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BGH

Gericht: BGH

einem autorisierter Vertr^gshändler eines Herstellerwerkes einen fabrikneuen Kraftwagen gegen Zahlung des Kaufpreises, so ist sein guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Händlers nicht allein deswegen zu verneinen, weil er sich den Kraftfahrzeugbrief nicht hat voriegen lassen. Bas gilt auch für den Erwerb des Sicherungseigentums durch die Finanzierungsbank, die dein Händler den Kaufpreis zur Verfügung gestellt h^t, mag auci: dieser zusammen mit dem Käufer als Barlehnsnehmer der Bank aufgetreten sein. Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23- November 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewiesen. Klage verlangt die Klägerin, welche den Kaufpreis von der Firma Auto-V®® nicht erhalten hat, den Kraftwagen vom Beklagten heraus und trägt dazu vor, weder die Bank noch der Beklagte hätten an ihm Eigentum erwerben können, weil sie mit Rücksicht darauf, daß die Firma Auto-Vifll^ nicht im Besitze des Kraftfahrzeugbriefes gewesen sei, nicht im guten Glauben an das Eigentum, aber auch nicht an die Verfügungsbefugnis dieser Firma gewesen sein könnten. Der Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, sowohl er als auch die Bank seien gutgläubig gewesen, und verlangt von der Klägerin widerklagend Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte und seine Streithelferin beantragen, begehrt die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Kraftwagens und Abweisung der Widerklage. Das Berufungsgericht geht davor, aus, die Klägerin habe ihr Vorbehnltseigentum an dem Kraftwagen dadurch verloren, daß die Bank an ihm gutgläubig Eigentum erworben habe. Der Beklagte, der sein Recht zu dem Besitz von der Bank ableite, sei deshalb nicht verpflichtet, den Wagen an die Klägerin herauszugeben, und könne auch verlangen, daß diese den Kraftfahrzeugbrief, der ebenfalls Eigentum der Bank geworden sei, dieser überlasse. Es sei auch eine Übergabe seitens dieser Firma an die Bank im Sinne von § 923 BGB erfolgt; denn dafür sei nicht die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an dem Wagen an die Bank selbst erforderlich gewesen; es vielmehr Übergabe an einen Besitzmittler der Bank genügt. Dieses sei der Beklagte gewesen, der auf Grund der getroffenen Vereinbarungen als Entleiher Besitzmittler der Bank gewesen und dem auch durch die Firma Auto-V®^^ spätestens am 21. Das steht aber nach seiner Auffassung, obwohl die Firma Auto-V^fc den Kraftfahrzeugbrief nicht vorgelegt hat, dem guten Glauben der Bank an die Verfügungsbefugnis dieser Firma nicht entgegen. Der Ansicht der Klägerin, es sei handelsüblich, daß Autohändler die von den Herstellerwerken unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kraftfahrzeuge nicht vor Zahlung des Kaufpreises veräußern dürften, so fährt das Berufungsgericht fort, könne nicht beigetreten werden; den" sie führe zu dem Ergebnis, dander Käufer praktisch vorleiaten müsse. In einem solchen Falle gehe es nicht an, auf den Erwerber auch noch- das Risiko abzuwälzen, daß der Vertragshändler den von ihm geschuldeten Kaufpreis an sein Herstellerwerk zahle. In einem solchen Falle komme dem Kraftfahrzeugbrief, möge er sich auch wegen des Ei^entumsvorbehalts noch beim Lieferwerk befinden, keine Bedeutung als Beweisurkunde für einen rechtmäßiger Brwerb zu. Es geht zutreffend davor, aus, daß diese für die grobe Fahrlässigkeit der Bank,.auf deren guten Glauben es hier ankommt, beweispflichtig ist. töai 1936 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 932 Nr. 9)* Bas Fcevisionsgerieht ist im übriger, auch in der Nachprüfung, ob im Einzelfall eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen anzunehmen ist, beschränkt; denn es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fshrlä aigkeit richtig beurteilt, hat, sowie ob es sich des Unterschiedes der Begriffe der gewöhnlichen und der groben Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist, 'während der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung, was im gegebenen Faile grob ist, im wesentlichen dem Tatrichter obliegt (BGH aaO; Schlegelberger/Hefermehl HGB 3.Aufl. 1. Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgesprochen, wenn ein Erwerber sich nur darauf berufe, daß er der Veräußerer gutgläubig für den Eigentümer gehalten hebe, so seien die Gerichte der Tatsacherinetanzer nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 366 HGB gegeben sind (Urteil vom 8. Es ist aber nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht hier eine Berufung darauf, sowohl der Eeklrgte wie auch die Bank hätten die Firma Auto-V^J^ mindestens für befugt gehalten, Uber den Kraftwagen für die Klägerin zu verfügen, den Ausführungen im Schriftsatz des Beklagter, vom 6. Daß der Tatrichter, wie es das 'Berufungsgericht hier getan hat, nicht gehindert ist, den bösen Glauben hinsichtlich des Eigentunis des Veräußerers zu unterstellen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, der Beweis dafür sei hinsichtlich der Verfügungsbefugnis nicht erbracht worden, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (Urteil vom 10. 2. Daß hier der Beklagte der Käufer war, während die Bank - zunächst - das Eigentum erwerben sollte, weil sie das Geld für den Ankauf darlehnsweise gewährt hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum für unerheblich angesehen. Es ist jedenfalls aus Rechts^ründe^ nicht angreifbar, wenn es zu der Auffassung kommt, ein Dritter, der einen fabrikneuer Kraftwagen von einem Vertragshändler des Herstellerwerkes g*gen Zurverfügungstellung des Kaufpreises erwirbt, könne sich auf die Verfügungsbefugnis seines Veräußerers verlassen und brauche sich insbesondere nicht zu überzeugen, daß der Handler den ihm gezahlten Kaufpreis an die vpn ihm vertretene Herstellerfirma abführe, und darauf, Nicht richtig ist es, wie die Revision meint, wenn man dem Berufungsgericht insoweit folge, wurden sämtliche Vertragshändler der Klägerin lediglich als Auslieferungslager bewertet. Bariehnsnehmerin aufgetreten ist; denn das ändert nichts daran, daß sie die Kaufsumme voll erhalten hat und damit auch - abzüglich ihres Kändler"anteils" - an die Klägerin abfUhren konnte und mußte. Vielmehr ist sie nur für den hier in Betracht kommenden Verkauf eines solchen Wagens durch einen (autorisierten) Vertragshändler des Lieferwerks ausgesprochen und von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht, daß dieser den Kaufpreis voll erhält. Der erkennende Senat hat zwar ausgesprochen, daß beim Erwerb eines gebrauchten Kraftwagens derjenige "in der Regel” grob fahrlässig handelt, der sich nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegen läßt (Urteil vom 2. Bundesgerichtshof die Auffassung eines Berufungsgerichts gebilligt, das es nicht als grob fahrlässig angesehen hat, wenn sich der Erwerber beim Kauf eines fabrikneuen Wagens von einer autorisierten Verkaufsstelle den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen (BGKZ 10, 69, 74). Soweit sich die Revision für ihre Auffassung, jeder Erwerber auch eines fabrikneuen Wagens handele grob fahrlässig, wenn er sich den Brief nicht vorlegen lasse, auf Müller, Straßen-verkehrsr.echt, beruft, ist darauf zu verweisen, daß aaO (21. Aus Rechtsgründen ist es hier auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Bank verneint hat, sich in der Zwischenzeit, nachdem sie das Geld bereits am 30. Muß aber nach den Darlegungen zu A und B davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ihr Eigentum verloren hat, weil die Bank es gutgläubig erworben hat, dann kann sie den Wagen auch nicht vom Beklagten herausverlangen und ist verpflichtet, den Brief an die Bank herauszugeben, weil diese in entsprechender Anwendung von § 952 BOB Eigentum auch am Briefe erworben hat (BGHZ 10, 242, 246; vgl.auch Urteil des erkennenden Senats vom 2.

Zitierte Normen: § 929 BGB § 366 HGB § 97 ZPO
FirmaKraftfahrzeugbriefBerufungsgerichtKaufpreisEigentumBrKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

2231 062
nein •
KGB i 565; StVZC § 25
Erwirbt jemand vor. einem autorisierter Vertr^gshändler eines Herstellerwerkes einen fabrikneuen Kraftwagen gegen Zahlung des Kaufpreises, so ist sein guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Händlers nicht allein deswegen zu verneinen, weil er sich den Kraftfahrzeugbrief nicht hat voriegen lassen. Bas gilt auch für den Erwerb des Sicherungseigentums durch die Finanzierungsbank, die dein Händler den Kaufpreis zur Verfügung gestellt h^t, mag auci: dieser zusammen mit dem Käufer als Barlehnsnehmer der Bank aufgetreten sein.
ü a c h s c h 1 a g e w ? r k:
A m 11 i c h e 3 a m w lung:
BGH Urt. v. 3. JMärss I960 - VIII ZF. 40/59 - OLG Koblenz
I
v XXX Zrt 4u/59
V erkundet an 3. März I960
Hof f meister, Juj- tizar&e»teliteral:-- I-rounds be amt er der Geschäftsi-telle
 Im Hamen d e 0 Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der iPPp-Motorenwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bpppp, KpHjH~£upPp-Straße, vertreten durch ihre Geschäftsführer Bipl.Ing. HansKrPIH in BJPH» P^^allce PH, und Kaufmann Rill,/ ippHP^P in BPPPP» PPHallee H»
Klägerin, Widerbeklagten, Berufurgsklägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeBbevoilmächtigter
 Rechtsanwalt
Prof.Br
 gegen
den Autoschlosser Heinrich TrpPHH in £P^P-RU4 HHHstraße PP,
Beklagten, Widerklagen, Berufungsbeklagten und Revisior.sbeklagten,
-	Prczeiibevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.PPHIH ~
Streithelferin des BeklagtenjKflppPHHHHH Kommanditgesellschaft auf Aktien in BHHBHP»^i^derlassung Mp|H? in &MPPH» • P Php, vertreten durch denP2£ä£n^ic^ haftenden Gesellschafter Br.Walter K&PPPH in BPPPPHB»
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. PP -
hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März i960 unter Mitwirkung des oenatspräsidenten Br. Groiimann und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Borschel und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23- November 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewiesen. Biese het auch die Kosten der Streithelferin zu tragen.
Vor Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin lieferte im Jahre 1956 an die Firma Auto-V	eine	ihrer	Vertragshändlerinnen,	einen	fabrik-
n	f	LP	600	(Fahrgestellnummer:	unter	Ei-
gentunisvorbehalt. Den Kraftfahrzeugbrief* der sich auch jetzt noch in ihrem Besitz befindet, behielt sie zurück. Die genannte Firma verkaufte diesen Wagen am 29. Juni 1956 an den bei ihr als Autoschlosser beschäftigten Beklagten zu dem rreise von 5412,30 DM. Dem Vertrag lagen "Geschäftsbedingungen für neue Kraftfahrzeuge und Anhänger" zugrunde, nach denen sich die Verkäuferin das Eigentum an dem Wagen bis zur vollständigen Abdeckung des Kaufpreises vorbehielt. Der Beklagte leistete eine Baranzahlung vor, 802,70 DM. Am 30. Juni 1956 richteten der Beklagte und die Firma Auto-Vj|^, diese unter der Bezeichnung	Verkaufs-
und Kundendienst usw.", an die	KflHHHHHHIB)
Aktiengesellschaft in	nachstehend Bank genannt, die
 in die KflHBBHHHfcy Kommanditgesellschaft auf Aktien, in
 zierung eines Kraftfahrzeugee” zwecks Bezahlung des restlichen Kaufpreises. Die Bank nahm mit Schreiben vom gleichen Tage der
 zahlte den Finanzierungsbetrag an diese Firma aus. Diese und der Beklagte gaben zur Tilgung des Darlehns der Bank erfüllungshalber vom Beklagten angenommene und von der Firma Auto-Vj^^ ausgestellte Wechsel. Laut Darlehnsbedingungen "übereigneten" sie der Bank das Kraftfahrzeug zur Sicherung des Darlehns. Dabei wurde als Übergabeersatz vereinbart, daß die Firma Auto-V®B^ oder der Beklagte das Fahrzeug leihweise behalten sollte. Beide verpflichteten sich auch, der Bank den Kraftfahrzeugbrief zur Verfügung zu stellen.
, aufgegangen ist, einen "Darlehnsantrag auf Finan-
Firraa Auto-Vl
 und dem Beklagten gegenüber den Antrag an und
 
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Am 21. September 1956 wurde der Kraftwagen auf Antrag der Firma Auto-V^|^ für den Beklagten polizeilich zugelassen. In dem auf dessen Namen ausgestellten Kraftfahrzeugechein versicherte die Zulassungsbehörde - wahrheitswidrig -, ihr habe der Kraftfahrzeugbrief Vorgelegen. Der Beklagte fuhr sodann den Wagen, der bis zu seiner Zulassung auf dem Werksgelände der Firma Auto-V^^ verblieben war, nach Hause. Im November 1956 wurde Uber das Vermögen dieser Firma das Konkursverfahren eröffnet.
Mit der im April 1957 erhobener. Klage verlangt die Klägerin, welche den Kaufpreis von der Firma Auto-V®® nicht erhalten hat, den Kraftwagen vom Beklagten heraus und trägt dazu vor, weder die Bank noch der Beklagte hätten an ihm Eigentum erwerben können, weil sie mit Rücksicht darauf, daß die Firma Auto-Vifll^ nicht im Besitze des Kraftfahrzeugbriefes gewesen sei, nicht im guten Glauben an das Eigentum, aber auch nicht an die Verfügungsbefugnis dieser Firma gewesen sein könnten. Der Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, sowohl er als auch die Bank seien gutgläubig gewesen, und verlangt von der Klägerin widerklagend Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat die Klägerin verurteilt, den Brief an den Beklagten herauszugeben. Bie Berufung der Klägerin ist mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Brief an die Bank herauszugeben ist, welcher der Beklagte noch einen Restbetrag des Barlehns schuldet.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte und seine Streithelferin beantragen, begehrt die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Kraftwagens und Abweisung der Widerklage.
 
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davor, aus, die Klägerin habe ihr Vorbehnltseigentum an dem Kraftwagen dadurch verloren, daß die Bank an ihm gutgläubig Eigentum erworben habe. Der Beklagte, der sein Recht zu dem Besitz von der Bank ableite, sei deshalb nicht verpflichtet, den Wagen an die Klägerin herauszugeben, und könne auch verlangen, daß diese den Kraftfahrzeugbrief, der ebenfalls Eigentum der Bank geworden sei, dieser überlasse.
A. Eigentumsübertragung.
I.	Den Eigentumserwerb der Bank leitet das Berufungsgericht aus den §§ 929» 920, 922, 922 BGB in Verbindung mit § 366 HOB her. Dazu fährt es aus, der Kraftwagen habe ihr als Sicherheit für den zu seinem Ankauf gewährten Kredit dienen sollen.
Die Übergabe en sie sei durch die Vereinbarung eines Leihverhältnisses als Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von $ 866 BGE nach i 920 BGB am 30. Juni 1956 ersetzt, d.h. in einem Zeitpunkt, als die Firma Autc-V^M^ unstreitig im (unmittelbarer) Besitz des Wagens gewesen sei. Es sei auch eine Übergabe seitens dieser Firma an die Bank im Sinne von § 923 BGB erfolgt; denn dafür sei nicht die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an dem Wagen an die Bank selbst erforderlich gewesen; es vielmehr Übergabe an einen Besitzmittler der Bank genügt. Dieses sei der Beklagte gewesen, der auf Grund der getroffenen Vereinbarungen als Entleiher Besitzmittler der Bank gewesen und dem auch durch die Firma Auto-V®^^ spätestens am 21. September 1956 der unmittelbare Besitz an dem Fahrzeug eingeräumt worden sei, und zwar mit dem Willen dieser Firma, es dadurch der Bank (zu dem Zwecke der Eigentumsverschaffung) zu übergeben.
 
II. Damit legt dps Berufur.gsgericht die zwischen dem Eerilagten, der Birma Auto'-V^B^ und der Bark getroffenen ir.di-vidueller Vereinbarungen in einer eise aus, die einer Hechts-irrtum nicht erkennen lässt « und die auch, insbesondere soweit 1,’ 933 BGB in Betracht kommt, der Rechtsprechung des Eeichsge-ricnts (RGZ 137, 23, 23} entspricht, von der abzuweichen kein Anlaß besteht.
Seine Auslegung, die Bank habe unmittelbar von der Firma Auto~V^^^ das Sicherungseigentum erworben, steht auch die Bemerkung im Tatbestand seines Urteils, "die Firma Auto-VBB^ und der Beklagte übereigneten der Bank das Kraftfahrzeug" nicht entgegen; denn das soll erkennbar nicht bedeuten, daß der Beklagte der übereigner war, sondern, daß der Bank mit seirer Zustimmung von der Firma Auto-V^B^ das Eigentum unmittelbar übertragen wurde, wobei er den unmittelbaren Besitz als Besitz-mittler der Bank erwarb.
Die Revision hat insoweit auch Rügen im einzelnen nicht erhoben.
B. Guter Glaube.
I. Das Berufungsgericht meint, die Bank sei auch bei Erwerb des Eigentums - spätestens am 21. September 1936 - (noch) im guten Glauben gewesen; denn sie habe mindestens gutgläubig angenommen, die Birma Autc-Vj|^^ sei für den Eigentümer zur Ver-f^«gu*~g über den Kraftwagen befugt gewesen. Dabei geht es davon aus, die Bank habe zwar damit rechnen müssen, daß sich das Lieferwerk am Fahrzeug das Eigentum Vorbehalten gehabt habe. Das steht aber nach seiner Auffassung, obwohl die Firma Auto-V^fc den Kraftfahrzeugbrief nicht vorgelegt hat, dem guten Glauben der Bank an die Verfügungsbefugnis dieser Firma nicht entgegen. Dazu erwägt es, die genannte Firma sei Vertragshändlerin der
- o -
Klägerin gewesen. Gerade der Verkauf (und die Übereignung) fabrikneuer Fahrzeuge stelle aber die eigentliche Tätigkeit eines Autohärdlers dar. Auf spine Befugnis, über fabrikneue Fahrzeuge, insbesondere solche der Herstellerwerke, deren Vertragshändler er sei, zu verfügen, könne jeder Dritte vertrauen. Dabei begründe es keinen* Unterschied, ob dieser Erwerber eine Einzelperson oder die Bank sei, die den Kauf finanziere. Auch letztere habe hier keine Prüfungs- oder Nachforsci.ungspflicht gehabt.
Der Ansicht der Klägerin, es sei handelsüblich, daß Autohändler die von den Herstellerwerken unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kraftfahrzeuge nicht vor Zahlung des Kaufpreises veräußern dürften, so fährt das Berufungsgericht fort, könne nicht beigetreten werden; den" sie führe zu dem Ergebnis, dander Käufer praktisch vorleiaten müsse. Auf diese Frage komme es aber hier auch deswegen nicht an, weil der Kaufpreis bereits am 30. Juni 1936 an die Firma Auto-V^^P (voll) gezahlt worden und damit ihr Vorbehalt in Fortfall gekommen sei. In einem solchen Falle gehe es nicht an, auf den Erwerber auch noch- das Risiko abzuwälzen, daß der Vertragshändler den von ihm geschuldeten Kaufpreis an sein Herstellerwerk zahle. Der Dritte kenne jedenfalls, wenn er den Wagen voll bezahlt habe, annehmen, der Lieferant sei mit der Weiterveräußerung zu demindest dann einverstanden, wenn der Verkäufer sein Vertragshärdler sei. Dieser sei als "Verkaufsstelle" des Herstellerwerkes anzusehen. Weiter führt das Berufungsg*rieht aus, der gutgläubige Erwerb der Bank sei hier auch nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil ihr bei Besitzerlangung der Kraftfahrzeugbrief nicht zur Verfügung gestellt werden sei. Dabei erwägt es, der Übergabe dieses Briefe komme zwar eine immer größere Bedeutung im GeschäJtsleben zu.
Nur ein Erwerb gebrauchter Kraftfahrzeuge ohne Brief sei aber sc ungewöhnlich, daß nach der Lebenserfahrung ein unrechtmäßiger Erwerb zu vermuten sei, we-n auch in solchen Fällen letztlich imm* r noch die Umstände des Einzelfalles für die Frage des bösen
 
Glaubens ausschlaggebend seien. Völlig anders sei es jedoch bei dem Erwerb fabrikneuer Kraftfahrzeuge von einem Autohänd-ler. Hier spräche in der -^egel j* denfails dann nichts für die Eösgläubigkeit des Erwerbers, wenn der Verkäufer Vertragahür.d-ler des Herstellerwerkes sei und der Kaufpreis vol^ an ihn gezahlt sei. In einem solchen Falle komme dem Kraftfahrzeugbrief, möge er sich auch wegen des Ei^entumsvorbehalts noch beim Lieferwerk befinden, keine Bedeutung als Beweisurkunde für einen rechtmäßiger Brwerb zu.
Ob etwas anderes gelten würde, wenn-sich die Firma Auto-für Dritte erkennbar 1* wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hätte, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, weil dafür kein hinreichender Anhalt gegeben sei.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten im Ergebnis keiner. Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin. Es geht zutreffend davor, aus, daß diese für die grobe Fahrlässigkeit der Bank,.auf deren guten Glauben es hier ankommt, beweispflichtig ist. Es ist auch nicht von einem falschen Eechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 932, 933 EGB und.366 HGB ausgegangen, wie er im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auch vom Bundesgerichtshof entwickelt worden ist (BGH2 10, 14, 16 und Urteil vom 23. töai 1936 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 932 Nr. 9)* Bas Fcevisionsgerieht ist im übriger, auch in der Nachprüfung, ob im Einzelfall eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen anzunehmen ist, beschränkt; denn es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fshrlä aigkeit richtig beurteilt, hat, sowie ob es sich des Unterschiedes der Begriffe der gewöhnlichen und der groben Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist, 'während der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung, was im gegebenen Faile grob ist, im wesentlichen dem Tatrichter obliegt (BGH aaO; Schlegelberger/Hefermehl HGB 3.Aufl. j 366
Anm. 25). Gerade insoweit ist aber ein Rechtsirrtum des 3e-
J
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rufungsgerichts nicht erkennbar. Sein Urteil hält auch gegenüber den Eir.zelargriffen der Revision einer Nachprüfung stand.
1. Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgesprochen, wenn ein Erwerber sich nur darauf berufe, daß er der Veräußerer gutgläubig für den Eigentümer gehalten hebe, so seien die Gerichte der Tatsacherinetanzer nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 366 HGB gegeben sind (Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZE 31/54 - LM HGB v 366 Nr. 4). Es ist aber nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht hier eine Berufung darauf, sowohl der Eeklrgte wie auch die Bank hätten die Firma Auto-V^J^ mindestens für befugt gehalten, Uber den Kraftwagen für die Klägerin zu verfügen, den Ausführungen im Schriftsatz des Beklagter, vom 6. November 1956 S. 5, 6 entnommen hat; denn das ist dort deutlich gesagt. Entgegen der Meinung der Revision bedurfte es dazu keiner "eingehenden Darlegungen" und keiner "substantiierten" Berufung auf den guten Glauben an die Verfligungsbefugnis. Daß der Tatrichter, wie es das 'Berufungsgericht hier getan hat, nicht gehindert ist, den bösen
 Glauben hinsichtlich des Eigentunis des Veräußerers zu unterstellen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, der Beweis dafür sei hinsichtlich der Verfügungsbefugnis nicht erbracht worden, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (Urteil vom 10. März 1959 - VIII ZB 46/56 - Lß. HGB § 366 Nr. 9).
2.	Daß hier der Beklagte der Käufer war, während die Bank - zunächst - das Eigentum erwerben sollte, weil sie das Geld für den Ankauf darlehnsweise gewährt hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum für unerheblich angesehen. Es ist jedenfalls aus Rechts^ründe^ nicht angreifbar, wenn es zu der Auffassung kommt, ein Dritter, der einen fabrikneuer Kraftwagen von einem Vertragshändler des Herstellerwerkes g*gen Zurverfügungstellung des Kaufpreises erwirbt, könne sich auf die Verfügungsbefugnis seines Veräußerers verlassen und brauche sich insbesondere nicht zu überzeugen, daß der Handler den ihm gezahlten Kaufpreis an die vpn ihm vertretene Herstellerfirma abführe, und darauf,
 
daß dap geschehe.
körne
 sich auch die einen solchen Kauf fi-
nanzierende Bank verlassen, ohne sich dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszusetzen. Nicht richtig ist es, wie die Revision meint, wenn man dem Berufungsgericht insoweit folge, wurden sämtliche Vertragshändler der Klägerin lediglich als Auslieferungslager bewertet. Bas Gegenteil ist der Fall. Gerade die Revision will dem Händler im Ergebnis nur die Stellung eines Verwalters eines Auslieferungslagers einräumen, wenn sie fordert, der Käufer müsse dafür Sorge tragen, habe jedenfalls das Risiko dafür, daß die.Heretellerin den Kaufpreis erhalte, während das Berufungsgericht den Händler ohne Rechtsirrtum als Leiter einer (selbständigen) Verkaufsstelle ansieht, der die Befugnis hat, den Kaufpreis einzuziehen und das Eigentum zu übertragen. Unerheblich ist, daß hier die Firma Auto-V®^ die Wechsel mitunterzeichnet hat und im Verhältnis zur 3ank auch al.-- Bariehnsnehmerin aufgetreten ist; denn das ändert nichts daran, daß sie die Kaufsumme voll erhalten hat und damit auch - abzüglich ihres Kändler"anteils" - an die Klägerin abfUhren konnte und mußte. Ob sie das tat oder nicht, ist das Risiko, das, jedenfalls in der Regel» die Herstellerfirma zu tragen hat, die ihren Vertragshändlern fabrikneue Wagen überläßt.
3.	Soweit die Revision ausführt, dem Berufungsgericht könne darin nicht zugestimmt werden, daß die Vorlage oder die Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes beim Verkauf fabrikneuer Fahrzeuge "keine Bedeutung" habe, ist zunächst zu bemerken, daß diese Meinung im Berufungsurteil in dieser unbedingten Form nicht zu dem Ausdruck gebracht ist. Vielmehr ist sie nur für den hier in Betracht kommenden Verkauf eines solchen Wagens durch einen (autorisierten) Vertragshändler des Lieferwerks ausgesprochen und von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht, daß dieser den Kaufpreis voll erhält. Jedenfalls ist bei dieser Einschränkung die Auffassung des Berufungsgerichts, in solchen Fällen könne allein 3us der Tatsache der Nichtvorlage des Kraftfahrzeugbriefes ein hinreichend sicherer Schluß
10
Sft:
auf eine Bösgläubigkeit des Käufers oder auch der finanzierenden Bank als Erwerberin des Sicherungseigentums nicht gezogen werden, aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
Daß zu unterscheiden ist, je nachdem ob es sich um den Erwerb eines gebrauchten oder um den eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs handelt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt. Der erkennende Senat hat zwar ausgesprochen, daß beim Erwerb eines gebrauchten Kraftwagens derjenige "in der Regel” grob fahrlässig handelt, der sich nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegen läßt (Urteil vom 2. Dezember 1958 -VIII ZE 212/57 - :&DR 1959? 207 mit Nachweisen). Andererseits ist von. Bundesgerichtshof die Auffassung eines Berufungsgerichts gebilligt, das es nicht als grob fahrlässig angesehen hat, wenn sich der Erwerber beim Kauf eines fabrikneuen Wagens von einer autorisierten Verkaufsstelle den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen (BGKZ 10, 69, 74). Daß es auch in solchen Fällen immer auf die jeweils gegebenen besonderen Umstände ankommt, hat auch hier das Berufungsgericht nicht verkannt. Soweit sich die Revision für ihre Auffassung, jeder Erwerber auch eines fabrikneuen Wagens handele grob fahrlässig, wenn er sich den Brief nicht vorlegen lasse, auf Müller, Straßen-verkehrsr.echt, beruft, ist darauf zu verweisen, daß aaO (21.
 Auf1. StVZO zu § 27 Anm. 13) nur von dem gutgläubigen Erwerb eines ’’bereits zuge^seenen", also gebrachten, Fahrzeugs die Rede ist und daß die von Müller (aaO StVZO § 25 Anm. 5) angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (DAR 1954 S. 255) sich ebenfalls auf den Erwerb von gebrauchten Fahrzeugen bezieht.
Aus Rechtsgründen ist es hier auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Bank verneint hat, sich in der Zwischenzeit, nachdem sie das Geld bereits am 30. Juni 1956 gezahlt hatte, bis zu dem 21. Sptember 1955, d.h. spätestens im Zeitpunkt der Zulassung, beim Beklagten oder bei der Zulassungsstelle selbst zu erkundigen, ob der Brief vorgele^t war, oder sogar bei der Klägerin selbst nachzufra.::en,
 ob die Firma VI
den Kaufpreis bezahlt hatte.
Ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Firma Auto-Y®^ nicht autorisierte Vertragshändlerin der Klägerin gewesen wäre, bedarf keiner Erörterung.
C.
Muß aber nach den Darlegungen zu A und B davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ihr Eigentum verloren hat, weil die Bank es gutgläubig erworben hat, dann kann sie den Wagen auch nicht vom Beklagten herausverlangen und ist verpflichtet, den Brief an die Bank herauszugeben, weil diese in entsprechender Anwendung von § 952 BOB Eigentum auch am Briefe erworben hat (BGHZ 10, 242, 246; vgl.auch Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1958 - VIII ZR 212/57, S.17 - VRS 16, 95, 95)»
Do
 Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Großmazm	Dr.	Gelhaar	Dr.	Dorschei
 Dr. Spieler
 Dr. Messner