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BGH · VIII ZR 42/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 42/59

- Brozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 o Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Gelhaar, Artl, Br.Spieler, Br.Borschel und Br.Mezger für Reoht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil der 7«Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 22. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des heute verkündeten Urteils des erkennenden Senats in den miteinander verbundenen Sachen VIII ZR 55 und 144/58 Bezug genommen» . Mieträume verurteilt worden;^die Berufung gegen das 4tesen Ausspruch enthaltende Urteil des Amtsgerichts ist durch Urteil des Landgerichts vom 10« April *1953 zurückgewiesen worden* Sie hat darauf am 26* April 1958 geräumt* April 1958 erhoben mit der Begründung, die Beklagte schulde ihr diese Beträge als Ent Schädigung gemäß § 557 Satz 1 BGB für die Monate Februar und April 1958* Das Landgericht hat die beiden Sachen zu dem Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und die Beklagten durch Urteil, vom 22» Januar 1959 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8400 BM nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen^ in Hohe* von 600 DM nebst Zinsen hat es die Klage abgewiesen* „ b) Ergänzend ist im Hinblick auf weitere Angriffe der Revision noch folgendes hervor zuheb ent Dafür* daß der Mietvertrag vom 25» Dezember 1955 gemäß § 138 Absol BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein könnte* ergibt sich weder aus dessen Inhalt noch aus dem Vorbringen der Bart eien ein Anhaltspunkt» Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist ferner das Aufrechnungsverbot' gegenüber den Ent sohädigungs-

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Volltext der Entscheidung

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VIII ZR 42/59
Verkündet am 21 • Jiai 1959 4MP, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Brozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 o Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Gelhaar, Artl, Br.Spieler, Br.Borschel und Br.Mezger
 für Reoht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil der 7«Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 22. Januar 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des heute verkündeten Urteils des erkennenden Senats in den miteinander verbundenen Sachen VIII ZR 55 und 144/58 Bezug genommen»	.	.
Die Beklagte ist zur Herausgabe der. Mieträume verurteilt worden;^die Berufung gegen das 4tesen Ausspruch enthaltende Urteil des Amtsgerichts ist durch Urteil des Landgerichts vom 10« April *1953 zurückgewiesen worden* Sie hat darauf am 26* April 1958 geräumt*
ln den Alrfcen'T.Ö. 65/58 und 7.0i 64/58 hat die Klä-gerin später Klagen auf Zahlung von Je 4500 DM nebst
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5 Zinsen seit dem 5» Februar 1958 bzw, seit dem
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5o. April 1958 erhoben mit der Begründung, die Beklagte schulde ihr diese Beträge als Ent Schädigung gemäß § 557 Satz 1 BGB für die Monate Februar und April 1958* Das Landgericht hat die beiden Sachen zu dem Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und die Beklagten durch Urteil, vom 22» Januar 1959 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8400 BM nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen^ in Hohe* von 600 DM nebst Zinsen hat es die Klage abgewiesen* „
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Die Beklagten haben wirksam Sprungrevision eingelegt; sie verfolgen damit ihre Anträge auf völlige Abweisung der Klagen weiter. Die Klägerin will das Hechts-mittel zurückgewiesen haben»

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Eniisch^i dungsgründe s
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a)	Die Revision* die zur Begründung im wesentlichen auf die Revisionsbegründungen in den Sachen VIII ZR 55/58 und VIII ZR 144/58 verweist* kann keinen Erfolg haben aus den Erwägungen* die dazu geführt haben* daß durch das eingangs bezeichnete Urteil des erkennenden Senats die Revisionen in den genannten beiden Sachen zurückgewiesen worden sind» Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen«
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b)	Ergänzend ist im Hinblick auf weitere Angriffe der Revision noch folgendes hervor zuheb ent
 Dafür* daß der Mietvertrag vom 25» Dezember 1955 gemäß § 138 Absol BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein könnte* ergibt sich weder aus dessen Inhalt noch aus dem Vorbringen der Bart eien ein Anhaltspunkt»
Weshalb die Beklagten Ersatz des von ihrem angeblich für die Instandsetzung der Mieträume aufgewendeten Betrages von mehr als 30 000 DM unter dem Gesichtspunkt einer veränderten Geschäftsgrundlage zu beanspruchen haben sollen* ist nicht ersichtlich« Der Umstand* daß die Beklagte zu 1 die Mieträume vorzeitig hat herausgeben müssen* weil sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist unerheblich« Im übrigen würde die Aufrechnung mit der Eorder ung auf Erstattung der Aufwendungen auch an $ 5 des Mietvertrages scheitern«
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist ferner das Aufrechnungsverbot' gegenüber den Ent sohädigungs-
 
forderungen gemäß § 557 Satz X BOB auch dann wirksam? ?'	wenn	diese	Forderungen	erst	nach	Herausgabe	der	zu-
nächst vor enthaltenen Mieträume geltend gemacht werden»
c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2FO»
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