Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Dr. Brunotte am 19. Gründe Mit der im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellung bittet der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 43 266 DM festzusetzen. Das Berufungsgericht hat, indem es die Klage in vollem Umfang abwies, Uber den Hauptantrag (Feststellungsantrag, Wert 35 000 DM) und über den Hilfsantrag (Zahlungsantrag, Wert 43 266 DM) entschieden und den Streitwert der Berufung - zu Recht - gemäß dem höheren Wert des Hilfsantrags festgesetzt (§ 19 Abs.4 GKG). Der Senat hat unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 41/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Walter D0H0, BH^straße^ in Q| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Versicherungsvertreter Hans-Joächim S< 00 in Bl Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. (mm und 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Dr. Brunotte am 19. April 1978 beschlossen: Unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 22. Februar 1978 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz anderweitig auf 43 266 DM festgesetzt. Gründe Mit der im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellung bittet der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 43 266 DM festzusetzen. Im Senatsbeschluß vom 22. Februar war er auf 35 000 DM festgesetzt worden. Die Gegenvorstellung ist begründet: Das Berufungsgericht hat, indem es die Klage in vollem Umfang abwies, Uber den Hauptantrag (Feststellungsantrag, Wert 35 000 DM) und über den Hilfsantrag (Zahlungsantrag, Wert 43 266 DM) entschieden und den Streitwert der Berufung - zu Recht - gemäß dem höheren Wert des Hilfsantrags festgesetzt (§ 19 Abs. 4 GKG). Der Senat hat unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Damit hat der Senat im Sinne des § 19 Abs. 4 GKG auch über den Hilfsantrag "entschieden". Braxmaier Claßen