageschrift vom 23. November 1949 geltend gemachte An- * spruch insoweit unschlüssig sei. wenn man vom Weiterbestand ’ des Pachtverhältnisses ausgehe* * 4 Die Auffassung der Revision scheitert indessen am eigenen Verhalten der Beklagten s Sie muß sich entgegenhalten lassen, daß sie den unterbrochenen Kinobetrieb unter Verwendung jener Einrichtungsgegenstände in den Pachträumen alsbald nach dem Juli 1948 auf genommen hatDas ist dahin zu verstehen, daß sie damit den Wunsch zu dem Ausdruck gebracht hat, die Gegenstände bereits vor dem im Vertrag genannten Zeitpunkt zu übernehmen. Sie kann deshalb daraus nichts herleiten, daß der Kläger unbeschadet seines Pesthaltens am Pachtverhältnis diesem Wunsch Rechnung getragen und daraus schon im Jahre 1949 die Polge gezogen hat, daß die Beklagte ihm den Taxwert der Gegenstände nunmehr bezahlen müsse. Daß der Kläger selbst das Pachtverhältnis als spätestens im November 1949 beendet angesehen hat, is.t daraus also entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entnehmen * - Im übrigen war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (16. März 1955) die Pachtzeit längst (nämlich am 27. November 1953) abgelaufen. « i * VIo Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keine Verletzungen des materiellen Rechts erkennen J 22 Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Dro Großmann Dr.. Gelhaar Drt Spieler Dr.Dorschei Iiiesecke ' * * T* *' V * V w