BGH · VIII ZR 40/71 vom 08.03.1972
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Der Beklagte ist Konkursverwalter Über den Nachlaß des am 25* November 1966 gewaltsam zu Tode gekommenen Kaufmanns Herbert SH|> der u.a. als Handelsvertreter für die AdHR-GmbH HflHB tätig war. Am 23* November 1966 schloß Schänder mit dem Kläger einen Vertrag über die Lieferung von 10 000 Dosen "AIR FIX Reifenhilfen - eines von der Aflü GmbH vertriebenen Präparates zur Beseitigung von Löchern in Autoreifen - ab. Bereits vorher hatte der Kläger gegenüber der GmbH und dem Nachlaßpfleger den Vertrag vom 23. Die Berufung blieb, nachdem der Kläger seine Klageforderung im Hinblick auf den ihm inzwischen bekanntgewordenen Stand der von dem Beklagten geführten Konten auf 12 000 DM ermäßigt hatte, ohne Erfolg. I* Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß der Kaufmann S0IHIÜ den Kläger durch arglistige Täuschung zu dem Abschluß des Vertrages vom 23. Obwohl somit der Kläger durch rechtswirksame Anfechtung des Vertrages und der Übereignung der 18 000 DM an SflUII zunächst Eigentümer des Geldes geblieben sei, stehe ihm gleichwohl ein Aussonderungsanspruch (§ 43 KO) nicht zu, weil mit der Einzahlung des Betrages auf das Konto bei der Deutschen Bank diese gutgläubig Eigentum an den Banknoten erworben und auch behalten habe. Ein Ersatzaussonderungsanspruch (§ 46 KO) scheitere daran, daß, selbst wenn man den Rückforderungsanspruch des Schänder gegenüber der Bank als "Gegenleistung" i.S. des § 46 Satz 1 KO für die unrechtmäßige Veräußerung der Geldscheine durch Schänder an die Bank ansehen wollte, dieser Anspruch mit Einstellung in das zwischen der Bank und bestehende Kontokorrentverhältnis seine rechtliche Selbständigkeit verloren habe und daher - was Voraussetzung für eine Ersatzaussonderung sei - nicht mehr gesondert habe geltend gemacht werden können. Diese Banknoten befinden sich aber weder in der Masse, noch steht dem Kläger an ihnen jetzt noch ein Recht i.S. des § 43 KO zu. Daß damit auch die in Erfüllung des Vertrages vorgenommene Übereignung der Geldscheine als angefochten galt und der Kläger mithin gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an deren Eigentümer geblieben war, entspricht gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 70, 55; Soergel/Siebert, BGB 10. November 1966 dadurch verloren, daß Schänder durch die Einzahlung auf sein Konto bei der Deutschen Bank zu deren Gunsten als Nichtberechtigter über das Geld verfügt (§ 700 iVm §§ 607 ff BGB) und die Bank gemäß §§ 929, 932 BGB gutgläubig Eigentum an den Geldscheinen erworben hatte. wurde durch die spätere Anfechtungserklärung des Klägers gegenüber der AfHB-GmbH und dem Nachlaßpfleger nicht berührt. Die Befugnis zur Ersatzaussonderung setzt in einem Fall wie dem hier zur Entscheidung stehenden voraus, daß der spätere Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung individuell bestimmte Gegenstände, deren Aussonderung der Berechtigte im Konkurs gemäß § 43 KO hätte verlangen können, unbefugt und gegen Entgelt an einen Dritten veräußert hatte und die ihm aus dieser Veräußerung zustehende Gegenleistung bei Konkurseröffnung noch ausstand (Böhle-Stamschräder aaO § 46 An. 3 und 4 mit weiteren Verweisungen; BGH Urteil vom 2. Allerdings wird im Schrifttum - etwa von Hellwig (AcP Bd. 68 ß8857 , 217 ff, 224 f) und Jaeger/Lent (aaO § 46 Anm, 13) - die Ansicht vertreten, daß in Fällen, in denen der spätere Gemeinschuldner durch unbefugte Hingabe fremden Geldes einem Dritten ein Darlehen gewährt hatte, die Übereignung des Geldes als "Veräußerung" und die RUckgewähr durch den Darlehensnehmer als "Gegenleistung" i.S, des § 46 Satz 1 KO anzusehen sei und der Berechtigte daher, sofern bei Konkurseröffnung das Darlehen noch nicht zurückgezahlt war, im Wege der Ersatzaussonderung von dem Konkursverwalter die Abtretung des Rückgewähranspruchs verlangen könne« Es bedarf hier keiner Prüfung und Entscheidung, ob diese weite Auslegung des § 46 Satz 1 KO dem gesetzgeberischen Zweck dieser Vorschrift gerecht wird (vgl« dazu RGZ 98, 143 und die dort angezogenen Materialien) und ob sie insbesondere auch Fälle erfaßt, in denen - wie hier -der spätere Gemeinschuldner unbefugt fremdes Geld auf sein eigenes Bankkonto eingezahlt, damit Bargeld in Buchgeld umgewandelt und ein entsprechendes Guthaben bei der Bank erworben hat (§ 700 in Verb« mit §§ 607 ff BGB)« Denn auch wenn man der vorgenannten Ansicht folgt, so würde doch jedenfalls im vorliegenden Fall eine Ersatzaussonderung daran scheitern, daß der dem späteren Gemeinschuldner aus der Bareinzahlung gegenüber der Deutschen Bank zustehende Rückzahlungsanspruch nach der Einstellung in das unstreitig zwischen Bank und Bankkunden bestehende Kontokorrent (§§ 355 ff HGB) seine rechtliche Selbständigkeit als Einzelforderung verloren hatte und damit bei Konkurseröffnung ein abtretbares Recht auf die Gegenleistung (§ 46 Satz 1 KO) nicht mehr bestand« Dabei kann auf sich beruhen, ob - wovon das Berufungsgericht ausgeht - zwischen dem späteren Gemeinschuldner und der Bank ein sogenanntes "Staffelkontokorrent" vereinbart und damit die Rückzahlungsforderung bereits unmittelbar mit der Einstellung in die laufende Rechnung als Einzelforderung untergegangen war (BGHZ 50, 279; Pikart WM 1970, 866 mit weiteren Verweisungen), oder ob, auch wenn die Voraussetzungen eines Staffelkontokorrents nicht gegeben waren, der Rückzahlungsanspruch mit der Einstellung in die laufende Rechnung deswegen einer Ersatzaussonderung nicht zugängig war, weil er während des Bestehens des Kontokorrentverhältnisses nicht mehr selbständig abgetreten werden konnte (Baumbach/Duden, HGB 19. Es entspricht gerade dem Vesen des Kontokorrents, daß die in die laufende Rechnung auf genommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderung untergehen und den Beteiligten nur ein etwaiger Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis als neue, auf selbständigem Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung verbleibt (RGZ 125* 411, 416; BGHZ 26, 142, 150; 50, 277, 279). November 1967 - entsprechend der Regelung in § 355 Abs. 2 HGB und der banküblichen Praxis - erstellt und ein entsprechendes Saldoanerkenntnis abgegeben worden ist, stellt auch die Revision nicht in Abrede. November 1966 entsprechender Rück Zahlungsanspruch nicht mehr zu, so ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 46 Satz 1 KO für eine Ersatzaussonderung, die lediglich einen Anspruch auf Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung gewährt, schon begrifflich kein Raum. tretende Erstattung des Wertes der Gegenleistung an den Kläger - etwa durch Überweisung eines entsprechenden Teiles des durch das Saldoanerkenntnis festgestellten Bankguthabens an ihn - wäre aber mit dem Wesen der Ersatzaussonderung nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat den Interessenwiderstreit zwischen dem durch rechtswidrige Maßnahmen des späteren Gemeinschuldners geschädigten Aussonderungsberechtigten einerseits und der Gläubigergesamtheit andererseits dahingehend geregelt, daß dem Aussonderungsberechtigten als Ersatz für seine vereitelten AussonderungsansprUche der möglichst ungeschmälerte Zugriff auf diejenigen Ansprüche eröffnet wird, die der Gemeinschuldner im Zusammenhang mit der unbefugten Verfügung erworben hat (Mentzel/Kuhn aaO § 46 An. 1) • Besteht ein solcher Anspruch bei Konkurseröffnung dagegen nicht mehr - etwa weil die Gegenleistung dem späteren Gemeinschuldner bereits zugeflossen oder, wie hier, der Anspruch auf sie aus anderen Gründen untergegangen ist - , so müssen die Belange des ursprünglich aussonderungsberechtigten Gläubigers hinter den Interessen der Gläubigergesamtheit an einer möglichst gleichmäßigen und umfassenden Befriedigung aus der Konkursmasse zurücktreten; er ist dann c) Richtig ist allerdings, daß die Rechtsprechung in eng begrenztem Umfang den Parteien eines Kontokorrentverhältnisses das Zurückgreifen auf die Einzelforderungen auch nach bereits erfolgter Saldoanerkennung zugebilligt hat, wenn ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an einer gesonderten Geltendmachung dieser Forderungen besteht und insbesondere die in der Saldoanerkennung liegende Novation für die Beteiligten zu wirtschaftlich unsinnigen und mit der Kontokorrentabrede nicht beabsichtigten Folgen führen würde (RGZ 162, 244; 164, 212; BGH Urteile vom 21. Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese Grundsätze - entwickelt für Fälle, in denen für eine Einzelforderung ein Konkursvorrecht oder eine Aufrechnungsbefugnis in Anspruch genommen wurde - auch auf die Frage der selbständigen Abtretung von Einzelforderungen Anwendung finden können und insbesondere den Besonderheiten eines Bankkontokorrents Rechnung tragen.