Die Beklagte hatte vor Empfang dieses Schreibens an die Klägerin ein Schreiben vom 3« Dezember 1953 gerichtet, das hinsichtlich der getroffenen Vereinbarung folgenden Inhalt hat: «Unter Bezugnahme auf die Besprechungen mit Ihrem sehr geehrten Herrn BflBi gestatten wir uns der guten Ordnung halber zu bestätigen unsere Abmachung, daß uns zur Abgeltung der Schäden mit Ausnahme der in FflMHHB sich ergebenen, über die noch verhandelt werden soll, der Betrag von DM 8.700,— vergütet wird.” Über die von der Beklagten aufgero chits ten Ansprüche, die weder dem Grunde noch dem Betrage nach fest-gestanden hätten, habe zur gegebenen Zeit erneut verhandelt werden sollen« Der vereinbarte kurzfristige Ausgleich wäre nicht möglich gewesen, wenn die Klägerin mit der Begleichung ihrer Forderungen bis zur Feststellung der möglichen Schadenersatzansprüche aus den FMMHBP Lieferungen hätte warten müssen. November 1953 erwähnte Erklärung der Beklagten, sie sei bereit, die zwischenzeitlich äufge-laufenen Beträge kurzfristig auszugleichen, enthalte nach'dem klaron Wortlaut nichts weiter als die Zusage 2. Pehl geht auch die auf Verletzung des § 286 ZPO gestutzte Büge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß auf Grund der Vereinbarung beabsichtigt gewesen sei, die Kängelansprüche aus den 7JMHBHI Ideforangen gemeinsam festzustellen, und daß der'’Beklagten das Hecht zur Aufrechnung nicht verschlossen sein könnte, wenn nach Abschluß der Vereinbarung ihre Gegenforderungen unstreitig geworden odor doch schlüssig geltend gemacht seien oder die Parteien sic gemeinsam festgestellt hätten. November 1953 die Ansprüche der Beklagten weder dem Grunde noch dem Betrage nach irgendwie festgestanden haben und daß sie noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in vollem Umfange streitig waren. daß die Beklagte alsbald nach dem 16* Kovercber 1953 ihre Gegenansprüche vorgebracht hat* £s legt Jedoch erkennbar zugrunde, daß bei Abschluß des Vergleiches die Parteien sine schnelle Klärung und Feststellung der angekündigten Ansprüche nicht erwartet hätten, und wertet diesen Umstand dahin, daß die Beklagte ihre Verpflichtungen habe kurzfristig begleichen sollen, ohne sich auf eine Auflehnung .berufen zu dürfen* Wie zu entscheiden wäre, wenn die Schadenersatzansprüche der Beklagten auf Grund Urteils oder Vereinbarung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des BerufungBfverfahrens festgestanden hätten oder unstreitig gewesen wären, kann dahinstehen, da diese Voraussetzungen gerade nioht vorliegen. 3« Pie Revision meint auch zu Uhreoht, das Berufungsgericht habe den Streitstoff deshalb nicht erschöpfend gewürdigt, weil es unbeachtet gelassen habe, daß die Klägerin sich erst mit dem in der letzten mündlichen Verhandlung vom 5* April 1956 überreichten Schriftsatz vom selben Tage auf den Ausschluß der Aufrechnung berufen habe» Auf einen Aufrochnungsausschluß zielte bereits das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 29- Uärs 1955, die Beklagte habe in der Folgezeit .neue Aufträge in Höhe von 9*986,48 Bid erteilt, aber Zahlung unter Berufung auf angebliche Gegenansprüche verwoigert, das lasse deutlich werden, daß sich die Beklagte nur einen Aufrech-nungavorwand habe schaffen wollen und damit arglistig gehandelt xiabe» Im Auflage- und Beweisbeschluß vom 12» April 1955 hatte daB. die Lieferungen lägen in der Tat vor dem 16* November 1953« Sa handele sich um einen Infomationefehlor* Gleichwohl sei ihre Bezahlung bei den Vergleichsvorhandlungen vereinbart worden* Bas bedeutete im Zusammenhang mit dem Hinweis des Auflagenbeschlusses erkennbar, es sei trotz der von der Beklagten geltend gemachten Schadens ersatzan-spriiehe gleichwohl die Barzahlung der vor dem 16. November 1953 erfolgten Lieferungen unter Ausschluß der Verrechnung vereinbart worden« Unter diesen Umständen enthält e Bi keinen Verfahrens verstoß, wenn das Berufungsgericht besondere Erwägungen darüber nicht anstcllt, daß die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 15« April 1956 wieder auf den Aufreohnungsaussohiuß zurückgekommen iat* Beitlo Bestätigungsschreiben seien hinsichtlich der Vereinbarung Über das Aufrechnungeverbot voneinander abgewichen,, Biese Vereinbarung könne daher nicht Vertragsbestandteil geworden sein» Bie Revision geht indessen schon in der Annahme fehl; daß d.ss Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 3» Dezember 1953 einen von dem Vereinbarten abweichenden Inhalt habe» Bas Sohrsiben selbst sollte gar nicht den gesamten Vertragsinhalt wiedergebenj es befaßte sich vielmehr nur mit. solle, der Betrag von 8»700 Dü (in Wahrheit wohl 8075O Dü) vergütet werde» JBs erwähnt jedoch die unstreitig weiter getroffene Vereinbarung, daß die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Beträge kurzfristig ausgeglichen werden sollten, nicht» Wenn diese Abmachung übergangen ist, so beruht es überhaupt nicht darauf, daß die Beklagte der Auffassung gewesen ist, sie nicht getroffen zu haben» Aucb im Rechtsstreit hat sie diese Ansicht nicht vortreten» Pie hat vielmehr, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, ausdrücklich zugestanden, daß das Bestätigungsschreiben der £lägerin vom 21» November 1953 den Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen richtig wiedergibt. Hit Recht führt das Berufungsgericht daher aus, die Beklagte habe nichts darüber vorgetragen, daß etwas anderes, als im Schreiben vom 21» Woveraber 1953 wiedergegeben ist, vereinbart worden sei» Daher-geht die Schlußfolgerung, die die Revision aus dem Schreiben der Beklagten vom 3* Dezember 1953 unter Verweisung auf die Hecht spr echung des Bundesgerichtshofes über widersprechende Bestätigungsschreiben sieht, fehl« Hie Beklagte war eines Widerspruches gegen das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 2U November 1953 nicht etwa deshalb enthoben, weil aus ihrem angeblich vor Empfang des Schreibens vom 21« November 1953 bereits abgesandten eigenen Schreiben vom 5« Dezember 1953 eindeutig die Erklärung hervorgegangen wäre, nur zu den darin enthaltenen.Bedingungen abgeschlossen zu haben» Vielmehr war sie zu einem Widerspruch nicht berechtigt, da das Schreiben der Klägerin dem Inhalt der Vereinbarung vom 16« November 1953 gerade entsprach« Mn Verzicht auf das Aufrechnungsrecht setze den Villen zu dem Verzicht voraus und dieser Wille' setze wiederum die Kenntnis von dem Umfang des Aufrechnungsrechtes, auf das verzichtet werden solle,- voraus* Es steche somit alles gegen einen solchen von der Klägerin zu beweisenden Verziohtswillen der Beklagten« Die Beklagte hat also nicht behauptet, daß sie darüber geirrt habe,* sich zur Zahlung unbeschadet des ächadensarsatzanspruches aus den üHB Ge schäften verpflichtet zu haben, sondern hat nur die - übrigens unzutreffende - Bechtsanaicht vertreten, die Vereinbarung eines Aufrechnmigsaussohlusses setze die Kenntnis der Höhe des Gegenanspruches voraus« Im übrigen wäre eine Irrtumsanfechtung auch nur begründet, wenn die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Valles nicht abgegeben sein würde« An einer solchen Behauptung fehlt es. Bas Berufungsgericht hat im anderen Zusammenhang darauf hingewiesen, daß dem versprochenen Ausgleich der Forderungen der Klägerin als Gegenleistung auch die Verpflichtung der Klägerin gegenttbergestanden habe, an die Beklagte unberechnete Bosen im Werte von 8*750 DU su liefern» Dieser Gegenleistung würde die Beklagte bei erfolgreicher Anfechtung der Vereinbarung verlustig gehen« Baß sie einen solchen Vorlust habe hinnchmen wollen, hat sie nicht vorgetragen« Uni;:r diesen Umständen stellt es keinen Bechtsveretoß dar, wenn das Berufungsgericht den Ausführungen der Berufungsbcgründung nicht die Erklärung entnommen hat, die Vereinbarung vom 16« November 1953 anfeohten und sie damit in vollem Umfange hinfällig machen zu wollen« 3« Die Revision meint ferner, die Grund sätze von Treu und Glauben hätten zu der Auslegung führen müssen, daß die Beklebte ungoaohtet der getroffenen Vereinbarungen sich der Aufrechnung wieder bedienen dürfe, nachdem sich herausgestellt habe, daß die ihr zustehenden Gegenansprüche die Klageforderung möglicherweise um ein Mehrfaches überstiegen« Diesen Umstand hat die Beklagte in der Berufungsbegründung auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage gewürdigt wissen wollen« aus den Geschäften belaufen könnten, keine Bedeutung beigemessen« Die Parteien mögen zwar davon ausgegangen sein, daß der Umfang des Schadens sich noch nicht übersehen lasse« Die Beklagte hat aber selbst nicht vorgetragen, daß man sich etwa nur einen ganz geringfügigen Schaden vorgestellt habe. Unter diesen Umständen kann weder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben noch etwa im Hinblick auf die Bestimmungen des § 779 BGB davon äusgegangen werden, daß der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen hätte Zu berücksichtigen ist bei der Erwägung, welche Rolle die Höhe 6er Gegenansprüche gespielt haben könnte, auch, daß die Beklagte die Behauptung dor Klägerin, sie stehe wirtschaftlich so gut da» daß die Beklagte keine Gefahr laufe» mit berechtigten Forderungen auszufullen, nicht bestritten hat* Bas Berufungsgericht hat bei der Auslegung ferner mit Recht unter dem Gesichtspunkt von freu und Glauben in Betracht gezogen» daß die Beklagte treuwidrig handeln würde, wenn sie zwsr dis unberechneten Boscnlieferungen im Verte von 8*750 DM entgegennehme, denu aber die Zahlung der Schuld aus der vex'gleiehsweisen Regelung verweigere* Hach alledem verfolgt die Klägerin ein rechtsschutzwüräi-gos Interesse, wenn sie ihr vertragsmäßiges Recht durchsetzt, ohne auf die vielleicht noch längere Zeit in Anspruch nehmende gerichtliche Klärung der Schadenersatzansprüche der Beklagten zu warten* Eine Verletzung der Grund' sätzc von Treu und Glauben läßt das Berufuugsurteil nicht erkennen* 4« Soweit sich schließlich der Angriff der Revision dagegen richtet, daß .bei einem Ausschluß der Aufrechnung die Beklagte ihre Schadenscrsatzansprttche, da sie verjährt seien, nicht mehr verwirklichen könne, greift er ebenfalls nicht durch* Ob di6 Verjährung der angeblichen Schadensersatzansprüche der Beklagten durch die Geltendmachung der Aufrechnung -im vorliegenden Rechtsstreit nach § 209 Abs* 2 Hr. 3 BGB unterbrochen worden ist, kann dahingestellt bleiben. Schlossen die Parteien eine Aufrechnung aus und behielten sie die Regelung der Schedcnsersatzan-sprüche aus den sogenannten WttttKtttl Lieferungen ausdrücklich vor, so konnte unter Umständen in Präge stehen, ob der Beklagten etwa der Pinwand der unzulässigen Hechts-ausübtug zuzubilligen wäre, sofern die Klägerin bei Gel-tenöinachen der Schadens er satzanspr liehe durch die Beklagte die Pinrede der Verjährung geltend machen sollte.
2340 083 Verkündet am 14o Februar 1958 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle T m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma K ■■■0 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Fleis chwaronfabrik,ln K0P, A00 BSHHPC0000 M/fl0 Tortreten durch den Geschäftsführer Ftoil KMp, •• Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsklägerin und Eevisionsklägerin, Bechtsaiwalt gegen die Firma Po W«L®BlgHBP Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in HflHBH|^Br_ver treten durch die Geschäftsführer Peter Wilhelm IMMiund Bolf SflBV daselbst, • • Prozeßbevollmächtigter* Klägerin, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, Rechtsanwalt hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Br« Spieler, Tr. Mezger und Ti?c Messner für Eecht erkannt: Die Bevision gegen das Urteil des 5• Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Obcrlandes-gerichts in Schleswig vom 9« November 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgcwiesen« Von Hechts wegen ^Äestand^ / x'±Q Klägerin lieferte der Beklagten durch ihr in KflP belogenes Zweigwerk V, >sen zur Herstellung von Fleisch-köneerven«: Zwischen den Parteien entstanden ütroitigkei-ten wegen angeblicher Mängel der Bosen» Am *6. November 1955 trafen die Parteien oine Vereinbarung» welche die Klägerin durch ein Schreiben vom 2,J« November 1955 wie folgt bestätigte: "Bezugnehmend auf die zwischen Ihren sehr geehrten Herren KgWP* NMM und SchflHi und unserem Herrn BflHI stattgefundene Besprechung bezüglich Ihrer Reklamationen, die Sic auf Grund unserer Dosenlicfcrungen gehabt haben, bestätigen wir Ihnen« daß wir dahingehend eine Vereinbarung trafen, daß wir Ihnen zur Abgeltung aller aus den vorgenannten Lieferungen entstandenen Schäden und Reklamationen einen Betrag von MLS*J5Ä»~ rückvergüten in Form von unberoohnoten Dosenlief er ungen« Mit dieser Vereinbarung sind alle Ihre Ansprüche, Schäden und Reklamationen ausgeglichen, soweit sie bisher vorlicgen bezw. in Zukunft eintreten werden. TJhborührt von dieser Vereinbarung, die - wie schon oben dargelegt -alle bisher aufgelaufenen Reklamationen erschließt, bleiben Ihre Ansprüche, wolohe Sie evtl« aus den Lieferungen an die GEG in FflHBHIlBB an uns herleiten. Hierüber müßten zu gegebener Zeit erneute Besprechungen stattfinden, wobei Sic Ihre Folgerungen aus dieser Reklamation präzisieren wollen. Wir dürfen darauf hinweison, daß bei dieser Reklamation alle aus FflHHI gemeldeten Schäden, soweit sie nach Ihrer Meinung uns betreffen, uns zur Begutachtung vorgelegt werden müssen. Wir können uns.nicht damit einverstanden erklären, daß wir von FtfHHI aus eine Aufstellung erhalten, daß eine gewisse Anzahl Dosen, die angeblich aus unserer Fabrikation stammen, vernichtet — 3 - worden sind, sondern müssen darauf bestehen., daß wir diess Dosen hier in KH| begutachten können« Wir sind damit einverstanden, daß die Übersendung der Dosen von FflHBHB nach I4HF auf unsere Kosten geschieht« Sie waren auf Grund unserer letzten Lieferungen der Überzeugung, daß die zu Reklamationen führenden Fehler unserer Fabrikation abgcstellt sind und die zuletzt von uns gelieferten Dosen sich einwandfrei verarboiten lassen« Sic sehen deshalb in Zukunft .keine Bedenken, Ihr Do sen-material in größerem Umfange von uns zu beziehen,’wobei weiterhin vereinbart wurde, daß - wenn nochmals Reklamationen auf treten sollten - diese weder tiZ unseren Vertreter, Herrn Rfl}> Doch an irgendeine andere Person unseres Betriebes gemeldet werden sollen, sondern daß diese Reklamationen ausschließlich uns von Herrn B^H nur Kenntnis gebracht werden« Auf Grund der vorstehend getroffenen Vereinbarung erklärten Sie sich bereit, die zwischenzeitlich auf Ihrem Konto aufgolauf enon Betrüge kurzfristig auszu-gleichen, wofür wir Ihnen schon im voraus unseren Dank sagen« Vir sind der Hoffnung, daß durch diese Vereinbarung alle bisher .aufgetretenen Differenzen* endgültig bereinigt worden sind und daß damit einer weiteren guten geschäftlichen Zusammenarbeit keine Hindernisse entgegen stehen«M Die Beklagte hatte vor Empfang dieses Schreibens an die Klägerin ein Schreiben vom 3« Dezember 1953 gerichtet, das hinsichtlich der getroffenen Vereinbarung folgenden Inhalt hat: «Unter Bezugnahme auf die Besprechungen mit Ihrem sehr geehrten Herrn BflBi gestatten wir uns der guten Ordnung halber zu bestätigen unsere Abmachung, daß uns zur Abgeltung der Schäden mit Ausnahme der in FflMHHB sich ergebenen, über die noch verhandelt werden soll, der Betrag von DM 8.700,— vergütet wird.” / Pie Beklagte hat dein 8ehreiben der Klägerin vom 2 . , November "953 nicht widersprochen* Ih Pie Klägerin Kaivv^ die Be-' " klagte Posen im Werte von 8;:750 DM ohne Be re ohnung leiries Kaufpreises geliefert* Auf die aus der Zeit vor dem 16o lovember: 19eri;;;'XijLeferangeiiderentI<aufr--. preis;::unstreitig;9198.6* 18' PH betrug;, hat äie.Be klagte;1 nur am 8, Merz m959- der ^Betrag;von11ph3:lPPMvge2ahit^vl.:-; Pen" Restba.trag. von 8< Sie v kB. DM macht die Klägerin mit!' der Klage geltende Pie Beklagre will, mit Schadensersatz-a u.s pr ichen aufre ehren* die sie daraus herleitet* daß BleischkonseT-ven« die in von der Klägerin gelieferten :re: I)oseh ian. die 1 Qvoßeinkauf sge se llscha f t Peutscher : Konsum-r ; gehossenschaften ?mhHlin.:Rrarkfurt/Mainl (abgekürzt G-SG-):.V verkauft seien* von dieser als verdorben beanstandet w ord eh : s eien ■ undid ie se; Mange:P. aüf Pehie rn der B o s e n b e r uh a-'s In and gen i ehr - an d :,ä as Obem’iandesgerieHt haben . öie Beklagte zur Zahlung verurteilti: Mir der Revision v:er:folgtidis' ■ ihren Kla ge abw eisungsantrag v;eiter>, Pie Klägerin beaittrag't'die Revision zuruckzaweisen. id ungsp: r ahd&ffib' ";l i i:;-; -k-''"3:ii .ki,hl-^;-1 ; ■■■ p ‘ '1-. Bas/Berufungsgerichi geht -auf die angebliche S chad eh s e r s a tz f-or d e rung * die die Beklagte geltend macht, nicht ein. Es nimmt in Übereinstimmung - mit dem:Landgericht any daß aus, der Vereinbarung vom 16, November 195 — 5 ~ ein Ausschluß der Aufrechnungsbefugnis der Beklagten mit etwaigen Schadensersatzansprüchan aus der Lieferung von Posen an die CKBGr in zu entnehmen sei« Für einen solchen Willen der Parteien spreche, so meint das Berufungsgericht, der eindeutige Wortlaut, wonach die Beklagte sich verpflichtet habe, die zwischenzeitlich auf ihrem Kontp aufgelaufenen Betrüge kurzfristig auszugleichen. Über die von der Beklagten aufgero chits ten Ansprüche, die weder dem Grunde noch dem Betrage nach fest-gestanden hätten, habe zur gegebenen Zeit erneut verhandelt werden sollen« Der vereinbarte kurzfristige Ausgleich wäre nicht möglich gewesen, wenn die Klägerin mit der Begleichung ihrer Forderungen bis zur Feststellung der möglichen Schadenersatzansprüche aus den FMMHBP Lieferungen hätte warten müssen. Die Vereinbarung schließe daher eine solche Aufrechnung notwendig aus. Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung können nicht durchdrin; eh. Der Vergleich vom 16« November 1953 stellt einen Individualvertrag dar. Die Auslegung ist der Nachprüfung nur daraufhin zugänglich, ob sie denkgesetzlich möglich ist, keine Auslcgungsgrund-sütze verletzt und nicht gegen Verfahreasvorschriften verstößt. 1. * Die Revision trägt vor, die im Schreiben der Klägerin vom 21. November 1953 erwähnte Erklärung der Beklagten, sie sei bereit, die zwischenzeitlich äufge-laufenen Beträge kurzfristig auszugleichen, enthalte nach'dem klaron Wortlaut nichts weiter als die Zusage Hl 5 ”* either Zahlung innerhalb kurzer Trist4 Sie enthalte aber nicht die geringste Andeutung eines AufrcchnurgsVerbots« Die Revision will anscheinend die Verletzung des Auslegungsgrundsatzes rügen, daß gegenüber einem klaren und eindeutigen Wortlaut eine abweichende Auslegung unzulässig sei. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt indessen keineswegs gegen den klaren Wortlaut der Abrede vom 16. November 1953c Tin Ausschluß der Aufrechnung braucht nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden. Tr kann auch stillschweigend vereinbart sein. Tine solche stillschweigende Abrede in*der Zusage kurzfristiger Zahlungen zu sehen, verbietet der Wortlaut des Abkommens nicht. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist daher möglich. 2. Pehl geht auch die auf Verletzung des § 286 ZPO gestutzte Büge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß auf Grund der Vereinbarung beabsichtigt gewesen sei, die Kängelansprüche aus den 7JMHBHI Ideforangen gemeinsam festzustellen, und daß der'’Beklagten das Hecht zur Aufrechnung nicht verschlossen sein könnte, wenn nach Abschluß der Vereinbarung ihre Gegenforderungen unstreitig geworden odor doch schlüssig geltend gemacht seien oder die Parteien sic gemeinsam festgestellt hätten. Das Berufungsgericht geht unter Berücksichtigung dos eigenen Vorbringens der Beklagten ohne Bechtsirrtum davon aus, daß bei Vergleichsschluß am * 16. November 1953 die Ansprüche der Beklagten weder dem Grunde noch dem Betrage nach irgendwie festgestanden haben und daß sie noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in vollem Umfange streitig waren. Das Berufungs- % *** I «•» gericht hat. also nicht außer acht gelassen., daß die Beklagte alsbald nach dem 16* Kovercber 1953 ihre Gegenansprüche vorgebracht hat* £s legt Jedoch erkennbar zugrunde, daß bei Abschluß des Vergleiches die Parteien sine schnelle Klärung und Feststellung der angekündigten Ansprüche nicht erwartet hätten, und wertet diesen Umstand dahin, daß die Beklagte ihre Verpflichtungen habe kurzfristig begleichen sollen, ohne sich auf eine Auflehnung .berufen zu dürfen* Wie zu entscheiden wäre, wenn die Schadenersatzansprüche der Beklagten auf Grund Urteils oder Vereinbarung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des BerufungBfverfahrens festgestanden hätten oder unstreitig gewesen wären, kann dahinstehen, da diese Voraussetzungen gerade nioht vorliegen. 3« Pie Revision meint auch zu Uhreoht, das Berufungsgericht habe den Streitstoff deshalb nicht erschöpfend gewürdigt, weil es unbeachtet gelassen habe, daß die Klägerin sich erst mit dem in der letzten mündlichen Verhandlung vom 5* April 1956 überreichten Schriftsatz vom selben Tage auf den Ausschluß der Aufrechnung berufen habe» Auf einen Aufrochnungsausschluß zielte bereits das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 29- Uärs 1955, die Beklagte habe in der Folgezeit .neue Aufträge in Höhe von 9*986,48 Bid erteilt, aber Zahlung unter Berufung auf angebliche Gegenansprüche verwoigert, das lasse deutlich werden, daß sich die Beklagte nur einen Aufrech-nungavorwand habe schaffen wollen und damit arglistig gehandelt xiabe» Im Auflage- und Beweisbeschluß vom 12» April 1955 hatte daB. ^Landgericht u. a* darauf hingewiesen', daß nach der Behauptung der Beklagten der Klageforderung Lieferungen aus der Zeit vor dem 16« November *i955 zugrunde lägen und daß Sehadensersatzsnsprüche der Beklagten aus den Lieferungen anscheinend hätten'Vorbehalten bleiben und auf Ansprüche der Kläge^ rin (das im Beschluß stehende Wort "Beklagte” ist offensichtlich ein Schreibfehler) aus der Zeit vor dem 16. November 1953 nicht hätten verrechnet werden sollen« Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 26« April 1955? die Lieferungen lägen in der Tat vor dem 16* November 1953« Sa handele sich um einen Infomationefehlor* Gleichwohl sei ihre Bezahlung bei den Vergleichsvorhandlungen vereinbart worden* Bas bedeutete im Zusammenhang mit dem Hinweis des Auflagenbeschlusses erkennbar, es sei trotz der von der Beklagten geltend gemachten Schadens ersatzan-spriiehe gleichwohl die Barzahlung der vor dem 16. November 1953 erfolgten Lieferungen unter Ausschluß der Verrechnung vereinbart worden« Unter diesen Umständen enthält e Bi keinen Verfahrens verstoß, wenn das Berufungsgericht besondere Erwägungen darüber nicht anstcllt, daß die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 15« April 1956 wieder auf den Aufreohnungsaussohiuß zurückgekommen iat* XI* Bas Berufurgsurteil läßt auch aaoblichrechtliehe Fehler nicht erkennen« 1* Die Äovision glaubt, eine Vereinbarung über einen . Aufrochnungsausschluß sei nicht zustande gekommen« Ble • Beklagte habe die Abrode vom 16« November 1953 mit ihrem Schreiben vom 3« Bezember 1953 bestätigt* In ihm sei ein - Q - Einweis auf einen Ausschluß der Aufrechnung nicht enthalten * Das Bestätigungsschreiben der KLügei-iu sei ihr erst am 10» Dezember 1955 zugegangen. Beitlo Bestätigungsschreiben seien hinsichtlich der Vereinbarung Über das Aufrechnungeverbot voneinander abgewichen,, Biese Vereinbarung könne daher nicht Vertragsbestandteil geworden sein» Bie Revision geht indessen schon in der Annahme fehl; daß d.ss Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 3» Dezember 1953 einen von dem Vereinbarten abweichenden Inhalt habe» Bas Sohrsiben selbst sollte gar nicht den gesamten Vertragsinhalt wiedergebenj es befaßte sich vielmehr nur mit. .einem feil der Abreden; nämlich mit der Abmachung, daß zur Abgeltung der Sohäden mit Ausnahme der in VflHHi sioh ergebenden, über die noch verhandelt werder. solle, der Betrag von 8»700 Dü (in Wahrheit wohl 8075O Dü) vergütet werde» JBs erwähnt jedoch die unstreitig weiter getroffene Vereinbarung, daß die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Beträge kurzfristig ausgeglichen werden sollten, nicht» Wenn diese Abmachung übergangen ist, so beruht es überhaupt nicht darauf, daß die Beklagte der Auffassung gewesen ist, sie nicht getroffen zu haben» Aucb im Rechtsstreit hat sie diese Ansicht nicht vortreten» Pie hat vielmehr, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, ausdrücklich zugestanden, daß das Bestätigungsschreiben der £lägerin vom 21» November 1953 den Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen richtig wiedergibt. Hit Recht führt das Berufungsgericht daher aus, die Beklagte habe nichts darüber vorgetragen, daß etwas anderes, als im Schreiben vom 21» Woveraber 1953 wiedergegeben ist, vereinbart worden sei» Daher-geht die Schlußfolgerung, die die Revision aus dem Schreiben der Beklagten vom 3* Dezember A-0 1953 unter Verweisung auf die Hecht spr echung des Bundesgerichtshofes über widersprechende Bestätigungsschreiben sieht, fehl« Hie Beklagte war eines Widerspruches gegen das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 2U November 1953 nicht etwa deshalb enthoben, weil aus ihrem angeblich vor Empfang des Schreibens vom 21« November 1953 bereits abgesandten eigenen Schreiben vom 5« Dezember 1953 eindeutig die Erklärung hervorgegangen wäre, nur zu den darin enthaltenen.Bedingungen abgeschlossen zu haben» Vielmehr war sie zu einem Widerspruch nicht berechtigt, da das Schreiben der Klägerin dem Inhalt der Vereinbarung vom 16« November 1953 gerade entsprach« 2» Behl geht auch die Böge, das Berufiungsgericht habe den Inhalt der Berufungsbegründungsschrif t als Erklärung werten müssen, daß die Beklagte ihre am 16« November 1953 abgegebene Erklärung wegen Irrtums Über den Inhalt an-fechte« Hie Beklagte.will offenbar sagen, sie habe nicht gewußt, daß in der Zusage eines kurzfristigen Vergleichs die Erklärung liege, es solle mindestens bis zur urtoils-mäßigen oder vertraglichen Feststellung der Schedens-ersatzansprüche die Aufrechnung 'ausgeschlossen sein. Ob ein solcher Irrtum überhaupt einen Irrtum über den Erklärungsinhalt darstellen würde oder etwa nur einen rechtlich unbeachtlichen Irrtum über nicht gewünschte Rechtsfolgen eines gewollten Hechtsgeschäftes bildete, kann dahingestellt bleiben. Hie Berufungsbegründung enthält überhaupt nicht den Vortrag der eine Anfechtung wegen Irrtums tragenden Tatsachen. Soweit er sich auf den Willen der Beklagten bezieht, wird eusgeführt, die Höhe des "EfllflHW O Schadens” habe die Beklagte noch nicht ziffernmäßig r s . t * r • i/ I 1 t i p: > . > • ! < .. 1 i: ‘v. angebdii können« Es habe sich daher über diesen Schaden noch nichts Endgültiges sagen lassen. Mn Verzicht auf das Aufrechnungsrecht setze den Villen zu dem Verzicht voraus und dieser Wille' setze wiederum die Kenntnis von dem Umfang des Aufrechnungsrechtes, auf das verzichtet werden solle,- voraus* Es steche somit alles gegen einen solchen von der Klägerin zu beweisenden Verziohtswillen der Beklagten« Die Beklagte hat also nicht behauptet, daß sie darüber geirrt habe,* sich zur Zahlung unbeschadet des ächadensarsatzanspruches aus den üHB Ge schäften verpflichtet zu haben, sondern hat nur die - übrigens unzutreffende - Bechtsanaicht vertreten, die Vereinbarung eines Aufrechnmigsaussohlusses setze die Kenntnis der Höhe des Gegenanspruches voraus« Im übrigen wäre eine Irrtumsanfechtung auch nur begründet, wenn die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Valles nicht abgegeben sein würde« An einer solchen Behauptung fehlt es. Bas Berufungsgericht hat im anderen Zusammenhang darauf hingewiesen, daß dem versprochenen Ausgleich der Forderungen der Klägerin als Gegenleistung auch die Verpflichtung der Klägerin gegenttbergestanden habe, an die Beklagte unberechnete Bosen im Werte von 8*750 DU su liefern» Dieser Gegenleistung würde die Beklagte bei erfolgreicher Anfechtung der Vereinbarung verlustig gehen« Baß sie einen solchen Vorlust habe hinnchmen wollen, hat sie nicht vorgetragen« Uni;:r diesen Umständen stellt es keinen Bechtsveretoß dar, wenn das Berufungsgericht den Ausführungen der Berufungsbcgründung nicht die Erklärung entnommen hat, die Vereinbarung vom 16« November 1953 anfeohten und sie damit in vollem Umfange hinfällig machen zu wollen« fr 3« Die Revision meint ferner, die Grund sätze von Treu und Glauben hätten zu der Auslegung führen müssen, daß die Beklebte ungoaohtet der getroffenen Vereinbarungen sich der Aufrechnung wieder bedienen dürfe, nachdem sich herausgestellt habe, daß die ihr zustehenden Gegenansprüche die Klageforderung möglicherweise um ein Mehrfaches überstiegen« Diesen Umstand hat die Beklagte in der Berufungsbegründung auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage gewürdigt wissen wollen« Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsverstoß der Präge, auf welchen Betrag sich die Schadensersatzansprüche • _r. • aus den Geschäften belaufen könnten, keine Bedeutung beigemessen« Die Parteien mögen zwar davon ausgegangen sein, daß der Umfang des Schadens sich noch nicht übersehen lasse« Die Beklagte hat aber selbst nicht vorgetragen, daß man sich etwa nur einen ganz geringfügigen Schaden vorgestellt habe. Sie hat vielmehr mit Schriftsatz vom 16«* Oktober 1956 oinen am 22. Oktober 1953 gefertigten Aktenvermerk über eine vorläufige Schätzung des. Schadens 'überreicht, in dem es heißt, es sei mit erheblichen Gutschriften (zugunsten der Abnehmer der Beklagten) zu rechnen« Schäden und Ausfälle bei der GJSG sind in diesem Aktenvermerk bereits als unbekannte Größen mit einem Fragezeichen versehen. Unter diesen Umständen kann weder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben noch etwa im Hinblick auf die Bestimmungen des § 779 BGB davon äusgegangen werden, daß der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen hätte Zu berücksichtigen ist bei der Erwägung, welche Rolle die Höhe 6er Gegenansprüche gespielt haben könnte, auch, daß - • die Beklagte die Behauptung dor Klägerin, sie stehe wirtschaftlich so gut da» daß die Beklagte keine Gefahr laufe» mit berechtigten Forderungen auszufullen, nicht bestritten hat* Bas Berufungsgericht hat bei der Auslegung ferner mit Recht unter dem Gesichtspunkt von freu und Glauben in Betracht gezogen» daß die Beklagte treuwidrig handeln würde, wenn sie zwsr dis unberechneten Boscnlieferungen im Verte von 8*750 DM entgegennehme, denu aber die Zahlung der Schuld aus der vex'gleiehsweisen Regelung verweigere* Hach alledem verfolgt die Klägerin ein rechtsschutzwüräi-gos Interesse, wenn sie ihr vertragsmäßiges Recht durchsetzt, ohne auf die vielleicht noch längere Zeit in Anspruch nehmende gerichtliche Klärung der Schadenersatzansprüche der Beklagten zu warten* Eine Verletzung der Grund' sätzc von Treu und Glauben läßt das Berufuugsurteil nicht erkennen* 4« Soweit sich schließlich der Angriff der Revision dagegen richtet, daß .bei einem Ausschluß der Aufrechnung die Beklagte ihre Schadenscrsatzansprttche, da sie verjährt seien, nicht mehr verwirklichen könne, greift er ebenfalls nicht durch* Ob di6 Verjährung der angeblichen Schadensersatzansprüche der Beklagten durch die Geltendmachung der Aufrechnung -im vorliegenden Rechtsstreit nach § 209 Abs* 2 Hr. 3 BGB unterbrochen worden ist, kann dahingestellt bleiben. Sollte die Beklagte durch das Aufrechnungs-Verbot die Möglichkeit verloren haben, sich unter den Voraussetzungen der §§ 478, 479 BGB (vgl. § 390 Abs* 2 3GB) den Folgen einer Vex;jährung zu entziehen, so kann dies nicht dazu fUhrcn, etwa die «Vcreinbax’ung über den Aufrcchnungs-ausschluß wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben für unwirksam anzusehorx. Venn die Beklagte auf ein Aufrcchnungs* recht verzichtete, 00 war es ihre Sache, Ansprüche aus man-gelhfcften Lieferungen eo zu verfolgen, daß die Verjährung unterbrochen wurde. Schlossen die Parteien eine Aufrechnung aus und behielten sie die Regelung der Schedcnsersatzan-sprüche aus den sogenannten WttttKtttl Lieferungen ausdrücklich vor, so konnte unter Umständen in Präge stehen, ob der Beklagten etwa der Pinwand der unzulässigen Hechts-ausübtug zuzubilligen wäre, sofern die Klägerin bei Gel-tenöinachen der Schadens er satzanspr liehe durch die Beklagte die Pinrede der Verjährung geltend machen sollte. Die Vereinbarung wird aber dadurch, daß die Beklagte eine die Unterbrechung der Verjährung herbe if ährende Verfolgung ihrer Ansprüche unterlassen hat, in ihrer Wirksamkeit nicht berührt. III. Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 97 ZPO. Br. Groß wann Bundesrichter Br« Spieler Artl ist beurlaubt und ortsabwesend Br. Großmann Br. Mezger Br. Messner