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BGH

Gericht: BGH

Der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen die Kläger aus den beiden notariellen Urkunden vom 26. Im Umfang der Aufhebung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, auch die der Revision, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diese GmbH war alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der im Handelsregister Kflp eingetragenen WGA, Gesellschaft für Autosicherheit, Spezialgerät für den Autofahrer mbH & Co. KGH in KflB, als deren einzige Kommanditisten die beklagten Eheleute mit Einlagen von Sa. 15 000 DM eingetragen waren. Im Oktober 1970 verhandelten die Parteien erstmals über eine Übernahme der Anteile an den beiden Gesellschaften (GmbH und KG). November 1970 vereinbarten die Parteien privatschriftlich den Verkauf der Anteile an beiden Gesellschaften nebst Patenten, Geräten, Vorräten und Herstellungsmaschinen zu dem Kaufpreis von 500 000 DM, wobei die beklagten Eheleute eine Scheckzahlung von 50 000 Ml und den Erhalt von Wechseln über 120 000 TM schriftlich bestätigten. Januar 1971 erhoben die Kläger gegen den beklagten Ehemann den Vorwurf, sie seien bei den Vertragsverhandlungen über die Eigenschaften des Abgasentgifters arglistig getäuscht worden, der beklagte Ehemann müsse das Gerät unverzüglich so verbessern, daß es einsatzfähig und verwendbar werde. Das Berufungsgericht hat nur hinsichtlich des Feststellungsantrags, der im Revisionsverfahren nicht mehr verfolgt wird, gegen die Kläger erkannt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Verkauf aller Anteile eines Unternehmens sei nach den Regeln über den Sachkauf zu beurteilen, so daß die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff. 25) zutreffend hinweist - nicht damit in Einklang zu bringen, daß die Kläger in den notariellen Verträgen beträchtliche Verpflichtungen übernahmen, insbesondere den Beklagten Gewinnbeteiligungen von 1,— DM für Jedes verkaufte Gerät zusagten. Die Beklagten haben dafür einzustehen, daß dem von ihnen entwickelten Gerät diese Eignung nicht zukam, wie sich in der Folgezeit herausstellte* 3. Das Berufungsgericht hat in der Erhebung der Vollstreckungsklage die Geltendmachung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche gesehen und in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, bei Verkauf eines Unternehmens könne der Käufer nur Minderung des Kaufpreises, nicht aber Wandlung verlangen. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Minderung zur Folge gehabt, daß die Beklagten aus den notariellen Urkunden nicht mehr voll strecken können: Für ein mit erheblichen Verbindlichkeiten belastetes Unternehmen, dessen wesentlicher Geschäftsgegenstand eine kaufmännische Verwertung nicht ermögliche, für das die Kläger aber - unstreitig - mindestens 65.000,— DM bereits gezahlt hätten, sei bereits das erbracht, was die Kläger unter Berücksichtigung der vollzogenen Minderung geschuldet hätten. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Umfang der Minderung nicht aufgrund der hier konkret gegebenen Sachlage ermittelt und betragsmäßig festgestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn - was das Berufungsgericht hier angenommen hat - einiges dafür sprechen könnte, daß nach erfolgter Minderung eine Kaufpreisrestschuld nicht mehr besteht.

Zitierte Normen: § 123 BGB
BGBBerufungsgerichtMinderungParteiGerätKlägerKaufpreisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII 2R 40/76 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9. November 1977 S c h e i b 1 , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1
des Industriekaufmanns Helmut Hi
9
Iweg
m
2. der Kauffrau Ruthild H ebenda,
 geborene Li
9
Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den Fabrikanten Paul Hi
 WuflBHM-HaflBIH),
2.	die Ehefrau Irmgard Hi ebenda.
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
/
Der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen die Kläger aus den beiden notariellen Urkunden vom 26. November 1970 für unzulässig erklärt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, auch die der Revision, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die beklagten Eheleute waren alleinige Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 20 000 DM im Handelsregister Königswinter eingetragenen MGA, Gesellschaft für Autosicherheit, Spezialgerät für den Autofahrer mbHM. Diese GmbH war alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der im Handelsregister Kflp eingetragenen WGA, Gesellschaft für Autosicherheit, Spezialgerät für den Autofahrer mbH & Co. KGH in KflB, als deren einzige Kommanditisten die beklagten Eheleute mit Einlagen von Sa. 15 000 DM eingetragen waren. Die Geschäftstätigkeit der KG bestand - zu demindest ganz überwiegend - in der Herstellung und im Vertrieb eines als wDüsen-PassatM bezeichneten Abgas-Entgiftungsgerätes für Automotoren, das der beklagte Ehemann entwickelt und das die KG im April 1969 zu dem Patent angemeldet hatte.
Schon seit 1968 hatten die klagenden Eheleute in ihrem Betrieb Rohlinge für die Herstellung des MDüsen-PassatM gefertigt.
Im Oktober 1970 verhandelten die Parteien erstmals über eine Übernahme der Anteile an den beiden Gesellschaften (GmbH und KG). Am 19. November 1970 vereinbarten die Parteien privatschriftlich den Verkauf der Anteile an beiden Gesellschaften nebst Patenten, Geräten, Vorräten und Herstellungsmaschinen zu dem Kaufpreis von 500 000 DM, wobei die beklagten Eheleute eine Scheckzahlung von 50 000 Ml und den Erhalt von Wechseln über 120 000 TM schriftlich bestätigten. Die von vornherein vorgesehene notarielle Beurkundung
 
erfolgte am 26. November 1970 vor Notar	in
 Bd HcdHP in den vollstreckbaren Urkunden UR-Nr. flHP/fl (betreffend die GmbH) und 2066/70 (betreffend die KG), wobei für die GmbH-Anteile als Kaufpreis deren Nominalwert von 20 000 DM, für die Kommanditanteile dagegen unter Ansatz eines Ausgangswertes von 480 000 DM unter Berücksichtigung der hiervon abzuziehenden Passiven ein Betrag von netto 241 000 DM als Kaufpreis vereinbart wurde, der mit 100 000 DM in bar sofort, mit 141 000 DM durch Wechsel zu zahlen war. In den notariellen Verträgen vom 26. November 1970 verpflichteten sich die Kläger ferner, für Jeden verkauften DUsen-Passat 1 DM bis 1975 an die Beklagten zu zahlen, wobei die Kläger Mindestbeträge zusagten. Schließlich übernahmen sie persönlich näher bestimmte Verbindlichkeiten und unterwarfen sich auch insoweit in den beiden notariellen Urkunden der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Mit Schreiben vom 25. Januar 1971 erhoben die Kläger gegen den beklagten Ehemann den Vorwurf, sie seien bei den Vertragsverhandlungen über die Eigenschaften des Abgasentgifters arglistig getäuscht worden, der beklagte Ehemann müsse das Gerät unverzüglich so verbessern, daß es einsatzfähig und verwendbar werde. Dem widersprach der Beklagte. Mit Anwalt schreiben vom 2. April 1971 erklärten die Kläger die Anfechtung der notariellen Verträge (§ 123 BGB) und leisteten keine Zahlungen mehr. Nun voll streckten die Beklagten aus den notariellen Urkunden, worauf die Kläger in einem Arrestverfahren erreichten, daß die Beklagten erhaltene Wechsel über 12 000 DM an einen Sequester herausgaben.
 
Das Landgericht hat die Klage auf Unzulässig-keitserklärung der Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden sowie auf Feststellung der Schadensersatz? flicht der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nur hinsichtlich des Feststellungsantrags, der im Revisionsverfahren nicht mehr verfolgt wird, gegen die Kläger erkannt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstreben die Beklagten auch hinsichtlich des Verlangens auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils,
 Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil hält in den von den Parteien besonders umstrittenen Punkten der rechtlichen Nachprüfung Stand; indes ist wegen unrichtiger Anwendung des § 472 BGB seine Aufhebung geboten.
1.	1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Verkauf aller Anteile eines Unternehmens sei nach den Regeln über den Sachkauf zu beurteilen, so daß die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff.
BGB zu demindest entsprechende Anwendung fänden. Dem ist zuzustimmen (Senatsurteil vom 8. Januar 1975
- VIII ZR 124/73 = WM 1975, 230 m.N. sowie Hiddemann in WM 1977, 1242, 1243 m.w.N.).
2.	Zu folgen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß im vorliegenden Fall ein Fehler der Kaufsache im Sinne des § 459 BGB dargetan ist, so daß die Kläger die in § 462 BGB vorgesehenen Rechte geltend machen konnten:
 
Die Beklagten haben unstreitig die Beteiligung an den beiden Gesellschaften erworben, Mum so allein die Rechte an dem Gerät mit der Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung in die Hand zu bekommen”.
Wie das Berufungsgericht S. 23 seines Urteils - von der Revision nicht angegriffen - feststellt, war bei Abschluß der notariellen Verträge für beide Parteien die technische Verwertbarkeit des Geräts zweifelsfrei; diese Überzeugung der Parteien sei nicht dadurch berührt worden, daß sie damals schon von Fehlschlägen mit verschiedenen eingebauten Geräten gewußt hätten, denn diese Fehlschläge hätten auch auf Mängeln der benutzten Geräte oder auch darauf beruhen können, daß die Konstruktion noch ausreifen mußte.
Wenn das Berufungsgericht (BU S. 25) hieraus folgert, die Kläger hätten bei Abschluß der Verträge nicht etwa das volle Risiko übernommen und Gewährleistungsansprüche seien deshalb nicht vertraglich ausgeschlossen, so läßt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dem Hinweis der Revision auf die später zutage getretene und heute unstreitige technische Unbrauchbarkeit und wirtschaftliche Unverwertbarkeit des Geräts liegt eine fehlsame ex-post-Wertung der damaligen Verhältnisse zugrunde. Die Auffassung der Revision, Gegenstand des Kaufs sei lediglich etwas gewe-. sen, was erst in Zukunft einmal und nur möglicherweise technisch brauchbar und wirtschaftlich verwertbar sein werde, ist - worauf das Berufungsgericht (BU S. 25) zutreffend hinweist - nicht damit in Einklang zu bringen, daß die Kläger in den notariellen Verträgen beträchtliche Verpflichtungen übernahmen, insbesondere den Beklagten Gewinnbeteiligungen von 1,— DM für Jedes verkaufte Gerät zusagten. Die in diesem Zusammenhang
 
/
gegebene Mindestgarantie von Jährlich 65*000,— DM für das bereits am 1. Dezember 1970 beginnende erste Geschäftsjahr macht deutlich, daß die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine technisch brauchbare Vorrichtung, wenn nicht gar schon eine nahezu produktionsreife Neuentwicklung als gegeben ansahen. Die Beklagten haben dafür einzustehen, daß dem von ihnen entwickelten Gerät diese Eignung nicht zukam, wie sich in der Folgezeit herausstellte*
3. Das Berufungsgericht hat in der Erhebung der Vollstreckungsklage die Geltendmachung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche gesehen und in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, bei Verkauf eines Unternehmens könne der Käufer nur Minderung des Kaufpreises, nicht aber Wandlung verlangen. Die Kläger sind in der Revisionsinstanz einer in diese Richtung gehenden Begrenzung ihrer Gewährleistungsansprüche nicht entgegengetreten. Unbeschadet der Frage, ob eine Wandlung rechtlich hier überhaupt möglich gewesen wäre, können die Kläger sich deshalb nur noch auf die von ihnen erklärte Minderung berufen*
III. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Minderung zur Folge gehabt, daß die Beklagten aus den notariellen Urkunden nicht mehr voll strecken können: Für ein mit erheblichen Verbindlichkeiten belastetes Unternehmen, dessen wesentlicher Geschäftsgegenstand eine kaufmännische Verwertung nicht ermögliche, für das die Kläger aber - unstreitig - mindestens 65.000,— DM bereits gezahlt hätten, sei bereits das erbracht, was die Kläger unter Berücksichtigung der vollzogenen Minderung geschuldet hätten.
 
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Umfang der Minderung nicht aufgrund der hier konkret gegebenen Sachlage ermittelt und betragsmäßig festgestellt hat. Zwar zitiert das Berufungsgericht die Vorschrift des § 472 BGB, wonach bei Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, "in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde”. Die im Gesetz erfolgte abstrakte Fixierung des Maßstabes der Minderung und ihrer Auswirkung auf den Kaufpreis entbindet jedoch nicht von der richterlichen Pflicht zur Prüfung und Feststellung, welche Wirkung die Minderungserklärung im konkreten Einzelfall gehabt hat. Dies gilt auch dann, wenn - was das Berufungsgericht hier angenommen hat - einiges dafür sprechen könnte, daß nach erfolgter Minderung eine Kaufpreisrestschuld nicht mehr besteht. Auch in Fällen der letztgenannten Art muß den Parteien durch Richterspruch Klarheit verschafft werden, um welchen Betrag der Kaufpreis gemindert werden kann.
 
IV. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war deshalb die Sache zur Vornahme der gebotenen tatrichterlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Erst im erneuten Berufungs verfahren ist auch über die Kosten der Revision zu befinden, denn die Entscheidung hierüber hängt vom Ausgang des Rechtsstreits ab.
Braxmaier	Claßen	Hoffmann
 Wolf
Merz