Ein solches Pfandrecht erstreckt sich, wenn wie hier eine besondere Vereinbarung über die Herausnahme einzelner Inventarstücke gemäß § 3 Abs.l Satz 2 sov/ie Abs.2 Satz 2 und 3 PKrG nicht getroffen ist, auf das gesamte zur Zeit der Niederlegung vorhandene Inventar und alle später in dieses einverleibten Inventarstücke. Die Revision begründet ihre abweichende Meinung mit der Erwägung, der in dieser Vorschrift gebrauchte Ausdruck •'erwirbt" dürfe nicht dahin ausgedeutet werden, daß darunter der Erwerb des Eigentums zu verstehen sei, denn damit werde diesem Begriff eine Biedeutung beigemessen, die ihm nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gerade nicht innewohne; Erwerb und Eigentumserwerb seien zv/ei verschiedene Begriffe. Wenn nach § 3 Abs.l Satz 1 PKrG sich das Pfandrecht nur auf das zur Zeit der Niederlegung im Eigentum des Pächters stehende Inventar erstreckt, so ist nicht einzusehen, weshalb bei später einverleibten Inventarstücken der Erwerb des Pfandrechts ohne weiteres schon dann eintreten soll, wenn der Pächter lediglich Besitzer, aber nicht Eigentümer derartiger Inventarstücke ist. Es kommt noch hinzu, v/orauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist, daß derselbe Ausdruck "erwirbt" auch in § 5 Abs.l PKrG gebraucht ist und sich an dieser Stelle eindeutig auf den Erwerb des Eigentums bezieht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Interessenlage kann der Vorschrift des § 3 Abs.2 Satz 1 PKrG deshalb nur die Bedeutung beigemessen werden, daß der Pachtkreditgeber hinsichtlich der nachträglich einverleibten Inventarstücke so gestellt werden sollte, wie es § 3 Abs.l PKrG in Bezug auf das ursprünglich verpfändete Inventar bestimmte. Es spricht nichts dafür, daß mit der Vorschrift des § 3 Abs.2 PKrG hat bezweckt werden sollen, dem.Pachtkreditgeber, soweit es sich um die später hinzukommenden Inventarstücke handelt, eine stärkere Stellung zu verschaffen, als sie ihm § 3 Abs.l PKrG für die bei Begründung des Pfandrechts vorhandenen Inventarstücke gewährt. § 4 Abs.l PKrG bestimmt nämlich, daß der Gläubiger auch dann ein Pfandrecht erwirbt, wenn ein Inventarstück nicht im Eigentum des Pächters steht, "es sei denn, daß ihm im Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfändungsvertrages bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß das Inventarstück dem Pächter nicht gehört" . Da das Landgericht die Frage der Gutgläubigkeit der Klägerin nicht erörtert hat, muß für die Entscheidung guter Glaube der Klägerin unterstellt werden, so daß es lediglich auf die Beantwortung der Rechtsfrage ankommt, ob der Vorschrift des § 4 Abs.l PKrG entnommen werden kann, daß sich das Pfandrecht bei gutem Glauben des Kreditgebers auch auf solche nachträglich - d.h. nach Niederlegung des Verpfändungsvertrages - dem Inventar einverleibte Gegenstände erstreckt» die - wie hier die Schweine infolge des Eigentumsvorbehalts des Veräußerers - niemals Eigentum des Pächters geworden sind. Eine nähere Begründung für seine Ansicht wird von Sichterniann nicht gegeben, während Stillschweig sich auf die "klare Vorschrift" des § 3 Abs.2 des Gesetzes vom 9» Juli 1926 beruft. § 134 II 3 S.664), die auf Seite 7 des Urteils des Landgerichts mit Recht als herrschend bezeichnet wird, verneint dagegen die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechts an nach der Niederlegung des Verpfändungsvertrages in das Inventar einverleibten Inventarstücken, die nicht Eigentum des Pächters geworden sind. § 3 Abs.2 PKrG dürfe nach dem Zusammenhang mit Abs.l nur auf das dem Pächter gehörende Inventar bezogen werden und § 4 nur auf die Sachlage zur Zeit der Niederlegung des Vertrages, also nicht auf nachher einverleibte Stücke. Rothe beruft sich auf den Wortlaut des § 4 PKrG und hält es außerdem für bedeutsam, daß in dem Palle des § 3 Abs.2 PKrG das Pfandrecht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung entsteht (wie er aaO S.43 Anm.l Mit ähnlicher Begründung lehnt auch Westermann den gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts an vom Verpächter nach der Niederlegung des Vertrages oinverleibten, ihm nicht gehörenden Inventarstücken ab, indem er darauf abstellt, daß es am Vertrauenstatbestand fehle. Der Wortlaut des § 4 Abs.l PKrG spricht aber schon deshalb nicht für die Ansicht von Stillschweig, weil in dieser Bestimmung auf guten Glauben im Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfändungsverträges abgestellt ist. dem Wortlaut der Vorschrift läßt sich daher die Lösung nicht gev/innen, wenn auch nicht verkannt werden darf, daß die ausschließliche Abstellung auf den "Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfändungsvertrages1' in § 4 Abs.l PKrG immerhin ein nicht ganz außer acht zu lassendes Anzeichen für die Richtigkeit der herrschenden Meinung ergibt. Die Tatsache, daß das Gesetz diese oder/äSnliche Ergänzung<nicht erfahren hat, läßt sich daher dahin verwerten, daß sein Wortlaut jedenfalls eher für die herrschende als für die Gegenmeinung spricht, sie kann aber nach dem Ausgeführten nicht als ausschlaggebend angesehen werden. Auf Einzelheiten ihres Vorbringens hierzu braucht indes nicht eingogangen zu werden, da andere Gesichtspunkte, die nachfolgend erörtert werden, entscheidend einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs.l PKrG auf den Pall entgegenstehen, daß erst nach der Niederlegung des Verpfändungsvortrages dem Pächter nicht gehörende Inventarstücke einverleibt worden sind. PKrG ist vom Gesetzgeber offenbar deshalb als vertretbar angesehen worden, weil durch die Niederlegung des Verpfändungsvertrages gewissermaßen eine Sichtbarmachung der Verpfändung herbeigeführt wurde und daher ein Abgehen von dem Erfordernis der Besitzübertragung tragbar erschien. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sowie ihrem Wortlaut ergibt sich daher, daß ihr Sinn und Zweck dahin geht, dem Pachtkreditinstitut als rechtsgeschäftlichem Pfandgläubiger auch die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechts an solchen Inventarstücken zu eröffnen, die dem Schuldner im Zeitpunkt der Einigung darüber, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. 5.) Biese Regelung kann aber nach Auffassung des Senats nicht über ihren Wortlaut hinaus auf die später in das Inventar einverleibten, dem Pächter nicht gehörenden Stücke sinngemäß angewandt werden. a) Wie Rothe (aaO) richtig hervorhebt, enthält die Vorschrift des § 3 Abs.2 PKrG gegenüber den vorhergehenden Bestimmungen der §§ 1, 2-und 3 Abs.l hinsichtlich des Entstehungstatbestandes des Pfandrechts an den nach dem Abschluß und der Niederlegung des Pfandvertrages in das Inventar einverleibten Gegenständen abweichende Voraussetzungen. b) Zu dem Ausschluß eines gutgläubigen Erwerbs an den nachträglich in das Inventar einverleibten, nicht dem Pächter gehörenden Gegenständen würden auch folgende allgemeine aus der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelten dogmatischen Erwägungen über Sinn und Bedeutung des Gutglaubensschutzes führen, wenn sie auf das Inventarpfandrecht nach dem Pachtkreditgesetz uneingeschränkt Anwendung finden müßten: c) Diesen Erwägungen, die einem gutgläubigen Erv/erb der nachträglich in das, Inventar einverleibten, dem Pächter nicht gehörenden Gegenstände entgegenstehen (kein gutgläubiger Erwerb bei gesetzliche m Pfandrecht; kein gutgläubiger Erwerb in Fällen, in denen der Gläubiger nicht auf das Eigentum des Pächters vertraut ) ist die Revision in der mündlichen Verhandlung mit einer Erwägung entgegengetreten, die vom Senat dahin verstanden worden ist: Das Pachtkreditgesetz habe das Pfandrecht am Inventar trotz gelegentlichen Zurück-greifens auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundlegend entsprechend der Eigenart dieser Materie selbständig und unabhängig vom Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es habe dem\ Umstand Rechnung tragen müssen, daß das Inventar weitgehend einem ständigen Wechsel im Rahmen der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Anwesens unterliege; es habe deshalb den Umfang des bei Niederlegung begründeten Pfandrechts nicht nur auf das zu dieser Zeit vorhandene Inventar beschränkt, sondern es dahin ausgestaltet, daß es die im Rahmen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung vom Anwesen entfernten Inventaretücke von diesem Zeitpunkt an nicht mehr umfasse, daß es sich aber andererseits auf die später in das Inventar einverleibten Gegenstände von diesem Zeitpunkt erstrecke. Infolgedessen sei auch bei der nachträglichen Einverleibung von Inventarstücken nicht auf die Kenntnis des Pfandgläubigers von der Einverleibung der einzelnen Gegenstände abzustellen; durch den Gutglaubensschutz solle vielmehr auch insoweit das Vertrauen darauf geschützt werden, daß das Inventar in seinem jeweilig wechselnden objektiven Umfang dem Pfandrecht unterliege. Bei der hiernach notwendigen, von den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelösten Betrachtungsweise des Pachtkreditgesetzes ergebe sich, daß der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an den dem Pächter nicht gehörenden Gegenständen bei deren späterer Einverleibung in das Inventar im Palle seiner Gutgläubigkeit erwerbe, also dann, wenn ihm zur Zeit der Entstehung des Pfandrechtes nicht bekannt gewesen sei, daß diese Gegenstände nicht im Eigentum des Pächters feestanden hätten. Dagegen ergibt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit aus dem Pachtkreditgesetz, daß nach dem Willen dieses Gesetzes das Vertrauen des Gläubigers darauf geschützt werden sollte, alle objektiv zu dem Inventar ge- Jedoch ist bereits dieser gutgläubige Erwerb vom Gesetzgeber erkennbar nicht als Hegelfall dos gutgläubigen Erwerbs angesehen; vielmehr ist anzunehmen, daß der Gläubiger vor Bewilligung eines Kredites sich üblicherweise über den Bestand des Inventars in seinen wesentlichen Teilen schon deshalb unterrichtet, weil er nur so den Pfandwert des Inventars erkennen und die Sicherung des zu gewährenden Kredites beurteilen kann. Diese Prüfung des Inventarbestandes bei Begründung des Pfandrechtes wird über die genannten wirtschaftlichen Erwägungen hinaus vom Gesetzgeber auch rechtlich gefordert oder wenigstens vorausgesetzt; nach § 17 Abs.3 PKrG hat der als Pachtkreditinstitut zugelassene Gläubiger nachzuweisen, “daß seine Einrichtungen für die laufende Überwachung der beliehenen Betriebe unter dem Gesichtspunkt einer auf Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung gerichteten Wirtschaftsführung sov/ie für die etwa erforderlich werdende Wirtschaf tsberatung” Gewähr bieten; dazu gehört auch die Diese Aufgabe hat der Gutglaubensschutz nicht nur bei der ursprünglichen Begründungdes Pfandrechtes nach dem Pachtkreditgesetz, sondern auch bei der nachträglichen Einverleibung von Gegenständen in das Inventar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aufgabe des Gutglaubensschutzes bei der nachträglichen Einverleibung von Inventarstücken anders aufgefaßt werden könnte, soweit nicht das Gesetz selbst insofern klar und eindeutig eine andere Regelung getroffen hat. Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine solche Regelung gesetzlich vielleicht deshalb sogar erwünscht wäre, weil sonst der etwa unter EigenturnsVorbehalt Inventar verkaufende Lieferant bei einem bis dahin mit Pächterkredit unbelasteten Inventar in seinem Eigentum durch gutgläubigen Erwerb des Pfandrechtes seitens des Gläubigers in einer nur schwer anwendbaren Weise beschränkt würde, während der an einen landwirtschaftlichen Pächter, dessen Inventar bereits mit einem Pächterkredit belastet ist, unter Eigentumsvorbehalt verkaufende Lieferant infolge nachträglicher Einverleibung des verkauften Inventarstücks in das Inventar in seinem Eigentum durch gutgläubigen Pfandrechtserwerb des Gläubigers an solchen Gegen- ständen niemals beschränkt werden könnte, obgleich er bei sachgemäßem Vorgehen durch Einsicht bei Gericht die bereits vorhandene Belastung des Inventars jederzeit feststellen und sich daher durch entsprechende Benachrichtigung des Pfandgläubigers von seinem Eigen-tumsvorbohalt oder durch Vereinbarung des Ausschlusses der Pfanderstreckung auf dieses Inventarstück nach § 3 Abs.2 PKrG vor Benachteiligung durch einen gutgläubigen Pfandrechtserwerb ohne Schwierigkeiten sichern könnte. Sie läßt aber in keiner Weise erkennen, daß das Gesetz nicht nur den guten Glauben an das Eigentum des Pächters bezüglich dem Gläubiger bekannter, sondern auch ihm unbekannter Inventarstücke, also die objektive Zugehörigkeit zu dem Inventar schützen wollte. gläubiger Erwerb des Pfandrechts möglich ist, hält der Senat sich nicht für befugt, aus dem Pachtkreditgesetz in seiner vom Gesetzgeber beibehaltenen Passung das durch den Gutglaubensschutz gesicherte Vertrauen boi den durch nachträgliche Einverleibung in das Inventar aufgenommenen Gegenständen auf solche Gegenstände auszudehnen, von deren Vorhandensein im Zeitpunkt der Einverleibung der Pfandgläubiger nichts weiß. Mithin fehlt es in aller Regel an dem vom Gesetz geschützten Vertrauen auf das Eigentum des Pächters hinsichtlich dem Gläubiger konkret bekannter Inventarstücke bei der nachträglichen Einverleibung von Gegenständen in das Inventar, weil, wie oben zu II 5 b bereits ausgeführt wurde, zunächst dem Gläubiger überhaupt nicht bekannt wird, ob und welche Gegenstände nachträglich in das Inventar einverleibt sind. Ein gutgläubiger Erwerb an solchen nachträglich einverleibten Gegenständen kann auch bei sinngemäßer Anwendung des § 4 PKrG mangels Vorliegens des dort vorausgesetzten und allein geschützten Vertrauens auf das Eigentum des Pächters nicht angenommen werden. Wenn somit auch der Pachtkreditgeber an nach der Niederlegung des Verpfändungsvertrages einverleibten Inven-tarstücken, die nicht in das Eigentum des Pächters gelangt sind,niemals ein Pfandrecht erwerben kann, werden dadurch seine Belange entgegen der Darstellung der Revision doch nicht in unbilliger Weise benachteiligt. Grundsätzlich behält also der Pachtkreditgeber alle Inventarstücke als Pfand, die bei Hingabe des Darlehens.durch ihn vorhanden waren, und er erhält sogar noch ein Pfandrecht an allen später einver-leibten Inventarstücken, die von dem Pächter zu Eigentum erworben worden sind. Ist aber das Pachtkreditinstitut zur Überwachung des Betriebes der Pächter berechtigt und übt cs eine solche Überwachung auch praktisch aus, so hat der Gläubiger es in der Hand, dafür zu sorgen, daß Erlöse durch Veräußerung von Inventar alsbald wieder dazu verwendet werden, Ersatzstücke zu beschaffen. Bei einem ordnungsgemäß wirtschaftenden Pächter besteht daher für den Gläubiger keine Gefahr in der Richtung, daß der Schuldner durch Veräußerung von Inventarstücken die Sicherheit wesentlich entwerten kann, denn gegen diese Gefahr, kann das Pachtkreditinstitut sich schützen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja PachtkreditG v. 5- August 1951» BGBl I 494, §§ 3, 4 Bor Pachtkreditgeber erwirbt an nachträglich einvcrloibten Inventarstücken nur dann ein Pfandrecht, -wenn sie in das Eigentum des Pächters gelangt sind. Ist dies nicht der Pall, so nützt es dem Pachtkreditgeber nichts, daß er den Pächter gutgläubig für den Eigentümer der nachträglich einvorleibten Inventarstücke gehalten hat« BGH, ürt. v. 26. April 1961 - VIII ZR 41/60 - Sprungrevision IG Köln UU_2R_ 41/60 Verkündet am 26. April 1961 Hoffmeister Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der - Anstalt des Öffentlichen Rechts gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr.Fritz in B^|^straße 0, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br. gegen Frau Ingeborg J traße; 1, Beklagte und Revisionsbeklagtey - Prozeßbevpllmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Br. Mezger für Recht erkannt: Bie Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 2. Februar I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hatte den Eheleuten Sch^^|^^, die in Alfter-Birrekoven, Kreis Bonn-Land, einen landwirtschaft-lichen Betrieb mit einer Größe von 5»63 ha gepachtet hatten, ein Darlehen gewährt, zu dessen Sicherung die Eheleute Sch^^^ der Klägerin an ihrem gesamten landwirtschaftlichen Inventar durch einen dem Pachtkreditgesetz vom 5. August 1951 (BGBl I 494) entsprechenden Verpfändungsvertrag vom 16.Juli 1955 mit Nachtrag vom 12.Januar 1957 ein Pfandrecht bestellt hatten. Die Verpfändungsverträge waren am 28. Juli 1955 und l.Pebruar 1957 beim Amtsgericht in Bonn niedergelegt worden. Aus dem Darlehen, das gekündigt worden ist, schulden die Eheleute Sch^PI^ der Klägerin noch 19 779»50 DM nebst Zinsen seit dem 1. Mai 1957. Im Herbst 1958 hatte der Viehhändler dem Ehemann Sch^^^ 61 Schweine unter Eigentumsvorbehalt verkauft und geliefert. Der Kaufpreis dafür ist bisher nicht bezahlt worden. Die 61 Schweine hat die Beklagte am 2.Mai 1959 - kurz nachdem die Klägerin den Eheleuten Schi^^^ das Darlehen gekündigt hatte - abholen lassen. Sie hat die Schweine alsbald veräußert und den Erlös für sich behalten. Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie ein Pfandrecht an den Schweinen mindestens kraft ihres guten Glaubens erworben habe, da ihr nicht bekannt gewesen sei, daß dem Ehemann Sch^|Bfe die Schweine unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte. Sie nimmt deshalb die Beklagte wegen Verletzung ihres Pfandrechts auf Schadensersatz in Anspruch. Ihre Forderung hat sie unter Zugrundelegung der am 2. Mai 1959 an dem Kölner Schlachthof gültigen Schweinepreise auf 13 533,10 DM berechnet und deshalb Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen von der Beklagten verlangt. Die Beklagte hat vorgetragen, daß sie den Eheleuten Anfang 1957 ein Darlehen von 19 000 DM gewährt habe, zu dessen Sicherung diese ihr den jeweiligen Bestand an Schweinen übereignet hätten. Die im Herbst 1958 gekauften Schweine seien ihr überdies auch übergeben worden, so daß sie das Eigentum an den streitigen Schweinen trotz des Eigentumsvorbehalts des kraft guten Glaubens erworben habe und deshalb berechtigt gewesen sei, die Schweine abzuholen und zu veräußern. Das Landgericht hat die Klage ^gewiesen. Nachdem die Beklagte in die Übergehung des Berufungs-reohtszuges oingev/illigt hatte, hat die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Sprungrevision eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Wie das Landgericht zutreffend erv/ogen hat, können wegen des Vorgehens der Beklagten der Klägerin nur danh Ansprüche zustehen, wenn sie selbst ein Pfandrecht an den Schweinen wirksam erworben gehabt hat. Dies ist jedoch, auch darin ist dem Landgericht zu folgen, nicht der Pall gewesen. X. Das Pfandrecht haben die Eheleute Scl^J|^^ als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks der Klägerin als ihrer Gläubigerin auf Grund des Pachtkreditgesetzes vom 5. August 1951 (im folgenden abgekürzt PKrG) eingeräumt, das an die Stelle des in den maßgebenden Vorschriften im wesentlichen gleichlautenden Gesetzes betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter vom 9» Juli 1926 (RGBl I 399) getreten ist. Ein solches Pfandrecht erstreckt sich, wenn wie hier eine besondere Vereinbarung über die Herausnahme einzelner Inventarstücke gemäß § 3 Abs.l Satz 2 sov/ie Abs.2 Satz 2 und 3 PKrG nicht getroffen ist, auf das gesamte zur Zeit der Niederlegung vorhandene Inventar und alle später in dieses einverleibten Inventarstücke. Indes setzen diese Bestimmungen voraus, daß es sich um dem Pächter gehörendes Inventar gehandelt hat; Hinsichtlich des ursprünglichen Inventars ergibt sich diese Einschränkung mit aller Deutlichkeit aus dem klaron Wortlaut der §§ 1 und 3 Abs.l PKrG. Hierüber herrscht im Schrifttum völlige Einigkeit (vgl.Sichtermann, PKrG 1954 § 1 Anm.5 b; Michaelsen, PKrG 1931,5. ■ Abschn. 1 b S.20; Wagemann, PKrG 1926 § 1 Anm.3 und 4 b), und auch die Revision hat nicht geltend gemacht, daß diese Vorschrift anders aufzufassen sei. Entgegen der in der schriftlichen Revisionsbegründung vorgetragenen Ansicht bezieht sich aber auch § 3 Abs.2 Satz 1 PKrG lediglich auf solche Inventarstücke, an denen der Pächter das Eigentum erworben hatte. Die Revision begründet ihre abweichende Meinung mit der Erwägung, der in dieser Vorschrift gebrauchte Ausdruck •'erwirbt" dürfe nicht dahin ausgedeutet werden, daß darunter der Erwerb des Eigentums zu verstehen sei, denn damit werde diesem Begriff eine Biedeutung beigemessen, die ihm nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gerade nicht innewohne; Erwerb und Eigentumserwerb seien zv/ei verschiedene Begriffe. Diesem - von der Revision in der mündlichen Verhandlung offenbar auch selbst grundsätzlich nicht mehr aufrechterhaltenen — Gedankengang vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Schon der Zusammenhang, der zwischen den unmittelbar aufeinanderfolgenden und in einem Paragraphen zusammengefaßten Bestimmungen besteht, spricht gegen die von der'Revision für richtig gehaltene Auslegung des § 3 Abs.2 Satz 1 PKrG. Wenn nach § 3 Abs.l Satz 1 PKrG sich das Pfandrecht nur auf das zur Zeit der Niederlegung im Eigentum des Pächters stehende Inventar erstreckt, so ist nicht einzusehen, weshalb bei später einverleibten Inventarstücken der Erwerb des Pfandrechts ohne weiteres schon dann eintreten soll, wenn der Pächter lediglich Besitzer, aber nicht Eigentümer derartiger Inventarstücke ist. Hätte der Gesetzgeber etwas Derartiges gewollt, so hätte er sicherlich seinen entsprechenden Willen deutlicher zu dem Ausdruck gebracht. Es kommt noch hinzu, v/orauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist, daß derselbe Ausdruck "erwirbt" auch in § 5 Abs.l PKrG gebraucht ist und sich an dieser Stelle eindeutig auf den Erwerb des Eigentums bezieht. Dafür, daß der Gesetzgeber den erwähnten Ausdruck in den beiden mit nur geringem Abstand aufeinanderfolgenden Vorschriften in verschiedenem Sinne hat auf gef aßt wisäen wollen, ist nicht der geringste Anhalt gegeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Interessenlage kann der Vorschrift des § 3 Abs.2 Satz 1 PKrG deshalb nur die Bedeutung beigemessen werden, daß der Pachtkreditgeber hinsichtlich der nachträglich einverleibten Inventarstücke so gestellt werden sollte, wie es § 3 Abs.l PKrG in Bezug auf das ursprünglich verpfändete Inventar bestimmte. Es spricht nichts dafür, daß mit der Vorschrift des § 3 Abs.2 PKrG hat bezweckt werden sollen, dem.Pachtkreditgeber, soweit es sich um die später hinzukommenden Inventarstücke handelt, eine stärkere Stellung zu verschaffen, als sie ihm § 3 Abs.l PKrG für die bei Begründung des Pfandrechts vorhandenen Inventarstücke gewährt. Die Vorschrift des § 3 Abs.2 Satz 1 PKrG ist, soweit ersichtlich, obgleich dies nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, im Schrifttum bis- her auch immer in dem Sinne verstanden worden, der der hier entwickelten Auffassung des erkennenden Senats entspricht (nicht ganz klar allerdings Stillschweig JW 1926, 2608 unter V 3, der aher auf guten Glauben des Pfandgläubigers abstellt). Wäre nämlich der Ansicht der Revision zu folgen, so würde sich die im Schrifttum strittige, im folgenden zu beantv/ortende Frage, ob gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts auch an nachträglich einverleibten Inventarstücken möglich ist, überhaupt nicht stellen. II. § 4 Abs.l PKrG bestimmt nämlich, daß der Gläubiger auch dann ein Pfandrecht erwirbt, wenn ein Inventarstück nicht im Eigentum des Pächters steht, "es sei denn, daß ihm im Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfändungsvertrages bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß das Inventarstück dem Pächter nicht gehört" . Da das Landgericht die Frage der Gutgläubigkeit der Klägerin nicht erörtert hat, muß für die Entscheidung guter Glaube der Klägerin unterstellt werden, so daß es lediglich auf die Beantwortung der Rechtsfrage ankommt, ob der Vorschrift des § 4 Abs.l PKrG entnommen werden kann, daß sich das Pfandrecht bei gutem Glauben des Kreditgebers auch auf solche nachträglich - d.h. nach Niederlegung des Verpfändungsvertrages - dem Inventar einverleibte Gegenstände erstreckt» die - wie hier die Schweine infolge des Eigentumsvorbehalts des Veräußerers - niemals Eigentum des Pächters geworden sind. 1.) Diese Auffassung vertreten Sichtermann (aaO § 3 Anm.2 a.E. und § 4 Anm.l c cc Abs.2) und Stillschweig (aaO), der außerdem auf einen ebenfalls dieser Meinung zuneigenden, dem erkennenden Senat nicht vorliegenden Aufsatz von Graßhof im Berliner Tageblatt Nr.421 vom 7. September 1926 verweist. Eine nähere Begründung für seine Ansicht wird von Sichterniann nicht gegeben, während Stillschweig sich auf die "klare Vorschrift" des § 3 Abs.2 des Gesetzes vom 9» Juli 1926 beruft. Die Gegenmeinung (insbesondere Pick, JR 1927, 53 unter V a und Anm. 30; Rothe, Das Inventarpfandrecht nach dem Gesetze vom 9- Juli 1926, Dissertation 1929 S.43; Wagemann, aaO § 4 Anm.l; Michaelsen, aaO 5.Abschn. 2 e S.24; Gralf Ibbeken RdB 1954, 85, 87 1. Sp.; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 134 II 3 S.664), die auf Seite 7 des Urteils des Landgerichts mit Recht als herrschend bezeichnet wird, verneint dagegen die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechts an nach der Niederlegung des Verpfändungsvertrages in das Inventar einverleibten Inventarstücken, die nicht Eigentum des Pächters geworden sind. Dieses Ergebnis begründet Pick mit dem Gedanken, § 3 Abs.2 PKrG dürfe nach dem Zusammenhang mit Abs.l nur auf das dem Pächter gehörende Inventar bezogen werden und § 4 nur auf die Sachlage zur Zeit der Niederlegung des Vertrages, also nicht auf nachher einverleibte Stücke. Wagemann vorweist darauf, daß der Pächter, v/ie er aus §§ 1, 3 Abs.l PKrG entnimmt, grundsätzlich nur an dem ihm gehörenden Inventar ein Pfandrecht bestellen könne. Abweichendes gelte nach § 4 PKrG nur dann, wenn die Pfandstücke bei der Bestellung des Pfandrechts auf dem Gute vorhanden waren. Er erblickt mithin in § 4 eine Ausnahmebestimmung, die er eng auslegen will. Rothe beruft sich auf den Wortlaut des § 4 PKrG und hält es außerdem für bedeutsam, daß in dem Palle des § 3 Abs.2 PKrG das Pfandrecht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung entsteht (wie er aaO S.43 Anm.l näher darlegt}. Der gute Glaube könne aber, so fährt er fort, nur bei der rechts-geschäftlichon Begründung eines Pfandrechts Bedeutung haben. Zudem fehle es, wie er weiter ausführt, an einer Übergabe an den Pfandgläubiger. Ibbeken bemerkt ledig- 8 lieh, an Vorbehaltseigentum, das nach Niederlegung des Verpfändungsvertrages entstanden sei, werde ein Pfandrecht nicht erworben, weil der Verpächter (gemeint ist offenbar der Pächter) nicht uneingeschränkter Eigentümer sei. Michaelsen hebt hervor, gutgläubiger Erwerb beruhe allgemein auf dem Gedanken, daß der Erwerber dem tatsächlichen Zustand im Augenblick rechtsgeschäftlichen Erwerbs solle vertrauen können. Hierin liege aber, so legt er dar, auch zugleich die Grenze gutgläubigen Erwerbs. Ein solcher könne sich daher nicht auf Gegenstände erstrecken, die zur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäfts noch nicht vorhanden gewesen seien. Mit ähnlicher Begründung lehnt auch Westermann den gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts an vom Verpächter nach der Niederlegung des Vertrages oinverleibten, ihm nicht gehörenden Inventarstücken ab, indem er darauf abstellt, daß es am Vertrauenstatbestand fehle. Der erkennende Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht der herrschenden Lehre an. 2.) Entgegen der Begründung von Stillschweig einerseits und von Rothe andererseits läßt sich die Antwort auf die zu entscheidende Präge allerdings nicht schon allein aus dem Wortlaut der in Präge stehenden Bestimmungen dos Pachtkreditgesetzes entnehmen. Auf § 3 Abs.2 PKrG beruft sich Stillschweig nach dem oben Ausgeführten zu Unrecht; er will in Wirklichkeit die Lösung auch gar nicht aus dieser Vorschrift allein gewinnen, sondern sucht sie aus § 4 Abs.l in Verbindung mit § 3 Abs.2 Satz 1 PKrG zu finden. Der Wortlaut des § 4 Abs.l PKrG spricht aber schon deshalb nicht für die Ansicht von Stillschweig, weil in dieser Bestimmung auf guten Glauben im Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfändungsverträges abgestellt ist. Die Vorschrift paßt also ihrem Wortlaut nach nicht auf die nachträglich erworbenen und einverleibten Inventarstücke. Ebensowenig läßt sich, wie Rothe entgegenzuhalten ist, aus dem Wortlaut des § 4 Abs.l PKrG mit Sicherheit schließen, daß die Gegenmeinung richtig ist. Mindestens steht der Wortlaut der Vorschrift einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs.l PKrG auf später einverleibte Inventarstücke, an denen der Pächter noch nicht das Eigentum erworben hatte, nicht unbedingt entgegen. Allein aus. dem Wortlaut der Vorschrift läßt sich daher die Lösung nicht gev/innen, wenn auch nicht verkannt werden darf, daß die ausschließliche Abstellung auf den "Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfändungsvertrages1' in § 4 Abs.l PKrG immerhin ein nicht ganz außer acht zu lassendes Anzeichen für die Richtigkeit der herrschenden Meinung ergibt. Hätte der Gesetzgeber einen gutgläubigen Erwerb später einverleibter Inventarstücke zulassen wollen, so hätte es nahe gelegen, hinter die erwähnten Worte einzufügens "oder im Zeitpunkt der Einverleibung später angeschaffter Inventarstücke". Die Tatsache, daß das Gesetz diese oder/äSnliche Ergänzung<nicht erfahren hat, läßt sich daher dahin verwerten, daß sein Wortlaut jedenfalls eher für die herrschende als für die Gegenmeinung spricht, sie kann aber nach dem Ausgeführten nicht als ausschlaggebend angesehen werden. 3.) Auch der Gesichtspunkt, daß es sich bei § 4 Abs.l PKrG um eine Ausnahmebestimmung handele, die eng ausgelegt werden müsse, gibt einen Anhalt dafür, daß die herrschende Meinung den Vorzug verdient. Er ist aber für sich allein ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung. Die rechtsähnliche Anwendung einer Ausnahmebestimmung auf einen vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fall ist nämlich jedenfalls dann zulässig, wenn der gleiche Rechtsgedanke, der für die Schaffung dieser Ausnahmebestimmung maßgebend war, auch auf den hier vorliegenden, 10 nicht ausdrücklich geregelten Pall anwendbar erscheint (BGH Urt.v.28.Oktober 1955 - I ZS 188/54 - S.21, insoweit nicht in IM BGB § 123 Nr.12, jedoch in GRUR 1956, 93 abgedruckt). Nach Ansicht der Revision sollen diese Voraussetzungen hier gegeben sein. Auf Einzelheiten ihres Vorbringens hierzu braucht indes nicht eingogangen zu werden, da andere Gesichtspunkte, die nachfolgend erörtert werden, entscheidend einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs.l PKrG auf den Pall entgegenstehen, daß erst nach der Niederlegung des Verpfändungsvortrages dem Pächter nicht gehörende Inventarstücke einverleibt worden sind. 4.) Bas Pfandrecht des Pachtkreditinstituts entsteht, soweit es sich um das beim Abschluß des Verpfändungsver-trages vorhandene Inventar handelt, durch Rechtsgeschäft. Im bürgerlichen Recht ist aber zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts außer dem Verpfändungsvertrag grundsätzlich noch die körperliche Übergabe des Pfandgegenstandes erforderlich (§ 1205 BGB). Die Vorschrift des § 1 PKrG, die ein Pfandrecht des Pachtkreditgebers an dem Inventar ohne Besitzübertragung entstehen läßt, ist eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung des bürgerlichen Gesetzbuches. Da der gutgläubige Erwerb eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts nach § 1207 3GB ebenfalls die Besitzübergabe an den Pfandgläubiger voraussetzt, mußte § 4 Abs.l PKrG geschaffen werden, um den gutgläubigen Pfandrechtserwerb des nicht besitzenden Pfandgläubiger3 überhaupt zu ermöglichen. Die Durchbrechung eines wesentlichen Grundsatzes des bürgerlichen Rechts durch §§ 1, 4 Ab3.1 PKrG ist vom Gesetzgeber offenbar deshalb als vertretbar angesehen worden, weil durch die Niederlegung des Verpfändungsvertrages gewissermaßen eine Sichtbarmachung der Verpfändung herbeigeführt wurde und daher ein Abgehen von dem Erfordernis der Besitzübertragung tragbar erschien. Demgemäß wurde bereits in den 11 Verhandlungen, die der Einbringung des Gesetzentwurfs vorausgingen, und in diesem selbst besonderes Gewicht darauf.gelegt, daß die Verpfändung des Inventars nicht verborgen bleiben, sondern der Öffentlichkeit bekannt werden sollte (Wagemann aaO Einleitung 1 S.12 und RT-Drucks III.Wahlperiode Nr.2291 §§ 6,7). Eine dem § 4 PKrG entsprechende Bestimmung war in dem ursprünglichen Entwurf überhaupt nicht vorhanden und ist erst von dem 8. Reichstagsausschuß (Volkswirtschaft) erarbeitet worden, nie die Gegenüberstellung in seinem Bericht vom 24. Juni 1926 zeigt (RTDrucks III.Wahlperiode Nr.2940). Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sowie ihrem Wortlaut ergibt sich daher, daß ihr Sinn und Zweck dahin geht, dem Pachtkreditinstitut als rechtsgeschäftlichem Pfandgläubiger auch die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechts an solchen Inventarstücken zu eröffnen, die dem Schuldner im Zeitpunkt der Einigung darüber, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. (vgl.§ 2 Abs.l PKrG), nicht gehören. 5.) Biese Regelung kann aber nach Auffassung des Senats nicht über ihren Wortlaut hinaus auf die später in das Inventar einverleibten, dem Pächter nicht gehörenden Stücke sinngemäß angewandt werden. a) Wie Rothe (aaO) richtig hervorhebt, enthält die Vorschrift des § 3 Abs.2 PKrG gegenüber den vorhergehenden Bestimmungen der §§ 1, 2-und 3 Abs.l hinsichtlich des Entstehungstatbestandes des Pfandrechts an den nach dem Abschluß und der Niederlegung des Pfandvertrages in das Inventar einverleibten Gegenständen abweichende Voraussetzungen. Rothe meint hierzu, in den Fällen des § 3 Abs.2 PKrG handele es sich nicht um ein vertragliches, sondern um ein - allerdings infolge Nachwirkung eines P.echtsge-schäftes - originäres gesetzliches Pfandrecht; denn ein solches entstehe nach § 3 Abs.2 PKrG unabhängig von dem 12 - Willen der Parteien allein kraft der Tatsache, daß der Gegenstand dem Inventar einverleiht Y/erde. Da hei gesetzlichen Pfandrechten indessen ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist, wie der erkennende Senat in seinem zu dem Abdruck in der EntscheidungsSammlung bestimmten Urteil vom 21 .Dezember I960 - VIII ZR 14-6/59 - (bereits abgedruckt in Betrieb 1961, 164 und NJW 1961, 502) näher ausgeführt hat, und woran er aus den Gründen, die er in dem Urteil im einzelnen niedergelegt hat, festhält, wäre, wenn der Auffassung von Rothe gefolgt würde, bereits damit ein gutgläubiger .ErY/erb eines Pfandrechts an den Schweinen durch die Klägerin ausgeschlossen. b) Zu dem Ausschluß eines gutgläubigen Erwerbs an den nachträglich in das Inventar einverleibten, nicht dem Pächter gehörenden Gegenständen würden auch folgende allgemeine aus der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelten dogmatischen Erwägungen über Sinn und Bedeutung des Gutglaubensschutzes führen, wenn sie auf das Inventarpfandrecht nach dem Pachtkreditgesetz uneingeschränkt Anwendung finden müßten: Der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb eines dinglichen Rechts v/ird vor allem mit dem Gedanken gerechtfertigt, daß der Erwerber dem tatsächlichen Zustand im Augenblick des rechtsgeschäftlichen Erwerbs solle vertrauen dürfen. Dieses Vertrauen setzt aber begrifflich voraus, daß der Erwerber sich über die Vorgänge seines Rechtserwerbs Gedanken macht (vgl. Staudinger BGB 11. Aufl. § 952 Nr.52 e; BGB RGRK 11.Aufl.§ 952 Anm.7). Überlegungen solcher Art kommen jedoch dann nicht; in Frage, wenn der Pfandgläubiger von der Begründung eines Pfandrechts an einem bestimmten Gegenstand überhaupt nichts weiß und hierüber keine konkreten Vorstellungen haben kann. In dem Vertrauenstatbestand liegt aber zugleich die immanente Grenze für den gutgläubigen Rechtserwerb (vgl.Westermann -13- aaO § 154 II 2, 5; vgl. auch Pick, JR 1927, 53 Anm.31; Michaelaen aaO S.24). Wenn aber dem Erwerber eines dinglichen Rechts das Wissen oder die Vorstellung über die rechtliche Zuordnung eines Gegenstandes oder einer Sachgesamtheit fehlt, kann schlechterdings bei ihm auch kein Vertrauen in die Rechtszuständigkeit des Verfügenden erwachsen. Derartige Vorstellungen fehlen aber beim Päch-terkreditpfandrecht dem Pfandgläubiger, wenn auf den Zeitpunkt der nachträglichen Einverleibung weiterer Inventarstücke, also auf den Zeitpunkt der Begründung des Pfandrechtes an ihnen, abgestellt wird, denn in aller Regel v/ird der Pfandgläubiger von der nachträglichen Einverleibung einzelner Gegenstände in das Inventar in diesem Zeitpunkt keine Kenntnis haben. Damit wäre ein im Rechtssinne schutzwürdiges Vertrauen nicht vorhanden und deswegen könnte ein gutgläubiger Erwerb an diesen Gegenständen nicht in Frage kommen. c) Diesen Erwägungen, die einem gutgläubigen Erv/erb der nachträglich in das, Inventar einverleibten, dem Pächter nicht gehörenden Gegenstände entgegenstehen (kein gutgläubiger Erwerb bei gesetzliche m Pfandrecht; kein gutgläubiger Erwerb in Fällen, in denen der Gläubiger nicht auf das Eigentum des Pächters vertraut ) ist die Revision in der mündlichen Verhandlung mit einer Erwägung entgegengetreten, die vom Senat dahin verstanden worden ist: Das Pachtkreditgesetz habe das Pfandrecht am Inventar trotz gelegentlichen Zurück-greifens auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundlegend entsprechend der Eigenart dieser Materie selbständig und unabhängig vom Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Abweichung liege nicht nur darin, daß an die Stelle der Übergabe, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen ist, die Niederlegüng der Verpfändungsurkunde bei Gericht getreten sei. Das Gesetz habe auch den Inhalt dieses Pfandrechtes abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es habe dem\ Umstand Rechnung tragen müssen, daß das Inventar weitgehend einem ständigen Wechsel im Rahmen der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Anwesens unterliege; es habe deshalb den Umfang des bei Niederlegung begründeten Pfandrechts nicht nur auf das zu dieser Zeit vorhandene Inventar beschränkt, sondern es dahin ausgestaltet, daß es die im Rahmen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung vom Anwesen entfernten Inventaretücke von diesem Zeitpunkt an nicht mehr umfasse, daß es sich aber andererseits auf die später in das Inventar einverleibten Gegenstände von diesem Zeitpunkt erstrecke. Aber auch insoweit handele es sich, gerade so wie bei den den Umfang des Pfandrechts regelnden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl.z.B. § 1212 BGB), um die gesetzliche Ausgestaltung eines vertraglich begründeten Pfandrechts; das Pfandrecht an den nachträglich einverleibten Inventarstücken sei daher nicht ein gesetzliches, sondern ein vertragliches Pfandrecht. Bas Pachtkreditgesetz habe auch den Vertrauensschutz durch gutgläubigen Erwerb losgelöst vom Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Geschützt werde nicht das Vertrauen darauf, daß bestimmte übergebene Gegenstände, sondern daß das objektiv vorhandene Inventar, gleichgültig ob und wieweit der Pfandgläubiger die einzelnen Inventarstücke gekannt habe, im Eigentum des Pächters ständen. Infolgedessen sei auch bei der nachträglichen Einverleibung von Inventarstücken nicht auf die Kenntnis des Pfandgläubigers von der Einverleibung der einzelnen Gegenstände abzustellen; durch den Gutglaubensschutz solle vielmehr auch insoweit das Vertrauen darauf geschützt werden, daß das Inventar in seinem jeweilig wechselnden objektiven Umfang dem Pfandrecht unterliege. Eine Ausnahme mache das Gesetz nur in dem Pall, daß der Pfandgläubiger bei der Entstehung des Pfandrechts (bei der ursprünglichen Begründung - 15 des Pfandrechts also zur Zeit der Niederlegung der Verträge bei Gericht, bei der Begründung durch nachträgliche Einverleibung im Zeitpunkt dieser Einverleibung) schlechtgläubig gjwesen sei, also gewußt habe, daß der Pächter nicht Eigentümer bestimmter Inventarstücke gewesen sei. Bei der hiernach notwendigen, von den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelösten Betrachtungsweise des Pachtkreditgesetzes ergebe sich, daß der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an den dem Pächter nicht gehörenden Gegenständen bei deren späterer Einverleibung in das Inventar im Palle seiner Gutgläubigkeit erwerbe, also dann, wenn ihm zur Zeit der Entstehung des Pfandrechtes nicht bekannt gewesen sei, daß diese Gegenstände nicht im Eigentum des Pächters feestanden hätten. d) Einer abschließenden Stellungnahme zur Präge, ob das Pachtkreditgesetz, wie die Revision meint, so völlig losgelöst von den das Pfandrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches beherrschenden Grundsätzen zu betrachten ist, bedarf es nicht. Zwar könnte, falls jener Ansicht zu folgen wäre, der gutgläubige Erwerb an nachträglich dem Inventar einverleibten Gegenständen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es handele sich bei dem Pfandrecht an den nachträglich einverleibten Gegenständen um ein gesetzliches Pfandrecht (vgl.oben Ziff.II 5 a); insoweit träfen die Schlußfolgerungen der Revision aus der von ihr vertretenen Grundauffassung in der lat zu: Es würde sich dann tatsächlich nicht um ein gesetzliches, sondern um ein vertragliches Pfandrecht handeln, hinsichtlich dessen ein gutgläubiger Erwerb durchaus möglich wäre. Dagegen ergibt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit aus dem Pachtkreditgesetz, daß nach dem Willen dieses Gesetzes das Vertrauen des Gläubigers darauf geschützt werden sollte, alle objektiv zu dem Inventar ge- hörenden Gegenstände - gleichgültig, oh sie dem Gläubiger bekannt sind oder nicht - würden vom Pfandrecht ergriffen. Zwar erstreckt sich der gutgläubige Pfandrechtserwerb bei der ursprünglichen Begründung sicherlich auch auf solche Inventarstücke, die dem Gläubiger unbekannt sind. Jedoch ist bereits dieser gutgläubige Erwerb vom Gesetzgeber erkennbar nicht als Hegelfall dos gutgläubigen Erwerbs angesehen; vielmehr ist anzunehmen, daß der Gläubiger vor Bewilligung eines Kredites sich üblicherweise über den Bestand des Inventars in seinen wesentlichen Teilen schon deshalb unterrichtet, weil er nur so den Pfandwert des Inventars erkennen und die Sicherung des zu gewährenden Kredites beurteilen kann. Selbst wenn bei dieser Prüfung ihm einige Inventarstücke unbekannt bleiben und trotzdem daran ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb möglich ist, so wird es sich dabei in der Hegel jedoch nur um unbedeutende Ausnahmen handeln. Nicht diese wirtschaftlich unbedeutenden Ausnahmen geben dem Gutglaubensschutz im Hahmen des Pachtkreditgesetzes sein Gepräge und seine Eigenart. Vielmehr steht wirtschaftlich der Schutz des Vertrauens darauf im Vordergrund, daß das von einem verantwortungsvollen Gläubiger vor der Kreditgewährung besichtigte Inventar im Eigentum des Pächters steht; geschützt wird also in . erster Linie ein subjektives Vertrauen in das Eigentum des Pächters an bestimmten dem Gläubiger im einzelnen bekannten Gegenständen. Diese Prüfung des Inventarbestandes bei Begründung des Pfandrechtes wird über die genannten wirtschaftlichen Erwägungen hinaus vom Gesetzgeber auch rechtlich gefordert oder wenigstens vorausgesetzt; nach § 17 Abs.3 PKrG hat der als Pachtkreditinstitut zugelassene Gläubiger nachzuweisen, “daß seine Einrichtungen für die laufende Überwachung der beliehenen Betriebe unter dem Gesichtspunkt einer auf Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung gerichteten Wirtschaftsführung sov/ie für die etwa erforderlich werdende Wirtschaf tsberatung” Gewähr bieten; dazu gehört auch die -17- Prüfung, ob ausreichendes Inventar vorhanden ist. Im Grundsatz ist daher der Gutglaubensschutz des Pacht-kreditgesctzes dadurch gekennzeichnet, daß das Vertrauen auf das Eigentum des Pächters an dem Gläubiger konkret bekannten Inventarstücken gesichert werden soll. Diese Aufgabe hat der Gutglaubensschutz nicht nur bei der ursprünglichen Begründungdes Pfandrechtes nach dem Pachtkreditgesetz, sondern auch bei der nachträglichen Einverleibung von Gegenständen in das Inventar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aufgabe des Gutglaubensschutzes bei der nachträglichen Einverleibung von Inventarstücken anders aufgefaßt werden könnte, soweit nicht das Gesetz selbst insofern klar und eindeutig eine andere Regelung getroffen hat. Zwar könnte das Gesetz für die nachträgliche Einverleibung von Inventargegenständen den Gläubigerschutz gewähren, indem es davon ausgeht, es bestehe bei allem Inventar die Vermutung des Eigentums des Pächters, und damit erwecke jede objektiv erfolgte Einverleibung im Blick auf die damit begründete Zugehörigkeit des Gegenstandes zu dem Inventar den Anschein, auch die nachträglich einver-loibten Gegenstände ständen im Eigentum des Pächters. Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine solche Regelung gesetzlich vielleicht deshalb sogar erwünscht wäre, weil sonst der etwa unter EigenturnsVorbehalt Inventar verkaufende Lieferant bei einem bis dahin mit Pächterkredit unbelasteten Inventar in seinem Eigentum durch gutgläubigen Erwerb des Pfandrechtes seitens des Gläubigers in einer nur schwer anwendbaren Weise beschränkt würde, während der an einen landwirtschaftlichen Pächter, dessen Inventar bereits mit einem Pächterkredit belastet ist, unter Eigentumsvorbehalt verkaufende Lieferant infolge nachträglicher Einverleibung des verkauften Inventarstücks in das Inventar in seinem Eigentum durch gutgläubigen Pfandrechtserwerb des Gläubigers an solchen Gegen- 18 - ständen niemals beschränkt werden könnte, obgleich er bei sachgemäßem Vorgehen durch Einsicht bei Gericht die bereits vorhandene Belastung des Inventars jederzeit feststellen und sich daher durch entsprechende Benachrichtigung des Pfandgläubigers von seinem Eigen-tumsvorbohalt oder durch Vereinbarung des Ausschlusses der Pfanderstreckung auf dieses Inventarstück nach § 3 Abs.2 PKrG vor Benachteiligung durch einen gutgläubigen Pfandrechtserwerb ohne Schwierigkeiten sichern könnte. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. Die Gutglaubensschutzregelung des § 4 PKrG bezieht sich, wie oben zu II 2 ausgeführt wurde, ihrem Wortlaut nach nur auf den ursprünglichen Pfandrechtserwerb. Sie läßt aber in keiner Weise erkennen, daß das Gesetz nicht nur den guten Glauben an das Eigentum des Pächters bezüglich dem Gläubiger bekannter, sondern auch ihm unbekannter Inventarstücke, also die objektive Zugehörigkeit zu dem Inventar schützen wollte. Zu einer eindeutigen klaren Regelung dahin, daß hier bereits aus der objektiven Zugehörigkeit eines Gegenstandes zu dem Inventar - ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Gläubigers von der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zu dem Inventar - im Interesse des Gläubigers auf das Eigentum des Pächters geschlossen und dieser Schluß als ’’Vertrauen” durch gutgläubigen Pfandrechtserwerb geschützt werden sollte, bestand umso mehr Anlaß, als das Gesetz bereits vor über 34 Jahren ergangen ist und während der Geltung seiner ursprünglichen Passung hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs von nachträglich einverleibten Inventarstücken im Schrifttum bereits Zweifel aufgekommen waren. Nachdem aber der Gesetzgeber auch bei der Neufassung des Gesetzes im Jahre 1951 eine eindeutige Klarstellung dahin unterlassen hat, daß auch an den nachträglich einverleibten Inventarstücken ein gut- -19 - gläubiger Erwerb des Pfandrechts möglich ist, hält der Senat sich nicht für befugt, aus dem Pachtkreditgesetz in seiner vom Gesetzgeber beibehaltenen Passung das durch den Gutglaubensschutz gesicherte Vertrauen boi den durch nachträgliche Einverleibung in das Inventar aufgenommenen Gegenständen auf solche Gegenstände auszudehnen, von deren Vorhandensein im Zeitpunkt der Einverleibung der Pfandgläubiger nichts weiß. Mithin fehlt es in aller Regel an dem vom Gesetz geschützten Vertrauen auf das Eigentum des Pächters hinsichtlich dem Gläubiger konkret bekannter Inventarstücke bei der nachträglichen Einverleibung von Gegenständen in das Inventar, weil, wie oben zu II 5 b bereits ausgeführt wurde, zunächst dem Gläubiger überhaupt nicht bekannt wird, ob und welche Gegenstände nachträglich in das Inventar einverleibt sind. Ein gutgläubiger Erwerb an solchen nachträglich einverleibten Gegenständen kann auch bei sinngemäßer Anwendung des § 4 PKrG mangels Vorliegens des dort vorausgesetzten und allein geschützten Vertrauens auf das Eigentum des Pächters nicht angenommen werden. III. Wenn somit auch der Pachtkreditgeber an nach der Niederlegung des Verpfändungsvertrages einverleibten Inven-tarstücken, die nicht in das Eigentum des Pächters gelangt sind,niemals ein Pfandrecht erwerben kann, werden dadurch seine Belange entgegen der Darstellung der Revision doch nicht in unbilliger Weise benachteiligt. Richtig ist allerdings ihr Hinweis, daß der Pachtkreditgeber sein Pfandrecht an solchen Inventarstücken verliert, die der Pächter innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft veräußert, wenn sie von dem Grundstück entfernt werden, bevor der Pfandgläubiger sein Pfandrecht gerichtlich geltend gemacht hat. Die Revision läßt jedoch außer acht, daß diese Verfügungsmöglichkeit nach dem Wortlaut der 20 - Bestimmung sich in ganz -engen Grenzen hält und der Pächter keineswegs in der Lage ist, durch Verfügung über dem Pachtkreditgeber verpfändete Gegenstände dessen Pfandrecht völlig auszuhöhlen, wie die Revision anscheinend, jedoch zu Unrecht, annimrat. Grundsätzlich behält also der Pachtkreditgeber alle Inventarstücke als Pfand, die bei Hingabe des Darlehens.durch ihn vorhanden waren, und er erhält sogar noch ein Pfandrecht an allen später einver-leibten Inventarstücken, die von dem Pächter zu Eigentum erworben worden sind. Es kommt, wie bereits erwähnt, weiter hinzu, daß sich der Pachtkreditgeber die Möglichkeit schaffen kann und soll, den beliehenen Betrieb laufend zu überprüfen und dahin zu überwachen, daß er ordnungsgemäß und wirtschaftlich einwandfrei geführt wird. Der Gesetzgeber ist ersichtlich davon ausgegangon, daß die Überwachung der Fachtbetriebe eine wesentliche Aufgabe der Kreditinstitute ist, der sie sich nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern auch im Interesse der Schuldner unterziehen sollen. Ist aber das Pachtkreditinstitut zur Überwachung des Betriebes der Pächter berechtigt und übt cs eine solche Überwachung auch praktisch aus, so hat der Gläubiger es in der Hand, dafür zu sorgen, daß Erlöse durch Veräußerung von Inventar alsbald wieder dazu verwendet werden, Ersatzstücke zu beschaffen. Bei einem ordnungsgemäß wirtschaftenden Pächter besteht daher für den Gläubiger keine Gefahr in der Richtung, daß der Schuldner durch Veräußerung von Inventarstücken die Sicherheit wesentlich entwerten kann, denn gegen diese Gefahr, kann das Pachtkreditinstitut sich schützen. Dem Gläubiger das Kreditrisiko aber auch in der Richtung abzunehmen oder zu erleichtern, daß er vor einem Schuldner geschützt wird, der trotz der Überwachungsmaßnahmen des Gläubigers gegen dessen Interesse verstößt, besteht grundsätzlich keine Veranlassung, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Aus diesen Darlegungen folgt, daß ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Pacht- 21 - Kreditgebers, gutgläubigen Erwerb des Pfandrechts an von dem Schuldner nachträglich einverleibten, ihm niclr gehörenden Inventarstücken anzuerkennen, nicht bejaht werden kann. Dagegen würden insbesondere die Belange von Warenkreditgebern des Pächters, die sich das Eigentum an ihren Lieferungen Vorbehalten haben, durch die Anerkennung der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechts an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen in einer Weise beeinträchtigt werden, die es ausschließt, bei der Abwägung den Intel essen der Pachtkreditgeber gegenüber denen der Vorbehal Verkäufer den Vorzug zu geben. Die von der Revision für notwendig gehaltene Berüc sichtigung der Interessonlage kann somit eine andere Entscheidung, als sie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht rechtfertigen. Das Urteil erweist sich deshalb - jedenfalls im Ergebnis - als richtig, so daß die Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen werden muß. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPf Dr.Pagendarra Dr.Gelhaar Bundesrichter Dr.Spieler ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr.Pagendarra Artl Dr.Mezger