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BGH · VIII Zfi 40/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII Zfi 40/58

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9» Juni 1959 durch den Senatspräsidenten Br. Großmann und die Bundesrichter Br. Gelhaar, Br.Borschel, Br. Mezger und Br. Messner beschlossen: Auf die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 2. Oktober 1958 wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes angewiesen, die Prozeßgebühr nach § 36 Abs. 1 GKG anzusetzen. Gründe Die Beklagte hat gegen das Urteil des 5• Zivilsenats des Oberlandssgerichts in Frankfurt (Hain) vom 4- Februar 1958 Revision eingelegt und diese fristgemäß begründet* Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat alsdann die Kosten für den Revisionsrechtszug ohne die in § 36 GKG bei einer Rücknahme des Rechtsmittels vor Bestimmung eines Verhandlungstermins vorgesehene Ermäßigung berechnet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat sich hierdurch nicht veranlaßt gesehen, die Prozeßgebühr gemäß § 36 GKG zu ermäßigen. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß schon in der Anzeige des außergerichtlichen Vergleiches eine Zurücknahme des Rechtsmittels zu erblicken sei, daß aber auf alle Fälle die Rücknahme der Revision die Kostenermäßigung nach § 36 GKG rechtfertigte. Nach § 36 Abs. 1 GKG ermäßigt sich die Prozeßgebühr für die Rechtsmittelinstanz auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn die Revision wie hier vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Der Ansicht * des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, daß diese Bestimmung nicht angewendet werden könne, weil der Rechtsstreit schon vor der Rücknahme des Rechtsmittels durch die Anzeige tvon einem außergerichtlichen Vergleich seine kostenrecht-liche Erledigung gefunden habe, kann jedenfalls für#den ^vorliegenden Sachverhalt nicht gefolgt werden. Im vorlie-genden Falle kommt es auf die angeführten neuen Bestimmungen deshalb nicht an, weil eine prozeß- und kostenrechtlichfc wirksame Rücknahme des Rechtsmittels vorliegt und die vorher erklärte Mitteilung des außergerichtlichen Vergleichs entgegen der Ansicht des Ürkundsbeamten der Geschäftsstelle Ergeben sich aus dieser wie hier begründete Anhaltspunkte dafür, daß eine Verpflichtung zur Rücknahme des Rechtsmittels besteht, so ist auch der Vergleich selbst heranzuziehen und erforderlichenfalls auszulegen.

Zitierte Normen: § 36 GKG § 91a ZPO
GeschäftsstelleRechtsmittelRücknahmeBestimmungVergleichBrErinnerungGKGRevision

Volltext der Entscheidung

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' FVIII Zfi 40/58
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Beschluß
 In dem Rechtsstreit.
der A.	Hotelgesellschaft	Kommanditgesellschaft
 auf AktienTvertrexen durch ihren persön^ch haftenden Gesellschafter A. SdHHHIM in fBBBBB BflHmstraße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v,
gegen
1. die Firma	& B®fc offene Handelsgesellschaft,
 vertreten durch ihre^Gesellschafter Ernst	1ä
WflHHBstraßo^;
2« dieFirma Ki^Bp-De^^ÄInhaber Robert W.Ki<flHI in
/mm, ISj^BHHPstraße A
Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II» Instanz: Rechtsanwalt Br.
Kurt	Ffl|||HV/tfB)>	BflHBstraße®	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9» Juni 1959 durch den Senatspräsidenten Br. Großmann und die Bundesrichter Br. Gelhaar, Br.Borschel, Br. Mezger und Br. Messner beschlossen:
Auf die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 2. Oktober 1958 wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes angewiesen, die Prozeßgebühr nach § 36 Abs. 1 GKG anzusetzen.
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Gründe
 Die Beklagte hat gegen das Urteil des 5• Zivilsenats des Oberlandssgerichts in Frankfurt (Hain) vom 4- Februar 1958 Revision eingelegt und diese fristgemäß begründet*
Vor Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte angezeigt, die Parteien hätten sich in dem Sinne verglichen, daß die gegenseitigen Ansprüche und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben seien und daß die Beklagte und Revisionsklägerin die Gerichtskosten zu tragen habe. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat alsdann die Kosten für den Revisionsrechtszug ohne die in § 36 GKG bei einer Rücknahme des Rechtsmittels vor Bestimmung eines Verhandlungstermins vorgesehene Ermäßigung berechnet. Gegen die Kostenberechnung hat die Beklagte Erinnerung eingelegt. Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hat die Klägerin ihre Revision noch ausdrücklich zurückgenommen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat sich hierdurch nicht veranlaßt gesehen, die Prozeßgebühr gemäß § 36 GKG zu ermäßigen. Die Beklagte hat darauf ihre Erinnerung erneuert.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auch dann nicht abgeholfen.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß schon in der Anzeige des außergerichtlichen Vergleiches eine Zurücknahme des Rechtsmittels zu erblicken sei, daß aber auf alle Fälle die Rücknahme der Revision die Kostenermäßigung nach § 36 GKG rechtfertigte.
Der gemäß § 4 GKG zulässigen Erinnerung war der Erfolg nicht zu versagen.

~ 3 -
Die Gebühren waren nach Maßgabe des Gerichtskosten-gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, BGBl I 861 zu erheben, weil die Revision nach dem 1 *
Oktober 1957 eingelegt ist.
Nach § 36 Abs. 1 GKG ermäßigt sich die Prozeßgebühr für die Rechtsmittelinstanz auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn die Revision wie hier vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Der Ansicht * des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, daß diese Bestimmung nicht angewendet werden könne, weil der Rechtsstreit schon vor der Rücknahme des Rechtsmittels durch die Anzeige tvon einem außergerichtlichen Vergleich seine kostenrecht-liche Erledigung gefunden habe, kann jedenfalls für#den ^vorliegenden Sachverhalt nicht gefolgt werden. Durch die §§ 35, Abs. 3, 36 Abs. 2 GKG ist eine neue Bestimmung einge-ftihrt, wonach die Erklärung der Parteien, der Rechtsstreit • sei in der Hauptsache erledigt, der Rücknahme der Klage bzw. des Rechtsmittels nicht gleichzusetzen ist. Es kann jedoch dahinstehen, ob dieser Bestimmung im Wege des Gegenschlusses entnommen werden kann, daß ein außergerichtlicher Vergleich, in dem eine Kostenregelung getroffen wird, die eine gerichtliche Entscheidung nach § 91 a ZPO überflüssig macht, einer Rücknahmeerklärung gleichzusetzen ist (vgl. Lappe in Rechtspfleger 1957 S. 332, 335, der diese Ansicht im Hinblick auf Ausführungen im Regierungsentwurf zu den neuen kostenrechtlichen Bestimmungen vertritt). Im vorlie-genden Falle kommt es auf die angeführten neuen Bestimmungen deshalb nicht an, weil eine prozeß- und kostenrechtlichfc wirksame Rücknahme des Rechtsmittels vorliegt und die vorher erklärte Mitteilung des außergerichtlichen Vergleichs entgegen der Ansicht des Ürkundsbeamten der Geschäftsstelle
«•
 
noch keine ko§tenrechtliche Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hat*
Es bedarf‘deshalb auch keines Eingehens auf die Streitfrage, ob die Anzeige eines außergerichtlichen Vergleichs •eine kostenrechtliche Erledigung darstellt, die einer späte-, ren Rücknahme des Rechtsmittels die kostenrechtliche Bedeutung nimmt (vgl. hierzu einerseits RG WarnRspr 1933 Nr.
171 S. 368 und Rittmann-Wenz GKG 19. Aufl. § 29 Anm. 2 und § 30 Anm, 3 und andererseits KG JW 1928, 1520 Nr. 13, aber auch JW 1939, 122; Baumbach-Leuterbach GKG a.B. 12. Aufl.
§ 30 Anm. 3 A).
Bas Kammergericht, das diese Frage grundsätzlich bejaht hat, hat jedenfalls dann eine Ausnahme 'zugelassen, wenn die Anzeige des Vergleichs ergibt, daß die Rücknahme des Rechtsmittels ausdrücklich zu dem Gegenstand des Vergleichs gemacht worden ist (JW 1939, 122). Um feststellen zu können, ob ein solcher Ball gegeben ist, bedarf es jedoch nicht nur der Auslegung der Vergleichsmitteilung. Ergeben sich aus dieser wie hier begründete Anhaltspunkte dafür, daß eine Verpflichtung zur Rücknahme des Rechtsmittels besteht, so ist auch der Vergleich selbst heranzuziehen und erforderlichenfalls auszulegen. Ber hier in Frage kommende Vergleich vom 22, Juli 1958 kann aber nur in dem vom Kammergericht gekennzeichneten Sinne verstanden werden. Benn es heißt unter Nr. 2i
"Beide Vertragspartner kommen weiter überein, die noch schwebenden Prozesse zurückzuziehen. Bie Gerichtskosten trägt der jeweilige Kläger, Berufungsoder Revisionskläger ...tt
 Banach lagen mehrere in verschiedenen RechtszUgen
 
schwebende Rechtsstreite vor. Die Passung weist in die Richtung, daß die Rücknahmeerklärung dem jeweiligen Rechtszuge angepaßt werden soll, daß also im vorliegenden Pall die Rücknahme der Revision zu erklären war. Daß nur eine solche Auslegung in Präge kam, zeigt auch die Kostenre-gelung, die die Übernahme von Kosten durch den Revisionskläger vorsieht*
Dr. Großmann	Dr.	Gelhaar	Dr.	Dorschei
 Dr. Uezger	Dr.	Messner