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BGH · VIII ZR 39/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 39/74

Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Weiter hat die Beklagte mit den Ansprüchen aufgerechnet, welche ihr der Kaufmann Rafl^BP mit Schreiben vom 11. Diese Abtretungserklärung teilte die Beklagte der Klägerin nit Schreiben von 16. Denn der Einwand der Beklagten, die Klageforderungen seien durch den Vollzug von Aufrechnungsverträgen erloschen, ist Jedenfalls deshalb nicht begründet, weil die Beklagte, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, nicht substantiiert dargetan hat, daß der Kaufmann RaflHB gegen die Klägerin die Provisionsforderungen, die Gegenstand der Verrechnungsvereinbarungen gewesen sein sollen, erworben hat. Auch die Aufrechnung der Beklagten mit ihr abgetretenen Provisionsansprüchen ist mangels ausreichender Substantiierung der genannten Forderungen nicht gerechtfertigt. b) Wer sich im Rechtsstreit einer Forderung berühmt, hat den Vorgang darzulegen, der nach dem Gesetz zur Entstehung und zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs nötig ist. Der Gegner der Partei, die im Rechtsstreit Provisionsforderungen geltend macht, hat Anspruch auf die genannten Angaben, damit er diese überprüfen und sich gegebenenfalls entscheiden kann, ob und inwieweit er sie anerkennt. Auch im Zusammenhang mit der Angabe der Beklagten über die Höhe des Provisionssatzes reichte das entgegen der Meinung der Revision nicht aus, um annehmen zu können, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Substantiierung nachgekommen. Sie hätte sich die erforderlichen Unterlagen von dem Kaufmann RaflHB besorgen müssen, der, soweit es sich um abgetretene Forderungen handelt, nach § 402 BGB zur Auskunftserteilung und Urkundenvorlage verpflichtet war. Zwar wäre ein Vorgehen nach § 402 BGB für die Beklagte lästig gewesen, unzu demutbar war es ihr aber entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht. Die Vernehmung des Zeugen RaQBIB hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt, weil Beweis nur über erhebliche Behauptungen erhoben werden durfte und die Beklagte noch keine substantiierten Angaben gemacht hatte, die schlüssig einen Provisionsanspruch ergeben hätten. Gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung (§ 139 ZPO) hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verstoßen. Auch der Aufrechnung mit dem Gegenanspruch über 5000 £ hat das Berufungsgericht mit Recht den Erfolg versagt. Die Beklagte, die sich zur Rechtfertigung der Aufrechnung auf das Schreiben Ra^BBP vom 30. Januar 1970 bezogen hatte, hat erst im zweiten Rechtszug Behauptungen aufgestellt, die diesem Erfordernis Rechnung tragen, indem sie vortrug, der ihr abgetretene Anspruch sei dadurch entstanden, daß der Kaufmann über Herrn VaHMHÜ sen. Entgegen der Auffassung der Revision, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat. Daß die Aufrechnung die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung voraussetzte, war der an-waltschaftlich vertretenen Beklagten bereits im ersten Rechtszug klar. Die Beklagte hätte sich daher bereits in erster Instanz Auskunft Uber den Rechtsgrund der abgetretenen Forderung bei dem Kaufmann Ra^B erholen müssen, um zu erfahren, ob das Erfordernis der Gegenseitigkeit entgegen dem Wortlaut der Abtretungsurkunde gegeben war. 3. Nach alledem ist die Revision der Beklagten nicht begründet.

Zitierte Normen: § 87 HGB § 402 BGB § 139 ZPO
£ForderungFirmaBerufungsgerichtAnspruchLtdKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
//7
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 39/74
URTEIL
Verkündet am
24. Mai 1976
Scheibl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Wild-HBBB KG in	WifBBstraße	B,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Hermann HBi^B sen.,
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma H. BBB (LBBM Ltd. BP Kfl^ Road,
 ChBBB» LflB SW |, vertreten durch ihren Vorstand Mrs. Margarete Madelaine GoBIB GlflB My Ha^B or VaflBi in ThflBBi» InBBBB, AbBBBBB,
und Mr. Br|B VaflBBB, ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
// 7
 
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1976 durch die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, die eine von mehreren Tochtergesellschaften der Firma William Va^HHV Ltd. in InflHHP/SchflHP ist, handelt mit Wild. Seit I960 stand sie mit der Beklagten in Geschäftsverbindung.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, 3 Lieferungen von Wild, für welche die Klägerin ihr am 18. Juni 1970 5 326.3.7 £» am 24. September 1970	4	443.18.9	£	und	am	8.	Oktober	1970
1 665.15.4 £, zusammen also 11 435.17.8 £ berechnete, noch zu bezahlen. Mit der Klage macht die Klägerin den Anspruch auf den Kaufpreis in der genannten Höhe geltend.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klageansprüche seien aufgrund von in den Jahren 1967 und 1970 zustandegekommenen Verrechnungsverträgen erlo-
 
sehen, welche die Parteien, die Muttergeseilschaft der Klägerin und der damals für die Klägerin und deren MuttergeSeilschaft als Handelsvertreter tätige Kaufmann RMHHP abgeschlossen hätten und in denen vereinbart worden sei, daß die Beklagte berechtigt sei, Provisionsansprüche des Kaufmanns Ra^^^V gegen die Klägerin mit Forderungen der Klägerin aus Warenlieferungen an die Beklagte zu verrechnen. Weiter hat die Beklagte mit den Ansprüchen aufgerechnet, welche ihr der Kaufmann Rafl^BP mit Schreiben vom 11. Dezember 1969 und vom 30. Januar 1970 abgetreten hatte.
Das Schreiben vom 11. Dezember 1969 hat folgenden Wortlaut:
"Ich übertrage Ihnen hiermit unwiderruflich die von der Firma B^B	Ltd.,
InflHB, fltRflP Laflp, fälligen Provisionsforderungen, die anderweitig nicht belastet sind.
Per 30. Sept. 69 engl. Pfund 1854.15.11 Okt. 69	529. 7. 9
Nov. 69	809.	7.11
Zusätzlich die weiter anfallenden Provisionen bis auf beiderseitigen Widerruf.
Ich werde die Firma BfllB veranlassen. Ihnen per Telex zu bestätigen, daß unwiderruflich diese Zahlungen an Sie in GfliB erfolgen.
Ra
n
Von dieser Abtretung verständigte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Januar 1970.
In dem Schreiben Rat ist ausgeführt:
vom 30. Januar 1970
 
/ •
"Abtretungserklärung Meine Forderung gegen die Firne V Ltd. InflBHB/Aberdeenshire - Schi in der Höhe von
£ 5000.-.-
von nir gezahlt an 12.10.1964 an die
 and North of ScflBM Bank Ltd.9 InH^B^ trete ich Ihnen hiemit unwiderruflich ab.
Übersetzung: •••• (engl. Text)
N
Diese Abtretungserklärung teilte die Beklagte der Klägerin nit Schreiben von 16. April 1970 nit.
Die Klägerin behauptet, der Beklagten gegenüber an
1.	Mai 1970 schriftlich das Bestehen der abgetretenen Forderungen bestritten zu haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, die Urteilsfornel des Landgerichts aber unter Anwendung des neuen Dezinalsystens englischer Währung dahin berichtigt, daß die Urteilssunne 11 435,88 £ beträgt. Mit der Revision, un deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihr Begehren un Klageabweisung weiter.
Bntscheidungsgründe
1. a) Die vom Berufungsgericht erörterten Fragen, wie die von ihm angenommene Verrechnungsvereinbarung von 1967 auszulegen ist und ob die Parteien im Jahre 1970 durch schlüssiges Verhalten eine weitere Verrechnungsabrede getroffen haben, mußten nicht
 
entschieden werden. Denn der Einwand der Beklagten, die Klageforderungen seien durch den Vollzug von Aufrechnungsverträgen erloschen, ist Jedenfalls deshalb nicht begründet, weil die Beklagte, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, nicht substantiiert dargetan hat, daß der Kaufmann RaflHB gegen die Klägerin die Provisionsforderungen, die Gegenstand der Verrechnungsvereinbarungen gewesen sein sollen, erworben hat. Auch die Aufrechnung der Beklagten mit ihr abgetretenen Provisionsansprüchen	ist
 mangels ausreichender Substantiierung der genannten Forderungen nicht gerechtfertigt.
b) Wer sich im Rechtsstreit einer Forderung berühmt, hat den Vorgang darzulegen, der nach dem Gesetz zur Entstehung und zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs nötig ist. Bei einer Provisionsforderung sind Ausführungen darüber erforderlich, daß die Geschäfte, für deren Vermittlung Provision verlangt wird, zu den nach § 87 HGB provisionspflichtigen gehören. Weiter sind die Angaben nötig, die für die Fällig' keit der Provisionsforderung nach § 87 a HGB und für die Höhe des Provisionsanspruchs nach § 87 b HGB von Bedeutung sind. Der Gegner der Partei, die im Rechtsstreit Provisionsforderungen geltend macht, hat Anspruch auf die genannten Angaben, damit er diese überprüfen und sich gegebenenfalls entscheiden kann, ob und inwieweit er sie anerkennt. Die Notwendigkeit der Substantiierung in dem dargelegten Umfang ergibt sich auch daraus, daß das Gericht in der Lage sein muß zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen und die Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Beklagte substantiiert aber letzt-
 
lieh nur den Provisionssatz angegeben. Die Abtretungserklärung des Kaufmanns Ra^^^B vom 11 • Dezember 1969 enthält die benötigten Angaben nicht.
Dort wird nämlich lediglich angegeben, wie hoch der Provisionsanspruch des Kaufmanns R&flHB) Pr° Monat in der Zeit von September bis November 1969 gewesen sein soll. Auch im Zusammenhang mit der Angabe der Beklagten über die Höhe des Provisionssatzes reichte das entgegen der Meinung der Revision nicht aus, um annehmen zu können, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Substantiierung nachgekommen.
Unmöglich war es der Beklagten nicht, im einzelnen die Ansprüche darzulegen. Sie hätte sich die erforderlichen Unterlagen von dem Kaufmann RaflHB besorgen müssen, der, soweit es sich um abgetretene Forderungen handelt, nach § 402 BGB zur Auskunftserteilung und Urkundenvorlage verpflichtet war. Zwar wäre ein Vorgehen nach § 402 BGB für die Beklagte lästig gewesen, unzu demutbar war es ihr aber entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht.
Die Vernehmung des Zeugen RaQBIB hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt, weil Beweis nur über erhebliche Behauptungen erhoben werden durfte und die Beklagte noch keine substantiierten Angaben gemacht hatte, die schlüssig einen Provisionsanspruch ergeben hätten. Gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung (§ 139 ZPO) hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verstoßen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die Beklagte gemäß § 272 b ZPO rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, daß die Entstehung der zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen im einzelnen sub-
 
stantiiert dargelegt werden müsse.
2.	Auch der Aufrechnung mit dem Gegenanspruch über 5000 £ hat das Berufungsgericht mit Recht den Erfolg versagt.
a)	Jede Aufrechnung, die wie hier den
§§ 387 ff BGB untersteht, setzt die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung voraus. Die Beklagte, die sich zur Rechtfertigung der Aufrechnung auf das Schreiben Ra^BBP vom 30. Januar 1970 bezogen hatte, hat erst im zweiten Rechtszug Behauptungen aufgestellt, die diesem Erfordernis Rechnung tragen, indem sie vortrug, der ihr abgetretene Anspruch sei dadurch entstanden, daß der Kaufmann	über
 Herrn VaHMHÜ sen. der Klägerin ein Stützungsdarlehen gewährt habe. Entgegen der Auffassung der Revision, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
b)	Auch die Revision bestreitet nicht, daß das Vorbringen neu war. Sie greift auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zulassung des neuen Vorbringens hätte den Rechtsstreit nicht unerheblich verzögert, nicht an. Ihre Auffassung, das Berufungsgericht habe den Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt, trifft nicht zu.
Daß die Aufrechnung die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung voraussetzte, war der an-waltschaftlich vertretenen Beklagten bereits im ersten Rechtszug klar. Die dem Landgericht vorgelegte Abtretungserklärung wies aber als Schuldner der abgetrete-
nen Forderung nicht die Klägerin, sondern die Firma Villiam VaflHHP Ltd. aus. Die Beklagte hätte sich daher bereits in erster Instanz Auskunft Uber den Rechtsgrund der abgetretenen Forderung bei dem Kaufmann Ra^B erholen müssen, um zu erfahren, ob das Erfordernis der Gegenseitigkeit entgegen dem Wortlaut der Abtretungsurkunde gegeben war. Daß sie das überhaupt versucht hat, hat die Revision nicht darge tan.
3.	Nach alledem ist die Revision der Beklagten nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Braxmaier	Dr.	Hiddemann	Hoffmann
 Wolf	freier