BGH · VIII ZR 41/77 vom 22.02.1978
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AbzG § 1 Ein den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes unterliegendes Abzahlungsgeschäft liegt nicht vor, wenn im Vertrag die Berichtigung des Kaufpreises durch eine bei Übergabe der Sache zu leistende Anzahlung und durch nur eine weitere (Rest-) Zahlung vereinbart ist. Juli 1976 - festgestellt, der Kaufvertrag Uber den bestellten neuen Pkw sei wirksam, die Rücktrittserklä-rung des Beklagten dagegen unwirksam, denn ein Abzahlungsgeschäft. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, schon bei Vereinbarung von nur zwei Teilzahlungen sei ein Abzahlungsgeschäft rechtlich möglich. Auch ein Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung von 43.266 DM Zug um Zug gegen Lieferung eines BMW-Pkw des Modells 3,0 Cs 7011, den die Klägerin nach Bekanntwerden der Listenpreise für die neuen BMW-Modelle im Berufungsverfahren gestellt hatte, ist vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Frage, ob beim Verkauf einer beweglichen Sache ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes schon dann anzunehmen ist, wenn der Kaufpreis in nur zwei Teilbeträgen berichtigt werden soll, ist in Rechtsprechung und Schrifttum nach wie vor umstritten (dafür: Urteil des 3. Soweit mindestens drei Teilzahlungen verlangt werden, wird dies vor allem aus § 4 Abs. 2 AbzG hergeleitet, wonach die Gesamtfälligkeit des Kaufpreises u.a. den Verzug des Käufers "mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen" voraussetzt. Die Gegner dieser Auffassung, die schon zwei Teilzahlungen als für die Annahme eines Abzahlungsgeschäftes ausreichend ansehen, weisen demgegenüber darauf hin, daß die Gesamtverfallklausel kein Begriffserfordernis des Abzahlungsgeschäftes ist, so daß aus § 4 Abs. 2 AbzG für den Begriff des Abzahlungsgeschäftes nichts hergeleitet werden könne; die Vorschrift begrenze nur die Vertragsfreiheit der Parteien und die Wirkung einer etwa getroffenen Abrede über die Gesamtfälligkeit des Kaufpreises beim Käuferverzug. Dies ist Jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Käufer nach den getroffenen Vereinbarungen die erste Teilleistung auf den Kaufpreis bei der Übergabe der Sache zu erbringen hat und fortan nur noch eine einzige weitere Teilleistung, die Restzahlung, schuldet, die zii einem bestimmten Zeitpunkt als Ganzes fällig wird (so Aubele, AbzG § 1 An. 23i Stulz aaO; a.A. Ostler/Weidner aaO An. 45; Palandt Putzo aaO; Soergel/Ballerstedt, BGB 10. Sie haben Jedoch nichts daran geändert, daß Regelungstatbestand und somit Voraussetzung für den zuerkannten besonderen Käuferschutz eben nur ein Abzahlungsgeschäft sein kann und nicht etwa ein Kaufvertrag sonstiger Art, mag letzterer auch wegen des zeitlichen Auseinanderklaffens von Sacherwerb und Kaufpreisregelie-rung gewisse Risiken für den Käufer in sich bergen. So ist ein Käufer, der vereinbarungsgemäß den Kaufpreis in Teilbeträgen ansparen soll, um erst dann die Kaufsache zu übernehmen, vor einem Verlust der schon angesparten Raten im Insolvenzfall seines Verkäufers Jedenfalls nach dem Abzahlungsrecht nicht geschützt, denn er hat seinem Verkäufer den Kaufpreis teilweise kreditiert und nicht - wie es für ein Abzahlungsgeschäft zu fordern wäre - bei ihm wirtschaftlich Kredit genommen (Aubele aaO § 1 An. 23; Klauss aaO Rdn. 55, 56; Crisolli, Abzahlungsgeschäfte 4. Auch genießt der Käufer dann nicht den besonderen Schutz des Abzahlungsgesetzes, wenn er die Sache bereits bei Kaufabschluß übernommen hat, der Kaufpreis Jedoch später in einer einzigen Summe zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichtet werden soll. Bei solcher Sachlage ist zwar dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Kreditnahme des Käufers beim Verkäufer genügt; die Vertragsklausel der Gesamtzahlung des Kaufpreises zu einem einzigen Zeitpunkt hindert Jedoch, daß beim Käufer Fehlvorstellungen über seine Rechte und Pflichten und Fehleinschätzungen seines wirtschaftlichen Leistiongsvermögens überhaupt entstehen können. Wer demgegenüber die Kaufsache sofort übernehmen und nutzen will, Zahlung des Kaufpreises aber erst für später und dann in einer einzigen Summe zusagt, kann sich bei verständiger Wertung seines eigenen Verhaltens bei Sachübernahme weder wirtschaftlich als Herr der KaufSache betrachten, noch kann er -angesichts der denkbar einfachen Vertragsregelung über Umfang und Fälligkeit der Kaufpreisschuld - hinsichtlich des Ausmaßes seiner Verpflichtungen nach Übernahme der Kaufsache irgendwie im Unklaren sein oder irgendwelchen FehlVorstellungen erliegen. § 1 b AbzG) rechtfertigen kann, ist nur dann anzunehmen, wenn ungeachtet der vertraglich vorgesehenen und erfolgten Übergabe der Kaufsache an den Käufer für diesen eine Gefahrenlage ganz spezieller Art geschaffen wird. Die se Gefahrenlage erschöpft sich nicht darin, daß der Käufer solange der Kaufpreis nicht voll bezahlt ist, ungeachtet seiner Stellung als Besitzer der Sache wirtschaftlich und - in der Regel (vgl. endgültig "Herr der Kaufsache" ist; die den Käufer treffende Gefahr findet zusätzlich darin ihren Ausdruck, daß der Käufer, obwohl nach Übergabe Besitzer der Kaufsache, infolge der vereinbarten Zahlungsregelung (Teilzahlungsabrede) den Umfang seiner noch ausstehenden Verpflichtungen deswegen nicht ohne weiteres überschauen und in ihrem wirtschaftlichen Gewicht genau abschätzen kann, weil die Teilzahlungsabrede als solche mit den üblichen Nebenklauseln (über Zinsen, Provisionen usw.) auf ihn verwirrend wirkt. Dabei ist die Verlockung für den Käufer, sich voreilig in ein für ihn nachteiliges Geschäft einzulassen, ungleich größer, wenn er bei Vertragsabschluß nur die geringeren von ihm aufzubringenden Teilzahlungen im Auge hat. Dieser - möglicherweise hier gegebene - Sachverhalt ist im Ergebnis dem schon erwähnten Fall der Vollkreditierung gleich zu bewerten, in dem der Käufer Berichtigung des Kaufpreises für die ihm schon übergebene Sache durch eine erst später zu erbringende Einmalzahlung zugesagt hat. Wie Aubele (aaO An. 23) zu Recht hervorgehoben hat, kann die Geltung des Abzahlungsgesetzes mithin nur davon abhängen, ob der Käufer das, was er nach Übergabe an Kaufpreisrest zu zahlen hat, durch Teilzahlungen berichtigen darf.Denn das Geschäft ist erst von dem Moment an ein Kreditgeschäft, von dem an der Kaufpreis Da ein Vertrag, in dem die Berichtigung des Kaufpreises durch eine bei Übergabe der Sache zu leistende Anzahlung und durch nur eine weitere (Rest-) Zahlung vereinbart ist, demnach generell aus dem Regelungsbereich des Abzahlungsgesetzes herausfällt, kann dahinstehen, inwieweit einzelne, insbesondere die durch die Novellierungen eingefügten Gesetzesbestimmungen bei einem solchen Geschäft überhaupt passen könnten. Oft wird in solchen Fällen gerade kein Unterschied zwischen Barpreis und Teilzahlungspreis (§ 1 a Abs. 1 Satz 2 AbzG) bestehen, wie der Streitfall zeigt, in dem die Klägerin dem Beklagten sogar noch Skonto gewährt hat. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat versagt, weil noch ungeklärt ist, ob der Beklagte nach der Vereinbarung der Parteien für den Restkaufpreis einen Wechsel hinzugeben hatte oder ob er ihn durch mehrere Wechsel zahlen durfte.