BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, § 197 Ansprüche eines in Form einer Handelsgesellschaft Wasserversorgungsunternehmens auf Entgelt für die Lieferung von Wasser an nichtgewerbliche Abnehmer zwei Jahren. Die Belieferung erfolgt zu den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Wasserversorgung Kreis St. wH GmbH" der Klägerin (folgenden: "Allgemeine Bedingungen"). Nach Anlage 2 za den "Allgemeinen Bedingungen" sind auf die Vergütung für das verbrauchte Wasser alle zwei Monate bis spätestens zu dem 15. Das Landgericht hat die Klage auf die Verjährungseinrede des Beklagten abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. § 13 Abs.3 GmbHG und bei dem im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Entgelt für geliefertes Trinkwasser handele es sich um Ansprüche für die Lieferung von Waren, die unstreitig nicht für den Gewerbebetrieb des Beklagten erfolgt sei; damit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die zweijährige Verjährung gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die in § 197 BGB angeordnete vierjährige Verjährungsfrist komme vorliegend nicht in Betracht, und führt dazu aus: Die eingeklagten Forderungen aus den Jahresrechnungen 1975 und 1976 seien keine "regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" im Sinne des § 197 BGB. Zwar seien sie nach den zwischen den Parteien zu dem Vertragsinhalt gewordenen "Allgemeinen Bedingungen" der Klägerin jährlich zu einem festen Zeitpunkt zahlbar, das reiche aber für die Anwendung des § 197 BGB nicht aus. lieh sei zusätzlich, daß für die fraglichen Leistungen deren von vornherein fest bestimmte regelmäßige zeitliche Wiederkehr typisch sei; es müsse sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in fortlaufenden Leistungen bestehe und darin ihre charakteristische Erscheinung habe. Deshalb seien die Ansprüche der Klägerin auf Bezahlung des vom Beklagten verbrauchten Wassers nicht auf von vornherein fest bestimmte, regelmäßig zeitlich wiederkehrende Leistungen gerichtet. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht auf die von den Vorinstanzen bei der Prüfung der Voraussetzungen des $ 197 BGB in den Vordergrund gestellten Frage an, ob die Wasserlieferungen der Klägerin im Rahmen eines Sukzessiv-Liefe- Denn selbst wenn es sich bei den mit der Klage geltend gemachten Forderungen auf restliches Wassergeld für die Jahre 1975 und 1976 um Ansprüche auf "Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" handelte und deshalb die Voraussetzungen des $ 197 BGB erfüllt wären, würde das der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Ob in dem hier unterstellten Fall, daß sowohl die Voraussetzungen des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB wie diejenigen des § 197 BGB vorliegen, die zweijährige (§ 196 Abs. 1 BGB) oder die vierjährige (§ 197 BGB) Verjährungsfrist gilt, ist bisher kaum erörtert und noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen (vgl. Für den vorliegenden Fall entscheidet der Senat die Frage dahin, daß die Vorschrift des $ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Vorrang hat: Der gesetzgeberische Zweck, den Schuldner des Entgelts für alltägliche Geschäfte durch eine kurze Verjährungsfrist zu schützen, trifft auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche in besonderem Maße zu; auf die regelmäßige Lieferung von Wasser sind breiteste Bevölkerungskreise angewiesen. Hinsichtlich der im $ 197 BGB (in den Mot. und Prot.: § 157) geregelten Ansprüche wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erwogen, sie der gleichen Verjährungsfrist zu unterwerfen, wie die Ansprüche des § 196 Abs. 1 BGB (Prot. Warum man sich letztlich dennoch für die vierjährige Verjährungsfrist entschied, leuchtet von der Sache her nicht ohne weiteres ein. Als Begründung dafür, daß die im $ 197 3GB geregelten Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht ebenfalls der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB unterstellt wurden, findet sich in den Materialien neben dem Hinweis, daß sich für diese Ansprüche die vierjährige Verjährung in weiten Teilen des Reiches bereits eingebürgert und bewährt habe, lediglich die Erwägung, daß es sich bei den Rückständen von wieder kehrenden Leistungen gegenüber den im § L96 Abs. 1 BGB enthaltenen Sachverhalten um Forderungen von "wesentlich verschiedenem Charakter" handele (Denkschr. In derartigen Fällen spricht vielmehr die Entstehungsgeschichte beider Vorschriften für einen Vorrang der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB. Es wäre auch ein ungereimtes und willkürlich anmutendes Ergebnis, wenn einmalige Forderungen von Kaufleuten für ihre Leistungen an Privatpersonen in zwei Jahren verjährten, während für regelmäßig wiederkehrende Forderungen aus gleichartigen Geschäften die vierjährige Verjährung gälte. Ist neben dem § 197 BGB auch der Tatbestand des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, so müssen die darin genannten Gläubiger sich ohnehin auf die zweijährige Verjährung ihrer Forderungen einstellen? Umgekehrt bestünde bei einer vierjährigen Verjährung die Gefahr, daß sich rückständige Forderungen für Wasseroder Elektrizitätslieferung in beträchtlicher Höhe ansammeln, wodurch gerade Kleinabnehmer in Schwierigkeiten geraten können; dies wäre ein unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten unerwünschtes Ergebnis. Für die streitgegenständlichen Ansprüche gilt daher die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, ohne daß es darauf ankommt, ob gleichzeitig auch die Voraussetzungen des § 197 BGB vorliegen (im Ergebnis ebenso: OLG Frankfurt NJW 1980, 2531 = MDR 1980, 493; Zimmermann NJW 1980, 2533; Peters/Zimmermann "Verjährungsfristen” aaO, S.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, § 197 Ansprüche eines in Form einer Handelsgesellschaft Wasserversorgungsunternehmens auf Entgelt für die Lieferung von Wasser an nichtgewerbliche Abnehmer zwei Jahren. betr iebenen regelmäßige verjähren in BGH, Urt. v. 30. Hai 1984 - VIII ZR 39/33 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 30. Mai 1984 Kanik, Justizhauptsekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 39/83 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma Wasserversorgung Kreis St. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Paul WpPstraße^ in St. wpü, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. HHBund Dr . gegen Herbert R| S traße in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende GmbH betreibt die Wasserversorgung des Landkreises St. WHP und beliefert die Bewohner der meisten kreisangehörigen Gemeinden mit Trinkwasser. Der im Landkreis St. WMHP wohnende Beklagte bezieht seit 1975 Wasser von der Klägerin. Die Belieferung erfolgt zu den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Wasserversorgung Kreis St. wH GmbH" der Klägerin (folgenden: "Allgemeine Bedingungen"). Die Menge des von der Klägerin an den Beklagten gelieferten Trinkwassers wird seit Beginn der Belieferung durch einen im Anwesen des Beklagten installier- 3 ten Wasserzähler festgestellt. Nach Anlage 2 za den "Allgemeinen Bedingungen" sind auf die Vergütung für das verbrauchte Wasser alle zwei Monate bis spätestens zu dem 15. des betreffenden Monats Abschlagszahlungen zu leisten. Zu Anfang eines jeden Jahres erstellt die Klägerin eine das vorangegangene Jahr betreffende Jahresrechnung über die sich aus dem tatsächlichen Verbrauch an Wasser unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen noch ergebende Restschuld. Diese Jahresrechnungen sind jeweils bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 2 der "Allgemeinen Bedingungen"). Gegenstand des Rechtsstreits sind die den Beklagten betreffenden Jahresrechnungen 1975 und 1976. Diese Jahresrechnungen hat die Klägerin dem Beklagten Anfang 1976 bzw. Anfang 1977 übersandt. Der Beklagte hat die Rechnungen nicht bezahlt. Mit am 4. Januar 1980 beim Amtsgericht beantragten und dem Beklagten am 9. Januar 1980 zugestellten Mahnbescheid hat die Klägerin Zahlung von 3 631,85 DM nebst Verzugszinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage auf die Verjährungseinrede des Beklagten abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter; der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 4 - Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält, wie das Landgericht, den Klageanspruch für verjährt. Hierzu führt es zunächst aus, die Klägerin sei Kaufmann gemäß § 6 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GmbHG und bei dem im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Entgelt für geliefertes Trinkwasser handele es sich um Ansprüche für die Lieferung von Waren, die unstreitig nicht für den Gewerbebetrieb des Beklagten erfolgt sei; damit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die zweijährige Verjährung gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen; es steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Juli 1981 - VTII ZR 222/80 = LM Allg. Beding, d. ElektrVersorgünternehmen Nr. 23 = NJW 1982, 930) . II. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die in § 197 BGB angeordnete vierjährige Verjährungsfrist komme vorliegend nicht in Betracht, und führt dazu aus: Die eingeklagten Forderungen aus den Jahresrechnungen 1975 und 1976 seien keine "regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" im Sinne des § 197 BGB. Zwar seien sie nach den zwischen den Parteien zu dem Vertragsinhalt gewordenen "Allgemeinen Bedingungen" der Klägerin jährlich zu einem festen Zeitpunkt zahlbar, das reiche aber für die Anwendung des § 197 BGB nicht aus. Erforder- 5 lieh sei zusätzlich, daß für die fraglichen Leistungen deren von vornherein fest bestimmte regelmäßige zeitliche Wiederkehr typisch sei; es müsse sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in fortlaufenden Leistungen bestehe und darin ihre charakteristische Erscheinung habe. Nicht unter ^ 197 BGB falle eine in Raten zerlegte (Kaufpreis-) Forderung. Darum aber handele es sich im vorliegenden Fall. Sowohl die nach den "Allgemeinen Bedingungen" alle zwei Monate fälligen Abschlagszahlungen als auch die abschließende Zahlung aufgrund der am Schluß einer Rechnungsperiode anhand des tatsächlichen Verbrauchs im vergangenen Jahr erstellten Jahresrechnung seien "Ratenzahlungen auf den jährlichen Wasserverbrauch". Der Wasser 1ieferungsvertrag sei nicht als Sukzessiv-Lieferungsgeschäft, sondern als ständig neu entstehendes Wiederkehr-Schuldverhältnis anzusehen. Deshalb seien die Ansprüche der Klägerin auf Bezahlung des vom Beklagten verbrauchten Wassers nicht auf von vornherein fest bestimmte, regelmäßig zeitlich wiederkehrende Leistungen gerichtet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. III. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht auf die von den Vorinstanzen bei der Prüfung der Voraussetzungen des $ 197 BGB in den Vordergrund gestellten Frage an, ob die Wasserlieferungen der Klägerin im Rahmen eines Sukzessiv-Liefe- rungsverträges oder eines Wiederkehrschuldverhältnisses erfolg- 6 tea (vgl. zu dem Meinungsstand in dieser - namentlich mit Blick auf § 17 KO - umstrittenen Frage zuletzt Senatsurteil BGHZ 83, 359, 362). Dies kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, ob unabhängig davon die Voraussetzungen des § 197 BGB aus anderen Gründen erfüllt sind. Denn selbst wenn es sich bei den mit der Klage geltend gemachten Forderungen auf restliches Wassergeld für die Jahre 1975 und 1976 um Ansprüche auf "Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" handelte und deshalb die Voraussetzungen des $ 197 BGB erfüllt wären, würde das der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Ob in dem hier unterstellten Fall, daß sowohl die Voraussetzungen des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB wie diejenigen des § 197 BGB vorliegen, die zweijährige (§ 196 Abs. 1 BGB) oder die vierjährige (§ 197 BGB) Verjährungsfrist gilt, ist bisher kaum erörtert und noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen (vgl. Peters/Zimmermann "Verjährungsfristen" in "Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts", herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, Bd. I, S. 77 ff, 218; Zimmermann Anmerkung zu OLG Frankfurt NJW 1980, 2533). Für den vorliegenden Fall entscheidet der Senat die Frage dahin, daß die Vorschrift des $ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Vorrang hat: § 196 BGB gilt zwar auch für Ansprüche aus Geschäften mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite (vgl. BGHZ 72, 229, 232 7 m.Nachw.). Dennoch handelt es sich bei den im Katalog des § 196 Abs. 1 BGB aufgeführten Ansprüchen regelmäßig um solche des täglichen Lebens. Die kurze Verjährungsfrist des (heutigen) § 196 Abs. 1 BGB wurde nach den Motiven zu dem BGB vor allem aus sog. "rechtspolizeilichen" Gründen eingeführt, wobei insbesondere die Erwägung eine Rolle spielte, daß derartige alltägliche Geschäfte regelmäßig nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten haften bleiben, daß daher in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Streitverhältnisses eintrete und der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die vermutlich bezahlt seien, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht oder nicht mehr vorhanden sei (Motive Mugdan I S. 516-517; Protokolle Mugdan I S. 776; Denkschrift Mugdan I S. 841; vgl. BGHZ 28, 144, 151; Urteil vom 23. März 1959 - II ZR 95/57 = LM BGB § 196 Nr. 2). Maßgebend für die kurze Verjährung des § 196 Abs. I BGB (in den Mot. und Prot.: § 156) waren also in erster Linie Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes, während die im ersten Entwurf daneben bestehenden wirtschaftspolitischen Gründe, insbesondere die Eindämmung des "Borgsystems im Geschäftsverkehr", später in den Hintergrund traten (Mot. Mugdan I S. 516 f). Der gesetzgeberische Zweck, den Schuldner des Entgelts für alltägliche Geschäfte durch eine kurze Verjährungsfrist zu schützen, trifft auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche in besonderem Maße zu; auf die regelmäßige Lieferung von Wasser sind breiteste Bevölkerungskreise angewiesen. 8 - Hinsichtlich der im $ 197 BGB (in den Mot. und Prot.: § 157) geregelten Ansprüche wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erwogen, sie der gleichen Verjährungsfrist zu unterwerfen, wie die Ansprüche des § 196 Abs. 1 BGB (Prot. Mugdan I S. 776). Warum man sich letztlich dennoch für die vierjährige Verjährungsfrist entschied, leuchtet von der Sache her nicht ohne weiteres ein. Als Begründung dafür, daß die im $ 197 3GB geregelten Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht ebenfalls der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB unterstellt wurden, findet sich in den Materialien neben dem Hinweis, daß sich für diese Ansprüche die vierjährige Verjährung in weiten Teilen des Reiches bereits eingebürgert und bewährt habe, lediglich die Erwägung, daß es sich bei den Rückständen von wieder kehrenden Leistungen gegenüber den im § L96 Abs. 1 BGB enthaltenen Sachverhalten um Forderungen von "wesentlich verschiedenem Charakter" handele (Denkschr. Mugdan I S. 841, vgl. auch Prot. Mugdan I S. 776). Dieser Gesichtspunkt trifft aber auf Sachverhalte, die - wie vorliegend unterstellt - sowohl die Voraussetzungen des § 196 Abs. 1 BGB wie diejenigen des § 197 BGB erfüllen, gerade nicht zu. In derartigen Fällen spricht vielmehr die Entstehungsgeschichte beider Vorschriften für einen Vorrang der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB. In einem Sonderfall hat dies auch unmittelbaren Ausdruck im Gesetzeswortlaut gefunden: Die Ansprüche auf rückständige Miet- oder Pachtzinsen unterlie- 9 gen nur dann der vierjährigen Verjährung des $ 197 BGB, wenn nicht der Tatbestand des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB (gewerbsmäßige Vermietung beweglicher Sachen) erfüllt ist. In diesem Fall ordnet das Gesetz für einen Sachverhalt, der gleichzeitig dem Tatbestand des § 197 und einen der Tatbestände des § 196 Abs. 1 BGB erfüllt, ausdrücklich den Vorrang der Regelung des § 196 Abs. 1 BGB an. Gleiches gilt nach unbestrittener Auffassung auch für die in § 196 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 9 geregelten Sachverhalte (MünchKomm/v.Feldmann, § 197 Rdn. 1; Palandt./ Heinrichs, § 197 Anm. 1). Es wäre auch ein ungereimtes und willkürlich anmutendes Ergebnis, wenn einmalige Forderungen von Kaufleuten für ihre Leistungen an Privatpersonen in zwei Jahren verjährten, während für regelmäßig wiederkehrende Forderungen aus gleichartigen Geschäften die vierjährige Verjährung gälte. Eine derartige Privilegierung der Gläubiger regelmäßig wiederkehrender Leistungen wäre mit Sachgründen nicht zu rechtfertigen. Auch für die Schuldner wäre es nicht einzusehen, warum sie Zahlungsbelege über einmalige Anschaffungen nur zwei Jahre, die Quittungen über regelmäßige Zahlungen des täglichen Lebens hingegen vier Jahre aufzubewahren gehalten wären (vgl. OLG Frankfurt NJW 1980, 2531, 2532 f = MDR 1980, 493). Der Vertrauensschutz der Gläubiger regelmäßig wieder kehren- der Leistungen (vgl. dazu Zimmermann NJW 1980, 2533) erfordert keine Geltung der vierjährigen Verjährungsfrist. Ist neben dem § 197 BGB auch der Tatbestand des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, so müssen die darin genannten Gläubiger sich ohnehin auf die zweijährige Verjährung ihrer Forderungen einstellen? der alleinige Umstand, daß es sich außerdem noch um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt, rechtfertigt kein Vertrauen in eine längere Verjährungsfrist. Insbesondere in Fällen der vorliegenden Ar-t (Lieferung von Wasser, Elektrizität o.ä.) ist kein Grund ersichtlich, der es dem Wasserwerk oder dem Energielieferanten unzu demutbar erscheinen ließe, seine Forderungen in zwei Jahren beizutreiben. Umgekehrt bestünde bei einer vierjährigen Verjährung die Gefahr, daß sich rückständige Forderungen für Wasseroder Elektrizitätslieferung in beträchtlicher Höhe ansammeln, wodurch gerade Kleinabnehmer in Schwierigkeiten geraten können; dies wäre ein unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten unerwünschtes Ergebnis. IV. Für die streitgegenständlichen Ansprüche gilt daher die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, ohne daß es darauf ankommt, ob gleichzeitig auch die Voraussetzungen des § 197 BGB vorliegen (im Ergebnis ebenso: OLG Frankfurt NJW 1980, 2531 = MDR 1980, 493; Zimmermann NJW 1980, 2533; Peters/Zimmermann "Verjährungsfristen” aaO, S. 213; Paland t/Heinrichs § 197 Anm. 1). Daß die Frist des $ 196 Abs. 1 BGB bei Klageerhebung bereits abgelaufen war, haben die 11 Vorinstanzen rechtsfehlerfrei und von der Revision auch unbeanstandet festgestellt. Da die Klage somit zu Recht abgewiesen worden ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Braxmaier Treier Dr. Zülch Dr. Paulusch Groß