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BGH · VIII ZR 39/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 39/71

ZPO § 282 (Beweislast); BGB § 931 Bestreitet der Gläubiger die Erfüllung seines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums nach § 931 BGB mit der Begründung, der Schuldner sei im Zeitpunkt der Abtretungserklärung nicht Eigentümer gewesen, so genügt der Schuldner der ihn treffenden Beweislast, wenn er nachweist,daß vor der Abtretung des Herausgabeanspruchs das Eigentumsrecht in seiner Person entstanden war; Sache des Gläubigers ist es dann, einen Tatbestand zu beweisen, der den Untergang dieses Rechtes vor der Abtretung zur Folge hat. Auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung erwirkte die Klägerin im Jahre 1963 gegen den Beklagten ein Urteil auf Zahlung von 19 265,01 DM* ln einem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil am 26. Gleichzeitig erklärte die Klägerin sich bereit, nach Erhalt dieses Betrages "ihre Eigentumsrechte” an den von ihr finanzierten sieben Heizanlagen auf Verlangen des Beklagten der Firma Schi■■■■l und RVHHHHI in RfliB b.BMB, St. Gdfe, ”zu übertragen”. Nachdem die Klägerin die vorliegende Klage, der eine imstreitige Forderung von 1 337 DM aus einer anderen vom Beklagten übernommenen Bürgschaft zugrunde liegt, erhoben hatte, begehrte der Beklagte im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, der Fir-ma SchHHBB und RflBHHHBl "das Eigentum” an den sieben Heizanlagen ”zu verschaffen". April 1965 erklärte die Klägerin, daß sie dieser Firma in Erfüllung des Vergleichs vom 26. Juni 1964 ihre Eigentumsrechte an den sieben Heizanlagen übertrage und ihr ihre Ansprüche auf Herausgabe der Geräte gegen die Firma Si(HB oder gegen diejenigen Dritten, die Besitzer der Gegenstände seien, abtrete. von der Klägerin Schadensersatz, weil diese ihre Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage und der weitergehenden Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 14 917 DM verurteilt. April 1963, in dem sie der Firma Sch^HHB un<^i RflHHHIB die Übereignung der sieben Heizanlagen gemäß § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs angeboten habe, ihrer Verpflichtung aus dem Anerkenntnisurteil in ausreichender Weise nachgekommen. Die Firma SchUHfll RflHHHHI sei zur Ablehnung dieses Angebots nicht berechtigt gewesen, sie sei durch die Ablehnung vielmehr in Annahmeverzug geraten# Auf Grund des Anerkenntnisurteils sei die Klägerin lediglich zur Übertragung des Eigentums an den Heizanlagen, nicht aber auch zur Verschaffung des Besitzes verpflichtet gewesen. Die Klägerin sei auch - entgegen der Behauptung des Beklagten - am 9# April 1965 zur Übereignung der Geräte in der Lage gewesen. März 1962 das Eigentum an den Geräten erworben habe, habe der Beklagte sich nicht auf ein bloßes Be streiten des Fortbestandes dieses Eigentums bis zu dem 9. Da der Beklagte dies trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht getan habe, sei davon auszugehen, daß die Klägerin am 9* April 1965 noch Eigentümerin der Heizanlagen gewesen sei. Sie meint, nach dem Urteil sei die Klägerin verpflichtet, das Eigentum in der Form des § 929 BGB, also durch Übergabe der Geräte, zu verschaffen. Bereits der Wortlaut des Anerkenntnisurteils, wonach die Klägerin der Firma schfpHHHBund "das Eißen,tuin" a** den sieben Heizanlagen "verschaffen" muß, spricht gegen die Ansicht der Revision, daß auch eine Übergabe der Anlagen geschuldet sei. Juni 1964 verpflichtete sich der Beklagte auf Grund seiner Bürgschaftsverpflichtung zur Befriedigung der Klägerin, nachdem sowohl die Verkäuferin als auch die Käuferin in Konkurs gefallen waren. Daraus ergibt sich nach der Interessenlage nicht mehr, als daß die Klägerin die Sicherungsrechte auf den Beklagten übertragen wollte, die ihr zustanden. Hat die Klägerin in dem Vergleich aber lediglich die Verpflichtung übernommen, auf Verlangen des Beklagten der Firma Sch^HHM und VHHB ihr besitzloses Sicherungseigentum zu übertragen, so ergeben die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen der Parteien klar, daß sie nur zur Übertragung des Eigentums, nicht aber auch des Besitzes an den Heizanlagen verpflichtet war. Juni 1964 schweizerisches Recht Anwendung finden müsse und daß nach schweizerischem Recht zur Übertragung des Fahrniseigentums der Übergang des Besitzes auf den Erwerber erforderlich sei, nötigt nicht zu einer anderen Auslegung des Anerkenntnisurteils. Daß die Übereignung nach schweizerischem Recht - möglicherweise - eine Besitzübertragung erfordert, kann die Auslegung des Vergleichs im übrigen schon deshalb nicht beeinflussen, weil die zu übereignenden Sachen sich in Deutschland befinden und damit nach internationalem Privatrecht deutsches Recht als lex rei sitae für den Eigentumsübergang maßgebend ist. III, Weiterhin wendet die Revision sich dagegen, daß das Berufungsgericht von dem Beklagten den substantiierten Vortrag von Tatsachen für einen Eigentumsverlust der Klägerin verlangt habe. Die Revision meint, der Klägerin obliege die volle Darle-gungs- imd Beweislast dafür, daß sie noch am 9« April 1965 Eigentümerin der sieben Heizanlagen gewesen sei. April 1965 in der Lage gewesen zu sein, der Firma SchBHHl und HBHi das Eigentum an den sieben Heizanlagen zu übertragen. Da die Firma Schf^mi und RfUHHHB das Angebot der Klägerin auf Erfüllung abgelehnt hat, muß die Klägerin hier beweisen, daß ihr Angebot geeignet war, die Erfüllung ihrer Eigentumsverschaffungspflicht herbeizuführen. Die Klägerin war nur dann in der Lage, ihre Verpflichtung aus dem Vergleich und dem Anerkenntnisurteil zu erfüllen, wenn sie am 9. Nach einer allgemein gültigen Beweislastregel muß derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, nur nachweisen, daß das Recht wirksam entstanden ist; wer ein Recht trotz dessen gewisser Entstehung leugnet, trägt die Beweislast für den Untergang dieses Rechts (Rosenberg aaO S. Nach dieser Bestimmung wird zugunsten des Eigenbesitzers vermutet, daß dieser mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (Senatsurteil vom 5. Als ihm die Firma Si0^im Jahre I960 oder 1961 die Heizanlagen übergab, war ihm nach dem unstreitigen Sachverhalt bekannt, daß die Anlagen noch im Eigentum der Firma Wfm standen. Denn als Gesellschafter und Geschäftsführer der Verkäuferfirma sowie als Bürge für die Darlehensforderung der Klägerin mußte der Beklagte ebenfalls ein Interesse daran haben, sich um den Verbleib der Heizanlagen zu kümmern, solange das Darlehen an die Klägerin noch nicht zurückgezahlt war. April 1963 in der Lage war, der Firma Sch^HH und R^BHHHI das Eigentum an den sieben Heizanlagen zu übertragen.

Zitierte Normen: § 931 BGB § 97 ZPO
BeweislastBGBRechtFirmaKlägerinHeizanlageEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
ZPO § 282 (Beweislast); BGB § 931
Bestreitet der Gläubiger die Erfüllung seines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums nach § 931 BGB mit der Begründung, der Schuldner sei im Zeitpunkt der Abtretungserklärung nicht Eigentümer gewesen, so genügt der Schuldner der ihn treffenden Beweislast, wenn er nachweist,daß vor der Abtretung des Herausgabeanspruchs das Eigentumsrecht in seiner Person entstanden war; Sache des Gläubigers ist es dann, einen Tatbestand zu beweisen, der den Untergang dieses Rechtes vor der Abtretung zur Folge hat.
BGH, Urt. V.28. Juni 1972 - VIII ZR 39/71 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 59/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Juni 1972 Scheibl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Dr^rer pol. Jakob in ZfllH (Schweiz),
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
gegen
 die Firma D	,	Industrie-	und	Auto-Credit	GmbH
in	KgJBgstraße®,	vertreten	durch
 ihrenGescnaitsxuhrer Jaques GflHL daselbst,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
«■•-I
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivil* senate des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23« Dezember 1970 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Firma SflHlGmbH (im folgenden ebenfalls: Klägerin). Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma	Gemäß Darlehens-
vertrag vom 6. März 1962 finanzierte die Klägerin einen Kaufvertrag, in dem die Firma	einer	Firma
 SifBBGfflbH	sieben	Heizanlagen	zu dem	Ge-
samtpreis von 33 393 DM verkaufte. Zur Sicherheit für die Darlehensforderung übertrug die Firma	der
 Klägerin das Eigentum an den Anlagen. Außerdem übernahm der Beklagte persönlich die selbstschuldnerische Bürgschaft. Sowohl WflBBwie S1(HI fielen 1963 in Konkurs.
 
Auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung erwirkte die Klägerin im Jahre 1963 gegen den Beklagten ein Urteil auf Zahlung von 19 265,01 DM* ln einem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil am 26. Juni 1964 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von 17 898,85 Schweizer Franken. Gleichzeitig erklärte die Klägerin sich bereit, nach Erhalt dieses Betrages "ihre Eigentumsrechte” an den von ihr finanzierten sieben Heizanlagen auf Verlangen des Beklagten der Firma Schi■■■■l und RVHHHHI in RfliB b. BMB, St. Gdfe, ”zu übertragen”.
Nachdem die Klägerin die vorliegende Klage, der eine imstreitige Forderung von 1 337 DM aus einer anderen vom Beklagten übernommenen Bürgschaft zugrunde liegt, erhoben hatte, begehrte der Beklagte im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, der Fir-ma SchHHBB und RflBHHHBl "das Eigentum” an den sieben Heizanlagen ”zu verschaffen". Die Klägerin hat diesen Anspruch anerkannt und ist durch Teilanerkenntnisurteil vom 11. Februar 1965 entsprechend dem Widerklageantrag verurteilt worden.
In einem an die Firma SchflHBBund gerichteten Schreiben vom 9. April 1965 erklärte die Klägerin, daß sie dieser Firma in Erfüllung des Vergleichs vom 26. Juni 1964 ihre Eigentumsrechte an den sieben Heizanlagen übertrage und ihr ihre Ansprüche auf Herausgabe der Geräte gegen die Firma Si(HB oder gegen diejenigen Dritten, die Besitzer der Gegenstände seien, abtrete. Mit Schreiben vom 15. Mai 1965
lehnte die Firma Sc
 und
das An
 gebot der Klägerin auf Übereignung der Anlagen als unzulänglich ab mit der Begründung, der Herausgabean-
weil diese Firma durch Konkurseröffnung aufgelöst sei; es könne nicht ihre Aufgabe sein, die derzeitigen Besitzer der Geräte zu ermitteln.
Der Beklagte verlangt nunmehr auf Grund abgetre-
von der Klägerin Schadensersatz, weil diese ihre Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26. Juni 1964 und dem Teilanerkenntnisurteil trotz Nachfristsetzung nicht erfüllt habe. Er hat den Schaden auf 27 090 DM beziffert, ln Höhe von 1 337 DM hat er mit diesem Anspruch gegenüber der Klageforderung auf gerechnet. Im übrigen hat er den Ersatzanspruch zu dem Gegenstand einer weiteren Widerklage gemacht.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage und der weitergehenden Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 14 917 DM verurteilt. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag und seinen Widerklageantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
spruch gegen die Firma Si
 sei nicht realisierbar
 tenen Rechts der Firma Sc
 und
 
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch als unbegründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei mit dem Schreiben vom 9. April 1963, in dem sie der Firma Sch^HHB un<^i RflHHHIB die Übereignung der sieben Heizanlagen gemäß § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs angeboten habe, ihrer Verpflichtung aus dem Anerkenntnisurteil in ausreichender Weise nachgekommen. Die Firma SchUHfll RflHHHHI sei zur Ablehnung dieses Angebots nicht berechtigt gewesen, sie sei durch die Ablehnung vielmehr in Annahmeverzug geraten# Auf Grund des Anerkenntnisurteils sei die Klägerin lediglich zur Übertragung des Eigentums an den Heizanlagen, nicht aber auch zur Verschaffung des Besitzes verpflichtet gewesen. Die Klägerin sei auch - entgegen der Behauptung des Beklagten - am 9# April 1965 zur Übereignung der Geräte in der Lage gewesen. Wen die Beweislast dafür treffe, daß die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümerin der Heizanlagen gewesen sei, könne letztlich offenbleiben. Da die Klägerin unstreitig am 6. März 1962 das Eigentum an den Geräten erworben habe, habe der Beklagte sich nicht auf ein bloßes Be streiten des Fortbestandes dieses Eigentums bis zu dem 9. April 1965 beschränken dürfen. Er hätte vielmehr substantiierte Tatsachenbehauptungen aufsteilen müssen, aus denen sich ein Eigentumsverlust der Klägerin ergebe. Da der Beklagte dies trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht getan habe,
 sei davon auszugehen, daß die Klägerin am 9* April 1965 noch Eigentümerin der Heizanlagen gewesen sei.
II.	Die Revision greift zunächst die Auslegung des Anerkenntnisurteils durch das Berufungsgericht an. Sie meint, nach dem Urteil sei die Klägerin verpflichtet, das Eigentum in der Form des § 929 BGB, also durch Übergabe der Geräte, zu verschaffen.
Dieser Angriff geht fehl. Bereits der Wortlaut des Anerkenntnisurteils, wonach die Klägerin der Firma schfpHHHBund	"das	Eißen,tuin" a** den
 sieben Heizanlagen "verschaffen" muß, spricht gegen die Ansicht der Revision, daß auch eine Übergabe der Anlagen geschuldet sei. Das Gesetz selbst unterscheidet in § 433 BGB zwischen der Verpflichtung zur Übergabe und der Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung. Schon dies zeigt, daß der Begriff der Eigentumsverschaffung die Übergabe nicht einschließt. Die Eigentumsübertragung geschieht zwar in der Regel durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Sache (§ 929 Satz 1 BGB). Die Übergabe kann aber durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) ersetzt werden. Was den Übergang des Eigentums anbetrifft, so stehen diese übertragungsformen gleichwertig nebeneinander. Ob der Schuldner außer der bloßen Eigentumsverschaffung auch noch eine Übertragung des Besitzes schuldet, richtet sich nach dem seiner Verpflichtung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
 
Die Klägerin war Sicherungseigentümerin der sieben Heizanlagen, deren Kauf sie finanziert hatte, Unmittelbaren Besitz an den Gegenständen hat sie nie gehabt. In dem Vergleich vom 26. Juni 1964 verpflichtete sich der Beklagte auf Grund seiner Bürgschaftsverpflichtung zur Befriedigung der Klägerin, nachdem sowohl die Verkäuferin als auch die Käuferin in Konkurs gefallen waren. Demgegenüber erklärte die Klägerin sich bereit, ihm "ihre Eigentums* rechte" zu übertragen. Daraus ergibt sich nach der Interessenlage nicht mehr, als daß die Klägerin die Sicherungsrechte auf den Beklagten übertragen wollte, die ihr zustanden. Sie hat damit rechtsgeschäftlich dasselbe versprochen, was bei einer Sicherung durch Fahrnis- oder Grundpfandrechte ohnehin kraft Gesetzes eingetreten wäre (§§774, 412, 401 BGB).
Hat die Klägerin in dem Vergleich aber lediglich die Verpflichtung übernommen, auf Verlangen des Beklagten der Firma Sch^HHM und VHHB ihr besitzloses Sicherungseigentum zu übertragen, so ergeben die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen der Parteien klar, daß sie nur zur Übertragung des Eigentums, nicht aber auch des Besitzes an den Heizanlagen verpflichtet war.
Auch der Hinweis der Revision, daß auf den in der Schweiz abgeschlossenen Vergleich vom 26. Juni 1964 schweizerisches Recht Anwendung finden müsse und daß nach schweizerischem Recht zur Übertragung des Fahrniseigentums der Übergang des Besitzes auf den Erwerber erforderlich sei, nötigt nicht zu einer anderen Auslegung des Anerkenntnisurteils. Der
 
Vergleich enthält keine ausdrückliche Rechtswahl,
 Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist daher schon deshalb deutsches Recht anzuwenden, weil beide Seiten in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen sind. Daß die Übereignung nach schweizerischem Recht - möglicherweise - eine Besitzübertragung erfordert, kann die Auslegung des Vergleichs im übrigen schon deshalb nicht beeinflussen, weil die zu übereignenden Sachen sich in Deutschland befinden und damit nach internationalem Privatrecht deutsches Recht als lex rei sitae für den Eigentumsübergang maßgebend ist.
III,	Weiterhin wendet die Revision sich dagegen, daß das Berufungsgericht von dem Beklagten den substantiierten Vortrag von Tatsachen für einen Eigentumsverlust der Klägerin verlangt habe. Die Revision meint, der Klägerin obliege die volle Darle-gungs- imd Beweislast dafür, daß sie noch am 9« April 1965 Eigentümerin der sieben Heizanlagen gewesen sei.
Auch dieser Apgriff der Revision ist im Ergebnis nicht begründet.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Klägerin dafür beweispflichtig ist, noch am 9. April 1965 in der Lage gewesen zu sein, der Firma SchBHHl und HBHi das Eigentum an den sieben Heizanlagen zu übertragen. Es ist eine allgemein anerkannte Beweislastregel, daß der Schuldner die Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung beweisen muß, und
 
zwar auch dann, wenn der Gläubiger aus der Nichterfüllung Rechte herleitet (RG HRR 1929, 373; BGH-Ur-teil vom 29. Januar 1969 - IV ZR 545/68 - NJW 1969, 875; Rosenberg, Beweislast, 5. Aufl. S. 346). Da die Firma Schf^mi und RfUHHHB das Angebot der Klägerin auf Erfüllung abgelehnt hat, muß die Klägerin hier beweisen, daß ihr Angebot geeignet war, die Erfüllung ihrer Eigentumsverschaffungspflicht herbeizuführen.
Die Klägerin war nur dann in der Lage, ihre Verpflichtung aus dem Vergleich und dem Anerkenntnisurteil zu erfüllen, wenn sie am 9. April 1965 Eigentümerin der sieben Heizanlagen war. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber davon auszugehen, daß dies der Fall war. Unstreitig hat die Klägerin mit Abschluß des Darlehensvertrages vom 6. März 1962 das Eigentum an den Heizanlagen erworben. Nach einer allgemein gültigen Beweislastregel muß derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, nur nachweisen, daß das Recht wirksam entstanden ist; wer ein Recht trotz dessen gewisser Entstehung leugnet, trägt die Beweislast für den Untergang dieses Rechts (Rosenberg aaO S. 109 ff; Stein/Jonas/Schumann/Leipold,
ZPO 19. Aufl. § 282 Anm. IV 4 a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. Anh. zu § 282 Anm. 2). Das Bestehen eines Rechts ist niemals Gegenstand des Beweises. Denn es gibt keine Rechtsnormen, die das Bestehen eines Rechts zur Folge hätten. Die RechtsSätze ordnen nur die Entstehung, Hinderung, Vernichtung oder Ausschließung von Rechten an (vgl. hierzu eingehend Rosenberg aaO S. 109 ff). Da unmittelbarer Gegenstand
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des Beweises nur Tatsachen sind, muß derjenige, der ein bestimmtes Recht für sich in Anspruch nimmt,nur diejenigen Tatsachen beweisen, die den Tatbestand der Rechtsnorm ausfüllen, welche die Entstehung des Rechts anordnet. Hat die beweispflichtige Partei den Entstehungstatbestand des Rechts nachgewiesen oder ist dieser Tatbestand wie hier außer Streit, so ist von dem Bestehen dieses Rechts auszugehen, wenn nicht die Gegenpartei einen Tatbestand nachweist , der den Untergang des Rechts zur Folge hat.
Nach diesen Grundsätzen steht für den vorliegenden Fall fest, daß die Klägerin noch am 9. April 1965 Eigentümerin der sieben Heizanlagen war. Sie hat nach dem unstreitigen Sachverhalt am 6. März 1962 das Eigentum erworben. Daß sie ihr Eigentum wieder verloren hat, hat der Beklagte nicht nachzuweisen vermocht.
Etwas anderes würde gelten, wenn der dargeleg-te allgemeine Beweisgrundsatz im vorliegenden Fall durch eine spezielle gesetzliche Beweislastregel verdrängt würde (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1969 - VIII ZR 64/67 - m 1969, 656 = JZ 1969, 433). Als solche kommt nur § 1006 BGB in Betracht. Nach dieser Bestimmung wird zugunsten des Eigenbesitzers vermutet, daß dieser mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (Senatsurteil vom 5. Juli 1967 - VIII ZR 169/65 - NJW 1967, 2008). In wessen Besitz die sieben Heizanlagen im Jahre 1965 waren, hat sich nicht mehr aufklären lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht lediglich die Möglichkeit, daß
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ein Herr F^HHI einige> vielleicht sogar alle Geräte im Jahre 1965 in Besitz hatte. Für ihn gilt jedoch die EigentumsVermutung des § 1006 BGB nicht. Als ihm die Firma Si0^im Jahre I960 oder 1961 die Heizanlagen übergab, war ihm nach dem unstreitigen Sachverhalt bekannt, daß die Anlagen noch im Eigentum der Firma Wfm standen. Damit scheidet auch ein Eigentumserwerb Fd^ kraft guten Glaubens aus. Da weitere Personen als Besitzer der sieben Heizanlagen nicht in Betracht kommen oder zu demindest nicht bekannt sind, greift die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB im vorliegenden Fall nicht ein.
Es verbleibt demnach dabei, daß der Beklagte den Untergang des Eigentums der Klägerin hätte nach-weisen müssen. Damit werden keine unzu demutbaren Anforderungen an die Beweislast des Beklagten gestellt.
Es läßt sich nicht sagen, daß die Klägerin als besitzlose Sicherungseigentümerin näher daran sei zu beweisen, daß sie ihr Sicherungseigentum bis zu dem 9. April 1965 nicht wieder verloren habe. Denn als Gesellschafter und Geschäftsführer der Verkäuferfirma sowie als Bürge für die Darlehensforderung der Klägerin mußte der Beklagte ebenfalls ein Interesse daran haben, sich um den Verbleib der Heizanlagen zu kümmern, solange das Darlehen an die Klägerin noch nicht zurückgezahlt war. Daß die dargestellte Beweis-lastverteilung im Grundsatz auch vom Gesetz gebilligt wird, zeigt die Bestimmung des § 442 BGB. Dort ist für den Kauf sowie für alle entgeltlichen Veräußerungsverträge (§ 445 BGB) festgelegt, daß der Käufer die Beweislast für einen von ihm behaupteten
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Rechtsmangel trägt. Dies gilt auch für die Einrede der mangelnden Eigentumsverschaffung (Staudinger/ Ostler, BGB 11. Aufl. § 442 Anm. 1). Behauptet also der Käufer, der Verkäufer sei nicht in der Lage, ihm das Eigentum an dem verkauften Gegenstand zu verschaffen, weil dieser einem Dritten gestohlen worden sei, so muß der Käufer im Streitfall den Diebstahl beweisen (BGHZ 16, 307, 309).
Nach allem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß die Klägerin am 9. April 1963 in der Lage war, der Firma Sch^HH und R^BHHHI das Eigentum an den sieben Heizanlagen zu übertragen. Die Firma Schf^HHi und I^HB^at das Angebot der Klägerin auf Übereignung zu Unrecht abgelehnt. Damit scheidet ein Schadenser-
satzanspruch dieser Firma bzw. des Beklagten wegen Nichterfüllung des Anerkenntnisurteils (§ 283 BGB) oder wegen Nichterfüllung des Vergleichs (§ 326 BGB) aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Dr. Hai dinger	Dr. Mezger	Mormann
 Braxmaier
Hoffmann