Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Datteln, Hohe Straße/Ecke Tiggstraßo» Darin befindet sich die Gaststätte Diese hatte der Beklagte am 3o» Mai i960 unkündbar (§2) bis zu dem 3°° September 1965 gepachtete Der Pachtzins (einschließlich Entgelt für Pächterwohnung) betrug zunächst monatlich 3?o DMo Ab 1«, Januar 1961 war für jeden über 15 Hektoliter hinaus bezogenen Hektoliter Bier ein Aufschlag von 15 DM zu zahlen (§ 3)® Am 3o0 Mai 1962 kündigte der Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin die Gaststätte zu dem 310 Mai 1962o Laut Schreiben vom 9° Juni 1962 vrurde dabei vereinbart: den er als Pachtnachfolger gewonnen hatte, einen Vertrag über das gesamte Groß- und Kleininventar der Wirtschaft und über Aufwendungen für die Wohnung uswo Insgesamt sollte an den Beklagten 16 000 DM zahlen (Absatz 1)« Die Übernahme sollte erst in 2 - 3 Monaten erfolgen (Absatz 2), eine genaue Inventarisierung jedoch innerhalb von 8 Tagen vorgenommen werden (Absatz 5)0 Die Originalverträge (Absatz h) sollten von der ^011^ getätigt und nach den Richtlinien des Brauereiverbandes geschlossen werdeno Zwischen dem Beklagten und Di karn es dann zu Meinungsverschicdenheiteno Am 3° Juli 1962 schrieb die Klägerin dem Beklagten, die Brauerei habe bestätigt, daß mit ein Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, beginnend spätestens am lo Oktober 1962, zu einem früheren Zeitpunkt für den Fall, daß der Beklagte selbst vor dem 30° September 1962 aufgeben sollte, oder aus anderen Gründen geschlossen halten würde0 Das Schreiben schließt: "Der mit Ihnen am I060I962 geschlossene Übernahme-Vertrag ist für mich nicht mehr bindend9 da Sie bis zu dem 15° Juni 1962 nicht zu einer Einigung bereit gewesen sind und der Absatz 5 auch nicht eingehalten wurde o Ich bitte nunmehr, wie des öfteren versprochen, die 2oo DM (= Anzahlung) zu Uberweiseno" 3° September 1962 schrieben die Bevollmächtigten der Klägerin den neu bestellten Anwälten des Beklagten, die Klägerin habe mit der Veräußerung des Inventars nichts zu tuno Ihr seien die Räume am 30o September 1963 zur Verfügung zu stellen, andernfalls sie Klage erheben lassen wurde» Der Beklagte antwortete am 11 o September 1962, er habe sich nur ’’unter der Voraussetzung bereit erklärt, das Lokal zu dem 3°° Septomber 1962 zu räumen, wenn o0o die mit oo0 Vereinbarung vom lo Juni 1962 übernommene Verpflichtung, das o0O Inventar zu einem Gesamtkaufpreis von 16 000 DM abzunehmen, einlöse»" Inzwischen habe er auch einen anderen Pächter gefunden» Die Klägerin entgegnete (Schreiben vom 21o September 1962): nis zu diesem Zeitpunkt ende» Es sieht in dem Schreiben vom 3- Juli 1962 die unbedingte Aufforderung zur Räumung auch für den Fall 3 daß der Beklagte mit dem neuen Pächter eine Vereinbarung über die übernähme des Inventars nicht erzielen werde? 3» Der Zeuge D^mIBl^ hatte bei seiner Vernehmung bekundet3 der Steuerhelfer P^p habe ihm gesagt9 das Inventar des Beklagten sei nur 8 000 DM wert9 aus diesem Grunde sei die Zusatzvereinbarung vom 11» Juni 1962 wegen einer niedrigeren Preisfestsetzung getroffen worden» Die Revision rügt als Verstoß gegen § 286 ZP05 daß das Berufungsgericht daraus nicht auf eine positive Vertragsverletzung der Klägerin gegenüber dem Beklagten geschlossen habe9 die sie zu dem Schadensersatz verpflichte» Weil P^^ ihr Bevollmächtigter gewesen sei9 habe sie es schuldhaft zunichte gemacht9 daß der Beklagte sein I» Das Berufungsgericht führt aus, es könne keine Rede davon sein, daß die Klägerin die Vereinbarung vom 3°/l3° Juli 1962 rückgängig gemacht und sich verpflichtet habe, den Beklagten so lange im Besitz der Pachtsache zu belassen, bis er einen (neuen) Pächter gefunden haben würde, der bereit war, das Inventar zu einem dem Beklagten genehmen Preis zu übernehmen» Dazu verweist es darauf, die Klägerin habe eine solche Verpflichtung schon deshalb nicht eingehen können, weil ihr Pachtvertrag mit vom 7° Juli 1962 nicht aufgelöst war, sowie auf den eigenen Vortrag dos Beklagten (1t» Schriftsatz vom 21» Oktober 1963 S» 1) über die am 26» Juli 1962 im Büro des Rechtsanwalts getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien» Danach habe der Beklagte der Klägerin neue Interessenten für das Pacht-Objekt zuführen sollen, mit denen ein gemeinsamer Vertrag geschlossen werden sollte, "falls freiwillig auf seine Rechte aus dem Pachtvertrag verzichtet»" Damit sei klargestellt, daß eine Aufhebung der Vereinbarung vom 3o/13» Juli 1962 nur für den Fall in Betracht kam, daß Dj schah auch (Schreiben vom 9« Juni 1962, Schreiben vom 3° Juli 1962 unter Hinweis auf ein Schreiben dieser Brauerei vom 28« Ju» ni 1962)« Dafür, daß die Klägerin ein Interesse an der Störung der Verhandlungen dos Beklagten mit über das In- 3« Im Schriftsatz vom 18« Januar 1963 So 2 war entgegen dem Vortrag der Revision keine "abändernde Abmachung" unter Beweis gestellt, sondern nur behauptet, es sei dem Rechtsanwalt gesagt worden, der Beklagte solle einen neuen Pächter suchen« Daraus brauchte das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, die "Kündigungsabmachung" (vom 3o« Mai 1962) oder die "Räumungsvereinbarung" vom 3«/130 Juli 1962 seien bedingungslos rückgängig gemacht worden« Es konnte viel- mehr dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21o Oktober 1963 über die am 2bo Juli 1962 bei Rechtsanwalt getrof- ne Rechte aus dem Pachtvertrag verzichtete» Das hat er jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin gegenüber gerade nicht getan» ho Ohne Rechtsirrtum hat es das Berufungsgericht als unerheblich angesehen, daß geäußert haben mag, er sei an der .Anpachtung der Gaststätte nicht mehr interessiert; denn das bedeutet, solange er das nicht der Klägerin gegenüber erklärte und diese das als Verzicht auf die Pachtung ansehen konnte und als solchen annahm, noch keine Aufhebung des Pachtvertrages mit ihr» Auf Seite des Schriftsatzes vom 18» Januar 1963 war nur vorgetragen, habe wenige Tage nach dem l{5o Juli 1962 sein “Nichtinteresse“ an der Pachtung dem Rechtsanwalt bei einem Anruf mitgeteilt» Das ist schon deshalb unerheblich, weil dieser nicht Vertreter der Klägerin waro Linen Verzicht der Klägerin gegenüber bedeutet es auch nicht, wenn es richtig ist, daß Dj wie der Beklag- tes Spiel“ getrieben» Dem Tatsachenvortrag brauchte das Berufungsgericht jedenfalls nicht zu entnehmen, daß sich die Klägerin an diesem Spiel “kollusiv mitwirkend“ beteiligt oder es auch nur durchschaut hat» Dazu ist im übrigen auf das zu A II 3 und B II 2 Gesagte zu verweisen» Das Berufungsgericht ist auch rechtsirrtumsfrei davon aus-gegangen, daß eine Verlängerung des Pachtverhältnisses gemäß §§ 581, 588 BGB über den 3o0 September 1962 hinaus nicht in Betracht kam, weil dem Beklagten bereits am 11» Oktober 1962 Räumungsklage angedroht und gegen ihn auch kurz danach erhoben Insoweit hat die Revision das Berufungsurteil auch nicht angegriffeno Die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge der fristlosen Kündigung sind gegenstandslos 3 weil es auf diese Hilfsbegründung nicht ankommt<> Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte die Gaststätte, die er bereits zu dem 3o° September 19&2 hätte räumen müssen, fast 3 Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus im Besitz behalten hat, erschien es nicht angebracht, ihm noch eine (weitere) Räumungs frist zu gewähren»
BUNDESGERICHTSHOF
\\ r.
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr k2/6b URTEIL
Verkündet am
280 Juni 1965 Klettp Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des, Gastwirts Gunter in D^m^V/estfo?
Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers9
Rechtsanwalt Dr°
gegen
die Witwe Irene straße
in
'West f<
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte
Rechtsanwalt Dr»
3
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28o Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Dro Dorscheid Dr» Mezger, Dr» Messner und Mormann für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des bQ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf» vom 13« Dezember 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen»
Von Hechts vre gen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Datteln, Hohe Straße/Ecke Tiggstraßo» Darin befindet sich die Gaststätte Diese hatte der Beklagte am 3o» Mai i960 unkündbar (§2) bis zu dem 3°° September 1965 gepachtete Der Pachtzins (einschließlich Entgelt für Pächterwohnung) betrug zunächst monatlich 3?o DMo Ab 1«, Januar 1961 war für jeden über 15 Hektoliter hinaus bezogenen Hektoliter Bier ein Aufschlag von 15 DM zu zahlen (§ 3)® Am 3o0 Mai 1962 kündigte der Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin die Gaststätte zu dem 310 Mai 1962o Laut Schreiben vom 9° Juni 1962 vrurde dabei vereinbart:
Die Gaststätte solle bis zur Neuverpachtung geöffnet bleiben und der Beklagte sie führen» Bis dahin sollte der Beklagte der Klägerin für die Pacht verhaftet bleiben, ihr auch für einen ihr etwa sonst aus der vorzeitigen Aufkündigung entstehenden Schaden haftbar sein» Boi der durch die Aktien-
brauerei vorzunehmenden Neuvorpachtung sollte Rücksicht da-
rauf genommen werden, daß der Übergang dazu unter Berücksichtigung der Interessen des Beklagten wegen Veräußerung des Inventars erfolge0 Auch vom Beklagten genannte Inter-essenten sollten berücksichtigt werdeno
Am lo Juni i960 traf der Beklagte mit Albert ,
den er als Pachtnachfolger gewonnen hatte, einen Vertrag über das gesamte Groß- und Kleininventar der Wirtschaft und über Aufwendungen für die Wohnung uswo Insgesamt sollte an den Beklagten 16 000 DM zahlen (Absatz 1)« Die Übernahme sollte erst in 2 - 3 Monaten erfolgen (Absatz 2), eine genaue Inventarisierung jedoch innerhalb von 8 Tagen vorgenommen werden (Absatz 5)0 Die Originalverträge (Absatz h) sollten von der ^011^ getätigt und nach den Richtlinien des Brauereiverbandes geschlossen werdeno Zwischen dem Beklagten und Di karn es dann zu Meinungsverschicdenheiteno
Am 3° Juli 1962 schrieb die Klägerin dem Beklagten, die
Brauerei habe bestätigt, daß mit ein
Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, beginnend spätestens am lo Oktober 1962, zu einem früheren Zeitpunkt für den Fall, daß der Beklagte selbst vor dem 30° September 1962 aufgeben sollte, oder aus anderen Gründen geschlossen halten würde0 Das Schreiben schließt:
*000 bitten wir zu erklären, daß Sie mit Rücksicht auf Ihre Kündigung spätestens am 30° September 1962 die Gaststätte geräumt haben werden, soweit Sie mit dem neuen Pächter 0 „ o D^pl^HHi^ wegen der Inventarübernahme keine Einigkeit erzielt haben sollten» Sollten Sie uns eine rechtsverbindliche Erklärung bis zu dem 15° Juli 1962 nicht gegeben haben, so schließen wir daraus, daß Sie eine rechtzeitige Räumung nicht beabsichtigeno
Wir weisen darauf hin, daß eine Verlängerung der Schonfrist zur Benutzung der Gaststätte über den 3o° Septem-ber 1962 nicht möglich ist« Wir stellen anheim, mit o00 wegen des Inventars noch einmal zu verhandeln o "
A
- if -
n j
Rechtsanwalt
antwortete
fur
bon vom 13° Juli 1962 der Klägerin:
den Beklagten mit
Schrei-
uooo (der Beklagte) wird die Pachtsache vereinbarungsgemäß zu dem 3oo93l96^herausgeben» Der genaue Zeitpunkt der Übergabe an D^^(HB^^^mul^ioch zwischen »o» (dem Be klagt er^unT 0 <, 0 abgestimmt Vier-
den» 000 D^flHBH^hat sich allerdings verpflichtet , die Paentsache spätestens am 1o9°I962 zu über-nehmeno "
., der einen neuen Pachtvertrag mit der Klägerin über die Wirtschaft zusammen mit einer Hildegard
abgeschlossen und mit ihr am 7° Juli 1962 unterschrieben hatte3 telegrafierte dem Beklagten am 1?» Juli 1962:
"Der mit Ihnen am I060I962 geschlossene Übernahme-Vertrag ist für mich nicht mehr bindend9 da Sie bis zu dem 15° Juni 1962 nicht zu einer Einigung bereit gewesen sind und der Absatz 5 auch nicht eingehalten wurde o Ich bitte nunmehr, wie des öfteren versprochen, die 2oo DM (= Anzahlung) zu Uberweiseno"
Am 2*fo Juli 1962 fand noch eine Besprechung bei Rechtsan-walt statt, der damals den Beklagten vertrat» Am
3° September 1962 schrieben die Bevollmächtigten der Klägerin den neu bestellten Anwälten des Beklagten, die Klägerin habe mit der Veräußerung des Inventars nichts zu tuno Ihr seien die Räume am 30o September 1963 zur Verfügung zu stellen, andernfalls sie Klage erheben lassen wurde» Der Beklagte antwortete am 11 o September 1962, er habe sich nur ’’unter der Voraussetzung bereit erklärt, das Lokal zu dem 3°° Septomber 1962 zu räumen, wenn o0o die mit oo0 Vereinbarung vom
lo Juni 1962 übernommene Verpflichtung, das o0O Inventar zu einem Gesamtkaufpreis von 16 000 DM abzunehmen, einlöse»" Inzwischen habe er auch einen anderen Pächter gefunden» Die Klägerin entgegnete (Schreiben vom 21o September 1962):
"Die Kündigung des Beklagten vom 30o Mai 1962 habe in keinem Zusammenhang mit seinen erst am 1» Juni 1962 mit
getroffenen Vereinbarungen gestandene Sie selbst sei an ihren Vertrag mit und gebunden und werde bei
Nichträumung Klage erhebeno Der Beklagte gab die Wirtschaft nicht heraus» Die Klägerin erteilte ihm am llo Oktober 1962 eine Endabrechnung 5 behielt sich Schadensersatzansprüche vor und erklärte, die weiteren Zahlungen würden nicht als Pachtzinszahlungen entgegengenommen , weil das Pachtverhältnis abgelaufen seio
Am 20o Oktober 1962 erhob die Klägerin Räumungsklage wegen Gaststätte und Wohnung» Der Beklagte wurde antragsgemäß zur Herausgabe verurteilte Seine Berufung blieb ohne Erfolg» Im Berufung srechtszuge stützte die Klägerin ihre Klage hilfsweise auf eine durch Schriftsatz vom 15° Oktober 1963 S« 2 vorsorglich ausgesprochene Kündigung wegen Nichtzahlung der bis zu dem 31° August 1963 aufgelaufenen Umsatzpacht in Höhe von 2 217)7° DM (Berechnung im Schreiben vom 2k» September 1963)° Die Klägerin selbst wurde Ende Mai 1963 von auf Schadensersatz v^egen
Nichteinräumung des Besitzes an der Gaststätte verklagt»
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage, hilfsweise Bewilligung einer Räumungsfrist»
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben»
A»
I» Ausgehend von der vom Beklagten am 3°° Mai 1962 zu dem 31» Mai 1962 ausgesprochenen, von der Klägerin angenommenen, Kündigung legt das Berufungsgericht die Schreiben der Klägerin vom 3° Juli 1962 und des Beklagten vom 13» Juli 1962 dahin aus, die Parteien seien sich darüber einig geworden, daß die gepachteten Räume bis zu dem 3°° September 1962 an die Klägerin herauszugoben seien und daß das Pachtverhält-
nis zu diesem Zeitpunkt ende» Es sieht in dem Schreiben vom 3- Juli 1962 die unbedingte Aufforderung zur Räumung auch für den Fall 3 daß der Beklagte mit dem neuen Pächter eine Vereinbarung über die übernähme des Inventars nicht erzielen werde? und in der Antwort des Beklagten vom 13° Juli 1962 seine unzweideutige und bedingungslose Einverständniserklärung damito Es verneint auch? daß die Bereitschaft dos neuen Pächters Drangmeister3 das Inventar entsprechend den zwischen ihm und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen zu übernehmen? Geschäft sgrundlage der Räumungsvereinbarung zu dem 3o» September 1962 gewesen seio
II0 Die Ausführungen des Berufungsgerichts? die in erster Linie die Auslegung individueller Willenserklärungen zu dem Inhalt haben und deshalb nur beschränkt nachprüfbar sind5 enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten und halten auch den Verfahrensrügen der Revision gegenüber einer .rechtlichen Nachprüfung stando
lo Soweit die Revision dem Satz 2 des Schreibens des Anwalts des Beklagten vom 13° Juli 1962 die Bedeutung beilegen will? die Abmachungen des Beklagten mit seien Grundlage seiner Räumungszusage9 versucht sie im Ergebnis nur ihre eigene Würdigung des Schreibens an die Stelle der Auslegung durch das Berufungsgericht zu setzen? das dem Satz 1 dieses Schreibens die (unbedingte) Verpflichtung zur Herausgabe zu dem 3o° September 1962 entnimmto Das ist unzulässig» Außerdem hat die Revision übersehen? daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 3° Juli 1962 - ■■ Räumung spätestens am 3o° September 1962 auch für den Fall verlangt hatte? daß der Beklagte mit keine Einigung er-
zielt haben sollte» Diese Einigung kann daher nicht (beiderseitige) Geschäftsgrundlage geworden sein? auch wenn der Beklagte? wie das Berufungsgericht unterstellt? gehofft haben mag? er werde sich mit noch einigen»
2o Das Berufungsgericht hat sowohl den Beklagten persönlich als Partei als auch in Gegenwart des Beklagten
vor dem Senat als Zeugen gehört» Aufgrund dieser Vernehmungen hat es festgestellt3 die Vereinbarungen mit wegen
der Übernahme des Inventars hätten sich zu dem Zeitpunkt der Vereinbarung vom 3o/13° Juli 1962 praktisch schon zerschlagen gehabt» Dabei ist es der Aussage gefolgt9 es sei
am 11» Juni 1962 eine Zusatzvereinbarung getroffen worden9 nach der der Vertrag vom 1» Juni I962 habe hinfällig werden sollen9 falls es nicht bis zu dem 15° Juni 1962 zu einer Vereinbarung Uber eine niedrigere Summe (als 16 000 DM) kommen würde» Darauf kommt es im Ergebnis deshalb nicht an, weil der Beklagte selbst zugegeben hat3 er sei sich (vor dem Schreiben vom 13° Juli 1962) darüber klar gewesen3 sei schwankend gewesen3 es
sei deshalb von ihm ein Fehler gewesen3 nicht darauf hinzuwei-sen» Die Revision vermißt auch zu Unrecht eine sich mit der Glaubwürdigkeit näher auseinandersetzende Ee-
weiswürdigung des Berufungsgerichts» Daß am Aus-
gang des Rechtsstreites nicht ohne Interesse war9 ergab der Sachverhalt» Im übrigen ist die Glaubwürdigkeit in diesem Zusammenhang nicht angegriffen worden» Der Beklagte war bei der Vernehmung zugegen» Auch sein Prozeßbevollmächtigter hat ebenso wie der der Klägerin auf die Beeidigung ausdrücklich verzichtet»
3» Der Zeuge D^mIBl^ hatte bei seiner Vernehmung bekundet3 der Steuerhelfer P^p habe ihm gesagt9 das Inventar des Beklagten sei nur 8 000 DM wert9 aus diesem Grunde sei die Zusatzvereinbarung vom 11» Juni 1962 wegen einer niedrigeren Preisfestsetzung getroffen worden» Die Revision rügt als Verstoß gegen § 286 ZP05 daß das Berufungsgericht daraus nicht auf eine positive Vertragsverletzung der Klägerin gegenüber dem Beklagten geschlossen habe9 die sie zu dem Schadensersatz verpflichte» Weil P^^ ihr Bevollmächtigter gewesen sei9 habe sie es schuldhaft zunichte gemacht9 daß der Beklagte sein
w*
Inventar durch Verkauf an
angemessen habe ver-
werten können» Deshalb könne sie sich nicht, ohne arglistig zu handeln., darauf berufen, daß ihr Vertragsverhältnis zu dem Beklagten ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit gelöst worden sei»
Der gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht vor»
Aus der bloßen Bemerkung von habe ihm
gesagt, das Inventar sei nur 8 ooo DM wert, brauchte das Berufungsgericht so weitgehende Folgerungen nicht zu ziehen» Dazu hätte es näherer Darlegungen des Beklagten im Berufungs-rechtszuge bedurft, an denen es jedoch fehlt»
B,
I» Das Berufungsgericht führt aus, es könne keine Rede davon sein, daß die Klägerin die Vereinbarung vom 3°/l3° Juli 1962 rückgängig gemacht und sich verpflichtet habe, den Beklagten so lange im Besitz der Pachtsache zu belassen, bis er einen (neuen) Pächter gefunden haben würde, der bereit war, das Inventar zu einem dem Beklagten genehmen Preis zu übernehmen» Dazu verweist es darauf, die Klägerin habe eine solche Verpflichtung schon deshalb nicht eingehen können, weil ihr Pachtvertrag mit vom 7° Juli
1962 nicht aufgelöst war, sowie auf den eigenen Vortrag dos Beklagten (1t» Schriftsatz vom 21» Oktober 1963 S» 1) über die am 26» Juli 1962 im Büro des Rechtsanwalts getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien» Danach habe der Beklagte der Klägerin neue Interessenten für das Pacht-Objekt zuführen sollen, mit denen ein gemeinsamer Vertrag geschlossen werden sollte, "falls freiwillig
auf seine Rechte aus dem Pachtvertrag verzichtet»" Damit sei klargestellt, daß eine Aufhebung der Vereinbarung vom 3o/13» Juli 1962 nur für den Fall in Betracht kam, daß Dj
bis zu dem 3°° September 1962 verzichtete0 Das habe dieser jedoch nicht getan«
IIo Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts liegen auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Würdigung des SachvortrageSo Sie enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten« Die Revision versucht sie vergeblich, insbesondere mit Verfahrensrügen, anzugreifen«
lo Dafür9 daß die Klägerin, wie die Revision meint, das Verhältnis zu dem Beklagten "arglistig verhindert
hat", bot der Tatsachenvortrag keinen hinreichenden Anhalt, wie bereits unter A II 3 ausgeführt worden isto
2o Das gleiche gilt für die Auffassung der Revision,
habe im "kollusiven Zusammenwirken" mit der Klägerin gehandelt, wenn er sich von den Vertragsbedingungen (mit dem Beklagten) löste« Als die Klägerin am 3o« Hai 1962 die Kündigung des Beklagten annohrn, war von als Nachfolger noch
keine Rede« Die Verhandlungen über den neuen Pachtvertrag sollten über die Brauerei geführt werden« Das ge-
schah auch (Schreiben vom 9« Juni 1962, Schreiben vom 3° Juli 1962 unter Hinweis auf ein Schreiben dieser Brauerei vom 28« Ju» ni 1962)« Dafür, daß die Klägerin ein Interesse an der Störung der Verhandlungen dos Beklagten mit über das In-
ventar gehabt haben könnte, liegt ein Anhalt nicht vor«
3« Im Schriftsatz vom 18« Januar 1963 So 2 war entgegen dem Vortrag der Revision keine "abändernde Abmachung" unter Beweis gestellt, sondern nur behauptet, es sei dem Rechtsanwalt gesagt worden, der Beklagte solle einen neuen
Pächter suchen« Daraus brauchte das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, die "Kündigungsabmachung" (vom 3o« Mai 1962) oder die "Räumungsvereinbarung" vom 3«/130 Juli 1962 seien bedingungslos rückgängig gemacht worden« Es konnte viel-
mehr dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21o Oktober 1963 über die am 2bo Juli 1962 bei Rechtsanwalt getrof-
fene Vereinbarung entnehmen, daß eine solche Rückgängigmachung nur dann in Betracht kam, wenn freiwillig auf sei-
ne Rechte aus dem Pachtvertrag verzichtete» Das hat er jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin gegenüber gerade nicht getan»
ho Ohne Rechtsirrtum hat es das Berufungsgericht als unerheblich angesehen, daß geäußert haben mag, er sei
an der .Anpachtung der Gaststätte nicht mehr interessiert; denn das bedeutet, solange er das nicht der Klägerin gegenüber erklärte und diese das als Verzicht auf die Pachtung ansehen konnte und als solchen annahm, noch keine Aufhebung des Pachtvertrages mit ihr» Auf Seite des Schriftsatzes vom 18» Januar 1963 war nur vorgetragen, habe wenige Tage nach
dem l{5o Juli 1962 sein “Nichtinteresse“ an der Pachtung dem Rechtsanwalt bei einem Anruf mitgeteilt» Das ist schon
deshalb unerheblich, weil dieser nicht Vertreter der Klägerin waro Linen Verzicht der Klägerin gegenüber bedeutet es auch
nicht, wenn es richtig ist, daß Dj
wie der Beklag-
te bei seiner Anhörung als Partei bekundet hat, diesen am 9» August 1962 aufge sucht und ihm dabei gesagt hat, er wolle nicht mehr ins Lokal, “er habe die Nase voll“, Fräulein
solle den Pachtvertrag allein übernehmen» Dahingestellt bleiben mag, ob allein daraus schon darauf geschlossen werden kann, habe dem Beklagten gegenüber ein “doppel-
tes Spiel“ getrieben» Dem Tatsachenvortrag brauchte das Berufungsgericht jedenfalls nicht zu entnehmen, daß sich die Klägerin an diesem Spiel “kollusiv mitwirkend“ beteiligt oder es auch nur durchschaut hat» Dazu ist im übrigen auf das zu A II 3 und B II 2 Gesagte zu verweisen»
11
c
Das Berufungsgericht ist auch rechtsirrtumsfrei davon aus-gegangen, daß eine Verlängerung des Pachtverhältnisses gemäß §§ 581, 588 BGB über den 3o0 September 1962 hinaus nicht in Betracht kam, weil dem Beklagten bereits am 11» Oktober 1962 Räumungsklage angedroht und gegen ihn auch kurz danach erhoben
Insoweit hat die Revision das Berufungsurteil auch nicht angegriffeno
Die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge der fristlosen Kündigung sind gegenstandslos 3 weil es auf diese Hilfsbegründung nicht ankommt<>
Da das Berufungsuri all auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthält, ist seine Revision als unbegründet zurückgewieseno
wurde
D
12 -
Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte die Gaststätte, die er bereits zu dem 3o° September 19&2 hätte räumen müssen, fast 3 Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus im Besitz behalten hat, erschien es nicht angebracht, ihm noch eine (weitere) Räumungs frist zu gewähren»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 2P0o
Dr» Haidinger Dr» Dorschei Dr» Mezger
Dr» Messner
Mormann