November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I -14. - für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers: bis 25.000 €, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet, sowie bis 7.000 €, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 43/15 vom 17. November 2015 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I -14. Zivilkammer - vom 21. Januar 2015 werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3, ferner 40 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 trägt 60 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt: - für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers: bis 25.000 €, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet, sowie bis 7.000 €, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet. - für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1: bis 40.000 € (Räumung 12 x 2.750 € = 33.000 € + 9 x 375 € = 3.375 € + 12 x 225 € = 2.700 €). Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol