Im Jahre I960 hatten der Kläger und die Beklagte erhebliche Forderungen aus Fleischlieferungen gegen die Firma Wo^B& StM GmbH in denen entsprechende Aktiven auf ©eiten der Schuldnerin nicht gegenüberstanden. Die GmbH hatte eine Genehmigung der Schlachthofverwaltung Frankfurt zu dem Handel mit Vieh und Fleisch in der Frankfurter Fleischgroßmarkthalle . Die Beklagte war an dem Fortbestehen der Gesellschaft und insbesondere daran interessiert, über sio weiter den Frankfurter Schlachthof zu beliefern. Dezember I960 die Forderung des Klägers gegen die GmbH von 70.044,50 DM zu dem Preise von 40.000 DM. In dem Schreiben führte sie aus, durch den Wegfall dieser Lizenzen sei die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 14. Die Revision macht goltend, die Beklagte könne sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf Wegfall der Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 14* Dezember I960 über den Kauf der Forderung des Klägers durch die Beklagte berufen. Das Oborlandoegoricht geht davon aus, der Ankauf der Forderung dos Klägers gegen die GmbH sei für die Beklagte nur unter der Voraussetzung sinnvoll gewesen, daß sie über die für die Firma Wo® & S^BlGmbH oder deren Inhaber be- Trotzdem bildete nach Auffassung des Berufungsgerichts der Fortbestand dieser Lizenzen nicht die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 14. Aufgrund dieser Verhandlungen war die Beklagte, wie sie vorgetragen hat, zu dem Ergebnis gelangt, daß das Wcitorbostehen der GmbH "auf dem Frankfurter Schlachthof" als gesichert angesehen werden müsse. Wenn die Ent/schoi-dung der Beklagten, ob sie die Forderung von dem Kläger erwarb, wie die Beklagte vorgetragen hat, allein von der Klärung der Frage abhing., ob ein Fortbestand der Firma & GmbH auf dem Schlachthof gesichert erschien, und die Beklagte, was unstreitig ist, diese Klärung ohne Beteiligung des Klägers versuchte, bevor sie dessen Forderung ankauftc, so lag die Klärung eindeutig im Risikobereich der Beklagten. Deshalb scheidet nach Lage der Sache die Möglichkeit aus, daß sich der Geschäftswille des Klägers ebenfalls hierauf auf baute oder daß die Parteien über diese Frage ein Einvernehmen herbeigoführt haben. Bas verkennt die Revision, indem sie geltend macht, der Kläger sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, eine abweichende Auffassung zu diesem Punkt der Beklagten deutlich mitzuteilen. Entgegen diesor Ansicht war der Kläger hierzu nicht verpflichtet, um zu verhindern, daß das Intcrcosi der Beklagten an dem Ankauf der Forderung auch für ihn Geschäft sgrundlago wurde. Das Berufungsgericht hat zudem aus den von ihm näher erörterten und gewürdigten Umständen rechtlich bedorikenfrei gefolgert, daß der Kläger sich auf keine Möglichkeit ein-lassen wollte, bei der es erst nach ungewisser, möglicherweise längerer Zeit zu dem Konkursantrag gegen die GmbH kommen konnte. Auch dies spricht nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts dagegen, daß sich auch der Geschäftswille des Klägers auf Vorstellungen der Beklagten über die Möglichkeiten zur Ausnutzung der erörterten Zulassung zu dem Frankfurter Schlachthof aufbaute, und daß diese Möglichkeiten eine beiderseitige Geschäftsgrundlage bildeten, bei deren Wegfall die Beklagte sich von dem Ankauf der Forderung wieder lösen konnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 7- März 1961 unverzüglich und damit rechtzeitig im Sinne von § 121 BGB eine Anfechtung des Vertrages erklärt hat. Die Beklagte hat nicht über den Inhalt dos Vortrages geirrt, ihr Irrtum bezieht sich auf die wirtschaftliche Bewertung der Forderung des Klägers, und zwar auf die Möglichkeit, für diese Forderung nach ihrem Übergang auf die Beklagte einen Ausgleich zu finden.
Machschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 242 Bh Zur Frage der Geschäftsgrundlago (hier hei einem Forderungskauf), wenn sie aus Umständen hergeleitet wird, die deutlich im Riciko-bereich einer Vertragspartei liegen. BGH, Urt. v. 6. Juli 1964 - VIII ZR 41/63 - 0J& Oldenburg LG Aurich VIII 7,R 41/63 Verkündet am 60 Juli 1964 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Vieh- und Fleischkontor Gesellschaft mit beschränktor Haftung, vortreten durch ihren Geschäftsführer Herbert Wife, in Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. gegen den Viehkaufmann Werner Hife^Hfc inFlflfefefe Schlachthof, Alleininhaber der Firma Werner IIliMW). Ii 111II11111 >il 1 I mit Vieh und Fleisch Import-Export, Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Ufefe - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliohc Verhandlung vom 6. Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Borschel, Br. Mezgor und Mormann für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 4* Zivil' Senats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. Bezember 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e s en. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Im Jahre I960 hatten der Kläger und die Beklagte erhebliche Forderungen aus Fleischlieferungen gegen die Firma Wo^B& StM GmbH in denen entsprechende Aktiven auf ©eiten der Schuldnerin nicht gegenüberstanden. Die GmbH hatte eine Genehmigung der Schlachthofverwaltung Frankfurt zu dem Handel mit Vieh und Fleisch in der Frankfurter Fleischgroßmarkthalle . Die Beklagte war an dem Fortbestehen der Gesellschaft und insbesondere daran interessiert, über sio weiter den Frankfurter Schlachthof zu beliefern. Deshalb kaufte die Beklagte am 14. Dezember I960 die Forderung des Klägers gegen die GmbH von 70.044,50 DM zu dem Preise von 40.000 DM. Nach der schriftlich niedergelegten Vereinbarung waren 25.000 DM zu dem Teil sofort und im übrigen bis zu dem 31. Dezember i960 zu zahlen, 10.000 DM bis zu dem 31. März 1961 und die restlichen 5»000 DM zu dem 30.6.1961. Bei Nichtzahlung einer Rate innerhalb von 10 Tagen nach dem vereinbarten Termin sollte die Gesamtforderung sofort fällig werden. Die Beklagte zahlte rechtzeitig die 25.000 DM. Mit Schreiben vom 7. März 1961 teilte sie dem Kläger mit, daß die Schlachthofverwaltung entgegen einer vorherigen Zusage "die erteilten Lizenzen" zu dem 31. März 1961 gekündigt hatte. In dem Schreiben führte sie aus, durch den Wegfall dieser Lizenzen sei die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 14. Dezember I960 fortgefallen. Deshalb fechte sie diese Vereinbarung aus allen Rechtsgründen an. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom IS. Kürz 1961 dieser Auffassung. Er erhob Klage, mit der er Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte begehrt im .Woge der Widerklage Rückzahlung der 25.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt und die Widerklage abgewiosen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage und ihre Widerklage weiter* während der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s che 1 Aungsgr ündej. Die Revision macht goltend, die Beklagte könne sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf Wegfall der Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 14* Dezember I960 über den Kauf der Forderung des Klägers durch die Beklagte berufen. Außerdem habe das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte die Anfechtung des Vertrages nicht unverzüglich im Sinne von § 121 BGB erklärt habe* Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil können keinen Erfolg haben. 1. Unstreitig war die der Firma Wo® & Sfl® GmbH erteilte Genehmigung zu dem Handel in der Frankfurter Fleischgroßraarkt-hallc an die Zulassung ihrer Gesellschafter Wo® und S®PI gebunden. Deren Zulassungen wurden mit Schreiben der städtischen Schlachthofvorwaltung vom 29. Dezember I960 zu dem 31. März 1961 widerrufen. Gleichzeitig wurde auch die der GmbH ertoiltc Genehmigung zu dem 31* März 1961 widerrufen. Das Oborlandoegoricht geht davon aus, der Ankauf der Forderung dos Klägers gegen die GmbH sei für die Beklagte nur unter der Voraussetzung sinnvoll gewesen, daß sie über die für die Firma Wo® & S^BlGmbH oder deren Inhaber be- stehenden Lizenzen weiterhin Zugang zu dem Frankfurter Schlachthof behielt. Dies sei dem Kläger erkennbar gewesen und auch von ihm erkannt worden. Trotzdem bildete nach Auffassung des Berufungsgerichts der Fortbestand dieser Lizenzen nicht die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 14. Dezember I960. Das Berufungsgericht hat bei der-Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts weder einen Verfahrensfehler be gangen, , noch fällt ihm ein sachlich-rechtlicher Irrtum zur Last. Die Beklagte hatte nach ihrem Vorbringen vor dem Ankauf der Forderung durch Rechtsanwalt Dr. Hfl^mit Sachbearbeitern der Stadtverwaltung Verhandlungen mit dem Ziel geführt, daß die Beklagte dio der GmbH erteilte Genehmigung weiter ausnutzen konnte. Aufgrund dieser Verhandlungen war die Beklagte, wie sie vorgetragen hat, zu dem Ergebnis gelangt, daß das Wcitorbostehen der GmbH "auf dem Frankfurter Schlachthof" als gesichert angesehen werden müsse. Diese. Verhandlungen und ihr Ergebnis lagen erkennbar im Risikoberoich der Beklagten. Pas gilt auch für ihre Hoffnung, durch weitere Lieferungen an ihre Schuldnerin einen Ausgleich für ihre eigene Forderung und die der Klägerin gegen die GmbH zu erhalten. Die Beklagte wollte also eine wirtschaftliche Chance nutzen, die sie aufgrund ihrer Erkundigungen und Überlegungen als gegeben anoah. Unter diesen Umständen fiel auch die Frage, wie die Forderung der Klägerin zu bewerten'war, deutlich erkennbar in den Rioiko-bereich der Beklagten. Diese Risikoverteilung hat die Beklagte schon in den Vorinotanzon verkannt, wie ihren Ausführungen zun Wegfall der Geschäftsgrundlage zu entnehmen ist. Denn Umstände, die nach dem Vertragszweck erkennbar in den Risiko-beroich nur des einen Vertragstcils fallen, sind grundsätzlich nicht geeignet, dem hierdurch betroffenen Vertragsteil eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlagc zu ermöglichen (vgl. BGH Urt- v. 16. Januar 1953 - I ZR 42/52 -LM BGB § 242 (Bb) Nr. 12 und Urt. des erkennenden Senats vom 28. Juni 1957 - VIII ZR 252/56 - S. 8/9, IM BGB § 276 (Ha) Nr. 2 sowie vom 30. September 1963 - VIII ZR 44/62 -S. 6 und 12). Es genügt danach nicht für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, daß der Erwerb der Forderung des Klägers für die Beklagte den Zweck hatte, aufgrund des Fortbestandes der GmbH im Frankfurter Schlachthof unter Aufsicht eines eingesetzten Treuhänders eine allmähliche Tilgung der Altschulden dieser Firmal zü erreichen, daß sich der Geschäftswille der Beklagten darauf auf baute und daß der Kläger dies erkannte. Wenn die Ent/schoi-dung der Beklagten, ob sie die Forderung von dem Kläger erwarb, wie die Beklagte vorgetragen hat, allein von der Klärung der Frage abhing., ob ein Fortbestand der Firma & GmbH auf dem Schlachthof gesichert erschien, und die Beklagte, was unstreitig ist, diese Klärung ohne Beteiligung des Klägers versuchte, bevor sie dessen Forderung ankauftc, so lag die Klärung eindeutig im Risikobereich der Beklagten. Deshalb scheidet nach Lage der Sache die Möglichkeit aus, daß sich der Geschäftswille des Klägers ebenfalls hierauf auf baute oder daß die Parteien über diese Frage ein Einvernehmen herbeigoführt haben. Bas verkennt die Revision, indem sie geltend macht, der Kläger sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, eine abweichende Auffassung zu diesem Punkt der Beklagten deutlich mitzuteilen. Entgegen diesor Ansicht war der Kläger hierzu nicht verpflichtet, um zu verhindern, daß das Intcrcosi der Beklagten an dem Ankauf der Forderung auch für ihn Geschäft sgrundlago wurde. Denn dieses Interesse, insbesondere dor Fortbestand der Genehmigung für die Firma Wo|^ & GmbH, lag so erkennbar im Risikobereich der Beklagten, daß es insoweit keines Hinweises oder Vorbehalts seitens des Klägers bedurfte. Das Berufungsgericht hat zudem aus den von ihm näher erörterten und gewürdigten Umständen rechtlich bedorikenfrei gefolgert, daß der Kläger sich auf keine Möglichkeit ein-lassen wollte, bei der es erst nach ungewisser, möglicherweise längerer Zeit zu dem Konkursantrag gegen die GmbH kommen konnte. Auch dies spricht nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts dagegen, daß sich auch der Geschäftswille des Klägers auf Vorstellungen der Beklagten über die Möglichkeiten zur Ausnutzung der erörterten Zulassung zu dem Frankfurter Schlachthof aufbaute, und daß diese Möglichkeiten eine beiderseitige Geschäftsgrundlage bildeten, bei deren Wegfall die Beklagte sich von dem Ankauf der Forderung wieder lösen konnte. Die Gesichtspunkte, mit denen die Revision ihre gegenteilige Auffassung vertritt, sind rechtlich nicht haltbar. 2. Bei dieser Sachlage ist auch kein Raum für eine Anfechtung des Vertrages nach § 119 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 7- März 1961 unverzüglich und damit rechtzeitig im Sinne von § 121 BGB eine Anfechtung des Vertrages erklärt hat. Die Beklagte hat nicht über den Inhalt dos Vortrages geirrt, ihr Irrtum bezieht sich auf die wirtschaftliche Bewertung der Forderung des Klägers, und zwar auf die Möglichkeit, für diese Forderung nach ihrem Übergang auf die Beklagte einen Ausgleich zu finden. Biese Umstände bilden keine Eigenschaft der Forderung. Die Voraussetzungen einer'Anfechtung nach § 119 BGB liegen daher nicht Tor, wie das Berufungsgericht in einer Hilfserwigung zutroffend ;. dargelegt ..hat,• 'Demnach ist die Bevision der Beklagten mit der,losten-folge aus § 97 ZPO als unbegründet : zurückzuv/eisen. "f-. Br. Gelhaar Art! Br» Borschel Br. Mezger Mormann