BGH · VIII ZR 40/65 vom 24.05.1967
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1967 unter Mitwir« kung des Senatspräsidenten Dr® Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Meager, Dr® Weber, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt; wa 50 ha großen Gelände, in dem auch ein für die Zementfabrikation geeignetes Kreidevorkomraen liegt® Auf dem benachbarten Gelände betreibt die P^^H^-Zementfabrik HfmB Zementwerk® Anfang November I960 suchte der Makler Ma^m die Beklagte an ihrem Hauptsitz in auf und bot ihrem Direktor seine Dienste für einen Verkauf des B^HB Grundbesitzes an® Über das Ergebnis dieser Verhandlung sind die Parteien sich nicht einig® Je- Als dies die Zemontfabrik von dritter Seite erfuhr, nahm sie sofort direkte Verhandlungen mit der Beklagten auf und kaufte durch notariellen Kaufvertrag vom 8. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, zwischen Ma(^B und der Beklagten sei verbindlich vereinbart worden, die Beklagte solle beim Abschluß eines Kaufvertrages mit einem von naehgewiesenen oder vermittelten Käufer "nach Möglichkeit11 dafür sorgen, daß der Käufer/Ma(|^^ eine Provision zahle Q Das sei - so führt das Berufungsgericht aus - kein Maklervertrag, sondern allenfalls ein ähnlicher Vertrag besonderer Art, weil zu einem Maklervertrag begriffsnotwendig ein Provisionsversprechen des Auftraggebers gehöre« Ob die Beklagte ihre Verpflichtung gegenüber Ma^^l schon dadurch erfüllt habe, daß sie bei den Kaufverhandlungen - was un~ 2« Gibt ein Grundstückseigentümer einem Makler ein Grundstück mit der Klausel an die Hand,, daß dieser eine Provision auf jeden Pall nur vom Käufer erhalten solle, so kann das einen verschiedenen Sinn haben« Es kann einmal - und das ist für den Makler die günstigste Möglichkeit - heißen, der Verkäufer werde nur verkaufen, wenn der Interessent zugunsten des Maklers eine Provisionsverpflichtung eingeheo Der Sinn einer solchen Klausel kann aber auch sein, der Eigentümer werde sich gegenüber dem Kaufinteressenten für die Übernahme einer solchen Provisionsverpflichtung einsetzen oder jedenfalls dem Makler die Gelegenheit geben, das seinerseits zu tun« Schließlich ist es auch nicht ausgeschlossen, die Klausel so auszulegen, daß der Auftraggeber es ohne irgendeine eigene Verpflichtung dem Makler überläßt, dafür zu sorgen, wie er zu seiner Provision kommt, ihm also lediglich die Chance gibt, eine solche zu verdienen« Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des ges diese Möglichkeiten erschöpfend behandeln, kann auf sich beruheno Denn jedenfalls trägt seine weitere Begründung das Urteil, Ma^^fe*18^6 nicht die Zementfabrik als Interessentin nachgewiesen, und seine Vermittlungstätig-lceit sei für das Zustandekommen des Kaufvertrages nicht ursächlich gewesen«, 3« Erteilt ein Grundstückseigentümer einem Makler einen Auftrag unter einer Klausol der hier vorliegenden Art, so bezweckt er damit, eine Provisionsverpflichtung auszuschalten, dio ihn sonst treffen würde«, Die Vereinbarung soll also ausschließlich den Auftraggeber günstiger stellen als er stehen würde, wenn er einen gewöhnlichen Maklervertrag geschlossen, also dem Makler für den Nachweis eines Käufers oder für die Vermittlung des Kaufvertrages eine Provision versprochen hätte« Daraus ergibt sich als Sinn einer solchen Klausel - wie immer sie im einzelnen auszulegen sein mag daß der Auftraggeber von jeder Verpflichtung jedenfalls dann frei sein soll, v/enn er aufgrund eines gewöhnlichen Maklerauftrages nicht provisionspflichtig ge-v/orden v/äre« In diesem Sinne kann, wie es das Berufungsgericht {BU So 14) tut, von einer sinngemäßen Anwendung der für den gev/öhnlichen Maklervertrag geltenden Grundsätze gesprochen Y/erden« 4» Der Naohweisroakler verdient seine Provision dadurch, daß er dem Auftraggeber einen Interessenten für das vom Auftraggeber angestrebto Geschäft benennt« Kennt der Auftraggeber den Interessenten als solchen schon, so fehlt es an einer NachY/eistätigkeit, so daß sich die Präge nach der Ursächlichkeit einer solchen Tätigkeit nicht mehr stellt« Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, die Beklagte habe schon vor dem Auftreten MaflHB8 mGhr^acl1 mit der Zementfabrik Besprechungen über einen Verkauf des Geländes gehabt, und diese sei ihr als mögliche Käu~ ferin des Kreide Vorkommens seit mehr als 50 Jahren bekannt gewesen« Daraus durfto das Berufungsgericht den Schluß ziehen, daß im vorliegenden Fall eine Nachweistätigkeit im Sinne des § 652 BGB, die gegebenen« falls einen Provisionsanspruch hätte auslösen können, überhaupt nicht entfaltet hat«, tan o Weitere Voraussetzung für einen Provisionsanspruch Ma^l^s wäre, daß soine Tätigkeit für den Abschluß des Vertrages vom 8, Juli 1961 zwischen der Beklagten und der Zemontfabrik ursächlich war, wobei nach allgemeiner Meinung Mitursächlichkeit genügen würde«. die Zementfabrik als Interessentin für das Gelände zu gewinnen, sei gescheitert gewesen, als diese ihm durch das Schreiben vom 28« Februar 1961 eine endgültige Absage erteilt habe« Zum Abschluß mit der Zementfabrik sei es schließlich - so das Berufungsgericht - nur deshalb noch gekommen, weil diese in der von der Beklagten selbst gewonnenen Hamburger Firma einen ernstzunehmenden Konkurrenten für ihr Zementwerk gesehen habe, den sie habe ausschalten wollen«, Gegen diese Feststellungen, deren Richtigkeit sich aufdrängt, hat die Revision nichts Beachtliches vorzubringon gewußt«, Die Tatsache, daß Mq^U| der Zementfabrik gewisse Unterlagen über das Kauf Objekt zur Verfügung gestellt hat - die im üb-rigen nach der Feststellung des Berufungsurteils der Zementfabrik im wesentlichen bereits bekannt waren zwang das Berufungsgericht nicht dazu, die Tätigkeit Ma^^^s als mitursächlich anzusehen0 Abgesehen davon, daß dem Revisionsgericht die Überprüfung einer tatsäch-liehen Feststellung auf ihre Richtigkeit grundsätzlich verschlossen ist, handelt es sich bei der Feststellung, die Vermittlungstätigkeit eines Maklers sei mitursächlich geweson, nicht um die Feststellung einer naturgesetzlichen Kausalität, die immer eindeutig zu bejahen oder zu verneinen sein mag, sondern um die Frage, ob der Dritte durch die Tätigkeit des Maklers in seinem Entschluß motiviert worden ist«, Die Beantwortung einer solchen Frage enthält immer auch ein Element des Abwägens. daß Ma^|^, hätte er< mit der Beklagten einen gewöhnlichen Maklervertrag gehabt, die Voraussetzungen eines Provisionsanspruches nicht erfüllt habe« Damit entfällt auch jeder Anspruch aus einem Vertrag, wie ihn Ma^|^ mit der Beklagten geschlossen hat*