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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 15- Januar 1963 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 776^,90 Kronen dänischer Währung in Deutscher Mark nebst Zinsen hiervon verurteilt worden ist« ZG Schnittflecken aufwies, schlecht roch und säuerlich schmeckteo Der Waggon Nr<> dlB für M^^ stand beim Zollamt (in IflflHHBI ?) vom l®9 Mai abends 22 Uhr Ms 19« Mai morgens 5 Uhr» Nach seiner Ankunft in Mfli untersuchte der Tierarzt und Schlachthof direkt or Dr. ChlHHI^P die Beschaff fenheit der V/are am Dienstag, dem 21»Mai 1957» &r bescheinigte, daß das Fleisch in einem schmierigen Zustand war, während die Kälber noch einwandfrei waren» Am 2o» und am 21. Die Klägerin hielt der Beklagten auf die Bügen entgegen, die Ware sei einwandfrei und ordnungsgemäß versandt worden» Die Beklagte hätte in A£HI eine Waggonkontrolle vornehmen lassen sollen, ein Verderb der Ware wäre durch rechtzeitige Nacheisung (Ergänzung des Eisvorrats in den Waggons) vermieden worden» Auf den Kaufpreis von zusammen 97 22^,9o dKr zahlte die Beklagte Mitte Juni 1957 79 5°o dKr, die sie aus dem Weiterverkauf der nicht beschlagnahmten Stücke und der teils durch Ausschneiden verbesserten Ware erzielt haben will« B. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe der Beklagten Ware von guter Beschaffenheit in ordnungsgemäßer Verladung gelieferto Der in und DitfHHfc fest-gestellte Schaden sei darauf zurückzuführen, daß die in unmittelbarer Nähe des deutsch-französischen Grenzübergangs ansässige Beklagte es unterlassen habe, die ihr nach den gesamten Umständen obliegende rasche Grenzabfertigung und Entladung der Waggons zu betreiben, die in zügigem Transport bis zur französischen Grenze gelangt seien. am 19» Mai 1957 urn 9 Uhr untersucht hat« Dabei hält das Berufungsgericht den Umstand nicht für erheblich9 daß in dem Wagen für Dil^HHHB unstreitig aus NäHW stammende Hinterviertel von Ochsen enthalten waren-, die noch am Tage der Schlachtung3 dem 15® Mai 1957» verladen worden waren-, obwohl nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eine Kühlzeit von 2h Stunden vor der Verladung die Norm sei. Denn die Klägerin habe-, so führt das Berufungsgericht aus3 mit einer zügigen Entladung der Ware rechnen dürfen-, so daß eine unter der Normalzeit liegende Kühlung als ausreichend erschienen und deren Mitursächlichkeit für den stärkeren Verderb des für DiflHHHBfc bestimmten Fleisches der Klägerin nicht zur Last zu legen sei. Mai 1957» das von dem Berufungsgericht nur unzureichend gewürdigt worden sei-, die Verpflichtung herleiten., auch für die unverzügliche Beförderung des Fleisches Über die deutsch/französische Grenze zu sorgen« Die Rüge der Revision* das Berufungsgericht habe das Bestätigungsschreiben insoweit nur unvollständig gewürdigt und ihm die goltend gemachte Verpflichtung entnehmen müssen9 kann keinen Erfolg haben« BGB tritt allerdings nur dann ein, wenn es sich um eine ordnungsmäßige Versendung handelt» Wenn es in dem Bestätigungsschreiben heißt, die Klägerin werde, wie vereinbart, alles mögliche tun, die Waggons noch Donnerstag oder Freitag frUh über die Grenze zu schaffen, so ist damit, wie sich aus der Zeitbestimmung und dem Zusammenhang auch für die Eeklagte erkennbar ergab, die dänisch/deutsche Grenze gemeint Bin bestimmter Zeitpunkt der Abfertigung der Waggons an der dänischen Grenze ist damit nicht zugosichert» Die Revision rügt daher in diesem Zusammenhang zu Unrecht, die Klägerin habe dafür einzustehen, daß die Waggons nicht schon Freitag früh Über die deutsch/dänisehe Grenze gegangen seien» früh Uber die Grenze zu schaffen» Damit ist noch keine bestimmte Abgangszeit zugesichert worden» Die Beklagte hot dem Bestätigungsschreiben nicht widersprochen und muß daher die darin bestätigte Vereinbarung in diesem Sinne gegen sich gelten lassen» Die Bezugnahme auf das Zeugnis des Buchhalters der Beklagten läßt nicht erkennen, daß der Zeuge Uber die getroffene Vereinbarung mehr bestätigen sollte, als sich aus dem Bestätigungsschreiben der Klägerin entnehmen läßt» Die Revision hat insofern auch keine RUge aus § 139 ZPO erhoben» Danach liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht zu diesem Punkt keinen Zeugenbeweis erhoben hat» Beförderung des Fleisches über die deutsch/französische Grenze zu Überwachen und für eine unverzügliche Abfertigung auf französischer Seite zu sorgen» Deshalb ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin mangels anderer Vereinbarung mit der Versendung der Ware die ihr.obliegende Leistung bewirkt hat (BGHZ 12, 267), sofern die Versendung ordnungsgemäß vorgenommen worden ist» Eine Verzögerung der Abfertigung an der deutsch/französischen Grenze ging daher nicht zu Lasten der Klägerin*» § 286 ZPO ist nicht verletzt» 3» Weiter meint die Revision, es sei Sache der Klägerin gewesen, dafür zu sorgen, daß an der französischen Grenzstation das Eis in den Waggons in ordnungsmäßiger Weise ergänzt werde» Auch insoweit kann ihr nicht gefolgt werdend Nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts hätte eine Ilacheisung des im MefllP Wagen befindlichen Fleisches an der deutsch/französischen Grenze nur deshalb vorgenommen werden müssen, weil sich die dortige Grenzabfertigung und die Entladung dieses Wagens, für deren zügige Durchführung zu sorgen Sache der Beklagten war, in Auch diese Rügen sind unbegründet« ReflHB hat in seiner Aussage vom *+« März 1958, auf die sich die Revision bei ihrer Rüge bezieht, zwar erklärt, gewöhnlich werde an der deutsch/ französischen Grenze eine neue Kontrolle durch einen Spediteur durchgeführt» Nach den Anweisungen, die die Speditionsfirma von der Klägerin erhalten habe, habe indes kein Spediteur die Waggons an der deutsch/französischen Grenze prüfen sollen* Der Zeuge hat aber nicht erklärt, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, dem von ihr beauftragten Spediteur eine solche Weisung zu erteilen* Die Klägerin hatte dazu vorgetragen, sio habe die Speditionsfirma in nicht entsprechend angewiesen, weil die Nacheisung an der französischen Grenze Sache der Importfirma sei* Es ist entgegen der Revision kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen ReflHMI nicht entnommen hat, daß getreten ist» Mit Schriftsatz vom 3°° August 1958 S0 lo hat die Klägerin ferner ergänzend darauf hingewiesen, daß sie die Beklagte durch Telegramm, aufgegeben am l6o Mai um 22,28 Uhr, über die genaue Bezeichnung der Waggons und die Spezifizierung der Ware nach Stückzahl und Gewicht unterrichtet habe» Die Klägerin hat dabei Vorlage des Telegramms durch die Eeklagte verlangt« Diese hat das Vorbringen der Klägerin in diesem Punkt jedoch übergangen, wie die Klägerin der Beklagten im Schriftsatz vom 1^® Februar 1959 S®3 entgegengehalten hat« Die Behauptung der Revision, die Beklagte habe die telegrafische Mitteilung vom 16® Mai bestritten, kann daher schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben® Ihr steht zudem die Feststellung im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des Berufung.surteils entgegen, die sich ersichtlich auf die telegrafische Benachrichtigung bezieht® 5® Die Beklagte hatte weiter vorgetragen (Schriftsatz vom 2® Mai 1962 - So 11 -), ihr Inhaber sei der Meinung gewesen, daß die Verkäuferin für die Nacheisung sorge; aus Frachtbriefen über frühere Lieferungen aus Dänemark habe er entnommen, daß an der deutsch/französischen Grenze die Waggons ohne Zutun der Beklagten durch den vom Verkäufer beauftragten Spediteur nachgeeist wurden® Danach’müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin in EflHl (deutsche Seite) oder in (französische Seite) eine Nacheisung hätte veranlas- Weitere Rügen der Revision beziehen sich darauf, daß die Klägerin in den für DiMHHIB bestimmten Wagen 2o Och« senhinterviertel und 2o Färsenhinterviertel aus dem Schlachthof in NflMl in einen vorgekühlten Waggon verladen ließ und daß sich darunter Stücke befanden, die aus einer erst am Tage der Verladung (15« Mai 1957) vorgenommenen Schlachtung stammten und die daher entgegen der Ankündigung der Klägerin in dem Bestätigungsschreiben vom l1*« Mai 1957 nicht einen vollen Tag vor der Verladung durchgekühlt waren, sondern nach nur 12-stUndiger Kühlung verladen wurden« Das Berufungsgericht nimmt an, daß dem Waggon für DiflIHBfe Ochsenhinterviertel aus der Schlachtung von 15 Ochsen in NflHHHi vom 15« Mai 1957 beigeladen worden sind, die nur 12 Stunden gekühlt waren* Es nimmt ferner an, eine Kühlzeit von 2b Stunden sei die Norm, wie die Klägerin selbst vorgetragen habe«, Auch sei die größere Verderbnis der Ware in dem DifllUHBil Waggon auf die zu km ze Kühlung des Fleisches zurückzu führen«, Dann ist es rechtlich nicht haltbar5 wenn das Berufungsgericht die eingetretene Verderbnis von Fleisch deshalb der Klägerin nicht an-lasten will, weil sie mit einer zügigen Entladung der Ware durch die Beklagte habe rechnen dürfen, so daß eine unter der Normalzeit liegende Kühlung ihr als ausreichend habe erscheinen können* Dabei ist verkannt, daß die Klägerin für die Verderbnis schon dann eintreten muß, wenn die Ver- sendung unter der Norm/gekühlten Fleisches dom Inhalt des Vertrages widersprach«, Es kommt darm nicht darauf an, ob die Klägerin damit gerechnet hat, die Kühlung des Fleisches und die Vereisung der Waggons werde genügen, um die Transporl gefahr zu überwinden» Ein Irrtum in dieser Hinsicht geht vielmehr dann zu Lasten der Klägerin» Bei der Bestimmung ihrer Vertragspflichten muß berücksichtigt werden, daß die Klägerin in dem Bestätigungsschreiben vom lha Mai 1957 der Beklagten mitgeteilt hat, es sei nach dem Schlachten ein längeres Durchkühlen (von einem Tage) vor der Verladung des Fleisches notwendig» Demnach durfte die Beklagte mit einer entsprechenden Handhabung bei der Bereitstellung dos Fleisches für die Versendung rechnen» Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist.davon auszugehon, daß die Sendung keine oder weniger verdorbene Waro enthalten hätte, wenn dieses Fleisch der Norm gemäß gekühlt worden wäre» Die Begründung des Berufungsurteils rechtfertigt daher nicht die Ablehnung der Minderungseinrede der Beklagten hinsichtlich der Ware des Waggons Nr» 25 613» Insoweit muß das Borufungsurteil aufgehoben werden» Das Berufungsgericht wird auch gegenüber dem Einwand der Beklagten, sie habe in dieser Beziehung keine Pflichten versäumt, zu prüfen haben, ob die Klägerin unter den Hinsichtlich der Ware im Waggon für DiVBMHBl bezieht sich die Minderungseinrede der Beklagten auf 21 Hinterviertel im Gewicht von loo5 kg, die gänzlich verv/orfen werden mußten, und auf 323 kg Fleisch, die aus den übrigen 96 Hin-terviorteln (von Ochsen und Färsen) herausgeschnitten und verworfen worden sind» Der Sachverhalt bedarf insoweit noch einer weiteren Aufklärung durch den Tatrichter» Dabei wird auch der von der Klägerin angetretene Beweis zu erheben sein, daß auch schon eine 12-ständige Kühlung des Fleisches wegen des geringeren Umfanges der dänischen Ochsenhinterviertel für den Transport bei dessen vertragsmäßiger Durchführung ausreichend gewesen sei» Ferner wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob und inwieweit die beanstandeten Stücke aus den Schlachtungen in NMIMH stammen können» Dabei wird zu beachten sein, daß nach der Verladeübersicht (Hülle Bl. 5*0 in den Waggon DiflflHHfe aus den Schlachtungen in NMB nur 2o Ochsenhinterviertel im Gesamtgewicht von l2lo kg verladen worden sind, wahrend nach den Feststellungen im Berufungsurteil 21 Ochsenhinterviertel gänzlich verworfen worden sind.

WareFleischgrenzenBerufungsgerichtKlägerinRevisionWaggon

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 1+33» ^7 Abso 1, M-59 Abs» 1, lf8o
Beim Versendungskauf hat der Verkäufer für den während des Transports eingetretenen Verderb der Ware einzustehen, wenn dieser darauf beruht, daß die Ware bei der Versendung nicht die ilir den vertragsmäßigen Transport erforderliche Haltbarkeit hatte (hier: hinreichende Kühlung frischgeschlachteten Fleisches)o
BGH, UrtoVo l*f« Oktober 1961* - VIII ZR W63 - 0LG Saarbrücken
HG Saarbrücken
VIII ZR W63 Verkündet
 am l^fo Oktober 196*+ Klett,
 Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Gebrüder SfflBB, Fleisch- und Schlachtvieh-großhandlung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Gilbert in	(Saar),	Schlachthof,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» B.«»
gegen
 die Firma PrJl^^fcJjmport Company, Fleisch-Export, in
 vertreten durch ihren In»
haber Marinu s SmBSV^^
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevoliniächtigter: Rechtsanwalt -
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom IM-« Oktober 196*+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr« Mezger und Mormann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 15- Januar 1963 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 776^,90 Kronen dänischer Währung in Deutscher Mark nebst Zinsen hiervon verurteilt worden ist«
Tatbestand:
Die Beklagte9 eine im Saargebiet ansässige Händelsgese 11«= schaft3 bestellte fernmündlich am Dienstag, dem lJ+o Mai 1957, bei der Klägerin, einer dänischen Fleischgroßhandlung mit Sitz in Kopenhagen, von der die Beklagte bereits Fleischwa-ren bezogen hatte, zwei Waggons Frischfleisch (Hinterviertel von Ochsen und Färsen sowie Kälber) zur Lieferung "franco dänische Grenzstation" an Abnehmer der Beklagten nach CflHIfe und 34HHHD (DidU). Die Ware sollte noch in dieser Woche geliefert werden» Die Klägerin bestätigte die Bestellung mit Schreiben vom IV. Mai 1957*» wobei sie versprach, die Waggons noch Donnerstag Abend oder Freitag früh über die deutsch-dänische Grenze zu schaffen» Am Abend des 16« Mai 1957 (Donnerstag) gingen beide Waggons mit Sammelladungen von Vp|p aus in Richtung dänische Grenzstation	ab»	Die
 Klägerin setzte die Beklagte mit Telegramm vom 16» Mai 1957 hiervon in Kenntnis» Die Waggons trafen am Freitag, dem 17»Mai 1957, früh in PflflH^ein» Sie wurden hier von der Speditionsfirma Andreas AflHHP übernommen, welche die Waggons kontrol? lierte, eine Ergänzung des Eises vornehmen ließ und ihre Abfertigung am selben Tage veranlaßte» Beide Waggons trafen am Sonnabend, dem 18. Mai gegen Abend im französischen Grenzbahnhof A(|0 ein« Hier wurde der für M^p bestimmte Waggon am 18. Mai, l8»3o Uhr und der für DiPPHHB bestimmte am 19»
Mai um 9 Uhr von dem beamteten Tierarzt Rp^ untersucht und nicht beanstandet.
Der Waggon Nr. 25 613 für DJMmilMBi blieb fast 2V Stunden auf der Zollstelle» Am Montag, dem 2o. Mai 1957,untersuchte der Tierarzt BpIBp im Bahnhof Diflm seinen Inhalt. Er bescheinigte, daß ein Teil des Fleisches, nämlich die Hinterviertel, einen unfrischen Eindruck machte, schwär-
-* 3 “
ZG Schnittflecken aufwies, schlecht roch und säuerlich schmeckteo Der Waggon Nr<> dlB für M^^ stand beim Zollamt (in IflflHHBI ?) vom l®9 Mai abends 22 Uhr Ms 19« Mai morgens 5 Uhr» Nach seiner Ankunft in Mfli untersuchte der Tierarzt und Schlachthof direkt or Dr. ChlHHI^P die Beschaff fenheit der V/are am Dienstag, dem 21»Mai 1957» &r bescheinigte, daß das Fleisch in einem schmierigen Zustand war, während die Kälber noch einwandfrei waren» Am 2o» und am 21. Mai 1957 rügte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Beschaffenheit der Ware» Sie sei zu dem Teil schmierig (klebrig) grün und grau, schlecht verladen und unzureichend konserviert. Die Klägerin hielt der Beklagten auf die Bügen entgegen, die Ware sei einwandfrei und ordnungsgemäß versandt worden» Die Beklagte hätte in A£HI eine Waggonkontrolle vornehmen lassen sollen, ein Verderb der Ware wäre durch rechtzeitige Nacheisung (Ergänzung des Eisvorrats in den Waggons) vermieden worden»
Auf den Kaufpreis von zusammen 97 22^,9o dKr zahlte die Beklagte Mitte Juni 1957 79 5°o dKr, die sie aus dem Weiterverkauf der nicht beschlagnahmten Stücke und der teils durch Ausschneiden verbesserten Ware erzielt haben will«
Die Klägerin fordert Zahlung des Differenzbetrages von 17 72*f,9o dKr nebst Zinsen seit dem 18. Mai 1957 zu dem Kurse des Tages der Zahlung bzw. der Vollstreckung. Die Beklagte verlangt Minderung des Kaufpreises.
Die Klägerin macht geltend, sie habe einwandfreies Fleisch ordnungsgemäß zur Abwendung gebracht« Die Beklagte habe zudem nicht unverzüglich gerügt. Sie habe es auch versäumt, die beschlagnahmten und sonst beanstandeten Stücke hinsichtlich ihrer Herkunft näher zu bezeichnen, was aufgrund der besonderen Kennzeichnung jedes einzelnen Stückes möglich gewesen wäre. Das Minderungsverlangen der Beklagten sei auch überhöht.
- if -
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Klage summe in Deutscher Mark verurteilt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen 0
Entscheidungsgründet
A. Beide Parteien haben auf Befragen des Berufungsgerichts erklärt, daß der Streitfall nach deutschem Recht entschieden werden soll. Hiermit haben die Parteien eine Rechtswahl für die Entscheidung des Rechtsstreits getroffen, die auch für die Revisionsinstanz gilt«
B. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe der Beklagten Ware von guter Beschaffenheit in ordnungsgemäßer Verladung gelieferto Der in und DitfHHfc fest-gestellte Schaden sei darauf zurückzuführen, daß die in unmittelbarer Nähe des deutsch-französischen Grenzübergangs ansässige Beklagte es unterlassen habe, die ihr nach den gesamten Umständen obliegende rasche Grenzabfertigung und Entladung der Waggons zu betreiben, die in zügigem Transport bis zur französischen Grenze gelangt seien. Die Klägerin , habe sich darauf verlassen können, daß die Waggons, die von Flensburg bis A(^pp eine Laufzeit von nur etwa 2k Stunden hatten, in wesentlich kürzerer Zeit von Ag^b nach DiflBfc-oder	gelangten.	Das	Fleisch	sei	bei	der	Ankunft
 der Wagen iu	in	gutem Zustand gewesen. Dies entnimmt
 das Berufungsgericht dem Untersuchungsbefund und der Zeugenaussage des Tierarztes RflBl, der in AU0 den Wagen für am Samstag, dem 18. März 1957s und den Wagen für
 
am 19» Mai 1957 urn 9 Uhr untersucht hat« Dabei hält das Berufungsgericht den Umstand nicht für erheblich9 daß in dem Wagen für Dil^HHHB unstreitig aus NäHW stammende Hinterviertel von Ochsen enthalten waren-, die noch am Tage der Schlachtung3 dem 15® Mai 1957» verladen worden waren-, obwohl nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eine Kühlzeit von 2h Stunden vor der Verladung die Norm sei. Denn die Klägerin habe-, so führt das Berufungsgericht aus3 mit einer zügigen Entladung der Ware rechnen dürfen-, so daß eine unter der Normalzeit liegende Kühlung als ausreichend erschienen und deren Mitursächlichkeit für den stärkeren Verderb des für DiflHHHBfc bestimmten Fleisches der Klägerin nicht zur Last zu legen sei.
Co Die Revision wendet sich gegen das Berufungsurteil mit einer Reihe von Angriffen«
I. Sie vertritt dabei in erster Linie die Auffassung-, es sei Sache der Klägerin gewesen* für eine schnelle Abfertigung an der Grenze zu sorgen« Hierzu macht sie folgendes geltend:
1« Die Revision will aus dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom lh-. Mai 1957» das von dem Berufungsgericht nur unzureichend gewürdigt worden sei-, die Verpflichtung herleiten., auch für die unverzügliche Beförderung des Fleisches Über die deutsch/französische Grenze zu sorgen« Die Rüge der Revision* das Berufungsgericht habe das Bestätigungsschreiben insoweit nur unvollständig gewürdigt und ihm die goltend gemachte Verpflichtung entnehmen müssen9 kann keinen Erfolg haben«
Die Klägerin hat auf Verlangen der Beklagten die Versendung der Ware Übernommen-, wobei sie die Spesen bis zur
 dänischen Grenz st «-3 t ion zu tragen hatte» Sie erfüllte ihre Ver sendungspflicht, indem sie die beiden mit Ware beladenen Wag-gons von V^B^ obgehen ließ und für ihre Weiterleitung an der dänischen Grenze sorgte» Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangon, daß die Transportgefohr mit der Versendung der Ware spätestens mit ihrem Abgang vom dänischen Grenzbahnhof	auf	die	Klägerin Ubergegangen ist» Die-
se Folge des § kk? BGB tritt allerdings nur dann ein, wenn es sich um eine ordnungsmäßige Versendung handelt» Wenn es in dem Bestätigungsschreiben heißt, die Klägerin werde, wie vereinbart, alles mögliche tun, die Waggons noch Donnerstag oder Freitag frUh über die Grenze zu schaffen, so ist damit, wie sich aus der Zeitbestimmung und dem Zusammenhang auch für die Eeklagte erkennbar ergab, die dänisch/deutsche Grenze gemeint Bin bestimmter Zeitpunkt der Abfertigung der Waggons an der dänischen Grenze ist damit nicht zugosichert» Die Revision rügt daher in diesem Zusammenhang zu Unrecht, die Klägerin habe dafür einzustehen, daß die Waggons nicht schon Freitag früh Über die deutsch/dänisehe Grenze gegangen seien»
Die Revision bezieht sich hierfür auf den Schriftsatz vom 8. November 1957s in dem die Beklagte für die entsprechende Behauptung auf die Auftragsbestätigung vom 1V-* Mai 1957 und Zeugnis des Buchhalters der Beklagten Bezug genommen hat»
In der Auftragsbestätigung hat jedoch die Klägerin, wie bereits oben ausgeführt worden ist, die von der Revision behauptete Zusicherung nicht gegeben» Sie hat vielmehr auch auf Schwierigkeiten hingewiesen, die erforderliche Ware bereitzustellen. Es sei praktisch unmöglich, so heißt es in dem Schreiben, die Ware früher als Freitag früh Uber die Grenze zu schaffen. Im übrigen hatte die Klägerin nur bestätigt, d8ß sie alles tun werde, die Waggons Freitag
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früh Uber die Grenze zu schaffen» Damit ist noch keine bestimmte Abgangszeit zugesichert worden» Die Beklagte hot dem Bestätigungsschreiben nicht widersprochen und muß daher die darin bestätigte Vereinbarung in diesem Sinne gegen sich gelten lassen» Die Bezugnahme auf das Zeugnis des Buchhalters der Beklagten läßt nicht erkennen, daß der Zeuge Uber die getroffene Vereinbarung mehr bestätigen sollte, als sich aus dem Bestätigungsschreiben der Klägerin entnehmen läßt» Die Revision hat insofern auch keine RUge aus § 139 ZPO erhoben» Danach liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht zu diesem Punkt keinen Zeugenbeweis erhoben hat»
2» Das Berufungsgericht brauchte dem Bestätigungsschreiben entgegen der Auffassung der Revision auch nicht eine Verpflichtung der Klägerin zu entnehmen, die weitere. Beförderung des Fleisches über die deutsch/französische Grenze zu Überwachen und für eine unverzügliche Abfertigung auf französischer Seite zu sorgen» Deshalb ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin mangels anderer Vereinbarung mit der Versendung der Ware die ihr.obliegende Leistung bewirkt hat (BGHZ 12, 267), sofern die Versendung ordnungsgemäß vorgenommen worden ist» Eine Verzögerung der Abfertigung an der deutsch/französischen Grenze ging daher nicht zu Lasten der Klägerin*» § 286 ZPO ist nicht verletzt»
3» Weiter meint die Revision, es sei Sache der Klägerin gewesen, dafür zu sorgen, daß an der französischen Grenzstation das Eis in den Waggons in ordnungsmäßiger Weise ergänzt werde» Auch insoweit kann ihr nicht gefolgt werdend Nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts hätte eine Ilacheisung des im MefllP Wagen befindlichen Fleisches an der deutsch/französischen Grenze nur deshalb vorgenommen werden müssen, weil sich die dortige Grenzabfertigung und die Entladung dieses Wagens, für deren zügige Durchführung zu sorgen Sache der Beklagten war, in
 
einer für die Klägerin nicht vorhersehbaren Weise verzögerte* Wie der Zusammenhang der Kntschoidungsgründe ergibt, ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß unter diesen Umständen die Klägerin nicht verpflichtet war, für die nur infolge der Säumigkeit der Beklagten notwendig gewordene Nacheisung zu sorgen* Hiergegen lassen sich keine rechtlichen Bedenken erheben«
Die Revision wendet demgegenüber ein, nach der Zeugenaussage des Angestellten RefHBF der Speditionsfirma An^H^ in PdA die das Berufungsgericht außer acht gelassen habe, sei es üblich, daß die Ware in jedem Pall von einem Spediteur an der Grenze nachgeprüft werde, damit etwa Brforderliches veranlaßt werde« Hier habe aber, so meint die Revision, die Klägerin eine ausdrückliche Anweisung erteilt, daß die beiden Waggons nicht geprüft werden sollten, sie habe damit die sonst übliche Nacheisung verhindert*
Auch diese Rügen sind unbegründet« ReflHB hat in seiner Aussage vom *+« März 1958, auf die sich die Revision bei ihrer Rüge bezieht, zwar erklärt, gewöhnlich werde an der deutsch/ französischen Grenze eine neue Kontrolle durch einen Spediteur durchgeführt» Nach den Anweisungen, die die Speditionsfirma von der Klägerin erhalten habe, habe indes kein Spediteur die Waggons an der deutsch/französischen Grenze prüfen sollen* Der Zeuge hat aber nicht erklärt, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, dem von ihr beauftragten Spediteur eine solche Weisung zu erteilen* Die Klägerin hatte dazu vorgetragen, sio habe die Speditionsfirma in	nicht
 entsprechend angewiesen, weil die Nacheisung an der französischen Grenze Sache der Importfirma sei* Es ist entgegen der Revision kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen ReflHMI nicht entnommen hat, daß
 
die Klägerin eine solche Nachprüfung verhindert habe» Die Aussage des Zeugen nötigt nicht zu einer solchen Folgerung. Sie kann vielmehr auch in dem Sinne verstanden werden, daß es an einer entsprechenden Weisung der Klägerin an die Spe» ditionsfirraa gefehlt habe. Das war unstreitig. Die Rechtsfrage, ob die Klägerin zu einer solchen V/eisung verpflichtet war, ist also durch die Zeugenaussage nicht beantwortet. Der Aussage ReflHHl ist auch nicht zu entnehmen, daß die Klägerin nach Handelsbrauch verpflichtet gewesen sei, für die Nacheisung an der deutsch/französischen Grenze Sorge zu tragen.
*f. Ferner rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage ReBMBBI in einem weiteren Punkt nicht beachtet. Nach dessen Aussage habe die Firma in	(gemeint
 ist die Speditionsfirma AnflHlH) die Beklagte von der Absendung der Waggons nicht verständigt. Davon geht das Berufungsgericht aus. Es stellt im Tatbestand des Berufungsurteils und in den Entscheidungsgründen (S. 11) fest, daß die Klägerin die Beklagte unstreitig bereits von der Abfahrt der beiden Waggons von	in	Richtung dänische Grenze
 in Kenntnis gesetzt hat3und zwar schon am 16. Mai 1957«
Die Beklagte mußte daher mit der Ankunft der Waggons im französischen Grenzbahnhof und am. Bestimmungsort rechnen. Infolgedessen konnte sie sich durch entsprechende Maßnahmen darauf einrichten und das Erforderliche veranlassen.
Die Revision rügt zwar, die Behauptung, die Klägerin habe an die Beklagte telegrafiert, sei unbewiesen geblieben, die Beklagte habe diese Behauptung im Schriftsatz vom 6. Januar 1959 S. 8 bestritten. Ein solches Bestreiten ist dem Schriftsatz jedoch nicht zu entnehmen. Die Klägerin hatte es vielmehr bereits im Schriftsatz vom 11. Juni 1958 S. 2 als unstreitig bezeichnet, daß sie die Beklagte über die Absendung der Ware unterrichtet habe, ohne daß die Esklagte dieser Behauptung ausdrücklich entgegen
- Io -
getreten ist» Mit Schriftsatz vom 3°° August 1958 S0 lo hat die Klägerin ferner ergänzend darauf hingewiesen, daß sie die Beklagte durch Telegramm, aufgegeben am l6o Mai um 22,28 Uhr, über die genaue Bezeichnung der Waggons und die Spezifizierung der Ware nach Stückzahl und Gewicht unterrichtet habe» Die Klägerin hat dabei Vorlage des Telegramms durch die Eeklagte verlangt« Diese hat das Vorbringen der Klägerin in diesem Punkt jedoch übergangen, wie die Klägerin der Beklagten im Schriftsatz vom 1^® Februar 1959 S®3 entgegengehalten hat« Die Behauptung der Revision, die Beklagte habe die telegrafische Mitteilung vom 16® Mai bestritten, kann daher schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben® Ihr steht zudem die Feststellung im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des Berufung.surteils entgegen, die sich ersichtlich auf die telegrafische Benachrichtigung bezieht®
5® Die Beklagte hatte weiter vorgetragen (Schriftsatz vom 2® Mai 1962 - So 11 -), ihr Inhaber sei der Meinung gewesen, daß die Verkäuferin für die Nacheisung sorge; aus Frachtbriefen über frühere Lieferungen aus Dänemark habe er entnommen, daß an der deutsch/französischen Grenze die Waggons ohne Zutun der Beklagten durch den vom Verkäufer beauftragten Spediteur nachgeeist wurden® Danach’müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin in EflHl (deutsche Seite) oder in	(französische	Seite) eine Nacheisung hätte veranlas-
sen müssen» Diesen Vortrag will die Revision der Entscheidung deshalb zugrunde gelegt wissen, weil die Beklagte ihn nicht testritten habe® Dabei übersieht jedoch die Revision, daß die Klägerin dieser Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 31o Juli 1962 S® b entgegengetreten ist® § 138 Abs» 3 ZPO ist daher nicht verletzt®
 
60 Hiernach ist das Berufungsurteil insoweit rechtlich einv/andfrei, als es den restlichen Kaufpreis für das in dem Me^i^ Wagen gelagerte Fleisch betrifft»
II. Weitere Rügen der Revision beziehen sich darauf, daß die Klägerin in den für DiMHHIB bestimmten Wagen 2o Och« senhinterviertel und 2o Färsenhinterviertel aus dem Schlachthof in NflMl in einen vorgekühlten Waggon verladen ließ und daß sich darunter Stücke befanden, die aus einer erst am Tage der Verladung (15« Mai 1957) vorgenommenen Schlachtung stammten und die daher entgegen der Ankündigung der Klägerin in dem Bestätigungsschreiben vom l1*« Mai 1957 nicht einen vollen Tag vor der Verladung durchgekühlt waren, sondern nach nur 12-stUndiger Kühlung verladen wurden«
Die Revision bezieht sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr» Sens vom 26« August 1961, nach dessen Äußerung 12 Stunden zur völligen Durchkühlung des Fleisches nicht ausreichen, weil eine Temperatur von höchstens plus k- Grad in der Tiefe der Hinterviertol als Voraussetzung für einen einwandfreien Transport auf einer etwa looo km betragenden Strecke gelte« Das Berufungsgericht hätte deshalb, so führt die Revision aus, die Verladung von frisch geschlachtetem und unzureichend gekühltem Floisch als Mangel der Ware an-sehen müssen, weil hierdurch die Haltbarkeit des Fleisches beeinträchtigt Xsrerde«
In diesem Punkt beanstandet die Revision das Berufungs^ urteil mit Recht«
Die Klägerin kann sich auf die Bestimmung des § Mt-7 BGB, wonach beim Versendungskauf die Gefahr auf den Käufer schon mit der Auslieferung der Kaufsache an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeht, insoweit und dann nicht berufen, wenn der Verderb auf dem Transport an den Bestimmung^“
 
ort auf einen Umstand zurückzuführen ist, den die Verkäuferin zu vertreten hato Ein solcher Umstand liegt vor, wenn die Versendung durch den Verkäufer nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden ist (vgl» Kuhn in BGB RGRK 110 Auflo § M+7 -Anm* 8)o Unter diesem Gesichtspunkt ist von Bedeutung, ob die Klägerin Fleisch zur Versendung gebracht hat, dessen Haltbarkeit für den vorgesehenen Transport beeinträchtigt war, und ob dies dem Inhalt des Kaufvertrages widersprach oder jedenfalls mit der von ihr anzuwendenden Sorgfalt bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten nicht vereinbar war» Es ist deshalb rechtlich fehlsam, wenn die Revisionserwiderung allein darauf abstellen will, daß das in Dänemark verladene Fleisch bei der Versendung von guter Beschaffenheit gewesen sei« Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Versendung von Fleisch an den Käufer oder den von ihm angegebenen Bestimmungsort ein Fehler der Kaufsache im Sinne von § *4-59 Abs« 1 BGB anzunehmen ist, wenn das zur Versendung gebrachte Fleisch einer unter der üblichen Norm liegenden und damit vertragswidrig unzureichenden Kühlung unterzogen und hierdurch die Haltbarkeit der Ware auf dem vorgesehenen Transportweg beeinträchtigt worden ist» Jedenfalls stellt in einem solchen Falle der eingetretene Verderb der Kaufsache einen Mangel dar, dem gegenüber der Verkäufer sich nicht auf einen Gefahrübergang nach § ^7 BGB berufen kann, wenn er bei der Auswahl des für die Versendung bereitgestellten Fleisches die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns* verletzt und vertragswidrig gehandelt hat»
Das Berufungsgericht nimmt an, daß dem Waggon für DiflIHBfe Ochsenhinterviertel aus der Schlachtung von 15 Ochsen in NflHHHi vom 15« Mai 1957 beigeladen worden sind, die nur 12 Stunden gekühlt waren* Es nimmt ferner an, eine Kühlzeit von 2b Stunden sei die Norm, wie die
 
Klägerin selbst vorgetragen habe«, Auch sei die größere Verderbnis der Ware in dem DifllUHBil Waggon auf die zu km ze Kühlung des Fleisches zurückzu führen«, Dann ist es rechtlich nicht haltbar5 wenn das Berufungsgericht die eingetretene Verderbnis von Fleisch deshalb der Klägerin nicht an-lasten will, weil sie mit einer zügigen Entladung der Ware durch die Beklagte habe rechnen dürfen, so daß eine unter der Normalzeit liegende Kühlung ihr als ausreichend habe erscheinen können* Dabei ist verkannt, daß die Klägerin
 für die Verderbnis schon dann eintreten muß, wenn die Ver-
vor-
sendung unter der Norm/gekühlten Fleisches dom Inhalt des Vertrages widersprach«, Es kommt darm nicht darauf an, ob die Klägerin damit gerechnet hat, die Kühlung des Fleisches und die Vereisung der Waggons werde genügen, um die Transporl gefahr zu überwinden» Ein Irrtum in dieser Hinsicht geht vielmehr dann zu Lasten der Klägerin» Bei der Bestimmung ihrer Vertragspflichten muß berücksichtigt werden, daß die Klägerin in dem Bestätigungsschreiben vom lha Mai 1957 der Beklagten mitgeteilt hat, es sei nach dem Schlachten ein längeres Durchkühlen (von einem Tage) vor der Verladung des Fleisches notwendig» Demnach durfte die Beklagte mit einer entsprechenden Handhabung bei der Bereitstellung dos Fleisches für die Versendung rechnen» Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist.davon auszugehon, daß die Sendung keine oder weniger verdorbene Waro enthalten hätte, wenn dieses Fleisch der Norm gemäß gekühlt worden wäre» Die Begründung des Berufungsurteils rechtfertigt daher nicht die Ablehnung der Minderungseinrede der Beklagten hinsichtlich der Ware des Waggons Nr» 25 613» Insoweit muß das Borufungsurteil aufgehoben werden»
Das Berufungsgericht wird auch gegenüber dem Einwand der Beklagten, sie habe in dieser Beziehung keine Pflichten versäumt, zu prüfen haben, ob die Klägerin unter den
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hier vorliegenden besonderen Umständen (wegen Beiladung zu kurz vorgekühlten Fleisches) mindestens verpflichtet war, die Beklagte auf diesen Umstand und darauf hinzuweisen, daß deshalb eine beschleunigte Grenzabfertigung und Entladung des Wagens erforderlich sei»
Hinsichtlich der Ware im Waggon für DiVBMHBl bezieht sich die Minderungseinrede der Beklagten auf 21 Hinterviertel im Gewicht von loo5 kg, die gänzlich verv/orfen werden mußten, und auf 323 kg Fleisch, die aus den übrigen 96 Hin-terviorteln (von Ochsen und Färsen) herausgeschnitten und verworfen worden sind» Der Sachverhalt bedarf insoweit noch einer weiteren Aufklärung durch den Tatrichter» Dabei wird auch der von der Klägerin angetretene Beweis zu erheben sein, daß auch schon eine 12-ständige Kühlung des Fleisches wegen des geringeren Umfanges der dänischen Ochsenhinterviertel für den Transport bei dessen vertragsmäßiger Durchführung ausreichend gewesen sei» Ferner wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob und inwieweit die beanstandeten Stücke aus den Schlachtungen in NMIMH stammen können» Dabei wird zu beachten sein, daß nach der Verladeübersicht (Hülle Bl. 5*0 in den Waggon DiflflHHfe aus den Schlachtungen in NMB nur 2o Ochsenhinterviertel im Gesamtgewicht von l2lo kg verladen worden sind, wahrend nach den Feststellungen im Berufungsurteil 21 Ochsenhinterviertel gänzlich verworfen worden sind. Soweit bei den beanstandeten Vierteln auch Stücke aus Schlachtungen vom 15« Mai 1957 in Schlachthof	herrühren, was das
 Berufungsgericht für möglich ansieht, wird zu beachten sein, daß nach dem Ladeplan von dort nach Di| Färsenhinterviertel verladen worden sind»
Bei der toilweisen Aufhebung des Berufungsurteils hat der Senat den höheren Preis für Ochsenhinterviertel mit 7,5o dKr pro Kilogramm berücksichtigt. Das ergibt für eine Menge von 1328 kg einen Betrag von 996o dKr» Dieser
 
ist von der eingeklagten Summe von 17 721+,9o dKr abgesotzt worden» Demnach war die Berufung der Beklagten in Höhe von 776^,9o dKr nebst Zinsen hiervon als unbegründet zurückzu-weisen» Im übrigen, nämlich wegen des Minderungsverlangens in Höhe von 9660 dKr,war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Dementsprechend sind die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 7/17 der Beklagten gemäß §§ 91, 97 ZPO auferlegt worden» Über die übrigen und weiteren Kosten des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben»
Dr» Haidinger Dr» Gelhaar Artl Dr» Mezger Mormann