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BGH · viii zr 41/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zr 41/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Dr. Brunotte am 19. Gründe Mit der im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellung bittet der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 43 266 DM festzusetzen. Das Berufungsgericht hat, indem es die Klage in vollem Umfang abwies, Uber den Hauptantrag (Feststellungsantrag, Wert 35 000 DM) und über den Hilfsantrag (Zahlungsantrag, Wert 43 266 DM) entschieden und den Streitwert der Berufung - zu Recht - gemäß dem höheren Wert des Hilfsantrags festgesetzt (§ 19 Abs.4 GKG). Der Senat hat unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 19 GKG
GegenvorstellungWertBerufungsgerichtAufhebungProzeßbevollmächtigteStreitwertKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zr 41/77 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Walter D0H0, BH^straße^ in Q|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Versicherungsvertreter Hans-Joächim S< 00 in Bl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	(mm	und
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Dr. Brunotte am 19. April 1978
beschlossen:
Unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 22. Februar 1978 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz anderweitig auf 43 266 DM festgesetzt.
Gründe
 Mit der im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellung bittet der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 43 266 DM festzusetzen.
Im Senatsbeschluß vom 22. Februar war er auf 35 000 DM festgesetzt worden. Die Gegenvorstellung ist begründet:
Das Berufungsgericht hat, indem es die Klage in vollem Umfang abwies, Uber den Hauptantrag (Feststellungsantrag, Wert 35 000 DM) und über den Hilfsantrag (Zahlungsantrag, Wert 43 266 DM) entschieden und den Streitwert der Berufung - zu Recht - gemäß dem höheren Wert des Hilfsantrags festgesetzt (§ 19 Abs. 4 GKG). Der Senat hat unter
 Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Damit hat der Senat im Sinne des § 19 Abs. 4 GKG auch über den Hilfsantrag "entschieden".
Braxmaier
 Claßen