* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 42/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 42/65

Die Parteien streiten vor allem darüber, ob den Lieferungen des Klägers an den Beklagten ein Kaufvertrag zugrunde liegt, der unmittelbar zwischen den Parteien zustande gekommen v/ar und durch Mü^^^ vermittelt wurde, oder ob dieser als Zwischenhändler an den Beklagten verkauft hatte. 1961, das in französischer Sprache abgefaßt war, den Kläger mit, sie habe für seine Rechnung 50 Tonnen Walnüsse der Ernte 1961 nqualit6 naturelle, 25/30 mm, 12 *f> maximum gat6esH zu dem Preise von 1,35 DM (pro kg) franco Waggon Pithy on verkauft, Pür den Kaufpreis werde Akkreditiv bei der Bank de Salonique gestellt werden, aus dem zunächst gegen Lieferdokument 1 DM und nach Ankunft und Lieferung der Ware die restlichen 0,55 DM gezahlt werden würden. In beiden Akkreditiven ist bei den Beschaffenheitsangaben der Ware bestimmt, daß jede Nuß einen Mindeotdurohmesser von 27 mm haben müsse und die Ware nicht mehr als 12 # schlechte Nüsse enthalten dürfe. mit einem Durchmesser von weniger als 25 mm, jedoch auch Nüsse unter 27 mm befanden und daß der Anteil an schlechten Nüssen zu dem Teil höher als 12 $> war, Deshalb wurde das zweite Akkreditiv nicht eingelöst, Der Beklagte übernahm jedoch die Y/are und verv/ertete sie. Mit der Klage verlangt der Kläger den restlichen Kaufpreis von 0,35 DM pro kg in Höhe von insgesamt 15 540 DM nebst Zinsen, Der Kläger will den Beklagten als Vertragspartner (Käufer) angesehen und auf dieser Grundlage an ihn geliefert haben. Erst später, so hat der Kläger vorgetragen, habe sich herausgestellt, daß nicht nur als Vertreter des Klägers, sondern auch Mü^^ auf seiten des Beklagten in die Verhandlungen eingeschaltet gewesen war. Unter diesen Umständen sei Mü^[^ nur daran interessiert gewesen, Geschäfte für den Beklagten zu vermitteln, um von ihm eine Provision zu erhalten« Eine eigene Verantwortung als Käufer und Verkäufer habe er dabei unter den gegebenen Umständen dem Beklagten gegenüber erkennbar gor nicht übernehmen wollen und können» Der Beklagte habe zudem später selbst nicht in Abrede gestellt, daß der Kläger sein Vertragspartner geworden sei» Wenn MÜfBBfcaber gleichwohl die von dem Kläger zu liefernde Ware an den Beklagten verkauft haben sollte, so könne diese Vereinbarung nur den Sinn haben, daß der Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der vereinbarten Vertragsbedingungen zugunsten des Klägers übernommen habe» Der Kläger sei auch aus diesem Grunde berechtigt, die Zahlung des Restkaufpreises von dem Beklagten zu verlangen» Dem Verholten Mü^^s sei überdies zu entnehmen, daß er eine etwa durch die Vereinbarung mit dem Beklagten für ihn begründete Forderung auf Zahlung des Kaufpreises an den Kläger stillschweigend abgetreten habe» Der Beklagte ist dieser Klagebegründung entgegengetreten und hat in erster Linie eingewandt, Mü^| sei bei diesem Geschäft nicht lediglich als Vermittler, sondern als Zwischenhändler eingeschaltet gewesen» Daß Mü^^ dieser Auffassung geweson sei, ergebe sich deutlich aus seinem Schreiben an den Kaufmann An Istanbul vom 21» Novem- Im übrigen, so behauptet der Beklagte, sei die Ware mangelhaft gewesen, so daß der Kläger mit Rücksicht auf die vom Beklagten erstrebte Minderung weitere Beträge nicht verlangen könne. Pas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß Mü(^B den behaupteten Kaufvertrag mit dem Beklagten vermittelt habe, ohne selbst Verkäufer der Ware zu sein. Pie Annahme, Mü^^ habe die Ware von dem Kläger gekauft und an den Beklagten weiterverkauft, scheitere schon daran, daß der Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages zwischen Mü(^| und dem Kläger nicht bewiesen sei. Auch habe als Zeuge nicht bekundet, daß der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und MÜ^B abgeschlossen werden sollte. Der Beklagte habe v/eder dargetan, daß er mit diesem einen dem Kläger gegenüber rechtlich bedeutsamen Vertrag geschlossen habe, wobei Mü^i^die Y/arc von dem Kläger gekauft und an den Beklagten weiterverkauft habe, noch, daß sich der Kläger des Kümals Kommissionär habe bedienen wollen. Das Schreiben des vom 9» Dezember 1961 an MümB, in dem davon die Hede sei, daß die strittige Ware an diesen auf Konsignations-bosis verkauft worden sei, sei bereits inhaltlich nicht klar. Zum Inhalt des Kaufvertrages, den das Berufungsgericht als zwischen den Parteien geschlossen ansieht, führt es aus Bern Beklagten sei die Vertragobedingung des Klägers "Grüße der Nüsse 25/30 mm" bekannt gewesen. Die Revision vermißt ferner eine ausreichende Begründung dafür, worin das Einverständnis des Beklagten mit einer auf Abschluß des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers zu dem Ausdruck gekommen sein soll« Aus dem Schreiben des an den Beklagten vom 26. Das Schreiben des TfHB an v°m 9« Dezember 1961 ergebe, daß auch nicht den Beklagten, sondern Müf|^ als Käufer der Nüsse angesehen habe. Die Zeugenaussagen von MU^|^ und stünden ebenfalls der Annahme entgegen, daß der Beklagte als Vertragspartner des Klägers anzusehen sei. Der Vertrag zwischen den Parteien soll nach Auffassung des Berufungsgerichts durch Vermittlung des Kaufmanns M^^und auf seiten des Beklagten durch mündliche Verhandlungen mit Müf^^ zustande gekommen sein. In diesem Palle sei es aber auch ausdrücklich mit dem Beklagten besprochen v/orden, Dieser habe dann das Akkreditiv gestellt, dessen Wortlaut er, MüfliB? habe er zu dem Ausdruck bringen wollen, daß auch mit dem Kläger in irgendeiner - Porm kontrahiert v/orden sei, und zwar in Höhe des erstellten Akkreditivs. hat dazu bekundet, er habe die Ware der Pirma Müf^ angeboten und betont: ”Wir haben also den Kaufvertrag mit der Pirma I4ü0 gemacht”. Der Revision ist rechtlich darin zuzustimmen, daß für die Frage, ob der Beklagte als Käufer der Ware und Vertragspartner des Klägers anzusehen ist, es wesentlich auf dem Kaufmann H Denn es ist möglich, daß die Ware im eigenen Namen auch dann weitervorkauft hatte, wenn ein entsprechender Kaufvertrag zwischen ihm und dem Klüger nicht zustande gekommen war. Auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit keinen Kaufvertrag geschlossen, weil dieser ihm nicht bekannt gewesen sei, ist rechtlich zu beanstanden. ser, daß Müfl^ bei dem Geschäft als Käufer der Nüsse auftroten wollte, so müßte sich der Kläger diese Kenntnis anrechnen lassen, es sei denn, daß er behaupten wollte, habe seine Befugnisse überschritten. Jedenfalls läßt sich nicht auoschließen, daß der Kläger durch an Mü^|^ mit der Vereinbarung verkauft hat, der Kaufpreis Bei von dem Beklagten zu bezahlen und durch Akkreditiv sicherzustellen. Dezember 1961 kann entnommen werden, daß MüBft bei den von M^B vermittelten Biefergeschäften als Zwischenhändler auf treten durfte und auf getreten ist« Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung dieses Schreibens zu lasten des Beklagten auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß in der erwähnten notariell beglau- bigten Urkunde vom 16* September 1964 erklärt hat, MüBIB habe mit dem strittigen Geschäft nichts zu tun gehabt* Diese Verwertung der späteren Erklärung des alQ erheb- Demnach ist die Annahme des Berufungsgerichts, MüBBb sei bei seinen Verhandlungen mit dem Beklagten oder dessen Beauftragten nicht als Zwischenhändler aufgetreten, rechtlich nicht einwandfrei begründet* Das Berufungourteil kann insoweit nicht bestätigt werden* IV* Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des restlichen Kaufpreises an den Kläger läßt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt auch nicht mit anderer Begründung herleiten* Die von dem Berufungsgericht ersichtlich aufgrund der Zeugenaussage des MüBBi angeführte Regelung zwischen ihm und dem Beklagten, daß er bei derartigen Geschäften nur eine Provision erhalten sollte und in diesem Palle auch noch besonders eine Provision vereinbart worden sei, könnte zwar dafür sprechen, daß MüBB selbst dann, wenn er I-Ietz gegenüber als Käufer von 100 to Nüssen oder als Käufer der hier in Rede stehenden Lieferung aufgetreten war, Hierfür könnte von Bedeutung 3oin, wenn er kein Interesse daran hatte, selbst eine Kaufpreisforderung gegen den Beklagten zu erwerben, zu demal er vorher unbestritten den Offenbarungseid geleistet und nach seiner Aussage mit dem Beklagten die besondere Provisionsabrede für dieses Geschäft getroffen hatte. Wenn aber, wie die Revision meint, ein Kaufvertrag zwischen Hü^^ und dem Beklagten 'geschlossen wurde, so ergibt sich hieraus noch nicht ohne weiteres, daß der Kläger berechtigt wäre, den restlichen Kaufpreis von dem Beklagten zu fordern. Es ist möglich, daß Hül^^ dem Beklagten die Verpflichtung auf erlegt hat, den Kaufpreis nach Haßgabe der zwischen ihm und dem Beklagten vereinbarten Bedingungen an den Kläger zu bezahlen und durch Akkreditiv sicherzustollen. V. Demnach war das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht mit einer Begründung, die rechtlich nicht einwandfrei ist, angenommen hat, daß der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen ist, und die Sache einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter bedarf.Deshalb war sie in vollem Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht wieder zu dem Ergebnis gelangen, daß ein unmittelbarer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, oder feststellen, daß dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen den Beklagten erwachsen ist, so wird es erneut zu prüfen haben, ob der Klüger sich die angeblichen Zahlungen von insgesamt 6 549 DM an Mü^^ entgegenhalten lassen muß« In diesem Zusammenhang wird es sich damit auo-einandersetzen müssen, welcher Beweiswert dem Brief des Talat vom 9» Dezember 1961 und dem Schreiben des Metz vom 2. Wicklung dee Geschäfts gewesen sein könnte, mit der Entgegennahme des restlichen Kaufpreises henuftragt v/orden, so müßte sich der Kläger Zahlungen, die Mü^^l mit entsprechender Zustimmung vom Beklagten auf den restlichen Kaufpreis erhalten hat, anrechnen lassen»

GeschäftNußBerufungsgerichtZahlungSchreibenKlägerWare

Volltext der Entscheidung

2088 025 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 42/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28o Juni 1967 Klett, Justiz-hauptoekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Otto
 in Ml
- Prozcßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionoklügero,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Simon Al
 in	Türkei,
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Brozeßbevollraäohtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
2
i ■
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshöfen hat auf die mündliche Verhandlung von 12. Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Mezger,
 Dr. Messner und Br. Weher
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger, der in Istanbul ein Außenhandelsgeschäft betreibt, verlangt den restlichen Kaufpreis für türkische Walnüsse, die der Beklagte im Dezember 1961 in München erhalten und verwertet hat« Ben Lieferungen gingen Verhandlungen voraus, die für den Kläger durch die Firma Jordan	Co.,	Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in
 München, geführt wurden. Biese unterhielt in Istanbul eine Niederlassung und wurde dort durch den Kaufmann Jordan vertreten.	stand mit dem Kaufmann Franz-Josef
 MüfB^in München in Geschäftsverbindung. Beide bemühten sich um Lieferung von Walnüssen aus der Türkei nach Deutsch
 land. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob den Lieferungen des Klägers an den Beklagten ein Kaufvertrag zugrunde liegt, der unmittelbar zwischen den Parteien zustande gekommen v/ar und durch Mü^^^ vermittelt wurde, oder ob dieser als Zwischenhändler an den Beklagten verkauft hatte.
Die Firma	teilte	mit	Schreiben vom 21, November
1961, das in französischer Sprache abgefaßt war, den Kläger mit, sie habe für seine Rechnung 50 Tonnen Walnüsse der Ernte 1961 nqualit6 naturelle, 25/30 mm, 12 *f> maximum gat6esH zu dem Preise von 1,35 DM (pro kg) franco Waggon Pithy on verkauft, Pür den Kaufpreis werde Akkreditiv bei der Bank de Salonique gestellt werden, aus dem zunächst gegen Lieferdokument 1 DM und nach Ankunft und Lieferung der Ware die restlichen 0,55 DM gezahlt werden würden.
Als Empfänger der Ware war in dem Schreiben der Beklagte “bezeichnet<> Dieser ließ am 24. November 1961 durch die Deutsche Bank bei der Banque de Salonique zugunsten des Klägers ein unwiderrufliches Akkreditiv über 50 000 DM zur Deckung des Betrages von 1 DM per kg und ein weiteres Akkreditiv über 17 500 DM für die restlichen 0,55 DM per kg eröffnen. In beiden Akkreditiven ist bei den Beschaffenheitsangaben der Ware bestimmt, daß jede Nuß einen Mindeotdurohmesser von 27 mm haben müsse und die Ware nicht mehr als 12 # schlechte Nüsse enthalten dürfe.
Der Kläger sandte an den Beklagten 44 400 kg Walnüsse in 3 Waggons und stellte sie ihm in Rechnung. Aus dem ersten Akkreditiv v/urden 1 DM pro kg ausgezahlt. Die Ware traf am 9. und 12. Dezember 1961 in München ein. Sie wurde am Ankunftstage im Auftrag des Beklagten von einem Sachverständigen untersucht. Dieser stellte durch Stichproben fest, daß sich unter den Nüssen zwar keine Nüsse
 
>/
mit einem Durchmesser von weniger als 25 mm, jedoch auch Nüsse unter 27 mm befanden und daß der Anteil an schlechten Nüssen zu dem Teil höher als 12 $> war, Deshalb wurde das zweite Akkreditiv nicht eingelöst, Der Beklagte übernahm jedoch die Y/are und verv/ertete sie. Mit der Klage verlangt der Kläger den restlichen Kaufpreis von 0,35 DM pro kg in Höhe von insgesamt 15 540 DM nebst Zinsen,
 Der Kläger will den Beklagten als Vertragspartner (Käufer) angesehen und auf dieser Grundlage an ihn geliefert haben. Wie die Verhandlungen zwischen der Birma und Mü^^ der dem Kläger nach seiner Darstellung nicht bekannt war, im einzelnen verlaufen waren, sei dem Kläger vor den Lieferungen nicht mitgeteilt worden. Erst später, so hat der Kläger vorgetragen, habe sich herausgestellt, daß nicht nur	als	Vertreter	des	Klägers,
 sondern auch Mü^^ auf seiten des Beklagten in die Verhandlungen eingeschaltet gewesen war. Die Birma	ha-
be Hü^^t die Lieferbedingungen, insbesondere auch die Beschaffenheitsangaben (Durchmesser der Nüsse 25-30 mm und äußerstenfalls 12 # schlechte Nüsse) mitgeteilt,
 diese Bedingungen an den Beklagten weitergegeben, der hiermit einverstanden gewesen sei. Erst dann habe, so macht der Kläger geltend, Mü^^^ der Birma den Beklagten als Käufer und Abnehmer der Ware bezeichnet, Die Abweichung der Größenangaben in den Akkreditiven sei ohne Einfluß auf den Inhalt des Kaufvertrages gewesen; denn die Akkreditive hätten nur den Zweck gehabt, die Zahlung des Kaufpreises sicherzustellen, nicht aber den abgeschlossenen Vertrag zu ändern, Mü^) habe am 27, Juli 1961 den Offenbarungseid geleistet und sei dem Beklagten als zahlungsunfähig bekannt gewe  5 -
sen. Unter diesen Umständen sei Mü^[^ nur daran interessiert gewesen, Geschäfte für den Beklagten zu vermitteln, um von ihm eine Provision zu erhalten« Eine eigene Verantwortung als Käufer und Verkäufer habe er dabei unter den gegebenen Umständen dem Beklagten gegenüber erkennbar gor nicht übernehmen wollen und können» Der Beklagte habe zudem später selbst nicht in Abrede gestellt, daß der Kläger sein Vertragspartner geworden sei» Wenn MÜfBBfcaber gleichwohl die von dem Kläger zu liefernde Ware an den Beklagten verkauft haben sollte, so könne diese Vereinbarung nur den Sinn haben, daß der Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der vereinbarten Vertragsbedingungen zugunsten des Klägers übernommen habe»
Der Kläger sei auch aus diesem Grunde berechtigt, die Zahlung des Restkaufpreises von dem Beklagten zu verlangen»
Dem Verholten Mü^^s sei überdies zu entnehmen, daß er eine etwa durch die Vereinbarung mit dem Beklagten für ihn begründete Forderung auf Zahlung des Kaufpreises an den Kläger stillschweigend abgetreten habe»
Der Beklagte ist dieser Klagebegründung entgegengetreten und hat in erster Linie eingewandt, Mü^| sei bei diesem Geschäft nicht lediglich als Vermittler, sondern als Zwischenhändler eingeschaltet gewesen» Daß Mü^^ dieser Auffassung geweson sei, ergebe sich deutlich aus seinem Schreiben an den Kaufmann	An	Istanbul	vom	21» Novem-
ber 1961o Denn in diesem habe er auf eine Vereinbarung Bezug genommen, wonach er durch Vermittlung des M^^ "von den Firmen Simon Af^HH (Kläger) und 100 Tonnen türkische Walnüsse zu dem Preise von 1,35 DM gekauft habe» In diesem Schreiben, das hinsichtlich Preis und Qualitätsangaben mit denjenigen im Schreiben der Firma Il^^an den Kläger vom selben Tage übereinstimmt, verweist zunächst auf ein Telefongespräch, das er am 20» No-
veraber 1961 mit	geführt	hatte	, und bestätigt die
 Kaufvereinbarung über 100 Tonnen Walnüsse. In dem Schreiben heißt es:
Vf
O O 0
Zahlung; ».. Ss wird zunächst für 50 t^einAccredi-tiv zugunsten der Fa. Simon	Istan-
bul bei der Salonik Bankaoi, Istanbul in Höhe von DM 50.000,— eröffnet, auszahlbar gegen Vorlage von Rechnung 5 fach, bahnaratlich abgestempelten Duplikatfrachtbrief ausweioend die verladene Menge und Säcke ...
Sobald erste Verladungen erfolgt sind und die 2. Partie mit 50 to verladebereit steht, wird das Accreditiv sofort ausgefüllt.
Verladevorschrift: Beklagte) - Süd-Gi
(das ist der
 Bestätigung der Verkäufer mit Abrechnungsbefugnis über meine Firma wollen Sie umgehend nachreichen.
Lieferung: 5o to sofort, Rest bis zu dem 2.12.61, so daß die Ware bis zu dem spätesten Termin 6.-7.12.61 in München eintrifft. ..."
Ferner beruft sich der Beklagte auf ein Schreiben der Firma Bo	an	Mü^P	vom	9.	Dezember 1961, das
 folgenden Wortlaut hat:
"Wir haben durch Firma Simon Aj uns von Ihnen angegebene Firma am 2.12.1961 3 Waggon Walnüsse gesamt 44 400 Kilo.
Istanbul an die mit ino-
gesan
 Für diese Lieferung wurde an uns ein Akkreditiv in Höhe von 1,35 DM FOB (Franco Waggon Pithyon) eröffnet.
Da wir die Ware über Sie auf Konsignationsbaoio verkauft haben, bitten wir Sie hiermit, die Abrechnung in München vorzunehmen und den uns noch zustehenden Betrag zu unserer Verfügung zu halten."
und auf ein Schreiben der Firma	an	Mü^B	vom	2.
Februar 1962, in dem es heißt;
"Ich hohe Sie heute zu mir gebeten, weil Herr Simon
 auf einer Geschäftsreise in München war und die Abrechnung für die gelieferten 44.400 Kilo Walnüsse klären will. Herr Simon Aj^|m ist der Meinung;, daß die Gutachten nicht kompetent sind, weil der angeführte Besatz an schlechten Nüssen im Rahmen der vereinbarten Prozentsätze liegt.
Sie haben sich verpflichtet, mit Ihrem Abnehmer 0. BdBHI äie SacJl° zu besprechen, zu klären und bis zunMcommenden Donnerstag bei Rückkehr des Herr Simon A^UHfc hier endgültig abzurechnen."
Der Beklagte will am 18. Dezember 1961 5 000 DM und am 17o Januar 1962 1 549 DM an Mü^^ gezahlt haben. Er verlangt, daß sich der Kläger diese Zahlungen anrechnen lasse. Im übrigen, so behauptet der Beklagte, sei die Ware mangelhaft gewesen, so daß der Kläger mit Rücksicht auf die vom Beklagten erstrebte Minderung weitere Beträge nicht verlangen könne.
Der Kläger hat erwidert, sein Lieferungsgeschäft stehe in keiner Verbindung zu Vereinbarungen, die Mü^^l durch Vermittlung der Firma MVB mit	Uber	Lieferung	von
 Walnüssen getroffen haben will. Er, Kläger, habe TQHi nicht beauftragt, das Schreiben vom 9. Dezember 1961 an MüHHI 2U richten. Auch sei Mü^^von ihm nicht ermächtigt worden, als Kommissionär Walnüsse für ihn zu verkaufen. Daß die behaupteten Zahlungen an Mü^B auf den Kaufpreis für die gelieferten Nüsse geleistet v/orden seien, bestreitet der Kläger. Eine Minderungseinrede stehe dem Beklagten nicht zu.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Pas Oberlandesgericht hat ihr otattgegeben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des land gerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe s
I.	Pas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß Mü(^B den behaupteten Kaufvertrag mit dem Beklagten vermittelt habe, ohne selbst Verkäufer der Ware zu sein. Per Beklagte habe die Abwicklung des Geschäfts über die an ihn gelieferten Nüsse genau gekannt. Bei diesem habe Mü(|^^ laut Vereinbarung mit dem Beklagten nur 3 $> oder bei sofortiger Zahlung 2 # verdienen sollen« Bern Beklagten sei nicht verborgen geblieben, daß MüJ|^ ihm gegenüber nur als Vermittler aufgetreten sei und mit ihm keinen selbständigen Kaufvertrag habe abschließen wollen. Pie Annahme, Mü^^ habe die Ware von dem Kläger gekauft und an den Beklagten weiterverkauft, scheitere schon daran, daß der Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages zwischen Mü(^| und dem Kläger nicht bewiesen sei. Aus dem Schreiben	vom	21.
November 1961 an	lasse	sich	dao ebensov/enig entnehmen
 wie aus dem Umstand, daß MflB in seinem Auftrag in Istanbul über die Lieferung der Nüsse verhandelt haben möge.
Bei dieser Gelegenheit sei Mü|B jedenfalls nicht als Vertragspartner des Klägers eingeführt worden. Per Kläger habe ihn damals Überhaupt nioht gekannt, wie er während des Rechtsstreits ohne Widerspruch vorgetragen habe. Pa-mit decke sich auch die von dem Kläger im Berufungsvor-
 
fahren vorgelegte notariell "beglaubigte Erklärung dec T( vom 16. September 1964, in der ea heißt, daß bei den fraglichen Verhandlungen in Istanbul	nicht	erwähnt
 worden sei. Auch habe als Zeuge nicht bekundet, daß der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und MÜ^B abgeschlossen werden sollte. Der Kläger habe an	nicht	ver-
kaufen wollen. Der Beklagte habe v/eder dargetan, daß er mit diesem einen dem Kläger gegenüber rechtlich bedeutsamen Vertrag geschlossen habe, wobei Mü^i^die Y/arc von dem Kläger gekauft und an den Beklagten weiterverkauft habe, noch, daß sich der Kläger des Kümals Kommissionär habe bedienen wollen. Aus der Aussage des	sei	dies
 auch nicht zu entnehmen. Mü^B habe unbestritten auch nie den Kläger von der Ausführung einer Kommission verständigt und habe eine Provision in Höhe von 888 DM ausschließlich von dem Beklagten erholten. Das Schreiben des vom 9» Dezember 1961 an MümB, in dem davon die Hede sei, daß die strittige Ware an diesen auf Konsignations-bosis verkauft worden sei, sei bereits inhaltlich nicht klar. Ein Beweis dafür, daß hiermit eine Kommission Stätigkeit des MüMI für den Kläger gemeint sei, könne damit umsov/eniger geführt werden, als	in	seiner notariell
 beglaubigten Erklärung vom 16. September 1964 ausführe, MüMB habe mit dem strittigen Geschäft nichts zu tun.
Nach alledem sei ein Vertragsschluß des Beklagten mit tfü^ hinsichtlich der hier im Stroit stehenden Kaufpreisforderung des Klägers ohne Bedeutung. Der Kläger brauche die vom Beklagten behaupteten Zahlungen an Mü^(| nicht gegen sich gelten zu lassen. Der Anspruch auf den Kaufpreisrcst sei begründet, entv/eder unter dem Gesichtspunkt des Kaufvertrages zv/ischen den Prozeßparteien oder aus ungerechtfertigter Bereicherung. Auf die Frage, ob der Anspruch auch aus einem etvraigen Kaufvertrag des Beklagten mit MülB im Hinblick auf die Stellung der Akkreditive durch Ab-
tretung auf den Kläger übergegangen sein könnte, komme es deshalb nicht mehr an.
Zum Inhalt des Kaufvertrages, den das Berufungsgericht als zwischen den Parteien geschlossen ansieht, führt es aus Bern Beklagten sei die Vertragobedingung des Klägers "Grüße der Nüsse 25/30 mm" bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des I4ü^H| an den Beklagten vom 26. Februar 1962. Damit decke sich auch das Schreiben des M^an den Kläger vom 21. November 1961. Diesem sei somit nicht vorzuwerfen, zu kleine Nüsse geliefert zu haben.
II.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Streitstoff und die BeweiGaufnahmen nicht erschöpfend gewürdigt. Es habe Schlüsse gezogen, die den Denkgesetzen zuwiderliefen und auch gegen die Regeln der Beweislast verstießen. Wegen Verkennung der Beweislant habe es versäumt, die für den Abschluß eines Kaufvertrages sprechenden Umstände mit den gegen dos Zustandekommen sprechenden abzuwägenp Die gegen das Vorbringen des Klägers sprechenden Umstände habe das Berufungsgericht isoliert und ausschließlich im Hinblick auf die für die Entscheidung nicht erhebliche Frage geprüft, ob es zwischen dem Kläger und Mü^B zu einem Kaufvertrag über Nüsse gekommen war0 Nur aus diesem Grunde gelange es zu dem Schluß, daß der Beklagte einen solchen Vertrag nicht bewiesen habe. Die Revision vermißt ferner eine ausreichende Begründung dafür, worin das Einverständnis des Beklagten mit einer auf Abschluß des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers zu dem Ausdruck gekommen sein soll« Aus dem Schreiben des	an den Beklagten vom 26. Februar 1962 hätte das
 Berufungsgericht nicht schließen dürfen, dem Beklagten sei nicht verborgen geblieben,daß Mü^^ keinen Kaufvertrag mit
11
ihm habe schließen wollen. Denn das Schreiben bringe zu dem Ausdruck, daß	die	vollen Rechte des Verkäufers in
 Anspruch genommen habe. Demgegenüber sei es bedeutungslos, daß der Beklagte gewußt habe, zu welchen Bedingungen und auf welchem Yfege das Geschäft abzuwickeln war. Das Schreiben des TfHB an	v°m	9«	Dezember	1961	ergebe,	daß
 auch	nicht den Beklagten, sondern Müf|^ als Käufer
 der Nüsse angesehen habe. Die Zeugenaussagen von MU^|^ und	stünden ebenfalls der Annahme entgegen, daß der
 Beklagte als Vertragspartner des Klägers anzusehen sei.
Dem Beklagten habe sich MüH| eindeutig als Verkäufer zu erkennen gegeben. Nur	sei mit	in	Verbindung	ge<
treten und habe auch diesem gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß er die später gelieferten Nüsse gekauft habe. Unter diesen Umstanden sei es von vornherein unerheblich, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht meine, den Be-’ klagten als Käufer ansah. Bei seiner Y/ürdigung habe das Berufungsgericht entscheidend auch auf die notariell beglaubigte Erklärung des	vom 16. September 1964 ab-
gestellt« Es habe u.a. durch diese Erklärung die Beweiskraft des Schreibens des	vom 9» Dezember 1961 als
 ausgeräumt angesehen. In der Verwertung dieser Äußerung als vollwertiges Beweismittel liege ein Verstoß gegen Vorfahrensgrundsätze.
III.	Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil sind zu dem Teil begründet.
Der Vertrag zwischen den Parteien soll nach Auffassung des Berufungsgerichts durch Vermittlung des Kaufmanns M^^und auf seiten des Beklagten durch mündliche Verhandlungen mit Müf^^ zustande gekommen sein. Dieser hat als Zeuge bekundet,	habe	ihm 100 to Y/al-
12
V
nüaoe angeboten. Aufgrund dieses Angebots habe er mit
 lieh verhandelt. Ergebnis dieser Besprechungen sei gewesen, daß der Beklagte sich bereit erklärte, zunächst 50 to zu den von	festgelegten	Bedingungen	zu	über-
er der Käufer von insgesamt 100 to Nüssen,	der	Ver-
käufer sei. Die 50 to habe er dann gewissermaßen an den Beklagten verkauft, und zwar zu den gleichen Bedingungen. Die Präge seines Gewinnes sei einer späteren Regelung Vorbehalten worden. Der Beklagte habe mit ihm seinerzeit mehrere Geschäfte gemacht, v/ie dos in der Großmarkthalle so üblich sei. Der Beklagte habe mit ihm eine allgemeine Vereinbarung getroffen, daß er etwa 2 bis 5 & mindestens bekomme, auch im Palle einer verlustreichen Verwertung. Das entspreche einer häufigen Usance. In diesem Palle sei es aber auch ausdrücklich mit dem Beklagten besprochen v/orden, Dieser habe dann das Akkreditiv gestellt, dessen Wortlaut er, MüfliB? bis heute nicht habe erfahren können. In seinem Schreiben an	vom 21. November 1961
habe er zu dem Ausdruck bringen wollen, daß auch mit dem Kläger in irgendeiner - Porm kontrahiert v/orden sei, und zwar in Höhe des erstellten Akkreditivs.	hat	dazu
 bekundet, er habe die Ware der Pirma Müf^ angeboten und betont: ”Wir haben also den Kaufvertrag mit der Pirma I4ü0 gemacht”. Hinsichtlich der an den Beklagten vorgenommenen Lieferung könne nur der Kläger als Verkäufer in Betracht kommen.
Der Revision ist rechtlich darin zuzustimmen, daß für die Frage, ob der Beklagte als Käufer der Ware und Vertragspartner des Klägers anzusehen ist, es wesentlich auf
 dem Kaufmann H
als Vertreter des Beklagten münd-
nehmen, v/elche M	an	den	Beklagten	weitergegeben	und
 auch gegenüber M n dem Brief vom 21. November 1961 bestätigt habe. Dabei sei Mü davon ausgegangen, daß
 
den Inhalt der Vereinbarungen zwischen	und dem
 Beklagten oder dessen Vertreter	ankommt. Um de-
ren Sinn zu ermitteln, hätte sich das Berufungsgericht daher unter diesem Gesichtspunkt mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme näher auseinandersotzen müssen. Seine Erwägung, der Abschluß eines Kaufvertrages zwischen Mü^|^ und dem Beklagten scheide schon deshalb aus, weil der Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages zwischen Mü^B und dem Kläger nicht bewiesen sei, ist rechtlich nicht haltbar. Denn es ist möglich, daß	die Ware im
 eigenen Namen auch dann weitervorkauft hatte, wenn ein entsprechender Kaufvertrag zwischen ihm und dem Klüger nicht zustande gekommen war. Auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit	keinen
 Kaufvertrag geschlossen, weil dieser ihm nicht bekannt gewesen sei, ist rechtlich zu beanstanden. Denn der Kläger hatte sich bei den Vereinbarungen Uber den Verkauf der 50 to Nüsse durch	vertreten	lassen.	Wußte die-
ser, daß Müfl^ bei dem Geschäft als Käufer der Nüsse auftroten wollte, so müßte sich der Kläger diese Kenntnis anrechnen lassen, es sei denn, daß er behaupten wollte,	habe	seine Befugnisse überschritten. Jedenfalls
 läßt sich nicht auoschließen, daß der Kläger durch an Mü^|^ mit der Vereinbarung verkauft hat, der Kaufpreis Bei von dem Beklagten zu bezahlen und durch Akkreditiv sicherzustellen. Den Ent sehe idungsgründen des Berufungsurteils ist zu entnehmen, daß die erwähnten, rechtlich nicht einwandfreien Erwägungen das Berufungsgericht bei seiner Würdigung beeinflußt haben können.
Es hat auch, wie die Revision mit Recht rügt, das Schreiben Mü^lfes an	vom 21. November 1961 nicht einwand-
frei gev/ürdigt. Denn der Wortlaut dieses Schreibens besagt, daß	sich darin als Käufer der Ware bezeich-
net hat, die von den Firmen Af^HBR (Kläger) und Talat
— 14 —
geliefert werden sollte* Das Schreiben ist demnach ein BeweisenZeichen dafür, daß	gegenüber	dem	Beklag-
ten als Zwischenhändler aufgetreten ist« Auch dem Schreiben des TflB vom 9. Dezember 1961 kann entnommen werden, daß MüBft bei den von M^B vermittelten Biefergeschäften als Zwischenhändler auf treten durfte und auf getreten ist« Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung dieses Schreibens zu lasten des Beklagten auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß	in der erwähnten notariell beglau-
bigten Urkunde vom 16* September 1964 erklärt hat, MüBIB habe mit dem strittigen Geschäft nichts zu tun gehabt* Diese Verwertung der späteren Erklärung des	alQ	erheb-
liches Beweismittel, der der Beklagte widersprochen hatte, ist verfahrenorechtlich unzulässig*
Demnach ist die Annahme des Berufungsgerichts, MüBBb sei bei seinen Verhandlungen mit dem Beklagten oder dessen Beauftragten nicht als Zwischenhändler aufgetreten, rechtlich nicht einwandfrei begründet* Das Berufungourteil kann insoweit nicht bestätigt werden*
IV* Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des restlichen Kaufpreises an den Kläger läßt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt auch nicht mit anderer Begründung herleiten*
Die von dem Berufungsgericht ersichtlich aufgrund der Zeugenaussage des MüBBi angeführte Regelung zwischen ihm und dem Beklagten, daß er bei derartigen Geschäften nur eine Provision erhalten sollte und in diesem Palle auch noch besonders eine Provision vereinbart worden sei, könnte zwar dafür sprechen, daß MüBB selbst dann, wenn er I-Ietz gegenüber als Käufer von 100 to Nüssen oder als Käufer der hier in Rede stehenden Lieferung aufgetreten war,
 
dem Beklagten gegenüber nur als Vermittler eines Kaufvertrages über die vom Kläger gelieferte Y/are gelten wollte. Hierfür könnte von Bedeutung 3oin, wenn er kein Interesse daran hatte, selbst eine Kaufpreisforderung gegen den Beklagten zu erwerben, zu demal er vorher unbestritten den Offenbarungseid geleistet und nach seiner Aussage mit dem Beklagten die besondere Provisionsabrede für dieses Geschäft getroffen hatte. Es könnten auch steuerliche Gründe Mü^|^ veranlaßt haben, in Verhältnis zu dem Beklagten das Geschäft nur zu vermitteln. Der Senat sieht sich jedoch nicht in der läge, selbst die Feststellung zu treffen, daß Müi^^ die Nüsse im Namen des Klägers verkauft habe.
Wenn aber, wie die Revision meint, ein Kaufvertrag zwischen Hü^^ und dem Beklagten 'geschlossen wurde, so ergibt sich hieraus noch nicht ohne weiteres, daß der Kläger berechtigt wäre, den restlichen Kaufpreis von dem Beklagten zu fordern. Die von dem Kläger vertretene Auffassung, der Beklagte sei in jedem Falle verpflichtet, den restlichen Kaufpreis an den Kläger zu zahlen, bedarf dann ebenfalls einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter. Es ist möglich, daß Hül^^ dem Beklagten die Verpflichtung auf erlegt hat, den Kaufpreis nach Haßgabe der zwischen ihm und dem Beklagten vereinbarten Bedingungen an den Kläger zu bezahlen und durch Akkreditiv sicherzustollen. Unter Berücksichtigung der Interessenlage könnte in einer solchen Vereinbarung ein Vortrag zugunsten Dritter mit einer bestärkenden Schuldmitübernahme oder sogar eine Vertragsübernahrae gesehen werden. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt überhaupt noch nicht geprüft. Diese Prüfung muß ihm Vorbehalten bleiben.
? ^
 
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klageanapruch aei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet, wird von der Reviaion ebenfalls mit Recht angegriffen« Es iat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich, das Berufungourteil mit dieser Begründung auch nur zu einem Teil zu bestätigen; denn v/enn der Beklagte die Nüsse aufgrund eines Kaufvertrages mit MüdB erhalten hat, wäre er nicht dem Kläger gegenüber ungerechtfertigt bereichert« Die Frage, ob der Kläger sich die Zahlungen des Beklagten an Mü^^ anzurechnen hat, kann ebenfalls noch nicht abschließend beurteilt werden«
V. Demnach war das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht mit einer Begründung, die rechtlich nicht einwandfrei ist, angenommen hat, daß der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen ist, und die Sache einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter bedarf. Deshalb war sie in vollem Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte das Berufungsgericht wieder zu dem Ergebnis gelangen, daß ein unmittelbarer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, oder feststellen, daß dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen den Beklagten erwachsen ist, so wird es erneut zu prüfen haben, ob der Klüger sich die angeblichen Zahlungen von insgesamt 6 549 DM an Mü^^ entgegenhalten lassen muß« In diesem Zusammenhang wird es sich damit auo-einandersetzen müssen, welcher Beweiswert dem Brief des Talat vom 9» Dezember 1961 und dem Schreiben des Metz vom 2. Februar 1962 an Müj^Bfc beizulegen ist. War Müller von M^^, der Vertreter des Klägers auch bei der Ab-
 
Wicklung dee Geschäfts gewesen sein könnte, mit der Entgegennahme des restlichen Kaufpreises henuftragt v/orden, so müßte sich der Kläger Zahlungen, die Mü^^l mit entsprechender Zustimmung vom Beklagten auf den restlichen Kaufpreis erhalten hat, anrechnen lassen»
Die Revision hat auch die Erwägungen beanstandet, mit denen das Berufungsgericht eine Minderung des Kaufpreises ahgelehnt hat. Es hat dabei zwar berücksichtigt, daß nach den schriftlichen Gutachten	deren	Richtigkeit
 dieser als Zeuge bestätigt hat, bei einem Waggon ein Anteil von 12,2 56 und bei einem zweiten Waggon ein Anteil von 12,6 # an schlechten Nüssen festgeotellt worden sei. Es hat dem Beklagten jedoch wegen dieser Überschreitung der ausbedungenen Grenze von 12 ^ schlechter Nüsse ein Minderungsrecht versagt. Der Beklagte wird in dem erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, näher darzulegen, welcher Unterschied zur Zeit des Verkaufs zwischen dem Wert der Nüsse in vertragsgemäßem Zustand und ihren wirklichen Wert fostzustellen ist und welcher Minderungsbetrag sich daraus gemäß § 472 Abs» 1 BGB ergibt.
18 -

VI* Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist von der Endentscheidung abhängig und daher dem Berufungsgericht übertragen worden«
Dr. Gelhaar	Artl	Dr.	Mezger
 Dr. Messner	Dr.	Weber