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BGH · nil ZR 41/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: nil ZR 41/58

Anfang Januar 1955 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie das P®(BMPheaier verpachten wolle; sie bat ihn, auf seine Hechte aus den beiden Verträgen vom 12« Mai 1954 zu verzichten, und zwar gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung von 300 DM während der Dauer des beabsichtigten Pachtverhältnisses« Das lehnte der Kläger ab« Am 12« Januar 1955 kündigte die Beklagte dem Kläger das Dienstverhältnis zu dem 31« März 1955o Eald danach schloß sie mit der UFA einen Spielvertrag Über das ]^(^-Theater; im Juli oder August 1955 verpachtete sie dieses Theater der UFA durch schriftlichen Vertrag« Pachtvertrag verstoße mit Rücksicht auf die früheren engen persönlichen Beziehungen der Parteien gegen die guten Sitten« Die von ihr erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife durch*, weil der Kläger am 12« Mai 1954 keine Aussicht gehabt habe, die A^P-Lichtspiele zu pachten« Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei auch ihre (der Beklagten) Bindung an den VorPachtvertrag weggefallen, denn die beiden Verträge vom 12« Mai 1954 seien eine Einheit« Verpachtet habe sie das pflHH^Theater erst nach dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei« Da sie nur eins ihrer beiden Theater verpachtet « habe, sei der im Vorpachtvertrag geregelte Pall nicht gegeben« Die von ihr im Rechtsstreit erklärte Kündigung des Vorpachtvertrages greife durch« Seine Geschäftsgrundlage sei weggefallen« Sie könne das vom Kläger verlangte Angebot auch deswegen verweigern, weil er seinen Verpflichtungen aus dem von ihm arigestrebten Pachtverhältnis nicht würde nachkommen können und er sich .außerdem als persönlich unzuverlässig erwiesen habe« Der Kläger könne das Angebot schließlich auch deshalb nicht erlangen, weil sie ihm das Palast-Theater im Hinblick auf ihre gleichartige Bindung der UFA gegenüber nicht zu verpachten vermöge« 87 § 40 IV 2) entwickelten Sinneinge-räumt« ~ Daß der Kläger nicht ein Vertragsangebot des im Vertrage vom 12« Mai 1954 angedeuteten Inhalts verlange, sondern ein Angebot, das dem zwischen der Beklagten und der, UFA abgeschlossenen Pachtvertrag entspreche, sei unerheblich; denn die Beklagte habe nicht behauptet, daß dieser Vertrag für sie günstiger sei, als die von den Parteien im Pachtvorvertrag vorgesehenen Bedingungen« Da die Beklagte und die UFA den Pachtvertrag frei ausgehandelt hätten, sei davon auszugehen, daß er angemessene Bedingungen enthalte« Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Fehl geht insbesondere die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte schon vor dem 12« Mai 1954 mit der UFA in Verhandlungen über die Verpachtung der Theater gestanden habe; der im Vorpachtvertrag geregelte Fall - wie ihn das Berufungsgericht auffasse - sei alsobereits gegeben,{(und.übrigens . dem.Kläger bekannt) gewesen, als die Parteien den Vertrag am 12« Mai 1954 geschios sen hätten; deshalb könne dieser Vertrag nach dem Willen der Parteien nicht auf einen möglicherweise erst in Zukunft eingetbetenen weiteren Fall abgezielt haben, in dem eine gleichliegende Absicht der Beklagten erneut in Erscheinung trete« - Dieser Schluß ist indessen von vornherein nicht zwingend« Hinzu kommt, daß die* Parteien durch die Vorbemerkung zu dem Anstellungsvertrag zu dem Ausdruck gebracht haben, Daraus und aus dem Umstand, daß die Parteien gleichzeitig den Vorpachtvertrag abgeschlossen haben, in dem nicht wie in Nr« XIV des Entwurfs auf die 11 Verpachtungn, sondern 3Uf die bloße Absicht der Verpachtung abgestellt ist, durfte das Berufungsgericht entnehmen, daß die vor dem 12.Mai 1954 von der Beklagten mit der UFA geführten Verhandlungen im Rahmen des Vorpachtvertrages ohne Bedeutung seien, und daß dadurch dem Kläger erst für den Pall künftiger Verpachtungsabsichten der Beklagten die Vorhand eingeräumt worden ist. Diese Rüge geht deshalb fehl, weil die Beklagte es trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts unterlassen hat, in dieser Beziehung im einzelnen Darlegungen zu machen, und weil es im übrigen dem Kläger freisteht, das Angebot der Beklagten abzulehnen. der Unterstützung des Zeugen SeflBlbedient habe, daß dieser ihr zugesagt habe, einen "scharfen Vertrag" aufzu« setzen, und daß dies auch - was den Anstellungsvertrag betrifft - durch Aufnahme einer Fülle von ins einzelne gehenden, sonst nicht üblichen Verpflichtungen für den Kläger geschehen sei® Durch den Vorpachtvertrag sei den Interessen der Beklagten ebenfalls angemessen Rechnung getragen« Insbesondere habe sie sich dem vermögenlosen Kläger gegenüber gesichert in Kenntnis davon, daß SeflBI die Sicherung zur Verfügung stellen werde® Weder der Inhalt der.Verträge noch die Art ihres Zustandekommens spreche demnach dafür, daß die Beklagte zu mißbilligenden Einwirkungen des Klägers erlegen sei« In einer Hilfserwägung hat schließlich das Berufungsgericht noch bemerkt, es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger den von der Beklagten mit den VertragsSchlüssen etwa verfolgten, nur aus der Art der damals «wischen den Parteien bestehenden persönlichen Beziehungen erklärlichen Zweck am 12« Mai 1954 überhaupt erkannt habe und dementsprechend damals die Erwartungen der Beklagten aus eigensüchtigen Beweggründen bewußt genährt habe« Auch an dieser Erwägung scheitert der Versuch der Beklagten, die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Vorpachtvertrages darzutun« Die Revision rügt freilich in dieser Beziehung, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht vorgetragen habe, die Beklagte habe den Anstellungsvertrag offenbar aus Enttäuschung darüber gekündigt, daß ihre persönlichen Beziehungen zu dem Kläger sich nicht weiter so entwickelt hätten, wie sie erwartet habe; - 3)ie Rüge ist indessen deshalb unbegründet, weil aus dem Vortrag des Klägers nicht zwingend zu entnehmen ist, daß 3o DaP die Beklagte durch arglistige Täuschung Uber die Aussichten des Klägers, Pächter der AflÄ-Lichtspiele zu werden, zu dem Abschluß des Vorpachtvertrages bestimmt worden sei, hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen verneint: Zwar habe die Beklagte nach dem Wortlaut des Vertrages dem Kläger das Vorpachtrecht als Gegenleistung dafür eingeräumt, daß dieser auf den ihm bereits durch v.Börstel angebotenen Pachtvertrag über die Al^Bfe-Bicht-spiele verzichtet habe. Dementsprechend*hätten die Parteien den vom Kläger im Vorpachtvertrag erklärten Verzicht als Verzicht auf die Weiterverfolgung seiner anderweiten Pachtabsichten verstanden, wie denn auch die Parteien in Nr. XIV des Entwurfs - unstreitig ungenau -ein Verzicht des Klägers "auf den Vertrag" mit den AÄB^-Lichtspielen vorgesehen gehabt hätten« - Daß der Kläger die Absicht gehabt habe, die AflK-Lichtspiele zu pachten, sei nicht widerlegt; denn die von ihm mit v.BoflHI deswegen bereits seit längerer Zeit geführten Verhandlungen seien am 12. Vielmehr hat das Berufungsgericht nicht gegen die genannten Bestimmungen verstoßen, indem es aus den von den Parteien bis zu dem Abschluß des Vorpachtvertrages gepflogenen mündlichen Verhandlungen entnommen hat, daß sie unter dem »angebotenen Pachtvertrag» die Verhandlungen Über, die vom Kläger beabsichtigte Pachtung verstanden haben« Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß diese Verhandlungen in Nr« XIV des Entwurfs ungenau als bereits zustandegekommener Vertrag bezeichnet sind, ist nicht von rechtsirrtümlicher Auslegung beeinflußt« Darauf, ob die Verhandlungen des Klägers mit v.Borstel als objektiv aussichtsreich gelten konnten, kommt es unter dem Gesichtspunkt der von der Beklagten behaupteten arglistigen Täuschung nicht an« Eine derartige Täuschung scheidet vielmehr schön deshalb aus, weil nach der vom Berufungsgericht getroffenen Peststellung davon aus- Die Revision entwickelt in diesem.Zusammenhang die Auffassung, der Kläger sei um'das ihm von der Beklagten eingeräumte Vorpachtrecht.ungerechtfertigt bereichert, weil er nicht auf ein der Annahme;fähiges Vertragsangebot hinsichtlich der AflH^-Lichtspiele verzichtet habe, die als Gegenleistung für den Verzicht gemeinte Einräumung des Vorpachtrechts sei also ohne rechtlichen Grund erfolgt« Diese Auffassung scheitert daraV, daß die Parteien als Gegenstand des Verzichts nur die am 12. 4* Ob nach dem Willen der Parteien mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Anstellungsvertrag auch die Bindung der Beklagten aus dem Vorpachtvertrag von selbst auf« hören sollte, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen; denn - so erwägt es - der im Vorpachtvertrag geregelte Pall, der die Verpflichtung der Beklagten auslöse, dem Kläger einen Pachtvertrag anzubieten, sei eingetreten, als das Arbeitsverhältnis noch bestanden habe, ja noch nicht einmal gekündigt gewesen sei. aus dem .Sachverhalt einen abweichenden Parteiwillen nicht entnommen* Zwar kann dem Umstand, daß der Kläger bereits einige Tage vor Abschluß der Verträge vom 12* Kai 1954 der Beklagten angeboten hat, nur das P^BP^-Theater zu pachten, in dieser Beziehung ausschlaggebende Bedeutung nicht beigemessen werden* Auch ergibt die Einleitung des Anstellungsvertrages, daß die Beklagte damals mit der UFA Uber die Verpachtung nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - des pflHMHFheaters, sondern beider Theater in Verhandlungen stand* Bas Berufungsgericht erwägt aber in tatsächlicher Beziehung folgendess Schon die Verpachtung des pflBBB-Theaters allein hätte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fuhren müssen« Benn der Schwerpunkt der* Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer habe durchaus im pfl|P-Theater gelegen, weil es weit größer sei als die SflB^Lichtspiele und weil in Br. XII des Anstellungsvertrages die Erwartung der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht worden sei, der Kläger werde seiner Pflicht nim Theater in repräsentativer Form, wie es einem Erstaufführungstheater.geziemt, nachkommen", und weil diese Erwartung sich nur auf das .PBHB-Theater habe beziehen können* Demgegenüber seien'die SBB^Lichtspiele in wirtschaftlicher Bedeutung so zurückgetreten, daß für die Geschäftsführung in diesem Theater allein die Zahlung des dem Kläger nach dem Anstellungsvertrag züstehenden Gehalts von 6. Rach Auffassung des Berufungsgerichts*iist die Angebotspflicht der Beklagten auch nicht nachträglich durch die Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses berührt worden* Denn es sei - wie die Beklagte selbst ausgeführt habe - der Zweck des Vorpachtvertrages gewesen, den Kläger für den Pall der beabsichtigten.Verpachtung an einen Dritten deshalb anderweit zu sichern, weil'eine derartige Verpachtung Die Beklagte habe den Anstellungsvertrag deshalb gekündigt, weil sie das Palast-Theater wegen dessen Unrentabilität habe vorpachten wollen« Gerade für diesen Pall hätten die Parteien - wie von ihnen in den zu den Vertragsschlüssen vom 12« Hai 1954 geführten Verhandlungen auch zu dem Ausdruck gebracht worden sei - das Weiterbestehen des Vorpachtvertrages trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt« 7o Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagt# den Vorpachtvertrag während des Rechtsstreits gekündigt habe** Es ist ferner der Ansicht, daß ein derartiger Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt werden könne und zwar auch noch nach Eintritt des Vorpachtfalles« Doch hält es die Kündigung nicht für wirksam, weil zu deren Rechtfertigung die Zerstörung der Freundschaft, die zwischen den Parteien bestanden hatte, nicht ausreichee Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zutrifft, daß ein Vorpachtvertrag aus wichtigem Grunde gekündigt werden könne« Bann jedenfalls ist aus Rechtsgründen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Zerstörung der Freundschaft kein wichtiger Grund ist« Dazu hat es im einzelnen ausgeführt Gegenteiliges könne nicht deshalb angenommen werden, weil das Arbeitsverhältnis wegen Unzu demutbarkeit seiner Fortsetzung infolge der Zerstörung der Freundschaft aufgelöst worden sei« Denn - so erwägt es - das Zusammenwirken zwischen der Beklagten und dem Kläger als ihrem Geschäftsführer sei notwendig auch in persönlicher Beziehung wesentlich enger-gewesen, als es zwischen einem Verpächter und einem Pächter zu sein brauche« Daß der Pachtvertrag, den ihm anzubieten der Kläger von der Beklagten verlange, ein derartig nahes Zusammenwirken erforderlich.mache, habe die Beklagte nicht dargetan; über den Inhalt ihres, Vertrages mit der UFA habe sie keine Angaben gemacht«-Anders würde es sein, wenn die frühere Freundschaft der Parteien in eine sehr heftige Feindschaft umgeschlagen-wäre, die sich etwa in Mißhandlungen oder schwerwiegenden Beschimipfungen.geäußert V hätte, oder wenn doch wenigstens Anzeichen vorhanden wären, die befürchten ließen, daß es künftig zwischen ihnen zu derartigen Ausschreitungen kommeo Die Revision greift die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vergeblich an« Ihr ist zwar zuzugeben, daß gegenseitiges Vertrauen als Grundlage für eine gedeihliche Entwicklung des Pachtverhältnisses regelmäßig; vorhanden sein muß; ihr kann aber nicht in der Meinung gefolgt werden, daß es an einer genügenden Vertrauensgrundlage schon dann fehle, wenn eine früher bestehende Preundschaft zwischen den Vertragspartnern in die Brüche gegangen sei« Denn es ist daran festzuhalten, daß der von der Rechtsprechung entwickelte Satz, ein Pachtverhältnis könne aus wichtigem Grunde ausnahmsweise gekündigt werden, nur unter Beschränkung auf völlig unzu demutbar gewordene Umstände anzuwenden ist, insbesondere dann, wenn es sich dabei darum handelt, daß die persönlichen Beziehungen sich im Sinne einer Verschlechterung verändert haben (RGZ 94, 234; HRR 1933 Nr«. a) Sie könne es insbesondere nicht aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers herleiten; dehn es lasse sich nicht feststellen, daß er seinen Verpflichtungen aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrag nicht nachkommen werde* insbesondere werde die nach dem Vorpachtvertrag vom Kläger zu leistende Sicherheit erbracht werden; dafür werde nämlich der als kreditwürdig geltende SefMk auf Grund seines Vertrages mit dem Kläger sorgen« - Damit, daß das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers noch nicht beendet sei, könne die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht nicht begründen; denn von diesem Verfahren habe sie bereits am 12« Mai 1954 gewußt« Daß er am 1. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht dahingestellt sein lassen, ob der Kläger die nach dem Vorpachtvertrag von ihm zu erbringende Sicherheit leisten werde, vielmehr hat es festgestellt, daß und weshalb mit dieser Leistung gerechnet werden könne® - Ob die vom Kläger im Rechtsstreit namhaft gemachte Hypothek als kicherheit im Sinne des Vertrages vom 12® Mai 1954 geeignet ist, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision mit Recht un-erörtert gelassen aus der zutreffenden Erwägung, daß der Angebot der Beklagten annehmen sollte, und daß deshalb Hypothek den Erfordernissen des Vertrages vom 12*Mai 1954 entspreche oder, nicht* - Baß die Beklagte vor dem Tatrichter nehmen zu können seien noch erhebliche Barmittel (mindestens 40 - 50 000 DM) erforderlich, ist aus dem von der Revision dafür angeführten Schriftsatz nicht zu entnehmen* Die Rüge, das Berufungsgericht habe durch Nichtbeachtung dieser Be- hauptung § 286 ZPO verletzt, j.st deshalb gegenstandslos* I® übrigen ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die vom Finanzierung des Betriebes durchführen könne* - .Baß die Vermögensverhältnisse des Klägers sich nach dem 12*Mai 1954 verschlechtert haben, hat das Berufungsgericht nicht verkanntj es hat aber nic£t festzustellen vermocht, daß diese Verschlechterung wesentlich sei, und dabei erkennbar verwertet, daß die Beklagte von vornherein die ohnehin sehr bedrängte ^ finanzielle Lage des Klägers gekannt hat. gestellter Konkursforderungen künftig vielleicht ihre Ansprü-:, che gegen den Kläger gerichtlich geltend machen würden, hat \ das Berufungsgericht nicht außer/ acht gelassen* Es. hat dies S vielmehr berücksichtigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekom-\|j men, daß nach dem jetzigen Stand der Binge durch den Zwahga-<5j vergleich ein erneuter wirtschaftlicher Zusammenbruch des Klägers vermieden werde* Deshalb i;st die Rüge der Revision .1 b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts geben such die von der Beklagten gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers geltend gemachten Bedenken ihr nicht das Hecht, ihm das Angebot zu verweigern« Sie hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, daß gegen den Kläger durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts Braun-schweig vom 28« August 1952 ( 4 Cs 480/52) wegen.fortgesetzten, in der Zeit vorn August 1950 bis Februar 1951 gemeinschaftlich mit seinem damaligen Angestellten BenflBtbegangenen Be-truges zu dem Schaden der Arbeitsverwaltung eine Geldstrafe von 300 DM festgesetzt worden sei« - Das Berufungsgericht hat darin indessen ein nur verhältnismäßiggeringfügiges Ver- Die Revision meint, die Beklagte brauche diese Ansicht nicht zu teilen und zwar umso weniger, als sie mit der im Geschäftsleben herrschenden Auffassung nicht in Einklang stehe und ferner dem weiteren..Verhalten des Klägers nicht entnommen werden könne, daß er sich inzwischen bewährt habe«

Zitierte Normen: § 1 KSchG § 285 ZPO § 133 BGB § 286 ZPO
TheatervertragenUFABerufungsgerichtParteiKläger®Revision

Volltext der Entscheidung

233/ 012
nil ZR 41/58
Verkünde^m 5o Mai 1959 ■HHHHB* Justizangestell-ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle «
Ira Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Filmtheaterbesitzerin Kelly KflHHHP in
 flHHI’ ZflBHBallee
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Filmkaufmann Friedrich
3^W«eg#,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«(
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Großmann und der Bundesrichter Artl, Br« Spieler, Br. Mezger und Br« Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 22« März 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
- 2 «
Tatbestands
 Der Beklagten gehören das P^B^-Lichtspieltheater und das S^B~I»iehtspieltheater in .	Im	Früh-
jahr 1954 verhandelte sie mit der Universum-Film-AG (UFA)
über die Verpachtung beider Theater an diese. Davon erzählte sie dem ihr damals eng befreundeten Kläger, über dessen Vermögen - wie sie wußte - im Jahre 1953 das (jetzt noch nicht beendete) Konkursverfahren eröffnet worden war und der ihr bei der Führung der Theaterbetriebe half. Unter dem 12. Mai 1954 schloß sie mit dem Kläger zwei schriftliche Verträge. Durch den einen Vertrag stellte sie ihn zu dem 1. Juni 1954 als Geschäftsführer beider Theater an; der Vertrag ist durch folgende Bemerkung eingeleitet•
"Zu nachstehendem Vertragsabschluß kommt es, nachdem die Unterzeichneten nach mehrstündiger Unterhaltung darin übereingekommen sind, daß die Verpachtung des F^B^-Theaters und der S^BKLichtspiele an die UFA unterbleiben
o «.o Soll . o o »
Der andere Vertrag“ (Vorpachtvertrag) hat folgenden Wortlauts
»Herr Friedrich FBHiverzichtet ausdrücklich auf den ihm von Herrn«. v.'BqBBB angebotenen Pachtvertrag auf die ABHM£cirtspiele in Hamburg und verpflichtet sich nunmehr als Geschäftsführer der pBB* und §BB&-I»ichtspiele in bBMHMB tätig zu sein. .
Frau Kelly rtHM£bietet als Gegenleistung Herrn Friedrich PI^^Bdas - Vorpachtrecht*»ihrer beiden Theater, nämlich lB(®~I»ichtspiele und SAB* Lichtspiele an für den Fall, daß sie' sie zu verpachten beabsichtigt«
Sollte dieser Fall eintxeten, bietet Frau
 Herrn Fl
 per eingeschriebenen Br
 werden muß.
dieses Vorpachtrecht an, welches innerhalb einer Frist von einem Monat von Herrn FBHangenommen
 Im Falle der Verpachtung an Herrn F^| darf die Mindestpacht nicht unter TM 1600*~ liegen, die Hmsatzpacht nicht Uber 9 j{0
Für die Besicherung der Pacht verpflichtet sich Herr FflBfcFrau KmHfe für eine bezw«, zwei Jahres-pachten, beste hypothekarische Sicherheit in Form einer erststelligen Hypothek zu geben*
Herrnpfl|B| soll es im Falle der Pachtung gestattet sein, die Theater als Kommanditgesellschaft oder G*m,boH« weiterzubetreibenow
 Hach einem vom gleichen Tage datierten Entwurf war ursprünglich vorgesehen gewesen,beide'Abmachungen in einem einzigen Schriftstück niederzulegen und zwar derart, daß es im Anschluß an die Vereinbarung Uber die Anstellung des Klägers unter Nr0 XIV heißen sollte?
«Ergänzung zu obigen Abmachungen?
Durch Abschlußobigen Vertrages verzichtet Herr Friedrich .FflHfcauf den Vertrag mit den Allee-Lichtspielen in.Hamburg, um sich voll und ganz' den Geschäften von Frau Helly KMBBIzu widmen0 räumt Herrn Fjflflpals Gegenleistung ihrerseits: für den Fall der Verpachtung ihrer obengenannten Theater das Vorpachtrecht ein«,
Sollte Herr FflVvon diesem Vorpachtrecht Gebrauch machen und die Theater in eigener Hegie Übernehmen, verpflichtet er sich, Frau für eine bzw* zwei Jahrespachten beste Sicherheit in Form\erststelliger Hypothek zu geben*
Im Fallender Verpachtung an Herrn FflHp darf die Mindestpacht nicht über DK 1$00o- liagen, die Hmsatzpacht nicht über 9 #* :Jerrn FflM.soll cs .'im Falle der Verpachtung gestattet sein, die .
Theater als KoG* oder G*m*b/jlo weiterzubetreiben*M
Ferner verpflichtete sich amM2«JMai 1954 der Kaufmann;
der bei den Verhandlunger
 durch schriftlichen Vertrag dem IfLäger gegenüber, ihm die ia
 der Parteien zugegen war/
Vorpachtvertrag vereinbarte «hypothekarische Sicherheit für eine bzw« zwei Jahrespachten zur Verfügung” zu stellen«
Anfang Januar 1955 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie das P®(BMPheaier verpachten wolle; sie bat ihn, auf seine Hechte aus den beiden Verträgen vom 12« Mai 1954 zu verzichten, und zwar gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung von 300 DM während der Dauer des beabsichtigten Pachtverhältnisses« Das lehnte der Kläger ab« Am 12« Januar 1955 kündigte die Beklagte dem Kläger das Dienstverhältnis zu dem 31« März 1955o Eald danach schloß sie mit der UFA einen Spielvertrag Über das ]^(^-Theater; im Juli oder August 1955 verpachtete sie dieses Theater der UFA durch schriftlichen Vertrag«
In einem vom Kläger anhängig gemachten Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht zwar festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die.r als sozial ungerechtfertigt bezeich-nete - Kündigung (§ 1 KSchG) nicht.beendet worden sei; es hat indessen gleichzeitig gemäß § 7 KSchG das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 31« März 1955 aufgelöst aus der Erwägung, daß dessen Fortsetzung der Beklagten nicht zuzu demuten sei, weil . die enge Freundschaft der Parteien zerstört sei«
Im,vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Abschluß eines Vertrages anzubieten, der dem von ihr im Juli oder August 1955 mit der UFA bzw« einer, ihrer Untergesellschaften abgeschlossenen Pachtvertrag entspricht, hilfsweise dem Kläger den Eintritt in.diesen Pachtvertrag anzubieten, hilfsweise dem Kläger diesen Pachtvertrag mitzuteilen«
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9
Die Beklagte macht demgegenüber u«a« geltend? Der Vor-/. Pachtvertrag verstoße mit Rücksicht auf die früheren engen persönlichen Beziehungen der Parteien gegen die guten Sitten« Die von ihr erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife durch*, weil der Kläger am 12« Mai 1954 keine Aussicht gehabt habe, die A^P-Lichtspiele zu pachten« Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei auch ihre (der Beklagten) Bindung an den VorPachtvertrag weggefallen, denn die beiden Verträge vom 12« Mai 1954 seien eine Einheit« Verpachtet habe sie das pflHH^Theater erst nach dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei« Da sie nur eins ihrer beiden Theater verpachtet « habe, sei der im Vorpachtvertrag geregelte Pall nicht gegeben« Die von ihr im Rechtsstreit erklärte Kündigung des Vorpachtvertrages greife durch« Seine Geschäftsgrundlage sei weggefallen« Sie könne das vom Kläger verlangte Angebot auch deswegen verweigern, weil er seinen Verpflichtungen aus dem von ihm arigestrebten Pachtverhältnis nicht würde nachkommen können und er sich .außerdem als persönlich unzuverlässig erwiesen habe« Der Kläger könne das Angebot schließlich auch deshalb nicht erlangen, weil sie ihm das Palast-Theater im Hinblick auf ihre gleichartige Bindung der UFA gegenüber nicht zu verpachten vermöge«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandes gericht hat auf die Berufung des Klägers nach dessen Hauptantrag erkannt« Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben«
Entscheidungsgründe s
A»
Das Berufungsgericht hat den Rechtsanwalt BegB zweimal als Zeugen vernommen* Der Vorsitzende hat nach der zweiten Vernehmung das angefochtene Urteil in einem weiteren Termin verkündet* Baß die Parteien zuvor gemäß § 285 Abs* 1 ZPO verhandelt hätten, ist aus dem Protokoll nach dessen ursprünglichem Inhalt nicht ersichtlich gewesen* Nachdem die Beklagte in der Revisionsbegründungsschrift bemängelt hatte, daß demnach nicht gemäß § 285 Abs* 1 ZPO verfahren worden sei, ist das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten dahin berichtigt * worden, daß die Parteien im Anschluß an die zweite Vernehmung des Zeugen zu dem Beweisergebnis und zur Sache verhandelt haben*
Die Revision hat ihre Rüge aufrechterhalten; sie ist unbegründet* Darauf, ob die Protokollberichtigung im Revisionsrechtszug berücksichtigt werden darf, kommt es nicht an* Abgesehen davon, daß nach § ^60 ZPO der Gang der Verhandlung nur im allgemeinen im Sitzungsprotokoll anzugeben ist, hat die Revision nicht vorgetragen', daß die Beklagte nach Abschluß der Beweisaufnahme das Wort vergeblich erbeten habe (RU in JW 1905, 233); außerdem hat die Revision auch nicht angegeben, was die Beklagte noch vorgetragen haben würde*
Daß das angefochtene Urteil auf einem Verstoß gegen § 285 Abs. 1 ZPO beruht (§ 549 ZPO), ist daher nicht.ersichtlich (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 17o Februar 1959 ~ VIII ZR 142/58, So 3/4)*
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1* Bas Berufungsgericht hat die Schlüssigkeit des vom Kläger mit seinem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs
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aus folgenden Gründen bejaht% Die Beklagte habe dem Kläger am 12« Hai 1954 ein Recht des Inhalts eingeräumt, daß sie ihm einen Pachtvertrag zu dem im Vertrage vom gleichen Tage vorgesehenen Pachtzins anzubieten habe, falls sie die Thea« ter zu verpachten beabsichtige« Sie habe damit dem Kläger die Vorhand in dem von Larenz (Lehrbuch des Schuldrechts 2« Aufl« 2« Band S. 87 § 40 IV 2) entwickelten Sinneinge-räumt« ~ Daß der Kläger nicht ein Vertragsangebot des im Vertrage vom 12« Mai 1954 angedeuteten Inhalts verlange, sondern ein Angebot, das dem zwischen der Beklagten und der, UFA abgeschlossenen Pachtvertrag entspreche, sei unerheblich; denn die Beklagte habe nicht behauptet, daß dieser Vertrag für sie günstiger sei, als die von den Parteien im Pachtvorvertrag vorgesehenen Bedingungen« Da die Beklagte und die UFA den Pachtvertrag frei ausgehandelt hätten, sei davon auszugehen, daß er angemessene Bedingungen enthalte«
Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Fehl geht insbesondere die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte schon vor dem 12« Mai 1954 mit der UFA in Verhandlungen über die Verpachtung der Theater gestanden habe; der im Vorpachtvertrag geregelte Fall - wie ihn das Berufungsgericht auffasse - sei alsobereits gegeben,{(und.übrigens . dem.Kläger bekannt) gewesen, als die Parteien den Vertrag am 12« Mai 1954 geschios sen hätten; deshalb könne dieser Vertrag nach dem Willen der Parteien nicht auf einen möglicherweise erst in Zukunft eingetbetenen weiteren Fall abgezielt haben, in dem eine gleichliegende Absicht der Beklagten erneut in Erscheinung trete« - Dieser Schluß ist indessen von vornherein nicht zwingend« Hinzu kommt, daß die* Parteien durch die Vorbemerkung zu dem Anstellungsvertrag zu dem Ausdruck gebracht haben,

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die Beklagte habe ihre bisherigen Verhandlungen mit der UFA abzubrechen. Daraus und aus dem Umstand, daß die Parteien gleichzeitig den Vorpachtvertrag abgeschlossen haben, in dem nicht wie in Nr« XIV des Entwurfs auf die 11 Verpachtungn, sondern 3Uf die bloße Absicht der Verpachtung abgestellt ist, durfte das Berufungsgericht entnehmen, daß die vor dem 12.Mai 1954 von der Beklagten mit der UFA geführten Verhandlungen im Rahmen des Vorpachtvertrages ohne Bedeutung seien, und daß dadurch dem Kläger erst für den Pall künftiger Verpachtungsabsichten der Beklagten die Vorhand eingeräumt worden ist.
Die Revision bemängelt ferner, es sei offen, ob der Pachtvertrag mit der UFA der Beklagten Vorteile bringe, die ihr der Kläger nicht zu*bieten vermöge, und ob die UFA darin • Verpflichtungen übernommen habe, die im Vorpachtvertrag nicht genannt seien.- Diese Rüge geht deshalb fehl, weil die Beklagte es trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts unterlassen hat, in dieser Beziehung im einzelnen Darlegungen zu machen, und weil es im übrigen dem Kläger freisteht, das Angebot der Beklagten abzulehnen.
2. Zur Frage, ob die Verträge vom 12. Mai 1954 gegen die guten Sitten verstoßen *. hat das Berufungsgericht ausgeführts Die Beklagte habe es an hinreichenden Behauptungen dafür fehlen lassen, daß der Kläger seine persönlichen Beziehungen zu ihr in einer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden ausgenutzt habe, um sie zu dem Abschluß der Verträge zu veranlassen. Dagegen spreche, daß - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Klägerin sich bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß der Verträge geführt hätten.
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der Unterstützung des Zeugen SeflBlbedient habe, daß dieser ihr zugesagt habe, einen "scharfen Vertrag" aufzu« setzen, und daß dies auch - was den Anstellungsvertrag betrifft - durch Aufnahme einer Fülle von ins einzelne gehenden, sonst nicht üblichen Verpflichtungen für den Kläger geschehen sei® Durch den Vorpachtvertrag sei den Interessen der Beklagten ebenfalls angemessen Rechnung getragen« Insbesondere habe sie sich dem vermögenlosen Kläger gegenüber gesichert in Kenntnis davon, daß SeflBI die Sicherung zur Verfügung stellen werde® Weder der Inhalt der.Verträge noch die Art ihres Zustandekommens spreche demnach dafür, daß die Beklagte zu mißbilligenden Einwirkungen des Klägers erlegen sei«
Diese Ausführungen, die einen Hechtsirrtum nicht erkennen lassen, halten den Angriffen der Revision stand«
Sie meint, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen indem es das Vorbringen der Parteien nicht .erschöpfend gewürdigt habe« Daraus ergebe sich nämlich, daß die persönlichen Beziehungen der Parteien zueinander schon im Mai 1954 engster Hatur gewesen seien, und daß der Kläger ihr ZoB® damals schon unmißverständliche schriftliche licbce-beteuerungen habe zukommen lassen® Darauf kommt es indcecen ebensowenig an wie darauf, daß die Beklagte dem Kläger bereits seit dem Jahre 1953 in nicht unerheblichen Umfang Geld zugewendet haben mag« Durch all das wird nämlich nicht auege-räumt, daß die Beklagte nach den oben wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß der inhaltlich durchaus unverfänglichen Verträge ihre materiellen Interessen mindestens ausreichend wahrgenommen hat, wenn sie dabei auch vielleicht von dem Gedanken geleitet gewesen ist, so den Kläger an sich zu binden«
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In einer Hilfserwägung hat schließlich das Berufungsgericht noch bemerkt, es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger den von der Beklagten mit den VertragsSchlüssen etwa verfolgten, nur aus der Art der damals «wischen den Parteien bestehenden persönlichen Beziehungen erklärlichen Zweck am 12« Mai 1954 überhaupt erkannt habe und dementsprechend damals die Erwartungen der Beklagten aus eigensüchtigen Beweggründen bewußt genährt habe« Auch an dieser Erwägung scheitert der Versuch der Beklagten, die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Vorpachtvertrages darzutun«
Die Revision rügt freilich in dieser Beziehung, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht vorgetragen habe, die Beklagte habe den Anstellungsvertrag offenbar aus Enttäuschung darüber gekündigt, daß ihre persönlichen Beziehungen zu dem Kläger sich nicht weiter so entwickelt hätten, wie sie erwartet habe; - 3)ie Rüge ist indessen deshalb unbegründet, weil aus
 dem Vortrag des Klägers nicht zwingend zu entnehmen ist, daß
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er bereits am 12« Mai 1954 über die von der Beklagten gehegten Erwartungen Bescheid gewußt hat« Vielmehr kann daraus auch geschlossen werden, daß der Kläger sich erst infolge der überraschenden Kündigung rückschließend ein Urteil über die früheren Erwartungen der Beklagten gebildet hat« - Ebensowenig kann der Revision darin-gefolgt werden, daß eine etwa im Kai 1954 vom Kläger * dem Makler v.BoflHP gegenüber gemachte Bemerkung, die Beklagte habe die Verträge geschlossen, weil sie sich nicht von ihm trennen wolle, so aufgefaßt
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3o DaP die Beklagte durch arglistige Täuschung Uber die Aussichten des Klägers, Pächter der AflÄ-Lichtspiele zu werden, zu dem Abschluß des Vorpachtvertrages bestimmt worden sei, hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen verneint: Zwar habe die Beklagte nach dem Wortlaut des Vertrages dem Kläger das Vorpachtrecht als Gegenleistung dafür eingeräumt, daß dieser auf den ihm bereits durch v.Börstel angebotenen Pachtvertrag über die Al^Bfe-Bicht-spiele verzichtet habe. Daraus sei indessen nicht zu entnehmen, daß der Kläger der Beklagten gegenüber angegeben habe, v.Börstel habe ihm ein Angebot im Rechtssinne gemacht. Vielmehr sei bis zu dem Abschluß des Vorpachtvertrages zwischen den Parteien nur davon gesprochen worden, daß der Kläger die AflBR-Lichtspiele zu pachten beabsichtige und deswegen verhandele. Dementsprechend*hätten die Parteien den vom Kläger im Vorpachtvertrag erklärten Verzicht als Verzicht auf die Weiterverfolgung seiner anderweiten Pachtabsichten verstanden, wie denn auch die Parteien in Nr. XIV des Entwurfs - unstreitig ungenau -ein Verzicht des Klägers "auf den Vertrag" mit den AÄB^-Lichtspielen vorgesehen gehabt hätten« - Daß der Kläger die Absicht gehabt habe, die AflK-Lichtspiele zu pachten, sei nicht widerlegt; denn die von ihm mit v.BoflHI deswegen bereits seit längerer Zeit geführten Verhandlungen seien am 12. Mai 1954 noch i nicht abgebrochen gewesen« Die Absicht des Klägers sei auch nicht undurchführbar gewesen,, mindestens sei nicht widerlegt, daß der Kläger die Verhandlungen mit v.EofH^ als aussichtsreich angesehen habe« Pür ihn sei es daher sinnvoll gewesen, für den Verzicht auf Weiterführung der Verhandlungen einen Ausgleich von der Beklagten zu verlangen.
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Die Revision meint, die abschwächende Auslegung der Wendung »angebotener Pachtvertrag» stelle eine Verletzung der §§ 133, 157 BGB dar« Dem kann nicht gefolgt werden«	/.
Vielmehr hat das Berufungsgericht nicht gegen die genannten Bestimmungen verstoßen, indem es aus den von den Parteien bis zu dem Abschluß des Vorpachtvertrages gepflogenen mündlichen Verhandlungen entnommen hat, daß sie unter dem »angebotenen Pachtvertrag» die Verhandlungen Über, die vom Kläger beabsichtigte Pachtung verstanden haben« Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß diese Verhandlungen in Nr« XIV des Entwurfs ungenau als bereits zustandegekommener Vertrag bezeichnet sind, ist nicht von rechtsirrtümlicher Auslegung beeinflußt« Darauf, ob die Verhandlungen des Klägers mit v.Borstel als objektiv aussichtsreich gelten konnten, kommt es unter dem Gesichtspunkt der von der Beklagten behaupteten arglistigen Täuschung nicht an« Eine derartige Täuschung scheidet vielmehr schön deshalb aus, weil nach der vom Berufungsgericht getroffenen Peststellung davon aus-
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gegangen werden muß, daß der Kläger die Verhandlungen als aussichtsreich betrachtet hat«
Die Revision entwickelt in diesem.Zusammenhang die Auffassung, der Kläger sei um'das ihm von der Beklagten eingeräumte Vorpachtrecht.ungerechtfertigt bereichert, weil er nicht auf ein der Annahme;fähiges Vertragsangebot hinsichtlich der AflH^-Lichtspiele verzichtet habe, die als Gegenleistung für den Verzicht gemeinte Einräumung des Vorpachtrechts sei also ohne rechtlichen Grund erfolgt« Diese Auffassung scheitert daraV, daß die Parteien als Gegenstand des Verzichts nur die am 12. Mai .1954.noch möglich gewesene und beabsichtigte Weiterführung;der Verhandlungen über die Pachtung 4er AÄfc-Iichtspiele angesehen haben« Daraus, daß

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diese auch durch v» BoX^ betriebenen Verhandlungen noch nicht abgebrochen waren? kann geschlossen werden? daß sie jedenfalls nicht aussichtslos waren* Damit ist - entgegen dem Hinweis der Revision - nicht unvereinbar? daß v«BoflHP in dem Kläger nur einen Reflektanten gesehen hat.
4* Ob nach dem Willen der Parteien mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Anstellungsvertrag auch die Bindung der Beklagten aus dem Vorpachtvertrag von selbst auf« hören sollte, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen; denn - so erwägt es - der im Vorpachtvertrag geregelte Pall, der die Verpflichtung der Beklagten auslöse, dem Kläger einen Pachtvertrag anzubieten, sei eingetreten, als das Arbeitsverhältnis noch bestanden habe, ja noch nicht einmal gekündigt gewesen sei. Eingetreten sei dieser Pall nämlich bereits spätestens, als die Beklagte vor der Kündigung dem Kläger nitgeteilt habe, daß sie das Palast-
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Theater verpachten wolle* Insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen oben unter Hr. 1 ist diese Auffassung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision macht insofern auch keine Bedenken geltend* Ob die demnach der Beklagten zunäohst erwachsene Angebotspflicht etwa später infolge der Umstände weggefallen ist, unter denen es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist, wird unten unter Hr. 6 besonders erörtert.
5* Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht insofern kein Rechtsfehler^unterlaufen, als es meint, der Vorpachtfall sei eingetreten, obwohl die Beklagte im Januar 1955 nur das PXBHPheater, nicht dagegen auch die XX^i^tspiele verpachten wollte.
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Daß mangels entgegenstehenden Parteiwillens von der Vorhand auch dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn der Verpflichtete die Gegenstände, auf die sich die Vorhand bezieht, nur zu dem Teil zu verpachten gedenkt, ist - wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat - außer. Präge, Bas Berufungsgericht hat. aus dem .Sachverhalt einen abweichenden Parteiwillen nicht entnommen* Zwar kann dem Umstand, daß der Kläger bereits einige Tage vor Abschluß der Verträge vom 12* Kai 1954 der Beklagten angeboten hat, nur das P^BP^-Theater zu pachten, in dieser Beziehung ausschlaggebende Bedeutung nicht beigemessen werden* Auch ergibt die Einleitung des Anstellungsvertrages, daß die Beklagte damals mit der UFA Uber die Verpachtung nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - des pflHMHFheaters, sondern beider Theater in Verhandlungen stand* Bas Berufungsgericht erwägt aber in tatsächlicher Beziehung folgendess Schon die Verpachtung des pflBBB-Theaters allein hätte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fuhren müssen« Benn der Schwerpunkt der* Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer habe durchaus im pfl|P-Theater gelegen, weil es weit größer sei als die SflB^Lichtspiele und weil in Br. XII des Anstellungsvertrages die Erwartung der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht worden sei, der Kläger werde seiner Pflicht nim Theater in repräsentativer Form, wie es einem Erstaufführungstheater.geziemt, nachkommen", und weil diese Erwartung sich nur auf das .PBHB-Theater habe beziehen können* Demgegenüber seien'die SBB^Lichtspiele in wirtschaftlicher Bedeutung so zurückgetreten, daß für die Geschäftsführung in diesem Theater allein die Zahlung des dem
 Kläger nach dem Anstellungsvertrag züstehenden Gehalts von
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500 Bll nicht rentabel gewesen sein würde. Bie Parteien

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hätten daher schwerlich davon ausgehen können, daß der Häger nach Verpachtung des MBB^-Theaters künftig weiterhin Geschäftsführer nur in den SÄBfr-Bichtspielen bleiben sollte» Diese Deutung des Anstellungsvertrages führe zu der nach seinem Ttortlaut nicht unmöglichen Auslegung des Vorpachtvertrages dahin, daß der Kläger die Vorhand auch dann haben solle, wenn die Beklagte nur eines der beiden Theater verpachten wolle*	J
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Die Revision verweist demgegenüber darauf, daß.in dem Vertrag zwischen dem Kläger und SetfHR vom 12* 25ai 1954 einleitend das Vorpachtrecht des' Klägers auf das PfUH-Theater und die SUM-Lichtspiele erwähnt ist und dann eine der Verpflichtungen des Klägers S^Hl gegenüber dahin gefaßt ist, "das MBBW-Theater und die SflHK-Lichtspiele als Personal ^ Gesellschaft mit Herrn Se^BI gemeinsam zu	[
führen"* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe	j
unter Verstoß gegen § 286 ZPO die genannten Wendungen in diesem Vertrag überhaupt nicht berücksichtigt, geht fehl*
Das Berufungsgericht brauchte nicht jede Einzelheit des	;
Vorbringens der Parteien ausdrücklich zu würdigen* Hinzu kommt, daß die Auslegung des vom Kläger mit Sefll^ geschlossenen Vertrages mit demselben Ergebnis möglich ist, wie die des Vorpachtvertrages.
6. Rach Auffassung des Berufungsgerichts*iist die Angebotspflicht der Beklagten auch nicht nachträglich durch die Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses berührt worden* Denn es sei - wie die Beklagte selbst ausgeführt habe - der Zweck des Vorpachtvertrages gewesen, den Kläger für den Pall der beabsichtigten.Verpachtung an einen Dritten deshalb anderweit zu sichern, weil'eine derartige Verpachtung
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für den Kläger voraussichtlich den Verlust seiner Stellung als Geschäftsführer bedeutet hätte. Die Beklagte habe den Anstellungsvertrag deshalb gekündigt, weil sie das Palast-Theater wegen dessen Unrentabilität habe vorpachten wollen« Gerade für diesen Pall hätten die Parteien - wie von ihnen in den zu den Vertragsschlüssen vom 12« Hai 1954 geführten Verhandlungen auch zu dem Ausdruck gebracht worden sei - das Weiterbestehen des Vorpachtvertrages trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt«
Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß das Arbeitsverhältnis aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund beendigt worden sei« Die Beklagte habe^dem Kläger nicht gekündigt, weil sie habe verpachten wollen, sondern weil sie von ihm getäuscht worden sei und sich deshalb von ihm habe lösen wollen« Daher sei die Verpflichtung der Beklagten aus dem Vorpachtvertrag nachträglich weggefallen« - Das steht indessen mit den oben wiedergegebenen tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts im Widerspruch, nach denen die Klägerin das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen an die UFA verpachten wollte« Übrigens hat das Arbeitsgericht die Unzu demutbarkeit der Fortsetzung des durch die Kündigung'nicht beendeten Arbeitsver-
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hältnisses für die Beklagte*nicht in einem in der Person
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 des Klägers , liegenden.Grund ..gefunden, sondern in der Zerstörung der engen FreundschaftrderiParteien; dabei hat es offen gelassen, wer. für .'diese/Zerstörung, verantwortlich sei (der dem Urteil des erkennenden .Senaits vom 24o Februar 1959 - VIII ZR 64/58 - zugrunde, liegende.; Sachverhalt war anders gelagert)«
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7o Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagt# den Vorpachtvertrag während des Rechtsstreits gekündigt habe** Es ist ferner der Ansicht, daß ein derartiger Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt werden könne und zwar auch noch nach Eintritt des Vorpachtfalles« Doch hält es die Kündigung nicht für wirksam, weil zu deren Rechtfertigung die Zerstörung der Freundschaft, die zwischen den Parteien bestanden hatte, nicht ausreichee
 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zutrifft, daß ein Vorpachtvertrag aus wichtigem Grunde gekündigt werden könne« Bann jedenfalls ist aus Rechtsgründen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Zerstörung der Freundschaft kein wichtiger Grund ist« Dazu hat es im einzelnen ausgeführt Gegenteiliges könne nicht deshalb angenommen werden, weil das Arbeitsverhältnis wegen Unzu demutbarkeit seiner Fortsetzung infolge der Zerstörung der Freundschaft aufgelöst worden sei« Denn - so erwägt es - das Zusammenwirken zwischen der Beklagten und dem Kläger als ihrem Geschäftsführer sei notwendig auch in persönlicher Beziehung wesentlich enger-gewesen, als es zwischen einem Verpächter und einem Pächter zu sein brauche« Daß der Pachtvertrag, den ihm anzubieten der Kläger von der Beklagten verlange, ein derartig nahes Zusammenwirken erforderlich.mache, habe die Beklagte nicht dargetan; über den Inhalt ihres, Vertrages mit der UFA habe sie keine Angaben gemacht«-Anders würde es sein, wenn die frühere Freundschaft der Parteien in eine sehr heftige Feindschaft umgeschlagen-wäre, die sich etwa in Mißhandlungen oder schwerwiegenden Beschimipfungen.geäußert V hätte, oder wenn doch wenigstens Anzeichen vorhanden wären, die
 befürchten ließen, daß es künftig zwischen ihnen zu derartigen Ausschreitungen kommeo
 Die Revision greift die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vergeblich an« Ihr ist zwar zuzugeben, daß gegenseitiges Vertrauen als Grundlage für eine gedeihliche Entwicklung des Pachtverhältnisses regelmäßig; vorhanden sein muß; ihr kann aber nicht in der Meinung gefolgt werden, daß es an einer genügenden Vertrauensgrundlage schon dann fehle, wenn eine früher bestehende Preundschaft zwischen den Vertragspartnern in die Brüche gegangen sei« Denn es ist daran festzuhalten, daß der von der Rechtsprechung entwickelte Satz, ein Pachtverhältnis könne aus wichtigem Grunde ausnahmsweise gekündigt werden, nur unter Beschränkung auf völlig unzu demutbar gewordene Umstände anzuwenden ist, insbesondere dann, wenn es sich dabei darum handelt, daß die persönlichen Beziehungen sich im Sinne einer Verschlechterung verändert haben (RGZ 94, 234; HRR 1933 Nr«. 344;
RGZ .150, 321)o Zurückhaltung;bei der Anwendung des bezeichne-ten Rechtssat2es ist insbesondere dann geboten, wenn sich der Verpächter wie hier die Beklagte - bei der Rührung ihrer Geschäfte eines fachkundigen Beraters (Christian ZflV) bediento Das Berufungsgericht hat daher, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht etwa § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es im einzelnen nicht erwogen hat, wie in der Regel die Zusammenarbeit zwischen den Partnern eines Pachtverhältnisses über ein Lichtspieltheater vor sich geht«
Das Berufungsgericht hat auch verneint, daß die Beklagte dem Verlangen des Klägers entgegenhalten könne, die Grundlage des VorpachtVertrages sei weggefallen* Ob die Beklagte etwa bei Abschluß des Vertrages die Vor-
Stellung gehabt hat, er solle keinen Bestand mehr haben* sobald die freundschaftlichen Beziehungen der Parteien aufhören sollten, kann offen bleiben« Denn jedenfalls ergibt - wie das Berufungsgericht bemerkt - der Vortrag der Beklagten nichts dafür, daß der Kläger damals eine derartige Vorstellung der Beklagten überhaupt erkannt hätte« Dem Berufungsgericht ist daher in seiner von der Revision nicht angegriffenen Rechtsauffassung beizutreten«
8« Ein Leistungsverweigerungsrecht hat die Beklagte dem Anspruch des Klägers gegenüber nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht«
a) Sie könne es insbesondere nicht aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers herleiten; dehn es lasse sich nicht feststellen, daß er seinen Verpflichtungen aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrag nicht nachkommen werde* insbesondere werde die nach dem Vorpachtvertrag vom Kläger zu leistende Sicherheit erbracht werden; dafür werde nämlich der als kreditwürdig geltende SefMk auf Grund seines Vertrages mit dem Kläger sorgen« - Damit, daß das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers noch nicht beendet sei, könne die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht nicht begründen; denn von diesem Verfahren habe sie bereits am 12« Mai 1954 gewußt« Daß er am 1. Oktober 1955 den Offenbarungseid wegen einer.neuen Schuld in Höhe von etwa 900 DM geleistet habe, bedeute keine Terschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, zu demal auch der Gemeinschuldner als solcher zu dieser Eidesleistung verpflichtet sei« Ob der Kläger - wie die Beklagte behaupte - nach Konkurseröffnung noch weitere
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Schulden in Höhe von rund ' 3000 DM gemacht und bisher nicht beglichen habe, sei deshalb unerheblich, weil nicht anzu-nehmen sei, daß die neuen Gläubiger gegen den Kläger voll-* strecken würden, falls er das p4H9~Theater pachten sollte, vielmehr erwartet werden könne, daß ihm solchenfalls eine Tiigungsabmachung mit seinem Gläubiger gelingen werde,, -Was die Konkursforderungen anlange, so würde ein nochmaliger wirtschaftlicher Zusammenbruch des Klägers erst durch die Aufhebung des Konkursverfahrens drohen, es sei denn, daß es zu dem vom Kläger angestrebten Zwangsvergleich führe®
Nach der Bekundung des Bechtsanwalts Be0 als Konkursverwalter bestünden gute Aussichten auf das Zustandekommen des Vergleichs® Der Kläger beabsichtige - wie das im Vorpacht-vertrag vorgesehen sein - sein Recht aus dem Pachtvertrag in eine mit SeflÜ^ zu gründende Kommanditgesellschaft einzubringen; SeflP werde für die Finanzierung des Palast-Theaterbetriebes im Rahmen dieser Gesellschaft sorgen®
Die Auffassung des Berufungsgerichts, hiernach könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger seinen Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Pachtvertrag nicht nachzukommen vermöge, hält den Angriffen der Revision stand®
Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht dahingestellt sein lassen, ob der Kläger die nach dem Vorpachtvertrag von ihm zu erbringende Sicherheit leisten werde, vielmehr hat es festgestellt, daß und weshalb mit dieser Leistung gerechnet werden könne® - Ob die vom Kläger im Rechtsstreit namhaft gemachte Hypothek als kicherheit im Sinne des Vertrages vom 12® Mai 1954 geeignet ist, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision mit Recht un-erörtert gelassen aus der zutreffenden Erwägung, daß der

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Kläger die Auswahl erst zu treffen brauche, falls er das. Angebot der Beklagten annehmen sollte, und daß deshalb
 Hypothek den Erfordernissen des Vertrages vom 12*Mai 1954 entspreche oder, nicht* - Baß die Beklagte vor dem Tatrichter
 nehmen zu können seien noch erhebliche Barmittel (mindestens 40 - 50 000 DM) erforderlich, ist aus dem von der Revision dafür angeführten Schriftsatz nicht zu entnehmen* Die Rüge, das Berufungsgericht habe durch Nichtbeachtung dieser Be-
hauptung § 286 ZPO verletzt, j.st deshalb gegenstandslos* I® übrigen ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die vom
 Finanzierung des Betriebes durchführen könne* - .Baß die Vermögensverhältnisse des Klägers sich nach dem 12*Mai 1954 verschlechtert haben, hat das Berufungsgericht nicht verkanntj es hat aber nic£t festzustellen vermocht, daß diese Verschlechterung wesentlich sei, und dabei erkennbar verwertet, daß die Beklagte von vornherein die ohnehin sehr bedrängte ^ finanzielle Lage des Klägers gekannt hat. Bas Berufungsge- 'H rieht brauchte deshalb nicht ausdrücklich zu prüfen, ob die Beklagte unter anderen Umständen nach § 321 BOB sich weigern ^ könne, dem Kläger die Verpachtung anzubieten* - Ben Umstand, .. daß bei Abschluß eines Zwangsvergleiches Gläubiger nicht fest-.; gestellter Konkursforderungen künftig vielleicht ihre Ansprü-:, che gegen den Kläger gerichtlich geltend machen würden, hat \ das Berufungsgericht nicht außer/ acht gelassen* Es. hat dies S vielmehr berücksichtigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekom-\|j men, daß nach dem jetzigen Stand der Binge durch den Zwahga-<5j vergleich ein erneuter wirtschaftlicher Zusammenbruch des Klägers vermieden werde* Deshalb i;st die Rüge der Revision .1
erst dann darüber zu befinden ist, ob die ausgewähite
 behauptet habe, um das PflBW-Theater als Pachtobjekt über
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unbegründet, das Verhalten der Gläubiger, deren Forderungen streitig geblieben seien, sei im Falle eines Zwangsvergleiches zu ungewiß, als daß es zu dem Gegenstand einer Vorhersage ge<-macht werden könne« Das ist vielmehr umso eher möglich, als bisher seit dem Jahre 1953 keiner dieser Gläubiger Klage auf Feststellung erhoben hat«
b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts geben such die von der Beklagten gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers geltend gemachten Bedenken ihr nicht das Hecht, ihm das Angebot zu verweigern« Sie hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, daß gegen den Kläger durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts Braun-schweig vom 28« August 1952 ( 4 Cs 480/52) wegen.fortgesetzten, in der Zeit vorn August 1950 bis Februar 1951 gemeinschaftlich mit seinem damaligen Angestellten BenflBtbegangenen Be-truges zu dem Schaden der Arbeitsverwaltung eine Geldstrafe von 300 DM festgesetzt worden sei« - Das Berufungsgericht hat
 darin indessen ein nur verhältnismäßiggeringfügiges Ver-
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gehen gefunden, das zwar aus der Tätigkeit des Klägers als Leiter des Burg -Lichtspieltheaters in Braunschweig erwach-sen sei, aber docJj, zu schwerwiegender Beanstandung seiner Person keine Veranlassung biete«
Die Revision meint, die Beklagte brauche diese Ansicht nicht zu teilen und zwar umso weniger, als sie mit der im Geschäftsleben herrschenden Auffassung nicht in Einklang stehe und ferner dem weiteren..Verhalten des Klägers nicht entnommen werden könne, daß er sich inzwischen bewährt habe«
Die Rüge ist unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Wertung des Verhaltens des Klägers, das bei Ein- ■ tritt des Vorpachtfalles bereits vier Jahre zurücklag, durch Rechtsirrtum beeinflußt sein könnte«
9® Zur Bemerkung der Beklagten, daß der Kläger Er füllung des Vorpachtvertrages deshalb nicht verlangen kön-ne, weil sie außerstande sei, ihm das BflM^-Theater als Pachtobjekt zu überlassen, erwägt das Berufungsgericht, die • Beklagte habe nicht dargelegt, daß sie dem Kläger gegenüber / dazu unvermögend sei| vielmehr sei offen, ob sie sich nicht ’• der UFA gegenüber eine Kündigungsbefugnis für den Fall Vorbehalten habe, daß sie im Verhältnis zu dem Kläger zur Verpachtung verpflichtet sei® Dieser Auffassung tritt die Revision vergeblich entgegen® Insbesondere geht der Hinweis < der Revision auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 285 BUB (RGZ i07, 15) fehl, weil nicht feststeht, daß die Beklagte dem Kläger das iMBP-Theater als Pachtobjekt nicht zu überlassen vermag (vgl, auch RU vo'm 20«April 1936 -IV 267/35 - DWohuA 1936,766)®
10® Ist aus" diesen Gründen die Revision zurückzuweisen, \ so hat die Beklagte die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 97 ZP< zu tragen®	i
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